IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 170/02g
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1 IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 170/02g
2 2 4 Ob 170/02g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Steiermark, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Gerlinde P*****, vertreten durch Schönherr ua Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert ,85 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2002, GZ 6 R 91/02b-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Februar 2002, GZ 10 Cg 91/01w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat: "Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Ankündigung und/oder das Durchführen von Untersuchungen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten, insbesondere von 'Venenmessungen', zu unterlassen; der klagende Partei wird die Ermächtigung erteilt, auf Kosten der beklagten Partei den stattgebenden Teil des Spruchs des über die Klage ergehenden Urteils binnen sechs Wochen nach Rechtskraft veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.
3 3 4 Ob 170/02g Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.383,45 EUR (darin 730,57 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen." Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.320,46 EUR (darin 401,91 EUR Umsatzsteuer und EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrung der Interessen der steirischen Ärzteschaft berufen. Die Beklagte ist Pharmazeutin und führt als Konzessionsinhaberin eine Apotheke in S*****. Sie hat im Juli 2000 im Rahmen einer "Venen-Aktionswoche" nach entsprechender Ankündigung in ihrer Apotheke an Interessierten eine Prüfung der Venenfunktion mittels "Venen-Screening" durchgeführt. Dabei wird mittels eines Lichtreflexionsrheographen gemessen, wie lange die Venen zur Wiederauffüllung mit Blut benötigen. Der Kunde, an dessen Beinen Elektroden befestigt werden, wird aufgefordert, jeweils beim Hören eines Signaltons die "Muskelpumpe" durch Wippen der Fußschaufel zu aktivieren. Nach insgesamt 10 Signaltönen wird eine Taste am Gerät betätigt, die den Ausdruck eines Papierstreifens bewirkt. Auf dem Streifen ist die Zeit in Sekunden angegeben, die zum Wiederauffüllen der Gefäße benötigt wurde. Der Ausdruck wird dem Kunden übergeben, der das Messergebnis an Hand einer gerätezugehörigen Messwert-Tabelle einordnen und so
4 4 4 Ob 170/02g Abweichungen von den Normwerten feststellen kann. Auf die Idee zu dieser Aktionswoche kam die Beklagte durch einen Vortrag des Vorstands des Instituts für Dermatologie der Universität Wien auf einer Fachmesse im April 2000, der erwähnte, dass Pharmazeuten solche Venenmessungen durchführen dürften. Der Beklagten war bekannt, dass in Wien Ärzte- und Apothekenkammer gemeinsam 'Screenings' (weitgestreute Vortests) bezüglich Blutdruck und Blutzucker durchgeführt haben. Sie kannte auch einen Artikel in der Apothekerzeitung vom Oktober 1999, in dem im Zusammenhang mit Screening-Untersuchungen von einem "Kleinkrieg" zwischen Ärzten und Apothekern die Rede ist. In einem Rundschreiben des Apothekerverbands vom Oktober 1999 wurde mitgeteilt, dass Gespräche mit Anbietern von Screening-Tests geführt würden und in Zusammenarbeit mit der Apothekerkammer ein Startpaket mit Screening -Set, Schulungen, Schulungsunterlagen und Patientenbroschüre vorbereitet werde; auf welche Werte oder Krankheiten sich diese Tests beziehen, geht daraus nicht hervor. Im Mai und Juni 2001 fand eine gemeinsame Vorsorge-Aktion ("Vor-Screening") der Wiener Apothekerkammer und der Wiener Ärztekammer statt, in deren Rahmen Kunden in Apotheken unter Anleitung von Apothekern mit modernen Geräten ("Quick-Tests") ihre Basiswerte für Blutdruck, Cholesterin, Blutzucker und Gewicht selbst feststellen konnten (Beil./12,./15). Eine Angestellte der Beklagten hat einer Kundin, deren Testergebnis einen Wert "weit über 25" ergab, auf deren Frage mitgeteilt, dass ein Wert über 25 "gut", ein Wert darunter "schlecht" sei. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Untersuchungen auf das Vorliegen
