Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Abgabe von Obst, Gemüse und Milch an Kinder in Schleswig-Holstein (SchulobstRL-SH)

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Abgabe von Obst, Gemüse und Milch an Kinder in Schleswig-Holstein (SchulobstRL-SH) Bekanntmachung des Ministers für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom V 201 Az Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den u.g. Rechtsgrundlagen Zuwendungen für die Abgabe von frischem Obst, Gemüse und Milch an Kinder im Grundschulalter zur Steigerung des Verzehrs von Obst, Gemüse und Milch. Dazu sollen Kinder an Grundschulen und Förderschulen mit Primarstufe in Schleswig-Holstein regelmäßig (zweimal in der Schulwoche) mit einer kostenlosen Portion Obst, Gemüse und Milch versorgt werden. Rechtsgrundlagen hierfür sind: -Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 1308/2013, - Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 1370/2013, Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 907/2014 der Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, -Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz-LwErzgSchulproG) vom 13.Dezember 2016, - Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm- Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV) vom 26. Mai 2017, - Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (EU-SchulobstprogrammZustVO) vom..

2 Mit der Umsetzung des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch werden folgende Ziele verfolgt: - die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse und Milch bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen nachhaltig positiv zu ändern und die Akzeptanz von Kindern für diese Produkte zu steigern, - durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst, Gemüse und Milch einen Beitrag zur gesunden Schulverpflegung zu leisten, - das Wissen über gesunde Ernährung mit Obst und Gemüse sowie Milch zu steigern. 1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Förderzentren, zweimal pro Schulwoche mit einer Portion von mindestens 100 g frischem Obst und Gemüse und gegebenenfalls zusätzlich 0,25 l Milch je Schülerin und Schüler entsprechend der durch das für die Umsetzung des EU- Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch in Schleswig-Holstein zuständige Ministerium per Erlass festgelegten Liste der förderfähigen Erzeugnisse. Regionale und saisonale Obst- und Gemüsearten sowie der Einsatz von ökologischer erzeugten Waren sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2.2 Begünstigte sind Schülerinnen und Schüler von Grundschulen sowie Förderzentren mit Primarstufe der Klassen 1-4. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung von Schülerinnen und Schülern weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (z.b. jahrgangsübergreifender Unterricht, soziale Härten etc.). 2.3 Die gelieferten Erzeugnisse sind kostenlos an die gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schüler abzugeben. 2.4 In einem Vorverfahren werden im Einvernehmen mit der für die Schulen zuständigen obersten Landesbehörde die am Programm teilnehmenden Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgewählt. 3. Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger sind nur die in Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 genannten Lieferanteninnen bzw. Lieferanten und/oder die Vertreiberinnen bzw. Vertreiber der Erzeugnisse, die frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen und Milch an die Zielgruppe des Programms abgeben. Die Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger müssen i. S. von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 7.3 zugelassen worden sein. Die Antragsformulare werden von der zuständigen Behörde bereitgestellt. Die Zulassung kann gemäß Artikel 7 der

3 Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ausgesetzt oder widerrufen werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger schriftlich im Zulassungsantrag erklärt, die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/40 zu erfüllen, die belieferte Schule im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens gemäß Nummer 7.2 für die Teilnahme am EU- Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch des Landes Schleswig- Holstein ausgewählt wurde, eine schriftliche Liefervereinbarung zwischen den Lieferantinnen bzw. Lieferanten und der Schule für das laufende Schuljahr vorliegt und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist, eine Belieferung im Rahmen des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch mit förderfähigen Erzeugnissen im betreffenden Schuljahr erfolgt ist. Die Liste der im Rahmen der Umsetzung des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch förderfähigen Erzeugnisse wird durch das in Schleswig-Holstein zuständige Ministerium unter Beteiligung des für Gesundheit zuständigen Ministerium per Erlass für das jeweilige Schuljahr festgelegt und auf der Internetseite veröffentlicht, ein vielseitiges Angebot geliefert wird, ein vielseitiges Angebot wird gewährleistet, wenn je Abrechnungszeitraum gemäß Nummer und Einrichtung (Schule) mindestens drei unterschiedliche förderfähige Erzeugnisse der Erzeugnisgruppe Obst und Gemüse geliefert werden, eine regelmäßige Versorgung pro Schulwoche an zwei Schultagen mit einer Portion von mindestens 100g Obst und/oder Gemüse und gegebenenfalls 0,25l Milch pro Verzehrtag und Schüler nachgewiesen wird; bei Schulwochen von weniger als zwei Schultagen ist die Anzahl der Verzehrtage von Obst und/oder Gemüse und ggf. Milch auf einen Schultag zu reduzieren. Die Anlieferung muss so erfolgen, dass ein Verzehr am Vormittag erfolgen kann, die gelieferten Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch Lieferantinnen bzw. Lieferanten die einschlägigen Hygieneanforderungen erfüllt werden. 4.2 Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von begünstigten Schülerinnen und Schüler einer Schule dürfen die hierfür gelieferten Obst- und/oder Gemüse und Milchmengen förderunschädlich auf die anwesenden Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen, Lehrer und/oder das pädagogische Begleitpersonal verteilt werden.

