Stadt Südliches Anhalt

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1 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Jahrgang 2/Nummer 8 Donnerstag, den 21. April F röhliche Ost er n S. Hofschlaeger / PIXELIO wünschen wir allen Leserinnen und Lesern

2 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 2, Nr. 8/2011 Malwettbewerb Meine Stadt mit vielen Gesichtern Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, am 14. Februar 2011, konnten sich die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschulen der Stadt Südliches Anhalt an einem Malwettbewerb im Rahmen des Comenius-Regio-Projektes beteiligen. Unter dem Motto Meine Stadt mit vielen Gesichtern hatten die Schülerinnen und Schüler einen Monat Zeit, sich kreativ mit der Region Stadt Südliches Anhalt auseinanderzusetzen. Sehr erfreut war die Jury der Comenius-Regio-Gruppe, die sich am 05. April 2011 zur Bewertung der Zeichnungen zusammen gefunden hatte, über die vielen vorliegenden Arbeiten (Foto unten v. l.: Schulleiterin der Grundschule Edderitz Frau Nelaimischkies, Herr Barleben und Frau Wagner sowie die Schulleiterin der Grundschule Görzig Frau Lehmann). Die Jurymitglieder konnten sich auf eine Reise durch die Stadt Südliches Anhalt begeben. Vom Ortsteil Quellendorf führen die Zeichnungen den Betrachter weiter nach Zehmigkau, Gnetsch, Klein-Weißandt, Weißandt- Gölzau, Görzig, Glauzig, Gröbzig, Piethen, Edderitz, Pfaffendorf, Maasdorf. Bei der Vielfalt der Zeichnungen eine Bewertung vorzunehmen, ist der Jury nicht leicht gefallen. Im Ergebnis der Auswertung kam man überein, dass die Klasse 4 der Grundschule Weißandt-Gölzau das Motto des Malwettbewerbs am überzeugendsten umgesetzt hat und hierfür mit einem Bowlingnachmittag im Sportcenter Arctic in Edderitz belohnt wird. Auch die weiteren am Malwettbewerb beteiligten Grundschulen Edderitz, Görzig, Gröbzig und Quellendorf werden für ihre Teilnahme am Wettbewerb Sachpreise erhalten. Der Bürgermeister überreichte am 14. April 2011 den Schülerinnen und Schülern der Klasse 4 der Grundschule Weißandt-Gölzau den Gutschein zur Nutzung der Bowlingbahn in Edderitz für einen Nachmittag (Foto unten rechts, v. l.: Frau Wagner, Herr Bresch, die Klasse 4 mit der Schulleiterin der Grundschule Weißandt-Gölzau Frau Boinski). Eine Auswahl von Zeichnungen wird im Foyer des Verwaltungsgebäudes in Weißandt-Gölzau in Form einer kleinen Ausstellung noch bis Ende Mai präsentiert.

3 Seite 3, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Amtliche Mitteilungen Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Südliches Anhalt Sprechzeiten in den Verwaltungsstellen der Stadt Südliches Anhalt Verwaltungsstellen Weißandt-Gölzau Gröbzig Quellendorf Hauptstraße 31 Marktplatz 1 Gartenstraße Südliches Anhalt Südliches Anhalt Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau OT Gröbzig OT Quellendorf Tel.: / Tel.: / Tel.: / Fax: / Fax: / Fax: / info@suedliches-anhalt.de Sprechzeiten Weißandt-Gölzau und Gröbzig Quellendorf Montag: - - Dienstag 09:00-12:00 und 13:00-18:00 - Mittwoch: - 09:00-11:00 und 13: Donnerstag: 09:00-12:00 und 13:00-15:30 - Freitag: - - Wichtige Termine außerhalb der Sprechzeiten können mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in individuell vereinbart werden. Bekanntmachung Am Mittwoch, dem , 19:00 Uhr, findet im Gemeindezentrum Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau eine öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Stadtrates statt. Tagesordnung A: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der anwesenden Mitglieder 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Feststellung des öffentlichen Teils der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge 5. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 6. Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung/en 7. Bericht des Stadtratsvorsitzenden über die im nichtöffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung gefassten Beschlüsse 8. Bericht des Bürgermeisters 9. Anfragen der Ratsmitglieder (öffentlicher Teil) 10. Einwohnerfragestunde 11. Vorstellung des Jahresabschlusses 2010 der Stadt Südliches Anhalt 12. Beitrittsbeschluss zur eingeschränkten Kreditgenehmigung Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf für die Haushaltsführung Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin der ehemaligen Gemeinde Trebbichau an der Fuhne für die Haushaltsführung Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Zehbitz für die Haushaltsführung des Haushaltsjahres Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von ,84 EUR 17. Einführung eines Interessenvertreters nach 74a GO LSA für den Ortsteil Wörbzig 18. Bestellung des Interessenvertreters für den Ortsteil Wörbzig 19. Beratung und Beschluss der Benutzungssatzung der städtischen Bäder der Stadt Südliches Anhalt 20. Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Stadt Südliches Anhalt zum 1. Entwurf des Sachlichen Teilplans Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg 21. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung B. Nichtöffentlicher Teil 22. Feststellung des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge 23. Feststellung des Mitwirkungsverbotes 24. Bestätigung der Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung/en 25. Bericht des Bürgermeisters (nichtöffentlicher Teil) 26. Personalangelegenheit 27. Personalangelegenheit 28. Personalangelegenheit 29. Personalangelegenheit 30. Personalangelegenheit 31. Anfragen der Ratsmitglieder (nichtöffentlicher Teil) 32. Schließung der Sitzung gez. Feuerborn Stellv. Vorsitzender des Stadtrates In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Südliches Anhalt am wurden folgende Beschlüsse gefasst B-Nr. Beschluss über EGSA-SR /2010 die einmalige Straßenausbaubeitragssatzung EGSA-SR-50-04/2011 die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Fraßdorf für die Haushaltsführung 2008 EGSA-SR-51-04/2011 die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf für die Haushaltsführung 2008 EGSA-SR-52-04/2011 die Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt

4 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 4, Nr. 8/2011 EGSA-SR-53-04/2011 EGSA-SR-54-04/2011 EGSA-SR-55-04/2011 EGSA-SR-56-04/2011 die Gebührensatzung für die Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzung auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Satzung über Art und Umfang der Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Südliches Anhalt die Satzung der Stadt Südliches Anhalt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Bäder der Stadt Südliches Anhalt die Unanfechtbarkeit zur vereinfachten Umlegung G91/ Industrie- und Gewerbepark in Weißandt-Gölzau Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt (Sondernutzungssatzung) Auf Grund der 6 Abs. 1 Satz 2, und 8 Nr. 1 sowie 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA), in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBL. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 (GVBL. LSA S. 406) i.v.m. 50 Abs. 1 Ziff.1 und Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA vom 06. Juli 1993 (GVBL. S. 334) und 8 Abs. 1 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBL. S. 1206) beschließt der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde ( 50 Abs. 1 Ziff.1. StrG LSA) und der obersten Landesbaubehörde ( 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt (Sondernutzung). 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt einschließlich ihrer Ortsteile. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß 2 StrG LSA sowie gemäß 1 Abs. 4 FStrG die Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über den Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Sondernutzung (1) Für den Gebrauch der in 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist die Erlaubnis der Stadt Südliches Anhalt erforderlich, soweit diese Satzung in 7 - erlaubnisfreie Sondernutzung - nicht anderes bestimmt. Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere: a.) in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen) und Verblendmauern, b.) das Aufstellen von Containern, Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Fahrleitern, Schuttrutschen, Hebebühnen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt, c.) Aufbruch von Straßen, Gehwegen und Plätzen, d.) das Aufstellen von Auslageständen zur Kundenwerbung, e.) das Aufstellen von Warenautomaten, Warenauslagen, Warenständer und Schaukästen, f.) das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen für Gäste, g.) das Aufstellen von Blumenkübeln, Briefkästen, Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen, h.) das Aufstellen von Ausstellungsstücken (z. B. Fahrzeugschauen), i.) das Aufstellen von An- und Verkaufsständen, Imbissständen, Verkaufs-wagen, ambulanten Verkaufsständen aller Art, j.) das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern, k.) das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen und religiösen Inhalts, l.) Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen, m.) Werbung mit Lautsprechern, n.) das Aufstellen von Werbe- bzw. Plakatträgern und das Anbringen von Plakaten aller Art, (2) Anlagen und Einrichtungen, die in der bevorstehenden Aufstellung nicht ausdrücklich benannt sind, werden den ihnen ähnlichen Sondernutzungen gleichgestellt. (3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. 3 Erlaubnis (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder Auflagenvorbehalt versehen werden. (2) Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Das gleiche gilt, wenn die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährden würde. (3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße oder Verzicht. (4) Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Südliches Anhalt keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert, eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird. 4 Pflichten der Erlaubnisnehmer (1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regel der Technik genügen. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand der Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. (2) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt Südliches Anhalt die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (3) Der Erlaubnisnehmer hat für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass Schäden jeder Art am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen, sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

5 Seite 5, Nr. 8/2011 (4) Erlischt die Erlaubnis, hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen. Alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (5) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt Südliches Anhalt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Aufgaben anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers sofort beseitigen oder beseitigen lassen. 5 Haftung (1) Die Stadt Südliches Anhalt haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt Südliches Anhalt keine Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von Benutzern eingebrachten Sachen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Südliches Anhalt für alle Schäden durch unbefugte, unsachgemäße, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er gewährleistet, dass durch die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Er hat die Stadt Südliches Anhalt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Stadt Südliches Anhalt aus der Art der Benutzung erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesem oder von ihm selbst verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben. (3) Die Stadt Südliches Anhalt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen der Stadt Südliches Anhalt ist ihr der Versicherungsschein vorzulegen. 6 Erlaubnisantrag (1) Erlaubnisanträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt Südliches Anhalt einzureichen. Bei Schachtarbeiten ist dem Antrag ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung beizufügen. (2) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können. 7 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.b. Gebäudesockel, Gesimse, Vordächer, Fensterbänke, Balkone, Erkner, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren, Kellereingänge, Treppen, b) Werbe- und Sonnenschutzanlagen an Gebäuden ab 3 m Höhe über Straßenniveau, die nicht mehr als 1,50 m in den Straßenraum hineinragen, c) bauaufsichtlich genehmigte und genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, d) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie aus Anlass von öffentlichen Veranstaltungen und kirchlichen Prozessionen bis maximal 3 Tage. Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt e) das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und Schriften politischen oder religiösen Inhalts auf öffentlichen Straßen sowie das Anbringen von Wahlwerbung. Diese Tätigkeiten sind vor Beginn der Stadt Südliches Anhalt anzuzeigen. Wird diese erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. 8 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen Erlaubnisfreie Sondernutzungen ( 7) können eingeschränkt, mit den in 3 Abs. 1 genannten Nebenbestimmungen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies erfordern. 9 Sondernutzungsgebühren Die Gebühren für Sondernutzungen, die der Stadt Südliches Anhalt als Träger der Straßenbaulast und in Ortsdurchfahrten zustehen, richten sich nach der Gebührensatzung für die Satzung über die Erlaubnisse auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der zur Zeit gültigen Fassung. 10 Übergangsregelung (1) Sondernutzungen, welche die Stadt Südliches Anhalt vor Inkrafttreten dieser Satzung auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach 2 dieser Satzung. (2) Die bisher ortsübliche über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in 1 genannten Straßen endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Die Sondernutzungssatzung findet keine Anwendung, soweit Verträge mit Dritten bestehen. 11 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach 48 StrG LSA und 23 FStrG. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 7 GO LSA bei Benutzung von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und im Sinne des 48 Abs. 1 Ziff. 3 StrG LSA bei der Benutzung der übrigen durch die Satzung erfassten Straßen handelt auch, wer: - entgegen 4 Abs. 3 Satz 1 nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt, - entgegen 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserlaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte frei hält, - entgegen 4 Abs. 4 oder 7 Abs. 1 (e) dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt. In diesen Fällen kann jede Ordnungswidrigkeit an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und bei Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten an Straßen der Stadt Südliches Anhalt können mit Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Südliches Anhalt, den Bürgermeister

