FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 88/13 Beschluss des Senats vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: VO (EU) Nr. 260/2013 Art. 1, VO (EU) Nr. 260/2013 Art. 2, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 13, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 14, VO (EG) Nr. 1458/2007 Art 1, VO (EU) Nr. 548/2012 Art. 1, VO (EU) Nr. 548/2012 Art. 2 Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (ABl. L 82 vom , S , im Folgenden: VO Nr. 260/2013), unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 260/2013 der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführte Antidumpingzoll, dessen Ausweitung angeordnet werden sollte, bereits ausgelaufen war? Sofern Frage 1 verneint wird: 2. Ist die VO Nr. 260/2013 unwirksam, weil eine im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 260/2013 Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 (ABl. Nr. L 326 vom , S. 1) angeordneten Maßnahme nicht festzustellen ist. Überschrift: Zollrecht: Vorabentscheidungsersuchen Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Antidumpingzolls. Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition und ist Inhaberin einer Bewilligung eines privaten Zolllagers des Typs D. Im Zeitraum von August bis Dezember 2012 überführte sie mit insgesamt fünf - mittlerweile bestandskräftigen - ergänzenden Zollanmeldungen insgesamt Stück nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas aus der Sozialistischen Republik Vietnam in den freien Verkehr der Europäischen Union. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom (.../..01) erhob der Beklagte gemäß Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom , Seite 1-50) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom , Seite 1-80, im Folgenden: Zollkodex) Antidumpingzoll i. H. v ,20 nach. Er stützte sich dabei auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der

2 Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (ABl. L 82 vom , Seite 10-17, im Folgenden: VO Nr. 260/2013). Am legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom (...) zurückwies. Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Klage richte sich in der Sache gegen die VO Nr. 260/2013, auf die der Beklagte die Erhebung des Antidumpingzolls stütze, und die sie für rechtswidrig und damit unwirksam halte. Sie meint, die Voraussetzungen des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom , S , im Folgenden: VO Nr. 1225/2009) hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 260/2013 schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 326 vom , S. 1-17, im Folgenden: VO Nr. 1458/2007) mit Bekanntmachung vom (ABl. C 382 vom , Seite 12) bereits außer Kraft getreten sei. Die Einführung eines Antidumpingzolls für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum könne auch nicht isoliert auf Art. 13 Abs. 3 S. 6 VO Nr. 1295/2009 gestützt werden. Diese Bestimmung setze eine positive Entscheidung nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 1295/2009 voraus, um dann den Zeitraum zwischen der Einleitung der Untersuchung und der Entscheidung abzudecken, um zu verhindern, dass es ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung zu einem Anstieg der Einfuhren aus dem jeweiligen Land komme, wodurch die Wirksamkeit der nach Abschluss der Untersuchung einzuführenden Maßnahmen infrage gestellt würde. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Antidumpingzolls nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 VO Nr. 1295/2009 nicht vor. Eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne von Art. 13 VO Nr. 1295/2009 liege nicht vor, da ein Zusammenhang zwischen der Einführung des Antidumpingzolls und der Veränderung in den Warenströmen nicht gegeben sei. Für ein solches Erfordernis spreche die Regelung in Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1295/2009. Es sei auch erst 2007, also 16 Jahre nach Einführung des Antidumpingzolls für die Volksrepublik China im Jahre 1991, zu einem Anstieg der Einfuhren von Feuerzeugen aus Vietnam gekommen. Es könne nicht auf das Jahr 2007 als Vergleichsjahr abgestellt werden, da die bisherigen Maßnahmen in 2007 lediglich aufrechterhalten worden seien, ohne dass es zu inhaltlichen Veränderungen gekommen sei. Zudem habe die Ausfuhr von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam bereits im Jahre 1999, also acht Jahre vor dem Anstieg der Einfuhren aus Vietnam in die Europäische Union begonnen. Tatsächlicher Hintergrund für den Anstieg der Produktion in Vietnam sei die Entwicklung des Lohnniveaus, worauf die Erwägungsgründe der VO Nr. 260/2013 selbst eingingen (Rz. 51). Jedenfalls fraglich sei das Vorliegen einer

3 Schädigung oder einer Untergrabung der Abhilfewirkung des bestehenden Zolls. Eine Schädigung sei nicht geprüft worden und eine Untergrabung der Abhilfewirkung sei auszuschließen, weil die eigentliche Maßnahme für die Volksrepublik China nicht verlängert worden sei. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass er nicht ermächtigt sei, die Gültigkeit Europäischer Rechtsakte zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 S. 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die rechtliche Würdigung des Falles ist unionsrechtlich zweifelhaft. 1. Rechtlicher Rahmen Nach Ansicht des Senats sind folgende unionsrechtliche Vorschriften für die Lösung des Rechtsstreits von Bedeutung: a. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom 18. März 2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (ABl. L 82 vom , Seite 10-17, im Folgenden: VO Nr. 260/2013): Artikel 1 (1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code ex eingereiht werden, ausgeweitet.

