Kundeninformation zu Ihrer Versicherung weiterer Elementarschäden

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1 Kundeninformation zu Ihrer Versicherung weiterer Elementarschäden Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum Abschluss Ihrer Versicherung weiterer Elementarschäden geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: EL /6 1. Versicherer Ihr Versicherer ist die Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Postanschrift: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Karl-Wiechert-Allee Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Mail: Aufsichtsratsvorsitzender: Jörn Dwehus Vorstand: Dr. Heiner Feldhaus, Wolfgang Glaubitz, Johannes Grale, Henning Mettler, Lothar See Sitz der Gesellschaft: Hannover Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit der Concordia Versicherungs- Gesellschaft a.g. besteht in dem Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. 3. Zuständige Aufsichtsbehörde Postanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale in einer knappen und keinesfalls abschließend gewollten Darstellung zusammengefasst: a) Vertragsgrundlagen Maßgeblich für Ihren Versicherungsvertrag sind neben Ihrem Antrag die beiliegenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2017) Fassung Juli 2017, die unter A 1 BWE 2017 aufgeführten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Hauptvertrages sowie die Satzung der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Fassung Für Ihren Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. b) Versicherungsumfang Versichert sind die im Antrag bezeichneten versicherten Sachen. Ersetzt werden Schäden an den versicherten Sachen, wenn diese durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Einzelheiten zur Erfüllung und Fälligkeit der Entschädigung finden Sie in den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Hauptvertrages. 5. Beitrag und Zahlungsweise Den Beitrag, den Sie für den Versicherungsschutz zu entrichten haben, finden Sie im Antrag. Dieser gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer sowie ggf. den Ratenzahlungszuschlag. Einzelheiten zur Zahlungsweise entnehmen Sie dem Antrag oder dem Versicherungsschein. Einzelheiten zur Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung finden Sie unter B 2 und B 4 der dem Hauptvertrag (siehe A 1 BWE 2017) zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 6. Befristung und Gültigkeitsdauer Unser Vorschlag einschließlich der dafür berechneten Beiträge ist bis zur Einführung eines neuen Tarifes bzw. Änderung der Besonderen Bedingungen in der Versicherung weiterer Elementarschäden gültig, soweit auf dem Vorschlag nichts anderes vermerkt ist. 7. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn und Widerrufsrecht Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass wir Ihnen die Annahme Ihres gestellten Antrages in Form einer schriftlichen Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines bestätigen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie die unter B 2 der dem Hauptvertrag (siehe A 1 BWE 2017) zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Zahlungsverpflichtungen einhalten. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g., Karl-Wiechert-Allee 55, Hannover. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich entsprechend der von Ihnen gewählten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags pro Tag; der von Ihnen zu zahlende Beitrag und die Zahlungsweise sind in dem Versicherungsantrag unter Vertragslaufzeit oder unter Gesamtbeitrag ausgewiesen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

2 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung Ihr Vertrag ist für den im Antrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden kündigen. Kündigen Sie, so können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Kündigen wir, so können Sie den Hauptvertrag (siehe A 1 BWE 2013) innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß B 14 der dem Hauptvertrag (siehe A 1 BWE 2017) zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach einer Beitragsanpassung (siehe A 11 und A 12 VGB Wf, A 13 und A 14 VGB 2017-VS, A 10 VHB 2016, A 14 ABGG 2008, A 15 ABIG 2008, A 16 ABL 2008, A 17 ABL 2016) zu kündigen. Die genauen Kündigungsfristen hierzu entnehmen Sie bitte den genannten Bestimmungen. Darüber hinaus erlischt mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe A 1 BWE 2017) auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. 9. Rechtsgrundlagen vor Abschluss des Vertrages Der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zum Versicherungsnehmer legt die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 10. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn- sitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 11. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Wir weisen darauf hin, dass andere Sprachen für den Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stehen. 12. Beschwerden Unser wichtigstes Anliegen ist es, Ihnen als Kunden einen hervorragenden Service zu bieten. Aber auch wir sind nicht fehlerfrei und wollen diesen Service ständig weiter verbessern. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir etwas falsch gemacht haben, rufen Sie einfach uns oder Ihren zuständigen Ansprechpartner vor Ort an und schildern Sie Ihr Anliegen oder bitten Sie um unseren Rückruf. Wir werden uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können uns Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde ebenfalls per an Beschwerdemanagement@Concordia.de oder schriftlich mitteilen. Unsere Adresse lautet: Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.g. Beschwerdemanagement Karl-Wiechert-Allee Hannover Bei Beschwerden können Sie sich aber auch an die unter Ziffer 3 genannte Aufsichtsbehörde wenden. Darüber hinaus ist unser Unternehmen Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Leipziger Str. 121, Berlin, beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: ; Telefax: Hiervon unberührt bleibt für Sie als Versicherungsnehmer selbstverständlich die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Versicherung weiterer Elementarschäden bei unserer Gesellschaft entscheiden und danken Ihnen schon jetzt für das Vertrauen, das Sie in uns setzen. Mit freundlichen Grüßen Concordia Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit EL /6