6 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 6, Nr. 8/2011 Gebührensatzung für die Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen auf den Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Auf Grund der 6 Abs. 1 Satz 2, 8 Nr. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBL. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 (GVBL. LSA S. 406) i.v.m. 50 Abs. 1 Ziff.1 und Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA vom 06. Juli 1993 (GVBL. S. 334) und 8 Abs. 1 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBL. S. 1206) beschließt der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde ( 50 Abs. 1 Ziff. 1. StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde ( 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) in seiner Sitzung am nachfolgende Gebührensatzung. 1 Gebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Tabelle dieser Gebührensatzung erhoben. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Satzung. Die Gebühr wird auf halbe oder volle Eurobeträge gerundet. (2) Ergibt die berechnete Gebühr pro Antrag einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (3) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden in Tages-, Monats- und Jahresbeträgen nach Maßgabe der Gebührentabelle festgesetzt. Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, werden für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, so wird bei zeitlicher kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. (2) Bei Sondernutzungen, die für ein Jahr oder länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, wird die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer Neufestsetzung. (3) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 4 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht: a) mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig und sind bei Aushändigung der Genehmigung zu entrichten. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. 5 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig vom Antragsteller aufgehoben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 6 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für a) Sondernutzung durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasster zur Last gelegt werden. Das gilt nicht für die wirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand. b) Sondernutzungen, die gemeinnützigen, politischen und kirchlichen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. c) Briefkastenanlagen, Treppen und ähnliche Anlagen. (2) Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach 2 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen auf Straßen der Stadt Südliches Anhalt und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt nicht aus. 7 Stundung, Herabsetzung und Erlass (1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann die Stadt Südliches Anhalt Stundung gewähren. (2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter gleichen Voraussetzungen kann von der Gebühr teilweise abgesehen werden. (3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Diese gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung allein reicht nicht aus. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Südliches Anhalt, den Bürgermeister

7 Seite 7, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Anlage zur Gebührensatzung Gebührentabelle zu 1 Satz 1 der Gebührensatzung über die Sondernutzung auf den Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt Tarif- Art der Sondernutzung täglich für ab Mindestgebühr stelle 1. Monat 2. Monat Euro Euro Euro Euro 1. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf der Verkehrsfläche 1.1. Bauwagen, Baustoff- und Materiallagerung, Arbeitswagen, Baumaschinen, Gerüste, Schuttrutschen, Fahrleitern und Baugeräte, je angefangenen qm Verkehrsfläche 4,00 6,00 20, Bauzäune je laufenden Meter 3,00 5,00 20, Aufbruch von Straßen, Gehwegen und Plätzen, je angefangenen qm Verkehrsfläche 4,00 6,00 20, vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten 4,00 6,00 20, Schuttcontainer und Großraumbehälter 5, Fahrradständer ab 4 Plätze 2, Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges 50,00 2. Benutzung der Verkehrsfläche zu gewerblichen Zwecken 2.1. Automaten, Auslagen, Schau- und Reklamekästen 8, Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden, je angefangenen qm Verkehrsfläche 1,00 15, An- und Verkaufsstände, Imbissstände, Verkaufsund Dienstleistungswagen, ambulante Verkaufsstände aller Art, je laufenden Frontmeter 16,00 15, Feilbieten von Obst, Gemüse, Lebensmittel und sonstigen Gegenständen der Stätte der Leistung, je angefangenen qm Verkehrsfläche. 3,00 16,00 3. Werbeanlagen über dem Verkehrsraum auf Straßen und Plätzen 3.1. Werbeflächen (mehrseitig nutzbare Flächen werden addiert- außer Litfaßsäulen), je angefangenen qm Verkehrsfläche 2, Abstellen von Werbewagen, je angefangenen qm Verkehrsfläche 5, Durchführen von größeren Werbeveranstaltungen (Autoschau ect.), je angefangenen qm Verkehrsfläche 2, sonstige Werbetafeln, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt ist bei befristeter Werbung, max. 14 Tage, je Stelltafel (doppelseitig) max. Größe DIN A 1 1, bei Dauerwerbung, max. Größe DIN A 1 11, Werbung aus Lautsprecherwagen 25,00 4. Sonstiges 4.1. Erker, Simse Balkone, Kellereingänge und- Einwurfvorrichtungen usw., je angefangenen qm Verkehrsfläche, wenn diese verfahrensfrei errichtet wurden. 15, jede sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes als Sondernutzung, die nicht unter die Tarifstellen fallen Rahmengebühr 25,00 bis 5.000,00 EUR Tarif Art der Sondernutzung 1. Woche 2. Woche 3. Woche jede angestelle fangene Verlängerungswoche Euro Euro Euro Euro 5. Versorgungsunternehmen zahlen je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr 16,00 26,00 52,00 52,00

8 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 8, Nr. 8/2011 Satzung über Art und Umfang der Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Südliches Anhalt (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) vom (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit geltenden Fassung und 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Zu reinigen sind: a) innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen ( 3 StrG LSA), b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen ( 50 Abs. 1 Ziff. 4 StrG LSA). (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, b) die Parkplätze, c) die Straßenrinnen, d) die Gehwege und Schrammborde, e) die Böschungen, Stützmauern, f) die Überwege, g) die Einflussöffnungen der Straßenkanäle. (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straßen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, so genannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung. (4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege. 3 Verpflichtete (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die im 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigten nach 1093 BGB. (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. 4 Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfasst: a) die allgemeine Straßenreinigung ( 5 und 6) b) den Winterdienst ( 7 und 8). II. Allgemeine Straßenreinigung 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse, vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. (2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. (3) Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich grundsätzlich bis zur Straßenmitte. (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehricht ist sofort und sachgerecht zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.b. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden. (6) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach 17 Abs. 1 des StrG LSA bleibt unberührt. 6 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach 3 Verpflichteten mindestens 1 x 14-täglich zu reinigen. (2) Darüber hinaus kann die Stadt Südliches Anhalt bestimmen, dass in besonderen Fällen (vor staatlichen Feiertagen, Veranstaltungen, Volks- und Heimatfest, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen. III. Winterdienst 7 Schneeräumung (1) Bei Schneefall haben die nach 3 Verpflichteten die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. (2) Als Gehweg gilt ein Streifen von ca. 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Ist die Straße nicht in Fahrbahn und Gehweg unterteilt, so besteht die Räum- und Streupflicht beidseitig in einer Breite von 1,50 m. Auf Straßen dieser Art mit einer Breite unter 5 m ist anstelle der Gehwegrandstreifen ein Mittelstreifen von mind. 3 m Breite zu räumen und zu streuen. (3) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer erforderlichen Breite, jedoch mindestens von 1,50 m, zu räumen. (5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls zu lösen und abzulagern.

9 Seite 9, Nr. 8/2011 (6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. (7) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. (8) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. 8 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Überwege zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet 7 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. (2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. 7. Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach 7 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden. (4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf nicht verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort umweltgerecht beseitigt werden. (5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des 7 Abs. 5 zu beseitigen. (6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfemittel verwendet werden, die die Straßen, Gehwege und Zuwegungen nicht beschädigen. (7) 7 Abs. 7 gilt entsprechend. 9 Straßenwinterdienst Der Winterdienst auf den Straßen obliegt entsprechend 9 (4) StrG LSA den Trägern der Straßenbaulast. IV. Schlussvorschriften 10 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 (7) Gemeindeordnung, GO- LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen den 5 und 6 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nach kommt, 2. entgegen 6 die Reinigungszeit nicht beachtet, 3. entgegen den 7 und 8 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Südliches Anhalt, den Bürgermeister Satzung der Stadt Südliches Anhalt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Bäder der Stadt Südliches Anhalt (Gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 383) in Verbindung mit den 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 406) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Stadt Südliches Anhalt betreibt das Freibad in Glauzig und das Seebad in Edderitz als öffentliche Einrichtung. Bäder im Sinne dieser Gebührensatzung sind alle Einrichtungen, die der Ausübung des Badens, Schwimmens und der Erholung im bzw. am Wasser dienen. Dem Schwimmen gleichgestellt sind alle Sportarten, die in der Regel im Wasser ausgeführt werden, wie z.b. Tauchen, Wasserspringen, Wasserball, usw. 2 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der kommunalen Bäder im Sinne dieser Satzung (Freibad Glauzig und Seebad Edderitz) werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Für die Nutzung der Grünfläche zum Aufbau von maximal 3 Zelten, unter Beachtung des 1 Abs.1 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO), durch Schulen, Sportvereine, dem DRK und sonstigen Personengruppen, erfolgt auf vorherige schriftliche Anmeldung bei der Stadt im FB II, Sachgebiet Mieten und Pachten, der Abschluss eines Nutzungsvertrages. Die Gebühr für den Standplatz für das Zelt und die Eintrittsgebühr pro Person wird mit Gebührenbescheid erhoben. 3 Gebührenschuldner (1) Jeder Besucher und Benutzer des Freibades Glauzig und des Seebades Edderitz ist Gebührenschuldner. (2) Gebührenschuldner der Abstellgebühr ist der Fahrzeugführer der das Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt. (3) Gebührenschuldner der Benutzungs- und Ausleihgebühr ist der Nutzer. (4) Gebührenschuldner zum Aufstellen von Zelten ist der Antragsteller. 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit Betreten des Bades. Die Gebühr ist ohne Aufforderung, sofort an den jeweiligen Kassenund Eingangsbereichen durch lösen einer Eintrittskarte fällig. Nach Entrichtung der Gebühr wird eine Eintritts- bzw. Parkkarte ausgehändigt, die bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren

