Klassifikations- und Bauvorschriften Ergänzende Vorschriften und Richtlinien

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1 VI Klassifikations- und Bauvorschriften Ergänzende Vorschriften und Richtlinien 7 Richtlinien für die Durchführung von Baumusterprüfungen 2 Prüfanforderungen an Elektrische / Elektronische Geräte und Systeme Ausgabe 2012

2 Diese Richtlinien treten am 1. September 2012 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd SE Unternehmenszentrale Brooktorkai 18, Hamburg Tel.: Fax: Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd SE gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

3 VI - Teil 7 Inhaltsverzeichnis Kapitel 2 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bedingungen A. Geltungsbereich B. Hinweise auf weitere Vorschriften und Regeln C. Begriffsbestimmungen D. Einzureichende Unterlagen Abschnitt 2 Anforderungen an die Produkte A. Allgemeines B. Umgebungskategorien Abschnitt 3 Prüfanforderungen A. Allgemeines B. Prüfungen Sichtprüfung Eignungsprüfung Energieversorgungsausfall Energieversorgungsschwankungen Kälte Trockene Wärme Feuchte Wärme Salznebel Vibrationen Schräglagen Entflammbarkeit Druckprüfung Isolationswiderstand Hochspannung Elektrostatische Entladung Elektromagnetische Felder Leitungsgebundene schnelle transiente Störgrößen (Burst) Leitungsgebundene hochfrequente Störungen Leitungsgebundene Stoßspannungen (Surge) Leitungsgebundene niederfrequente Störungen (Oberwellen) Leitungsgebundene Störaussendungen Gehäusestörstrahlung

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5 VI - Teil 7 Abschnitt 1 D Allgemeine Bedingungen Kapitel 2 Seite 1 1 Abschnitt 1 Allgemeine Bedingungen A. Geltungsbereich 1. Diese Richtlinien gelten für elektrische, elektromechanische und elektronische Betriebsmittel sowie für Rechner und Peripherie. 2. Der für ein spezielles Produkt erforderliche Prüfumfang wird im Einzelfall vom GL je nach Produkt, Verwendung und Umgebungskategorie festgelegt. 3. Der GL behält sich vor, in begründeten Fällen ergänzende Prüfungen zu fordern. 4. Elektrische und elektronische Geräte, die weder der Schiffsklassifikation noch internationalen Konventionen unterliegen und auf Schiffen eingesetzt werden, müssen hinsichtlich der Störaussendungen Abschnitt 3, B.21 und B.22 erfüllen. B. Hinweise auf weitere Vorschriften und Regeln 1. Diese Richtlinien wurden auf der Grundlage der IACS-Unified Requirements E 10 Testing Procedure for Electrical, Control and Instrumentation Equipment, Computers and Peripherals covered by Classification" erstellt. 2. Zusammen mit diesen Richtlinien gelten die GL-Richtlinien für Verfahren (VI-7-1) sowie die GL- Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3) und Automation (I-1-4). 3. Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme werden nach der IEC-Publikation "Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - General requirements - Methods of testing and required test results" geprüft und zugelassen. 4. Für gerätespezifische Anforderungen sind die dafür zutreffenden Festlegungen in SOLAS wie verabschiedet, den IMO Instrumenten sowie den IEC und ISO Publikationen zu berücksichtigen. 5. Andere, gleich- oder höherwertige Prüfstandards, können anerkannt werden. C. Begriffsbestimmungen 1. Elektrische/elektronische Betriebsmittel Elektrische/elektronische Betriebsmittel sind Produkte wie Anlagen, Geräte oder Komponenten, die aus mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen oder aus der Kombination dieser Bauteile bestehen. 2. Rechnersysteme Rechnersysteme sind Geräte oder Anlagen wie PC, Workstation, programmierbare Steuerungen, deren spezifische Funktionen durch die Anwendungssoftware bestimmt werden. 3. Peripherie Peripherie sind Geräte wie Monitore, Tastaturen, Sensoren oder Stellglieder, die für die Prozessüberwachung und Prozesssteuerung erforderlich sind. 4. Baumusterprüfpflichtige Betriebsmittel Baumusterprüfpflichtige Betriebsmittel sind alle Produkte (Anlagen, Geräte, Komponenten), die in den geltenden Klassifikations- und Bauvorschriften als solche ausgewiesen sind. 5. Umgebungskategorien Einteilung der Betriebsmittel in Abhängigkeit der zu erwartenden Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchte, Vibration). D. Einzureichende Unterlagen 1. Unterlagen sind entsprechend den GL- Richtlinien für Verfahren (VI-7-1), Abschnitt 3, B. einzureichen. 2. Für Rechner und Rechnersysteme sind zusätzlich Unterlagen entsprechend den GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 10 einzureichen. 3. Die in den v. g. Richtlinien angeführten Auflistungen gelten als Beispiele. Falls erforderlich, können weitere Unterlagen angefordert werden.

