Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch vom 31. März 2014
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1 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch vom 31. März 2014
2 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 2/17 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES... 4 Art. 1. Zweck... 4 Art. 2. Schutz der Anlagen und Leitungen... 4 Art. 3. Verhalten bei Störungen... 4 Art. 4. Plombierte Anlageteile... 4 Art. 5. Zutritt zu den Anlagen... 4 Art. 6. Beschwerden... 5 Art. 7. Anwendung des Reglementes... 5 II. ANLAGEN Versorgungsnetz... 5 Art. 8. Definition... 5 Art. 9. Erstellung... 5 Art. 10. Eigentumsverhältnisse... 6 Art. 11. Unterhalt... 6 Art. 12. Voraussetzung für das Erstellen von Anschlussleitungen... 6 Art. 13. Änderungen... 6 Art. 14. Definitive Abtrennunq von Anschlussleitungen Hausstation... 7 Art. 15. Definition... 7 Art. 16. Eigentumsverhältnisse... 7 Art. 17. Art. 19 Erstellung und Änderung der Hausstation... 7 Art. 18. Unterhalt und Ersatz... 8 Art. 19. Bedienung Hausanlage (Heizungsanlage)... 8 Art. 20. Definition... 8 Art. 21. Eigentumsverhältnisse... 8 Art. 22. Planvorlage... 8 Art. 23. Änderungen oder Erweiterungen... 8 Art. 24. Inbetriebnahme und Betrieb... 8 Art. 25. Meldepflicht... 8 III. FERNWÄRMEBEZUG Allgemeine Lieferbedingungen und Bezugsverhältnisse... 9 Art. 26. Grundsatz... 9 Art. 27. Fernwärmebezüger... 9
3 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 3/17 Art. 28. Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses... 9 Art. 29. Verwendung der Fernwärme und Abgabe an Dritte... 9 Art. 30. Einschränkung der Fernwärmeabgabe... 9 Art. 31. Liefersperre Art. 32. Ein- und Ausschaltung der Heizung Messung des Fernwärmebezuges Art. 33. Allgemeines Art. 34. Messgenauigkeit Art. 35. Zählerausfall Verrechnung des Fernwärmebezuges Art. 36. Tarife Art. 37. Rechnungsstellung IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38. Strafbestimmungen Art. 39. Inkraftsetzung V. Anhang 1: TECHNISCHE WEISUNGEN Art. 1. Zweck Art. 2. Geltungsbereich Art. 3. Schnittstellen Art. 4. Wärmeträger Art. 5. Druckverhältnisse Art. 6. Temperaturen Art. 7. Disposition Art. 8. Wassermengenbegrenzung Art. 9. Isolierung Art. 10. Wärmemessung Art. 11. Regulierung Art. 12. Schaltung Sekundärseite Art. 13. Montage Art. 14. Kontrolle und Inbetriebnahme Art. 15. Betrieb und Unterhalt Art. 16. Materialien und Fabrikate... 17
4 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 4/17 I. ALLGEMEINES Art. 1. Zweck Die Einwohnergemeinde Neunkirch, in der Folge Gemeinde genannt, erstellt eine Fernheizanlage, die zur Hauptsache mit Holzschnitzeln befeuert wird. Zweck der Anlage ist die sinnvolle Nutzung von Wald- und sonstigen Holzabfällen, sowie die Substitution von Erdöl und dezentralen Holzfeuerungen. Eine spätere Erweiterung der Anlage und/oder die Umstellung auf andere, sinnvolle Energiequellen ist möglich. Art. 2. Schutz der Anlagen und Leitungen Jeder Eigentümer einer Anlage im Sinne dieses Reglementes und jeder Eigentümer eines mit einem Leitungsbaurecht belasteten