10 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 10, Nr. 8/2011 und bei Aufforderung vorzuweisen ist. Gebühren für Mehrfachkarten und Zeitkarten sind bei deren Erwerb zu entrichten. (2) Ist in Nutzungsverträgen eine einmalige bzw. eine aufeinanderfolgende mehrtätige Nutzungszeit vereinbart, entsteht die Gebührenschuld für die Eintrittskarte und der Standsgebühr für das Zelt zu diesem Zeitpunkt. Die Fälligkeit bestimmt sich nach dem im Gebührenbescheid ausgewiesenen Termin. (3) Die Ausleihgebühr entsteht mit der Ausleihe des Spiel-, Sport- oder Badeartikels oder Sonnenschirmes, und ist sofort an der Kasse des Bades durch Barzahlung fällig. Nach Zahlung der Gebühr ist der Nutzer zur Nutzung berechtigt. (4) Die Parkgebühr entsteht und wird mit Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf der für das Bad gekennzeichneten Parkplätzen und Parkflächen fällig. 5 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem gewählten Nutzungstarif und der Benutzungsdauer bzw. den Stundensätzen gemäß 8 dieser Gebührensatzung. 6 Eintrittskarten (1) Tages-, Feierabend- und Tagesparkkarten gelten nur am Lösungstag und nur für den gewählten Tarif bzw. die gewählte Nutzungsdauer. (2) Sonder- und Mehrfachkarten im gewählten Tarif berechtigen zur Nutzung während der gesamten Badesaison. (3) Gelöste Eintritts-, Sonder-, Mehrfach- und Parkkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. Tageskarten berechtigen zur einmaligen Nutzung, diese verlieren beim Verlassen des Bades alle mit der Gebühr erworbenen Rechte. 7 Gebührenermäßigung (1) Gebührenermäßigung bei Eintrittsgeldern gemäß den ausgewiesenen Gebührensätzen in 8 erhalten: Kinder Studenten, unter Vorlage eines gültigen Ausweises, Schwerbehinderte mit Merkzeichen B (2) Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung ist nur durch die Vorlage gültiger Nachweise und Dokumente möglich. (3) Anerkannte Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis, welche den Schwerbehinderten beim Umkleiden und beim Benutzen des Bades behilflich sind, haben gebührenfreien Zutritt. (4) Bei der Durchführung von Veranstaltungen in den Bädern, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen abweichend von dieser Gebührensatzung, die für die Veranstaltung erforderlichen Eintrittspreise in Abstimmung mit dem Veranstalter festlegen. Die Stadt kann für die jeweilige Leistung entstehende Kosten und Aufwendungen gesondert berechnen und die Durchführung dem Veranstalter übertragen. 8 Eintritts-, Park- und sonstige Gebühren (1) Freibad Glauzig Südliches Anhalt OT Glauzig Eintrittskarten als - Tageskarten: Tageskarte für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr 1,20 Euro Tageskarte für Jugendliche ab 14, Erwachsene und Rentner 2,50 Euro (Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrentner) Tageskarte für Gruppen aus Schulen und Heimen unter Aufsicht von Erwachsenen pro Person einer Gruppe von bis zu 10 Besuchern 1,00 Euro pro Person einer Gruppe von 11 bis 20 Besuchern 0,90 Euro pro Person einer Gruppe von mehr als 21 Besuchern 0,80 Euro Tageskarten pro Person einer Gruppe von mehr als 10 Erwachsenen 2,00 Euro - Feierabendkarten ab Uhr: Feierabendkarte für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr 0,60 Euro Feierabendkarte für Jugendliche ab 14, Erwachsene und Rentner 1,30 Euro (Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrentner) - 10-er Paket: Eintrittskarte für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr 8,00 Euro Eintrittskarte für Jugendliche ab 14, Erwachsene und Rentner 20,00 Euro Jahreskarten Jahreskarten für Jugendliche ab 14, Erwachsene und Rentner 40,00 Euro (Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrentner) Jahreskarten für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 13. Lebensjahr 30,00 Euro Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr haben freien Eintritt. Parkgebühren als Abstellgebühr ganztägig: Krad 0,90 Euro Auto 1,50 Euro 10er-Karte Krad 7,00 Euro 10er-Karte Auto 13,00 Euro Abstellgebühren für max. 4 Stunden: Krad 0,60 Euro Auto 1,00 Euro Abstellgebühren für max. 2 Stunden: Krad 0,30 Euro Auto 0,50 Euro Ausleihgebühren für Spiel-, Sport- und Badeartikel als Gebühren für Tischtennis je Stunde: Platte 1,00 Euro Schläger 0,30 Euro Ausleihgebühren je Stunde: Schachspiele 0,50 Euro Federballspiel 0,50 Euro Softballspiele 0,50 Euro Springseil 0,50 Euro Ball 0,50 Euro Schwimmring 0,50 Euro Schwimmärmel 0,50 Euro Taucherbrille 0,50 Euro Taucherflossen 0,50 Euro Großer Reifen 0,50 Euro Sonnenschirm 1,00 Euro Standgebühren für 1 Zelt 2,00 Euro/Tag zgl. der Eintrittsgebühren pro Person (2) Seebad Edderitz, Südliches Anhalt OT Edderitz Tageskarten Eintritt Erwachsene 2,50 EUR Eintritt Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre und Studenten/Schüler (mit Nachweis eines gültigen Studenten-/Schülerausweises) 2,00 EUR Schwerbehinderte (nach Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises ) 2,00 EUR eine Begleitperson für den Schwerbehinderten mit Merkzeichen B ist Kinder- Jugendgruppen (Schulen und Sportvereine) einschließlich Betreuungspersonal ab 10 Personen pro Person 1,00 EUR Eintritt Kinder unter 7 Jahren frei Familienkarte für maximal 4 Personen 7,00 EUR davon max. 2 Erwachsene mit Kindern ab 7 Jahre und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr frei

11 Seite 11, Nr. 8/2011 Feierabendkarten ab Uhr Eintritt Erwachsene 1,50 EUR Eintritt Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre und Studenten/Schüler (mit Nachweis eines gültigen Studenten-/Schülerausweises) 1,00 EUR Schwerbehinderte (nach Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises ) 1,00 EUR eine Begleitperson für den Schwerbehinderten mit Merkzeichen B ist frei Eintritt Kinder unter 7 Jahren frei Sonderkarten Jahreskarte Erwachsene 40,00 EUR Jahreskarten für Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre und Studenten/Schüler (mit Nachweis eines gültigen Studenten-/Schülerausweises) 30,00 EUR Schwerbehinderte (nach Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises ) 30,00 EUR eine Begleitperson für den Schwerbehinderten mit Merkzeichen B ist frei 10er-Karte Erwachsene 20,00 EUR 10er-Karte Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre und Studenten/Schüler (mit Nachweis eines gültigen Studenten-/Schülerausweises) 15,00 EUR Schwerbehinderte (nach Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises ) 15,00 EUR eine Begleitperson für den Schwerbehinderten mit Merkzeichen B ist frei Eintritt Kinder unter 7 Jahren frei Sportgruppen sollen ermäßigten Gruppenpreis zahlen, auch wenn der Badebereich nicht genutzt wird. Ausleih- und Standgebühren 1 Sonnenschirm 1,00 EUR/Tag Standgebühren für 1 Zelt 5,00 EUR/Tag zuzüglich der Eintrittsgebühren pro Person Nutzung Grillplatz Die erworbene Tages-, Feierabend- bzw. Sonderkarte berechtigt Personen ab 18 Jahren zur kostenfreien Nutzung des vorhandenen Grillplatzes, nach vorheriger Anmeldung an der Kasse. Ohne gültige Eintrittskarte ist die Grillplatznutzung nicht erlaubt. Parkkarten Autokennzeichen bezogene Jahreskarte gültig für das laufende Kalenderjahr (von Mai bis August an der Kasse Seebad erhältlich) 25,00 EUR Tagespreis Parkkarte für 1 Pkw (Parkscheinautomaten) 2,00 EUR (ganzjährig zu lösen) Parkkarte für 2 Stunden für 1 Pkw (Parkscheinautomaten) 1,00 EUR (ganzjährig zu lösen) Sanitärgebäude (von Mai bis August des Jahres an der Kasse Seebad erhältlich) Wasserabgabe der Duscheinrichtung je Nutzung einer Duschstelle 1,00 EUR Pfand für Schließfachschlüssel zur Unterbringung persönlicher Sachen 5,50 EUR (davon sind 5,00 EUR die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Schlüssels bei Verlust) Kosten für ein Ersatzschloss mit Einbau bei Verlust des Schlüssels 15,00 EUR 9 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 10 Billigkeitsregelung Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können diese ganz oder zum Teil erlassen werden. 11 In-und Außer Kraft-Treten Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades Edderitz vom , zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Entgeltordnung vom , sowie die Satzung der Gemeinde Glauzig über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Glauzig vom , zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom , außer Kraft. Südliches Anhalt, den Bürgermeister Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen für die Verkehrsanlagen der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Pfaffendorf, Pilsenhöhe, Fraßdorf, Görzig, Reinsdorf, Station Weißandt-Gölzau, Gröbzig, Wörbzig, Glauzig, Rohndorf, Großbadegast, Klein-Badegast, Pfriemsdorf, Hinsdorf, Libehna, Locherau, Repau, Maasdorf, Meilendorf, Körnitz, Zehmigkau, Prosigk, Fernsdorf, Cosa, Pösigk, Ziebigk, Quellendorf, Diesdorf, Radegast, Reupzig, Breesen, Friedrichsdorf, Storkau, Scheuder, Lausigk, Naundorf, Trebbichau a.d.f., Hohnsdorf, Weißandt-Gölzau, Gnetsch, Klein-Weißandt, Wieskau, Cattau, Zehbitz, Lennewitz, Wehlau, Zehmitz, Riesdorf, Piethen Aufgrund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), in der jetzt gültigen Fassung und aufgrund der 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in der jetzt gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen (1) Die Stadt erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen). 1., Herstellung ist Schaffung einer Anlage, die nicht Erschließungsanlage i. S. d. 127 Abs. 2 BauGB ist. 2., Anschaffung ist der Erwerb einer Anlage zur Übernahme in das gemeindliche Eigentum. 3., Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, also jede zusätzliche Inanspruchnahme vorher nicht Straßenzwecken dienender Flächen. 4., Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage oder der Teilanlage nach dem Ausbau insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art ihrer Befestigung von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder letzten nachmaligen Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihrer Benutzbarkeit hat.