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7 VI - Teil 7 Abschnitt 2 B Anforderungen an die Produkte Kapitel 2 Seite 2 1 Abschnitt 2 Anforderungen an die Produkte A. Allgemeines Die Anforderungen an Produkte hinsichtlich Konstruktion, Materialauswahl, Funktion und Einsatzbedingungen sind in den geltenden Klassifikations- und Bauvorschriften und mitgeltenden Richtlinien festgelegt. B. Umgebungskategorien Die Produkte werden in die Anwendungs-Kategorien A bis H eingeordnet. Die Zuordnung der Umgebungskategorien zu den Prüfbedingungen sind in Abschnitt 3, Tabelle 3.34 aufgeführt.

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9 VI - Teil 7 Abschnitt 3 A Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite 3 1 Abschnitt 3 Prüfanforderungen A. Allgemeines 1. Auswahl der Prüflinge Bei Serienprodukten ist der Prüfling der laufenden Fertigung zu entnehmen. Die Auswahl ist mit dem GL abzustimmen. Handelt es sich bei den Prüfmustern um Prototypen, behält sich der GL das Recht vor, spätere Vergleichsprüfungen an Serienprodukten vorzunehmen. 2. Reihenfolge der Prüfungen Die Reihenfolge der Prüfungen ist nicht vorgegeben, sollte aber vor Beginn der Prüfungen vom Hersteller festgelegt und dem GL mitgeteilt werden. Alle für das Produkt geforderten Prüfungen sind an einem Prüfling durchzuführen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung. 3. Durchführung von Störfestigkeitsprüfungen Die zu prüfenden Geräte müssen mit ihrer üblichen Betriebsaufstellung, Installations- und Erdungsanordnung übereinstimmen und unter den aufgeführten Prüfbedingungen betrieben werden. Spezielle Schnittstellen des Prüflings zu der äußeren elektromagnetischen Umgebung werden wie Anschlüsse behandelt. Die physische Begrenzung des Prüflings, durch die elektromagnetische Felder abstrahlen oder einwirken, ist das Gehäuse. Differential-Prüfungen (line/line) werden zwischen Stromversorgungsleitungen sowie zwischen Signalund Steuerleitungen angewandt. Gleichtakt-Prüfungen werden zwischen Gruppen von Kabeln und einem gemeinsamen Bezugspunkt, üblicherweise die Erde, angewandt. Die Ergebnisse der Störfestigkeitsprüfungen werden nach Leistungskriterien bezüglich der Betriebsbedingungen und der Funktion des Prüflings bewertet, die folgendermaßen definiert sind: Leistungskriterium A: Der Prüfling muss während und nach Ende der Prüfung wie vorgesehen weiterarbeiten. Weder eine Leistungsminderung noch ein Funktionsverlust, wie in der einschlägigen Gerätenorm oder in den vom Hersteller herausgegebenen technischen Kennwerten definiert, sind gestattet. Anwendungsbeispiel: Betriebsmittel, die der Klassifikation unterliegen, mit Ausnahme der Prüfungen "Elektrostatische Entladung, Leitungsgebundene schnelle transiente Störgrößen (Burst) und Leitungsgebundene Stoßspannungen (Surge). Leistungskriterium B: Der Prüfling muss nach Beendigung der Prüfung wie vorgesehen arbeiten. Weder eine Leistungsminderung noch ein Verlust der Funktion, wie in der einschlägigen Gerätenorm oder in den vom Hersteller herausgegebenen technischen Kennwerten definiert, sind gestattet. Während der Prüfung ist jedoch eine Minderung oder Verlust der Funktion oder der Leistungswerte, die sich von selbst wieder beheben, gestattet. Eine Änderung des eingestellten Betriebszustandes oder der gespeicherten Daten ist nicht erlaubt. Anwendungsbeispiel: Betriebsmittel, die nicht der Klassifikation unterliegen, und die Prüfungen "Elektrostatische Entladung, Leitungsgebundene schnelle transiente Störgrößen (Burst) und Leitungsgebundene Stoßspannungen (Surge) für Einrichtungen, die der Klassifikation unterliegen. Leistungskriterium C: Während und nach der Prüfung ist eine Minderung oder ein Verlust der Leistungswerte erlaubt, vorausgesetzt, dass diese sich selbsttätig wieder einstellen oder durch Betätigung der Bedienelemente, wie in der einschlägigen Gerätenorm oder in den vom Hersteller herausgegebenen technischen Daten definiert, wieder eingestellt werden können. Anwendungsbeispiel: Betriebsmittel, die nicht der Klassifikation unterliegen.

