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1 Werke: W I W II W III W IV W V W VI W VII W VIII W IX Oberhausen, Unterhausen, Mittelhausen, Müllerhausen, Musterhausen, Meierhausen, Schmidhausen, Dorfhausen, Malerhausen, Mittelstr. 32 Oberstr. 45 Unterstr. 67 Dorfstr. 47 Meierstr. 29 Müllerstr. 38 Musterstr. 54 Malerstr. 32 Schmidstr. 74 Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Tel. (01234) Betonprüfstelle: E & W Prüfstelle, Teststadt (01234) Beton nach Eigenschaften Zusammensetzung ZTV-ING Werk: Datum: Lieferschein-Nr. Hornung GmbH & Co. KG Rheinstraße West Stutensee-Friedrichstal Telefon 07249/78-0 Fax 07249/ kontakt@hornung-baustoffe.de Menge max: kg/m 3 Geschätzte Restmenge im Mischer: dosiert: l gesamt m 3 Konsistenz vor: nach: Beladung im Werk Ankunft Baustelle Verarbeitbarkeitszeit ab Werk, ca.: Beginn Entladung Ende Entladung Preisliste/ Verzeichnis Wartezeit Minuten 2015 Die Erfüllung Ihres Auftrages erfolgt ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der bezeichnete Beton wurde ordnungsgemäß geliefert. Ankunfts- und Abfahrtszeiten sind richtig eingetragen und können für die Wartezeitermittlung verwendet werden. für Transportbeton nach DIN EN / DIN Gültig ab 1. März 2015

2 Betonwerk: Friedrichstal West Karlsfeldstraße Stutensee-Friedrichstal Disposition: Telefon: 07249/ Telefax: 07249/ Bestellungen: Folgende Punkte sind bei jeder Bestellung stets anzugeben: - Name und Anschrift des Auftraggebers - Telefonnummer des Poliers auf der Baustelle - Baustellenanschrift/Kommission/Kostenstelle - Datum und Uhrzeit der Lieferung - Bestellmenge - Entladezeit und Förderart (Kran, Pumpe, etc.) - Gegenstand der Betonage (Decke, Wände, etc.) - Betonsorten-Nummer oder Eigenschaften des Betons Bitte Bestellungen mindestens 24 Stunden vor Bedarf durchgeben. Gefahrenhinweise: H315 verursacht Hautreizungen. H318 verursacht schwere Augenschäden. Sicherheitshinweise: P102 darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/-Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305 BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: + P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. + P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. + P315 Weiter ausspülen. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Gefahr P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: + P352 Mit viel Wasser und Seife waschen. + P332 Bei Hautreizung: + P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P362 kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.

3 Betone nach DIN EN / DIN Feuchtigkeitsklasse Festigkeitsklasse 1) Konsistenzklasse Größtkorn (mm) Überwachungsklasse Festigkeitsentwicklung Preise frei Baustelle in /m³ Expositions- mittel (m) schnell (s) langsam (l) klasse(n) Sorten /m³ Sorten /m³ Sorten /m³ Nr. Nr. Nr. Betone für unbewehrte Bauteile ohne Betonkorrosion X0 WF C8/10 C , , ,50 C8/10 C , , ,50 C12/15 C , , ,00 C12/15 C , , ,00 C12/15 F , , ,50 C12/15 F , , ,50 Betone für Innen- und Gründungsbauteile C16/20 F , , ,50 XC1, XC2 WF C16/20 F , , ,50 C16/20 F , , ,00 C20/25 F , , ,00 XC3 WF C20/25 F , , ,00 C20/25 F , , ,50 Betone für Außenbauteile mit direkter Beregnung und Frost C25/30 2) F , , ,50 XC4, XF1, XA1 WF C25/30 