12 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 12, Nr. 8/ , Erneuerung ist die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den 127 ff. BauGB zu erheben sind. (3) Die Satzung gilt nicht für die Ortsteile Edderitz und Werdershausen. 2 Beitragsfähiger Aufwand (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb und die Freilegung der für die Durchführung der in 1 genannten Maßnahmen benötigten Grundflächen einschließlich der Nebenkosten, sowie den Wert von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten. 2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Fahrbahnen, auch von Ortsdurchfahrten, sofern die Stadt Baulastträger nach 42 StrG LSA ist und keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen sind, 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Fußgängerzonen und Plätzen, selbstständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen, 4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von: a) Rad- und Gehwegen b) Park- und Halteflächen, die Bestandteil der Verkehrseinrichtung sind c) Straßenbegleitgrün (unselbständige Grünanlagen) d) Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung e) Randsteinen und Schrammborden f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, h) Straßenbeleuchtungseinrichtungen 5. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung. (2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen. (3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme zum Ausgleich eines Eingriffes in die Natur und Landschaft entstanden sind, soweit nicht dafür ein Kostenerstattungsbeitrag nach 135 a ff BauGB gefordert wird. (4) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für: 1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen 2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen). 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Soweit die Stadt eigene Grundstücke für die Durchführung einer Maßnahme bereitstellt, ist der Verkehrswert des Grundstückes als Aufwand anzusetzen. (2) Der beitragsfähige Aufwand kann für die gesamte Einrichtung oder für selbständig nutzbare Abschnitte der Einrichtung (Abschnittsbildung) ermittelt werden. (3) Der beitragsfähige Aufwand für eine Einrichtung oder einen selbständigen Abschnitt der Einrichtung kann jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme insgesamt, aber nach Maßgabe des 6 auch gesondert für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile der Verkehrseinrichtung ermittelt werden (Aufwandsspaltung). 4 Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes - Vorteilsbemessung (1) Der umlagefähige Aufwand ist der Anteil des beitragsfähigen Aufwandes nach 3, der nicht durch den Anteil der Stadt entsprechend Abs. 2 und Zuschüsse Dritter entsprechend der Anrechnungsvorschrift nach Abs. 3 gedeckt ist. Er ist von den Beitragspflichtigen anteilig entsprechend (Abs. 4) zu tragen. (2) Die Stadt trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Anteil des beitragsfähigen Aufwandes, der 1. auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt. 2. bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. (3) Zuschüsse Dritter werden, soweit es sich dabei um Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt bzw. um solche privater Zuschussgeber handelt und der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, je hälftig auf den von der Stadt nach Abs. 2 und auf den von den Beitragspflichtigen nach Abs. 4 zu tragenden Anteil am beitragsfähigem Aufwand angerechnet. Andere öffentliche Zuschüsse, insbesondere solche aus Bundesmitteln, sind zunächst ausschließlich auf den Anteil der Stadt anzurechnen, soweit der Zuschussgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung vorsieht. Sofern der der Stadt anzurechnende Zuschussbetrag im Falle des Satzes 1 die Höhe des von ihr zu tragenden Anteils übersteigt, ist der Restbetrag zu Gunsten der Beitragspflichtigen anzurechnen; im Falle des Satzes 2 gilt dies nur dann, wenn der Zuschussgeber dies zulässt. (4) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt für den Ausbau von: 1. Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen (Anliegerstraßen) Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr.4, Buchstabe f und g genannten Hilfseinrichtungen 60 % Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 60 % Parkflächen (unselbständige) 70 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e genannten Hilfseinrichtungen 70 % Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung 70 % Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 % 2. Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind (Haupterschließungsstraßen) Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 30 % Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 30 % Parkflächen (unselbständige) 50 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 50 % Oberflächenwässerung, Straßenbeleuchtung 50 % unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 %

13 Seite 13, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt 3. Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes- und Landesstraßen (Hauptverkehrsstraßen) Teileinrichtung Anteil der Beitragspflichtigen Fahrbahn; einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 20 % Radweg, Rad- und Gehweg als kombinierte Anlage einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 20 % Parkflächen (unselbständige) 60 % Gehweg einschließlich der unter 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Hilfseinrichtungen 50 % Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung 50 % unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün 50 % 4. Bushaltestellen 20 % 5. Wege, die in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bestimmt sind und die regelmäßig in erster Linie von diesem Personenkreis bzw. deren Pächtern benutzt werden (Wirtschaftswege) 60 % 6. selbständige Grünanlagen und selbständige Parkflächen 60 % 7. Fußgängerzonen und Plätze 40 % (5) Für in Absatz 4 nicht genannte Verkehrseinrichtungen, insbesondere für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Wohnstraßen und sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als 1. Fußgängergeschäftsstraßen: Straßen nach Abs. 4 Nr. 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist; 2. Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können; 3. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen, die in ihrer Gesamtbreite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Beitragsmaßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach 4 auf die Beitragspflichtigen ist die mit einem - nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten - Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab). (2) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Regelung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Als für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche gilt: 1. die gesamte Grundstücksfläche für Grundstücke a) die im vollen Umfange der Bebaubarkeit zugänglich sind, also mit ihrer gesamten Fläche innerhalb eines Bebauungsplanes nach 30 BauGB, innerhalb einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach 34 Abs. 1 BauGB liegen, b) für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB eine der baulichen bzw. gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, insbesondere Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, c) im Außenbereich oder die wegen entsprechender Festsetzungen nur in anderer Weise, z.b. nur landwirtschaftlich, genutzt werden können, 2. für Grundstücke, die mit ihrer Fläche teilweise innerhalb eines Bebauungsplanes nach 30 BauGB oder innerhalb einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Grundstücksfläche, die innerhalb des Bebauungsplanes oder innerhalb der Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegt, 3. für Grundstücke, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen: a) bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage grenzen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 35 m, b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an die Verkehrsanlage grenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen rechtlich gesicherten Zugang verbunden sind, die gesamte Grundstücksfläche, höchstens jedoch die Grundstücksfläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer dazu verlaufenden Linie in einer Tiefe von 35 m. 4. für Grundstücke, die über die tiefenmäßige Begrenzung nach Nr. 3 hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Grundstücksflächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze (Nr. 3a) bzw. der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze (Nr. 3b) und einer hinter der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung verlaufenden Linie, 5. für Grundstücke im Sinne der Nr. 2-4 gesondert die im Außenbereich befindliche Teilfläche, 6. für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, insbesondere Abfalldeponien, die Grundstücksfläche, auf die sich die Planfeststellung bezieht. (3) Die Anzahl der Vollgeschosse ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m besitzen. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt: 1. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, die dort festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, sind die dort getroffenen Festsetzungen maßgebend, 2. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/

14 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 14, Nr. 8/2011 die an Stelle der Vollgeschosse nur die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse wie folgt zu ermitteln: a) für Grundstücke außerhalb ausgewiesener Industrieund Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,5; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden, b) für Grundstücke innerhalb ausgewiesener Industrie- und Gewerbegebiete die festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden. 3. bei Grundstücken, die innerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, der/ die an Stelle der Vollgeschosse nur die Baumassenzahl der baulichen Anlage festsetzt, ist die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln, indem die festgesetzte höchstzulässige Baumassenzahl durch 3,5 geteilt wird. 4. bei Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen oder für die in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl bzw. eine zulässige Gebäudehöhe bestimmt sind, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 5. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss; dies gilt für Türme, die nicht Wohn-, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend, 6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder in einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB tatsächlich so genutzt werden, insbesondere als Sport-, Fest- oder Campingplatz, Schwimmbad, Friedhof oder Kleingartengelände, ist als Nutzungsmaß ein Vollgeschoss anzusetzen, 7. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss, 8. für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB) gilt: a) die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) bei Grundstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 6 - ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Wird die Zahl der nach Nr. 1 bis 8 ermittelten Vollgeschosse durch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse überschritten, ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Berechnung zu Grunde zu legen. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (4) Der Nutzungsfaktor, mit welchem die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Vollgeschosse zu vervielfältigen ist, beträgt im Einzelnen: 1. für bebaute oder bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare bzw. industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke bei: a) eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 b) für das zweite und jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25 2. für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung, z. B. Stellplatz- und Garagengrundstücke, bei: a) eingeschossiger Bebaubarkeit 0,75 b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss 0,25 3. für Grundstücke mit sonstiger Nutzung im Sinne des Abs. 2 Nr. 1b a) soweit eine Bebauung besteht, für die Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch eine Grundflächenzahl von 0,2 ergibt für das erste Vollgeschoss 1,00 b) für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 c) für die verbleibende Teilfläche 0,50 4. für unbebaubare Grundstücke sowie (auch bebaute) Grundstücke im Außenbereich a) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserbestand 0,02 b) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,04 c) gewerblicher Nutzung ohne Baulichkeiten (z.b. Bodenabbau) 1,00 d) gewerblicher Nutzung mit Bebauung, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt aa) für das erste Vollgeschoss 1,50 bb) für jedes weitere Vollgeschoss 0,375 cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. c) 1,00 e) auf denen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt aa) bei eingeschossiger Bebauung 1,00 bb) für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 cc) für die verbleibende Teilfläche entsprechend lit. b) 0,04 (5) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten ( 11 BauNVO) wird die nach Abs. 2 bis Abs. 4 ermittelte Verteilungsfläche um 30 v. H. erhöht (gebietsbezogener Artzuschlag). Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 15 v.h. (grundstücksbezogener Artzuschlag). (6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Quadratmeter aufoder abgerundet. 6 Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für 1. den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung, 2. die Freilegung der Fläche für die öffentlichen Einrichtung, 3. die Fahrbahn, 4. den Radweg, 5. den Gehweg, 6. die unselbständigen Parkflächen, 7. die Oberflächenentwässerung, 8. die unselbständigen Grünanlagen, 9. die Straßenbeleuchtung, 10. den kombinierten Fuß-Radweg. 7 Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten (1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

15 Seite 15, Nr. 8/2011 (2) Die beitragsfähige Maßnahme ist beendet, wenn die technischen Arbeiten gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm abgeschlossen sind, der Aufwand berechenbar ist und die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Stadt stehen. (3) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme. (4) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme. Die Regelung des Abs. 2 gilt für die Beendigung der Abschnittsmaßnahme entsprechend. (5) Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach 9 Beitragspflichtigen. 8 Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erheben. (2) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösungsvertrages abgelöst werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. 9 Beitragsschuldner (1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), in der derzeit geltenden Fassung, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 866). 10 Fälligkeit Der Beitrag wird zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides an den nach 9 zu bestimmenden Beitragsschuldner fällig. 11 Auskunftspflicht Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksgröße bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen. 12 Billigkeitsregelungen (1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend 13 a Abs.1 KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt (2) Als Grundstücksfläche gilt bei übergroßen Grundstücken, die nach ihrer tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden (Wohngrundstücke), in beplanten und unbeplanten Gebieten höchstens die Fläche, die 30 v.h. oder mehr über der durchschnittlichen Grundstücksfläche liegt. Bei Wohngrundstücken beträgt die durchschnittliche Grundstücksgröße 1.174,0 qm. Als übergroß gelten solche Wohngrundstücke, die 30 v. H. oder mehr über dieser Durchschnittsgröße liegen. Die Fläche beträgt somit 1.526,0 qm. Diese Grundstücke werden daher nur mit einer Fläche von 1.526,0 qm herangezogen. (3) Für Grundstücke, die von mehr als einer nach dieser Satzung beitragsfähigen Verkehrsanlage erschlossen werden, wird der Beitragsmaßstab nach 5 durch die Anzahl dieser geteilt. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt gleichartigen Teile der Verkehrsanlage angesetzt. Dies gilt entsprechend für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt haben oder nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben wurden oder zu erheben sind. Die Differenz trägt die Stadt. 13 Ordnungswidrigkeiten Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen seine Auskunftspflicht nach 11 der Satzung oder begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 16 Abs. 2 KAG-LSA, kann diese mit einem Bußgeld bis zu ,00 EURO geahndet werden. 14 Überleitungsregelung Erfolgt eine Umstellung von wiederkehrendem Beitrag auf einmaligen Beitrag, sind die vor der Umstellung geleisteten wiederkehrenden Beiträge auf den nächsten einmaligen Beitrag anzurechnen. Eine entsprechende Anrechnung des Beitrages erfolgt bis maximal 5 Jahre nach der Umstellung des Abrechnungssystems. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die einmaligen Straßenausbaubeitragssatzungen der Stadt Gröbzig vom , geändert am , der Gemeinde Piethen vom und der Gemeinde Görzig vom , geändert am außer Kraft. Südliches Anhalt, den Bürgermeister Beschluss Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Fraßdorf für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 2, 155 und 170 GO LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 (GVBL. LSA S. 406) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt

16 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 16, Nr. 8/2011 sie mit dem Schlussbericht zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Gemeinderat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er dafür Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2008 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom bis Das Rechnungsprüfungsamt stellt fest, dass eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Haushaltsführung nur mit Einschränkungen bestätigt werden kann und die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Fraßdorf nicht gesichert war. Eine Entlastung des Bürgermeisters erfolgt ohne Auflagen. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Fraßdorf für das Haushaltsjahr 2008 Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Fraßdorf, Beschluss Nr. EGSA-SR-50-04/2011 vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom während der Dienststunden der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstraße 31, OT Weißandt-Gölzau Südliches Anhalt (Zimmer 213): Montag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Beschluss Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt beschließt über die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf für das Haushaltsjahr Sachverhalt Gemäß 108 Abs. 2, 155 und 170 GO LSA in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes und seiner Stellungnahme zu diesem Bericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vor. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Gemeinderat über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er Gründe zu nennen. Die Prüfung der Jahreshaushaltsrechnung 2008 erfolgte durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in der Zeit vom Das Rechnungsprüfungsamt stellt fest, dass eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Haushaltsführung bestätigt werden kann. Eine Entlastung der Bürgermeisterin erfolgt ohne Auflagen. Im Jahr 2008 war Frau Britta Friedrich-Pech Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf. Bekanntmachung des Beschlusses über die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf für das Haushaltsjahr 2008 Der Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin der Gemeinde Meilendorf, Beschluss Nr.: EGSA-SR vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht werden gemäß 108 Abs. 5 GO LSA für die Dauer von 7 Arbeitstagen ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom während der Dienststunden der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstraße 31, OT Weißandt-Gölzau, Südliches Anhalt (Zimmer 214): Montag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Dienstag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Mittwoch 7.00 bis Uhr und bis Uhr Donnerstag 7.00 bis Uhr und bis Uhr Freitag 7.00 bis Uhr Bürgermeister Bekanntmachung Vereinfachte Umlegung G 91/ Industrie- und Gewerbepark in Weißandt-Gölzau Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Vereinfachte Umlegung 1. Feststellung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vereinfachten Umlegung Der Beschluss über die Vereinfachte Umlegung G 91/ Industrie- und Gewerbepark in Weißandt-Gölzau, gefasst durch den Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt am , ist gemäß 83 Abs. 1 Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung am unanfechtbar geworden. 2. Eintritt des neuen Rechtszustandes Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß 83 Abs. 2 Baugesetzbuch der bisherige Rechtszustand durch den Beschluss der Vereinfachten Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit kann innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Stadt Südliches Anhalt, Herrn ÖbVermIng. Dipl.-Ing. Udo Reimer, Puschkinallee 47 in Dessau- Roßlau, gemäß der Vereinbarung der Stadt Südliches Anhalt, zu den Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung einzulegen. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. gez. Bresch Bürgermeister Hinweis: Die Auslegung der Karte Neuer Bestand erfolgt vom bis während der Sprechzeiten bei der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstr. 31, Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau, Zimmer 101 (Liegenschaften).

17 Seite 17, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Amtsgericht Köthen -Zwangsversteigerungsgericht- 3 K 43/09 Zwangsversteigerungssache Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Amtsgericht Köthen, Friedhofstraße 48, Köthen, Saal 3 (Erdgeschoss) versteigert werden das im Grundbuch von Weißandt-Gölzau Blatt 9 eingetragene Grundstück lfd. Nr. 1: Gemarkung Weißandt-Gölzau, Flur 4, Flurstück 186, Schulstraße 6, Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, Größe: 1652 qm in Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau, vor 1900 errichtetes, freistehendes, nicht unterkellertes Einfamilienhaus, Dachgeschoss nicht ausgebaut, Wohn- und Nutzfläche ca. 98 qm; teilweise modernisiert, jedoch Reparaturstau und Renovierungsbedarf. Der Versteigerungsvermerk ist eingetragen am Verkehrswert: ,00 EURO Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Ausfertigung des Amtsgerichtes Köthen, welche in der Stadt Südliches Anhalt, Zimmer 107, Hauptstraße 31 in Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau in der Zeit bis zum während der Dienststunden öffentlich ausliegt. Veröffentlichungen finden Sie auch im Internet unter: Zwangsversteigerung - AZ: 3 K 59/08 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Amtsgericht Köthen, Friedhofstraße 48, Köthen, Saal 3 (Erdgeschoss) versteigert werden, dass im Grundbuch von Maasdorf Blatt 297 eingetragenen Grundstücke - lfd. Nr. 1: Gemarkung Maasdorf, Flur 1, Flurstück 131/2, Dorfstraße 46, Gebäude- und Freifläche, Größe qm, - lfd. Nr. 2: Gemarkung Maasdorf, Flur 1, Flurstück 132, Gebäude- und Freifläche, Größe: qm Grundstücke, insgesamt bebaut mit zwei mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern, Stallungen, Garage, Nebenanlagen in Maasdorf, Dorfstraße 46, Baujahr um 1820, Modernisierungen 1998/1999 (bei Grundstück 1), Baujahr vor 1900, später umgebaut, nicht unterkellert (bei Grundstück Nr. 2). Verkehrswerte: ,00 Euro ,00 Euro Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Ausfertigung des Amtsgerichtes Köthen, welche in der Stadt Südliches Anhalt Verwaltungsstelle Weißandt-Gölzau, Zimmer 107, Hauptstraße 31, in Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau in der Zeit vom bis während der Dienststunden öffentlich ausliegt. W.-Gölzau, d /bauer Zwangsversteigerung - AZ: 3 K 38/09 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Amtsgericht Köthen, Friedhofstraße 48, Köthen, Saal 3 (Erdgeschoss) versteigert werden, dass im Grundbuch von Edderitz Blatt 802 eingetragene Grundstück 1. lfd. Nr. 1: Gemarkung Edderitz, Flur 2, Flurstück 405/9, Siedlerweg 10, Größe 504 qm, in Stadt Südliches Anhalt OT Edderitz, eingeschossiges Wohnhaus, Dachgeschossausbau, Terrasse, Baujahr 1985/1986, um 1992/95 Modernisierungen, Wohnfläche ca. 106 qm, Garage, Nebengebäude. Verkehrswert: lfd. Nr. 1: ,00 Euro (je Anteil ,00 Euro) Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Ausfertigung des Amtsgerichtes Köthen, welche in der Stadt Südliches Anhalt Verwaltungsstelle Weißandt-Gölzau, Zimmer 107, Hauptstraße 31, in Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau in der Zeit vom bis während der Dienststunden öffentlich ausliegt. W.-Gölzau, d /Bauer Information zur Trinkwasserbeschaffenheit 2010 für das Versorgungsgebiet des Trinkwasserzweckverbandes Zörbig Der Trinkwasserzweckverband Zörbig (TZV) versorgte im Jahr 2010 die Ortschaften Göttnitz, Löberitz, Quetzdölsdorf, Schrenz, Spören, Stumsdorf und Zörbig der Stadt Zörbig sowie die Ortschaften Riesdorf und Zehbitz der Stadt Südliches Anhalt stabil und in einwandfreier Qualität mit Trinkwasser. Zu 90 % wird dieses von der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH bezogen, die restliche Menge liefert die MIDEWA GmbH, deren Vorlieferant ebenfalls die Fernwasserversorgung ist. Zur Sicherung der Trinkwasserqualität wurden durch den TZV gemäß Trinkwasserverordnung im Jahr 2010 regelmäßig Wasserproben veranlasst. Dabei untersuchte das Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Kindertagesstätte Max und Moritz in Zörbig, die Kindertagesstätte Pünktchen Löberitz, die Kita Spörener Spatzen Spören und die Kindertagesstätte Zwergenland in Stumsdorf. Durch die Fa. Wessling Laboratorien GmbH & Co.KG wurden ebenfalls die Kindertagesstätte Zwergenland Stumsdorf sowie die Landfleischerei Broda, Schrenz, die Agrar GmbH Göttnitz und der Gemeinderaum Zehbitz überprüft. Alle Trinkwasserbeprobungen erfüllten die Anforderungen gemäß Trinkwasserverordnung 2001 und wurden daher als einwandfrei eingestuft. Hier nun einige Parameter zur Trinkwasserbeschaffenheit im Jahr 2010 (Jahresmittelwerte 2010) aus dem Bericht zur Trinkwasserbeschaffenheit der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH (Messstelle Pumpwerk Korgau): Ist-Wert Grenzwert ph-wert 7,79 6,5-9,5 Arsen <0,00041 mg/l 0,01 mg/l Kupfer n.n. 2 mg/l Nickel 0,0013 mg/l 0,02 mg/l Eisen 0,020 mg/l 0,2 mg/l Chlorid 37,5 mg/l 250 mg/l Natrium 20,6 mg/l 200 mg/l Mangan <0,003 mg/l 0,05 mg/l Blei <0,00035 mg/l 0,025 mg/l Cadmium n.n. 0,005 mg/l Nitrit n.n. 0,5 mg/l Nitrat 3,9 mg/l 50 mg/l Pflanzenschutzmittel/ Biozidprodukte insg. n.n. 0,0005 mg/l Chrom n.n. 0,05 mg/l Quecksilber n.n. 0,001 mg/l Fluorid 0, 25 mg/l 1,5 mg/l Sulfat 150,5 mg/l 240 mg/l Escherichia coli (E.coli) 0 0 Coliforme Bakterien 0,1 0 Gesamthärte 13,7 dh Sauerstoff, gelöst 10,3 mg/l n.n. - nicht nachweisbar