Grundstückes hat sämtliche Anlagen bestmöglich gegen Beschädigungen zu schützen. Insbesondere ist es untersagt, über den Leitungen Bauten zu erstellen. Bestehende Leitungen sind vor Inangriffnahme von Bauvorhaben nach Rücksprache mit der Gemeinde zu sichern oder zu verlegen. Zur Vermeidung von Leitungsbeschädigungen ist vor Beginn von Bau-, Grab- und grösseren Gartenarbeiten im privaten und öffentlichen Grund die Lage allfälliger Leitungen bei der Gemeinde zu erheben und gegebenenfalls im Boden zu sondieren. Art. 3. Verhalten bei Störungen Störungen und ausserordentliche Erscheinungen an Anlagen und Apparaten sind der Gemeinde unverzüglich zu melden. Diese sorgt für eine rasche Instandstellung der eigenen Anlagen. Art. 4. Plombierte Anlageteile Der Eingriff in die von Seiten der Gemeinde plombierten Anlageteile ist nur den dazu ermächtigten Personen gestattet. Müssen im Notfall Plomben entfernt werden, so ist die Gemeinde umgehend zu informieren. Art. 5. Zutritt zu den Anlagen Der Grundeigentümer bzw. Bezüger hat den von der Gemeinde ermächtigten Personen den Zutritt zu den Räumlichkeiten, die Fernwärmeeinrichtungen enthalten, zu gestatten. Der Zugang zu den Anlagen der Hausstation ist stets frei zu halten. Durch Wegräumungsarbeiten verursachte Zeitversäumnisse gehen zu Lasten des Grundeigentümers bzw. Bezügers. Wenn notwendig, gestattet der Grundeigentümer der Gemeinde, an geeigneter Stelle einen Schlüsselkasten anzubringen.
5 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 5/17 Art. 6. Beschwerden Beschwerden sind schriftlich an den Gemeinderat Neunkirch zu richten. Art. 7. Anwendung des Reglementes Der Gemeinderat erlässt für die Ausführung der Installationen besondere "Technische Weisungen" gemäss Anhang 1. Die Handhabung der Bestimmungen dieses Reglementes, der bestehenden Wärmelieferungsverträge und der "Technischen Weisungen", ist Sache des Gemeinderates. Die Rekursmöglichkeit ist gewährleistet. II. ANLAGEN 1. Versorgungsnetz Art. 8. Definition Das Versorgungsnetz besteht aus dem Hauptnetz und den Anschlussleitungen bis zur Übergabestation. Im Fernwärmenetz (Primärnetz) zirkuliert Heizungswasser (65-95 C), welches sich durch die Wärmeabgabe an die Anlage des Wärmebezügers (Sekundärkreislauf) abkühlt. Das Hauptnetz wird in der Regel im öffentlichen Strassengebiet oder in dem für die öffentlichen Strassen bestimmten Gebiet (innerhalb der Baulinien) verlegt. Wenn eine rationelle Bauweise dies erfordert, kann die Gemeinde auch Leitungen in privatem Grund ausserhalb der Baulinien erstellen. Art. 9. Erstellung Das Versorgungsnetz wird ausschliesslich durch die Gemeinde oder deren Beauftragte erstellt. Die Erstellungskosten des Hauptnetzes werden, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch die Gemeinde getragen. Die Erstellungskosten der Anschlussleitungen gehen zu Lasten des Bezügers. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, unwirtschaftliche Anschlüsse zu verweigern. Sie legt nach Anhören des Grundeigentümers bzw. dessen Beauftragten die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinführung fest.
