NZFam Der besser verdienende Kinderbetreuer im Unterhaltsrecht. Aufsätze. Richter am AG Dr. Torsten Obermann*

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1 Neue Zeitschrift für Familienrecht In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift herausgegeben von: Prof. Jutta Allmendinger, Ph.D., Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung Prof. Dr. Christoph Althammer, Universität Regensburg Prof. Dr. Winfried Born, Rechtsanwalt, Dortmund Hartmut Guhling, Richter am BGH, Karlsruhe Beate Kienemund, Ministerialdirektorin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin Brigitte Meyer-Wehage, Direktorin des AG Brake Dr. Johannes Norpoth, Richter am OLG Hamm Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Senatorin a. D., Berlin Ingeborg Rakete-Dombek, Rechtsanwältin und Notarin, Berlin Dr. Dr. Joseph Salzgeber, Diplom-Psychologe, München Norbert Schneider, Rechtsanwalt, Neunkirchen Dr. Barbara Schramm, Rechtsanwältin, München Gerd Uecker, Rechtsanwalt, Hamburg Jutta Wagner, Rechtsanwältin und Notarin, Berlin Prof. Dr. Marina Wellenhofer, Universität Frankfurt a. M. Schriftleitung: Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born und Rechtsanwältin Anett Hoffmann, Beethovenstraße 7b, Frankfurt a. M. NZFam Seite Jahrgang 3. Juni 2016 Richter am AG Dr. Torsten Obermann* Der besser verdienende Kinderbetreuer im Unterhaltsrecht Die Gründe für Kinder, nach der Trennung ihrer Eltern bei dem berufstätigen Ehegatten zu verbleiben, sind vielfältig. So kann es zb darum gehen, ihnen Belastungen zu ersparen, wenn der bislang primär den Haushalt führende Ehegatte unmittelbar in eine neue Partnerschaft wechselt. Auch ist es für den besser Verdienenden in der Regel einfacher, die Familienimmobilie und damit soziales Umfeld und sozialen Status der Kinder zu erhalten. Schließlich ermöglicht der Ausbau der Kindertagesbetreuung eine bessere Verbindung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Allerdings sind die unterhaltsrechtlichen Folgen noch ungeklärt. I. Problemaufriss Insbesondere wenn sich Paare mit noch jungen Kindern trennen, stellt ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten immer noch die Regel dar. In der Mehrzahl der Fälle hatte ein Ehegatte zuvor primär die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen, während der andere im Wesentlichen seiner Erwerbstätigkeit nachging. Häufig bleiben die Kinder nach der Trennung bei der bisherigen Hauptbetreuungsperson, was einerseit hinsichtlich der persönlichen Kontinuität oft im Sinne des Kindeswohls ist und andererseits, zb bei Schichtdiensten des Hauptverdieners, auch aus Gründen der Betreuung während der Berufstätigkeit nicht anders geregelt werden kann. Doch ist dies in der forensischen Praxis kein Automatismus. Insbesondere wenn die Berufstätigkeit des Hauptverdieners diesem auch schon zu Zeiten des Zusammenlebens eine aktive Elternschaft ermöglichte zb über Arbeit im Home- Office werden zunehmend auch andere Modelle gewählt. 1 Verbleiben die Kinder im Haushalt des Hauptverdieners, wird die Aufgabe des Unterhaltsrechts, die Versorgung der Bedürftigen gleichmäßig sicherzustellen, dadurch erschwert, dass diese Kinder und zuvor haushaltsführender Ehegatte nunmehr in verschiedenen Haushalten leben und daher grundsätzlich Geld in beide Richtungen fließt. Das OLG Brandenburg 2 hatte eine bislang ungeklärte Konstellation zu entscheiden, in der das Zusammenspiel unterhaltsrechtlicher Grundsätze Fragen aufwarf. Im Folgenden sollen zunächst die bei einer Übernahme der Betreuung der Kinder durch den besser verdienenden Ehegatten möglichen Konstellationen und die für sie unterhaltsrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte dargestellt werden (II.). Dann soll das Zusammenspiel der rechtlichen Fragen diskutiert werden (III.), bevor die Ergebnisse festgehalten werden (IV.). II. Konstellationen und rechtliche Gesichtspunkte 1. Kindesunterhalt Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, den sie teilweise durch tatsächliche Betreuung und teilweise durch Aufwendung von Barmitteln erbringen. a) Grundsatz. Wer ein Kind alleine betreut, erfüllt damit im Grundsatz seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem vollständig, 1606 III 2 BGB. Er ist daher zu Barunterhaltsleistungen nicht verpflichtet. 3 Dies gilt im Grundsatz auch dann, * Der Autor bearbeitet beim AG Lüdinghausen ua Familiensachen. 1 Vgl. zur Diskussion um das Wechselmodell zb Salzgeber, NZFam 2014, 921 zu den psychologischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie Spangenberg, NZFam 2015, 529 und Sünderhauf, NZFam 2014, 585 zu den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen. 2 OLG Brandenburg, Beschl. v UF 288/13, BeckRS 2015, 16636, bespr. v. Müller, NZFam 2015, BGH, NJW 1994, 2234 = FamRZ 1994, 1102; NJW-RR 1998, 505 = FamRZ 1998, 286.