18 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 18, Nr. 8/2011 Die vollständigen Analysenergebnisse liegen zur Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des TZV in der Langen Straße 34 in Zörbig zu den üblichen Sprechzeiten, jeweils dienstags von 9-12 und Uhr und donnerstags von 9-12 Uhr, vor. Wichtiger Hinweis! Bei routinemäßigen Kontrollen durch unsere Mitarbeiter wurden in Grundstücken u.a. in Göttnitz, Riesdorf, Zehbitz und Zörbig Verbindungen zwischen der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und einer Hauswasserversorgungsanlage festgestellt. Wir weisen nochmals darauf hin, dass dies strengstens verboten ist und zukünftig mit einem sofortigen Bußgeld mittels Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet wird!!!! gez. Eschke Verbandsgeschäftsführer Trinkwasserzweckverband Zörbig Ganz Europa zählt mit dem Zensus 2011 seine Einwohnerinnen und Einwohner Auch in Köthen (Anhalt), im Osternienburger Land, in der Stadt Südliches Anhalt und in Zörbig werden die Erhebungsbeauftragten ab 10. Mai 2011 an vielen Türen klingeln. Am 09. Mai 2011 wird in Deutschland erstmals seit der Wiedervereinigung eine Volkszählung stattfinden: Zensus Wissen, was morgen zählt - so lautet das Motto. Deutschland hat sich für einen Methodenmix, den registergestützten Zensus entschieden. Dadurch wird die Bevölkerung deutlich weniger belastet und es werden finanzielle Mittel gespart. Was sich an Daten nicht in den Registern befindet, soll durch eine Haushaltsstichprobe mittels Erhebungsbeauftragten bei rund 10 % der Bevölkerung erfragt werden. Diese zu befragenden Bürger/innen werden in einem mathematischen Verfahren durch Zufallsprinzip beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt ermittelt. Außerdem gibt es noch eine schriftliche Gebäude- und Wohnungszählung bei allen Haus-, Wohn- und Grundstückeigentümern sowie Befragungen in Form von Vollerhebungen in Wohnheimen, Gemeinschaftsunterkünften sowie Alten- und Pflegeheimen. Mit dem Zensus 2011 wird u.a. ermittelt wie viele Menschen in Deutschland leben und wie sie wohnen und arbeiten. Damit beteiligt sich Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde, die künftig alle zehn Jahre stattfinden wird. Denn genaue Bevölkerungszahlen sind für eine Vielzahl von Bereichen von zentraler Bedeutung: z. B. für den Finanzausgleich zwischen den Bundesländern, die Einteilung der Bundestagswahlkreise, die Planung in den Kommunen neuer Schulen, Kita, Horte, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen usw. Bei der Durchführung des Zensus geht es nicht darum, etwas über die individuellen Lebensverhältnisse der Einwohner zu erfahren - Ziel ist es vielmehr, Strukturdaten zur Bevölkerung und deren Arbeits- und Wohnsituation zu erhalten. Bei der Erhebung dieser Daten werden das Statistikgeheimnis und der Datenschutz strikt eingehalten! Denn es werden keine Einzeldaten an andere staatlichen Behörden, wie Finanzamt, Agentur für Arbeit oder Polizei weitergegeben. Zum Erhebungsbereich der in Köthen (Anhalt) eingerichteten Erhebungsstelle gehören die Kreisstadt Köthen (Anhalt) mit den dazugehörigen Ortsteilen, die Ortsteile der Gemeinde Osternienburger Land, die Ortsteile der Stadt Südliches Anhalt sowie die Stadt Zörbig mit den dazugehörigen Ortsteilen. Der Erhebungsbereich umfasst insgesamt ca Einwohner, wobei ca Bürger - ob klein oder groß - zu befragen sind. Zur Durchführung der Befragung sind wir auf die Mithilfe von Ehrenamtlichen, sogenannten Erhebungsbeauftragten (Interviewer/innen), angewiesen. Die ca. 90 engagierten, zuverlässigen, von uns geschulten und über die Belehrung zum Datengeheimnis verpflichtenden Erhebungsbeauftragten, werden ab 10. Mai 2011 bis ca. Ende Juli 2011 in Privathaushalten sowie in Sonderbereichen, wie Wohnheimen, Pflegeheimen sich mit einer entsprechenden Terminkarte für eine Befragung ankündigen. Über den Umfang und die Art der Fragen können Sie sich bereits vorab auf der Interseite der Stadt Köthen (Anhalt), unter ausführlich informieren. Hier finden Sie u. a. auch den Fragebogen zur Haushaltsstichprobe. Ein ganz wichtiger Hinweis: Die zu Befragenden sind nach Zensusgesetz vom 08. Juli 2009 zur Auskunft verpflichtet! Alle zu befragenden Bürger/innen können aber sicher sein, dass das Statistikgeheimnis und der Datenschutz in der Köthener Erhebungsstelle strikt eingehalten wird! Wer jedoch daran Zweifel hat, diesbezüglich Fragen beantwortet haben möchte oder Auskünfte wünscht, die Mitarbeiter/innen der Erhebungsstelle Zensus 2011 stehen Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Das Auskunftsbüro für Auskunftspflichtige, Erhebungsbeauftragte und Besucher befindet sich im Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung Köthen (Anhalt), Wallstraße 1-5, Aufgang 5, 2. Etage, Zimmer 240, Telefon: / oder Weitere Informationen erhalten Sie noch unter: und Auch das Statistische Bundesamt Wiesbaden hat eine spezielle Zensus-Hotline unter: 06 11/ geschaltet. Christine Klemens Leiterin der Köthener Erhebungsstelle Zensus 2011 Der Unterhaltungsverband Taube-Landgraben informiert Einladung Gewässerschau 2011 Der Unterhaltungsverband Taube-Landgraben führt am um 8.00 Uhr die diesjährige Gewässerschau durch: Bereich Stadt Dessau-Roßlau sowie LK Anhalt-Bitterfeld Bereich Köthen Treffpunkt Parkplatz Schloss Mosigkau Die Teilnahme ist für alle Interessenten möglich, die Beförderung muss selbst abgesichert werden. Zur Information der jeweiligen Schaukommission werden Sie gebeten, eventuelle Schwerpunkte, welche sich in den Mitgliedsgemeinden gezeigt haben, bis zum zu übermitteln, um derartige Punkte gezielt zu schauen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Karl Baukuß Schaubezirk südlich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld OT Fraßdorf OT Quellendorf OT Hinsdorf OT Friedrichsdorf, Storkau OT Libehna, Repau,Locherau OT Riesdorf OT Meilendorf, Zehmigkau, Körnitz OT Scheuder OT Prosigk, Ziebigk, Cosa OT Lennewitz

19 Seite 19, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Nichtamtliche Mitteilungen Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bereich Quellendorf/Weißandt-Gölzau/Radegast Eine Notdienstsprechstunde in einer Arztpraxis in Köthen wird am Samstag, Sonntag und feiertags in der Zeit von bis Uhr durchgeführt. Ein zweiter Arzt ist nur für Hausbesuche zuständig. Der diensthabende Arzt ist über die Rettungsleitstelle Anhalt-Bitterfeld, Tel / , zu erfragen. Bereich Gröbzig bis Herr Michael Buchheim, Tel / bis Herr Dr. med. G. Meidel, Tel / oder Handy 01 71/ bis Frau Dipl. Med. C. Schultz, Tel / Mitteilungen Jägerprüfung 2011 Die untere Jagdbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gibt gemäß Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) vom 25. Juli 2005 (GVBl. LSA Nr. 45/2005) in der zuletzt gültigen Fassung bekannt, dass für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld in diesem Jahr am 5. Juni und vom 18. bis 19. Juni 2011 eine Jägerprüfung durchgeführt wird. Bis zum 13. Mai 2011 nimmt die untere Jagdbehörde (Landkreis Anhalt-Bitterfeld., Am Flugplatz 1, Köthen (Anhalt); Röhrenstr. 33 in Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld oder Fritz- Brandt-Str. 16 in Zerbst die entsprechenden Antragsformulare mit dem Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch entgegen. Dazu ist die Prüfungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR zu entrichten. Zur Jägerprüfung können sich Bewerberinnen und Bewerber gemäß Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes bewerben, welche spätestens sechs Monate vor der Prüfung 15 Jahre alt geworden sind. Die untere Jagdbehörde beschränkt gemäß 1a) der LJagdG-DVO die Teilnehmerzahl auf 30 Prüflinge. Mit der Zulassung zur Prüfung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber die Ladung zur Prüfung. Weitere Auskünfte können der Kreisjägermeister und Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr Wolfgang Mengel, Tel / , und Herr Rüdiger Rochlitzer von der unteren Jagdbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Tel / , erteilen. Sprechtage der Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Region Südliches Anhalt Antragsaufnahme/Beratung in Sachen Rente (Kontenklärung, Alters-, Witwer-, Witwen-, Waisen-, und Erwerbsminderungsrenten) In der Region Südliches Anhalt berät und unterstützt Sie Frau Ingeborg Habermann, Tel. ( ) Nach Vereinbarung kann eine Terminabstimmung mit der Versichertenältesten, Frau Habermann, unter obiger Telefonnummer erfolgen. Jagdgenossenschaft Meilendorf Am Freitag, dem um Uhr findet im Kulturraum Meilendorf die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft statt, zu der alle Ackerbesitzer der Flur Meilendorf recht herzlich eingeladen sind. Im Anschluss erfolgt die Jagdpachtauszahlung. Hierzu ist ein Eigentumsnachweis vorzulegen. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Meilendorf Einladung zur Verkehrsteilnehmerschulung im OT Glauzig Die nächste Verkehrsteilnehmerschulung findet in Glauzig im Vereinshaus SV 85 Glauzig am Mittwoch, d , Uhr statt. Alle Verkehrsteilnehmer und Interessierte sind herzlich eingeladen. Es laden ein die Kreisverkehrswacht Köthen und OT Glauzig Aus dem kirchlichen Leben Gottesdienste in der Region Südost im Mai 7. Mai (Sonnabend vor Miserikordias Domini) Andacht in der Ostrauer Kirche - ca Uhr (Chor/Apitz/Karras) 8. Mai (Miserikordias Domini) Görzig Uhr (Pangsy/Karras) Cösitz Uhr (Pangsy/Karras) Prosigk Uhr (Hänsch/Großekappenberg) Radegast (Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden) Uhr (Hofmann/Zimmermann) Maasdorf Uhr (Hänsch/Großekappenberg) 14. Mai (Sonnabend vor Jubilate) Radegast (Diamantene Konfirmation) Uhr (Bläser/Hofmann/Zimmermann) Weißandt-Gölzau (Goldene Konfirmation) Uhr (Chor/Apitz/Großekappenberg) 15. Mai (Jubilate) Gnetsch Uhr (Hänsch/Großekappenberg) Schortewitz Uhr (Schedler) Großbadegast Uhr (Hänsch/Großekappenberg) Hohnsdorf Uhr (Schedler) Riesdorf Uhr (Hänsch/Großekappenberg) 21. Mai (Sonnabend vor Kantate) Radegast (Taufgottesdienst) Uhr (Bläser/Zimmermann) 22. Mai (Kantate) Görzig Uhr (Pangsy/Karras) Radegast Uhr (Hofmann/Zimmermann) Weißandt-Gölzau (Parochialgottesdienst: Vorstellung der Konfirmanden) Uhr (Hänsch/Großekappenberg) Cösitz Uhr (Pangsy/Karras) Zehbitz Uhr (Hofmann/Zimmermann) 29. Mai (Rogate) Schortewitz Uhr (Pannicke/Karras) Maasdorf Uhr (Pannicke/Karras)