6 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 6/17 Art. 10. Eigentumsverhältnisse Sämtliche Anlageteile befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Durchleitungsrechte und Leitungsbaurechte sind im Grundbuch einzutragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Berechtigten. Art. 11. Unterhalt Das Hauptnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch die Gemeinde auf eigene Kosten unterhalten. Die Anschlussleitungen werden durch die Gemeinde auf Kosten des Bezügers unterhalten. Art. 12. Voraussetzung für das Erstellen von Anschlussleitungen Der anschlussbegehrende Interessent oder sein Installateur haben sich bei der Gemeinde über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen. Gesuche für neue Anschlussleitungen sind schriftlich, unter Beilage eines Situationsplanes des Grundstückes sowie eines Planes mit Kellergrundriss und Schnitt des Gebäudes im Doppel mit Angabe des Wärmeleistungsbedarfes, der Heizwassertemperaturen, aufgeteilt nach Anzahl Heizgruppen und Angaben für das Warmwasser an die Gemeinde zu richten. Der oder die anschlussbegehrenden Interessenten haben allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter nach Vorschlag der Gemeinde auf eigene Kosten zu erwerben. Insbesondere bei Gemeinschaftsanschlussleitungen sind die dadurch bedingten Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung durch die Berechtigten als Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der Grundbuchauszug ist dem Verbund vor Baubeginn zuzustellen. Art. 13. Änderungen Änderungen und Vergrösserungen bestehender Anschlussleitungen, die auf Verlangen der Grundeigentümer erfolgen, werden, einschliesslich der Aufwendungen für die Arbeiten im öffentlichen Grund, dem Auftraggeber verrechnet. Wird durch bauliche Änderungen durch den Grundeigentümer auf oder in der Liegenschaft eine Verlegung oder vorübergehende Wegnahme der Anschlussleitung notwendig, so hat der Grundeigentümer die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen. Erfolgen die Änderungen im vorwiegenden Interesse der Gemeinde, so tragen beide die Kosten anteilmässig, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund.
7 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 7/17 Die Eigentümer der über eine Gemeinschaftsanschlussleitung versorgten Liegenschaften haben sich vor Inangriffnahme der Arbeiten über den Kostenverteiler verbindlich zu einigen. Art. 14. Definitive Abtrennung von Anschlussleitungen Nicht mehr benutzte Anschlussleitungen können von der Gemeinde auf Kosten des Eigentümers der angeschlossenen Liegenschaft an der Versorgungsleitung oder an der gemeinsamen Anschlussleitung abgetrennt und verschlossen werden, sofern der Grundeigentümer nicht schriftlich innert 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung eine Wiederverwendung innert sechs Monaten zusichert. 2. Hausstation Art. 15. Definition Die Hausstation besteht aus der Übergabestation und der Hauszentrale. Als Übergabestation gilt die dem Fernwärmebezug dienende Anlage, bestehend aus Hauptabsperrorgan, Einrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Heizwasserleitungen, Differenzdruckregler / Mengenbegrenzer, Wärmezähler mit Zubehör und Mess- und Kontrollinstrumente. Als Hauszentrale gilt der Wärmetauscher, die Reguliereinrichtung mit Regelventil, Heizungsregler, Temperaturfühler und allenfalls der Wassererwärmer mit Ladekreis. (siehe Schema in "Technische Weisungen"). Art. 16. Eigentumsverhältnisse Die Hausstation ist Eigentum des Bezügers und ist bei der entsprechenden Versicherung zu versichern. Art. 17. Art. 19 Erstellung und Änderung der Hausstation Die normierte, vorgefertigte Hausstation wird durch den Verbund erstellt. Die Kosten für Spezialausführungen der Hausstation infolge enger Platzverhältnisse, andere Sekundär-Wassertemperaturen und die gesamte Trinkwarmwasser- Erwärmung bestehend aus Boiler, Ladekreis, Isolation und Regelung gehen zu Lasten des Bezügers. Änderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder deren Beauftragte vorgenommen werden. Erfolgen die Änderungen im Interesse des Fernwärmebezügers, so trägt dieser die Kosten.