10 Kapitel 2 Seite 3 2 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil 7 B. Prüfungen 1. Sichtprüfung Es erfolgt eine Prüfung auf Übereinstimmung des Prüflings mit: den GL-Klassifikations- und Bauvorschriften sowie den Ergänzenden Vorschriften und Richtlinien den Herstellerangaben den Konstruktionszeichnungen den angegebenen Standards 1.1 Prüfverfahren Keine Vorgaben 1.2 Prüfbedingungen Gemäß Umgebungskategorie 1.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Die Sichtprüfung wird vor Beginn einer Baumusterprüfung durchgeführt und ist nach jedem Prüfschritt in einem erforderlichen Umfang zu wiederholen, um sichtbare Schäden am Prüfling festzustellen. 1.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling die Anforderungen der GL-Klassifikations- und Bauvorschriften und der GL-Richtlinien sowie Vorgaben der Spezifikation und der Dokumentation erfüllt und keine sichtbaren Schäden aufweist. 2. Eignungsprüfung Es sind die beschriebenen Funktionen (Schaltpunkte, Kennlinien, Selbstüberwachung usw.) nachzuweisen. 2.1 Prüfverfahren Grundlage: Klassifikations- und Bauvorschriften, Produktspezifikation 2.2 Prüfbedingungen Die Prüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Tabelle 3.1 Äußere Umweltbedingungen im Prüflabor Temperatur + 15 C bis + 35 C Relative Luftfeuchtigkeit 30 % bis 90 % Luftdruck 860 hpa bis 1060 hpa 2.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Die Funktionen sind entsprechend den Anforderungen aus den GL-Klassifikations- und Bauvorschriften sowie den GL-Richtlinien nach den charakteristischen Merkmalen des Prüflings zu prüfen. Internationale Prüfnormen für spezifisches Komponenten und Systeme wie zum Beispiel für Messrelais und Schutzeinrichten können einen zusätzlichen Prüfaufwand erforderlich machen. 2.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 3. Energieversorgungsausfall Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling bei Wiederkehr der Versorgungsenergie keine Schäden sowie Funktionsstörungen auftreten. 3.1 Prüfverfahren Keine Vorgaben 3.2 Prüfbedingungen Die Prüfungen werden bei elektrisch betriebenen Bauteilen mit der Bemessungsbetriebsspannung U e und bei hydraulisch/pneumatisch betriebenen Bauteilen mit dem Nenn-Steuerdruck wie folgt durchgeführt: 3 Unterbrechungen im Zeitraum von 5 Minuten 30 s Pause zwischen Aus- und Wiedereinschaltung 3.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Keine Festlegungen 3.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 4. Energieversorgungsschwankungen Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling bei Energieversorgungsschwankungen keine Schäden sowie keine dauerhaften oder vorübergehenden Funktionsstörungen auftreten. 4.1 Prüfverfahren Keine Vorgaben 4.2 Prüfbedingungen Basis für die Prüfungen ist bei elektrisch betriebenen Prüflingen die Bemessungsbetriebsspannung U e und bei hydraulisch/pneumatisch betriebenen Prüflingen der Nennsteuerdruck, entsprechend der Gerätespezifikation.

11 VI - Teil 7 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite 3 3 Die Spannungs- und Frequenzabweichungen beziehen sich auf die Netznennspannung/frequenz. Der Netznennspannungs/frequenzbereich in dem die Bedingungen erfüllt sind ist zu spezifizieren. Tabelle 3.2 Spannungsabweichungen (permanent) Elektrische Versorgung (Wechselspannung) Frequenzabweichungen (permanent) + 6 % + 5 % + 6 % 5 % 10 % 5 % 10 % + 5 % Spannungsabweichungen (kurzzeitig 1,5 s) Tabelle 3.3 Frequenzabweichungen (kurzzeitig 5 s) + 20 % + 10 % 20 % 10 % Elektrische Versorgung (gleichgerichtete Wechselspannung) Spannungsabweichungen (permanent) ± 10 % Tabelle 3.4 Batterie-Spannungsversorgung für Produkte, die mit der Batterie während des Ladens verbunden sind Spannungsabweichungen + 30 % 25 % 4.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Sind keine Angaben über die Prüfdauer gemacht, ist die Prüfung bis zum Erreichen eines stationären Zustandes durchzuführen. 4.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 5. Kälte Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling unter dem Einfluss von Kälte keine Schäden sowie keine dauerhaften oder vorübergehenden Funktionsstörungen auftreten. 5.1 Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfung A): für Produkte im Innern des Schiffes Prüfung B): für Produkte auf dem offenen Deck oder in kalten Bereichen. 5.2 Prüfbedingungen Die Funktionsprüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Tabelle 3.7 A) Produkte, die im Innern des Schiffes aufgestellt werden Konditionen in der Prüfkammer (Abb. 3.1) Temperatur 5 C ± 3 C Prüfdauer 2 h Tabelle 3.5 Batterie-Spannungsversorgung für Produkte, die nicht mit der Batterie während des Ladens verbunden sind Spannungsabweichungen + 20 % 25 % Tabelle 3.6 Pneumatische/ hydraulische Energieversorgung Steuerdruckabweichungen + 20 % 20 % Prüfdauer: 15 Minuten je Prüfung Tabelle 3.8 B) Produkte, die auf dem offenen Deck oder in kalten Bereichen aufgestellt werden Konditionen in der Prüfkammer (Abb. 3.1) Temperatur 25 C ± 3 C Prüfdauer 5.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Vor Beginn der Prüfung ist eine Isolationswiderstandsmessung gemäß Prüfung Nr. 13 durchzuführen. Der Prüfling wird bei Raumtemperatur in die Prüfkammer gegeben und bleibt während der Abkühlphase und der gesamten Prüfdauer angeschlossen und ausgeschaltet. Während der letzten 60 Minuten der Prüfdau- 2 h