20 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 20, Nr. 8/2011 Kirchliche Veranstaltungen in Gruppen und Kreisen in der Region Südost im Mai Konfirmandenunterricht (außer in den Ferien und an Feiertagen) In Radegast findet der Konfirmandenunterricht (für 6. bis 8. Klasse) immer mittwochs um Uhr in der Kirche statt. Am Mittwoch, den 25. Mai um Uhr findet die Konfirmandenprüfung statt. In Weißandt-Gölzau findet der Konfirmandenunterricht am Sonnabend, dem 21. Mai im Pfarrhaus statt. Christenlehre (außer in den Ferien und an Feiertagen) Die Christenlehregruppen: montags: Christenlehre Radegast und Zehbitz Uhr in der Radegaster Kirche Christenlehre Riesdorf Uhr in der Kirche Riesdorf Christenlehre Schortewitz Uhr im Pfarrhaus Schortewitz mittwochs: Christenlehre Görzig Uhr im Pfarrhaus freitags: Christenlehre Prosigk Uhr im Prosigker Pfarrhaus In Cösitz findet im Rahmen der Christenlehre am 5. Mai ein Kindernachmittag in der Zeit von Uhr bis Uhr statt. Kreativkreis Radegast mit Anke Zimmermann Der Kreativkreis Radegast trifft sich am 2. Mai um Uhr in der Kirche. Bastelkreis in Prosigk mit Heike Schwenke Der Bastelkreis in Prosigk trifft sich nach Vereinbarung im Pfarrhaus Prosigk. Frühlingskaffee-Nachmittag in Cösitz Am 10. Mai um Uhr veranstaltet die Kirchengemeinde Cösitz einen gemeinsamen Kaffeenachmittag, zu dem alle herzlich eingeladen sind, die Freude an Gemeinschaft, an gemeinsamen Gesang und religiösen Themen haben. Am Keyboard wird uns Christian Pannicke begleiten. Jubiläumskonfirmationen in Weißandt-Gölzau am 14. Mai 2011 Am Sonnabend, dem 14. Mai, um Uhr, werden Jubilare aus Weißandt-Gölzau in der St. Germanuskirche die Goldene Konfirmation feiern. Der Festgottesdienst wird vom Görziger Kirchenchor unter der Leitung von Martina Apitz mitgestaltet. Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden am 22. Mai 2011 Die Konfirmanden der Parochie Weißandt-Gölzau/Prosigk, Paul und Karl Ziebart aus Riesdorf, stellen sich in einem Gottesdienst am Sonntag, dem 22. Juni um Uhr den Gemeinden vor. Alle sind dazu herzlich eingeladen! Posaunenchor in Radegast mit Detlef Zimmermann Der Posaunen-Chor trifft sich sonnabends um Uhr in der Radegaster Kirche zur Probe. Bibelgesprächskreis in der Teerunde in Görzig 17. Mai Uhr im Pfarrhaus in Görzig Junge Gemeinde in Radegast Die Junge Gemeinde Radegast trifft sich am 9. und am 23. Mai um Uhr in der Kirche. Gemeindekirchenratssitzungen 03. Mai Uhr Schortewitz 25. Mai Uhr Radegast 31. Mai Uhr Görzig Cösitz, Hohnsdorf, Großbadegast, Maasdorf, Prosigk, Riesdorf, Weißandt-Gölzau nach Vereinbarung Frauenkreise und Seniorenkreis 03. Mai Uhr Prosigk 05. Mai Uhr Radegast mit Hohnsdorf (in der Kirche) 10. Mai Uhr Schortewitz 12. Mai Uhr Görzig 12. Mai Uhr Zehbitz (in der Kirche) 18. Mai Uhr Weißandt-Gölzau Chor in Görzig mit Kirchenmusikdirektorin Martina Apitz Der Chor in Görzig trifft sich - außer in den Ferien und an Feiertagen - montags um Uhr im Gemeinderaum zur Probe. Der Chor sucht neue Mitglieder, die auch aus den anderen Orten herzlich willkommen sind. Fahrradtour in den Frühling am 7. Mai mit Martina Apitz und dem Kirchenchor Görzig Am 07. Mai veranstaltet die Region Südost gemeinsam mit Martina Apitz und dem Görziger Kirchenchor ihre diesjährige fröhliche Fahrradtour in den Frühling nach Ostrau. In der Ostrauer Kirche halten wir Andacht. Im Anschluß an unsere Andacht kehren wir in die Landgaststätte in Ostrau ein. Der Chor wird mit unseren sangesfreudigen Radlern und Festeilnehmern bei gutem Wetter auch im Ostrauer Park singen. Treffpunkt ist Schortewitz (Alter Friedhof um Uhr). Jede(r) ist herzlich zur Teilnahme eingeladen. Musikalischer Abend in der Cösitzer Kirche am 18. Mai um Uhr Im Rahmen der Feierlichkeiten zur 1050-Jahr-Feier der Stadt Zörbig findet am 18. Mai um Uhr das erste von sechs Konzerten der Reihe Zörbiger Konzert in Cösitz statt. An fünf weiteren Orten, darunter auch in Schortewitz am 9. Juli um Uhr am Hünengrab, können Liebhaber klassischer Musik auf ihre Kosten kommen. In Cösitz singen und spielen Jenny Feodora Jahn (Sopran), Christiane Roist (Blockflöte), Ludwig Baumgarten (Flöte) und Maria Leontjewa (Continuo). Sprechzeiten wie üblich und nach telefonischer Vereinbarung Gemeindepädagogin (FH) Anke Zimmermann (Radegast): Tel. ( ) Pfarrer Dr. Andreas Karras (Görzig): Tel./Fax ( ) Bürozeiten im Pfarrhaus Weißandt-Gölzau Montag bis Freitag: Uhr Uhr Pfarramt Weißandt-Gölzau Tel. ( ) und Fax: ( ) Mobiltelefon Pfarrerin Alexandra Großekappenberg: 01 62/ IMPRESSUM Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Das Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt erscheint in der Regel 14-täglich jeweils donnerstags (sollte dieser Donnerstag ein Feiertag sein, erscheint es am darauf folgenden Werktag) und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. - Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10 Telefon /4 89-0, Telefax / Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: DER BÜRGERMEISTER DER STADT SÜDLICHES ANHALT Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 - Die veröffentlichten Meinungen und Beiträge in den Rubriken im nichtamtlichen Teil sowie Bürgermeinungen müssen nicht mit der Meinung der Redaktion des Amts- und Mitteilungsblattes der Stadt Südliches Anhalt übereinstimmen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung des Verfassers wieder. Ein Anspruch auf Veröffentlichungen von Beiträgen besteht nicht. - Redaktion, Beiträge/Beilagen: Frau Tellensky, Telefon: ( ) Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller - Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Rita Smykalla, Telefon: / , Fax: / Funk: 01 71/

21 Seite 21, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Vereine Kinder zeigen Stärke Die Jugend- und Kinderfeuerwehren der Stadt Südliches Anhalt kämpfen am in Hinsdorf um den 1. Wanderpokal der Stadt Nachdem sich im Januar 2010 viele Gemeinden als Ortsteile in der Stadt Südliches Anhalt wieder fanden, mussten sich auch die Feuerwehren der ehemals selbstständigen Orte neu orientieren. Da dieser Prozess noch nicht ganz abgeschlossen ist und sicher auch noch ein wenig Zeit benötigt, möchten wir, die Jugend- und Kinderfeuerwehr Hinsdorf/Quellendorf, einen entscheidenden Beitrag dazu leisten. So hatten die Hinsdorfer Jugendleiterinnen Sabine Hillich, Nadine Lehmann und Manja Bothe Ende 2010 die Idee, einen Wettkampf zu organisieren. Diese Idee fand in der Wehrleitung und bei den Kameraden der Hinsdorfer Feuerwehr sofort Zustimmung. Sehr schnell suchte sich diese Idee auch den Weg zu unserem Stadtbürgermeister Burkhard Bresch. Er erklärte sich spontan dazu bereit, die Wanderpokale zu stiften. Aus einem einfachen Wettkampfgedanken wurde plötzlich das Projekt, den 1. Stadtjugendwettkampf der Stadt Südliches Anhalt zu organisieren. Mit diesem erstmalig stattfindenden Wettkampf, möchten wir die Jugendarbeit in den Feuerwehren dieser jungen Stadt anregen und die Zusammenarbeit in den doch recht weit gestreuten Ortsteilen der Stadt Südliches Anhalt verstärken. Selbstverständlich wollen wir den Bürgen einen weiteren Aspekt der Feuerwehrarbeit näher bringen - die Jugendförderung. Durch die Vergabe der Wanderpokale wird ein weiteres Ziel verfolgt. So kann jede Jugend- oder Kinderfeuerwehr der Stadt Südliches Anhalt die Chance erhalten, ihre Jugendoder Kinderfeuerwehr, ihren Ort und ihr Können, den anderen Ortsteilen näher zu bringen. Die Fäden der Organisation hält Manja Bothe, Kameradin und Jugendwartin der Jugendfeuerwehr Hinsdorf, in ihren Händen. Mit Hilfe und unter tatkräftiger Mitarbeit der Wehrleitung Hinsdorf und der Jugendleitung der Ortsteile Hinsdorf und Quellendorf wurde das anspruchsvolle Projekt angepackt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. So wurden zu diesem Wettkampf die Kinder- und Jugendfeuerwehren der Stadt Südliches Anhalt und Gastmannschaften aus weiter Ferne eingeladen. Zusammenfassend sind die Zahlen beeindruckend, denn Hinsdorf erwartet ca. 16 Feuerwehren mit rund 24 Mannschaften und 140 Kindern und Jugendlichen. In dem Wettkampf müssen die Mannschaften an 8 Stationen in und um Hinsdorf, die gestellten Aufgaben mit Geschicklichkeit, Wissen und Schnelligkeit bestehen. Die einzelnen Stationen haben natürlich das Thema Feuerwehr, aber auch Verkehrserziehung und Erste Hilfe ist dabei. Für die 6- bis 10-Jährigen, die Kinderfeuerwehren, haben wir uns altersgerechte Aufgaben überlegt. Und Hinsdorf wäre auch nicht Hinsdorf, wenn es nicht etwas Neues geben würde. Erstmalig starten in diesem Rundkurs die Kinder- und Jugendfeuerwehren gegenläufig. D.h., die Kinder in die eine Richtung und die Jugend in die andere Richtung. Die letzte Station und das Ziel befinden sich für beide Richtungen direkt vor der Feuerwehr Hinsdorf. Somit können die Eltern, Gäste und Kameraden ihre Schützlinge noch einmal richtig anfeuern. Auch die Hinsdorf/Quellendorfer Kinderfeuerwehr, besser bekannt als Löschbären, und die Jugendfeuerwehr Hinsdorf/ Quellendorf stellen auf Grund ihrer großen Mitgliederzahl je 2 Mannschaften. Ein Zeichen für die aktive Jugendarbeit in diesen Feuerwehren. Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Hinsdorf bedanken, die voll hinter diesem Projekt und ihren Jugendleitern stehen. Meinen ganz besonderen Dank möchte ich an die Kameraden aus den anderen Wehren, Geschäftsleuten und Eltern für die große Unterstützung jeglicher Art richten. Ohne diese vielen fleißigen Helfer wäre es für die kleine Ortsfeuerwehr Hinsdorf, die an diesem Tag auch den Tag der offenen Tür begeht, nicht möglich, so ein Event zu organisieren. Der I. Stadtjugendwettkampf findet am in Hinsdorf statt. Nach einer kurzen Ansprache, starten die Mannschaften ab 10:00 Uhr. Alle Informationen sind auch im Internet unter zu finden. Kamerad Torsten Bormann Stellv. Ortswehrleiter Hinsdorf

