über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18
|
|
- Achim Schreiber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 .. Verordnung vom. März 07 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 07/8 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. November 997 über die Universität; in Erwägung: Am. Februar 07 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz aufgrund der Feststellung, dass die Aufnahmekapazitäten erneut bei Weitem überschritten wurden und Umleitungen an andere Universitäten nicht ausreichten, ihre Empfehlung an die Universitätskantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Freiburg, Tessin und Zürich und an den ETH-Rat erneuert, einen Eignungstest für das Studium der Human- und Zahnmedizin durchzuführen. Die Durchführung des Eignungstests in Freiburg gewährleistet den Studierenden, dass sie ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen können, weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an einer der deutschsprachigen Universitäten fortsetzt, die den Eignungstest eingeführt haben. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom. Februar 07 zur Durchführung eines Eignungstests unter diesen Umständen positiv Stellung genommen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Art. Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassungsbeschränkungen zum Studiengang der Humanmedizin mit dem Verfahren eines Eignungstests.
2 Universität, Aufnahmekapazität der Humanmedizin V.. Art. Aufnahmekapazität Für das akademische Jahr 07/8 wurde die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Humanmedizin auf 0 Plätze festgesetzt. Art. Anmeldung zum Humanmedizinstudium Die Anmeldung zum Humanmedizinstudium muss innerhalb der festgelegten Anmeldefrist bei swissuniversities erfolgen. Art. Eignungstest Wer sich zum Studium der Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient. Art. 5 Organisation und Durchführung swissuniversities wird mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt. Art. 6 Kostenbeteiligung Studienanwärterinnen und -anwärter müssen sich mit 00 Franken an den Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen. Wer diesen Betrag nicht bis spätestens. Mai 07 bei swissuniversities einbezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die Anmeldung gilt als zurückgezogen. Art. 7 Datum des Eignungstests Gemäss Entscheid der Schweizerischen Hochschulkonferenz wird der Eignungstest für das akademische Jahr 07/8 am 7. Juli 07 durchgeführt. Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat. Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit. Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder
3 Universität, Aufnahmekapazität der Humanmedizin V.. werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten. Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienanwärterinnen und -anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben. Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Rektorat der Universität einen Entscheid verlangen, gegen den Beschwerde eingereicht werden kann. Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und -orte swissuniversities teilt die Studienplätze gestützt auf die Testergebnisse zu. swissuniversities verteilt die Studienanwärterinnen und -anwärter auf die Universitäten, die den Eignungstest durchführen. Die Aufnahmekapazitäten werden bei der Verteilung berücksichtigt. Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht swissuniversities nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und -anwärter. swissuniversities berücksichtigt dabei vorab das Testergebnis, ferner den Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse. Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten. Art. 0 Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund ihres Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für das Medizinstudium anmelden und den Test wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt. Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird so umgerechnet, dass es der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert. Art. Zulassungsentscheid Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung. Zudem eröffnet sie den Entscheid über die Zulassung den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und durch Umleitung einen Studienplatz an der Universität Freiburg zugeteilt erhalten.
4 Universität, Aufnahmekapazität der Humanmedizin V.. Art. Bestätigung des Studienplatzes Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung innert 0 Tagen nach Erhalt des Zulassungsentscheids bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testserie zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Art. Universitätswechsel, Studiengangwechsel Studierende der Humanmedizin von anderen Universitäten, die aufgrund des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, können ab dem zweiten Studienjahr zum Studiengang der Humanmedizin zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind. Studierende, die von Zahnmedizin zu Humanmedizin wechseln möchten, können ab dem zweiten Studienjahr zugelassen werden, wenn die Leistung im Eignungstest dem Zulassungswert des entsprechenden Jahrgangs in Humanmedizin entspricht. Zusätzlich müssen sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und es müssen freie Studienplätze vorhanden sein. Studierende, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin oder Chiropraktik (M Med) ein Studium in Humanmedizin absolvieren möchten, können zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind. Studierende der Humanmedizin von anderen Universitäten, die ohne Absolvierung des Eignungstests zum Studium zugelassen wurden, sowie Studierende anderer Studienrichtungen können zum Studium der Humanmedizin zugelassen werden, sofern sie das Verfahren gemäss den Artikeln und 5 dieser Verordnung durchlaufen haben, die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind. Art. Vorbehaltene Bestimmungen Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