8 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 8/17 Art. 18. Unterhalt und Ersatz Der Unterhalt und Ersatz der Hausstation erfolgt ausschliesslich durch die Gemeinde auf Kosten des Bezügers. Der Bezüger haftet dafür, dass die Anlage dauernd in einwandfreiem Zustand erhalten und mit aller Sorgfalt betrieben wird. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist auf alle Wasserverluste durch Undichtheiten zu achten. Wenn keine Wärme vom Verbund bezogen wird, ist die Hausstation frostfrei zu halten. Art. 19. Bedienung Die Absperrorgane der Übergabestation dürfen vom Abnehmer nur bei Gefahr oder auf Aufforderung der Gemeinde geschlossen werden. 3. Hausanlage (Heizungsanlage) Art. 20. Definition Die Hausanlage besteht aus den Einrichtungen auf der Sekundärseite (Verbraucherseite) der Hausstation. Art. 21. Eigentumsverhältnisse Die Hausanlage wird durch den Fernwärmebezüger auf eigene Kosten erstellt und ist sein Eigentum. Art. 22. Planvorlage Sämtliche Projekte, Berechnungen, Ausführungspläne, Anlageschemata, Dispositionen der Hausanlage sind der Gemeinde vor Beginn der Ausführungen zur Genehmigung zuzustellen. Art. 23. Änderungen oder Erweiterungen Änderungen oder Erweiterungen der Hausanlage dürfen nur im Einverständnis mit der Gemeinde ausgeführt werden. Art. 24. Inbetriebnahme und Betrieb Die erste Inbetriebnahme der Anlage erfolgt im Beisein beider Parteien. Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Bezügers jederzeit nachzuprüfen und die Beseitigung allfälliger Mängel zu verlangen. Aus dem Primärnetz darf generell kein Wasser entnommen werden. Art. 25. Meldepflicht Bei jeder Beschädigung der Abnehmeranlage und bei Eintritt von Wasserverlusten, sowie bei anderen Unregelmässigkeiten, die das Fernwärmenetz betreffen, hat der Bezüger der Gemeinde hierüber sofort Mitteilung zu erstatten.
9 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 9/17 III. FERNWÄRMEBEZUG 4. Allgemeine Lieferbedingungen und Bezugsverhältnisse Art. 26. Grundsatz Die Gemeinde liefert Fernwärme nach Massgabe des Liefervertrages. Art. 27. Fernwärmebezüger Fernwärmebezüger im Sinne dieses Reglementes sind: a) Der Grundeigentümer für ganz oder teilweise selbst benützte Liegenschaften mit eigener Messeinrichtung. b) Der mit dem Grundeigentümer in einem schriftlichen Vertragsverhältnis mit mindestens 3-monatiger Kündigungsfrist stehende Mieter oder Pächter einer ganzen Liegenschaft, Wohnung oder gewerblicher Räume, die mit Messeinrichtungen versehen sind. Art. 28. Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses sind im Vertrag zu regeln. Jeder Bezügerwechsel aus Vertragsnachfolge ist der Gemeinde 10 Tage zum voraus unter Angabe der alten und der neuen Adresse, des Zählerstandes sowie des Zeitpunktes des Wechsels zu melden. Geht keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der bisherige Bezüger der Gemeinde für den Fernwärmeverbrauch bis zur offiziellen Zwischenablesung. Für den Fernwärmebezug in leerstehenden Räumen sowie für allfällige Gebühren für unbenützte Anlagen sind die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft der Gemeinde gegenüber haftbar. Art. 29. Verwendung der Fernwärme und Abgabe an Dritte Die bezogene Fernwärme darf nur zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen verwendet und ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht an Dritte weitergegeben werden. Art. 30. Einschränkung der Fernwärmeabgabe Wird die Fernwärmezufuhr zufolge höherer Gewalt gestört, so ist die Gemeinde berechtigt, die Fernwärmeabgabe einzuschränken und notfalls einzustellen. Diese Regelung gilt auch im Falle von Betriebsstörungen sowie bei Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten an den Anlagen. Voraussehbare Einschränkungen und Unterbrechungen müssen den betroffenen Bezügern rechtzeitig angezeigt werden.
