Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG)

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1 Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG) Kommunalwahlen am : Im Zuge der Gemeindegebietsreform erfolgten Zusammenschlüsse bisher selbständiger Gemeinden zu Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden. Diese haben Auswirkungen auf das Wahlgebiet und damit unmittelbar auf die Kandidatenaufstellung. Die WGs sollten sich der neuen Struktur des jeweiligen Wahlgebietes anpassen. Bestehen mehrere örtliche WGs, sollten sie eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen und den gemeinsam gewählten Wahlvorschlag unterzeichnen.

2 Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG) 1. Struktur: Eine WG ist eine Vereinigung von Wahlberechtigten, die bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben durch Bürgernähe und sachbezogene parteiunabhängige Alternativpolitik mitwirken wollen. 2. Organisation: Nach 21 Abs. 1 KWG-LSA sind keine festen Strukturen vorgeschrieben. Ausreichend ist, wenn die WG sich vor einer Wahl nur einmal, nämlich zur Listenaufstellung, trifft.

3 Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG) 3. Name und Kennwort der WG: Wird der Wahlvorschlag von einer WG eingereicht, muss Name und Kennwort in allen Wahlbereichen übereinstimmen und darf nicht den Namen einer Partei oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Dies trifft z. B. für die Partei Freie Wähler zu.

4 Wahlbereichseinteilung für die Gemeinderatswahl Flechtingen am (14 Sitze) Wahlbereich Wahlbereichsgebiet Einwohner Stand WB I Gemeinde Flechtingen Wahlbezirke/Wahllokale: Flechtingen, Kurhaus Behnsdorf, Gemeindebüro Belsdorf, Gemeindesaal Böddensell, Feuerwehrgerätehaus 2.812

5 Wahlbereichseinteilung für die Verbandsgemeinderatswahl am (22 Sitze) Wahlbereich Wahlbereichsgebiet Einwohner in EG/ VerbG Stand WB I WB II WB III Gesamt Gemeinden Ingersleben, Beendorf, Erxleben Gemeinden Flechtingen, Altenhausen Gemeinden Calvörde, Bülstringen Verbandsgemeinde Flechtingen

6 Wahlbereichseinteilung laut Kreistagsbeschluss vom für die Kreistagswahl am (54 Sitze) Wahlbereich Wahlbereichsgebiet Einwohner in EG/ VerbG Stand Einwohner im Wahlbereich Stand WB I WB II WB III WB IV WB V WB VI VerbG Flechtingen EG Oebisfelde-Weferlingen EG Haldensleben EG Niedere Börde VerbG Elbe-Heide EG Wolmirstedt EG Barleben EG Hohe Börde VerbG Obere Aller VerbG Westliche Börde EG Oschersleben/Bode WB VII EG Wanzleben Börde EG Sülzetal

7 Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG) 4. Einreichung des Wahlvorschlages: a) Ist eine WG am Tag der Bestimmung des Wahltages ( ) im Wahlgebiet durch mindestens einen Gemeinderat oder ein Kreistagsmitglied auf Grund eines Wahlvorschlages vertreten, ist sie vom Unterschriftenquorum befreit. Sollte dabei eine WG lediglich ihre Bezeichnung ändern, die Identität jedoch durch die handelnden Personen erhalten bleiben, gilt diese Befreiung analog. b) Gibt es in einigen Wahlbereichen keine WG, sind zur Bildung einer WG Unterstützungsunterschriften beizubringen (maximal 100).

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10 Wählergemeinschaft/Wählergruppe (WG) 5. Gültigkeit des Wahlvorschlages: Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, gilt der Wahlvorschlag nur im jeweiligen Wahlbereich. 6. Anzahl der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer WG: a) Kreistagswahl (54 Sitze) Wahlgebiet in 7 Wahlbereiche eingeteilt je Wahlbereich 8 Kandidaten + 3 = 11 Kandidatenvorschläge 54 Sitze : 7 Wahlbereiche = 7,7 = gerundet 8 Sitze/Wahlbereich b) Einheitsgemeinde-/Verbandsgemeinderatswahl (Bsp. 22 Sitze) Wahlgebiet in 3 Wahlbereiche eingeteilt je Wahlbereich 8 Kandidaten + 3 = 11 Kandidatenvorschläge c) Mitgliedsgemeinderats-/Ortschaftsratswahl Bsp. Mitgliedsgemeinde Flechtingen EW = = 19 K.

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14 Auszug aus dem Informationsblatt zum Thema Gemeinnützige Vereine und Kommunalwahlen 1 Verhältnis von politischer Tätigkeit zum Gemeinnützigkeitsrecht Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht in der Teilhabe an der kommunalpolitischen Willensbildung keinen gemeinnützigen Zweck. Die Teilnahme eines gemeinnützigen Vereins an einer Kommunalwahl und ggf. die sich daran anschließende Wahrnehmung politischer Verantwortung können daher zur Folge haben, dass die Befreiungen des gemeinnützigen Vereins von der Körperschaft- und Gewerbesteuer u. U. rückwirkend entfallen und Zuwendungen an den Verein nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit nicht mehr zum Spendenabzug berechtigen würden.

15 2 Wie lassen sich diese Konsequenzen vermeiden? Wenn diese Konsequenzen vermieden werden sollen, sind auf jeden Fall zwei Grundsätze zu beachten: Die Mitwirkung an der kommunalen politischen Willensbildung darf auf keinen Fall Satzungszweck des gemeinnützigen Vereins sein. Die finanziellen Mittel des gemeinnützigen Vereins dürfen nicht auch nicht vorübergehend für die Mitwirkung an der kommunalen politischen Willensbildung verwendet werden. Es ist deshalb erforderlich, die satzungsmäßige Vereinstätigkeit und die Mitwirkung an der kommunalen politischen Willensbildung organisatorisch strikt voneinander zu trennen. Am einfachsten lässt sich diese Trennung durchführen, wenn von vornherein nicht der gemeinnützige Verein selbst an der Kommunalwahl teilnimmt, sondern sich dessen kommunalpolitisch aktive Mitglieder entweder als Einzelbewerber oder als Wählergruppe, und zwar ohne Verwendung des Vereinsnamens, zur Wahl stellen. Verfasser des Quelltextes: Kreiswahlleiter

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17 Termine für die Kommunalwahl 2014: spätester Termin der öffentlichen Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen spätester Termin, um die Wahlbeteiligung anzumelden spätester Termin, um die Wahlvorschläge einzureichen spätester Termin zur öffentlichen Bekanntmachung über die Zulassung der Wahlvorschläge Widerspruchsfrist endgültig

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die hier gezeigten Übersichten finden Sie im Internet unter Tel oder

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