2) F , , ,50 C25/30 2) F , , ,00 Betone für Wasserundurchlässige Bauwerke gemäß DAfStb-Richtlinie C25/30 F , , ,00 C25/30 F , , ,00 XC4, XF1, XA1 C25/30 F , , ,50 C25/30 F , , ,00 C25/30 F , , ,00 C25/30 F , , ,50 C30/37 F , , ,50 C30/37 F , , ,50 XC4, XF1, XA1, C30/37 F , , ,00 XD1 C30/37 F , , ,50 C30/37 F , , ,50 C30/37 F , , ,00 C35/45 F ,50 XC4, XF3, XA2 4), C35/45 F ,50 XD2, XM1 3) C35/45 F ,00 Festigkeitsentwicklung sehr langsam (sl) ist nicht bei allen Betonen möglich. Preis auf Anfrage 1) Festigkeitsentwicklung im Prüfalter: s/m=28 Tage, l=56 Tage. Bei Prüfalter > 28 Tage ist bauseits QS-Plan erforderlich. 2) ohne XA1 ist C25/30 Überwachungsklasse 1 3) durch Oberflächenbehandlung bauseits (Vakuumieren und Glätten) ist XM2 möglich 4) Die Sorten XA sind nur für max. zul. Sulfatgehalt aus Grundwasser bis zu 600 mg/l geeignet. XA2 und XA3 auf Anfrage Alle Preise sind gültig ab 1. März 2015 zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4 Betone nach DIN EN / DIN Feuchtigkeitsklasse Festigkeitsklasse 1) Konsistenzklasse Größtkorn (mm) Überwachungsklasse Festigkeitsentwicklung Preise frei Baustelle in /m³ Expositions- mittel (m) schnell (s) langsam (l) klasse(n) Sorten /m³ Sorten /m³ Sorten /m³ Nr. Nr. Nr. Betone für den Industriebau XC4, XF1, XA1 C25/30 F , ,00 pur Zement C25/30 F , ,00 XC4, XD1, XF1, C30/37 F , ,50 XA1, XM1 3) pur Zement C30/37 F , ,50 XC4, XD3, XA3 4) 6), C35/45 7) F ,50 XF3, XM2 5) C35/45 7) F ,50 C40/50 F ,50 C40/50 F ,50 XC4, XD3, XF3, C45/55 F ,00 XA3 4) 6) C45/55 F ,00 C50/60 F auf Anfrage C50/60 F auf Anfrage Betone für Lager- und Verkehrsflächen - LP Betone 8) XC4, XF3, XD1, C25/30 F , ,00 XM1 3) C25/30 F , ,00 XC4, XF4, XD3, C30/37 7) F , ,00 XA2 4), XM1 3) 5) C30/37 7) F , ,00 XC4, XF4, XD2, C30/37 7) F ,50 XA2 4), XM1 3) C30/37 7) F ,50 XC4, XF4, XD3, C35/45 7) F auf Anfrage XA2 4), XM2 5) C35/45 7) F auf Anfrage Leicht verarbeitbare Betone XC3 WF C20/25 F ,00 C25/30 F ,50 XC4, XF1, XA1 WF C25/30 F ,00 C30/37 F ,00 Beton mit Stahlfasern - Preis auf Anfrage Festigkeitsentwicklung sehr langsam (sl) ist nicht bei allen Betonen möglich. Preis auf Anfrage 1) Festigkeitsentwicklung im Prüfalter: s/m=28 Tage, l=56 Tage. Bei Prüfalter > 28 Tage ist bauseits QS-Plan erforderlich. 2) ohne XA1 ist C25/30 Überwachungsklasse 1 3) durch Oberflächenbehandlung bauseits (Vakuumieren und Glätten) ist XM2 möglich 4) Die Sorten XA sind nur für max. zul. Sulfatgehalt aus Grundwasser bis zu 600 mg/l geeignet. XA2 und XA3 auf Anfrage 5) mit bauseits eingemischten Hartstoffen nach DIN 1100 ist XM3 möglich (gilt nicht bei LP-Betonen) 6) bauseits zusätzliche Schutzmaßnahmen oder Gutachten erforderlich. 7) FD-Betone nach DAfStb-Richtlinie: Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 8) Luftporenbeton sollte nicht geglättet werden. Alle Preise sind gültig ab 1. März 2015 zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5 Betone nach DIN EN / DIN Feuchtigkeitsklasse Festigkeitsklasse 1) Konsistenzklasse Größtkorn (mm) Überwachungsklasse Festigkeitsentwicklung Preise frei Baustelle in /m³ Expositions- mittel (m) schnell (s) langsam (l) klasse(n) Sorten /m³ Sorten /m³ Sorten /m³ Nr. Nr. Nr. Betone nach ZTV-ING (*normabmindernde Regelungen) C30/37* F , , ,50 C30/37* F , , ,50 XC4, XD2, C35/45 F ,50 XF3, XA2 C35/45 F ,50 nur C35/45 F ,00 C30/37 XM1 3) C35/45 F ,50 C35/45 F ,50 C35/45 F ,00 C25/30* F , ,00 XC4, XD3, XF4 C25/30* F , ,00 C25/30* F , ,50 Unterwasserbeton XC1 WF C20/25 F2-F , ,00 XC1, XA1 WF C25/30 F2-F , ,50 Bohrpfahlbeton nach DIN EN 1536 / DIN Fachbericht Einbringen im Trockenen C25/30 F ,50 C25/30 F ,50 XC2, XA1 WF C30/37 F ,50 C30/37 F ,50 C35/45 F2-F ,00 XC2, XD2, XA2 C35/45 F2-F ,00 XC2, XD2, XA2 C30/37* F2-F ,00 Angriff nach ZTV-ING C30/37* F2-F ,00 Fahrbahndeckenbeton - Preis auf Anfrage Festigkeitsentwicklung sehr langsam (sl) ist nicht bei allen Betonen möglich. Preis auf Anfrage 1) Festigkeitsentwicklung im Prüfalter: s/m=28 Tage, l=56 Tage. Bei Prüfalter > 28 Tage ist bauseits QS-Plan erforderlich. 2) ohne XA1 ist C25/30 Überwachungsklasse 1 3) durch Oberflächenbehandlung bauseits (Vakuumieren und Glätten) ist XM2 möglich 4) Die Sorten XA sind nur für max. zul. Sulfatgehalt aus Grundwasser bis zu 600 mg/l geeignet. XA2 und XA3 auf Anfrage 5) mit bauseits eingemischten Hartstoffen nach DIN 1100 ist XM3 möglich (gilt nicht bei LP-Betonen) 6) bauseits zusätzliche Schutzmaßnahmen oder Gutachten erforderlich. 7) FD-Betone nach DAfStb-Richtlinie: Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 8) Luftporenbeton sollte nicht geglättet werden. Alle Preise sind gültig ab 1. März 2015 zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6 Sonderbaustoffe Feuchtigkeitsklasse Festigkeitsklasse 1) Konsistenzklasse Größtkorn (mm) Überwachungsklasse Festigkeitsentwicklung Preise frei Baustelle in /m³ Angaben zu mittel (m) schnell (s) langsam (l) Inhaltsstoffen Sorten /m³ Sorten /m³ Sorten /m³ Nr. Nr. Nr. Sandmischung Z=250 kg/m³ C ,50 Z=300 kg/m³ C ,50 Z=350 kg/m³ C ,50 Z=400 kg/m³ C ,50 Z=450 kg/m³ C ,50 Z=500 kg/m³ C ,50 Rieselmischung Z=250 kg/m³ C ,50 Z=300 kg/m³ C ,50 Z=350 kg/m³ C ,50 Z=400 kg/m³ C ,50 Z=450 kg/m³ C ,50 Z=500 kg/m³ C ,50 Einkornbeton 16/32 mm C ,50 8/16 mm C ,50 2/8 mm C ,50 Kanalfüllmasse F ,00 Anpumphilfe (Schlämme) ,00 Speis ** (Preise frei Baustelle in der Grundzone) Preis in Einheit Speis Sorten-Nr ,00 je m³ Zufuhr Mindestabnahme bei Zufuhr: 800 Liter Mindermenge Saisonzuschlag Bei Lieferungen unter 1000 ltr. berechnen wir für die Fehlmenge einen Mindemengenzuschlag von In der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar berechnen wir einen Zuschlag von 10,00 je 100 ltr. 5,00 je m³ ** Rabatt-Vereinbarungen gelten nicht für Speis! Alle Preise sind gültig ab 1. März 2015 zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7 Lieferungen außerhalb der Grundzone: graue Zone nicht aufgeführte Ortschaften/Gemeinden bitte anfragen Rote Zone (Grundzone): kein Frachtzuschlag Stutensee (76297) Bruchsal (76646) Graben-Neudorf ( 76676) Linkenheim-Hochstetten (76351) Eggenstein-Leopoldshafen (76344) Dettenheim (76706) Karlsdorf-Neuthard (76689) Weingarten (76356) Gondelsheim (75053) Forst (76694) Ubstadt-Weiher (76698) Pfinztal (76327) Walzbachtal (75045) Philippsburg (76661) Hambrücken (76707) Waghäusel ( ) Stadtkreis Karlsruhe ( )

