BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 166/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein ja BGB 1612 b Abs. 5 a) 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder ( 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen. BGH, Urteil vom 17. Januar XII ZR 166/04 - OLG Nürnberg AG Nürnberg

2 - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober Der am 9. September 1985 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten; seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, erzielt kein eigenes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene Schwester - im Haushalt seiner Mutter. Der Beklagte erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.487, die Mutter des Klägers ein solches in Höhe von 1.177,81. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle schuldet. Entsprechend hat sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung die-

3 - 3 - ses Unterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes ( = 273 ), verpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlt er an den Kläger entsprechenden Unterhalt in Höhe von monatlich Das Amtsgericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in Höhe des abgesetzten hälftigen Kindergeldes von monatlich 77 für die Zeit ab Oktober 2003 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Kläger weiterhin zusätzlichen Unterhalt in dieser Höhe. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist nicht begründet. I. 6 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kläger lediglich Kindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes schulde. Eine (anteilige) Verrechnung des Kindergeldes nach 1612 b Abs. 5 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf privilegierte volljährige Kinder im Sinne des 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar sei. Das ergebe sich schon daraus, dass 1612 b Abs. 5 BGB sich an einem Vomhundertsatz nach der Regelbetrag-Verordnung orientiere. Diese gelte nach 1612 a Abs. 1 und 3 BGB allerdings ausschließlich für minderjährige Kinder. An dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ändere sich auch nichts dadurch,

4 - 4 - dass die Düsseldorfer Tabelle neben den in 1612 a Abs. 3 BGB geregelten drei Altersstufen eine vierte Altersstufe für die Zeit ab dem 18. Lebensjahr vorsehe. 7 Soweit dies zur Folge habe, dass das im Haushalt der Eltern lebende Kind in den ersten fünf Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres weniger Unterhalt erhalte als zuvor, ergebe sich daraus keine Rechtfertigung, von dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Soweit dem entgegengehalten werde, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung des 1612 b Abs. 5 BGB nicht beabsichtigt habe, überzeuge dies ebenfalls nicht. Aus 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB könne kein umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot für privilegierte volljährige Kinder entnommen werden. Denn der Gesetzgeber habe damit gerade keine generelle Bestimmung geschaffen, wonach volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen minderjährigen Kindern stets gleichzustellen seien. Die Gleichstellung sei nach dem Gesetz vielmehr nur für die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ( 1603 Abs. 2 BGB) und für den Rang des Unterhaltsberechtigten ( 1609 Abs. 1 BGB) angeordnet. Eine analoge Anwendung des 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder scheide deswegen aus. II. 8 Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

5 Der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist zur Höhe jedenfalls auf den sich aus der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag begrenzt. 10 a) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge ( 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts und zugleich für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ( 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (Senatsurteil vom 26. Oktober XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100 m.w.n. = BGHZ 164, 375, 378). Diesen Anspruch des volljährigen Klägers auf Barunterhalt hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, da es das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen hat. 11 b) Das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten für die hier relevante Zeit ab Oktober 2003 (Volljährigkeit des Klägers) aber im Ergeb-

6 - 6 - nis zu Recht auf höchstens 350 monatlich begrenzt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein seinem volljährigen Kind unterhaltspflichtiger Elternteil trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern gegebenenfalls höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (Senatsurteil vom 26. Oktober XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100 = BGHZ 164, 375, 378; vgl. dazu auch Ziff der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte). Entsprechend sind sich die Parteien darüber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines Einkommens lediglich Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe, also in Höhe von monatlich 350, schuldet Soweit das Oberlandesgericht nur das hälftige Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten angerechnet hat, lässt auch dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern steht grundsätzlich auch das Kindergeld beiden Eltern anteilig zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Der interne Ausgleich unter den Eltern erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteil vom 26. Oktober XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100, 101 = BGHZ 164, 375, 382).