12 Kapitel 2 Seite 3 4 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil 7 er ist der Prüfling bei Prüftemperatur für Funktionsprüfungen einzuschalten. Im Anschluss an die Prüfung, wenn der Prüfling wieder Raumtemperatur angenommen hat, ist erneut eine Funktionsprüfung durchzuführen sowie als Wiederholungsprüfung die Isolationswiderstandsmessung gemäß Prüfung Nr. 13. Temperatur [ C] C Prüfung - 25 C Prüfung 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 5.4 Prüfergebnis Stunden [h] Abb. 3.1 Prüfzyklus Kälte Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Werte der Isolationswiderstandsmessung innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 6. Trockene Wärme Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass unter dem Einfluss von trockener Wärme keine Schäden sowie keine vorübergehenden oder dauernden Funktionsstörungen am Prüfling auftreten. 6.1 Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfung A): für Produkte ohne erhöhte Wärmebeanspruchung Prüfung B): für Produkte mit erhöhter Wärmebeanspruchung oder auf dem offenen Deck 6.2 Prüfbedingungen Die Prüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Hinweis Betriebsmittel, die in Konsolen oder Schalttafeln zusammen mit anderen Geräten eingebaut werden, sind grundsätzlich nach Prüfung B) zu prüfen. Tabelle 3.9 A) Produkte, die in Bereichen ohne erhöhte Wärmebeanspruchung aufgestellt werden Konditionen in der Prüfkammer (Abb. 3.2) Temperatur 55 C ± 2 C Luftfeuchte bei Prüftemperatur 50 % Prüfdauer 16 h Tabelle 3.10 B) Produkte, die in Bereichen mit erhöhter Wärmebeanspruchung oder auf dem offenen Deck aufgestellt werden Konditionen in der Prüfkammer (Abb. 3.2) Temperatur 70 C ± 2 C Rel. Luftfeuchte bei Prüftemperatur Prüfdauer nach Durchwärmung des Prüflings auf Prüftemperatur 50 % 16 h 6.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Prüfling wird bei Raumtemperatur in die Prüfkammer gegeben und bleibt während der gesamten Prüfdauer angeschlossen und eingeschaltet. Während der letzten 60 Minuten der Prüfdauer sind Funktionsprüfungen durchzuführen. Wenn der Prüfling wieder Raumtemperatur angenommen hat, ist eine erneute Funktionsprüfung durchzuführen. Temperatur [ C] C Prüfung C Prüfung h Stunden [h] Abb. 3.2 Prüfzyklus trockene Wärme 6.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 7. Feuchte Wärme Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass unter dem Einfluss von feuchter Wärme keine Schäden sowie keine vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsstörungen am Prüfling auftreten. 7.1 Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfung Db

13 VI - Teil 7 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite Prüfbedingungen Alle Funktionsprüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Tabelle 3.11 Konditionen in der Prüfkammer (Abb. 3.3) Temperatur 55 C ± 2 C Relative Luftfeuchte 95 % 1 Prüfdauer 2 Prüfzyklen 2 ( h) 1 Toleranzangaben siehe Abb Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Vor Beginn der Prüfung ist eine Isolationswiderstandsmessung gemäß Prüfung Nr. 13 durchzuführen. Der Prüfling wird bei Raumtemperatur in die Prüfkammer gegeben. Nach einer Angleichphase von maximal einer Stunde bei 25 C ± 3 C und einer relativen Luftfeuchte von % bleibt der Prüfling während des gesamten ersten Prüfzyklusses angeschlossen und eingeschaltet. Während des zweiten Prüfzyklusses ist der Prüfling ausgeschaltet, ausgenommen für Funktionsprüfungen. Es sind Funktionsprüfungen bei Prüftemperatur innerhalb der ersten 2 Stunden des ersten und innerhalb der letzten 2 Stunden des zweiten Prüfzyklusses bei Prüftemperatur durchzuführen. Wenn der Prüfling wieder Raumtemperatur angenommen hat, ist die Isolationswiderstandsmessung und die Funktionsprüfung zu wiederholen. 7.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 8. Salznebel Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling unter dem Einfluss von salzhaltiger Atmosphäre keine Schäden (Korrosion) an Bauteilen sowie keine Funktionsbeeinträchtigungen auftreten. Diese Prüfung wird nur an Produkten durchgeführt, die auf dem offenen Deck installiert werden sollen. relative Luftfeuchte [%] % 96 % 90 % 95 % min 80 % ± 15 min Funktionsprüfung 2 h Funktionsprüfung 2 h +57 C +53 C 40 Temperatur [ C] h ± 0,5 h 3 h 6 h +28 C +22 C ± 0,5 h 3 h Funktionsprüfung 2 h 10 Prüfling angeschlossen eingeschaltet Prüfling angeschlossen ausgeschaltet ausgenommen Funktionsprüfung 1 Zyklus = 24 h 1 Zyklus = 24 h Stunden [h] Abb. 3.3 Prüfzyklen feuchte Wärme

