Auswahl nach Härtegesichtspunkten und Anträge auf Nachteilsausgleich
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- Heiko Schenck
- vor 8 Jahren
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1 A Auswahl nach Härtegesichtspunkten und Anträge auf Nachteilsausgleich Der Härtefallantrag Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Härtefallquote nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht. Sollten mehr begründete Anträge als verfügbare Studienplätze vorliegen, wird eine Rangfolge nach dem Härtegrad gebildet. Die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen, haben nur Bewerber, die sich in einer besonderen Ausnahmesituation befinden. Der Antrag kommt daher nur für wenige Bewerber in Betracht. Voraussetzung ist, dass in der Person des Bewerbers besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, die seine sofortige Zulassung zum gewünschten Studium zwingend erfordern. Eine derartige Ausnahmesituation wird in der Regel nur beim Zusammentreffen mehrerer Umstände gegeben sein. Bei der Entscheidung über den Antrag sind alle Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Hierbei muss ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Beispiele für einen begründeten Antrag sind weiter unten wiedergegeben. Die Aufzählung kann nicht alle denkbaren Lebensumstände vollständig erfassen, erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Begründungen sind also möglich. Die Richtlinien enthalten auch eine Zusammenstellung von Beispielen, die für die Begründung eines Härtefallantrags grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch sie sind unten abgedruckt. Zur Vermeidung von Missbräuchen und ungerechtfertigten Bevorzugungen sind dabei strenge Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise zu stellen. Es können nur Angaben bei der Entscheidung berücksichtigt werden, die durch entsprechende Nachweise belegt sind. Soweit auf erforderliche Belege hingewiesen wird, sind diese nur beispielhaft genannt. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen beglaubigt sein. Nach den Richtlinien können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden: 1 Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern. 1.1 Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft außerstande setzen wird, die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang durchzustehen (fachärztliches Gutachten). 1.2 Bewerber/in ist durch Krankheit behindert; seine berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund seiner Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit entweder nicht möglich ist oder gegenüber gesunden Studienbewerbern in unzumutbarer Weise erschwert ist (fachärztliches Gutachten). 1.3 Bewerber/in ist aufgrund körperlicher Behinderung auf ein enges Berufsfeld beschränkt; das angestrebte Studium läßt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten). 1.4 Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich (fachärztliches Gutachten). 1.5 Bewerber ist körperbehindert; er ist aufgrund seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außer Stande oder gegenüber den nichtbehinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten). 1.6 Bewerber ist infolge Krankheit in der Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt; er ist aufgrund dieses Umstandes entweder an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert oder gegenüber gesunden Studienbewerbern in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten).
2 Zu Nummern : Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Als zusätzliche Nachweise sind der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. 2. Besondere wirtschaftliche Notlage des Bewerbers, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern 1 und/oder 3 (zum Nachweis geeignete 3. Besondere familiäre Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete 4. Bewerber ist Spätaussiedler und war bereits im Herkunftsland für ein Studium zugelassen, das dem an erster Stelle gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigungen über die Spätaussiedlung bzw. den Zuzug und über die Zulassung im Herkunftsland zu dem gewählten ersten Studienwunsch). 5. Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen. Bewerber hätte in einem früheren Semester für den genannten Studiengang zugelassen werden können, hätte diese Zulassung aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung) nicht wahrnehmen können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat; bei Alternative 1 zusätzlich früherer Zulassungsbescheid). 6. Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unbegründete Anträge zu 1. In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich Bewerber ist krank und ist durch die Notwendigkeit der häuslichen Pflege und Betreuung an den Ort gebunden. Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben, eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar. Bewerber ist infolge Krankheit in der Berufswahl beschränkt, eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar. zu 2. In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich Weder der Bewerber noch seine Eltern, sein Ehegatte oder andere Familienangehörige können das Studium finanzieren. Bewerber oder die Unterhaltspflichtigen werden bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr in der Lage sein, das Studium des Bewerbers zu finanzieren. Die Finanzierung des Studiums des Bewerbers ist durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (z.b. Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament) begrenzt; sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert. Bewerber erhält Waisengeld, das während einer Ausbildung nur bis zu einem bestimmten Alter gewährt wird; er kann das Waisengeld nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn sich der Studienbeginn weiter verzögert. Bewerber bezieht nur noch für eine beschränkte Zeit Versorgungsbezüge von der Bundeswehr. Bewerber hat ein Ausweichstudium begonnen und bezieht dafür Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder ein ähnliches Einkommen. Das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die das Einkommen gewährt wird, angerechnet. Bewerber betreibt ein Ausweichstudium und finanziert dieses durch eigene Werkarbeit, weil er die Studienförderung aus öffentlichen Mitteln wegen des Anrechnungszwanges erst in Anspruch nehmen will, wenn er zum Studium seiner eigentlichen Wahl zugelassen ist. Bewerber betreibt ein Ausweichstudium und finanziert dieses durch Darlehen; bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium wird ihm die Belastung durch
3 Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen zu hoch. Bewerber wird von seinem Ehegatten, der berufstätig ist, finanziell unterhalten; er hält es für unzumutbar, länger auf eine Zulassung warten zu müssen. Bewerber wird von seinem Ehegatten, der berufstätig ist, finanziell unterhalten; dieser muss jedoch seine Stellung aufgeben. Auch der Ehegatte des Bewerbers befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher nach seiner Auffassung einen sofortigen Studienbeginn. Bewerber ist verwitwet oder geschieden und will seinen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern. Wegen finanzieller Schwierigkeiten seiner Eltern will der Bewerber diese nicht zu lange belasten. Bewerber will möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für seine Geschwister sorgen. zu 3. In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich Bewerber ist Waise oder Halbwaise. Bewerber ist verheiratet. Bewerber hat ein Kind oder mehrere Kinder. Vater oder Mutter oder beide Eltern des Bewerbers sind krank oder schwerbehindert. Vater oder Mutter oder beide Eltern des Bewerbers sind Spätaussiedler, Heimatvertriebene, politisch Verfolgte oder Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR. Geschwister des Bewerbers sind körperbehindert, pflegebedürftig, erwerbsunfähig. Bewerber entstammt einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung. Bewerber wird Eltern, Geschwister oder sonstige Unterhaltsberechtigte bald finanziell unterstützen müssen. zu 5. In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, hat aber die Erklärungsfrist versäumt. Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, auch die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes rechtzeitig abgegeben, dann aber - vor oder nach der Immatrikulation - auf den Studienplatz verzichtet, weil er z.b. keine Wohnung finden konnte. Bewerber hatte in einem früheren Semester eine Zulassung für den an erster Stelle genannten Studiengang erhalten, auch die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes nach 5 Vergabe VOZVS rechtzeitig abgegeben, ist dann aber nicht immatrikuliert worden, weil seine Hochschulzugangsberechtigung an dieser Hochschule keine Geltung hatte. zu 6. Bewerber kann eine Arztpraxis oder Apotheke übernehmen; falls er nicht sofort zugelassen wird, befürchtet er Nachteile 1. für seine eigene künftige Existenz 2. für die Arbeitsfähigkeit, die Gesundheit oder die Versorgung des Praxisinhabers 3. oder für die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet Bewerber will das bisherige Studium oder den bisher ausgeübten Beruf aufgeben, weil er arbeitslos ist oder die Berufsaussichten schlecht sind. Bewerber hat festgestellt, dass er das falsche Studium gewählt oder den Beruf verfehlt hat. Bewerber will das bisherige Studium oder den bisher ausgeübten Beruf aus Gewissensgründen aufgeben. Bewerber ist bisher nur für ein Fach eines Lehramtsstudiengangs zugelassen und will das zweite (oder dritte) Fach möglichst bald hinzunehmen, damit die Lehramtprüfung nicht verzögert wird. Bewerber behauptet, besondere Eignung für den genannten Studiengang und den entsprechenden Beruf zu besitzen. Bewerber hat die vorgeschriebenen oder die nach früherem Recht zu einer Verbesserung der Zulassungschancen führenden praktischen Tätigkeiten abgeleistet (z.b. Krankenpflegerdienst, pharmazeutische Vorprüfung). Bewerber hat anrechenbare Studienleistungen und/oder -zeiten.