7 Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld dann, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, unterhaltsrechtlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird. Wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts ( 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) führt dies beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder regelmäßig zur hälftigen Aufteilung des Kindergeldes auf die Eltern. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistung - nicht allein zugerechnet würde. Auch wenn die Eltern ihren volljährigen Kindern unterschiedliche Anteile auf den Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 f. m.w.n. = BGHZ 164, 375, 383; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 BT-Drucks. 16/1830 S. 9, 28 ff.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung eine eigene Wohnung unterhält. Denn in beiden Fällen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten.

8 Im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers hätte das Berufungsgericht deswegen von einem nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Unterhaltsbedarf des Klägers das volle Kindergeld absetzen müssen. Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann beide Eltern entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Abzug des (hier: notwendigen) Selbstbehalts (Senatsurteil vom 13. April IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1041; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 2 Rdn. 440 ff., 447). 3. Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Einkommens der Mutter des Klägers würde der Beklagte dem Kläger somit jedenfalls keinen höheren Barunterhalt schulden, als sich allein aus seinem Einkommen nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Das wäre ein Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe, der sich für die hier relevante Zeit ab Oktober 2003 auf monatlich 350 belief. Weil die Unterhaltslast des Beklagten wegen seiner höheren Einkünfte jedenfalls diejenige der Mutter des Klägers übersteigt, wirkt sich die anteilige Entlastung durch das Kindergeld mindestens hälftig zugunsten des Beklagten aus. Der monatliche Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten übersteigt deswegen - vorbehaltlich einer Anrechnung des Kindergeldes dem Grunde nach - die anerkannten und gezahlten 273 ( ) jedenfalls nicht. Der Kläger ist durch die rechtsfehlerhafte Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts deswegen jedenfalls nicht beschwert. 4. Schließlich ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindergeld ungekürzt auf den Unterhaltsbedarf des Klägers anzurechnen ist. Dem steht 1612 b Abs. 5 BGB nicht entgegen.

9 a) Zwar unterbleibt nach 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergeldes, wenn das Existenzminimum des Kindes gefährdet ist. Die Vorschrift schrieb in der von Juli 1998 bis Dezember 2000 geltenden Fassung vor, Kindergeld nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin geändert, dass Kindergeld schon insoweit nicht auf den geschuldeten Kindesunterhalt angerechnet wird, als der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, 135 % des Regelbetrags (abzüglich des hälftigen Kindergeldes, vgl. Wendl/ Scholz aao 2 Rdn. 509) zu leisten. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist somit vorrangig zur Sicherung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes zu verwenden, bevor es ihm für andere aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (z.b. für die Ausübung eines Umgangsrechts, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) verbleibt. b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob diese Vorschrift stets auch auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder oder jedenfalls auf den Anspruch privilegierter Volljähriger im Sinne von 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar ist. aa) Teilweise wird vertreten, der Anwendungsbereich der Vorschrift des 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt werden. Sonst verringere sich der Unterhaltsanspruch im Mangelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres sogar, weil dann das Existenzminimum nicht mehr durch vorrangige Verwendung des Kindergeldes gesichert werde. Solches habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; für privilegierte volljährige Kinder laufe eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Un-

10 terhaltsanspruch minderjähriger Kinder sogar dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot aus 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB offenkundig zuwider. Mit der Neufassung des 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 habe der Gesetzgeber nur eine Änderung bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelbetrages vornehmen und nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beschränken wollen (Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl b Rdn. 74; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3393; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3265; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1112; Göppinger/Wax/Häußermann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 797; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl b BGB Rdn. 14 a; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 834; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht 1612 b BGB Rdn. 9; OLG Bremen OLGR 2002, 154; OLG Düsseldorf FuR 2002, 331; OLG Hamm [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, 1727). 21 bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur stellen demgegenüber entscheidend auf den Wortlaut des 1612 b Abs. 5 BGB ab. Eine Sicherung des Existenzminimums in Höhe von 135 % des Regelbetrags sei nur bei minderjährigen Kindern denkbar, weil das Gesetz keine Regelbeträge für volljährige Kinder kenne (vgl a Abs. 1 und 3 BGB). Privilegierte volljährige Kinder stelle das Gesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ( 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Rangverhältnisse ( 1609 Abs. 1 BGB) den minderjährigen Kindern gleich. Diese Gleichstellung gelte aber nicht generell, insbesondere nicht für die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt ( 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), für die Verwirkung ( 1611 Abs. 2 BGB), für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens ( 645 ZPO) und für die Zwangsvollstreckung ( 850 d Abs. 2 lit. a ZPO). Auch sei die Vorschrift des 1612 b Abs. 5 BGB mit der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern ge-