5 5 4 Ob 170/02g oder Nichtvorliegen von Krankheiten, insbesondere von 'Venenmessungen', anzukündigen und/oder durchzuführen; sie stellt auch ein Veröffentlichungsbegehren. Mit dem zu untersagenden Verhalten greife die Beklagte in den ausschließlich Ärzten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich ein und verschaffe sich durch Übertretung des 2 ÄrzteG einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorteil. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe auf Grund einer vertretbaren Rechtsauffassung in gutem Glauben, sich rechtmäßig zu verhalten, gehandelt. Apotheken hätten entsprechend ihrer Aufgabe, im Gesundheitsbereich zu beraten, zu informieren und zu helfen, ihren Kunden schon immer Hilfsmittel (wie besonders zuverlässige Waagen oder auch Blutdruckmessgeräte) zur Verfügung gestellt, die einfach zu bedienen seien und weder Diagnose noch Therapie vermittelten. 'Venen-Screening' sei - auch nach gefestigter Standesauffassung - keine Ausübung der Medizin isd 2 ÄrzteG. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auch die Verwendung eines einfach zu bedienenden Geräts, das Werte ohne manuelle Eingabe von Daten messe und ausdrucke, sei eine Untersuchung gemäß 2 Abs 2 Z 1 ÄrzteG, werde doch dem Kunden damit der Eindruck einer Untersuchung des Gesamtzustands seiner Venen vermittelt. Ausschlaggebend sei, dass ein Nichtarzt die Bewertung eines gesundheitlichen Zustands ("gut") vorgenommen habe. Der Normenverstoß sei der Beklagten angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch vorwerfbar. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels
6 6 4 Ob 170/02g Vorliegens der Voraussetzungen hiefür nicht zulässig sei. Die Beklagte greife mit den beanstandeten Untersuchungen in den Ärztevorbehalt des 2 ÄrzteG ein. Sie habe auch nicht auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns vertrauen dürfen. Screening in Apotheken werde in den Bundesländern unterschiedlich beurteilt. Dieses Thema werde äußerst kontroversiell diskutiert, weshalb auf diesem Gebiet keine Rechtssicherheit bestehe. Eine Angestellte der Beklagten habe als Nichtärztin eine Bewertung eines gesundheitlichen Zustands vorgenommen, ohne dass die Kunden darauf hingewiesen worden seien, dass die Venenmessung einen Arztbesuch keinesfalls überflüssig mache und eine Diagnose nicht ersetze. Die Rechtsauffassung der Klägerin stehe in Gegensatz zum eindeutigen Gesetzeswortlaut und finde weder in der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, noch in höchstgerichtlicher Rechtsprechung Deckung. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur subjektiven Vorwerfbarkeit eines Normenverstoßes abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Auffassung über den Umfang ihrer Berufsausübungsberechtigung sei auf Grund zahlreicher Berichte, Artikel und Rundschreiben, darunter auch der Apothekerkammer, soweit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könne. Zur Unzulässigkeit von Venen-Screening in Apotheken in Form der Bereitstellung von laiengerechten Geräten zur Selbstanwendung durch Kunden bestehe kein klarer Gesetzeswortlaut, keine offenkundige Absicht des Gesetzgebers und keine höchstgerichtliche
7 7 4 Ob 170/02g Rechtsprechung. Dazu ist zu erwägen: Kein sittenwidriges Handeln isd 1 UWG liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (strsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, Hausdruckerei mwn). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, Hausdruckerei mwn). Zur Ausübung der Medizin ist gem 2 Abs 1 ÄrzteG der Arzt berufen. Gemäß 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Z 1) und die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach
8 8 4 Ob 170/02g ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89; 4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln; 4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit isd 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Jedenfalls keine Untersuchung isd ÄrzteG ist das bloße Betrachten des Auges seines Kunden durch einen Kontaktlinsenoptiker, wie es notwendigerweise mit seiner Arbeit verbunden ist (RdM 1997, 118 = ÖBl 1997, 86 - Kontaktlinsen II). Ob laiengerechte Geräte zur Selbstanwendung durch Kunden in Apotheken aufgestellt werden dürfen, war noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Zur Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung isd 1 UWG muss dann, wenn Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens fehlt, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und ständige Verwaltungspraxis abgestellt werden (MR 1987, Rubbel-Puzzle; 4 Ob 137/94; vgl auch 4 Ob 378/86 = JBl 1987, 730 betreffend einen Erlass des zuständigen Ministeriums über die Einstufung von teeähnlichen Produkten; ÖBl 1994, Langlauflehrerprüfung betreffend die Erklärung der zuständigen Behörde, alle Voraussetzungen zur Weiterführung der Schischule zu erfüllen; 4 Ob 1122/93 betreffend eine mündliche, als Bescheid zu qualifizierende Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde). Der Oberste Sanitätsrat ist ein gemäß 15 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes RGBl 1870/68 beim für Sanitätsfragen