4 (2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird für den Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 auf aus Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden. (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. b. Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L vom , Seite 51-73, im Folgenden: VO Nr. 1255/2009): Artikel 13 Umgehung (1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der

5 Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland. (2) Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden. (3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung. (4) - (5)...

6 Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen (1) - (4)... (5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. (6) - (7)... c. Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates vom 10. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 326 vom , Seite 1-17, im Folgenden: VO Nr. 1458/2007): Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter KN-Code ex (TARIC-Code ) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gilt ein Zollsatz von 0,065 EUR je Feuerzeug. d. Verordnung (EU) Nr. 548/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 165 vom , S , im Folgenden: VO Nr. 548/2012

7 Artikel 1 Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Vietnam in die Union versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code (TARIC-Code ) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Artikel 2 Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. (...) 2. Entscheidungserheblichkeit Der Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Nacherhebung des Antidumpingzolls vorliegen, sofern sich die VO Nr. 260/2013 als wirksam erweist. Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, dass sich die Klage, mit der formal die Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom beantragt wird, in der Sache gegen die VO Nr. 260/2013 richte. Insofern hängt der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich von der Wirksamkeit der VO Nr. 260/2013 ab. 3. Rechtliche Überlegungen des Senats Zu Frage 1: Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der am ausgefertigten VO Nr. 260/2013 insbesondere davon abhängig ist, dass die Voraussetzungen des Art. 13 VO Nr. 1225/2009, auf die sich die VO Nr. 260/2013 ausdrücklich stützt, erfüllt sind. Dabei hält es der Senat für unionsrechtlich zweifelhaft, ob eine Ausweitung des mit der VO Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus der Sozialistischen Republik Vietnam stammenden entsprechenden Feuerzeugen zulässig war, obwohl die VO Nr. 1458/2007 bereits am außer Kraft getreten (Bekanntmachung der Europäischen Kommission, ABl. C 127 vom , Seite 3) und daher der Antidumpingzoll auf Einfuhren von entsprechenden Feuerzeugen aus der Volksrepublik China zum Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 260/2013 bereits aufgehoben worden war. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1225/2009 sieht die Möglichkeit vor, Antidumpingzölle auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus Drittländern auszuweiten, wenn eine "Umgehung der geltenden Maßnahmen" stattfindet. Aus dieser Formulierung könnte man schließen, dass eine Maßnahme nur ausgeweitet werden kann, wenn und solange