11 genüber volljährigen Kindern nur schwer vereinbar. Schließlich müsse die Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden, was einer analogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder entgegen stehe (Wendl/Scholz aao 2 Rdn. 515 c; Wendl/Gutdeutsch aao 5 Rdn. 88; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl b Rdn. 13; AnwK-BGB/Saathoff 1612 b Rdn. 17; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 152 a; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl b Rdn. 10 a.e.; JurisPK-BGB/Viefhues 1612 b Rdn. 21; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1132; OLG Hamm [7. Senat für Familiensachen] OLGR Hamm 2003, 142; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1685 und OLG Hamburg FamRZ 2003, 180) c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. aa) 1612 b Abs. 5 BGB, der eine Gefährdung des Existenzminimums minderjähriger Kinder verhindern will, ist nach seinem Wortlaut nicht auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder anwendbar. Denn er stellt als Maßstab für das Unterbleiben einer Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ab. Weder die Regelbetrag-Verordnung noch deren gesetzliche Grundlage in 1612 a Abs. 1 und 3 BGB sehen jedoch einen Regelbetrag für volljährige Kinder vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Praxis den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, soweit sie noch bei einem Elternteil leben, nach einer eigens geschaffenen 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Wie schon ausgeführt, geht diese Rechtsprechung darauf zurück, dass sich der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen und bei den Eltern wohnenden volljährigen Kindes nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemisst. Gesetzlich festgesetzte Regelbeträge kann diese Rechtsprechung allerdings nicht ersetzen, weswegen sie auch nicht für eine Auslegung des Gesetzes herangezogen werden kann.

12 bb) 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch nicht entsprechend anwendbar. 25 Den Gesetzesmotiven lässt sich ein Wille für eine umfassende Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die Einführung des 1612 b Abs. 5 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz zum 1. Juli 1998 ging einher mit der Streichung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder. Zuvor galt der in 1615 f Abs. 1 BGB vorgesehene Regelunterhalt für nicht aus einer Ehe hervorgegangene Kinder nach 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a.f. zugleich als Mindestbedarf minderjähriger ehelicher Kinder. Nach Wegfall des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder will 1612 b Abs. 5 BGB der Gefährdung ihres Existenzminimums entgegenwirken, was für eine Beschränkung auch dieser Vorschrift auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder spricht. Wenn der Gesetzgeber anderes beabsichtigte, hätte er dies - angesichts der schon zuvor nicht unstreitigen Rechtslage - jedenfalls in den Motiven zu der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung des 1612 b Abs. 5 BGB ausdrücklich ausgesprochen. Das ist jedoch nicht der Fall. 26 Gegen eine analoge Anwendung des 1612 b Abs. 5 BGB auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder spricht auch, dass der Gesetzgeber privilegierte volljährige Kinder im Sinne von 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vollständig den minderjährigen Kindern gleichgestellt hat. Eine Gleichbehandlung sieht das Gesetz nur hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht ( 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) und hinsichtlich des Rangs des Unterhaltsanspruchs ( 1609 Abs. 1 BGB) vor. Andere Vorschriften, wie insbesondere 1606 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB zur anteiligen Haftung der Eltern und 1611 Abs. 2 BGB zum Ausschluss der Verwirkung, sind hingegen ausdrücklich auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine vollständige Gleichstellung privilegierter volljähriger Kinder mit minderjäh-

