STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

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2 STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN 7.74 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Samedan erhebt aufgrund dieses Gesetzes: - eine Einkommens- und Vermögenssteuer - eine Grundstückgewinnsteuer - eine Liegenschaftssteuer - eine Handänderungssteuer - eine Nachlasssteuer - eine Schenkungssteuer - eine Hundesteuer Art. 2 Der Gemeinderat ist befugt, zur Vermeidung einer interkommunalen Doppelbesteuerung mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über eine Steuerteilung zu treffen. Art. 3 Schreibt dieses Gesetz nichts anderes vor, werden die entsprechenden materiellen und formellen Bestimmungen des jeweils geltenden kantonalen Rechts als Gemeinderecht angewendet. Insbesondere gelten auch die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren, die Nachsteuern, die Ordnungs- und Steuerbussen sowie über den Bezug und die Sicherung der Steuern. Art. 4 Der Gemeinderat kann Unternehmungen Steuererleichterungen im Rahmen des jeweils geltenden kantonalen Rechts gewähren. Gegenstand des Gesetzes Subsidiäres Recht Doppelbesteuerungsrecht Steuererleichterungen

3 II. Steuerarten Einkommens- und Vermögenssteuern Steuerberechnung Steuerfuss Aufwandsteuer Art. 5 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuern erhoben. Der Steuerfuss wird von der Gemeindeversammlung jährlich bei der Beratung des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Art. 6 Natürliche Personen, die nicht Schweizer Bürger sind und in der Gemeinde Samedan Hauptwohnsitz nehmen, können anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, sofern ihnen dieses Recht auch für die Kantonssteuern zusteht. Die Bemessung richtet sich nach dem jeweils geltenden kantonalen Recht. Grundstückgewinnsteuer Steuerberechnung Art. 7 Der Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer entspricht demjenigen des Kantons. Liegenschaftssteuer Steuerobjekt Steuersubjekt Art. 8 Die Liegenschaftssteuer wird jährlich auf den auf Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken und Bestandteilen inklusive Einrichtungen und Anlagen, die mit dem Grund und Boden fest und dauernd verbunden sind, erhoben. Bau- und Quellrechte gelten als Grundstücke auch wenn sie nicht in das Grundbuch aufgenommen oder nicht selbständig und dauernd sind. Art. 9 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die Ende des Steuerjahres Eigentümer, Wohnrechtsberechtigte oder Nutzniesser des Grundstückes sind.

4 7.74 Art. 10 Von der Liegenschaftssteuer sind befreit: a) Der Bund und seine Anstalten für Grundstücke, die unmittelbar Bundeszwecken dienen. b) Der Kanton Graubünden, die Gemeinde Samedan und deren Anstalten. c) Die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinden von Samedan für die unmittelbar Kultuszwecken dienenden Grundstücke. d) Juristische Personen, die statutengemäss und nachgewiesenermas-sen im Interesse des Kantons und / oder der Gemeinde öffentliche, gemeinnützige oder Unterrichtswecke erfüllen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Art. 11 Die Liegenschaftssteuer wird jährlich bei der Beratung des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt maximal 1,5 1 des geltenden kantonalen Vermögenssteuerwertes. Die Schulden werden nicht berücksichtigt. Subjektive Steuerbefreiung Steuerberechnung Fehlt eine kantonale Schatzung, nimmt sie die Gemeindesteuerkommission in Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Festlegung des Vermögens-Steuerwertes vor. Handänderungssteuer Art. 12 Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer vom Verkehrswert zu entrichten. Im Grundbuch vorgemerkte Zugehör unterliegt ebenfalls der Handänderungssteuer. Bau- und Quellrechte sowie andere selbständige Rechte gelten als Grundstücke auch wenn sie nicht in das Grundbuch aufgenommen oder nicht selbständig und dauernd sind. Gesamteigentumsanteile an Grundstücken gelten als Grundstückanteile. Steuerobjekt 1 Teilrevision vom 14. Dezember 2006