4 Bewerber arbeitet schon lange theoretisch auf dem Gebiet des angestrebten Studiums. Bewerber steht schon im vorgerückten Alter. Bewerber hat wiederholt einen Ablehnungsbescheid erhalten und sieht in dem hierdurch verursachten Zeitverlust bereits eine außergewöhnliche Härte. Bewerber wird bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns eine wichtige Altersgrenze (z.b. für die Annahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Ernennung zum Beamten) überschreiten. Bewerber kann ohne sofortige Zulassung nicht mehr in den Genuß von gesetzlich vorgesehenen Studien- oder Prüfungserleichterungen kommen. Bewerber hat die pharmazeutische Vorprüfung abgelegt und befürchtet bei einer Verzögerung des Studienbeginns, dass er das Gelernte vergißt. Bewerber hat Wehrdienst, Zivildienst, Entwicklungsdienst oder freiwilliges Soziales Jahr geleistet. Bewerber wurde ohne Zulassung zur Bundeswehr einberufen. Die Hochschulzugangsberechtigung des Bewerbers wird nur in einzelnen Bundesländern oder an einzelnen Hochschulen anerkannt. Bewerber empfindet es als unzumutbare Härte, dass in früheren Jahren gewährte Bonus-Punkte nicht mehr anerkannt werden. Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden. Bewerber hat hohe Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg machen müssen. Bewerber hat, um den Zweiten Bildungsweg einzuschlagen, einen aussichtsreichen Beruf aufgegeben und befürchtet bei einer Rückkehr in diesen Beruf Schwierigkeiten, weil seine Kenntnisse infolge der schnellen Entwicklung inzwischen veraltet sind. Der Antrag auf Nachteilsausgleich Verbesserung der Durchschnittsnote Diesen Antrag kann ein Bewerber stellen, wenn sich besondere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, nachteilig auf seine Durchschnittsnote ausgewirkt haben (Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen). Weist der Bewerber derartige Umstände und ihre Auswirkungen nach, wird er mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt. Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen der Eltern, Geschwister oder sonstiger Dritter sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich unmittelbar auf den Bewerber ausgewirkt haben. Beispiele für einen begründeten Antrag sind weiter unten angegeben. Die Aufzählung kann nicht alle erdenkbaren Lebensumstände vollständig erfassen, erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Begründungen sind also möglich. Die Richtlinien enthalten auch eine Zusammenstellung von Beispielen, die für eine Begründung dieses Antrages grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch sie sind unten abgedruckt. Zur Vermeidung von Missbräuchen und ungerechtfertigten Bevorzugungen sind dabei strenge Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise zu stellen. Soweit auf erforderliche Belege hingewiesen wird, sind diese nur beispielhaft genannt. Bei der Entscheidung können nur solche Angaben berücksichtigt werden, die durch entsprechende Nachweise belegt sind. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen beglaubigt sein. Beachten Sie bitte in jedem Fall: Der Nachweis des Grundes allein reicht für die Begründung des Antrages nicht aus. Sie müssen zusätzlich nachweisen, wie sich der Grund auf die Durchschnittsnote Ihres Reifezeugnisses ausgewirkt hat. In vielen Fällen hat er seine Auswirkung verloren, wenn er bereits mehrere Jahre vor der Reifeprüfung eintrat. So sehen die Richtlinien in einigen Punkten vor, dass vom Entstehen des Grundes bis zur Reifeprüfung nicht mehr als drei Jahre vergangen sein sollen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Die Aus-
5 wirkungen können Sie in der Regel durch Ihre Schulzeugnisse nachweisen, falls aus diesen hervorgeht, dass Sie vor dem Eintritt des Grundes bessere und danach schlechtere Noten erzielt haben. Legen Sie wenigstens die letzten zwei Zeugnisse vor dem Eintritt des Grundes und alle darauf folgenden Zeugnisse in lückenloser Reihenfolge vor. Der Umfang der Leistungsverschlechterung wird durch einen Vergleich Ihrer Durchschnittsnote vor Eintritt des Grundes mit der Durchschnittsnote auf Ihrem Reifezeugnis ermittelt. Geht der Leistungsabfall aus den Zeugnissen nicht unmittelbar hervor, müssen Sie zusammen mit dem Antrag in der Regel ein Schulgutachten als Nachweis einreichen. Zur Erstellung des Schulgutachtens wenden Sie sich bitte an die Schule, an der Sie Ihre Qualifikation bzw. Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit die Schule es noch vor dem Bewerbungsschluß erstellen kann. Nach den maßgeblichen Richtlinien muss das Schulgutachten enthalten: eine kurze Beschreibung Ihrer Schullaufbahn die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblich, von Ihnen nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf Ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrer die Feststellung, welche Durchschnittsnote bzw. Punktzahl Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre; dabei muss die Schule Ihre Schulleistungen vor und nach dem Eintritt des Antragsgrundes berücksichtigen eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei der Fachhochschule bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf die Unterschrift des Schulleiters und einen Abdruck des Dienstsiegels. Diese Richtlinien sind für die Schulen verbindlich. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, z.b. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten. Auf ein Schulgutachten kann verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Beispiel: Sie haben die Schule nur kurze Zeit besucht, so dass die Schule außerstande ist, die Auswirkungen des Antragsgrundes zu beurteilen. In diesem Fall können auch Gutachten staatlicher Stellen z.b. der schulpsychologischen Dienste und das Gutachten eines sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten Sachverständigen in Betracht kommen. Der Sachverständige muss sowohl eine pädagogische Ausbildung (z.b. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z.b. als Diplompsychologe) abgeleistet haben. Ihrem Antrag müssen Sie auch die Mitteilung der Schule darüber beifügen, dass sie die Auswirkungen des Grundes nicht beurteilen und deshalb ein Gutachten nicht erstellen konnte. Legen Sie diese Mitteilung auch der Gutachterstelle bzw. dem pädagogisch-psychologischen Gutachter vor. Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des Grundes enthalten. Aufbauend darauf muss der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotiviertheit und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in ihren Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Der Gutachter muss schließlich als Ergebnis seiner Untersuchung Feststellungen treffen, aus denen sich der präzise Wert der Durchschnittsnote bzw. Punktzahl ergibt, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Beachten Sie: Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt, z.b. fachärztliche Gutachten und Zeugnisse. Nach den Richtlinien können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden: 1. Besondere soziale Umstände des Bewerbers. 1.1 Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers.
