KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm
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- Maja Kohl
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1 KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm PROGRAMM-NR. 130 Finanzierung von Maßnahmenpaketen zur CO 2-Einsparung in Wohngebäuden des Altbaubestandes Das KfW-CO 2-Gebäudesanierungsprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur CO 2- Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden des Altbaubestandes mit einem Einspareffekt von in der Regel mindestens 40 kg CO 2 pro m 2 Gebäudenutzfläche und Jahr. Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit verbilligt. Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z.b. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen oder genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Was wird mitfinanziert? Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die im Jahr 1978 oder vorher fertiggestellt worden sind. Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete: Maßnahmenpaket 0 Wärmedämmung der Außenwände und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und Erneuerung der Fenster. Maßnahmenpaket 1 Erneuerung der Heizung und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Außenwände Maßnahmenpaket 2 Erneuerung der Heizung und Wärmedämmung des Daches und Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und Erneuerung der Fenster Maßnahmenpaket 3 Erneuerung der Heizung und Umstellung des Heizenergieträgers und Erneuerung der Fenster Es sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke oder die gesamten erdberührten Außenflächen zu dämmen sowie alle Fenster zu erneuern, sofern sie im jeweiligen Maßnahmepaket enthalten sind. Für die Durchführung der Maßnahmen nach Paket 0 bis 3 sind mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom (BGBl I S. 3085) und der ANLAGE A zu erfüllen. Dies ist durch den Darlehensnehmer zu bestätigen. Die einzelnen Maßnahmenpakete können im Rahmen des Kredithöchstbetrages um weitere Einzelmaßnahmen aus einem der anderen Maßnahmenpakete ergänzt werden. Vor Durchführung der Maßnahmen nach den Paketen 0 bis 3 wird empfohlen, eine Energieberatung durch einen Bauvorlageberechtigten oder einen Energieberater in Anspruch zu nehmen. Maßnahmenpaket 4 Kombinationen außerhalb der Pakete 0 bis 3 Abweichende Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sowie Maßnahmen mit abweichenden technischen Spezifikationen können gefördert werden, wenn der Darlehensnehmer durch Bestätigung eines nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten oder eines in Bundes- oder Landesprogrammen für den Gebäudebereich als Energieberater zugelassenen Ingenieurs nachweist, dass mit den Maßnahmen eine CO 2- Einsparung von mindestens 40 kg pro m 2 Gebäudenutzfläche und Jahr erreicht wird. Bei einer CO 2- Einsparung von mindestens 35 kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr ist eine Förderung mit einem geringeren Kredithöchstbetrag möglich. Als abweichende Maßnahmen kommen u.a. auch die in ANLAGE B genannten in Betracht. Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung und der ANLAGE B zu erfüllen. Der Nachweis der CO 2- Einsparung ist in geeigneter Weise zu führen. Hinweise zu den Berechnungsgrundlagen können der ANLAGE B entnommen werden. Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich.
2 In welchem Umfang kann mitfinanziert werden? Kreditbetrag: Gefördert werden bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal jedoch 250 EUR pro m 2 Wohnfläche (Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung vor Vorhabensbeginn). Im Maßnahmenpaket 4 werden bei einer CO 2-Einsparung von mindestens 35 kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr maximal 150 EUR pro m² Wohnfläche gefördert. Kumulierungsmöglichkeiten: Eine Kombination/Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage (gültig in den neuen Ländern, Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August 1997, BGBl. I S in der jeweils geltenden Fassung), ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Einzelne Teile der o.g. Maßnahmenpakete können ü- ber andere Programme der KfW, z.b. das KfW- Programm zur CO 2-Minderung oder über das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien (vgl. Merkblatt der KfW zum Programm zur Förderung erneuerbarer Energien) entsprechend den jeweiligen Programmbedingungen gefördert werden. Welche Kreditlaufzeit ist möglich? Die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 20 Jahre bei mindestens einem und höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren. Es kann auch eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren bei mindestens einem und höchstens fünf tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. Diese kann sich insbesondere für größere Maßnahmen eignen. Wie sind die Konditionen? Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird der Zinssatz neu festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der Konditionenübersicht für Investitionskredit-programme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) abgerufen werden kann. Auszahlung: 100 % Wie erfolgt die Auszahlung? Kredite bis zu EUR sind in einer Summe, maximal jedoch in zwei Teilbeträgen, frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als EUR werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt. Die Abruffrist beträgt höchstens 6 Monate nach Darlehenszusage. Wird innerhalb dieser Abruffrist mit dem Abruf von Teilbeträgen begonnen, gelten die zugesagten Kreditkonditionen auch für spätere Auszahlungen fort. Ist innerhalb der Abruffrist ein Abruf nicht erfolgt, wird automatisch bis zu dreimal eine Verlängerung um 6 Monate zu den jeweils dann geltenden Konditionen vorgenommen. Mittel sollten daher nur für solche Investitionen beantragt werden, die in den folgenden zwei Jahren durchgeführt werden sollen. Wie erfolgt die Tilgung? Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre ist in vierteljährlichen Annuitäten zu tilgen. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens in einer Summe ist während der ersten Zinsbindungsfrist jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Annuitäten ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich. Eine vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen ist ausgeschlossen. Welche Kreditsicherheiten sind zu stellen? a) Private Kreditnehmer Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.b.: Grundschulden Bürgschaften Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Investor und seiner Hausbank vereinbart. b) Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer Grundsätzlich keine Sicherheiten; bei Eigengesellschaften von Gebietskörperschaften: 100 %ige modifizierte Ausfallbürgschaft der Gebietskörperschaft(en). Wie erfolgt die Antragstellung? Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Programmnummer ist 130 anzugeben. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben. a) Private Antragsteller Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: (069) Fax: (069)
3 die Haftung übernehmen müssen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut mit dem dort vorrätigen Formular (KfW ) zu stellen. Die Wahl des Kreditinstitutes steht dem Kreditnehmer frei. In der Rubrik "Vorhabensbeschreibung" ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll. Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO 2- Einsparung in kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr anzugeben. In diesem Fall hat die Hausbank im Feld Stellungnahme zum Kreditantrag der KfW zu bestätigen, dass ihr der Antragsteller eine Bescheinigung eines Sachverständigen (vgl. Maßnahmenpaket 4) vorgelegt hat, wonach durch die geplanten Maßnahmen eine CO 2-Einsparung von mindestens 40 kg oder mindestens 35 kg pro m 2 Gebäudenutzfläche und Jahr erreicht wird. Bestätigung zum Kreditantrag 130 (KfW ) verwendet werden. Verwendungsnachweis Innerhalb von 9 Monaten nach Auszahlung des Darlehens durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW ) bei der Hausbank, öffentlich-rechtliche Kreditnehmer und deren Eigengesellschaften (KfW ) direkt bei der KfW. b) Öffentlich-rechtliche Antragsteller (z.b. Gemeinden und deren Eigengesellschaften) Die Antragstellung erfolgt direkt bei der KfW mit dem Antragsformular (KfW ). In der Rubrik "Vorhabensbeschreibung" ist anzugeben, welches der oben genannten Maßnahmenpakete durchgeführt werden soll. Bei Maßnahmenpaket 4 sind die Einzelmaßnahmen aufzuführen und die geplante CO 2-Einsparung in kg pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr anzugeben. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? Für Maßnahmen in den neuen Ländern ist bei Antragstellung eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen, dass die zu fördernde Baumaßnahme den städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde nicht zuwider läuft. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn selbstgenutztes Wohneigentum modernisiert wird, für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß 145 Baugesetzbuch oder ein Modernisierungsoder Instandsetzungsgebot entsprechend 177 Baugesetzbuch vorliegt oder das Darlehen in Kombination mit Landesfördermitteln in Anspruch genommen wird. Im Freistaat Sachsen ist von Antragstellern, in deren Eigentum sich 50 oder mehr Wohneinheiten in Sachsen befinden, in den Fällen, in denen eine Bestätigung der Gemeinde erforderlich ist, zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums zur Förderfähigkeit des Vorhabens vorzulegen. Für die erforderlichen Bestätigungen in den Maßnahmenpaketen 0 bis 4 kann das KfW-Formular Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: (069) Fax: (069)
4 KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm PROGRAMM-NR. 130 Anlage A Merkblatt zu technischen Mindestanforderungen für Maßnahmenpakete 0 bis 3 Welche technischen Mindestanforderungen sind bei Durchführung der Maßnahmen nach Paket 0 bis 3 zu erfüllen? Erneuerung der Heizung Gefördert wird die Erneuerung von Heizkesseln, die vor dem 1. Juni 1982 eingebaut wurden sowie der Austausch von Elektrospeicherheizungen und Kohleöfen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden. Als Erneuerung gilt der Einbau von Wärmeversorgungsanlagen im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom (BGBl I S. 3085). Dazu zählen insbesondere: Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel mit Öl oder Gas als Brennstoff, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft- Wärme-Kopplung (Einzelanlagen, Nah- und Fernwärme). Neue Öl- und Gasheizkessel müssen mit einer CE- Kennzeichnung versehen und als Niedertemperatur- Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne von 11 EnEV ausgewiesen sein. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene Solarenergie (z. B. Solarkollektoren), Umweltwärme (z. B. Wärmepumpe, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung), Erdwärme und Biomasse (z. B. Holzpellet- und Holzhackschnitzelanlagen) (vgl. 2 Nr. 5 EnEV). Für Wärmepumpen gelten als Mindestanforderung die Werte nach DIN V Bei Biomasseanlagen muss es sich um eine automatisch beschickte Zentralheizungsanlage handeln, die ausschließlich mit Biomasse befeuert wird. Förderfähig sind auch die zur vollen Funktion der Anlage erforderlichen sonstigen Maßnahmen, wie die Schornsteinanpassung oder die Erneuerung von Heizkörpern, die Entsorgung alter Heizkessel sowie der Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik. Umstellung des Heizenergieträgers Als Umstellung gilt der Wechsel von: a) Strom oder Kohle auf Öl, Gas, Fernwärme, Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf erneuerbare Energieträger sowie von b) Öl oder Gas auf Wärme aus Kraft-Wärme- Kopplung oder erneuerbare Energieträger. Für die Umstellung auf erneuerbare Energieträger gelten die unter Erneuerung der Heizung genannten Voraussetzungen. Wärmedämmung Die Anforderungen zur Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. Die angegebenen Dämmstoffdicken sind jeweils Mindestwerte. Wärmedämmung der Außenwände Folgende Kombinationen der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) und Dämmstoffdicke sind förderfähig: WLG Dämmstoffdicke (cm) Wärmedämmung des Daches Für den Einbau im Dach oder für die Wärmedämmung von oberen Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen sind folgende Kombinationen der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) und Dämmstoffdicke förderfähig: WLG Dämmstoffdicke (cm)
5 Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume Folgende Kombinationen der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) und Dämmstoffdicke sind förderfähig: WLG Dämmstoffdicke (cm) Erneuerung der Fenster Einbau von Fenstern mit Mehrscheibenisolierverglasung (Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten U W höchstens 1,5 W/m 2. K) oder Austausch vorhandener Verglasung gegen Mehrscheibenisolierverglasung (Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten U g höchstens 1,3 W/m 2. K). Aus bauphysikalischen Gründen wird insbesondere bei Durchführung des Maßnahmenpaketes 3 der Einbau einer Lüftungsanlage im Sinne des Anhangs 1 Nr der Energieeinsparverordnung empfohlen. Diese kann im Rahmen des Kredithöchstbetrages gefördert werden. Palmengartenstr. 5-9, Frankfurt Postfach , Frankfurt Tel.: (069) Fax: (069)
