Allgemeine Einkaufsbedingungen der Axians Networks & Solutions GmbH Stand Januar 2017 V2

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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Axians Networks & Solutions GmbH Stand Januar 2017 V2 1. Geltungsbereich; Vertragsschluss 1.1 Für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Allgemeine Lieferbedingungen des Lieferanten, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder bestellte Waren/Leistungen vorbehaltlos angenommen wurden. 1.2 Bei Erbringung von Wartungs- und Dienstleistungen gelten vorrangig unsere besonderen Einkaufsbedingungen für Wartungs- und Dienstleistungen. Bei Lieferung oder Erstellung von Software gelten vorrangig unsere besonderen Einkaufsbedingungen für Softwareprodukte. Ergänzend hierzu gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1.3 Es gelten in dieser Reihenfolge: a. Bestellung b. Individualvertrag c. Rahmenvertrag d. Unsere Besonderen Einkaufsbedingungen e. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen 1.4 Bestellung und Annahme bedürfen der Schriftform. Die Annahme der Bestellung hat auf dem dafür vorgesehenen Vordruck auf der Bestellung zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. 1.5 Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt. 1.6 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir kostenfrei zu deren Widerruf berechtigt. 2. Lieferung; Folgen von Terminüberschreitungen 2.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Umstände, die ihre Einhaltung unmöglich machen, oder verzögern sind uns sofort mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins ist der Eingang der Ware oder Vollendung der Leistung bei uns oder dem in der Bestellung genannten Liefer-/Leistungsort ( Erfüllungsort ). 2.2 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 1/8

2 2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gelieferte Ware oder Ersatzteile hierfür für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen an uns geliefert werden können. Beabsichtigt der Lieferant während oder nach Ablauf dieser Frist die Lieferung entsprechender Ware oder Ersatzteile hierfür einzustellen, so informiert er uns hierüber umgehend schriftlich und gibt uns Gelegenheit zu letztmaligen Bestellungen. 2.4 Für den Fall des Verzugs mit vereinbarten Liefer-/Leistungsterminen können wir soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde - pauschal ohne Nachweis des Schadens für jede vollendete Woche der Überschreitung einen Betrag in Höhe von 0,5 %, max. 5 % des Gesamtwertes der Bestellung verlangen. Darüber hinaus stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Es ist auch dann zu zahlen, wenn kein ausdrücklicher Vorbehalt bei Annahme ausgesprochen wird. 3. Preise; Zahlungsbedingungen; Gefahrübergang 3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Versandanschrift in der Bestellung einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. 3.2 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie sonstigen Zuordnungsmerkmale angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 3.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 90 Tagen netto. 3.4 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Annahme durch uns oder unserem Bevollmächtigten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 4. Abnahme Ist eine behördliche Prüfung oder Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen oder von Teilen derselben vorgeschrieben, so erfolgt sie im Werk des Lieferanten, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. 5. Versand 5.1 Der Versand der Ware ist bis spätestens bei Abgang der Lieferungen im Werk des Lieferanten anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muss unsere Versandanschrift, die Bestellnummer einschließlich Positionsnummer angegeben werden. Sendungen, für die wir die 2/8

3 Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versandvorschriften zu befördern. Die Versandvorschriften insbesondere der Ort, an den die Lieferung zu erfolgen hat, sind in der Bestellung anzugeben. 5.2 Erfüllungsort ist stets Köln. 5.3 Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen. 6. Verpackungen 6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm hergestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe umweltfreundlich sind und der Verpackungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung, sowie sonstiger Vorschriften über die Verpackung seinerwaren entsprechen. 6.2 Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, erklärt sich der Lieferant bereit, diese Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Wir verpflichten uns, von uns erkannte Mehrwegverpackungen ordnungsgemäß zu behandeln und in bestmöglichem Zustand dem Lieferanten kostenlos zur Verfügung zu stellen. 7. Mängelrüge 7.1 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 15 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. 7.2 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 7.3 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. 8. Mängelhaftung 8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 8.2 Teilen wir dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck/Ort zu. 3/8