10 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 10/17 Die Gemeinde verpflichtet sich, Betriebsstörungen so rasch als möglich zu beheben. Sie hat das Recht, notfalls auf dem Grundstück oder im Heizraum des Wärmebezügers eine mobile Heizanlage zu installieren. Ersatzansprüche gegen die Gemeinde für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden aus rechtmässiger Einschränkung oder Einstellung der Fernwärmeabgabe ist ausgeschlossen. Art. 31. Liefersperre Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes oder anderer massgebender Vorschriften, ist die Gemeinde nach vorgängiger schriftlicher Mahnung berechtigt, die Fernwärmeabgabe nicht aufzunehmen oder einzustellen. Die Liefersperre befreit nicht von der Zahlungspflicht und der Erfüllung aller übrigen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde. Art. 32. Ein- und Ausschaltung der Heizung Die Bezüger werden von der Gemeinde auf Wunsch per über die Ein- und Ausschaltung der Heizung informiert. 5. Messung des Fernwärmebezuges Art. 33. Allgemeines Für die Feststellung des Wärmeverbrauches dienen ausschliesslich die von der Gemeinde gelieferten Wärmemesseinrichtungen. Art. 34. Messgenauigkeit Der Bezüger hat das Recht, die Prüfung seines Wärmezählers zu verlangen, wenn Zweifel über deren richtigen Gang bestehen. Übersteigt die Messeinrichtung im Belastungsbereich über 10 % die Fehlergrenze von +/-5 % vom Sollwert, so trägt die Gemeinde die Kosten der Prüfung, andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Bezügers. In Streitfällen entscheidet das Eidg. Amt für Messwesen. Art. 35. Zählerausfall Wird ein Wärmezähler schadhaft, sodass kein genaues Messergebnis vorliegt, so wird der Verbrauch nach dem Durchschnitt der zwei vorangegangenen Jahre unter Berücksichtigung der Meteodaten berechnet. In besonderen Fällen wird der Verbrauch nach Übereinkunft mit dem Bezüger festgelegt.
11 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 11/17 6. Verrechnung des Fernwärmebezuges Art. 36. Tarife Die Verrechnung der Fernwärmebezüge erfolgt nach dem jeweils gültigen vom Gemeinderat erlassenen Fernwärmetarif. Der Gemeinderat kann in Sonderfällen Spezialtarife festlegen. Art. 37. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Zwischenablesungen erfolgen nur bei Bezügerwechsel. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse wird durch den Gemeinderat festgelegt. Bei schwerwiegenden Verfehlungen bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. Art. 39. Inkraftsetzung Eine Revision dieses Reglementes kann jederzeit durch Beschluss des Gemeinderates vorgenommen werden. Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Neunkirch, 31. März 2014 Namens des Gemeinderates Neunkirch: Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: gez. F. Ebnöther gez. U. Kurz
12 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 12/17 V. Anhang 1: TECHNISCHE WEISUNGEN Art. 1. Zweck Der Zweck der technischen Weisungen ist die Durchsetzung des Anlagekonzeptes, die Koordination der Schnittstellen von Wärmelieferant zu Wärmebezüger, die Vermeidung von Störungen auf andere Wärmebezüger und die Betriebssicherheit. Art. 2. Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für alle Anlageteile, welche von Heizwasser aus der zentralen Heizanlage der Gemeinde durchflossen werden. Art. 3. Schnittstellen Die Gemeinde erstellt die Heizzentrale mit gesamter Wärmeproduktionsanlage, das notwendige Fernwärmeleitungsnetz mit Haupt- und Anschlussleitungen zum Gebäude. Die Lage der Hauseinführung legt die Gemeinde entsprechend der Linienführung der Fernwärme-Hauptleitung fest. Der Bezüger erstellt die Leitungen ab Hauseintritt, die Übergabe- und Hausstation (sog. Hauszentrale) gemäss Vorschrift der Gemeinde und die Hausinstallationen. Die Kosten für die Hauptleitung gehen zulasten der Gemeinde, diejenigen der Anschlussleitung (ab Hauptleitung bis Hausinnerkannt) inkl. die Bau- und Nebenarbeiten gehen zulasten des Bezügers. Schnittstellen gem. Prinzipschema : Beilage 1 Planung Ausführung QS / Abnahme Unterhalt Bezahlung Wärmeerzeugung Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Fernwärme-Hauptleitung Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Fernwärme-Anschlussleitung Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Bezüger Kellerleitungen Bezüger Bezüger Gemeinde Bezüger Bezüger Wärmezähler geeicht Gemeinde Bezüger Gemeinde Gemeinde Gemeinde Hauszentrale, Hausinstallation Bezüger Bezüger Gemeinde Bezüger Bezüger Art. 4. Wärmeträger Die Wärmelieferung erfolgt durch Abgabe von Heizwasser als Wärmeträger aus der Vorlaufleitung, wobei das Wasser nach Durchströmung des Wärmeumformers bei Indirektanschluss vollumfänglich und abgekühlt in die Rücklaufleitung des Versorgungsnetzes zurückgeleitet wird. Art. 5. Druckverhältnisse Die Anlagen sind für die Druckstufe ND 6 zu dimensionieren. Der Druckabfall der Anlagen des Bezügers soll in der Regel 0,3 bar nicht übersteigen. Die Gemeinde legt diesen Wert pro Objekt fest.
13 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 13/17 Art. 6. Temperaturen Maximale Betriebstemperatur für die konstruktive Bemessung der primärseitigen Anlageteile : 110 C 6.1 Temperaturen für die technische Auslegung: minimale Fernwärmevorlauftemperatur, kontinuierlicher Bezug vorausgesetzt bei Aussentemperatur = -10 C : 80 C bei Aussentemperatur = + 5 C : 53 C 6.2 maximale Fernwärmerücklauftemperatur (bei Aussentemperatur = -10 C) bei bestehenden Hausanlagen : 50 C bei neuen Hausanlagen : 40 C 6.3 maximal zulässige Rücklauftemperaturgrädigkeit der Wärmeaustauscher in jedem Betriebspunkt : 2-3 K 6.4 maximale sekundärseitige Temperaturen (bei Aussentemperatur = -10 C) bei bestehenden Hausanlagen : nach Bedarf bei neuen Hausanlagen : 50 C 6.5. Nachtabsenkung Fernwärme-Heizwasser Uhr gleitend um K 6.6. Die Betriebstemperaturen sind in Abhängigkeit von der Aussentemperatur in Beilage 2 "Temperaturdiagramm" dargestellt. 6.7 Bei der Projektierung ist eine möglichst niedrige Rücklauftemperatur anzustreben. Die auf der Beilage dargestellten Rücklauftemperaturen sind Maximalwerte. 6.8 Die Wärmelieferung erfolgt nur während der Heizperiode: Heizbeginn September Heizende Mai mit Ein-/Aus-Schaltung entsprechend den Witterungsverhältnissen. 6.9 Wärme zur allgemeinen Brauchwarmwasserbereitung: Brauchwarmwasser-Speicher für Tagesbedarf. a) Vorheizung mit Fernwärme während der Heizperiode Nachwärmung mit Elektroheizeinsatz b) Volldeckung mit Elektro- oder Alternativenergie ausserhalb der Heizperiode Art. 7. Disposition Die Übergabeinstallation und die Hausstation sollen in einem abschliessbaren Raum untergebracht werden, welcher so nahe wie möglich bei der Hauseinführung liegen soll. Bei der Disposition ist darauf zu achten, dass die Sicherheit und gute Bedienbarkeit,
14 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 14/17 die Ablesung der Wärmemessung, der Unterhalt und die Auswechslung der Anlagen gewährleistet sind. Der Bezüger hat den dazu ermächtigten Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten, die Fernwärmeeinrichtungen enthalten, zu gestatten. Der Zugang zu den Anlagen der Fernwärmeeinrichtungen ist stets frei zu halten. Durch Wegräumungsarbeiten verursachte Zeitversäumnisse gehen zu Lasten des Bezügers. Der Bezüger gestattet der Gemeinde, an geeigneter Stelle ausserhalb der Räumlichkeiten einen Schlüsselkasten anzubringen. Der Raum muss ausreichend