Betriebssatzung Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel vom , geändert in der Verbandsversammlung am ,

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1 Betriebssatzung Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel vom , geändert in der Verbandsversammlung am , Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel hat aufgrund des 7 des Zweckverbandsgesetzes vom (GVBl. S. 476) und der 24 und 92 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 18. September 1975 (GVBl. S. 381) - in der heute gültigen Fassung des EigAnVO vom die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. 1 Gegenstand - Zweck des Eigenbetriebes (1) Das Wasserwerk des Zweckverbandes wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist es, Wasser zu gewinnen und die Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. (4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Wasserwerk des Zweckverbandes Wasserverorgung Eifel. 3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird nach der Feststellung der Eröffnungsbilanz festgelegt. 4 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere: 1. Wahl des Werksausschusses, 2. Wahl des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers, 3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, 5. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss, 6. Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, 7. Abschluss von Verträgen mit über einem Wert von ,-- DM im Einzelfall, 8. Rückzahlung von Eigenkapital, 9. Satzungen, 10. Sätze und Tarife für Entgelte 11. Mittel- und langfristige Planungen. Seite 1

2 5 Werksausschuss (1) Die Verbandsversammlung wählt für den Eigenbetrieb einen Werksauschuss, der einschließlich des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers aus 14 Mitgliedern besteht. Die Stimmen des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers werden der entsendenden Körperschaft angerechnet. Von den 14 Mitgliedern des Werksausschusses entfallen auf - Wasserversorgung Eifel-Ahr, Zweckverband 6 Mitglieder -- Landkreis Cochem-Zell 3 Mitglieder - Verbandsgemeinde Kelberg 1 Mitglied - Verbandsgemeinde Hillesheim 2 Mitglieder - Wasserversorgungszweckverband Grupppenwasserwerk Daun-Struth 1 Mitglied Landkreis Daun 1 Mitglied (2) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, soll nicht Mitglied des Werksausschusses sein. (3) Der Verbandsvorsteher führt im Werksausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz. (4) Der Werkleiter nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses mit beratender Stimme teil, er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, seine Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen und Auskünfte zu erteilen. 6 Aufgaben des Werksausschusses (1) Der Werksausschuss hat die Beschlüsse, die zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören, vorzubereiten. (2) Der Werksausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Er entscheidet vorbehaltlich von Entscheidungen der Verbandsversammlung entsprechend 44 der Gemeindeordnung über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die nicht nach 4 dieser Satzung die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des Verbandsvorsitzenden oder des Werkleiters gehören. Der Werksausschuss entscheidet insbesondere über: a) Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns. b) Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebes. c) Zustimmung zu Mehraufwendungen nach 17 Abs. 3 und zu Mehrausgaben nach 18 Abs. 5 EigVO, wenn letztere im Einzelfall 20 %, mindestens jedoch ,-- DM überschreiten. d) Abschluss von Verträgen, soweit nicht nach 4 Nr. 7 die Verbandsversammlung zuständig ist oder soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. Als Verträge, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, gelten Verträge bis zu ,-- DM im Einzelfall. e) Stundung von Zahlungsverpflichtungen sowie Erlass von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche jeder Art. f) Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie Abschluss von Vergleichen. g) Sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit für deren Entscheidung nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder der Werkleiter zuständig ist. Seite 2