8 Informationen und Erläuterungen Zemente Gesteinskörnung Zusatzmittel Zusatzstoffe Menge Übergabekonsistenz Laborleistungen Wasserzugabe Abnahmeverweigerung Zufahrt, Reinigung und Entsorgung Haftung und Gewährleistung Fremdpumpen Bestellungen Frachtanteil Skonto Preisgleitklausel Preisliste Als Zement werden ausschließlich die im Liefergebiet üblicherweise erhältlichen Normzemente nach DIN EN 197 bzw. DIN 1164 verwendet. Für die Herstellung werden Körnungen nach DIN EN verwendet. Es werden Zusatzmittel nach DIN EN eingesetzt. Es werden nur normgemäße bzw. zugelassene Zusatzstoffe des Typs I (z.b. Gesteinsmehle, Pigmente) und des Typs II (z.b. Flugasche, Silikonstäube) eingesetzt. 1 m³ Transportbeton entspricht volumen- und gewichtsmäßig einem m³ normgerecht verdichtetem Beton nach DIN EN bzw. DIN ± 3 % Toleranz. Jeweilige Konsistenzklasse gemäß Preisliste/Verzeichnis. Unser Transportbetonwerk und dessen Produkte unterliegen der ständigen Qualitätskontrolle gemäß DIN EN und DIN (WPK-Prüfstelle und anerkannte Prüfstelle). Veränderungen der Konsistenz des Betons durch Wasserzugabe auf der Baustelle sind unzulässig, da hierbei die Betonfestigkeit beträchtlich verringert wird. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt, Wasser dem Transportbeton zuzusetzen. Wird eine weitere Wasserzugabe über die Rezeptmenge hinaus gefordert, geschieht dies auf Verantwortung des Verbrauchers. In diesem Fall erlischt für uns die Gewährleistung für Qualität, Festigkeit und Eigenschaften des von uns gelieferten Betons. Wird die Abnahme einer Lieferung ohne unser Verschulden verweigert oder die bestellte und angelieferte Menge nicht voll übernommen, gilt der Auftrag trotzdem als ausgeführt. Die Menge wird voll berechnet, zuzüglich evtl. anfallender Kosten für die Entsorgung des nicht angenommenen Betons. Wir beliefern nur gefahrlos erreichbare Entladestellen (40 to.). Vorkehrungen für die Reinigung der Betonfahrzeuge sowie die Entsorgung des Restbetons sind auf der Baustelle durch die Bauleitung und in deren Verantwortung zu treffen. Im Bereich des Ablade- bzw. Reinigungsplatzes übernehmen wir keine Haftung für Schäden - auch nicht für evtl. Umweltfolgeschäden aus dem Entlade-, Spül- und Reinigungsvorgang. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton. Wir weisen darauf hin, dass das Erreichen der gewünschten/geforderten Eigenschaften eine sachgerechte, nach dem Stand der Technik durchzuführende Vorbereitung auf der Baustelle und Verarbeitung sowie Nachbehandlung des Betons voraussetzt. Auf Wunsch vermitteln wir mit unserer Betonlieferung auch Fremdpumpen. Auftragsannahme und Abwicklung wird von uns vorgenommen. Wir weisen darauf hin, dass wir bei Zeitüberschreitungen im Zusammenhang mit Betonlieferungen, bei der die Betonpumpe vom Kunden direkt bestellt wurde, keine Haftung übernehmen. Lieferzusagen, auch bei Terminfestlegung, stellen niemals Fixgeschäfte dar. Ansprüche auf Schadenersatz bei Wartezeiten der Betonpumpe sowie Rücktritt vom Vertrag wegen unterbliebener oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Um eine termingerechte Lieferung gewährleisten zu können, muss die gewünschte Menge mindestens 24 Stunden vor Bedarf bestellt werden. Mengen ab 100,00 m³ sind bereits mehrere Tage vor der Betonage mit uns abzustimmen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Produkteigenschaften, die uns bei der Bestellung nicht genannt wurden. Die im Preis enthaltende Fracht beträgt 16,00 /m³. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert. Sollten sich Zement-, Zusatzmittel- oder Zusatzstoffpreise erhöhen, werden die erforderlichen Mehrkosten dem Kunden weiterberechnet. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle übrigen Preislisten und Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Falls durch extreme Temperaturen im Sommer, sowie längere Fahrstrecken betontechnische Maßnahmen erforderlich werden, gehen die dafür erforderlichen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

9 Sonderleistungen und Zuschläge Preis in Einheit Mindermengen Bei Einzellieferungen, außer Restlieferungen, unter 5 m³ berechnen wir für die Fehlmengen einen Mindermengenzuschlag von 16,00 je m³ Entladezeit Je m³ sind 5 Minuten Abladezeit vorgesehen. Bei Überschreitung je angefangene 18,00 dieser Zeit berechnen wir einen Betrag von 1/4 Stunde Überschreitet die Entladezeit des Betons auf der Baustelle die auf dem Lieferschein angegebene Verarbeitungszeit erlischt unsere Gewährleistung für die Betoneigenschaften. Saisonzuschlag In der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar berechnen wir 5,00 je m³ Produktion in der kalten Jahreszeit unter Vorbehalt der Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Maßnahmen zur Einhaltung der nach DIN und ZTV höchstzulässigen Betontemperatur + 30 C bzw C gehen zu Lasten des Auftraggebers. Restbeton Für die Entsorgung von Restbeton berechnen wir 55,00 je m³ Abholvergütung Bei Selbstabholung gewähren wir ab 1 m³ einen Nachlass von 6,00 je m³ Es können ausschließlich Betone der Konsistenz C1/F1 mit dem LKW (Ladefläche) abgeholt werden. Ab der Konsistenz F2 ist für die Abholung ein Spezialfahrzeug (Fahrmischer) erforderlich. Gesteinskörnungen Für Anlieferungen von Gesteinskörnungen mit unseren Spezialfahrzeugen berechnen wir für jede Körnung frei Baustelle in der 28,00 je Tonne Grundzone Je Tonne sind 3 Minuten Abladezeit vorgesehen. je angefangene 18,00 Bei Überschreitung dieser Zeit berechnen wir einen Betrag von 1/4 Stunde Wir übernehmen keine Gewähr für die Sauberkeit der Gesteinskörnungen. Lieferzeiten Montag bis Freitag 07:00 17:00 Uhr je m³ 1) Mindestabnahme 25 m³ Montag bis Freitag 1) + 2) 17:00 22:00 Uhr 7,50 je m³ 2) auf Anfrage Samstag 2) 07:00 12:00 Uhr 5,00 je m³ Lieferungen an Sonn- und Feiertagen und außerhalb der oben genannten Zeiten erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und Voranmeldung. Betonzusatzmittel Verlängerung der Verarbeitungszeit durch Verzögerer (VZ) pro Stunde 2,50 je m³ Für Betone der Konsistenz C1/F1 übernehmen wir keine Gewährleistung bei Zugabe von Verzögerer (VZ). Konsistenzkorrektur bei erhöhter Abladezeit durch Fließmittel (FM) 5,00 je m³ Erhöhung der Konsistenzklasse im Werk Erhöhung um Eine Klasse z.b. von F3 auf F4 5,00 je m³ Erhöhung um Zwei Klassen z.b. von F3 auf F5 9,00 je m³ andere Betonzusatzmittel auf Anfrage. Werden Zusatzmittel/Zusatzstoffe bauseits beigemischt oder gestellt und von uns beigemischt, berechnen wir für den 4,50 je m³ zusätzlichen Mischaufwand einen Betrag von In diesem Fall übernehmen wir keine Gewährleistung für die Betoneigenschaften.