22 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 22, Nr. 8/2011 Osterfeuer in Weißandt-Gölzau Bereits im letzten Amtsblatt konnten Sie die Vorankündigung unseres Osterfeuers lesen und wie versprochen folgen heute alle wichtigen Infos! Wann? ab 17:00 Uhr Wo? Schloßplatz Weißandt-Gölzau Was? 17:00 Uhr Beginn 17:30 Uhr Ostereisuche mit Osterhasi 18:00 Uhr Wasserspritzen für Kinder, Jugendliche und Junggebliebene 19:00 Uhr Entzünden des Osterfeuers 20:30 Uhr Überraschungsgäste 22:00 Uhr Höhenfeuerwerk Der Förderverein der FFW Weißandt-Gölzau lädt Sie herzlich ein, bei Leckereien vom Grill, alkoholfreien Getränken und regionalem Bier einen tollen Abend zu verbringen. Für die musikalische Umrahmung sorgt Carsten Mende von Maxi-Top, zu der Sie das Tanzbein schwingen dürfen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch am in Weißandt- Gölzau! Freizeit- und Kulturverein Reupzig e. V. Osterfeuer Am Samstag, dem 23. April 2011, findet das traditionelle Osterfeuer am Sportplatz statt. Um Uhr beginnt der Fackel- und Lampionumzug in Breesen mit Marsch nach Reupzig zum Sportplatz. Anschließend wird das Osterfeuer entzündet. Die gastronomische Versorgung ist abgesichert. Es wird allen Bürgern der Ortschaft Reupzig ab sofort die Möglichkeit geboten, abgelagerten Baumverschnitt zum Sportplatz zur Errichtung des Osterfeuers zu bringen. Es laden ein: Freizeit- und Kulturverein Reupzig Freiwillige Feuerwehr Reupzig Osterfest im Edderitzer Park Der Osterhase sowie der Heimat- und Kulturverein e. V. laden am Sonnabend, dem 23. April, ab Uhr recht herzlich zum traditionellen Familienfest in den Park ein. Bei folgenden Angeboten sollen unsere kleinen und großen Gäste viel Freude haben: > Begrüßung des Osterhasen, Suche nach versteckten Osterbeuteln > Kinderspaß auf der Hüpfburg, beim Eierlaufen, Sackhüpfen und anderen Belustigungen > Spielzeugverkauf > Backen des beliebten Knüppelkuchens; dafür bitte Stöcke mitbringen > Waffelbäckerei > Imbiss-, Grill- und Getränkestand, u. a. Angebot von Kaffee und leckerem Kuchen > Abbrennen des Osterfeuers Der Heimat- und Kulturverein Edderitz e. V. wünscht allen Einwohnern und Gästen ein sonniges und erholsames Osterfest.

23 Seite 23, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt in Werdershausen auf der Festwiese am 1.Mai 2011 ab Uhr Ø Ø Ø Ø Ø Ø Fußballfreundschaftsturnier um den Wanderpokal Bierfassschießen Essen aus der Gulaschkanone und vom Grill vom Partyservice!Pfennig" Durstlöscher in allen Variationen Kaffee und hausgebackener Kuchen Glücksraddrehen und Kinderschminken Es lädt alle Leute ganz herzlich ein der Werdershausener Heimat- und Gesangverein Als ich so aus dem Fenster sah, stellte ich fest der Frühling ist da! Die Vögel singen, die Blumen blühen, die Sonne lacht... Oh Schreck, wir haben noch keinen Frühjahrsputz gemacht!!! Darum lade ich die Mitglieder des Fördervereins der Fw W.-Gölzau ein, am mit Lappen und Besen am Gerätehaus zu sein. Kommt bitte zahlreich zum Frühjahrsputz, dann bekämpfen wir gemeinsam Staub und Schmutz! Mit kameradschaftlichen Grüßen euer Vorstand Die nächste Ausgabe erscheint am Donnerstag, dem 5. Mai 2011 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist Donnerstag, der 21. April 2011 Melden Sie sich unter: / per Schulnachrichten/Kindergärten Gesund und Fit durch den Winter!!! Im Wichtelland in Libehna standen die Wintermonate ganz im Zeichen der Gesundheit. So kauften die Kinder in Begleitung ihrer Erzieherinnen Obst und Gemüse ein. Die Zubereitung leckerer Salate machte viel Freude und allen schmeckte es super. Spannend und interessant waren auch die Wellness-Stunden und die Kneipp-Bäder in der Einrichtung. Eine schöne Winterwanderung in die nähere Umgebung gehörte natürlich auch zum Programm. Besonders toll fanden die Kinder die Besuche in der Köthener Badewelt. Hier ging es einmal zum Baden und ein anderes Mal in die Saunalandschaft. Alle waren mit großer Begeisterung dabei. Im Namen aller Eltern und Kinder möchten wir uns bei dem Team der Kindereinrichtung für ihre gezeigten Initiativen recht herzlich bedanken. Verschiedenes Bibliothek Gröbzig Zur Einstimmung in die Frühlings- und Osterzeit gestalteten die Mitarbeiterinnen der Bibliothek Gröbzig eine Ausstellung mit themenbezogenen Medien. Bastel-, Kreativ-, Gestaltungs- und Dekorationsideen, Ostergeschichten für kleine und große Leute, wissenswerte Informationen bildeten den inhaltlichen Schwerpunkt der Präsentation. Natürlich standen alle Medien zur Ausleihe offen. In der Gröbziger Bibliothek werden regelmäßig wechselnde Ausstellungen mit Bücherneuerscheinungen, aktuellen oder speziellen Sachthemen präsentiert. Auch eine ständige Fotoausstellung von Veranstaltungen und Höhepunkten im kommunalen

24 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 24, Nr. 8/2011 Geschehen findet stets ein reges Interesse bei den Bibliotheksbesuchern. Die derzeitige Bücherpräsentation beinhaltet Werke zum Thema Geschlechter- und Partnerpsychologie mit Unterhaltungswert der amüsanten Art. Sie sind neugierig geworden... dann besuchen sie unsere Bibliothek in der Köthener Str. 1 in Gröbzig! Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag bis Uhr Freitag bis Uhr Osterfeuer in Großbadegast Liebe Bürgerinnen und Bürger, werte Gäste, ich lade Sie hiermit recht herzlich zu unserem traditionellen Ostereiersuchen mit anschließendem Osterfeuer ein. Tag: Ort: Ablauf: Sportplatz, Kleinbadegast Uhr Ostereiersuchen Uhr Fackelumzug, im Anschluss Uhr Osterfeuer Für das leibliche Wohl wird durch den SV Badegast und Dritte gesorgt. Zur Durchführung der Ostereiersuche bitte ich um Spenden von Frischeiern, welche ich am Donnerstag, , in der Zeit von Uhr im Gemeindebüro der Ortschaft Großbadegast annehmen werde. Diese werden dann von meinen fleißigen Helfern am Freitag eingefärbt. Ich hoffe auf ein zahlreiches Erscheinen und verbleibe mit freundlichen Grüßen gez. Friedrich Ortschaftsratsvorsitzender Ideen in Druck Mit einer Anzeige in Ihren Heimat- und Bürgerzeitungen erreichen Sie Ihre Region.

25 Seite 25, Nr. 8/2011 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt

26 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Seite 26, Nr. 8/2011 Frühjahrswanderung Alle Wanderfreunde aus Radegast und Umgebung sind herzlich zu unserer Wanderung am Sonntag, dem 1. Mai eingeladen. Treffpunkt ist Uhr auf dem Marktplatz in Radegast. Die Wanderung beginnt Uhr. Auch in diesem Frühling gibt es Interessantes in der Natur zu entdecken. Mitglieder der Hegegemeinschaft wandern mit uns durch das schöne Fuhnetal. Zum Verweilen nach der Wanderung laden wir in das Vereinshaus des Heimatvereins ein. Hier werden Sie mit Kaffee, Kuchen und Gegrilltem bewirtet. Der Falschmünzer erwartet Sie im Gewölbe der Falschmünzerei. Hier können Sie seinen Ausführungen lauschen und die Münzprägung miterleben. Bestes Wetter, gute Laune und viel Vergnügen wünscht das Freizeitzentrum. Schlossturm und Spinndüsenmuseum Gröbzig geöffnet Der Heimatverein lädt am Ostersonntag, d. 24. April von bis Uhr zur Besichtigung des Schlossturms ein. Gezeigt werden mehrere neue Ausstellungen. Bildbände, Bilder und Heimatblätter über Gröbzig werden zum Kauf angeboten. Bei schönem Wetter gibt es auch Kaffee und Kuchen vor dem Turm. Das Spinndüsenmuseum in der Breitscheidstraße ist am Ostermontag von bis Uhr geöffnet. Es finden Führungen statt. Besuchen Sie uns im Internet Walpurgisnacht - Hexenjagd auf Gut Mößlitz Heiße Hexentänze, mystische Feuerspucker und ein riesiges Trommelfeuer mit Tanz in den Mai In der Walpurgisnacht wird der Mößlitzer Gutspark zum Hexenkessel: Zu den ausgelassenen Feierlichkeiten in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai werden in Mößlitz wieder tausende Besucher erwartet. Traditionell gibt es auf dem Hexenplatz die meisten Hexen und Zauberhüte zu bestaunen. Die Walpurgisnacht in und um Mößlitz lassen heutzutage kaum noch die Furcht erahnen, die einst die wilden Fantasien über den Hexensabbat verbreiteten. Am Samstag, den 30. April ab Uhr tummeln sich wieder alle großen und kleinen Gäste zur Walpurgisnacht in Mößlitz rund um das größte Hexenfeuer in der Region mit über 8 Meter Höhe und 15 Meter Umfang. Hier erwartet den Besucher ein leuchtendes Programm. Los geht es Uhr auf dem Festgelände in Mößlitz mit den Ständen rund um den Hexenplatz. Der große Lampion- und Fackelumzug für die kleinen und großen Freunde startet Uhr auf dem Parkplatz am Sportplatzgelände in Zörbig. Begleitet wird er durch die Feuerwehr Zörbig und einer Musikkapelle, die den Umzug Richtung Festgelände ordentlich anheizen wird. Nach dem Eintreffen des Umzuges und der feierlichen Eröffnung durch das Entzünden des riesigen Feuers, soll dann ausgiebig getanzt und gefeiert werden. Natürlich tanzen die Hexen traditionell am und ums Feuer bei schauriger Musik. Danach haben die Trommelkids ihre schlaggewaltige Aufführung und werden mit klanggewaltigen Trommeln für Stimmung sorgen. Wem dann noch nicht warm genug ist, den bringen die Tanzperlen aus Halle mit ihrem Auftritt richtig in Begeisterung. Richtig heiß wird es dann mit mystischen Feuerspuckern. Die Nacht wird hell zum Tag erleuchtet. Kulinarisches gibt es dazu für jeden Gaumen etwas. Neben traditionellen Angeboten wie Bratwurst und Steak vom Rostgrill, gibt es einige Kreationen frisch auf den Tisch, man sollte sich überraschen lassen. Nebenher gibt es einen Jahrmarkt mit Karussell, Losbude, Pfeilwerfern und noch vieles mehr. Nach so vielen Höhepunkten geht es dann am Abend weiter mit dem Tanz in den Mai. Ab Uhr kann dann kräftig das Tanzbein mit den Musikern der Gruppe Freebird bis nach Mitternacht geschwungen werden. Ein Besuch auf dem Gut Mößlitz lohnt sich auf alle Fälle. Weitere Infos unter de oder Thomas Schmidt Förderverein Gut Mößlitz (FGM) e. V. AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜRE N PROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN A MTSBLÄTTER B EILAGE N BROSCHÜREN P ROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜRE N PROSPEKTE Z EITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKT E Fragen zur Werbung? AZweb Ihre Anzeigenfachberaterin Rita Smykalla berät Sie gern. Tel.: / Fax: / Funk: 01 71/ rita.smykalla@wittich-herzberg.de Bequem online Anzeigen gestalten schalten

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