beleuchtet sein, der Bodenbelag muss gegen Wasser und mechanische Beanspruchung widerstandsfähig sein. Zu empfehlen ist ein Bodenwasserablauf, eine Kaltwasserzapfstelle für die Heizungsfüllung und eine Steckdose für Wartungs- und Reparaturarbeiten. Art. 8. Wassermengenbegrenzung Die von der Gemeinde bereitgestellte maximale Wassermenge errechnet sich aus Anschlussleistung (abonnierte Leistung) und der Temperaturdifferenz gem. Art. 6. Diese wird im Wärmeliefervertrag festgelegt. Am Differenzdruck- und Volumenstromregler der Wärmeübergabestation wird die maximale Wassermenge und damit die abonnierte Leistung eingestellt und plombiert. Art. 9. Isolierung Die primärseitigen Leitungen/Armaturen der Übergabestation und Hausstation sind durch den Bezüger gemäss geltenden Vorschriften zu dämmen. Die Wärmedämmisolierungen bis und mit Wärmezähler darf nicht entfernt und nicht beschädigt werden. Art. 10. Wärmemessung Die Gemeinde entscheidet von Fall zu Fall über die anzuwendende Messmethode und bestimmt die Zahl und Grösse der Apparate. Vom Bezüger ist für den Wärmezähler ein plombierter Elektroanschluss parallel zum Mischventil vorzusehen. Art. 11. Regulierung Die Regulierung des Heizwassers muss durch eine automatische Regelung wirkend auf das primärseitig eingebaute Regelventil erfolgen. Bei einem Ausfall der elektrischen Spannung oder einer Störung müssen die Regulierventile gegen einen Differenzdruck von 4 bar dicht schliessen.
15 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 15/17 Die Regeleinrichtungen in der Abnehmeranlage sind mit geeigneten Einrichtungen zu versehen, die eine Begrenzung der maximalen Fernwärmerücklauftemperatur nach Art. 6 ermöglichen. Art. 12. Schaltung Sekundärseite Sekundärseitig ist mit einer möglichst tiefen Vorlauftemperatur zu fahren (gleiche Temperatur wie die schlechteste Heizgruppe verlangt). Ist sekundärseitig noch eine Regulierung für verschiedene Abgänge erforderlich, muss dies eine Beimischregulierung sein, d.h. dem Vorlauf muss Rücklaufwasser beigemischt werden, um so primärseitig eine möglichst tiefe Rücklauftemperatur zu erhalten. Auf eine Hauptpumpe ist zu verzichten. Ist eine solche in Grossanlagen nicht zu umgehen, so ist dazu die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Die bei Zentralheizungen übliche Beimischung zur Rücklaufhochhaltung ist nicht erlaubt. Falls sich die Abnehmeranlage für Serieschaltung eignet, soll diese zwecks besserer Temperaturausnutzung des Fernheizwassers angewendet werden. Art. 13. Montage Die Ausführung muss durch zuverlässiges und qualifiziertes Montagepersonal fachgerecht erfolgen. Die Schweissnähte auf der Primärseite müssen durchgeschweisst sein und können stichprobenweise durch die Gemeinde geprüft. Ebenso wird der Isolierwiderstand der erdverlegten Leitungen geprüft. Der Primärteil ist während 12 Stunden einer einseitig beaufschlagten Druckprobe mit 1.3 x Betriebsdruck zu unterziehen, diese ist durch den Installateur rechtskräftig zu dokumentieren (Druckmessschreiber). Nach Fertigstellung der Anlagen ist das Heizwassersystem einer gründlichen Reinigung mittels Durchspülung zu unterziehen (Entfernen von Schlamm, Hammerschlag, Schweissperlen usw.). Die Aussenflächen der Anlagen sind nach der Reinigung mit einem temperaturbeständigen Korrosionsschutzanstrich zu versehen und zu isolieren. Art. 14. Kontrolle und Inbetriebnahme Zur Kontrolle der Hauszentralen-Planung hat der Bezüger bzw. dessen Fachplaner/Installateur die Ausführungsunterlagen (Berechnung Wärmeleistungsbedarf, Prinzipschemata, Disposition und Zentralengrundriss, primäre- und sekundäre Temperaturen, Drücke und Wassermengen, Apparatedaten, etc.) dem der Gemeinde zur Kontrolle zuzustellen.