14 Kapitel 2 Seite 3 6 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfung Kb 8.2 Prüfbedingungen Die Funktionsprüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Tabelle 3.12 Grundsätzliche Anforderungen Prüfschärfegrad 1 Anzahl der Besprühungen 4 Lagerungszeit in der Feuchtekammer 7 Tage nach jeder Besprühung Tabelle 3.13 Konditionen in der Sprühkammer Sprühdauer 2 Stunden Temperatur + 25 C ± 10 C Salzlösung 5 %ige Natriumchlorid (NaCl)-Lösung ph-wert 6,5 % bis 7,2 % bei 20 C ± 2 C 9. Vibrationen Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling unter dem Einfluss von fremdeingeleiteten Schwingungen keine Schäden sowie keine vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsstörungen auftreten. 9.1 Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfung Fc 9.2 Prüfbedingungen Die Prüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt. Prüflinge mit einer Masse von 100 kg bei Kennlinie 1 bzw. 10 kg bei Kennlinie 2a/b können mit reduzierten Beschleunigungswerten geprüft werden, die Beschleunigungswerte für Kennlinie 1 dürfen jedoch 0,35 g und die für Kennlinie 2 dürfen 0,7 g nicht unterschreiten. Die Anforderungen sind mit dem GL abzustimmen. Tabelle 3.15 Allgemeine Schwingungsbeanspruchungen (Kennlinie 1) Schwingbeanspruchung (Abb. 3.3) Tabelle 3.14 Konditionen in der Feuchtekammer (Lagerung) Temperatur 40 C ± 2 C 2 (+ 3 / 0) Hz bis 13,2 Hz Amplitude ± 1,0 mm Beschleunigung Relative Luftfeuchte 93 % + 2 % / 3 % 8.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Vor Beginn der Prüfung ist eine Isolationswiderstandsmessung gemäß Prüfung Nr. 13 und ein Funktionstest durchzuführen. Während der Prüfung ist der Prüfling angeschlossen, jedoch nicht in Betrieb. Die Prüfung besteht aus 4 Besprühungen und 7 Tagen Lagerung in der Feuchtekammer nach jeder Besprühung. Am 7. Tag jeder Lagerungsperiode sind Funktionsprüfungen durchzuführen. Im Anschluss an die Prüfung erfolgt eine Funktionsprüfung sowie eine Isolationswiderstandsmessung gemäß Prüfung Nr. 13 und eine Beurteilung (Sichtprüfung) des Zustandes des Prüflings. 8.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling keine sichtbare Korrosion aufweist, die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden und die Werte der Isolationswiderstandsmessung innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen. 13,2 Hz bis 100 Hz 0,7 g Frequenzänderung max. 1 Oktave/Minute Die Kennlinie 1 gilt für Geräte und Komponenten, an die aufgrund ihres Einbauortes keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Tabelle 3.16 Erhöhte Schwingungsbeanspruchungen (Kennlinie 2a) Schwingbeanspruchung (Abb. 3.3) Amplitude 2 (+ 3 / 0) Hz bis 25 Hz ± 1,6 mm Beschleunigung 25 Hz bis 100 Hz 4,0 g Frequenzänderung max. 1 Oktave/Minute Die Kennlinie 2a gilt für Geräte und Komponenten, die an Verdichtern oder im Rudermaschinenraum sowie unter vergleichbaren Einbaubedingungen betrieben werden.

15 VI - Teil 7 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite 3 7 Tabelle 3.17 Erhöhte Schwingungsbeanspruchungen (Kennlinie 2b) Schwingbeanspruchung (Abb. 3.4) Amplitude 2 (+ 3 / 0) Hz bis 25 Hz ± 1,6 mm Beschleunigung 25 Hz bis 300 Hz 4,0 g Frequenzänderung max. 1 Oktave/Minute Die Kennlinie 2b gilt für elektrische und elektronische Geräte und Komponenten an Verbrennungskraftmaschinen. Dieser Test ist bei einer Umgebungstemperatur von 90 C und nur für Erstzulassungen ab dem durchzuführen. Tabelle 3.18 Extreme Schwingungsbeanspruchungen (Kennlinie 3) Schwingbeanspruchung (Abb. 3.4) Temperatur Beschleunigung 40 Hz bis 2000 Hz 600 C 10,0 g Frequenzänderung max. 1 Oktave/Minute Die Kennlinie 3 gilt für Geräte und Komponenten, die an Abgasleitungen von mittelschnell- und schnelllaufenden Dieselmotoren installiert sind. Als Mindestbeanspruchung gelten die Werte von Tabelle Sind am Einbauort darüber hinausgehende Schwingungsbeanspruchungen zu erwarten, so sind diese bei der Prüfung zu berücksichtigen. a max = 2,5 mm a max = 1,6 mm 1 a max = 1,0 mm Kennlinie 1 a = 175 f 2 Kennlinie 3 a = 2485 f 2 Amplitude a [mm] 0,1 0,01 Kennlinie 4 a = 570 f 2 Kennlinie 2a/2b 1000 a = f 2 2b = 2a + 0,001 0, Frequenz f [Hz] Abb. 3.4 Vibrations-Kennlinien

