Autismushilfe Region 10 e.v. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus. Satzung. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

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1 Autismushilfe Region 10 e.v. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus Satzung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Autismushilfe Region 10 e.v. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt. 3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts. 4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt folgenden Zweck: a) für die durch Autismus behinderten Menschen in der Region 10 geeignete pädagogische und therapeutische Angebote und Einrichtungen zu unterstützen, zu schaffen und zu unterhalten, b) Kontakt und Erfahrungsaustausch der betroffenen Familien herzustellen und umfassende Hilfe zu organisieren, c) für Menschen mit Autismus und deren Angehörige und Betreuer Seminare, Fachtagungen und Freizeitmaßnahmen zu fördern und selbst durchzuführen, d) Informationsmaterial herauszugeben und zu verbreiten und e) durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit Bewusstsein und Verständnis für Menschen mit Autismus zu schaffen. 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3) Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Gemeinnützigkeit wahrende Entgelte für geleistete Tätigkeiten nach 2, die Wahrnehmung von Angeboten und Nutzung von Einrichtungen nach 2 und der Ersatz von Aufwendungen sind davon nicht berührt. 4) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen. 5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. Der Verein kann sich anderen Gruppierungen bzw. Vereinen wie z.b. Autkom, Caritas, Lebenshilfe etc. anschließen. 4 Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft ist natürlichen und juristischen Personen offen, die bereit sind, Vereinszweck- und ziel zu fördern. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Menschen mit Autismus und deren Angehörige beschränkt. 2) Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. 3) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 5) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. 6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder sich trotz fruchtlos gebliebener Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand befindet, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 7) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Zielen unterstützen und fördern. 8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

3 Die Vereinsorgane sind - Der Vorstand - Die Mitgliederversammlung - Der erweiterte Vorstand 6 Organe des Vereins 7 Der Vorstand 1) Der Vorstand gem. 26 BGB besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. 2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Bei den Wahlen stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Gewählt werden können volljährige Vereinsmitglieder. 4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, von der Mitgliederversammlung zu beschließende Aufwandsentschädigung erhalten. 5) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. 6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig, davon mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Liegt Gefahr im Verzug, kann jedes Mitglied des Vorstands den Verein allein vertreten, soweit zur Abwendung der Notlage erforderlich; das handelnde Mitglied des Vorstands hat in diesem Fall die anderen Vorstandsmitglieder, bei Angelegenheiten nach 9 Abs. 10 eine einzuberufende Mitgliederversammlung unverzüglich zu unterrichten und ihre Genehmigung einzuholen. 7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. 8) In Vorstandssitzungen gefasste und in Textform oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Personen des Vorstands zu unterzeichnen. 9) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer nicht beim Verein angestellt ist. 10) Der Vorstand legt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung ab. 8 Beirat

4 1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand und bis zu vier Beisitzern. Die Beisitzer von der Mitgliederversammlung im selben Turnus wie der Vorstand für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt. 2) Die Beisitzer sind beratend tätig, haben aber kein Stimmrecht nach 7 Abs. 6 und 7. 3) 7 Abs. 3, 4 Satz 2, Abs. 5 und 9 gelten für die Beisitzer entsprechend. 9 Mitgliederversammlung 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach dem Dafürhalten eines Vorstandsbeschlusses erfordert oder wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies mit schriftlichem Antrag unter Angabe des Anliegens fordern. 3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 4) Die Tagesordnung ist vom Vorstand zu erstellen. Auf Verlagen von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder ist ein entsprechender Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen. 5) Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitliederversammlung. Der stellvertretende Vorsitzende ist zugleich der Schriftführer, der die Mitgliederversammlung protokolliert. 6) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. 9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten. 10) Der Mitgliederversammlung obliegt: A) die Entscheidung über grundlegende Inhalte der Vereinsarbeit und über Wege zu deren Verwirklichung B) die Wahl der Vorstandsmitglieder C) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufwandsentschädigung für den Vorstand und den erweiterten Vorstand, insbesondere deren Höhe und Fälligkeit D) die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlastung des Vorstandes E) die Änderung der Satzung F) die Beschlussfassung über die Gründung von Fördereinrichtungen und deren Auflösung

5 G) die Entscheidung den Verein aufzulösen. 10 Satzungsänderungen 1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen und eine Zweckänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. 2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. 3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. 12 Datenschutz 1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 13 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1) Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Regens-Wagner-Stiftung Hohenwart und das Caritas Zentrum St. Vinzenz Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

6 Ingolstadt, den Unterschrift von mindestens 7 Gründungsmitgliedern

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