2 482 NZFam 11/2016 Obermann, Der besser verdienende Betreuer wenn die Kinder beim wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil verbleiben. b) Ausnahmen. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen und auch der betreuende Elternteil zum Barunterhalt herangezogen werden. aa) Maßgeblichkeit des angemessenen Selbstbehalts. Diese Ausnahme knüpft dogmatisch daran an, dass auch der betreuende Elternteil ein leistungsfähiger Verwandter isv 1603 II 3 BGB sein kann. Leistungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der betreuende Elternteil den Barunterhalt bei Beachtung eines evtl. vom Einkommen abzusetzenden Betreuungsbonus und evtl. Berücksichtigung überobligatorischer Einkommensanteile 4 unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts, derzeit also von 1300 Euro, aufbringen kann. Allein dies genügt indes nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr mit Blick auf den Ausnahmecharakter der zusätzlichen Belastung des Betreuenden auch mit der Barunterhaltspflicht, dass die alleinige Tragung des Barunterhalts durch den nicht betreuenden Elternteil zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten führen würde. 5 Die Grenze für das erforderliche Ungleichgewicht ist ungeklärt, diskutiert wird ein Einkommensgefälle von 500 Euro. 6 Liegen diese Voraussetzungen vor, folgt daraus zunächst nur, dass die gesteigerte Haftung des Elternteils, der das Kind nicht betreut, nach 1603 II 1, 2 BGB entfällt. 7 Das bedeutet, dass dieser nicht auf den notwendigen Selbstbehalt zu verweisen ist, sondern auch ihm der angemessene Selbstbehalt zu belassen ist. Soweit sein Einkommen den angemessenen Selbstbehalt überschreitet, hat er dieses jedoch für den Barunterhalt einzusetzen. 8 bb) Erhebliches Einkommensgefälle. Kann der primär barunterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts vollständig zahlen, kommt eine (auch nur anteilige) Heranziehung des betreuenden Elternteils nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht. 9 Da es sich hierbei um eine echte Ausnahme von 1606 III 2 BGB handelt, sind strenge Anforderungen zu stellen. 10 Der BGH sieht insoweit eine Schwelle erreicht, wenn der betreuende Elternteil etwa das Dreifache des Nettoeinkommens des an sich Barunterhaltspflichtigen bezieht. 11 c) Fiktionen. Grundsätzlich können beim Einkommen des nicht betreuenden Elternteils auch Fiktionen zu berücksichtigen sein. Im Trennungsjahr besteht allerdings gegenüber dem anderen Ehepartner in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme einer neuen oder zur Ausweitung einer bei der Trennung ausgeübten Erwerbstätigkeit. 12 Hierdurch sollen die bei der Trennung bestehenden Verhältnisse so lange geschützt werden, wie mit einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft noch zu rechnen ist, um eine Versöhnung nicht zu erschweren. 13 Zwar gilt diese Regel nicht ohne Ausnahmen, 14 die mit ihr beabsichtigte Förderung einer Versöhnung der Ehegatten dient indes auch dem Interesse der Kinder. Jedenfalls dann, wenn für den nicht betreuenden Elternteil nach den dargelegten Grundsätzen die gesteigerte Erwerbspflicht entfällt, trifft ihn daher im Trennungsjahr auch den Kindern gegenüber keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit. Nach Ablauf des Trennungsjahres sind bei der Bemessung des erreichbaren Einkommens beim nichtbetreuenden Elternteil die vorangegangene Erwerbspause und die erforderliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu berücksichtigen, was häufig jedenfalls anfänglich der Annahme eines (fiktiven) Einkommens oberhalb des angemessenen Selbstbehalts entgegenstehen dürfte. 