16 Kapitel 2 Seite 3 8 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil 7 Tabelle 3.19 Schwingungsbeanspruchungen an Masten (Kennlinie 4) Schwingbeanspruchung (Abb. 3.4) Amplitude 2 (+ 3/ 0) Hz bis 15 Hz ± 2,5 mm Beschleunigung 15 Hz bis 50 Hz 2,3 g Frequenzänderung max. 1 Oktave/Minute Die Kennlinie 4 gilt für Geräte und Komponenten, die an Masten installiert werden. 9.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Prüfling wird über seine Befestigungsvorrichtungen, gemäß Montageanweisung des Herstellers, in seiner normalen Einbaulage befestigt. Die Prüfungen erfolgen in drei, senkrecht zueinander stehenden Ebenen (X:Y:Z). Während der Prüfungen sind an dem Prüfling die Funktionen nachzuweisen. Zu Beginn der Prüfung erfolgt je Ebene eine Resonanzstellenermittlung. Werden an dem Prüfling bei Prüfungen gemäß Kennlinie 1, 2 und 4 Resonanzstellen festgestellt, die einen Überhöhungsfaktor Q < 2 aufweisen, beträgt die Prüfdauer 90 Minuten je Ebene mit einer Frequenz von 30 Hz. Bei Prüfungen gemäß Kennlinie 3 ist in diesem Fall ein Sweep über den gesamten Frequenzbereich mit einer Prüfdauer von 120 Minuten durchzuführen. Werden an dem Prüfling Resonanzstellen ermittelt, die einen Überhöhungsfaktor Q 2 aufweisen, beträgt die Prüfdauer je Resonanzfrequenz 90 Minuten. Liegen die Resonanzstellen dicht beieinander, kann die Dauerprüfung als Sweep in diesem Frequenzbereich mit einer Prüfdauer von 120 Minuten durchgeführt werden. 9.4 Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 10. Schräglagen Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass der Prüfling unter dem Einfluss von Schräglagen funktionsfähig bleibt und keine ungewollten Schaltvorgänge oder Funktionsänderungen auftreten Prüfverfahren Keine Vorgaben 10.2 Prüfbedingungen Die Prüfungen werden mit der Bemessungsbetriebsspannung U e durchgeführt Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Prüfling wird über seine Befestigungsvorrichtungen, gemäß Montageanweisung des Herstellers, in seiner normalen Einbaulage befestigt. Tabelle 3.20 Schräglagen Statisch Dynamisch Vertikal ± 22,5 bis ± 22,5 1 Horizontal ± 22,5 bis ± 22,5 1 Rollperiode 10 Sekunden Prüfdauer je Ebene 2 min. 15 Minuten 1 Komponenten für Notstromquellen auf Flüssiggas- oder Chemikalientankschiffen sind für Schräglagen von ± 30 zu testen. 2 Die Dauer der Prüfung sollte ausreichend sein, um eine Beurteilung des Verhaltens des Prüflings zu ermöglichen Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die spezifizierten Funktionen nachgewiesen wurden, die Ergebnisse innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen und keine Schäden am Prüfling festgestellt wurden. 11. Entflammbarkeit Die Prüfungen Entflammbarkeit sind durchzuführen für feste Isolierstoffe, die als Träger stromführender Teile verwendet werden sowie für Kunststoffe von Abdeckungen und Gehäusen. Die Prüfungen dienen dem Nachweis, dass das Brandrisiko im Innern von elektrotechnischen Betriebsmitteln (Produkte) durch eine elektrisch induzierte (eingeleitete) Entzündung minimiert sowie eine Brandausbreitung auf das Gehäuseinnere des elektrotechnischen Produktes begrenzt wird Prüfverfahren Zur Bestimmung des Brandrisikos sind nach Abstimmung mit dem GL Prüfungen durchzuführen die Glühdrahtprüfung gemäß IEC Publikation die Nadelflammenprüfung gemäß IEC Publikation Alternativ können materialspezifische Prüfungen gemäß IEC bzw. UL94 oder IEC anerkannt werden.