6 1.1.1 Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten) Schwerbehinderung des Bewerbers von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes) Längere schwere Krankheit des Bewerbers, soweit nicht durch Nummern oder erfaßt (fachärztliches Gutachten) Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers (fachärztliches Gutachten) Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes). 1.2 Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete 1.3 Zuzug des Bewerbers in die BRD Zuzug des Bewerbers aus einem nichtdeutschsprachigem Gebiet, wenn keine deutschsprachige Schule besucht wurde (amtliche Bescheinigung über den Zeitpunkt des Zuganges und sonstige zum Nachweis geeignete Aussiedlung des Bewerbers aus dem ost- und südosteuropäischen Raum - Spätaussiedlung (amtliche Bescheinigung über den Zeitpunkt des Zuzuges). 1.4 Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete 2. Besondere familiäre Umstände des Bewerbers. 2.1 Versorgung minderjähriger Kinder des Bewerbers in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen hierfür nicht vorhanden waren (Geburtsurkunde der Kinder in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Pflege nicht vorhanden waren (fachärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.4 Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung des Bewerbers, dass er seinerzeit ledig war). 2.5 Mehrmaliger Schulwechsel des Bewerbers in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzug der Eltern (Abgangszeugnisse des und Meldebescheinigung der Eltern). 2.6 Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete 3. Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg (Abschlußzeugnis des Zweiten Bildungsweges und zusätzlich weitere zum Nachweis geeignete 4. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C- Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes). 5. Bundessieger der Wettbewerbe Jugend forscht, Bundeswettbewerb
7 Mathematik oder Jugend musiziert während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Siegerurkunde in beglaubigter Kopie). 6. Sonstige vergleichbare besondere Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete zu Nummern 1-6 gilt: Legen Sie über die jeweils geforderten Unterlagen hinaus zusätzlich immer die letzten beiden Zeugnisse vor Eintritt des leistungsbeeinträchtigenden Ereignisses und alle darauf folgenden Zeugnisse lückenlos vor. Geht die Leistungsbeeinträchtigung nicht unmittelbar hervor, müssen sie als weiteren Nachweis ein Gutachten der Schule oder - falls dies nicht möglich ist - ein Gutachten eines pädagogisch-psychologischen Sachverständigen einreichen (siehe oben). Unbegründete Anträge zu 2.6 Bewerber hat während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb mitgearbeitet, ohne dass er durch eine Notlage hierzu gezwungen wurde. Krankheit der Eltern des Bewerbers. Verlust eines Elternteils oder eines anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern nicht Nr. 2.4 gegeben. Zerwürfnis der Eltern oder Scheidung der Eltern. Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung. zu 3. Beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg war der Bewerber gleichzeitig beruflich stark in Anspruch genommen. Bewerber hat ein Kolleg ohne vorherigen Realschul- oder ähnlichen Abschluß besucht und meint, schon deswegen eine schlechtere Durchschnittsnote erzielt zu haben. zu 6. Bewerber hat ein Gymnasium eines bestimmten Typs besucht oder eine Nichtschülerreifeprüfung abgelegt und fühlt sich dadurch gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt. Bewerber hat ein Gymnasium mit neugestalteter Oberstufe besucht und fühlt sich dadurch gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt. Bewerber hat das Abitur in einem Land mit Zentralabitur abgelegt und fühlt sich dadurch gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt. Bewerber hat eine Schule besucht, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten. Bewerber behauptet, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein. Bewerber war in der Abiturprüfung krank. Bewerber war Fahrschüler. Bewerber nahm an einem Austauschprogramm teil. Bewerber hat in der Schülerverwaltung mitgearbeitet. Bewerber meint, durch die Neuregelungen nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen benachteiligt zu sein.
