Titel des Gesetzes / der Ordnung. Glied kirche. bezeichnung. Dienstordnung für Katechetinnen und Mitarbeiterinnen

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1 3 Tabellarische Übersicht über die en und institutionellen Rahmenbedingungen für die berufliche Tätigkeit in diakonisch-gemeindepädagogischen Arbeitsfeldern in den Gliedn der EKD (zu 2.5) 124 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Anhalt Dienstordnung für Katechetinnen und Mitarbeiterinnen in der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit ABl. Anhalt 1997, Bd. 1, S. 26 Katechet / -in, Kreiskatechet / -in, Landeskatechet / -in Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der EKU ABl. EKD, S. 447 Ordnung für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Landes Anhalts Baden Kirchliches Gesetz über den Dienst der diakoninnen und diakone Bayern Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen (Diakonen- und Diako ninnengesetz DiakG) pädagoge- / in Kreisbeauf tragte / -r für pädagogik Landespfarrer / -in GVBl., S. 118 diakon / -in KABl. 2013, S. 12 nein

2 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung gemeinde, Landes je nach Anstellungsträger oder Landes nrat, fachlich: Kreis katechetin im Gesetz nicht geregelt Sonstiges zweijährige theol.diakon. Ausbildung und dreijährige Ausbildung zu einem Sozialberuf Landes Landesnrat in der Ordnung nicht geregelt Landes Angestelltenverhältnis Dekan bzw. Schuldekan Diplom- oder Bachelorabschluss an FH Berufung durch Landesbischof, Aufgaben im Predigtamt gemäß Art. 96 GO Landes öffentlich ( 2 Abs. 1 DiakG) im Einzelfall: privat ( 38 DiakG) Rektor oder Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen im Auftrag des Landesnrats ( 2 Abs. 2 DiakG) in drei Stufen ( 5 Abs. 2 DiakG): a) Grundseminar am Studienzentrum Rummelsberg, b) staatl. anerkannte Fachausbildung in einem sozialen Beruf sowie c) Studiengang Diakonik (Bachelor) an der Evangelischen Hochschule Nürnberg Einsegnung ( 6 DiakG) Beauftragung zur öffentlichen Wort verkündigung und Sakraments verwaltung gemäß Art. 13 KVerf, soweit örtlich nötig und gewünscht ( 7 Abs. 1, 2 DiakG) Inhaltsverzeichnis 125

3 126 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Bayern Kirchengesetz über die Ausbildung und die Rechtsverhältnisse der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen (Religions pädagogen- und Religionspädagoginnengesetz RelPädG) , zuletzt geändert: KABl. 1993, S. 97 KABl. 2013, S. 21 Religionspäda goge / -in i. K. Religionspäda goge / -in a. DV. EKBO Ordnung der Kirchenleitung für den Dienst der Gemeindehelfer KABl. EKiBB 1976, S. 42; ABl. EKD, S. 181 Nr. 96 helfer / -in nein Kirchengesetz über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädago ginnen und pädagogen (Fachschul abschluss) Rechtsverordnung über die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschul abschluss) , geändert KABl. EKiBB 2003, S , S. 213 pädagoge / -in KABl. EKBO 2012, S. 163 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der EKU KABl.-EKiBB 1994, S. 52; ABl. EKD, S. 447, mit Zusatz qualifi zierung, mit Zusatz qualifi zierung

4 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Sonstiges Landes in der Regel beamten verhältnis ( 12 RelPädG) ( 13 RelPädG) Dekan / Dekanin ( 14 Abs. 1 RelPädG) Bachelorstudiengang Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Evangelische Hochschule Nürnberg Einsegnung ( 4 RelPädG) Beauftragung zur öffentlichen Wort verkündigung und Sakraments verwaltung gemäß Art. 13 KVerf, soweit örtlich nötig und gewünscht ( 5 Abs. 1, 2 RelPädG) gemeinde, auch Anstellung beim Kirchenkreis oder bei der Landes möglich Anstellungsträger an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte (Ausbildung gibt es inzwischen nicht mehr) nur noch Altfälle Anstellungsträger (in der Regel Kirchengemeinden oder Kirchenkreise) Grundkurs (zwei Jahre) und Aufbaukurs (zwei Jahre) / Ausbildung modularisiert Anstellungsträger zweijährige theol. diakon. Aus bildung und dreijährige Ausbildung zu einem Sozialberuf Diakonische Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreise Doppelqualifikation Inhaltsverzeichnis 127