9 9 4 Ob 170/02g zuständigen Ministerium eingesetztes Gremium, das in allen besonders wichtigen Gesundheitsangelegenheiten als beratendes und begutachtendes Organ tätig wird ( 16 leg.cit.). In seinen Gutachten kommt deshalb die Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, die - sofern ihnen keine gesetzliche Regelung oder höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht - bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen hat. Der Oberste Sanitätsrat hat in seinem Gutachten vom (tw abgedruckt in Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, ÄrzteG³ 351) betreffend die Aufstellung elektronischer Blutdruckmessgeräte ausgesprochen, dass die Vorschriften im Bereich des Sanitätsrechts keine Handhabe gegen das Aufstellen von Blutdruckmessgeräten bieten. Er weist auf die Schwierigkeit in der Genauigkeit der Messung unbeaufsichtigter elektronischer Messgeräte hin und erhebt, ohne einen endgültigen Beschluss über die Blutdruckkontrolle ohne medizinische Beratung zu fassen, gegen ein Aufstellen elektronischer Blutdruckmessgeräte in Apotheken unter ständiger Eichkontrolle keinen Einwand. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Beklagten, die Messung eines Körperwerts über die Hautoberfläche mittels Elektroden unter Zuhilfenahme eines vollautomatischen Geräts, dessen Bedienung einfach ist und keinerlei medizinisches Fachwissen voraussetzt, falle nicht unter den Ärztevorbehalt, mit gutem Grund vertretbar. Sie steht in keinem Widerspruch zu einer eindeutigen Gesetzeslage. Nach dem Wortlaut der einleitenden Generalklausel des 2 Abs 2 ÄrzteG ist nämlich nur eine auf
10 10 4 Ob 170/02g medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit dem Arzt vorbehalten. Die Auslegung, dass die Bedienung eines ohne medizinisches Fachwissen zu handhabenden vollautomatischen Geräts (wie etwa auch die Benutzung eines Fieberthermometers) nicht unter diese Bestimmung falle, ist von ihrem Wortlaut gedeckt und widerspricht auch keiner höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Ansicht der Beklagten entspricht darüber hinaus der im Gutachten des Obersten Sanitätsrats über elektronische Blutdruckmessgeräte zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung der zuständigen Verwaltungsbehörde, deren sinngemäße Erstreckung auf das hier strittige 'Venen-Screening' naheliegend und damit vertretbar ist. Ob die Bewertung des auf die geschilderte Weise erzielten Testergebnisses ("guter oder schlechter Wert") in den Bereich der - unstrittig den Ärzten vorbehaltenen - Diagnose fällt, bedarf hingegen keiner weiteren Prüfung, ist doch das Verbot einer solchen Handlungsweise nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens. Durfte die Beklagte demnach mit gutem Grund von der Rechtsmäßigkeit ihres Verhaltens ausgehen, kann ihr wettbewerbswidriges Handeln durch Rechtsbruch isd 1 UWG nicht vorgeworfen werden. Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren ivm 50 Abs 1 ZPO. Ein Rechenfehler war zu berichtigen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 20. August 2002 Dr. K o d e k Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:
gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
7 Ob 15/15d. gefasst:
7 Ob 15/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 241/12p
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 241/12p 2 4 Ob 241/12p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
2 Ob 34/14k. gefasst:
2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 107/12x
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 107/12x 2 6 Ob 107/12x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Beide außerordentlichen Revisionen werden mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 76/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der
6 Ob 74/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
4 Ob 38/12k. B e s c h l u s s. gefasst:
4 Ob 38/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
1 4 Ob 13/04x. gefasst:
1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 259/08i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin enthalten
1 Ob 202/11d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 207/02y
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 207/02y 2 4 Ob 207/02y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen
17 Ob 15/11x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
17 Ob 9/10p. gefasst:
17 Ob 9/10p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
B e g r ü n d u n g :
17 Ob 6/09w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v
[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 80/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 80/03y 2 4 Ob 80/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des
B e s c h l u s s zurückgewiesen
7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.