2. Ehegattenunterhalt Der besser verdienende Ehegatte schuldet während der Trennungszeit Trennungsunterhalt. Weitere Voraussetzungen als das Getrenntleben und ein Einkommensgefälle bestehen für den Anspruch nicht. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( 1361 BGB), so dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf Ausgleich des Einkommensunterschieds gerichtet ist. a) Grundsatz: Vorwegabzug des Kindesunterhalts als eheprägende Last. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Barunterhalt für während der Ehezeit unterhaltene Kinder eine eheprägende Belastung dar. Da die Kinder auch während des Zusammenlebens unterhalten wurden, standen die hierfür aufgewendeten Barmittel den Ehegatten nicht für ihren eigenen Lebenszuschnitt zur Verfügung. Unabhängig von der Frage des Rangs der Unterhaltsansprüche sind daher auch nach der Trennung die geschuldeten Zahlungen vor der Aufteilung des Familieneinkommens abzusetzen. 15 b) Besonderheiten bei der Betreuung durch den wirtschaftlich stärkeren Elternteil. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn das Kind durch den besser verdienenden Elternteil betreut wird. Hier ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. Ist der trennungsunterhaltsberechtigte Ehegatte allein zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, kommt es zu einem gegenläufigen Geldfluss zwischen den Haushalten (unten II 1 aa). Anders stellt sich die Lage dar, wenn das Einkommensverhältnis zwischen den Ehegatten so groß ist, dass der Betreuende auch für den Kindesunterhalt (anteilig) haftet (unten II 1 bb). Die zuletzt genannte Konstellation liegt der Entscheidung des OLG Brandenburg zu Grunde. aa) Alleinige Barunterhaltspflicht des nichtbetreuenden Elternteils. Haftet der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nach seinem Einkommen allein für den Kindesunterhalt, so ist dieser nach den og Grundsätzen vorab von seinem Einkommen abzusetzen. Dies vergrößert die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten, so dass sich der auf Ausgleich dieser Differenz gerichtete Trennungsunterhaltsanspruch entsprechend erhöht. Folge ist, dass der betreuende Ehegatte den Kindesunterhaltsanspruch anteilig mitfinanziert. Dieses Ergebnis wurde besonders in Extremfällen als unangemessen empfunden, in denen der andere Ehegatte erst durch den Vorwegabzug unterhaltsbedürftig wurde. Der BGH hat sich zutreffend gleichwohl auch in diesen Fällen 4 Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9.Aufl. 2015, 2 Rn. 400ff.mwN. 5 BGH, NJW 2013, Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2 Rn. 398 mwn auch zu anderen Ansätzen. 7 BGH, NJW 1991, Klinkhammer in Wendl/Dose, aao., 2 Rn. 398 mwn. 9 BGH, NJW 2013, Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2 Rn BGH, NJW 2013, Vgl. nur BGH, NJW 2001, BGH, NJW 2008, 1946 mwn. 14 BGH, NJW 2001, Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 1 Rn. 1121ff.mN.