8 sie gilt, also in Kraft ist, und eine Umgehung auch tatsächlich stattfinden kann. Eine Maßnahme gilt indes nicht mehr, wenn sie aufgehoben wurde. Es ist zweifelhaft, ob es ausreicht, dass während der Geltung einer Antidumpingmaßnahme eine Umgehung derselben stattgefunden hat, auch wenn diese Umgehung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, mit der der Antidumpingzoll ausgeweitet werden soll, nicht mehr stattfinden kann, weil die Antidumpingmaßnahme, um deren Umgehung es geht, nicht mehr gilt. Vielmehr könnte auf den Zeitpunkt des Erlasses der die Ausweitung des Antidumpingzolls festlegenden Verordnung und nicht auf den Geltungszeitraum der Maßnahme (hier nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 260/2013 der Zeitraum vom bis ) abzustellen sein. Die Zugrundelegung der englischen Sprachfassung führt insoweit nicht zu einer anderen Betrachtung, im Gegenteil: Dort heißt es in Art. 13 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 1225/2009: "...when circumvention of the measures in force is taking place". Auch nach der englischen Sprachfassung wird also an die in Kraft ("in force") befindlichen Maßnahmen angeknüpft und in Bezug auf den Zeitpunkt der Umgehung die Gegenwartsform verwandt ("is taking place"). Auch Überlegungen in Bezug auf Sinn und Zweck von Antidumpingmaßnahmen könnten für diese Auslegung sprechen. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen versetzt die Union in die Lage, ihre produzierende Wirtschaft vor gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren und daraus folgenden Verschiebungen der Handelsströme zu schützen. Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt keine Sanktion für ein früheres Verhalten dar, sondern eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt (EuG, Urteil vom , T-401/06). Wenn aber Antidumpingmaßnahmen für einen zurückliegenden, zum Zeitpunkt des Erlasses der diese Maßnahmen einführenden Verordnung bereits abgeschlossenen Zeitraum festgesetzt werden, kann dieser Zweck nicht mehr zwangsläufig erreicht werden. Es ist vorstellbar, dass die Maßnahmen dann ausschließlich Einfuhren betreffen, die bereits durchgeführt und für die Einfuhrabgaben festgesetzt worden sind. Dann kommt ein Schutz der produzierenden Wirtschaft der Mitgliedstaaten, der typischerweise in die Zukunft gerichtet künftige Einfuhren gedumpter Waren verhindern bzw. wirtschaftlich uninteressanter machen soll, nicht mehr in Betracht. Die Maßnahme läuft dann auf eine Abschöpfung von Gewinnen der einführenden Unternehmen hinaus, bei der zweifelhaft ist, ob sie vom Sinn und Zweck der Antidumpingmaßnahmen noch gedeckt ist. Andererseits kam die Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 260/2013 insoweit nicht überraschend, als die Kommission die Einleitung einer Untersuchung und die zollamtliche Erfassung von Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Vietnam bereits mit der VO Nr. 548/2012 beschlossen und am veröffentlicht hatte. Bei Einfuhren nach diesem Zeitpunkt mussten die Einführer also mit der Einführung von Antidumpingzoll rechnen, was bereits zu einem gewissen Schutz der produzierenden Wirtschaft der Mitgliedstaaten geführt haben könnte, womit dem grundsätzlichen Sinn und Zweck von Antidumpingmaßnahmen jedenfalls teilweise entsprochen worden wäre. Auch sieht Art. 13 Abs. 3 S. 6 VO Nr. 1225/2009 ausdrücklich eine rückwirkende Ausweitung eines Antidumpingzolls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 VO Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, vor. Art. 14 Abs. 5 S. 4 VO Nr. 1225/2009 legt fest, dass Einfuhren nicht länger als neun Monate zollamtlich

9 erfasst werden. Dem trägt die VO Nr. 260/2013 insoweit Rechnung, als die Ausweitung, worauf in der 70. Begründungserwägung auch hingewiesen wurde, nur aus Vietnam versandte zollamtlich erfasste Einfuhren betraf. Materiell bezog sich der mit der VO Nr. 260/2013 ausgeweitete Antidumpingzoll auf einen Zeitraum, der innerhalb des Geltungszeitraums des mit der VO Nr. 1458/2007 festgesetzten ursprünglichen Antidumpingzolls liegt. Der Zeitraum erstreckte sich vom Zeitpunkt der Erfassung gemäß VO Nr. 548/2012, dem , bis zu dem Tag, an dem die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen außer Kraft traten, dem Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Rückwirkung könnte die im Präsenz gefasste Formulierung "wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet" in Art. 13 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 1225/2009 auch dahin verstanden werden, dass sie sich (lediglich) auf den Wirkungszeitraum der Ausweitung des Antidumpingzolls bezieht und nicht an den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweitungsverordnung anknüpft. Hierfür könnte auch sprechen, dass es für die Ausweitung eines Antidumpingzolls maßgeblich auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ankommen dürfte, soll doch eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung allein bezwecken, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom , C-667/11, Rz. 28). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls im Verhältnis zum ursprünglichen diesen Rechtsakt einführenden Zoll als eine lediglich flankierende Maßnahme mit akzessorischem Charakter (vgl. EuGH, Urteil vom , C-667/11, Rz. 28), was zugleich erhellen dürfte, dass die Regelung des Art. 13 VO Nr. 1225/2009 keinen Zeitpunkt enthält, bis zu dem der Erlass einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls erfolgen kann. Schließlich hat der Senat erwogen, dass die Prüfung einerseits, ob Umgehungspraktiken die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen eventuell untergraben, und die Prüfung bezüglich der Notwendigkeit einer Auslaufüberprüfung auf Untersuchungsergebnisse zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung andererseits sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen (vgl. 64. Erwägungsgrund der VO Nr. 260/2013). Gelangt die Kommission nach Eingang und Annahme eines gültigen Antrags auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung im Rahmen der nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 1225/2009 durchzuführenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Art. 13 VO Nr. 1225/2009 für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind, hat sie die Maßnahmen auf Einfuhren aus dem Drittland auszuweiten, solange und soweit die ursprünglichen Maßnahmen in Kraft sind, vorliegend also begrenzt bis zum Zu Frage 2: Unionsrechtlich zweifelhaft ist zudem, ob die in Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 VO Nr. 1225/2009 formulierten Voraussetzungen für eine Ausweitung eines Antidumpingzolls erfüllt sind. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 1225/2009 können die gemäß der Verordnung Nr. 1225/2009 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 1225/2009 als eine Veränderung