3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.
3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik
3 Ob 60/12p. gefasst:
3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
7 Ob 101/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 30/10z 2 10 ObS 30/10z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte
4 Ob 158/05x. gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird. Folge gegeben.
4 Ob 158/05x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 27/03y 2 10 ObS 27/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
3 Ob 177/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
B e g r ü n d u n g :
4 Ob 247/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 218/07a
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 218/07a 2 1 Ob 218/07a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 44/02b
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 44/02b 2 4 Ob 44/02b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des
2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.
2 Ob 259/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr.
4 Ob 107/14k. gefasst:
4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 106/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die
Beschluß. b) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu vermitteln;
09.03.1999 Gericht OGH Entscheidungsdatum 09.03.1999 Geschäftszahl 4Ob16/99b Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
4 Ob 22/15m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der
OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV
OGH Beschluss vom 19.5.2010, 6 Ob 2/10b Widerspruch gegen Bonitätsdatenbank IV 1. Die materiellen Voraussetzungen des (begründungslosen) Widerspruchsrechts nach 28 Abs 2 DSG sind lediglich (a) die nicht
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 378/97p
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 378/97p 2 1 Ob 378/97p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 40/10s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 117/13y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 117/13y 2 10 ObS 117/13y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 92/04v 2 8 ObA 92/04v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als
gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 164/03w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
B e g r ü n d u n g :
4 Ob 116/08z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter
OGH 2006/08/30, 7 Ob 170/06k
OGH 2006/08/30, 7 Ob 170/06k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 62/98v 2 1 Ob 62/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 128/14w
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 128/14w 2 7 Ob 128/14w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 72/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
4 Ob 137/14x. gefasst:
4 Ob 137/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
9 Nc 16/14y. gefasst:
9 Nc 16/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten
9 Ob 43/14k. gefasst:
9 Ob 43/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 53/13g
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 53/13g 2 6 Ob 53/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.
16.03.1995 Gericht OGH Entscheidungsdatum 16.03.1995 Geschäftszahl 8ObA218/95 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 141/05x
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 141/05x 2 4 Ob 141/05x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
4 Ob 87/03b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
7 Ob 158/12d. gefasst:
7 Ob 158/12d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag.
IM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 255/08p 2 7 Ob 255/08p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
17 Ob 16/10t. gefasst:
17 Ob 16/10t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
gefasst: Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden und die Rechtssache wird zur neuerlichen
4 Ob 142/03s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 234/13g
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 234/13g 2 7 Ob 234/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 58/15y
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 58/15y 2 3 Ob 58/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 2 Ob 512/84
IM NAMEN DER REPUBLIK 2 Ob 512/84 2 2 Ob 512/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 168/09w
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 168/09w 2 7 Ob 168/09w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 Ob 16/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 519/84
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 519/84 2 1 Ob 519/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte
OGH 2007/06/28, 3 Ob 24/07m
OGH 2007/06/28, 3 Ob 24/07m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK
2 R 284/10w Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 2 R 284/10w Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr.
Im Namen der Republik!
Republik Österreich Landesgericht Korneuburg l y =' 2 2. JAK 7,909...UrIT,,,Afii 21 R 457/08s 1125 Im Namen der Republik! Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter HR Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 17 Ob 19/10h
IM NAMEN DER REPUBLIK 17 Ob 19/10h 2 17 Ob 19/10h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß 78, 402 EO ivm 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 7/15f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 152/03m
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 152/03m 2 4 Ob 152/03m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 243/04w
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 243/04w 2 4 Ob 243/04w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 42/04m
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 42/04m 2 4 Ob 42/04m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen
8 ObA 34/07v IM NAMEN DER REPUBLIK
8 ObA 34/07v c IM NAMEN DER REPUBLIK 2 8 ObA 34/07v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 499,39 (darin enthalten
7 Ob 250/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
4 Ob 197/15x. gefasst:
4 Ob 197/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
2 Ob 177/02x. gefasst: Die Revision der klagenden Partei wird. zurückgewiesen.
2 Ob 177/02x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
3 Ob 19/14m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch
BESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 3/13 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 3/13 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
B e g r ü n d u n g :
1 Ob 415/97d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,