5 128 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU EKBO Ordnung der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung KABl. 2013, S. 137 pädagoge / -in im ordinierten Dienst Braunschweig Kirchengesetz über die Ausbildung und den Dienst der Diakone und Diakoninnen im Gesetz nicht geregelt Bremen Gesetz über das Dienstverhältnis der diakonisch-pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter GVM 2003, Nr. 1, S. 56 diakonisch- päda gogische Mitarbei ter / -in nein Hannover Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst der Diakonin und des Diakons KABl. 1999, S. 89 im Gesetz nicht geregelt HessenNassau Kirchengesetz über den emeindepädagogischen Dienst Rechtsverordnung zur Verteilung, Errichtung, Finanzierung (Gemeindepädagogenstellenverordnung) Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO) ABl. 2007, S. 12 pädagoge / -in , geändert , geändert ABl. 2006, S. 254, 299 ff.; ABl. 2009, S. 289 ABl. 2006, S. 202; ABl. 2010, S. 137 Kurhessen- Kirchengesetz zur Ordnung Waldeck des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck KABl., S. 62 nein

6 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Landes / Kirchenkreis öffentlich Superintendent / -in, Konsistorium FH-Studium und anschließender Vorbereitungsdienst Propst / Pröpstin oder LKA Bachelorstudium Landes gemeinde oder Landes KV oder Leiter / -in des Amtes oder der Einrichtung im Gesetz nicht geregelt gemeinde / Kirchenkreis / Landes Leitungsorgan des jeweiligen Anstellungsträgers, Delegierung auf einzelne Personen möglich Fachhochschulabschluss (Doppel diplom) in Religions pädagogik und S ozialwesen Leitungsorgan des jeweiligen Anstellungsträgers Studium Religions pädagogik, Sozial pädagogik, Soziale Arbeit oder Pädagogik und anerkannte gemeindepädago gische Qualifikation Anstellungsträger Ausbildung in einem Sozialberuf (FS oder FH) und kirchlich-theologische Ausbildung Dekanate, gemeinde, kirch liche Verbände oder Landes kirchliche Körperschaften und diakonische Einrichtungen Sonstiges Einsegnung durch Bischof, kein landeskirchlicher Stellenplan Inhaltsverzeichnis 129

7 Glied Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Kurhessen- Studien- und PrüfungsordWaldeck nung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit in einem staatlichen anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf (SPODiakFS) KABl., S nein Studien- und Prüfungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen der Gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifizierung in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (SPODiakFH) KABl., S nein Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der EKKW KABl., S. 119 ff. Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit; Beschluss des Lippischen Landesnrates vom Ges. u. VOBl., Bd. 11, S. 270 Mitarbeiter / -in in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit nein Lippe 130 Titel des Gesetzes / der Ordnung

8 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung kirchliche Körperschaften und diakonische Einrichtungen Anstellungsträger berufsbegleitend zu einem staatlich anerkannten Sozialoder Pflegeberuf kirchliche Körperschaften und diakonische Einrichtungen Anstellungsträger kirchlich-theologische Ausbildung und BA Soziale Arbeit kirchliche Körperschaften Anstellungsträger Landes, Kirchengemeinden, Vereine Angestelltenverhältnis Sonstiges Regelung zur Anerkennung von Aus bildungsgängen für die Anstellung in der Gemeinde- und Bildungsarbeit der EKKW kirchliche Ausbildung und Ausbildung zu einem Sozialberuf Inhaltsverzeichnis 131