10 des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Waren untergraben wird. Da es in Bezug auf die VO Nr. 260/2013 um eine (vorgebliche) Umgehung in Form von Montagevorgängen geht, müssen zudem die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1225/2009 erfüllt sein. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas aus Vietnam erfüllt sind, hält der beschließende Senat für unionsrechtlich zweifelhaft. a) Der Senat hat bereits und vor allem Zweifel, ob die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 1225/2009 normierte Voraussetzung der Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern - scil. der Volksrepublik China und Vietnam - einerseits und der Union andererseits zu bejahen ist. (1) In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 260/2013 findet sich zum einen die Feststellung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China seit Einführung der Maßnahmen im Jahre 1991 zurückgegangen und auch nach den verschiedenen Änderungen und Ausweitungen der Maßnahmen in den Jahren 1995, 1999, 2001 und 2007 auf einem geringen Niveau geblieben seien (38. Erwägungsgrund). Diese Feststellung wird indes durch konkretes Zahlenmaterial nicht belegt. Der erläuternde Hinweis im 39. Erwägungsgrund, wonach im Zeitraum vom bis zum die Einfuhren von Feuerzeugen aus der Volksrepublik China mit rund 50 Mio. Stück (2008 und 2009), 70 Mio. Stück (2010) bzw. 60 Mio. Stück (2011 und Berichtszeitraum) relativ stabil gewesen seien, ist insoweit wenig behilflich und erhellend, da sich diese Zahlen auf nachfüllbare Modelle und elektrische Piezo-Feuerzeuge beziehen, die gerade nicht Gegenstand der Maßnahmen sind, was die Kommission am Ende des 39. Erwägungsgrundes dann auch selbst einräumt. In den Erwägungsgründen der VO Nr. 260/2013 wird zum anderen hervorgehoben, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus Vietnam im Laufe der Zeit gestiegen seien (40. Erwägungsgrund). Insoweit wird zwar erläuternd ausgeführt, dass es 1997 praktisch keine Einfuhren der untersuchten Ware aus Vietnam gegeben habe, während die Einfuhren der untersuchten Ware seit 2007 drastisch gestiegen seien (40. Erwägungsgrund, Satz 2). Indes ist auch diese Feststellung und Erläuterung selbst vor dem weiteren Hinweis, dass in den Jahren 2008 bis einschließlich des Berichtszeitraumes 80 % (2008) bzw. 84 % (2009 bis 2011 sowie BZ) aller Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge in die Union aus Vietnam stammten, wenig aussagefähig und förderlich, da dieses statistische Datenmaterial zum einen den Vergleichszeitraum 2007 und früher ausspart und zum anderen nur unvollkommen in Beziehung gesetzt werden kann zu den Erläuterungen im 42. Erwägungsgrund betreffend die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam. Denn die Feststellung im 42. Erwägungsgrund, Vietnam sei das wichtigste Ausfuhrland für aus der Volksrepublik China stammende Bauteile für Feuerzeuge mit Feuerstein, wird weder in der Chronologie zahlenmäßig belegt noch auf den Berichtszeitraum fortgeschrieben. Hinzu kommt, dass dem 42. Erwägungsgrund nicht zuverlässig entnommen werden kann, ob sich die dort angeführten Aussagen allein

