Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt

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1 Rechtsgrundlagen Atomgesetz Strahlenschutzverordnung Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverordnungen ADR/RID ADN/IMDG IATA/ICAO Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt Gentechnikgesetz Gentechniksicherheitsverordnung Biostoffverordnung Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung 1

2 Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (11/2010) Abb. 1 2

3 Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung Als Kennzeichnung des Stoffes müssen angegeben werden: Verdünnung die chemische Bezeichnung des Stoffes hoch entzündlich gesundheitsschädlich die Gefahrensymbole und die dazugehörige Gefahrenbezeichnung die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) die Sicherheitsratschläge (S- Sätze) die Anschrift des Herstellers Enthält: Methanol, Toluen, Butanol CH 3 OH C 6 H 5 CH 3 C 4 H 9 OH EG.Nr.: X Hinweise auf besondere Gefahren: Giftig beim Einatmen und Verschlucken. Hoch entzündlich. Sicherheitsratschläge: Darf nicht in Hände von Kindern gelangen! Behälter dicht geschlossen halten! Von Zündquellen fern halten nicht rauchen! Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden! Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen! die dem Stoff zugeordnete EG-Nr. Hersteller: Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee Kassel Telefon: 0561/ Abb. 2 3

4 GHS - Globally Harmonized System Festsetzung eines weltweit einheitlichen Informationssystems als Grundlage für internationale Gesundheits- und Umweltschutzstandards Für einen Gefahrstoff: weltweit geltende Einstufung weltweit gleiche Kennzeichnung (Piktogramme) weltweit gleiche Regelungen bei Sicherheitsdatenblättern weltweit gleiche Regelungen für Umgang und Transport 4

5 Globally Harmonized System (GHS) Piktogramme GHS 01 Gefahr Achtung GHS 02 Gefahr Achtung GHS 03 Gefahr Achtung GHS 04 Achtung GHS 05 Gefahr Achtung GHS 06 Gefahr Abb. 3 GHS 07 Achtung GHS 08 Gefahr Achtung GHS 09 Gefahr Achtung 5

6 Kennzeichnung nach GUV-V A 8 Verbotszeichen Gebotszeichen Warnzeichen Rettungszeichen Abb. 4 6

7 Farbkennzeichnung von Gasflaschen (DIN EN ) Abb. 5 7

8 Farbkennzeichnung von Gasflaschen (DIN EN ) Acetylen Sauerstoff Abb. 6 8

9 Farbkennzeichnung von Rohrleitungen (DIN 2403) Natriumhydroxid-Lösung Wasser grün Wasserdampf rot Luft grau Brennbare Gase gelb mit rot Nichtbrennbare Gase gelb mit schwarz Säuren orange Laugen violett brennbare Flüssigkeiten braun mit rot nichtbrennbare Flüssigkeiten braun mit schwarz Sauerstoff blau Abb. 7 9

10 Munitionsbrandklassen (ZDV 34/240) Munitionsbrandklasse 1 Massenexplosion, Splitter und andere Wurfstücke Munitionsbrandklasse 2 Explosion, Splitter und andere Wurfstücke Munitionsbrandklasse 3 Massenfeuer, teilweise Explosionen, starke Rauch- und Nebelbildung, starke Hitze Abb. 8 Munitionsbrandklasse 4 Feuer und Hitze (normaler Brand) 10

11 Kennzeichnung von ansteckungsgefährlichen Stoffen Abb. 9 BIOLABOR GENLABOR INFEKTIONSGEBÄUDE BIO III "BIOGEFÄHRDUNG" "BIOHAZARD" "BIORISQUE" "INFECTIOUS SUBSTANCE" "INFEKTIÖSE STOFFE" "INFEKTIONSGEFAHR" "Ansteckungsgefährlich" 11

12 Gefahrzettel nach ADR / RID Nr. 1 Nr. 1.4 Explosivstoff Nr. 2.1 Entzündbare Gase Nr. 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Nr. 2.3 Giftige Gase Nr. 3 Entzündbare flüssige Stoffe Nr. 4.1 Entzündbare feste Stoffe Nr. 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Nr. 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden Nr. 5.1 Entzündend wirkende Stoffe Nr. 5.2 Organische Peroxide Nr. 6.1 Giftige Stoffe LQ 6 9 Nr. 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Nr. 7 C Radioaktive Stoffe Nr. 8 Ätzende Stoffe Nr. 9 Verschiedene gefährliche Stoffe Umweltgefährdende Stoffe Güter in begrenzten Mengen Abb

13 Kennzeichnung Eisenbahnkesselwagen Kesselwagen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sind durch einen durchgehenden, etwa 30 cm breiten, nicht rückstrahlenden orangefarbenen Streifen, der den Tank in der Höhe der Tankachse umschließt, gekennzeichnet. Abb. 11 Gefahrzettel Nr. 13 Wagen vorsichtig verschieben! Gefahrzettel Nr. 15 Abstoß- und Ablaufverbot! 13

14 Kennzeichnung von Binnenschiffen Beförderung von bestimmten entzündbaren Gütern Beförderung von bestimmten gesundheitsschädlichen Gütern Beförderung von bestimmten explosiven Gütern Abb

15 Begleitpapiere bei Transporten Die Gefahrguttransportvorschriften schreiben beim Transport von Gefahrgütern, die Mitgabe und das Mitführen von sogenannten Schriftlichen Weisungen (ehemals Unfallmerkblätter) für den Fahrzeugführer/Lokführer/ Schiffsführer vor. Die Schriftlichen Weisungen im Straßentransport brauchen ab dem nur noch in einer Sprache, die die Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, mitgeführt werden. Diese neuen Schriftlichen Weisungen sind vierseitig. Sie sind gut sichtbar im Fahrerhaus, auf der Brücke oder auf der Lok bereitzustellen. 15

16 Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten; die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem wind zugewandten Seite vermeiden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern, sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; kontaminierte Kleidung und gebrachte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. 16

17 Abb

18 Abb

19 Abb

20 Abb. 16 Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der Höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; zwei selbststehende Warnzeichen; Augenspülflüssigkeit und Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung: eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); ein tragbares Beleuchtungsgerät; ein paar Schutzhandschuhe und eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille) Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: An Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden; Für flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben: eine Schaufel eine Kanalabdeckung ein Auffangbehälter 20

21 Gefährliche Stoffe und Güter Gefahren Übertragungsmöglichkeit Schutzmaßnahmen äußere Einwirkung über den Luftweg Abstand halten Windrichtung beachten Kontamination durch Berührung Abdecken/Abschranken Abschirmung nutzen Deckung suchen Inkorporation über Atemwege über Haut über Wunden über Magen/Darm Atemschutz tragen Schutzkleidung tragen Keine offenen Wunden Essen, trinken, rauchen unterlassen 21

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