17 VI - Teil 7 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite Prüfbedingungen Tabelle 3.21 Entflammbarkeit Verfahren nach IEC Verfahren nach IEC Anzahl der Prüflinge 3 1 Länge der Flamme/Temperatur 12 mm ± 1 mm 960 C Einwirkwinkel 45 aus der Horizontalen vertikal Prüfdauer je Probe 30 Sekunden 30 Sekunden Anzahl der Beflammungen 1 1 Testobjekt Prüfling Prüfling 11.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Nadelflammentest dient zur Nachbildung der Wirkung kleiner Flammen verursacht durch Fehlfunktionen in elektrotechnischen Betriebsmitteln. Eine 12 mm lange Flamme ist in einem Winkel von 45 an den Prüfling für einen spezifizierten Zeitraum zu halten. Seidenpapier ist 200 mm unter den Probekörper zu legen. Der Nadelflammentest soll nur an kleinen Teilen durchgeführt werden. Die Glühdrahtprüfung ist ein Nachbildungsverfahren zur Beurteilung der Brandgefahr. Abdeckungen und nicht leitende Teile sind dem Glühdraht bei 960 C ± 10 C für 30 s zu prüfen Prüfergebnis Prüfung nach IEC Die Prüfung gilt als bestanden, wenn an den Kunststoffteilen des Prüflings (Gehäuse, Abdeckungen, Isolationsmaterialien) folgende Bedingungen eingehalten werden: keine Flamme, kein Glühen oder falls eine Flamme oder ein Glühen eintritt, muss diese innerhalb von 30 s nach Entfernen der Nadelflamme verlöschen ohne dass das Probenstück völlig verbrannt ist. Evtl. abtropfendes Material muss so verlöschen, dass eine Papierunterlage nicht entzündet wird. Die Tropfhöhe beträgt 200 mm ± 5 mm Prüfung nach IEC Die Prüfung mit dem Glühdraht darf nicht für kleine Teile, wie in o. g. IEC angeführt, angewendet werden. Die Prüfung muss in diesem Fall mit der Nadelflamme, wie in angeführt, durchgeführt werden. Wenn bei der Prüfung mit dem Glühdraht Flammen emittieren, kann dies gemäß o. g. IEC weitere Prüfungen mit anderen Prüfquellen, zum Beispiel Prüfungen mit der Nadelflamme, nach sich ziehen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Flammenbildung oder kein Glühen aufgetreten ist oder wenn Flammen oder Glühvorgang innerhalb 30 s nach Entfernen des Glühdrahtes erlöschen und Keine Entzündung des Seidenpapiers beim Abtropfen des Materials erfolgt Materialspezifische Prüfungen 1) Die Bewertungskategorien V-0 und V-1, gemäß IEC bzw. UL 94 können anerkannt werden, wenn die Dicke des Werkstoffes der Dicke des Prüflings entspricht. Bei der Bewertungskategorie V-2 muss die Prüfung mit der Nadelflamme durchgeführt werden. Die Glühdrahtentflammbarkeitszahl GWFI gemäß IEC Publikation sollte 850 C oder höher bei entsprechender Dicke des geprüften Werkstoffs sein. 12. Druckprüfung Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass Komponenten von elektrischen Geräten, die pneumatischen oder hydraulischen Drücken ausgesetzt sind, diesen auch standhalten Prüfverfahren Grundlage: GL-Richtlinien Prüfanforderungen für Komponenten und Systeme des Maschinenbaus und der Offshoretechnik (VI-7-8) 12.2 Prüfbedingungen Die Druck- und Dichtheitsprüfungen sind bei Raumtemperatur durchzuführen. Bei der Berstdruckprüfung ist der Prüfling mit stufenloser Druckzunahme bis zum Prüfdruck zu beanspruchen Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Während der Prüfung ist der Prüfling angeschlossen und in Betrieb Prüfergebnis Die Prüfung gilt als bestanden, wenn an den drucktragenden Teilen des Prüflings keine bleibenden Verformungen oder sonstigen Mängel und an den Gehäusen und Abschlüssen keine unzulässigen Undichtigkeiten feststellbar sind. Die Berstdruckprüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfdruck über die Dauer gehalten werden kann, ohne dass Leckagen oder sonstige Mängel am Prüfling festgestellt werden können.

18 Kapitel 2 Seite 3 10 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil 7 Tabelle 3.22 Druckprüfungen Druckprüfung Dichtheitsprüfung Berstdruckprüfung Prüfdruck 1,5 Nenndruck Nenndruck Prüfmedium Wasser oder Wasser-Öl Emulsion Wasser oder Wasser-Öl Emulsion Prüfdauer 2 min 2 min 2 min 4 Nenndruck bzw. max. zulässiger Betriebsdruck Wasser oder Wasser-Öl Emulsion 13. Isolationswiderstand Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass der Isolationswiderstand an den elektrischen Anschlüssen des Prüflings innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen bleibt. Der Isolationswiderstand ist vor Beginn und im Anschluss an folgende Prüfungen zu messen: Kälte (Prüfung Nr. 5) Feuchte Wärme (Prüfung Nr. 7) Salznebel (Prüfung Nr. 8) Hochspannung (Prüfung Nr. 14) 13.1 Prüfverfahren Keine Vorgaben 13.2 Prüfbedingungen Tabelle 3.23 Isolationswiderstand Bemessungsbetriebsspannung Ue [AC/DC] 65 V Prüfspannung [DC] 2 U e, min. 24 V Min. Isolationswiderstand vorher [MΩ] nachher [MΩ] 10 1 > 65 V 500 V Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Die Prüfung wird, soweit anwendbar, an allen Anschlüssen wie folgt durchgeführt: Anschlüsse gegen Massepotential Anschlüsse gegeneinander Gegebenenfalls können EMV Schutzbauteile vor dem Test entfernt werden Prüfergebnisse Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die in der Tabelle 3.23 vorgegebenen Werte nicht unterschritten werden. 14. Hochspannung Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass die dielektrischen Eigenschaften an den elektrischen Anschlüssen des Prüflings untereinander und gegen Massepotential den Anforderungen des Prüfstandards entspricht Prüfverfahren Keine Vorgaben 14.2 Prüfbedingungen Die Prüfung wird bei Wechselspannung mit 50 Hz oder 60 Hz durchgeführt. Tabelle 3.24 Hochspannung Bemessungsbetriebsspannung U e [V] Prüfspannung U eff [V] bis 65 2 Ue bis bis bis Prüfdauer je Prüfung 1 Minute 14.3 Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Die Prüfung wird an allen Anschlüssen mit einer entsprechenden Prüfspannung je Spannungspotential durchgeführt: Anschlüsse gegeneinander Anschlüsse gegen Massepotential, wobei alle potentialgleichen Anschlüsse miteinander verbunden werden Für Geräte mit Schutzbeschaltungen gilt: Wenn beim Anlegen der Prüfspannung die Überspannungsschutzeinrichtungen ansprechen und die Prüfspannung abschalten, muss nach Einschalten der Betriebsspannung der Prüfling ohne Austausch von Bauelementen wieder funktionsfähig sein. Gegebenenfalls können Leiterplatten mit elektronischen Bauelementen vor dem Test entfernt werden Prüfergebnisse Die Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Spannungsüberschlag erfolgt.