8 Verbesserung der Wartezeit Diesen Antrag kann ein Bewerber stellen, wenn besondere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, den Erwerb der Qualifikation bzw. der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben und er dadurch weniger Wartezeit vorweisen kann (Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen). Weist der Bewerber derartige Umstände und ihre Auswirkungen nach, wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation bzw. der Hochschulzugangsberechtigung zugrundegelegt. Der Bewerber nimmt also an der Auswahl mit der Wartezeit teil, die er voraussichtlich ohne die Verzögerung erreicht hätte. Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen der Eltern, Geschwister oder sonstiger Dritter sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich unmittelbar auf den Bewerber ausgewirkt haben. Beispiele für einen begründeten Antrag sind weiter unten wiedergegeben. Die Aufzählung kann nicht alle denkbaren Lebensumstände vollständig umfassen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Vermeidung von Missbräuchen und ungerechtfertigten Bevorzugungen sind dabei strenge Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise zu stellen. Soweit auf erforderliche Belege hingewiesen wird, sind diese nur beispielhaft genannt. Bei der Entscheidung können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die durch entsprechende Nachweise belegt sind. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen, Kopien beglaubigt sein. Der Nachweis des Antragsgrundes allein reicht nicht aus. Sie müssen zusätzlich nachweisen, wie sich der Grund auf Ihre Wartezeit ausgewirkt hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Qualifikatiaon bzw. der Hochschulzugangsberechtigung führen. Nach den Richtlinien können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden: 1. Besondere soziale Umstände des Bewerbers. 1.1 Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliches Gutachten) Schwerbehinderung des Bewerbers von 50 oder mehr Prozent (Ausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes) Längere schwere Behinderung oder Krankheit des Bewerbers, soweit nicht durch Nummern oder erfaßt (fachärztliches Gutachten) Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers (fachärztliches Gutachten) Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (fachärztliches Gutachten oder Geburtsurkunde des Kindes). 1.2 Besondere wirtschaftliche Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete 1.3 Spätaussiedlung (amtliche Bescheinigung über den Zeitpunkt der Spätaussiedlung). 1.4 Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände des Bewerbers (zum Nachweis geeignete 2. Besondere familiäre Umstände des Bewerbers. 2.1 Versorgung minderjähriger Kinder des Bewerbers während seiner Schulzeit, falls andere Personen hierfür nicht vorhanden waren (Geburtsurkunde der Kinder in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der Schulzeit des Bewerbers, falls andere Personen zur Pflege nicht vorhanden waren (fachärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit dem Be-
9 werber in häuslicher Gemeinschaft lebten während der Schulzeit des Bewerbers, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren, z.b. Bescheinigung 2.4 Verlust eines Elternteils oder beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung des Bewerbers, dass er seinerzeit ledig war). 2.5 Mehrmaliger Schulwechsel des Bewerbers wegen Umzug der Eltern (Abgangszeugnisse des Bewerbers und Meldebescheinigungen der Eltern). 2.6 Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete 3. Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg, sofern der hierdurch zwangsläufig erlittene Zeitverlust größer als die Wartezeit ist und der Nachteil nicht durch 9 Abs. 5 Nr. 1 i.v.m. Abs. 6 Vergabe VO ausgeglichen ist (Abschlußzeugnis des Zweiten Bildungsweges und Bescheinigung der Schule darüber, welche Ausbildung oder Tätigkeit für die Aufnahme in die Schule erforderlich war, sowie Nachweis der hiernach erforderlichen Ausbildungszeiten durch den Bewerber - bei einer Reifeprüfung für Nichtschüler zusätzlich der Nachweis einer Berufsausbildung oder mindestens 3-jähriger Berufstätigkeit). 4. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C- Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes). 5. Bundessieger der Wettbewerbe Jugend forscht, Bundeswettbewerb Mathematik oder Jugend musiziert (Siegerurkunde in beglaubigter Kopie). 6. Sonstige vergleichbare besondere Umstände (zum Nachweis geeignete Unbegründete Anträge zu 6. Bewerber nahm an einem Austauschprogramm teil.
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