6 KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm PROGRAMM-NR. 130 Anlage B Technisches Merkblatt für das Maßnahmenpaket 4 Abweichende Maßnahmen im Rahmen des Maßnahmenpakets 4 Als abweichende Maßnahmen kommen u.a. auch in Betracht: Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen im Sinne von Anhang 1 Nr der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl I S. 3085); dabei ist kein Nachweis der Dichtheit des Gebäudes erforderlich, Erdwärmetauscher Transparente Wärmedämmung, Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpen (als Mindestanforderung gelten die Werte nach DIN V ), Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Brennstoffzellen. Technische Mindestanforderungen bei Durchführung von Maßnahmen nach Paket 4 Wärmedämmung Es gelten die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz o- der Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude nach der Energieeinsparverordnung. Erneuerung der Heizung Es gelten die technischen Mindestanforderungen wie für die Durchführung der Maßnahmenpakete 1 bis 3. Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des CO 2-Einspareffektes Der CO 2-Einspareffekt ist aus der Differenz der CO 2- Emissionen eines Gebäudes in kg/m² Gebäudenutzfläche und Jahr vor und nach der Modernisierung zu ermitteln. Der Nachweis der CO 2-Einsparung ist in geeigneter Weise zu führen. Die nachfolgend zur Vereinfachung dargestellten Berechnungsgrundlagen stellen Richtwerte dar und sind insoweit nicht verbindlich. Als Bezugsfläche gilt die nach Anhang 1 Nr. 1.3 der Energieeinsparverordnung zu ermittelnde Gebäudenutzfläche A N: A N = 0,32 V e A N = Gebäudenutzfläche V e = beheiztes Gebäudevolumen Die CO 2-Emissionen E berechnen sich wie folgt: E = Q. h f (1) Dabei sind: Q h der Jahres-Heizwärmebedarf in kwh/(m² a) nach der Energieeinsparverordnung, f der Faktor für die spezifischen CO 2- Emissionen pro kwh Heizwärme (kg CO 2 / kwh) für die Energieträger / Heizsysteme der nachfolgenden Tabelle. Werden verschiedene Heizungssysteme mit unterschiedlichen Energieträgern eingesetzt (das betrifft auch bivalente Wärmepumpen), so sind die einzelnen Systeme nach ihrem Deckungsanteil α an der Bereitstellung der Heizenergie zu berücksichtigen: E = Q. h f. i α (2) Bei Einsatz eines Solarkollektors zur Warmwasserbereitung kann die CO 2-Emission pauschal um 3 kg/(m² a) reduziert werden, bei einer Photovoltaik- Anlage um 400 kg CO 2/kW peak pro Jahr.
7 Tabelle Faktoren f zur Bestimmung der CO 2-Emissionen Energieträger / Heizungssystem Elektro-Speicherheizung 1,08 Steinkohle-Heizung, Koks 0,61 Steinkohle-Heizung, Brikett 0,69 Braunkohle-Heizung, Brikett, 0,70 rheinisch Braunkohle-Heizung, Brikett, 0,62 Lausitz Braunkohle-Heizung, Brikett, 0,60 Leipzig Elektro-Wärmepumpe, Luft 0,34 Elektro-Wärmepumpe, Erdreich 0,29 Elektro-Wärmepumpe, Wasser 0,27 Heizöl, Standard-Kessel u. 0,46 Einzelofen Heizöl, Alt-NT-Kessel 0,43 Heizöl, NT-Kessel 0,38 Erdgas, Standard-Kessel u. 0,36 Einzelofen Erdgas, Alt-NT-Kessel 0,34 Erdgas, NT-Kessel 0,30 Erdgas, Brennwertkessel 0,25 Fernwärme aus Kohle-HKW groß Fernwärme aus Kohle-HKW klein Biomasse- und Biogas- Heizungen, Solarkollektoren HKW und BHKW, die mit Öl, Gas oder erneuerbaren Energien betrieben werden (auch Nah- und Fernwärme mit diesen Energieträgern), Brennstoffzellen f in (kg CO 2 / kwh) 0,22 0,28 0,00 0,00 Hinweise Erdwärmetauscher sind im Erdreich verlegte Rohre bzw. Rohrregister, i.d.r. aus Kunststoffrohr, zum energiesparenden Vorwärmen der Zuluft. Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung wird die bei der Stromerzeugung anfallende Abwärme zu Heizzwecken genutzt. So können bei diesen Anlagen höhere Gesamt-Wirkungsgrade als bei der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme erzielt werden. Transparente Wärmedämmung ist eine transparent gedämmte Wand, bei der die einfallende Solarstrahlung auf eine Absorberwand auftrifft und dadurch solare Gewinne über die Pufferwirkung der Absorberwand nutzbar macht. Für die Absorberwand sind Baustoffe mit hoher Rohdichte, z.b. Beton oder Kalksandstein zu verwenden. Es sind Systeme einzusetzen, bei denen eine ausreichende Vorsorge gegen Überhitzung ermöglicht werden kann.
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