9 132 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung Mitteldeutschland Kirchengesetz zur Ausführung und Überleitung des Kirchengesetzes über die diensten Verhältnisse der Gemeindepädagogen (Synode der EKKPS) Kirchengesetz über die diensten Verhältnisse der Gemeindepädagogen (Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik) i. d. F. vom , zuletzt geändert ABl. EKKPS 1982, S. 42 ABl. EKKPS, 1989, S. 2 ABl. EKKPS 193, S. 165 pädagoge / -in ABl. EKKPS 1981, S. 41 Verordnung über die Aufnahme von Kandidaten und Kandidatinnen in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland , zuletzt geändert ABl. EKM, S. 142 Kirchengesetz über die Ausbildung zum Pfarrdienst und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Pfarrausbildungsgesetz PfAG) ABl. EKM, S. 288 Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ABl. EKM 2014, S RU ABl. EKM, S. 127 pädagoge / -in im Vorbereitungsdienst

10 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Kirchenkreise, Landes öffentlich (ordiniert) je nach Anstellungsträgerschaft Super intendent / -in oder Landesnamt Regelausbildung Sonstiges teilweise noch Rechtsgrundlage für öffentlich- angestellte (ordi nierte) pädagogen / -innen Aufnahmevoraussetzung: Erste Gemeindepädagogische Prüfung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Landes öffentlich auf Widerruf Landesnamt, für einz. Ausbildungsabschnitte Superintendent / -in, Direktor / -in des Predigerseminars, regionale Studien leiter / -innen usw. beauftragt 30 Monate Vorbereitungsdienst sinngemäße An wendung auf Gemeindepäda gogen / -innen im Vorbereitungsdienst Zulassung von anderen Kandidaten / -innen bei Nachweis einer ent sprechenden Vorbildung in Ausnahmefällen möglich Inhaltsverzeichnis 133

11 134 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Mitteldeutschland Durchführungsbestimmung zum Pfarrdienstausführungsgesetz über das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit (Verfahrensordnung zur Zuerkennung der Anstellungs fähigkeit) ABl. EKKPS, S. 51 pädagoge / -in im Entsendungsdienst Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtshren (FEA) für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen und ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen im Entsendungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ABl. EKM, S. 243 Muster einer Dienstan weisung für Gemeindepädagogen / Gemeindepädagoginnen ABl. EKM, S. 263 pädagoge / -in Verordnung für das Verfahren zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von ordinierten pädagogen und Gemeindepädagoginnen für den Pfarrdienst in der Evange lischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ABl. EKM, S. 248 Pfarrer / -in

12 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung öffentlich öffentlich (ordiniert) verpflichtende Fortbildung in den ersten drei Diensthren Kirchenkreise öffentlich (ordiniert) Superintendent / -in Kirchenkreise, Landes öffentlich (ordiniert) je nach Anstellungsträgerschaft Super intendent / -in oder Landesnamt Sonstiges Zulassung zur Prüfung auf Antrag mindestens zehn Jahre nach Ordination; Voraus setzungen: Inhaltsverzeichnis 135

13 136 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Mitteldeutschland Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kreisreferentenverordnung KRefV) ABl. EKM 2012, S. 78 Kreisreferent / -in soweit Schulbe auf tragte nicht zuständig: Richtlinie zur Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst im privaten Anstellungsverhältnis in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ABl. EKM, S. 284 pädagoge / -in Ordnung für die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auf Fachschulebene ABl. EKKPS 2000, S. 27 pädagoge / -in (FS)

14 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Sonstiges Kirchenkreise öffentlich (ordiniert), Superintendent / -in, Fachaufsicht obliegt Kinder- und Jugendpfarramt der EKM Diplom- oder Master studiengang an anerkannter kirchlicher Fachhochschule oder staatlicher Fachhochschule oder Hochschule in den Fachrichtungen: Gemeinde- oder Religionspädagogik oder Sozialpädagogik oder Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialwesen und theologischer oder religionspädagogischer Zusatzqualifikation Absehen vom Fachhochschul abschluss bei gleichwertigem anderen Abschluss; Bachelorabschluss in einer der relevanten Fachrichtungen gegebenenfalls ausreichend; Besitzstands wahrung für Stelleninhaber / -innen mit Fachschulabschluss Kirchenkreise Superintendent / -in, ggf. delegiert auf Kreisreferent / -in Kirchenkreise / ehren- amtlich Superintendent / in, ggf. delegiert auf Kreisreferent / in dreijährige berufsbegleitende Ausbildung (2.800 Ausbildungsstunden) an FS des PTI am Standort D rübeck; Aufnahmevoraussetzung: m ittlere Reife, abgeschlossene Berufsausbildung, Erfahrung in kirchlicher Arbeit Ausbildungsverein barung zwischen FS, Auszubildendem und Kirchenkreis Inhaltsverzeichnis 137