11 auf die streitgegenständliche Ware oder die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam insgesamt beziehen. Die Formulierung "1999 handelte es sich bei weniger als 3 % der Gesamtausfuhren aus der Volksrepublik China nach Vietnam um Feuerzeugteile; 2010 war Vietnam mit 26 % der Ausfuhren das wichtigste Ausfuhrziel für Feuerzeugteile" (42. Erwägungsgrund, Satz 4) deutet eher in die Richtung, dass hier nicht differenziert wird zwischen Ausfuhren von Teilen für Feuerzeuge mit Feuerstein einerseits und Ausfuhren von sonstigen Feuerzeugteilen andererseits, zumal diese Angaben von der Kommission nicht verifiziert, sondern dem Antrag des Unionsherstellers lediglich entnommen wurden (vgl. 42. Erwägungsgrund, Satz 3). (2) Der Senat hat aus einem weiteren Grunde Zweifel, ob eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 3 VO Nr. 1225/2009 gegeben ist. Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China wurde bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 endgültig eingeführt. Erst 2007 und damit etwa 16 Jahre nach Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls stiegen indes die Einfuhren von entsprechenden Feuerzeugen aus Vietnam drastisch an (40. Erwägungsgrund). Diese Entwicklung ist mit Blick darauf bemerkenswert, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China bereits seit Einführung der Maßnahme im Jahr 1991 zurückgegangen waren (vgl. 38. Erwägungsgrund). Eine Erklärung für das zeitliche Auseinanderfallen des Rückgangs der Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge mit Feuerstein für Gas aus der Volksrepublik China einerseits und des Anstiegs der Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam andererseits findet sich in den Erwägungsgründen jedoch nicht. Es kommt hinzu, dass seit 1999 und damit 8 Jahre vor dem Anstieg von Einfuhren der untersuchten Ware aus Vietnam (vgl. 40. Erwägungsgrund) die Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam erheblich zugenommen hatten (42. Erwägungsgrund). Den Erwägungsgründen lässt sich indes weder entnehmen, wie sich der seit 1999 zu beobachtende Anstieg der Einfuhren der streitgegenständlichen Ware aus Vietnam, der mit keinem Anstieg der Ausfuhren von Feuerzeugteilen aus der Volksrepublik China nach Vietnam einherging, erklärt, noch geben die Erwägungsgründe Aufschluss darüber, ob der Anstieg der Einfuhren von Feuerzeugen aus Vietnam seit 2007 mit einem Rückgang der Einfuhren von Feuerzeugen aus China in vergleichbarer Größenordnung korrespondiert. Im 38. Erwägungsgrund heißt es lediglich, dass die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China seit Einführung der Maßnahme im Jahr 1991 zurückgegangen und seitdem auf einem geringen Niveau geblieben seien. Der beschließende Senat ist sich bewusst, dass Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1225/2009 in Bezug auf die Veränderung des Handelsgefüges keine konkreten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht normiert, vielmehr genügt für die Ausweitung eines Antidumpingzolls die objektive Feststellung der Umgehung der geltenden Maßnahme. Auch Art. 13 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 1225/2009 verlangt nicht, dass die Umgehung zeitnah zur Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls stattgefunden haben muss. Die Formulierung, dass "die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpingzolluntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde,..." besagt lediglich, dass die Umgehung der Einleitung der Antidumpingzolluntersuchung zeitlich nachfolgen muss. Allerdings hält der beschließende Senat dafür, dass es einer besonderen Erklärung bedarf, wenn die Einführung eines Antidumpingzolls - wie hier - erst viele Jahre später zu einer

12 Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union geführt haben soll. b) Der Senat hält es zudem für unionsrechtlich zweifelhaft, ob bezogen auf die aus Vietnam versandten nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas die weiteren in Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1225/2009 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 1225/2009 wird ein Montagevorgang in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten. Der Senat hat bereits aufgezeigt, dass ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 260/2013 die Einführung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahme im Jahre 1991 zu keiner Veränderung des Handelsgefüges zwischen den in Rede stehenden Drittländern und der Union geführt hatte. Entsprechend verhielt es sich in den Jahren 1995, 1999 und 2001, als die Maßnahme verschiedentlich verändert und ausgeweitet wurde (vgl. 38. Erwägungsgrund). Vor diesem besonderen Hintergrund vermag der Senat nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, dass die in Vietnam unstreitig stattfindenden Montagevorgänge - so wie es Art. 13 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 1225/2009 verlangt - "seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet" wurden. Der beschließende Senat hat überdies Zweifel, ob die in Vietnam erfolgenden Montagevorgänge keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware haben. Den Erwägungsgründen der Verordnung 260/2013 ist zu entnehmen, dass die vietnamesischen Hersteller geltend gemacht haben, dass die niedrigen Lohnkosten in Vietnam der Grund für die Verlagerung der Produktion nach Vietnam gewesen seien (vgl. 51. Erwägungsgrund). Dieser Einlassung ist zwar entgegen zu halten, dass ein allgemeines Lohngefälle nicht erklären kann, warum die Produktion in einer bestimmten Branche (Feuerzeuge) nach Vietnam verlagert wird, während andere Produkte, z. B. Feuerzeugteile, weiterhin in der Volksrepublik China hergestellt werden (in diesem Sinne ausdrücklich der 51. Erwägungsgrund, Satz 4). Nicht erklärlich bleibt indes, warum eine Verlagerung der Produktion nach Vietnam nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte und warum die Einfuhren aus Vietnam erst 2007 drastisch anstiegen. c) Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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