16 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 16/17 Die Gemeinde ist berechtigt, während den Ausführungsarbeiten Kontrollen durchzuführen. Nach Fertigstellung erfolgt die Inbetriebnahme im Beisein des Vertreters der Gemeinde. Gleichzeitig ist der Volumenstromregler und der Wärmezähler vom Service der Lieferanten in Betrieb zu nehmen, zu plombieren und die Mess- und Einstellprotokolle zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Plomben der Absperrventile geöffnet und die Anlage ist für den Energiebezug freigegeben. Werden bei der Inbetriebnahme gravierende Mängel an der Hauszentrale oder - anlage festgestellt, wird die Inbetriebnahme verschoben. Nach Inbetriebnahme ist der Bezüger verpflichtet, die Hauszentrale sofort einzuregulieren und alle Eich-, Mess- und Einstellprotokolle der Gemeinde zuzustellen. Die Vornahme einer Prüfung durch die Gemeinde bedeutet für den Installateur und den Bezüger keine Entlastung von seiner Verantwortung für die richtige Ausführung der Anlagen. Die Kosten für diese Arbeiten übernimmt der Bezüger. Art. 15. Betrieb und Unterhalt Die Plomben an der Übergabestation dürfen nicht entfernt werden. Stellt der Bezüger oder der Installateur fest, dass Plomben fehlen oder beschädigt sind, muss er dies der Gemeinde melden. Eingriffe des Installateurs oder der Hersteller beschränken sich nach der Inbetriebnahme der Hauszentrale ausschliesslich auf den Sekundärteil. Für Eingriffe an der Primärseite ist die Anwesenheit des Gemeindebeauftragten erforderlich. Die Absperrungen am Hausanschluss und an der Wärmeübergabestation dürfen im Notfall, für Reparaturen oder auf Verlangen der Gemeinde, des Bezügers oder Installateur geschlossen, nicht aber wieder geöffnet werden. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ausschliesslich durch die Gemeinde. Der Bezüger hat seine Anlage, wenn keine Wärme aus dem Fernheiznetz entzogen wird, frostfrei zu halten. Der Unterhalt der Anschlussleitungen und des Wärmezählers erfolgt ausschliesslich unter Aufsicht der Gemeinde, zulasten des Bezügers. Der Unterhalt der restlichen Anlageteils ist Sache des Bezügers. Alle Arbeiten an der Übergabestation sind der Gemeinde zu melden.
17 Reglement für die Abgabe von Fernwärme der Gemeinde Neunkirch 17/17 Art. 16. Materialien und Fabrikate Zur Vereinfachung der Kontrollen von Ausführung, Betrieb und Unterhalt können die wichtigsten Materialien und Fabrikate durch die Gemeinde vorgegeben werden, dies betrifft den Wärmezähler, die Hauseintrittsarmaturen, den Volumenstromregler, die Mess- und Kontrollinstrumente und allenfalls die Hausstation (zum Beispiel das Fabrikat der Kompakthauszentrale). Änderungen aus zwingenden technischen Gründen, nötigen Präzisierungen und Anpassungen entsprechend dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.
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