15 138 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung Mitteldeutschland Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) (ehemaliges Teilngebiet EKKPS) ABl. EKKPS, S. 45; ABl. EKD, S. 447 Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Diakonengesetzes der Evangelischen Kirche der Union (Anwendungsgesetz zum Diakonengesetz der EKU DiakGAG) (gesamtes Kirchengebiet EKM seit ( ) ABl. EKM, S. 307 Ausbildungsordnung für Diakone in der Evange lischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakonen ausbildungsordnung DiakAusbO) ABl. EKM 2012, S. 12 RU

16 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Sonstiges mindestens zweijährige theologisch-diakonische Ausbildung sowie mindestens dreijährige Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf oder Pflegeberuf (Fachschulabschluss oder vergleichbar) oder für Diakonat förder lichen Beruf und mindestens fünfjähriger hauptberuf licher Tätigkeit in K irche oder Diakonie mittlere Reife, mindestens dreijährige Ausbildung in für T ätigkeit in Diakonie förderlichem, staatlich anerkanntem Beruf, diakonischtheolo gische Ausbildung (60 ECTS) und mindestens einjährige praktische Bewährungszeit (10 ECTS), anschließend kirch liche Abschlussprüfung und Einsegnung gilt für Diakonisches Bildungsins titut Johannes Falk in Eisenach Diakoniekolleg Lindenhof der Neinstädter Anstalten Inhaltsverzeichnis 139

17 140 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung Mitteldeutschland Prüfungsordnung für Prüfungen zum Diakon in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DiakPrüfO) ABl. EKM 2012, S. 15 Verordnung über die gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung ABl. ELKTh, S. 156 Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ABl. ELKTh, S. 23 Hauptamtliche Mitarbeitende / -r im gemeindepädagogischen Dienst, der Jugendarbeit und im n musikalischen Dienst ( helfer / -in, Katecheten / -in, Jugendwart / -in, Sozialdiakon / -in,, musiker / -in) RU

18 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Sonstiges gilt für Diakonisches Bildungsins titut Johannes Falk in Eisenach Diakoniekolleg Lindenhof der Neinstädter Anstalten Kirchenkreise, gemeinden je nach Anstellungsträgerschaft Super intendent / -in, ggf. d elegiert auf Kreis referent / -in; Gemeindenrat zweijährige verpflichtende Ergänzungsausbildung (40 Unterrichtstage) für auf gemeindepädagogischen Stellen t ätige Absolventen / -innen einer diakonischen Ausbild.; Voraussetzung: abgeschlossene Diakonenausbildung mit pädagogischer Qualifikation Vereinbarung mit Anstellungsträger, die Freistellung und Mentorierung für Ausbildung regelt Kirchenkreise, kirchliche Werke Anstellungsträger v on Landes anerkannte praxis begleitende und arbeitsfeld bezogene Fortbildung (Ergänzungsausbildung) kein kirchlich anerkannter (höherer) Ausbildungs abschluss); praxisbegleitende und arbeitsfeldbezogene Weiterbildung (Aufbauausbildung) höherer Ausbildungsabschluss (Fachhochschul abschluss) Ausbildungsverein barung zwischen Landes, An stellungsträger und Mitarbeitendem; Anstellungsträger kann Mitarbeitenden zur über dessen Grundqualifikation hinausgehenden Ergänzungsausbildung verpflichten. Inhaltsverzeichnis 141

