S a t z u n g. Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung. Ortsvereinigung Speyer Schifferstadt e.v.
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- Reinhardt Marcus Wolf
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1 Speyer - Schifferstadt Herdstraße Speyer S a t z u n g Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Ortsvereinigung Speyer Schifferstadt e.v. (verabschiedet von der Mitgliederversammlung am ) (Der Einfachheit halber wurde durchgehend die männliche Form gewählt) Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 1 von 6
2 S a t z u n g der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.v. Ortsvereinigung Speyer Schifferstadt 1 Name und Sitz 1. Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.v. ist ein Verein der Eltern und Freunde von Menschen mit Behinderung. 2. Der Sitz des Vereins ist Speyer. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 4. Die Ortsvereinigung ist der Bundesvereinigung der Lebenshilfe in Marburg und der Landesvereinigung in Mainz angeschlossen. 2 Aufgabe und Zweck 1. Aufgabe und Zweck der Vereinigung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z.b. Förderkindergärten, Tagesförderstätten für geistig schwer und mehrfach behinderte Menschen, Wohnheime, Schulen für geistig behinderte Menschen, Werkstätten für Behinderte, Frühförderung, Familien entlastende Dienste, Integrations- Erholungs- und Freizeitmaßnahmen. Der Verein kann derartige Einrichtungen und Maßnahmen schaffen, falls sie nicht der Stiftung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt, Betreuung von Menschen mit Behinderung zuzuordnen sind. 2. Die zur Erfüllung der in 2 Ziffer 1 genannten Aufgaben der Vereinigung benötigten Immobilien, Grundstücke, Einrichtungen der Immobilien sowie die zum Erhalt der Sachanlagen notwendigen Geldmittel befinden sich entweder im Eigentum der Vereinigung oder im Eigentum der Stiftung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt, Betreuung von Menschen mit Behinderung, mit Ausnahme der Immobilie zur Wohnstätte Schifferstadt, die sich im Eigentum der Vereinigung befindet und dort verbleibt. Die Vereinigung ist dementsprechend entweder Eigentümerin oder Mieterin der Grundstücke und Immobilien mit den Einrichtungen. Neubauten und Erweiterungen bereits vorhandener Einrichtungen können durch die Vereinigung oder die Stiftung getätigt werden. Die Vereinigung ist auch berechtigt, in ihrem Eigentum befindliche Immobilien an die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Speyer Schifferstadt ggmbh zu vermieten. Der Geschäftsbetrieb aller Einrichtungen und Maßnahmen obliegt der Vereinigung. Die Vereinigung ist berechtigt, den Betrieb der Einrichtungen und die Vornahme erforderlicher Maßnahmen auf die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Speyer Schifferstadt ggmbh zu übertragen. Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 2 von 6
3 3. Die Vereinigung will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung werben. 4. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen der Vereinigung förderlich sein könnten. 3 Gemeinnützigkeit Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des 53 der Abgabenordnung vom Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Personen, die dem Vereinszweck entsprechende Leistungen erbringen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Aufnahmeersuchen, über das der Vorstand entscheidet. 3. Die Mitgliedschaft endet durch: c) Tod a) Austrittserklärung b) Ausschluss durch Vorstand, gegen den binnen einer Woche seit Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist. 4. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung. 5. Ein Ausschluss ist bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins möglich. Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 3 von 6
4 5 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: 1. Mitgliederbeiträge. Die Höhe der zu zahlenden Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Geld- und Sachspenden 3. Subventionen 4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen 5. Sonstige Zuwendungen Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Beirat 4. die Arbeitsausschüsse 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. 4. Die Mitgliederversammlung wählt Ehrenvorsitzende. Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 4 von 6
5 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Er wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Angestellte des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören. 2. Vertretungsberechtigt sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 3. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. 4. Zur Bewältigung der Aufgaben benennt der Vorstand der Lebenshilfe Speyer Schifferstadt einen ehrenamtlichen Geschäftsführer. 5. Der Vorstand benennt Ehrenmitglieder. 9 Beirat 1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden. 2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt und werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. 10 Arbeitsausschüsse Zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorarbeiten bedarf, kann der Vorstand nach Anhören des Beirates Arbeitsausschüsse einsetzen. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 12 Haftung Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 5 von 6
6 13 Vereinsvermögen Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Stiftung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt übertragen, welche es im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Speyer, den Kurt Weinschütz Vorsitzender NS: Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Registergericht- Ludwigshafen unter der Reg.Nr. VR 531 Sp eingetragen. Das Finanzamt Speyer hat mit Bescheid vom , Az.: St.Nr. 1/-, den Verein als gemeinnützig anerkannt. Spendern wird eine Spendenquittung ausgestellt. Satzung Lebenshilfe Speyer Schifferstadt Seite 6 von 6
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