4 4.3 Der Verzehr von geliefertem Obst und/oder Gemüse und Milch in geringen Mengen durch Lehrerinnen, Lehrer und /oder pädagogische Mitarbeiter oder Betreuungspersonal auch in Zusammenhang mit pädagogischen Begleitmaßnahmen ist förderunschädlich. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Vollfinanzierung aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gewährt. Die Mehrwertsteuer (MWSt.) ist von dieser Unionsbeihilfe ausgeschlossen. 5.2 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an der Portionspauschale (Nettopauschale ohne Umsatzsteuer) pro Verzehrtag an die gemäß Nummer 2.2. begünstigten Schülerinnen und Schüler. Für ökologisch erzeugte Produkte wird nach Erzeugnisgruppe (Obst/Gemüse, Milch) eine erhöhte Portionspauschale gezahlt, sofern diese in der Liefervereinbarung vereinbart, im Zuwendungsantrag beantragt und im Zuwendungsbescheid gewährt wird. Alle Lieferungen je Erzeugnisgruppe an die jeweilige Einrichtung (Schule) müssen dann ausschließlich aus ökologisch erzeugten Produkten erfolgen. Die Portionspauschalen werden jährlich vor Schuljahresbeginn durch das für die Umsetzung des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch in Schleswig-Holstein zuständige Ministerium per Erlass mitgeteilt und im Internet auf der Seite veröffentlicht. 5.3 Die förderfähige Höchstmenge innerhalb eines Bewilligungszeitraumes bemisst sich nach der Anzahl der in der Liefervereinbarung angegebenen und gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit der Zahl der für das jeweilige Schuljahr durch das in Schleswig-Holstein zuständige Ministerium bekanntgegebenen maximalen Verzehrtage, multipliziert mit der Portionsmenge von 100g für Obst/Gemüse und 0,25l für Milch, soweit die schulische Einrichtung für die Erzeugnisgruppe Milch zugelassen wurde. Eine Erhöhung der förderfähigen Höchstmenge aufgrund zusätzlicher gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schüler im Laufe eines Schuljahres (z.b. durch Schulwechsel) ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Änderungsantrag möglich. 5.4 Die Zulassung der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers kann im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/40 ausgesetzt oder widerrufen werden. Dies wäre u.a. der Fall bei einer wiederholt nicht vielseitigen Belieferung je Einrichtung innerhalb eines Abrechnungszeitraumes nach Nummer In einem Liefernachweis aufgeführte nicht förderfähige Erzeugnisse bleiben bei der Ermittlung der Zuwendung unberücksichtigt. 5.6 Aufgrund der Vollfinanzierung führt eine anderweitige Drittmittelgewährung zum Förderausschuss bei den Mitteln dieses Förderprogramms.

5 5.7 Zuwendungsfähig ist ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge an förderfähigen Erzeugnissen. Wird in einem Abrechnungszeitraum die Portionsgröße bei Obst und Gemüse oder Milch unterschritten, führt dieses gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/40 zu einer zusätzlichen Kürzung des Zuwendungsbetrages in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich zu gewährenden Betrag und dem Betrag auf den die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach o.g. Kürzung Anspruch hat. Die Sanktion betrifft den jeweiligen Abrechnungszeitraum für die jeweilige Schule. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Bewilligungszeitraum zur Durchführung des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch richtet sich nach dem jeweiligen Schuljahr und kann seitens der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel verkürzt werden. 6.2 Die Lieferantin bzw. der Lieferant hat für jeden Abrechnungszeitraum gemäß Nummer jeder belieferten Schule einen Liefernachweis auszustellen. Aus diesem müssen die gelieferten Erzeugnisse nach Art, Kategorie (konventionelle-/öko-ware) und Menge (in Kilogramm oder Liter) sowie die Portionszahl je Erzeugnisgruppe (Obst und Gemüse/Milch) aufgeführt werden. Der Liefernachweis ist von der jeweiligen Schule zu quittieren und dem Auszahlungsantrag beizufügen. 6.3 Um eine genaue Planung für die Lieferantinnen bzw. den Lieferanten gewährleisten zu können, verpflichtet sich die Schule im Fall von Klassenfahrten, beweglichen Ferientagen oder sonstigen Aktionen, die eine Änderung der Liefermenge nach sich ziehen, die Lieferantin bzw. den Lieferanten mindestens zwei Wochen vorher zu informieren. Darüber hinaus kann die Schule die Schulobst-, -gemüse und milchlieferung kurzfristig abbestellen, wenn zwingende Gründe vorliegen (z.b. behördliche Anweisungen). 6.4 Ist die förderfähige Höchstmenge im Abrechnungszeitraum reduziert (z.b. abwesende Klasse durch Klassenfahrt), so ist dies auf dem o.g. Liefernachweis durch die schulische Einrichtung zu vermerken. 6.5 Das Lieferverhältnis kann von der Schule oder der Lieferantin bzw. dem Lieferanten beendet werden. Die Beendigung des Lieferverhältnisses muss am ersten Werktag einer Kalenderwoche erfolgen. Bei fristgerechter Benachrichtigung endet das Lieferverhältnis frühestens zum Ende der zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderwoche. Die zuständige Behörde nach 7.3 dieser Richtlinie ist darüber vom der Lieferantin bzw. dem Lieferanten zu unterrichten.