19 142 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Mitteldeutschland Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Diensthren (FED) für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im Verkündigungsdienst in den gemeindepädagogischen Arbeitsbereichen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ABl. EKM, S. 160 pädagoge / -in, andere / -r Mit arbeitende / -r im Verkündigungsdienst in den Arbeitsbereichen mit Kindern, Jugendlichen und Familien Nord Kirchengesetz über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landes Mecklenburgs (Gemeindepädagogen gesetz GpG) Kirchliches Amtsblatt der Ev.-Luth. Landes Mecklenburgs KABl 2006, S. 73 pädagoge / -in nur mit dem entsprechenden Abschluss Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landes Mecklenburgs (Gemeindepädagogengesetz GpG) vom Kirchliches Amtsblatt der Ev.-Luth. Landes Mecklenburgs KABl 2007, S. 18 pädagoge / -in nur mit dem entsprechenden Abschluss

20 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung Sonstiges Kirchenkreise Superintendent / -in, ggf. delegiert auf Kreisreferent / -in gemeinde, Kirchenkreis, Landes je nach Anstellungsträger: gemeinde oder Kirchenkreis Fachaufsicht bei Gemeindeanstellung: Kirchenkreis FS, FH, HS Unter besonderen Voraussetzungen erfolgt die Beauf tragung zur öffent lichen Wortver kündigung und Sakraments verwaltung. gemeinde, Kirchenkreis je nach Anstellungsträger: gemeinde oder Kirchenkreis Fachaufsicht bei Gemeindeanstellung: Kirchenkreis FS, FH, HS Unter besonderen Voraussetzungen erfolgt die Beauf tragung zur öffent lichen Wortver kündigung und Sakraments verwaltung. verpflichtende Fortbildung in den ersten drei Diensthren eines Anstellungsverhältnisses zur EKM Inhaltsverzeichnis 143

21 144 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU Nord Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Gemeindepädagoginnen gesetz) GVOBl., S. 277 pädagoge / -in Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der Diakonin und des Diakons in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Diakoninnen und Diakonengesetz) vom vom RVO vom in der Fassung vom GVOBl., S. 275 Oldenburg Kirchengesetz über Ausbildung und Dienst der Diakone GVBl., Bd. 22, S. 16 im Gesetz nicht geregelt Pfalz Gesetz über die Ordnung des Amtes der diakonin/des diakons ABl., S. 202 diakon / -in

22 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung gemeinde, Kirchenkreis je nach Anstellungsträger: gemeinde oder Kirchenkreis FS, FH, HS gemeinde, Kirchenkreis je nach Anstellungsträger: gemeinde oder Kirchenkreis FS, FH, HS an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte (FS oder FH), ggf. zuzüglich einer Aufbauausbildung Landes nrat, Zuweisung an eine gemeinde oder bezirk Angestelltenverhältnis Dekan/-in Sonstiges i. d. R. Einsegnung durch Obernrat geändert durch Gesetz zur Schaffung der en Rahmenbedingungen für gemeindepädagogische Dienste ; gemeindepädagogische Dienste auf Kirchenbezirksebene Inhaltsverzeichnis 145

23 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Evangelisch-reformierte Kirche Rheinland 146 Berufs bezeichnung RU, Jugendreferent / -in nein Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) ABl. EKD, S. 447, ABl. EKD 1994, S. 257 ca. 10 %, gelegentlich Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogen KABl. 1992, S. 10 pädagoge / - in ca. 10 %, gelegentlich Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Gemeindehelfer in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindehelferordnung GHO) KABl., S. 108; geändert , KABl. 1995, S. 10 helfer / -in ca. 10 %, gelegentlich Gemeindemissionars gesetz KABl., S. 109, 1979, S. 149 Katechetengesetz KABl., S. 140 geändert S. 25

24 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung (weitgehend) Synodal verbände Angestelltenverhältnis Moderamen der Synodalverbände Sozialpädagogik; erwünscht theolo gische Zusatzquali fikation 90 % Gemeinde, Angestelltenverhältnis 10 % Vereine, Kirchenkreis, landeskirchliche Werke und Einrichtungen Vorsitzende / r des Presbyteriums 10 % Vorsitzende / -r des Anstellungs trägers Sozialberuf (FS oder FH) und theologische FS berufsbegleitend Angestelltenverhältnis doppeltes Diplom (bzw. BA) Sozial wesen und Religions- und pädagogik Angestelltenverhältnis dreijährige theolo gische FS und Anerkennungshr Sonstiges Schulunterricht nur befristet und begrenzt bei Lehrermangel. In Rheinland-Pfalz häufiger als in Nordrhein-Westfalen. Bei Mitarbeitenden mit theologischer Ausbildung ist Ordination nach dem Prädi kan ten gesetz möglich. 70 % der Mitarbeitenden sind Sozial arbeiter /- innen ohne theologische Zusatzqualifikation. ruht ruht Inhaltsverzeichnis 147