5 Universität, Aufnahmekapazität der Humanmedizin V.. Art. 5 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom. März 06 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 06/7 (SGF..) wird aufgehoben. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 5
ASF 2015_024. Verordnung
Verordnung vom 16. März 2015 Inkrafttreten: sofort über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16
Mehr431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014
.6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons
MehrOrdnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel
6.0 Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel Vom 18. Juni 009 Der Universitätsrat der Universität Basel erlässt, gestützt auf 1 und 1 des Vertrags zwischen
MehrOrdnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel
Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin: Ordnung 446.0 Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel Vom 8. Juni 009 (Stand. Januar 07) Der Universitätsrat
MehrASF 2002_028. Verordnung
Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen
MehrOrdnung CS 2009-124 über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel
Med. Fakultät: O über die Zulassungsbeschränkung 446.0 Ordnung CS 009-14 über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel Vom 18. Juni 009 Der Universitätsrat der Universität
MehrVerordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase )
RSETHZ 310.51 Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich (Pilotphase 2017-2023) (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin ETH Zürich,
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2005/ Ausgegeben am Stück S T U D I U M
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2005/2006 - Ausgegeben am 20.1.2006-6. Stück S T U D I U M 8. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2006/2007
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 117 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 29. Jänner 2015 18. Stück 76. Verordnung über die
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrReglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)
Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 5 Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom
MehrVerordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät vom 24. Oktober 1996 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung
MehrEignungstest für das Medizinstudium (EMS) Statistischer Bericht der Session Schweiz 2016
UNIVERSITÉ DE FRIBOURG SUISSE UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ ZENTRUM FÜR TESTENTWICKLUNG UND DIAGNOSTIK AM DEPARTEMENT FÜR PSYCHOLOGIE CENTRE POUR LE DEVELOPPEMENT DE TESTS ET LE DIAGNOSTIC AU DEPARTEMENT
MehrReglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO. Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Soziale Arbeit der HES-SO Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 84 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2005/2006 Ausgegeben am 17. Jänner 2006 15. Stück 60. Verordnung über die
MehrVerordnung des Rektorats zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Molekularbiologie
Verordnung des Rektorats zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Molekularbiologie Die Rektorate der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben nach Stellungnahme der
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 111 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 29. Jänner 2015 17. Stück 75. Verordnung über die
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2016 1052. Zürcher Fachhochschule (Zulassungsbeschränkungen) 1. Ausgangslage Gemäss 18 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes
Mehrüber den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
.. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis
MehrMITTEILUNGSBLATT DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ
MITTEILUNGSBLATT DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ http://www.medunigraz.at/mitteilungsblatt 4. SONDERNUMMER Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 30.01.2015 12. Stück 60. Einteilung des Studienjahres 2015/16
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 69- MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2006/2007 Ausgegeben am 5. Februar 2007 12. Stück 77. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung
MehrEMS Eignungstest für das Medizinstudium: Umsetzung und Entwicklung in der Schweiz
EMS Eignungstest für das Medizinstudium: Umsetzung und Entwicklung in der Schweiz Prof. Dr. med. Dr. med. dent. K.W. Grätz Präsident des Collége des Doyens der Medizinischen Fakultäten der Schweiz Dekan
MehrKanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
Kanton Zug 44.66 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) Vom 8. Dezember 008 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule
MehrEignungstest für das Medizinstudium (EMS) Statistischer Bericht der Session Schweiz 2014
UNIVERSITÉ DE FRIBOURG SUISSE UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ ZENTRUM FÜR TESTENTWICKLUNG UND DIAGNOSTIK AM DEPARTEMENT FÜR PSYCHOLOGIE CENTRE POUR LE DEVELOPPEMENT DE TESTS ET LE DIAGNOSTIC AU DEPARTEMENT
MehrReglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)
Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 0. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 0+) Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz Buchstabe f
Mehrvom 22. März 2017 Die Universitätsleitung,
Reglement über die fachliche Zulassung/Einstufung von Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (Einstufungsreglement)
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 05. September 2013 Nr. 96/2013 I n h a l t : Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Master of Science Entrepreneurship and SME Management der Fakultät III
