Information & Checkliste Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote / Wartezeit)

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1 Information & Checkliste Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote / Wartezeit) Liebe Studienbewerberin, lieber Studienbewerber, sofern Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen möchten, bitten wir Sie, die unten stehenden Informationen sorgfältig zu lesen. Bitte senden Sie Ihren Antrag fristgerecht bis zum (Ausschlussfrist; entscheidend ist der Eingang bei der nicht das Datum des Poststempels; Anträge, die an diesem Tag bis 24:00 Uhr in einem der Nachtbriefkästen eingeworfen werden, gelten als fristgerecht eingegangen) mit allen notwendigen Nachweisen/Unterlagen an folgende Adressen: Campus Südstadt Campus Deutz/ Campus Leverkusen Campus Gummersbach - Angewandte Informationswissenschaft - Banking and Finance - Betriebswirtschaftslehre - Bibliothekswissenschaft - International Business - Mehrsprachige Kommunikation - Pädagogik der Kindheit Familienbildung - Soziale Arbeit - Soziale Arbeit (Teilzeit) - Sprachen & Wirtschaft - Wirtschaftsrecht - Bauingenieurwesen - Elektrotechnik - Energie- Gebäudetechnik - Erneuerbare Energien - Fahrzeugtechnik - Logistik - Maschinenbau - Medientechnologie - Pharmazeutische Chemie - Produktion & Logistik - Technische Informatik - Rettungsingenieurwesen - Wirtschaftsinformatik Verbstudiengang Studierenden- Prüfungsservice GWZ Gustav-Heinemann-Ufer Köln Studierenden- Prüfungsservice IWZ Betzdorfer Straße Köln Studierenden- Prüfungsservice GM Steinmüllerallee Gummersbach Bei fehlenden Nachweisen/Unterlagen kann Ihr Antrag nicht berücksichtig werden. Ihre Bewerbung um einen Studienplatz würde somit unbeachtet Ihres Antrags auf Nachteilsausgleich in das Vergabeverfahren eingehen. Bitte prüfen Sie anhand der u.a. Checkliste, ob alle notwendigen Nachweise/Unterlagen vorliegen. Die Checkliste ist für Ihre Unterlagen bestimmt deshalb nicht bei der einzureichen. Mit frelichen Grüßen Ihr Studierenden- Prüfungsservice Seite 1 von 5

2 Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Durchschnittsnote Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z.b. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt. Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, müssen Sie grsätzlich ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrerinnen oder Lehrer) erbringen. Denn die Schule kann in der Regel beurteilen, ob in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Aus diesem Schulgutachten muss hervorgehen, welche Durchschnittsnote, die ebenfalls auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt sein muss, Sie ohne die Leistungsbeeinträchtigung erzielt hätten. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z.b. Zeugnisse fachärztliche Gutachten. Ausnahmefall: Wenn unmittelbar zweifelsfrei aus dem Nachweis Ihres Leistungsverlaufs (beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse) hervorgeht, dass Sie vor dem Eintritt des belastenden Umstandes bessere danach schlechtere Noten erzielt haben der geltend gemachte Umstand die Ursache für die Beeinträchtigung Ihrer Leistungen war, kann im Einzelfall auf ein Gutachten der Schule verzichtet werden. Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Wartezeit Die Wartezeit orientiert sich an der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung (z.b. Abitur) verstrichen sind. Bei einer Studienbewerberin oder einem Studienbewerber können jedoch Umstände vorliegen, die nicht selbst zu vertreten sind, die aber gleichwohl den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin bzw. der Bewerber würde dann weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zu Gre gelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre. Auch hier gilt, dass der Nachweis des Gres für eine Genehmigung des Antrages nicht ausreicht. Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit stellen, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung (z.b. Abitur) verzögert hat. Diesen Nachweis müssen Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Gr Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgres geeignete Belege führen. Fallbeispiele In den nachfolgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote der Wartezeit in der Regel stattgegeben werden: 1. Besondere soziale Umstände: A) Besondere gesheitliche Umstände a) Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten). b) Längere schwere Behinderung, soweit nicht bereits oben erfasst (fachärztliches Gutachten). Sonstige vergleichbare besondere gesheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten). c) Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurke des Kindes). Seite 2 von 5

3 B) Besondere wirtschaftliche Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen). C) Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen). 2. Besondere familiäre Umstände: A) Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurken der Kinder). B) Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit). C) Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurken der Geschwister). D) Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurke der Eltern Erklärung über den damaligen Familienstand). E) Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern). F) Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen). 3. Zugehörigkeit zum A-, B- C-, oder D/C-Kader der Bessportfachverbände von mindestens einjähriger, ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bessportfachverbandes). 4. Sonstige vergleichbare besondere Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen). Seite 3 von 5

4 Grsätze für die Erstellung von Schulgutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich Bei der Erstellung entsprechender Gutachten, sollten die Schulen folgende Grsätze beachten: 1. Die Entscheidung darüber, ob sich die Schule, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gutachtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen, sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z.b. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können. 2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss a. eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; b. die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art Dauer, wobei sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken muss; c. die Angabe der erkennbaren glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrer; d. eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage zur Bewerbung um einen Studienplatz bei der bestimmt ist nur für diesen Zweck verwendet werden darf, e. ein Dienstsiegel enthalten. 3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Umstände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, welche bessere Note beziehungsweise höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende bessere Durchschnittsnote beziehungsweise höhere Gesamtpunktzahl ist anzugeben. 4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei der Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müssen mit der bescheinigten Noten- bzw. Punktzahlbandbreite steigen. 5. Soweit im Einzelfall notwendig möglich, kann eine an der Schule tätige oder für Schule zuständige Schulpsychologin/ Sozialpädagogin oder ein entsprechender Schulpsychologe/ Sozialpädagoge bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden. Verbesserung der Durchschnittsnote amtlich beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse Checkliste Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrer/innen), mit Durchschnittsnote (bestimmt auf eine Stelle hinter dem Komma), die ohne die Leistungsbeeinträchtigung erzielt worden wäre, sowie alle Unterlagen, auf die sich das Gutachten stützt, z.b. Zeugnisse fachärztliche Gutachten. Nachweise über Gr der Leistungsbeeinträchtigung z.b. amtlich beglaubigte Kopie der Geburtsurke der Kinder, Sterbeurke des Elternteils, Nachweis über Krankheit. Seite 4 von 5

5 Verbesserung der Wartezeit Antrag auf Nachteilsausgleich Bescheinigung der Schule über Gr Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgres geeignete Belege. Nachweise über Gr der Leistungsbeeinträchtigung z.b. amtlich beglaubigte Kopie der Geburtsurke der Kinder, Sterbeurke des Elternteils, Nachweis über Krankheit. Bitte beachten Sie: Sofern Sie sich für mehrere Studiengänge bewerben, müssen Sie für jeden Studiengang einen eigenen Antrag stellen. Falls Ihre Unterlagen nicht auf Deutsch sind, ist eine Übersetzung beizufügen. Seite 5 von 5

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