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1 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) bks@bka.gv.at GZ /0005-BKS/2009 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL sowie die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Beschwerde des M. W. vom 14. April 2009 gegen 1. den Österreichischen Rundfunk und 2. die ORF Online und Teletext GmbH & CO KG wegen Verletzung des ORF- Gesetzes wie folgt entschieden: Spruch: Die Beschwerde wird gemäß 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 lit. a und 36 Abs. 6 Z 1 lit. a i.v.m. 4 und 10 ORF-Gesetz abgewiesen. Begründung: 1. Mit Beschwerde vom 14. April 2009 beantragte der Beschwerdeführer M. W. die Feststellung von Verletzungen der Regelungen zum Programmauftrag gemäß 4 und 10 ORF-G durch den ORF und seine Tochtergesellschaft und brachte dazu vor: 1.1 Der ORF habe mit seiner Berichterstattung am 13. März 2009 auf Radio Tirol und auf tirol.orf.at über das Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck im Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der T. in unobjektiver Weise berichtet, wodurch es zu schwerwiegenden Diffamierungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Sowohl in der Nachrichtensendung Radio Tirol aktuell um Uhr als auch online auf tirol.orf.at (abrufbar unter: sei folgender schwerer Vorwurf des T.- Vorstands gegen den Beschwerdeführer in Umlauf gebracht worden: Der Ötztaler Kraftwerksgegner M. W.durfte aus der T. entwendete Seiten des Cross-Border Vertrages zu Recht veröffentlichen. Der ORF habe damit nach Schluss des Verfahrens noch einmal und ohne jede sachliche Notwendigkeit die unhaltbare denunziatorische Aussage der T. einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, und zwar offenbar nur deshalb, um die Reputation des Beschwerdeführers zu beschädigen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe die Berichterstattung des Landesstudios Tirol über die T. in auffälliger Weise im krassen Gegensatz zum Objektivitätsgebot des ORF, weil einerseits über eine Party des T.-

2 - 2 - Vorstands mit Freunden in Tirol heute berichtet worden sei, aber über politisch brisante Ereignisse, welche die T. betreffen, überhaupt nicht mehr informiert werde. 1.2 Weiters habe der ORF in Radio Tirol und tirol.orf.at am 23. September 2008 im Zuge der Berichterstattung über den Ausgang des Verfahrens vor dem Landesgericht (LG) Innsbruck der (damaligen) Wahrheit entsprechend über den Teilsieg der T. informiert. Nunmehr moniert der Beschwerdeführer, dass im Bericht über den Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem OLG Innsbruck weder Radio Tirol noch tirol.orf.at darüber hinformiert hätten, dass der Teilsieg in zweiter Instanz nicht bestätigt, sondern die Klage der T. zur Gänze abgewiesen worden sei. Der Chefredakteur von Radio Tirol habe nur die Informationen des T.-Vorstands gekannt und es unterlassen, sich über das Urteil selbst zu informieren oder sich mit dem Beschwerdeführer oder dessen Anwalt in Verbindung zu setzen. 1.3 Der Beschwerdeführer beschwerte sich ursprünglich auch darüber, dass es unterblieben sei, über den Ausgang des Berufungsverfahrens im Fernsehen in der Sendung Tirol heute zu berichten, obwohl zuvor mehrfach über das anhängige Verfahren berichtet worden sei. Diesen Beschwerdepunkt hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner Äußerung vom 17. Mai 2009 zur Stellungnahme des ORF zurückgezogen, weil in der Fernsehsendung Tirol heute am 28. April 2009 mitgeteilt worden sei, dass das gegenständliche Urteil des OLG Innsbruck rechtskräftig und vollstreckbar ist. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Feststellung von Verletzungen des ORF- Gesetzes, dem ORF bzw seiner Tochtergesellschaft ORF Online und Teletext GmbH & Co KG aufzutragen, in Radio Tirol aktuell wie auf tirol.orf.at die Berichte vom 13. und 14. März 2009 dahingehend richtigzustellen, dass es sich bei den von M. W. veröffentlichten Cross-Border- Dokumenten nicht wie irrtümlich berichtet um aus der T. entwendete Vertragsteile und auch überhaupt nicht um irgendwo bzw irgendwem entwendete Vertragsteile gehandelt hat und auf tirol.orf.at über den tatsächlichen Ausgang des Verfahrens wahrheitsgemäß zu berichten, dh die User von ORF Online Tirol darüber zu unterrichten, dass der Teilsieg der T. aus der ersten Instanz vom Berufungsgericht aufgehoben wurde und der Freispruch von M. W. im Cross-Border-Prozess damit in sämtlichen Klagspunkten erfolgt ist und rechtskräftig ist. 2. Der ORF nahm am 4. Mai 2009 dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