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 172 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 28. Jänner 2016 16. Stück 59. Verordnung über die
MehrOrdnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Med. Fakultät: BachelorO 6.0 Ordnung für das Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 9. Mai 006 Vom Universitätsrat genehmigt am. August 006. Die Medizinische Fakultät
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung der Studienkommission für das Aufnahmeverfahren des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe, des Bachelorstudiums für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren
MehrSatzung für das Auswahlverfahren. im Bachelor-Studiengang. Betriebswirtschaft und Medien-, Produkt-, Kundenmanagement (BM-B)
Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft und Medien-, Produkt-, Kundenmanagement (BM-B) der Fachhochschule Heilbronn vom 18. Juni 2004 Aufgrund von 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung der Studienkommission/ des Hochschulkollegiums für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt für Sekundarstufe I NMS Bachelorstudium Primarstufe für das Studienjahr 2015/16 Präambel Die
Mehrvom 21. April 2015 Die Universitätsleitung,
Richtlinien über die fachliche Zulassung/Einstufung von Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 21. April 2015
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung des Hochschulkollegiums der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Primarstufe für das Studienjahr 2016/17 Präambel Der Verbund
MehrEignungstest für das Medizinstudium (EMS) Statistischer Bericht der Session Schweiz 2015
UNIVERSITÉ DE FRIBOURG SUISSE UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ ZENTRUM FÜR TESTENTWICKLUNG UND DIAGNOSTIK AM DEPARTEMENT FÜR PSYCHOLOGIE CENTRE POUR LE DEVELOPPEMENT DE TESTS ET LE DIAGNOSTIC AU DEPARTEMENT
MehrAusführungsbestimmungen 1
Ausführungsbestimmungen 1 zum Reglement über die Zulassung von Studienbewerbenden mit einem ausländischen Reifezeugnis an die Universität St.Gallen ZLR vom 15. Juni 015 Der Senatsausschuss der Universität
MehrAnhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011)
Anhang 2 zum Studienreglement 2006 für den Master-Studiengang Biologie vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2011.
MehrMitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2016/ Stück; Nr. 3
3. Mitteilungsblatt Nr. 3 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien Studienjahr 2016/2017 3. Stück; Nr. 3 Studium 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 48 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2011/2012 Ausgegeben am 5. Jänner 2012 11. Stück 54. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung
Mehrvom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September
MehrVom 16. Mai 2011. 1 Anwendungsbereich
Satzung der Universität Hamburg über das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin Vom 16. Mai 2011 Das Präsidium der Universität Hamburg
MehrMitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Steiermark
Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Steiermark Studienjahr 2015/16 01.02.2016 12. Stück Verordnung des Hochschulkollegiums für das Aufnahmeverfahren des Bachelorstudiums Berufsbildung Fachbereich
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest.
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne
MehrStudienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 24. Februar Stück
Mitteilungsblatt Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 24. Februar 2015 31. Stück 46. Verordnung des Rektorats vom 24. Februar 2015 für das Aufnahmeverfahren Studium Lehramt Primarstufe für das Studienjahr
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrM I T T E I L U N G S B L A T T
M I T T E I L U N G S B L A T T DER UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG Studienjahr 2016/2017 Ausgegeben am 27.01.2017 19. Stück 40. Verordnung des Rektorats der Universität Mozarteum Salzburg für das Aufnahmeverfahren
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
MehrReglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1
15/7 Universität Leipzig Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1 Auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrASF 2003_101. Reglement
Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen
MehrSatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 1
AUSZUG der Auswahlsatzung in der nicht amtlichen Fassung der 6. Änderungssatzung, im Senat der Universität Leipzig beschlossen am 8. Oktober 2013, noch nicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
MehrOrdnung für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
6.70 Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Dezember 011 Die Juristische Fakultät der Universität Basel, gestützt auf 16 lit. d des Statuts
MehrReglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich
Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrVerordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Molekularbiologie
Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Molekularbiologie Die Rektorate der Karl-Franzens-Universität Graz und der Technischen Universität Graz haben nach Stellungnahme
MehrMitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2011/2012 AUSGEGEBEN AM 28.12.2011 7. STÜCK; NR.7
Mitteilungsblatt DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN STUDIENJAHR 2011/2012 AUSGEGEBEN AM 28.12.2011 7. STÜCK; NR.7 S T U D I U M 7. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNG ZU DEN DIPLOMSTUDIEN
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrInformation zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin
Information zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin Referent: Dr. med. Peter Frey Leiter Studiendekanat Medizinische Fakultät Universität Bern Ablauf 1. Der Weg zum Arzt Human- und Zahnmedizin 2.