3 Obermann, Der besser verdienende Betreuer NZFam 11/ für einen Vorwegabzug entschieden und ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch in diesem Fall schon vor der Trennung durch die Aufwendung von Sachmitteln für den Kindesunterhalt geschmälert wurden und der Trennungsunterhalt seine Aufgabe, die ehelichen Lebensverhältnisse für die Trennungszeit aufrecht zu erhalten, unabhängig von der Frage erfüllen müsse, wer für diese Mittel aufkomme. Wenn andersherum der wirtschaftlich schwächere Partner die Kinder betreue, müsse auch dieser eine Einschränkung des ihm nach Erhalt des Trennungsunterhalts verbleibenden Lebensstandards auf Grund des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts hinnehmen. Dies könne für den wirtschaftlich leistungsfähigeren Ehegatten nicht abweichend beurteilt werden. bb) Barunterhaltspflicht des Betreuenden Entscheidung des OLG Brandenburg. Soweit ersichtlich erstmalig hatte sich das OLG Brandenburg in der zitierten Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Vorwegabzug zu handhaben ist, wenn der Betreuende nach den aufgeführten Grundsätzen (auch) für den Barunterhalt der Kinder heranzuziehen ist. Das OLG Brandenburg 16 hat die dargelegten Grundsätze zunächst ohne Diskussion einschränkungslos angewandt und im entschiedenen Fall eine anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des Kindes angenommen. Insoweit hat es zunächst bestimmt, welches Einkommen über dem angemessenen Selbstbehalt dem nicht betreuenden Elternteil zur Verfügung stand, und hierin dessen Haftungsanteil gesehen. Den Haftungsanteil für den betreuenden Elternteil hat es dann auf den noch zum Mindestunterhalt fehlenden Betrag bestimmt. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts hat das OLG dann die jeweils auf die Eltern entfallenden Anteile des Barunterhalts vom Einkommen abgesetzt und sodann den Trennungsunterhalt nach Quote berechnet. Schließlich hat es die Frage aufgeworfen, ob nicht der Erhalt von Trennungsunterhalt dann wiederum die Leistungsfähigkeit des Nichtbetreuenden zur Zahlung des Kindesunterhalts beeinflussen könnte. Hierzu hat es ausgeführt, dass die damit verbundene Verschiebung des Kindesunterhalts zu einem weiteren Anstieg des Trennungsunterhalts führen würde. Eine etwa gebotene Näherungsrechnung, um die Auswirkungen im Rahmen der Ermittlung des Ehegattenunterhaltsbedarfs abzuschätzen, erscheine indes entbehrlich. III. Stellungnahme 1. Vorwegabzug des Barunterhalts beim Trennungsunterhaltspflichtigen Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass der Barunterhalt der Kinder vor Berechnung des Quotenunterhalts unabhängig von den Betreuungsverhältnissen bei demjenigen abzusetzen ist, der ihn zu tragen hat. Dies entspricht der zutreffenden BGH-Rechtsprechung zum Vorwegabzug. Unabhängig von den Betreuungsverhältnissen standen die für den Barunterhalt aufzuwendenden Mittel den Ehegatten auch während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung. Jeder hat daher auch nach der Trennung eine Schmälerung der eigenen Lebensverhältnisse dadurch hinzunehmen, dass der Barunterhalt beim Einkommen des jeweils anderen Ehegatten vorab in dem Umfang abgezogen wird, in dem dieser ihn tatsächlich trägt. Für die Vergangenheit ergibt sich dies im Übrigen schon aus der tatsächlichen Übung der Beteiligten, die in der Regel nicht mehr abgeändert werden kann Berechnung des Barunterhaltsanteils des betreuenden Elternteils Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, wie der jeweilige Unterhaltsanteil zu berechnen ist. Angesichts des Erfordernisses eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Barunterhalt für beide Eltern aus unterschiedlichen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle bestimmen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest diskussionswürdig, auch das Einkommen des betreuenden Ehegatten in die Berechnung des Barunterhalts einzubeziehen. Das OLG hat den vom Betreuenden zu tragenden Anteil trotz des von diesem erzielten Einkommens von 2100 Euro ohne nähere Begründung ausgehend vom Mindestunterhalt berechnet. Teilweise wird dagegen eine Berechnung unter Gesichtspunkten der Billigkeit ( 242 BGB) im Einzelfall gefordert, die sich allerdings auch am Einkommen des eigentlich barunterhaltspflichtigen nichtbetreuenden Elternteils orientiert. 