25 148 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung Sachsen Kirchengesetz über das Amt des Diakons ABl. 1950, S. A 47 Ordnung für den Dienst des Gemeindepädagogen und das Besetzungsverfahren für gemeindepädagogische Stellen in der Neufassung vom und mit der Dritten Rechtsverordnung zur Änderung der Gemeindepädagogenordnung (GpädO) vom ABl. 2003, S. A 217 ABl. 2007, S. A 76 ABl. 2011, S. A 90 pädagoge / -in nein Schaumburg-Lippe Kein Gesetz vorhanden. Praxis orientiert sich an den Bestimmungen der Landes Hannovers. West falen Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit KABl. 1997, S. 149 Mitarbeiter / -in in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit pädagoge / -in oder [vgl. Sonstiges] RU

26 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht gemeinde Landes Kirchengemeinden, kreise, landes kirch liche Dienststellen, Vereine und Verbände Sonstiges im Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg, heute Einsegnung als nach absolvierter Ausbildung an der EH Moritzburg möglich das zuständige kirchliche Organ bzw. zuständige Dienststelle gemeinde oder bezirk Regelausbildung Angestelltenverhältnis, in Ausnahmefällen beamtenverhältnis FH oder FS für hauptamtliche Stellen, für das Nebenamt vorgesehener Abschluss je nach Anstellungsträger KV oder LKA wie Hannover (DiakVO 3) liegt bei den jeweiligen Anstellungsträgern, bei Anstellung in Gemeinden zum Teil Fachaufsicht beim Kirchenkreis theologisch-kirchliche Ausbildung und Aus bildung / Studium zu einem Sozialberuf Ausbildung in Sachsen: Studium Religionspädagogik an der EH Moritzburg oder berufsbegleitende religionspädagogische Ausbildung am Institut für berufs begleitende Studien der EH Moritzburg Zum Teil tragen solche Mitarbeiter / -innen die Berufsbezeichnung Diakon / -in oder die Berufsbezeichnung pädagoge / -in Inhaltsverzeichnis 149

27 150 Glied Titel des Gesetzes / der Ordnung Datum Fundstelle Berufs bezeichnung RU West falen Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der EKU ABl. EKD, S. 447 Württemberg Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone ABl. 56, S. 520 Amtsbezeichnung: Berufsbezeichnung: Jugend referent / -in diakon / -in Religions pädagoge / -in Sozialdiakon / -in Dienstordnung für Religionspädagogen, Religions pädagoginnen und sonstige kirchliche Religionslehr kräfte, die nicht in das Amt der Diakonin / des Diakons berufen sind Anlage zur KAO Religions pädagoge / -in

28 Anhang Anstellungs träger Anstellungsverhältnis Dienstaufsicht Regelausbildung gemeinden, kreise, landeskirch liche Dienststellen, Vereine und Verbände Angestelltenverhältnis, in Ausnahmefällen Kirchenbeamtenverhältnis liegt bei den jeweiligen Anstellungsträgern, bei Anstellung in G emeinden zum Teil Fachaufsicht beim K irchenkreis zweijährige theologisch-diakonische Ausbildung und dreijährige Ausbildung zu einem Sozialberuf Kirchenbezirk: diakone / -innen Jugend referenten / - innen, Sozialdiakone / -innen Ober n rat: Religions pädagogen / -innen Angestelltenverhältnis Dekan / -in Schuldekan / -in bei Religions pädagogen / -innen Studium an der Ev. Hochschule Ludwigsburg Obernrat Angestelltenverhältnis Schuldekan / -in Inhaltsverzeichnis Sonstiges Anerkennung auch für sonstige anerkannte Ausbildungsgänge und Ev. Hochschulen nach 3 Abs. 5 DiakonInnengesetz 151

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