3 Zur Passivlegitimation der Drittbeschwerdegegnerin (ORF Online und Teletext GmbH & Co KG) brachte der ORF vor, er habe in Erfüllung seiner Verpflichtung, Online-Dienste zu vertreiben, eine Tochtergesellschaft gegründet. Diese ORF Online und Teletext GmbH & Co KG nehme einen Teil der vom ORF in Erfüllung seines öffentlichen Auftrags zu erfüllenden Agenden wahr. Der Rest werde hingegen von ORF-eigenen Redaktionen meist in den ORF-Landesstudios wahrgenommen. Die inkriminierten Online-Berichterstattungen seien zur Gänze vom Landesstudio Tirol gestaltet worden. Die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG sei daher nicht mit der Berichterstattung betraut, in diese involviert bzw vorab informiert gewesen Zum inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berichterstattung am 13. März 2009 in Radio Tirol und tirol.orf.at brachte der ORF vor, der Satz Der Ötztaler Kraftwerksgegner M. W. durfte aus der T. entwendete Seiten des Cross-Border Vertrages zu Recht veröffentlichen. sei Teil der Eingangsmoderation, die einen längeren Bericht ankündige, gewesen. In der bezughabenden Berichterstattung werde die Vorgeschichte dargelegt sowie auf das Ergebnis hingewiesen. Niemand habe je behauptet, dass die veröffentlichten Seiten des Cross-Border Vertrags vom Beschwerdeführer entwendet worden seien. Der ORF führte weiters aus, der Beschwerdeführer habe einen Satz aus der umfangreichen Berichterstattung herausgenommen, der isoliert betrachtet den Gesamteindruck der Berichterstattung verfälschen würde. Bei gesamthafter Betrachtung der Berichterstattung des ORF seien Missverständnisse jedenfalls ausgeschlossen. 2.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der ORF konkret Radio Tirol und tirol.orf.at habe nicht darüber berichtet, dass mit dem Urteil des OLG auch der Teilsieg der T. aus erster Instanz aufgehoben wurde, führte der ORF aus, auf diesen Punkt bei der Berichterstattung über den Sieg des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, weil der Beschwerdeführer auf ganzer Linie obsiegt habe. Es gehe für den Konsumenten aus der Berichterstattung auf tirol.orf.at vom 13. März 2009 ganz klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gewonnen habe, weshalb eine extra Erwähnung des Teilsiegs aus erster Instanz nur zur Verwirrung des Konsumenten geführt hätte. Außerdem sei der Teilsieg in der Gesamtberichterstattung über das Verfahren von sehr untergeordneter Bedeutung. Dem in dieser Angelegenheit sehr interessierten Konsumenten sei es gerade als Internet-User sehr leicht möglich, weitere Details über den Ausgang des Prozesses zu erfahren. 3. Zu diesem Vorbringen des ORF hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Mai 2009 Stellung genommen und bekräftigt, dass der ORF die verleumderischen Behauptung M. W. durfte aus der T. entwendete Seiten des Cross-Border Vertrags zu Recht veröffentlichen. niemals unhinterfragt und, ohne eine Stellungnahme beim Beschwerdeführer einzuholen, im Rundfunk wie im Internet veröffentlichen hätte dürfen.