10 Expositionsklassen max. Mindest- min. Zement w/z Wert druckfestigkeit (kg/m³) X0 X0 Beton ohne Bewehrung C8/10 XC XC1 trocken oder ständig nass 0,75 C16/ XC2 nass, selten trocken 0,75 C16/ XC3 mäßige Feuchte 0,65 C20/ XC4 wechselnd nass und trocken 0,60 C25/ XD XD1 mäßige Feuchte 0,55 C30/37* 300 XD2 nass, selten trocken 0,50 C35/45* 320 XD3 wechselnd nass und trocken 0,45 C35/45* 320 XS XS1 salzhaltige Luft, kein direkter Kontakt mit Meerwasser 0,55 C30/37* 300 XS2 unter Wasser 0,50 C35/45* 320 XS3 Tidebereich, Spritzwasser- und Sprühnebelbereich 0,45 C35/45* 320 XF XF1 mäßige Wassersättigung ohne Taumittel ohne LP 0,60 C25/ XF2 mäßige Wassersättigung mit Taumittel mit LP 0,55 C25/ XF2 mäßige Wassersättigung mit Taumittel ohne LP 0,50 C35/ XF3 hohe Wassersättigung ohne Taumittel mit LP 0,55 C25/ XF3 hohe Wassersättigung ohne Taumittel ohne LP 0,50 C35/ XF4 hohe Wassersättigung mit Taumittel mit LP 0,50 C30/ XA XA1 chemisch schwach angreifend 0,60 C25/ XA2 chemisch mäßig angreifend 0,50 C35/45* 320 XA3 chemisch stark angreifend 0,45 C35/45* 320 XM XM1 mäßiger Verschleiß 0,55 C30/37* 300 XM2 starker Verschleiß mit Oberflächenbehandlung 0,55 C30/37* 300 XM3 starker Verschleiß ohne Oberflächenbehandlung 0,45 C35/45* 320 * bei Verwendung von Luftporenbeton, eine Festigkeitsklasse niedriger Konsistenzklassen Konsistenzbereich Außbreitmaß (mm) Verdichtungsmaß C0 sehr steif C0 > 1,46 F1 / C1 steif F1 < 340 C1 1,45-1,26 F2 / C2 plastisch F C2 1,25-1,11 F3 / C3 weich F C3 1,10-1,04 F4 sehr weich F F5 fließfähig F F6 sehr fließfähig F6 630

11 Notizen

12 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton 1. Angebot Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Auswahl der Betonsorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich. 2. Lieferung und Abnahme Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung einer angemessene Nachfrist gesetzt hat ( 326 BGB). Soweit von uns nicht vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechthaltung unseres Betriebes abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m³ in höchstens 5 Min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichneten Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtverbindliche Erklärung entgegenzunehmen. 3. Gefahrübergang Die Gefahr für den zufälligen Untergang des Transportbetons geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug beladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. 4. Sachmängelhaftung / Gewährleistung / Haftung Wir gewährleisten, dass die Betone unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte oder menge sind sofort bei Abnahme des Betons zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Betonsorte sind nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer unseren Beton mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; ist der Käufer Unternehmer (Kaufmann) leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, ein Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. deren Unmöglichkeit berechtigen den Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleitoder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht wenn a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. d) die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 5. Sicherungsrechte Der gelieferte Beton bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Transportbetons mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Beton oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnahme auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Betons mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verbreitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerben die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unseres Betons im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20% übersteigt. 6. Preis- Zahlungsbedingungen Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Kies, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unsren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; bei Nichtkaufleuten jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist des 309 Abs 1 Nr. BGB Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen sowie nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferung außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen auch bei Stundung sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Skontierungen bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet. Aufrechnungen durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zu Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen soweit er zu der Personengruppe des 310 BGB gehört. Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 7. Fremdüberwachung Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes. 9. Nichtigkeitsklausel Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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