MehrTestDaF-Prüfungsordnung
Anlage 2 TestDaF-Prüfungsordnung Inhalt 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 2 Zweck der Prüfung 3 Durchführung 4 Gliederung und Inhalte 5 Prüfungsausschuss 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses 7
MehrVerordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer
Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Mehrfür die Hochschule für Wirtschaft Freiburg
47. Reglement vom 4. Juli 995 für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 9. April 978 über die Berufsbildung; gestützt
MehrVerordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung)
45.5 Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) Vom. Mai 007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs. und 40 Abs. des Dekrets über
MehrVerordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung Änderung vom 22. April 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 1 über die schweizerische Maturitätsprüfung
MehrSenat. Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
21. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. Mai 2011, S. 8 Senat Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.04.2011
MehrReglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des
MehrReglement. über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 10. Mai 1999
9.1 Reglement vom 10. Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 2016 Nr. 34 Rostock, 22.09.2016 Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Medizin und Zahnmedizin (Zulassungsordnung
MehrReglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen
Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen Reglement 41.50.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 122 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 29. Jänner 2015 19. Stück 77. Verordnung über die
MehrVerordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2016/17
Verordnung des Rektorats für das Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung für das Studienjahr 2016/17 Präambel Der Verbund Aufnahmeverfahren Österreich 2016 1 führt gemeinsam
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. 1 Dieses Reglement gilt für Studierende, die im Rahmen
Reglement über das Studium und die Leistungskontrollen für die Bachelorstudiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (RSL B Med/RSL B Dent Med) vom 7. Juli
MehrBestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.
Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung des Rektorats und des Hochschulkollegiums für das Aufnahmeverfahren für die Bachelorstudien Agrarpädagogik 240 ECTS, Umweltpädagogik 240 ECTS und Agrar-/Umweltpädagogik 60 ECTS - Facheinschlägige
MehrReglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
Aufnahme in Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sek. 41.50. Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die. Klasse der Sekundarstufe (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt
Mehrüber die Impfung gegen das Humane Papillomavirus
8.. Verordnung vom 8. Juli 008 über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 9. September 99 über Leistungen in der obligatorischen
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 177 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 28. Jänner 2016 17. Stück 60. Verordnung über die
MehrReglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule
Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule.5 Vf des Erziehungs-Departementes vom. Juni 98 (Stand. Januar 007) Das Erziehungs-Departement ) des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz
MehrKanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrVerordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote
640.6 Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote Vom 3. Oktober 000 (Stand 5. Februar 006) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Schulgesetzes vom 6. April 979 ), beschliesst: Allgemeines Geltungsbereich
MehrOrdnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
6.710Md Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom. Dezember 01 Vom Universitätsrat genehmigt am 0. Januar 016 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche
Mehr2) Die Zulassungsordnung regelt den Zugang von Hochschulwechslern zu den konsekutiven Master-Studiengängen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee.
Zulassungsordnung für die konsekutiven Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. März 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Nr. 25 vom 17. Mai 2016 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg Referat 31 Qualität und Recht Satzung der Universität Hamburg über das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten
MehrAusbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz
Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Ausbildungsverlauf... 2 3. Aufnahme und Übertritt... 2 4. Beurteilung... 2 5. Probezeit... 3 6. Abschlussbeurteilung...
MehrREGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL
REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge
Mehr1/5. 1 Die teilnehmenden Institutionen sind unter aufgelistet. 2
Verordnung des Rektorats der Johannes Kepler Universität Linz über das Aufnahmeverfahren zur Feststellung der Eignung für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Studienjahr 2016/17
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 104 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2013/2014 Ausgegeben am 3. Februar 2014 20. Stück 80. Verordnung über die
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Verordnung des Hochschulkollegiums der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz für das Aufnahmeverfahren Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für das Studienjahr 2016/17 Präambel Der Verbund
MehrVom 10. Juni (1) Die Aufnahme von Studienanfänger/innen erfolgt einmal jährlich, jeweils zum Sommersemester.
Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) zur Regelung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck
- 165 - MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 28. Jänner 2016 15. Stück 58. Verordnung über die
MehrZulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie
Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin:
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/938 (15/851) 12.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Numerus Clausus an der Universität des Saarlandes
MehrNr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)
Nr. 50e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU) vom 4. Dezember 0* (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt
Mehr