5 Art.14 Von der Steuer sind befreit: a) Handänderungen infolge Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung. b) Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung von Unterhaltspflichten oder scheidungsrechtlicher Ansprüche. c) Handänderungen zwischen Eltern und Nachkommen sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie deren Nachkommen sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt. d) Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Heimwesen, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland. e) Handänderungen zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht. Handänderungsbegriff Art. 13 Als Handänderung gilt, unbekümmert eines Grundbucheintrages, jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück oder Grundstücksanteile. Als wirtschaftliche Handänderung gilt insbesondere a) die Ausübung des Substitutionsrechtes aus einem Kauf-, Kaufrechts- oder Rückkaufrechtsvertrag; b) die Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, wenn dadurch der Erwerber allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder seinen Kindern mehr als die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals oder der Stimmrechte erlangt; c) die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung, oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen. Keine steuerpflichtige Handänderung liegt in jenem Umfange vor, als die quotenmässige Berechtigung des oder der bisher Beteiligten nicht verändert wird. Steuerfreie Handänderungen

6 7.74 f) Handänderungen im aussergerichtlichen und gerichtlichen Nachlassverfahren sowie im Zwangsverwertungsverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch eine Person erfolgt, der das Grundstück als Pfand haftet und bei dieser zu einem Verlust führt; gleichgestellt sind Personen, die für das Pfand bürgen oder für das Pfandobjekt solidarisch haften. g) Handänderungen im Ausmass als die quotenmässige Berechtigung der bisher Beteiligten nicht verändet wird: - bei Einbringung eines Grundstückes in eine Unternehmung, - bei Änderung der Rechtsform einer Unternehmung, - bei Unternehmungszusammenschluss, - bei Aufteilung einer Unternehmung. Art.15 Steuerpflichtig ist der Erwerber. Abweichende vertragliche Abmachungen werden berücksichtigt sofern sie nicht zu einer subjektiven Steuerbefreiung führen. Steuersubjekt Wird Gesamt- oder Miteigentum erworben, ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Veräusserer und Erwerber haften, ungeachtet allfälliger Abmachungen, solidarisch für die geschuldete Steuer. Art.16 Von der Handänderungssteuer sind die in Art. 10 bezeichneten Personen und Körperschaften für die dort aufgeführten Grundstücke befreit. Subjektive Steuerbefreiung Die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten sind in jedem Fall von der Handänderungssteuer befreit. Art.17 Die Steuer beträgt 2% des Verkehrswertes des übertragenen Grundstückes. Steuerberechnung Als Verkehrswert gilt der objektive Uebernahmewert. Beim Kauf ist dies der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Bemessung

7 Bei Tauschgeschäften wird die Handänderungssteuer vom Wert des wertvolleren der beiden Tauschobjekte erhoben. Meldung Art.18 Erfolgt die Handänderung ohne Grundbucheintrag, haben die Steuerpflichtigen dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen diese zu melden. Nachlasssteuer Steuerpflicht Steuerbefreiung Art. 19 In sinngemässer Anwendung der jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes erhebt die Gemeinde eine Nachlasssteuer. Von der Steuer sind zusätzlich zur geltenden kantonalen Regelung befreit: a) Der überlebende Ehegatte. b) Die direkten Nachkommen sowie die Adoptiv- und Stiefkinder. c) Der überlebende Konkubinatspartner, sofern das Konkubinatsverhältnis im Zeitpunkt des Erstversterbenden nachweisbar mindestens fünf Jahre gedauert hat. d) Die 10'000 Franken nicht übersteigenden Zuwendungen an Arbeiter, Angestellte und Dienstboten. e) Die 2'000 Franken nicht übersteigenden übrigen Zuwendungen. Schenkungssteuer Steuerpflicht Steuerbefreiung Art. 20 In sinngemässer Anwendung der jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes erhebt die Gemeinde eine Schenkungssteuer. Von der Steuer sind zusätzlich zur geltenden kantonalen Regelung befreit: a) Die direkten Nachkommen, die Adoptiv- und Stiefkinder.