4 8.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. 8.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch uns mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke der Schadensvermeidung/-minderung, das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht haben wir bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. 8.5 Werden wir von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 8.6 Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen der Arglist in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen Der Lieferant verpflichtet sich, die uns infolge des Mangels entstehenden Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung/Leistung derartige Kosten nachweislich verursacht. 9. Software 9.1 An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation erhalten wir das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der Software erforderlichen bzw. in dem gesetzlich zulässigen Umfang ( 69a ff UrhG). 9.2 Der Lieferant prüft die Software vor deren Auslieferung oder Installation auf einem unserer Systeme oder unseres Endkunden auf Viren, Trojaner und andere Computerschädlinge durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme. 10. Qualitätssicherung 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z.b. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art und von uns vorgegebene bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und - 4/8

5 kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation zu erstellen Wir haben das Recht, einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten zu verlangen und sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen, sowie ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen Der Lieferant hat uns unaufgefordert Änderungen in der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen unverzüglich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung Unsere dem Lieferanten bekanntgegebenen Qualitätssicherungsleitlinien bzw. die mit dem Lieferanten getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen sind Bestandteil des Vertrages. 11. Anforderung an das Inverkehrbringen von Produkten; Produkthaftung 11.1 Bei der Lieferung von Produkten, die dem Anwendungsbereich einer Binnenmarktrichtlinie der Europäischen Union für das erstmalige Inverkehrbringen unterfallen, wie z.b. EMVRichtlinie usw., verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der dort maßgeblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und Verfahren. Sofern darin vorgesehen, hat der Lieferant eine EG-Konformitätserklärung für diese Produkte auszustellen und das CE Kennzeichen anzubringen Soweit der Lieferant für einen Schaden außerhalb der gelieferten Ware verantwortlich ist und wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet Im Rahmen seiner Haftung nach Ziffer 11.2 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten bzw. mit ihm abstimmen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung. 12. Arbeitssicherheit; Umweltschutz 12.1 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass seine Lieferungen und Leistungen den auf unserem Gelände oder dem unserer Endkunden oder sonstigen Erfüllungsortes soweit wir den Lieferanten auf entsprechende Vorschriften an diesem Ort hinweisen geltenden Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstige sicherheitstechnischen/- relevanten Regeln genügen, so dass nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden bzw. verringert werden. Hierzu wird der Lieferant ein Managementsystem, z.b. nach DIN EN ISO oder gleichwertiger Art einrichten und weiterentwickeln. Wir haben das Recht, 5/8

6 gegebenenfalls einen Nachweis über das vom Lieferanten betriebene Managementsystem zu verlangen, sowie ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen Der Lieferant hat ferner die für die Entsorgung von Abfällen und Reststoffen einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen und uns auf eventuelle Produktbehandlungs-, -lagerungs und Entsorgungserfordernisse hinzuweisen. 13. Geheimhaltung 13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen außer für Lieferungen an uns nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge. 14. Bundesdatenschutzgesetz Wir sind gemäß 28 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu überarbeiten und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle der Axians Networks & Solutions GmbH gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis gemäß 33 (1) BDSG. 15. Exportkontrolle 15.1 Auf Anforderung ist der Lieferant zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt diese rechtzeitig, spätestens mit der Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferantenerklärungen verwendet 6/8

7 werden, hat der Lieferant Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert an uns mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzberechtigung vorliegt Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant, sofern nicht bereits in seinem Angebot enthalten, auf Anforderung bei der Annahme einer Bestellung und jedem Lieferschein bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die AL-Nr. (Ausfuhrlistennummer) gem. Anhang I und IV zur EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 in der jeweils gültigen Fassung oder Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung) - die ECCN (Export Control Classification Number) nach US Exportrecht - den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe USamerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu den Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie uns unverzüglich über alle Änderungen der in Ziffer 15.2 genannten Daten schriftlich zu informieren Im Falle der Unterlassung oder der fehlerhaften Mitteilung vorstehender Angaben sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 16. Insolvenz des Lieferanten Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird vom Lieferanten oder einem seiner Gläubiger das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenbereinigung beantragt, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, nach unserer Wahl den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, vom Vertrag zurücktreten und/oder in die Verträge des Lieferanten mit seinen Unterlieferanten eintreten. 17. Compliance 17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das 7/8

8 Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter erhältlich Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. 18. Allgemeine Bestimmungen 18.1 Forderungsabtretungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung sind ausgeschlossen Auch bei Bestellungen im Ausland unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen Unabhängig von dem Ort, an dem die Lieferung durch den Lieferanten versandt wird, ist Gerichtsstand für beide Teile das an unserem Sitz zuständige Gericht. Wir können auch am Sitz des Lieferanten klagen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 8/8

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