13 rigen Kindern herbeiführen wollte. Solches lässt sich gegen den Willen des Gesetzgebers auch nicht im Wege der Analogie erreichen. 27 Eine analoge Anwendung des 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte Volljährige würde in Fällen, in denen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anteilig aufbringen, zu Wertungswidersprüchen führen, wenn - mit dem Oberlandesgericht - auf jeden Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt würde. Weil ein einzelner Elternteil in solchen Fällen regelmäßig weniger als 135 % des Unterhaltsbedarfs der ersten Einkommensgruppe zahlt, würde das Kindergeld die Eltern selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr als 135 % leisten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 180, 183) Einer analogen Anwendung des 1612 b Abs. 5 BGB stehen zudem verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. Januar XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1371, 1372 ff. = BVerfGE 108, 52) noch verfassungsgemäß. Gegen eine analoge Anwendung über den Wortlaut hinaus spricht allerdings, dass die Regelung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1375). Schließlich führt die Unanwendbarkeit des 1612 b Abs. 5 BGB auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruchs mit Erreichen der Volljährigkeit. Wenn - wie nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Senats - das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes in vollem Umfang anzurechnen ist, geht das einher mit einem Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes. Während - vorbehaltlich der Anwendbar-

14 keit des 1612 b Abs. 5 BGB - dem minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt insoweit nur das (darauf entfallende) hälftige Kindergeld zusteht, kann das volljährige Kind neben dem Barunterhalt Herausgabe des vollen Kindergeldes verlangen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes stockt deswegen in beiden Fällen den Barunterhalt wieder auf den Tabellenbetrag auf, der bei volljährigen Kindern höher ist als bei Minderjährigen. Zudem wird mit der neueren Rechtsprechung des Senats erreicht, dass auch bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer erst für den Unterhaltsbedarf verwendet werden muss und damit einer Gefährdung des Existenzminimums entgegenwirkt. Nur für den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften die Barunterhaltspflichtigen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis ist damit nichts anderes erreicht, als es 1612 b Abs. 5 BGB nach gegenwärtigem Recht für minderjährige Kinder vorsieht, nämlich die Sicherung des Existenzminimums Soll auch für volljährige Kinder das Existenzminimum gesichert werden, wird es entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis der Unterhaltsbedarf der ersten Einkommensgruppe (hier: bis zu ) in der vierten Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle (hier: 327 ) zu dem in 1612 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der ebenfalls das Existenzminimum sichern soll, steht. Zwar trägt die Düsseldorfer Tabelle dem bislang noch nicht hinreichend Rechnung, weil der Unterhaltsbedarf privilegierter Volljähriger nach der ersten Einkommensgruppe der vierten Altersstufe (hier: 327 ) das in 1612 b Abs. 5 BGB für jüngere Kinder geschützte Existenzminimum (135 % des jeweiligen Regelbetrags; hier: 384 ) nicht erreicht. Das verhilft dem Kläger hier jedoch nicht zum Erfolg. Denn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen haftet der Beklagte dem Kläger nur auf 66 % seines Unterhaltsbedarfs, weil er

15 nach Abzug des notwenigen Selbstbehalts über Einkünfte in Höhe von monatlich 647 ( ) verfügt, während sich die Verteilungsmasse der Mutter des Klägers auf 338 ( ) beläuft. Das - auf der Grundlage der höchsten Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung - geschützte Existenzminimum eines minderjährigen Kindes von monatlich 384 (135 %) ist durch die monatlichen Zahlungen des Beklagten zuzüglich des von der Mutter geschuldeten Anteils gedeckt. Denn der Beklagte schuldet davon nur einen Anteil von 66 %, also monatlich 253. Weil der Beklagte auf seinen Anteil des Barunterhalts sogar 273 anerkannt hat und auch regelmäßig zahlt, ist damit auch dem ggf. höheren Existenzminimum des bei seiner Mutter lebenden volljährigen Klägers genügt. Hahne Sprick Dose Zugleich für die urlaubsabwesenden RiBGH Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz. Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom F 68/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom UF 2116/04 -

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