4 - 4 - Ebenso wiederholt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf gegenüber dem ORF im Hinblick auf die Unterlassung der Berichterstattung über den Umstand, dass der Teilsieg der T. vor dem OLG Innsbruck nicht gehalten habe. Der Beschwerdeführer sieht in der Stellungnahme des ORF ein Zugeständnis dahingehend, dass über den Teilsieg seinerzeit nur berichtet worden sei, weil der Beschwerdeführer damals verloren habe, jetzt, wo er aber auch in diesem Teilaspekt gewonnen habe, wolle man nicht darüber berichten. Darin käme die Absicht, den Beschwerdeführer zu schädigen, deutlich zum Ausdruck. Zudem sei die Online- Story vom 13. März 2009 mit dem Artikel auf orf.tirol.at vom 29. September 2008 verlinkt, wo nach wie vor von einem Teilsieg der T. berichtet werde. 4. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers brachte der ORF mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme ein, mit der er den Ausführungen des Beschwerdeführers erneut entgegentrat. 5. Der Bundeskommunikationssenat hat sowohl in die Aufzeichnung des beschwerdegegenständlichen Beitrags vom 13. März 2009 um Uhr, ausgestrahlt in Radio Tirol, als auch die die beschwerdegegenständlichen Online-Artikel, insbesondere in jene vom 23. September 2008 und vom 13. März 2009, Einsicht genommen.. Der Betrag vom 13. März 2009, ausgestrahlt in Radio Tirol, stellt sich wie folgt dar: Sprecher: Auch das Oberlandesgericht Innsbruck hat heute das Urteil des Erstgerichts bestätigt. Der Ötztaler Kraftwerksgegner M. W. durfte aus der T. entwendete Seiten des Crossborder- Vertrages zu Recht veröffentlichen. Aber so sind sich die Rechtsexperten einig die Crossborder-Verträge bleiben trotzdem geheim. C.S. berichtet. (OT) C.S.: Die Vorgeschichte: Auf M. W. s Homepage tauchten einige wenige Seiten aus den Crossborder-Verträgen der T. mit den amerikanischen Vertragspartnern auf und so zog die T. die Notbremse. Man klagte auf Unterlassung, weil der Vertragsinhalt der Verträge geheim sei und man bei einer Veröffentlichung eine Pönale an den amerikanischen Vertragspartner entrichten müsse. In erster Instanz sah das Landesgericht die Sache anders. Wenn nun schon einmal Vertragsinhalte auf welche Weise auch immer die T. verlassen hätten, so dürfe W. diese Vertragsdetails veröffentlichen, weil vereinfacht gesagt das öffentliche Interesse an diesen Verträgen höher zu werten sei, als das Geheimhaltungsinteresse der T.. Die T. berief, verlor aber erneut in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht, mit derselben rechtlichen Begründung. Dennoch: Wer jetzt meint, die T. müsse alle Verträge offenlegen, der irrt, sagen Rechtsexperten, denn das Urteil beziehe sich nur auf die Vertragsseiten, die an die Öffentlichkeit geraten sind. Das Urteil umfasst nicht die Vertragsinhalte, die die T. aus Vertragsgründen geheim hält. Der Online-Artikel vom 23. September 2008 lautet wie folgt: M. W. gewann T.-Prozess Der Ötztaler Kraftwerksgegner M. W. hat in erster Instanz einen Prozess gegen die T. gewonnen. Bei dem Verfahren am ging es um umstrittene "Cross-Border"-Geschäfte, bei denen Kraftwerke auf 90 Jahre verleast worden waren. Umstrittene Leasing-Geschäfte veröffentlicht