3 Ergänzende Hinweise zu Ihrer Kundeninformation EL /6 Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutz gesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter abrufen können. Ebenfalls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen: Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus oder übersenden ihn auf Wunsch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an den Betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Concordia Ver sicherungen. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie ebenfalls geltend machen beim Betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Concordia Versicherungen, Karl-Wiechert-Allee 55, Hannover, 0511/ , Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa HIS GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir - ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung zur Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung Ihre personenbezogenen Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Concordia Versicherungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie zur Markt- und Meinungsforschung unseres Unternehmens verwendet. Dem können Sie jederzeit formlos widersprechen. Datenaustausch mit anderen Versicherern Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie als Antragsteller verpflichtet sind, uns unsere Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, da wir die Angaben im Rahmen der Risikoprüfung benötigen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer Angaben kann ein Datenaustausch mit anderen Versicherern erforderlich werden. Einwilligungsklausel für Bonitätsanfragen Mit Ihrer Antragstellung erklären Sie Ihr Einverständnis mit einer Bonitätsprüfung. Ihre diesbezügliche Erklärung lautet wie folgt: "Ich willige ein, dass die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Zwecken des Vertragsabschlusses sowie der Vertragsverwaltung und -abwicklung Informationen zu meiner Bonität von der InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden oder weiteren vergleichbaren Unternehmen bezieht und nutzt. Ich willige ein, dass die der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G. zugegangenen Informationen Einfluss auf den Umfang des Ver sicherungsvertrags haben können. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrags und auch für weitere bei der Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G. und den nach 15 ff. Aktiengesetz mit ihr verbundenen Unternehmen beantragte Verträge. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei der Concordia zu den über mich gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfänger und Zweck der Speicherung."

4 EL /6

5 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2017) Fassung Juli 2017 A 1 Vertragsgrundlage A 8 Schneedruck A 2 Versicherte Gefahren und Schäden A 9 Lawinen A 3 Überschwemmung A 10 Vulkanausbruch A 4 Rückstau A 11 Nicht versicherte Schäden A 5 Erdbeben A 12 Besondere Obliegenheiten A 6 Erdsenkung A 13 Wartezeit, Selbstbehalt A 7 Erdrutsch A 14 Kündigung A 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages EL /6 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt A 1 Vertragsgrundlage Es gelten a) die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2017), b) die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2016), c) die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ABGG 2008, ABIG 2008 oder ABL 2016), d) die Allgemeine Bedingungen für die Mietverlustversicherung (ABM 2008) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. A 2 A 3 A 4 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: a) Überschwemmung, b) Rückstau, c) Erdbeben, d) Erdsenkung, e) Erdrutsch, f) Schneedruck, g) Lawinen, h) Vulkanausbruch. Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge oder c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b) die Überflutung verursacht haben. Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 5 A 6 A 7 A 8 a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder b) Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. A 9 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A 10 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche- Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A 11 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. b) Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Dies gilt auch in der Außenversicherung. c) - ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - Schäden durch

6 aa) Sturmflut, bb) Ausuferung von Nord- und Ostsee, cc) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen, dd) Trockenheit durch Austrocknung. A 12 Besondere Obliegenheiten a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2017) und Mietverlustversicherung (ABM 2008) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. b) Hausratversicherung (VHB 2016) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten. c) Allgemeine Sturmversicherung (ABGG 2008, ABIG 2008 oder ABL 2016) Der Versicherungsnehmer hat aa) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, bb) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen, cc) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, dd) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, ee) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern, ff) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in B 8.1 b) und B 8.3 der dem Hauptvertrag (siehe A 1) zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A 13 Wartezeit, Selbstbehalt a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragsdatum, frühestens mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren nach A 2 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt (siehe Antrag oder Versicherungsschein) gekürzt. A 14 Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe A 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. A 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe A 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. EL /6

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