18 Vorliegend steht eine Beteiligung des betreuenden Elternteils an der den anderen Elternteil treffenden Barunterhaltspflicht im Raum, die sich nach dessen Einkommen richtet. Insofern ist es hinsichtlich des Kindesunterhalts konsequent, auch den Haftungsanteil des betreuenden Elternteils ausgehend von diesem Unterhaltsanspruch zu bestimmen. Es bleibt aber eine Merkwürdigkeit festzustellen. Nach den bisherigen Ergebnissen werden die Belastungen der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Kinder durch den Barunterhaltsanspruch abgebildet, der sich aus dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils ergibt. Dann schränken aber Kinder, die beim besser Verdienenden leben, die ehelichen Lebensverhältnisse weniger ein, als solche, die beim wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verbleiben. Dieser Frage wird noch nachgegangen (unten III. 4.). 3. Rückwirkung des Trennungs- auf den Kindesunterhalt Schaukelwirkung? Das OLG meint schließlich, dass der auf der dargestellten Grundlage ermittelte Trennungsunterhalt seinerseits wieder Auswirkungen auf den Kindesunterhalt haben kann. Nimmt man dies an, so kommt es zu einer Schaukelwirkung, die eine Näherungsberechnung erforderlich macht. Den vom OLG in diesem Zusammenhang vertretenen Thesen, dass eine solche im Grundsatz geboten, aus wirtschaftlichen Gründen allerdings entbehrlich sei, ist zu widersprechen. a) Keine wirtschaftliche Neutralität. Auf den ersten Blick erscheint eine Verschiebung der Mittel zwischen Trennungsund Kindesunterhalt ohne große Bedeutung. Steigt der Kindesunterhalt, so verringert sich das für die ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung stehende Einkommen um diese Barmittel, was im Grundsatz beide Ehegatten im gleichen Umfang zu tragen haben. Der Eindruck wirtschaftlicher Neutralität täuscht jedoch. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Ansprüche zwischen unterschiedlichen Beteiligten bestehen, was auch ihrer Verrechnung entgegensteht. Insoweit hat jede Verschie- 16 OLG Brandenburg, Beschl. v UF 288/13, BeckRS 2015, 16636, bespr. v. Müller, NZFam 2015, Vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschl. v UF 288/13, BeckRS 2015, 16636; Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 1 Rn a mwn. 18 Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2 Rn. 404.

4 484 NZFam 11/2016 Obermann, Der besser verdienende Betreuer bung zwischen den Ansprüchen jedenfalls Auswirkungen auf das von den Beteiligten zu tragende Insolvenzrisiko. Nun mag in der Trennungszeit mit Blick auf die gegebene Verfahrensstandschaft gem III 1 BGB jedoch nahe liegen, nicht so sehr auf die Person des Anspruchsinhabers, sondern eher auf die Haushalte insgesamt zu blicken. Auch dann besteht aber jedenfalls dann eine wirtschaftliche Asymmetrie, wenn nur einer der Ehegatten berufstätig ist. In diesem Fall ist bei Verschiebungen von Mitteln in den Trennungsunterhalt nur bei ihm der Erwerbsanreiz zu berücksichtigen. b) Keine Rückwirkung des Trennungsunterhalts auf den Barunterhalt. Allerdings ist schon die grundlegende Annahme des OLG verfehlt, dass der geschuldete Trennungsunterhalt Auswirkungen auf den Kindesunterhalt hat. Diese These wird der Rechtsprechung des BGH zum Vorwegabzug des Kindesunterhalts nicht gerecht. Bestimmt man im Sinne der Additionsmethode zunächst das Familieneinkommen durch Addition der Einzeleinkommen und zieht dann den Barunterhalt für die Kinder ab, bringt dies zum Ausdruck, was der BGH mit der Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Barunterhalt meint. Der Bedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet sich dann durch Aufteilung des verbliebenen Einkommens. Eine Rückwirkung des Trennungsunterhalts auf den als eheprägend anzusetzenden Barbedarf der Kinder gibt es nicht. 4. Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Kinder Damit stellt sich allerdings die Frage, warum die ehelichen Lebensverhältnisse nur durch den nach dem Einkommen des geringer verdienenden Ehegatten geschuldeten Barunterhalt für die Kinder geprägt sein sollen. Der Vorwegabzug des Barunterhalts beruht auf der Annahme, dass diese Lasten die Ehegatten auch zu Zeiten des Zusammenlebens getroffen haben und so der Lebenszuschnitt der Ehegatten nach der Trennung perpetuiert wird. Dies setzt implizit voraus, dass der Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Ehegatten den Barmitteln entspricht, die die Ehegatten auch schon beim Zusammenleben für die Kinder aufgewendet haben. Ist der nicht betreuende Elternteil Hauptverdiener, so ist davon auszugehen, dass der Barunterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle tatsächlich auch näherungsweise der ehezeitlichen Verwendung von Barmitteln für das Kind entspricht und der Barunterhalt dazu genügt, den ehezeitlichen Lebensstandard des Kindes im Haushalt des weniger Leistungsfähigen aufrecht zu erhalten. Anders sieht dies jedoch aus, wenn das Kind beim Hauptverdiener bleibt. Der dann geringere Barunterhaltsanspruch genügt hierzu nicht mehr. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Lebensstandard des Kindes während des Zusammenlebens von dessen Einkommen abhängig war und sich dies nicht nach der Trennung ändert. So gesehen werden die ehezeitlichen Lebensverhältnisse nicht durch den Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Ehegatten geprägt, sondern durch die tatsächlich für das Kind aufgewendeten Barmittel, die durch den hypothetischen Tabellenunterhaltsanspruch gegenüber dem besser verdienenden Ehegatten pauschaliert werden können. 19 An diesen eheprägenden Belastungen beteiligt sich der nicht betreuende Elternteil nur im Umfang seiner Barunterhaltspflicht, so dass die überschießenden Beträge beim Einkommen des betreuenden Ehegatten abzusetzen sind. Hierdurch können die dargestellten Widersprüchlichkeiten vermieden werden. Ein Widerspruch zu 1606 III 2 BGB liegt hierin nicht, da nicht eine Zahlungspflicht des betreuenden Elternteils gegenüber dem Kind begründet wird, sondern nur die die Ehe prägenden Lasten pauschaliert angemessen berücksichtigt werden. IV. Ergebnisse Übernimmt der wirtschaftlich stärkere Ehegatte die Kinderbetreuung, ändert sich im Grundsatz nichts an dem bei Berechnung des Ehegattenunterhalts nach Quote erforderlichen Vorwegabzug des Barunterhalts für die Kinder. Da in der Regel der nichtbetreuende Elternteil barunterhaltspflichtig ist, führt der Vorwegabzug dazu, dass der andere Ehegatte einen Teil des Kindesunterhalts über den Trennungsunterhalt finanziert. Liegt dagegen ein erhebliches Einkommensgefälle vor, kommt auch eine (anteilige) Haftung des Betreuenden für den Barunterhalt in Betracht. Hier hat der Vorwegabzug zunächst in der Höhe der jeweiligen Haftungsanteile bzgl. des von dem nicht betreuenden Elternteil geschuldeten Barunterhalts zu erfolgen. Allerdings werden die ehelichen Verhältnisse nicht nur durch den Barunterhaltsanspruch geprägt, den das Kind gegen den schwächeren Ehepartner hat. Vielmehr werden sich die während der Ehezeit für das Kind tatsächlich betriebenen Aufwendungen besser dadurch pauschaliert nach der Trennung fortschreiben lassen, dass auf den sich aus dem Einkommen des besser verdienenden Elternteils ergebenden (hypothetischen) Kindesunterhaltsanspruch abgestellt wird. Dieser ist im Umfang des tatsächlich auf den nicht betreuenden Elternteil entfallenden Barunterhaltsanspruchs bei diesem, im Übrigen beim betreuenden Elternteil vorab abzuziehen. Der auf dieser Grundlage berechnete Ehegattenunterhalt ist seinerseits ohne Einfluss auf den geschuldeten Kindesunterhalt. Beispiel: Kind, 5 Jahre, lebt bei A. Einkommen: A: 3200 Euro Nichterwerbseinkommen B: 1400 Euro Nichterwerbseinkommen 1. Berechnung Kindesunterhalt: Tabellenunterhaltsanspruch: 240 Euro nach Einkommen von B. Von B zu tragen: 100 Euro bei angemessenem Selbstbehalt. Von A zu tragen: 140 Euro Differenz zum Tabellenunterhalt auf Grund wirtschaftlichen Ungleichgewichts. 19 Eine den heutigen Realitäten evtl. besser gerecht werdende Orientierung des Unterhaltsanspruchs auch des minderjährigen Kindes am Einkommen beider Eltern soll hier nicht diskutiert werden.

5 Heiß, Der Tod des Unterhaltspflichtigen NZFam 11/ Berechnung Ehegattenunterhalt: Familieneinkommen: 4600 Euro Prägende Belastung: 334 Euro nach Einkommen von A Verbleib: 4266 Euro Hiervon ½: 2133 Euro Bedarf von B nach ehelichen LV Bedarfsdeckendes Einkommen: 1400 Euro Barunterhalt für Kind: 100 Euro Verbleib: 1300 Euro Unterhaltsanspruch: 833 Euro Kontrollrechnung: beim A verbleibende Mittel Einkommen: 3200 Euro Kindesunterhalt: 140 Euro Barunterhaltsanteil Weitere eheprägende Last: 94 Euro (334 Euro 240 Euro Ehegattenunterhalt: 833 Euro Verbleib: 2133 Euro &

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