19 VI - Teil 7 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen Kapitel 2 Seite Elektrostatische Entladung Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling durch den Einfluss von elektrostatischen Entladungen keine Schäden sowie keine dauerhaften Funktionsstörungen auftreten. Tabelle 3.25 Elektrostatische Entladung Kontaktentladung Prüfschärfegrad 3 Luftentladung Prüfspannung 6 kv 8 kv Prüfdauer je Prüfpunkt Zeitintervall zwischen Einzelentladungen Impulsform 1. Spitzenstrom bei Entladung Anstiegszeit Strom bei 30 ns Strom bei 60 ns min. 10 Einzelentladungen je Polarität 22,5 A 0,7 bis 1 ns 12 A 6 A min. 1 Sekunde 15.1 Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfbedingungen Der Prüfling wird während der Prüfung mit seiner Bemessungsbetriebsspannung U e betrieben Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Ablauf der Prüfungen folgt der IEC Publikation. Die Entladung statischer Elektrizität wird an allen Punkten und Oberflächen des Prüflings durchgeführt, die betriebsmäßig von Personen berührt werden können. Dabei werden folgende Verfahren angewendet: Kontaktentladung auf leitfähige Oberflächen und auf die Koppelplatten Luftentladung auf isolierende Oberflächen Beispiel für einen Prüfaufbau von freistehenden Geräten siehe Abb. 3.5, von Tischgeräten siehe Abb typische Anordnung für direkte Entladung indirekte Entladung auf die vertikale Koppelplatte (VCP) Schutzleiter typische Anordnung für Entladung auf VCP 0,1 m 0,5 mx0,5 m VCP Energieversorgungskabel Ernergieversorgung 470 kw Isolierplatte h = 0,1 m Masse-Bezugsfläche Signalleitung Energieversorgung Abb. 3.5 Beispiel für Prüfaufbau elektrostatische Entladung bei freistehenden Geräten

20 Kapitel 2 Seite 3 12 Abschnitt 3 B Prüfanforderungen VI - Teil 7 typische Anordnung für indirekte Entladung auf die horizontale Koppelplatte (HCP) typische Anordnung für direkte Entladung typische Anordnung auf indirekte Entladung auf die vertikale Koppelplatte (VCP) horizontale Koppelplatte 1,6 m 0,8 m VCP 0,5m 0,5m 0,1 m Isolierung Widerstand 470 kw Masse-Bezugsfläche nichtleitender Tisch h = 0,8 m Energieversorgung Abb. 3.6 Beispiel für Prüfaufbau elektrostatische Entladung bei Tischgeräten 16. Elektromagnetische Felder Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling durch den Einfluss von elektromagnetischen Feldern, keine Schäden sowie keine dauerhaften oder vorübergehenden Funktionsstörungen auftreten Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation Prüfbedingungen Der Prüfling wird während der Prüfung mit seiner Bemessungsbetriebsspannung U e betrieben. Tabelle 3.26 Konditionen in der Prüfkammer Prüfschärfegrad 3 Frequenzbereich 80 MHz bis 2 GHz Durchstimmgeschwindigkeit 1, dec/s (1%/ 3s) Feldstärke Modulation Polarisation 10 V/m AM 80% bei 1000 Hz 1 sinus vertikal und horizontal Hz wenn Eingangssignal mit 1000 Hz moduliert ist Allgemeine Angaben zum Prüfablauf Der Ablauf der Prüfungen folgt der IEC Publikation. Während der Prüfung sind am Prüfling Funktionsprüfungen durchzuführen. Falls die zu verwendenden elektrischen Leitungen zum und vom Prüfling nicht vorgegeben sind, wird mit ungeschirmten, im Schiffbau üblichen Kabeln geprüft. Beispiel für einen Prüfaufbau siehe Abb. 3.7 und Leitungsgebundene schnelle transiente Störgrößen (Burst) Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass am Prüfling durch den Einfluss von Störungen auf Versorgungsbzw. Signalleitungen, wie sie durch Lichtbögen an Schaltkontakten entstehen können, keine Schäden sowie keine dauerhaften Funktionsstörungen entstehen. Bei Prüflingen welche der Softwareanforderungsklasse 4 oder höher unterliegen oder bei Prüflingen, bei denen dieses in produktspezifischen Prüfnormen gefordert ist zum Beispiel bei Messrelais und Schutzeinrichtungen dürfen keine Schäden sowie keine dauerhaften oder vorübergehenden Funktionsstörungen entstehen Prüfverfahren Grundlage: IEC Publikation

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