8 7.74 b) Der Konkubinatspartner, sofern das Konkubinatsverhältnis im Zeitpunkt der Schenkung nachweisbar mindestens fünf Jahre gedauert hat. Hundesteuer Art. 21 Für jeden auf Gemeindegebiet gehaltenen Hund hat der Tierhalter eine Steuer zu entrichten. Steuersubjekt Art. 22 Die Steuer wird zu Beginn des Monats der Tierhaltung fällig. Sie beträgt pro Kalenderjahr: - für den ersten Hund Fr für den zweiten Hund Fr für den dritten Hund Fr für jeden weiteren in der gleichen Haushaltung gehaltenen Hund Fr Art. 23 Je ein Wachhund auf den landwirtschaftlichen Aussenhöfen ist von der Steuer befreit. Steuermass Steuerbefreiung Tierhalter, die wegen Invalidität oder aus beruflichen Gründen Hunde halten (insbesondere Lawinen-, Sanitäts-, Blinden- und Polizeihunde) sowie Tierhalter, die gewerbsmässig Hundezucht betreiben, können von der Gemeindesteuerkommission auf Gesuch hin von der Steuerpflicht ganz oder teilweise befreit werden. Art. 24 Jeder Halter eines Hundes auf Gemeindegebiet ist verpflichtet, die von ihm gehaltenen Tiere dem Gemeindesteueramt zu melden. Meldepflicht

9 III. Zuständigkeit, Zahlung und Rechtsmittel Steuerorgane a) Gemeinderat Art. 25 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er regelt die Organisation des Gemeindesteueramtes und entscheidet über a) Steuererleichterungs-, Wiedererwägungs- und Erlassgesuche; b) Einsprachen gegen Nachsteuerverfügungen; c) Einsprachen gegen Ordnungs- und Steuerbussen; d) Interkommunale Steuerteilungen. b) Gemeindesteuerkommission Art. 26 Die Gemeindesteuerkommission besteht aus dem Chef Finanzen des Gemeinderates und aus der verantwortlichen Person des Gemeindesteueramtes. Sie entscheidet über a) Einsprachen gegen Veranlagungs- und Rechnungsverfügungen; b) Nachsteuern; c) Ordnungs- und Steuerbussen; d) Stundungsgesuche. Ihr obliegt ferner bei Fehlen einer kantonalen Schatzung die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes für die Liegenschaftssteuer (Art. 11 II). c) Gemeindesteueramt Art. 27 Das Gemeindesteueramt veranlagt und eröffnet die Steuern. Das Gemeindesteueramt erlässt eigene Veranlagungsverfügungen: a) wenn keine kantonale Veranlagung vorliegt; b) wenn vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen zur Anwendung kommen; c) wenn die kantonale Veranlagung fehlerhaft ist; d) wenn eine interkommunale Steuerteilung notwendig ist; e) bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht.

10 7.74 Art. 28 Gegen kommunale Einsprache-Entscheide kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim kantonalen Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Art. 29 Es sind zu bezahlen a) die Einkommens- und Vermögenssteuern auf die vom Gemeinderat festgesetzten Termine; b) die Nachsteuern sowie die Ordnungs- und Steuerbussen innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung; c) die übrigen Steuern innert 60 Tagen seit der Rechnungstellung. Rekurs Zahlung Steht der Wegzug aus der Gemeinde bevor, sind sämtliche Steuern und Bussen sofort zu bezahlen. Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Es gilt jeweils der vom Kanton für jedes Kalenderjahr festgesetzte Verzugszins. Von der Gemeindeversammlung am 26. April 2001 angenommen worden und auf den 01. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Der Gemeindepräsident Thomas Nievergelt Der Gemeindeschreiber Claudio Prevost Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 14. August 2001, Nr Teilrevision genehmigt von der Gemeindeversammlung am 14. Dezember 2006 Der Gemeindepräsident Thomas Nievergelt Der Gemeindeschreiber Claudio Prevost Genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 25 vom 09. Januar 2007.

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