3 7 Aufgaben des Verbandsvorstehers (1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Werkleiters. (2) Der Verbandsvorsteher soll dem Werkleiter nur Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Zweckverbandes, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind. (3) Der Werkleiter hat den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. (4) Der Verbandsvorsteher hat vor Eilentscheidungen nach 48 Gemeindeordnung, die den Eigenbetrieb betreffen, den Werkleiter zu hören. 8 Werkleitung (1) Zur Werkleitung des Eigenbetriebes wird von dem Verbandsvorsteher mit Zustimmung der Verbandsversammlung ein Werkleiter bestimmt. Die Aufgaben können auch von einem Dritten aufgrund eines Betriebsführungsvertrages erfüllt werden. (2) Der Werkleiter leitet den Eigenbetrieb aufgrund der EigVO, dieser Satzung, der Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Werksausschusses und der gemäß 7 Abs. 2 ergangenen Weisungen des Verbandsvorstehers in eigener Verantwortung. Dem Werkleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören u.a. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhaltung des Betriebes notwendig sind, vor allem auch der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, der Betriebsstatistiken, der Kostenrechnung und der Zwischenberichte sowie die Führung der Bücher. (3) Der Werkleiter ist Vorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes. (4) Der Werkleiter ist dem Verbandsvorsteher für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Er hat den Verbandsvorsteher und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und, soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Der Werkleiter hat dem Verbandsvorsteher ferner den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnung vorzulegen und ihm alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. 9 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Werkleiter vertritt den Eigenbetrieb des Zweckverbandes im Rechtsverkehr. (2) Der Verbandsvorsteher hat öffentlich bekanntzumachen, wer zur Vertretung des Eigenbetriebes befugt ist und welche Bediensteten neben den zur Vertretung Befugten zur Zeichnung für den Eigenbetrieb beauftragt sind. 10 Bedienstete des Eigenbetriebes (1) Der Werkleiter legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch die Verbandsversammlung bedarf. Seite 3

4 (2) Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Der Verbandsvorsteher entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung, Höherstufung, Entlassung und Kündigung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im Rahmen der Stellenübersicht, dabei ist die vorherige Zustimmung des Werksausschusses nach Maßgabe des 6 Abs. 2 a einzuholen und in jedem Fall der Werkleiter zu hören. Der Verbandsvorsteher kann seine Befugnisse als Dienstvorgesetzter mit Ausnahme derjenigen, für die er nach 6 Abs. 2a der Zustimmung des Werksausschusses bedarf, ganz oder teilweise auf den Werkleiter übertragen. (3) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. 11 Kassenführung Für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes sind eine Sonderkasse und Konten bei einem oder mehreren Kreditinstituten einzurichten. 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 13 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan ist von dem Werkleiter aufzustellen und spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher nach Beratung im Werksausschuss der Verbandsversammlung zur Feststellung vorzulegen. 14 Finanzplanung Der für den Eigenbetrieb auszustellende fünfjährige Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben auf der Grundlage eines Investitionsprogrammes und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diese vorgeschriebene Ordnung, nach Jahren gegliedert. 15 Zwischenberichte Der Werkleiter hat den Verbandsvorsteher und den Werksausschuss spätestens zum 30. September über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten. 16 Jahresabschluss Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. 17 Anlagennachweis In einem Anlagennachweis sind zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die einzelnen Gruppen der Sachanlagen und deren Entwicklung mit den dazugehörigen Abschreibungen in der vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Seite 4

5 18 Lagebericht Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht entsprechend 27 EigVO zu erstellen. Im Lagebericht ist einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, 2. den Stand der geplanten Bauvorhaben. 19 Rechenschaft und Prüfung (1) Der Werkleiter hat den Jahresabschluss, den Anlagennachweis und den Jahresbericht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres auszustellen, zu unterschreiben und über den Verbandsvorsteher dem Werksausschuss vorzulegen. (2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden Vorschriften zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf den Jahresbericht soweit dieser den Jahresabschluss erläutert. (3) Der Jahresabschluss, der Anlagennachweis und der Jahresbericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses der Verbandsversammlung vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss fest. Gleichzeitig beschließt die Verbandsversammlung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes. 20 Leistungsaustausch (1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an die Verbandsmitglieder oder an sonstige Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften des Zweckverbandes sind angemessen zu vergüten. (2) Wasser für Feuerlöschzwecke kann abweichend von 1 Abs. 2 geliefert werden. 21 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am in Kraft. Die 1. Änderung tritt am in Kraft. Die 2. Änderung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. (Veröffentl ) Daun, Heinz Onnertz, Landrat (Stellv. Verbandsvorsteher) Stand: Seite 5

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