Kostenerstattung Ausland

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1 IKK-INFORMATIV Kostenerstattung Ausland WAS SIE IM VORFELD BEACHTEN SOLLTEN

2 Vorwort Die Leistungen Ihrer IKK, der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein, begleiten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch über die bundesdeutschen Grenzen hinaus. Neben der sogenannten Leistungsaushilfe (z. B. bei urlaubsbedingtem Auslandsaufenthalt) besteht auch die Möglichkeit, Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Diese Kostenerstattung Ausland erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass das europäische Umland mit finanziellen Einsparungen lockt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings gibt es hier den einen oder anderen Fallstrick, den man besser kennen sollte. Viel Wissenswertes erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Darüber hinaus stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite. Eine Empfehlung möchten wir bereits direkt an dieser Stelle aussprechen: Nehmen Sie möglichst immer im Vorfeld Kontakt zu uns auf, damit das sprichwörtliche Kind nicht in den Brunnen fällt. Wir klären Sie bei dieser Gelegenheit soweit das bereits möglich ist über alle Umstände der späteren Kostenerstattung auf und können ggf. auch Alternativen aufzeigen. Ihre IKK gesund plus Herausgeber: 6. Auflage. Stand: 1. Januar GK PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH

3 Die Basis bildet das deutsche Recht An dieser Stelle soll es also nicht um solche Klassiker wie den Beinbruch im Skiurlaub in Österreich gehen, sondern darum, Gesundheitsleistungen gezielt und ohne Not im Ausland in Anspruch zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof hat dazu bereits 1998 entschieden, dass innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungs verkehrs nicht bestehen dürfen. Seit 2004 trägt das deutsche Sozialgesetzbuch dem Rechnung. Die Kostenerstattung einer Leistung ist möglich, wenn die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen, also die nach dem deutschen Recht, erfüllt sind. Es kommt maß geblich darauf an, die verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Diese können z. B. sein ggf. eine vorherige Antragstellung und Bewilligung, die Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) oder auch die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Wichtig: Besteht kein Leistungsanspruch in Deutschland, dann besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch für Auslandsleistungen. Unerheblich ist, ob die jeweilige Leistung auch hätte im Inland erbracht werden können. Der Personenkreis Eine Kostenerstattung von Auslandsleistungen kommt unter den übrigen Voraussetzungen sowohl für die sogenannten Pflichtversicherten, wie z. B. die meisten Arbeitnehmer, als auch für freiwillige Mitglieder in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob auch in Deutschland Kostenerstattung gewählt wurde.

4 Ausland ist nicht gleich Ausland Erstattet werden können in der Schweiz sowie in den folgenden EU- bzw. EWR-Staaten beanspruchte Leistungen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil). Wichtig: Für das übrige Ausland ist eine Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Welche allgemeinen Regeln gelten? Dem Wesen der Kostenerstattung entsprechend, muss die Leistung zunächst erst einmal aus der eigenen Tasche finanziert werden. Für die Ermittlung des Er stattungsbetrages gilt: Zusammen mit der ärztlichen Verordnung, dem genehmigten Kostenvoranschlag etc. werden aussagekräftige Belege (ggf. ins Deutsche übersetzt) eingereicht. Eventuell erfolgt eine Kürzung auf die jeweils im Inland gültigen Vertragssätze. Es werden Abschläge für die Verwaltungskosten und eine fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie die gesetzlichen Zuzahlungen in Abzug gebracht. Berechnungsschema: Rechnungsbetrag (max. inländische Vertragssätze)./. Rabatte./. Zuzahlungen = Erstattungsbetrag vor Abschlag./. Abschlag (individuelle Satzungsregelung) = Kostenerstattungsbetrag

5 Einzelne Leistungen im Besonderen Bei Heilmitteln, wie Bädern und Massagen, ist eine Heilmittel-Verordnung vom Arzt erforderlich. Da mitunter Genehmigungsvorbehalte gelten, muss die Verordnung zuvor bei uns eingereicht und bewilligt worden sein. Ortsgebundene Heilmittel ( Offene Badekur ) können generell nur im Rahmen einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen werden. Ambulante oder stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind, genauso wie im Inland, rechtzeitig vor ihrem Beginn zu beantragen. Eine Entscheidung darf nämlich nur nach vorheriger Begutachtung durch den MDK erfolgen. Der Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht u. a. nur dann, wenn alle ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind. Die Kurdauer muss drei Wochen betragen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln, wie z. B. Körperersatzstücke, bedarf grund sätzlich wie im Inland auch der vorherigen Genehmigung. Es ist eine ärztliche Verordnung und ein genehmigter Kosten voranschlag erforderlich. Eine Erstattung von Fahrkosten ist im Rahmen der ambulanten Behandlung ausgeschlossen. Sie kommt bei anderen Leistungen nur bis zur nächsten ge eigneten, also regelmäßig inländischen, Behandlungsmöglichkeit in Betracht. Die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung setzt eine vorherige Bewilligung voraus. Gleiches gilt für Zahnersatz, kieferorthopädische und Parodontose-Behandlung. Was gilt für Nachbehandlungen? Haben Sie im EU-Ausland eine medizinische Behandlung erhalten, kann nach Ihrer Rückkehr eine Nach

6 behandlung erforderlich werden. In diesem Fall sehen die Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vor, dass Sie in Deutschland dieselbe medizinische Nachbehandlung erhalten, als wäre die Behandlung hier durchgeführt worden. Wollen Sie dagegen die medizinische Nachbehandlung im Behandlungsstaat in Anspruch nehmen, sollten Sie im Vorfeld mit uns Kontakt aufnehmen. Insbesondere bei einer stationären Nachbehandlung benötigen Sie (wieder) eine gesonderte Genehmigung. Nationale Kontaktstellen In allen Mitgliedstaaten mussten nationale Kontaktstellen eingerichtet werden, die Informationen rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bieten. In Deutschland ist sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) angesiedelt; erreichbar unter: Rufen Sie uns an! IKK-Servicetelefon (24 Stunden zum Nulltarif)

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