5 - 5 - Die T. hatte den Ötztaler Kraftwerksgegner M. W. wegen Unterlassung auf eine halbe Million Euro Schaden geklagt, weil er Auszüge aus den umstrittenen und geheimen Cross Border Leasing Verträgen der T. auf seiner Homepage veröffentlicht hatte. Bei den Verträgen geht es darum, dass die T. 14 Wasserkraftwerke für 90 Jahre steuerschonend an US-Partner verleast und zurückgemietet hat. W. sei nicht an Geheimhaltungspflicht gebunden Das Landesgericht betonte in dem am Dienstag zugestellten Urteil, dass der Beklagte nicht Vertragspartner und somit auch nicht an die vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmungen der CBL-Verträge gebunden sei. Insofern könne ihm keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden. Die T. stehe zu 100 Prozent im Eigentum des Landes Tirol und verwaltet öffentliches Gut. Damit einher gehe aber auch das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über das rechtliche Schicksal dieses öffentlichen Gutes. Der Beklagte habe mit den beanstandeten Veröffentlichungen die Allgemeinheit über den Inhalt dieser Verträge informieren wollen. Abwägung von Interessenskonflikt Bei einer Abwägung in diesem Interessenskonflikt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit diesem Vertrag indirekt auch die Öffentlichkeit Rechte eingeräumt und Verpflichtungen auferlegt erhalten hat, welche für Jahrzehnte bestehen bleiben werden, sei das Interesse an der Information der Öffentlichkeit über diese Rechte und Pflichten höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der Vertragsbestimmungen, heißt es im Urteil. Gegen das Urteil kann binnen vier Wochen Berufung eingelegt werden. Sorgfältige Prüfung von Ersturteil In einer Stellungnahme betonte T.-Vorstandsvorsitzender Bruno Wallnöfer, dass das Ersturteil sorgfältig geprüft und analysiert werde. Dann werde über den weiteren Rechtszug und eine Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck entschieden. Einen Teilsieg habe man errungen, so Wallnöfer. W. sei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, den Inhalt von Verhandlungen in Zivilverfahren, in denen die T. Partei ist, öffentlich zu verlautbaren. Dies betreffe Verhandlungen, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, betonte Wallnöfer. Der Online-Artikel vom 13. März 2009 entspricht in den für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Details inhaltlich dem bereits wiedergegebenen Beitrag in Radio Tirol. Rechtlich folgt 1. Zur Beschwerdelegitimation: Gemäß 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G ist für die Beschwerdelegitimation wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, wobei unmittelbare Schädigung nach mittlerweile ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasst, die zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen muss. Das Beschwerdevorbringen lässt zumindest erkennen, dass er sich durch die inkriminierten Berichterstattung wegen angeblich parteiischer Berichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere in seinem Ruf und seiner Ehre, verletzt erachtet. Damit

6 - 6 - wurde (vgl bereits BKS , GZ /007-BKS/2002) die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinne der zitierten Bestimmung ausreichend dargetan. 2. Zur Passivlegitimation der Drittbeschwerdegegnerin: Nach der Entscheidung des Bundeskommunikationssenats vom 1. September 2008, GZ /0004-BKS/2008, finden die Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Rechtsaufsicht ( 35 ff ORF-G) auch auf die Online-Dienste Anwendung; dies wird vom ORF und der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG auch gar nicht bestritten. Nach diesen Bestimmungen entscheidet der Bundeskommunikationssenat über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF selbst ( 35 Abs 1 ORF-G) sowie über Verletzungen durch seine Tochtergesellschaften ( 35 Abs 2 ORF-G). 3. Zum inhaltlichen Vorbringen: Der Beschwerdeführer bringt in seinen ausführlichen Darstellungen zusammengefasst vor, der ORF habe bei der Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Sendung den Grundsatz der Objektivität verletzt; der Beschwerdeführer sei durch die Berichterstattung des ORF im Radio Tirol und auf tirol.orf.at diffamiert worden, indem gegen ihn schwerwiegende Anschuldigungen erhoben worden seien, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats ist der Begriff der Objektivität gemäß 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G sowie 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Diese Bestimmungen gelten nach 18 ORF-G bzw der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (zu 10 Abs 5 ORF-G; vgl GZ /0006-BKS/2007) auch für die Veranstaltung von Online-Diensten. Die Frage, ob die Berichterstattung dem Objektivitätsgebot entspricht, kann nur anhand einer gesamthaften Betrachtung der Berichterstattung erfolgen. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Berichterstattung ist ferner der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl VfSlg 16468/2002). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck geben der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten

7 - 7 - Themas entsteht (VwGH 2002/04/0053 vom , 2002/04/0194 vom , 2004/04/0074 vom , jüngst 2007/04/0164 vom ). 3.1 Gemessen an diesen Grundsätzen verbietet sich eine isolierte Betrachtung des vom Beschwerdeführer für seine Beschwerde als zentral erachteten und als Aufmacher verwendeten Satzes der Beiträge ( ) M. W. durfte aus der T. entwendete Seiten des Cross-Border Vertrages zu Recht veröffentlichen. Abgesehen davon, dass der Satz für sich genommen schon nicht automatisch die Vermutung nahelegt, dass es der Beschwerdeführer gewesen wäre, der Vertragsteile aus der T. entwendet hat, ist dieser Eindruck erst recht nicht der vom Beschwerdeführer inkriminierten Berichterstattung zum Prozessausgang im Radio oder online auf tirol.orf.at zu entnehmen. Der Bundeskommunikationssenat kann nicht erkennen, dass die Formulierung des inkriminierten Satzes eine unangemessene, verzerrende einseitige Wirkung zu Lasten des Beschwerdeführers entfalten würde. Für diese Betrachtung können weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab der Prüfung sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der beiden vom Beschwerdeführer inkriminierten Beiträge am 13. März 2009 ist jedenfalls keine dem Objektivitätsgebot widersprechende Berichterstattung zu erkennen. Zentrale Aussage der in Rede stehenden Berichte ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer auch in zweiter Instanz gegen die T. gewonnen hat und somit die Vertragsteile veröffentlichen durfte (vgl. ( ) so dürfe W. diese Vertragsdetails veröffentlichen ( ), Die T. berief, verlor aber erneut in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht ( ) ). Die inkriminierte Berichterstattung ist daher nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats nicht geeignet, den Beschwerdeführer in einer das Objektivitätsverbot des ORF verletzenden Weise in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung GZ 544/4-RFK/93 vermag die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts in keine andere Richtung zu lenken. In dem zitierten Fall ging es nämlich tatsächlich um den Vorwurf einer (zumindest mutmaßlichen) strafbaren Handlung, hinsichtlich der ein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Konkret hieß es: Aufklärungsbedürftig sei hingegen, wie der F in den Besitz der Dokumente gelangt sei, meine B. Es liege der Verdacht vor, dass sie auf kriminelle Weise beschafft worden seien. Da der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, ist eine andere Beurteilung geboten. 3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, die Öffentlichkeit sei durch die mangelnde Berichterstattung über den Umstand, dass in zweiter Instanz auch der Teilsieg der T. aus erster Instanz aufgehoben worden ist, im Glauben gelassen worden, der Beschwerdeführer habe das Verfahren nur zum Teil gewonnen, gilt das bisher zur verpflichtenden gesamthaften Betrachtung Gesagte gleichermaßen.

8 - 8 - Der ORF hat am 23. September 2008 in seinem Bericht auf tirol.orf.at Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der T., B.W., wiedergegeben. Die in Rede stehende Passage der Berichterstattung lautet folgendermaßen: Einen Teilsieg habe man errungen, so W.. W. sei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, den Inhalt von Verhandlungen in Zivilverfahren, in denen die T. Partei ist, öffentlich zu verlautbaren. Dies betreffe Verhandlungen, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, betonte W.. Dem ORF ist beizupflichten, wenn er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 ausführt, dass nur dem aufmerksamen Konsumenten auffallen wird, dass die T. in erster Instanz einen Teilsieg errungen hat. Wie oben ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Objektivität einer Berichterstattung der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend. Die Erwähnung des Teilsiegs im Rahmen der Wiedergabe der Wortmeldungen von Bruno Wallnöfer entfaltet keinesfalls eine derart hervorstechende, den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung, sodass beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck entstanden wäre. Da somit schon bei der Berichterstattung über das Urteil erster Instanz zum Ausdruck gekommen ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die T. obsiegt hat (arg. W. gewann T. Prozess ), war nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats ein Eingehen auf den Teilsieg in der zweiten Instanz zur Wahrung der Objektivität der Berichterstattung tatsächlich nicht notwendig. Der Bundeskommunikationssenat vermag somit in dem Umstand, dass auf diesen Aspekt nicht eingegangen wurde, keine Verletzung des ORF-G zu erblicken. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer ein bestimmtes Verhalten des ORF bzw der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG anstrebt, ist ein derartiges Begehren, soweit es über eine Veröffentlichung nach 37 Abs 4 ORF-G hinausgeht, durch das ORF-Gesetz nicht gedeckt (BKS , GZ /0004-BKS/2008). Es ist daher auch nicht weiter darauf einzugehen, dass das ORF-G keine Rechtsgrundlage dafür bietet, dem ORF eine allfällige Gegendarstellung aufzutragen oder den ORF zu einer Meldung bestimmten Inhalts zu verhalten (BKS , GZ /0010-BKS/2008). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde

9 - 9 - muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten. 1. Juli 2009 Der Vorsitzende: PÖSCHL

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