6 7. Anweisung zum Verfahren 7.1 Allgemeines Für die Bewilligung von Zuwendungs- und Auszahlungsanträgen und ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die o.g. Rechtsgrundlagen. 7.2 Auswahlverfahren für Schulen Für die Teilnahme am EU- Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch haben interessierte Schulen aus Schleswig-Holstein sich entsprechend des auf der Internetseite festgelegten Bewerbungsverfahrens innerhalb des dort bekanntgegeben Zeitraumes bei Auswahl der Schulen erfolgt anhand sozialer Kriterien sowie der geplanten Konzeption der pädagogischen Begleitung des Programms. Positiv werden auch die bisherigen schulischen Bemühungen in der Ernährungsbildung sowie Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung bewertet. In der fortlaufenden Förderperiode sind schulische Einrichtungen, die bereits im Vorjahr ausgewählt wurden, vorrangig auszuwählen. Die Schulen legen sich bereits hier fest, ob sie die Erzeugnisgruppen Obst, Gemüse und Milch oder nur Obst und Gemüse wählen. Die ausgewählten Schulen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Internetseite bekannt gegeben. Die an dem EU-Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch teilnehmenden schulischen Einrichtungen sind verpflichtet pädagogische Begleitmaßnahmen i.s. von Artikel 23 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/791 durchzuführen. Darüber hinaus müssen gem. Artikel 23a Abs.8 Maßnahmen zur Publizität des EU- Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch durchgeführt werden. Hierzu zählt die Pflicht der Schule, mit einem Poster auf die Teilnahme am EU- Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch hinzuweisen (gemäß. Delegierter VO 2017/40 Art.12). Kommt eine schulische Einrichtung ihrer Verpflichtung zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen und Publizität gemäß dieser Richtlinie nicht nach, so wird sie für das folgende Schuljahr von der Teilnahme an diesem Programm ausgeschlossen. 7.3 Bewilligungsbehörde Zuständige Behörde für die Bewilligung der Zuwendung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR), Hamburger Chaussee 25, Flintbek.

7 7.4 Zuwendungsantragsverfahren Der Antrag einer zugelassenen Lieferantin bzw. eines zugelassenen Lieferanten auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Je Lieferantin bzw. Lieferant kann nur ein Zuwendungsantrag gestellt werden. Dem Antrag sind alle unterschriebenen Liefervereinbarungen gem. Nummer beizufügen. Für nach der Bewilligung hinzutretende Liefervereinbarungen sind entsprechende Änderungsanträge zu stellen Eine Belieferung der Schulen darf erst nach Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns genehmigt werden, so dass die Belieferung der Schulen auch vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen werden kann Antragsvordrucke einschließlich der darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu erhalten bzw. anzufordern und dort wieder einzureichen. 7.5 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag entsprechend den Festlegungen des Zuwendungsbescheides Die einzelnen Abrechnungszeiträume werden für das jeweilige Schuljahr durch das für die Umsetzung des EU- Schulprogramms für Obst, Gemüse und Milch in Schleswig-Holstein zuständige Ministerium festgelegt und auf der Internetseite bekannt gegeben Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist auf dem in Nummer genanntem Vordruck unter Beifügung der für den Abrechnungszeitraum durch die jeweilige Schule quittierten Liefernachweise bei der Bewilligungsbehörde zu stellen Die Zahlung der einzelnen Auszahlungsbeträge erfolgt entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/39 innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Auszahlungsantrages Auszahlungsanträge sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes nach Nummer bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (außer im Fällen höherer Gewalt) Bei Überschreiten der Frist nach Nummer erfolgt eine Auszahlung unter prozentualem Abzug gemäß Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/39.

8 7.5.7 Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Auszahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/39 durchzuführen. Zusätzlich werden durch die Bewilligungsbehörde stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 10 der VO (EU) 2017/39 durchgeführt, in deren Rahmen auch Buchprüfungen und Warenuntersuchungen stattfinden Der letzte Auszahlungsantrag für ein Schuljahr ist entsprechend als Schlusszahlungsantrag zu kennzeichnen. Die Fristen zur Vorlage gemäß Nummer bleiben bestehen. 8. Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gültig. Kiel, den Dr. Robert Habeck Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

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