der Hochschule Pforzheim - Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht - Neufassung vom Allgemeiner Teil einschließlich

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1 STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG der Hochschule Pforzheim - Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht - Neufassung vom Allgemeiner Teil einschließlich 5. Änderungssatzung vom 15. Juli 2009

2 Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINER TEIL DER STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGÄNGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt: Studienziele und Studienaufbau Studienziele Regelstudienzeit Studienaufbau [Ba] Studienabschnitte des Bachelorstudiums [Ba] Praktisches Studiensemester [Ba] Zuständigkeit für das praktische Studiensemester [Ma] Praktische Erfahrung / Praktika Studienberatung Abschnitt: Prüfungen und Abschlussgrade Prüfungsaufbau, Prüfungsarten und Abschlussgrade Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen Zusatzprüfungen Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten Mündliche Prüfungsleistungen Mündliche Abschlussprüfung [Ba] Prüfungsleistungen der Vorprüfung (erster Studienabschnitt) [Ba] Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, zweiter Studienabschnitt) [Ma] Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung (Masterprüfung) Ausgabe und Bearbeitungszeit der Thesis Abgabe und Bewertung der Thesis Abschlussgrad, Abschlusszeugnis und Abschlussurkunde Bewertung der Prüfungsleistungen Bestehen und Nichtbestehen Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten Täuschungen und Ungültigkeit Täuschung und Ordnungsverstoß Ungültigkeit von Prüfungsleistungen Prüfer und Prüfungsorgane Prüfer und Beisitzer Prüfungsorgane Prüfungsausschuss des Studienganges Prüfungsorgan der Fakultäten Zentraler Prüfungsausschuss der Hochschule Zentrale Prüfungsämter Widerspruchsbehörde /62

3 4. Abschnitt: Abweichungen vom Regelverlauf des Studiums und Sicherung des Studienerfolges Wiederholung von Prüfungsleistungen Studienzeiten Obligatorische Hinweise und Studienfachberatung Verbindliche Studienvereinbarung Elternzeit Erlöschen des Prüfungsanspruchs und der Zulassung für den Studiengang Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen Eingeschränkte Prüfungsberechtigung im Urlaubssemester Sonderregelungen Abschnitt: Vorschriften für die auslaufenden Diplom-Studiengänge Geltung für die Diplom-Studiengänge Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen Fachübergreifende Prüfungsleistung Vordiplomzeugnis Prüfungsberechtigung für das Hauptstudium Bestehen und Nichtbestehen Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Ausgabe der Diplomarbeit Hochschulabschluss Diplom (FH) Regelstudienzeit Studienaufbau und Studienabschnitte Praktische Studiensemester Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Nachweise bei Studienzeitverlängerungen Übergangsvorschriften zu Abschlussgraden Abweichende Regelung bezüglich der Gewährung von Drittversuchen einer Prüfungsleistung für Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits in dem jeweiligen Studiengang immatrikuliert waren Ausschlussfrist für die Anrechnung von Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erbracht wurden Ermittlung der Noten sowie Abschlusszeugnisse für Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits in einem Bachelor- oder Master-Studiengang immatrikuliert waren Schlussvorschriften Elektronische Mitteilungen Aufbewahren der Prüfungsunterlagen, Einsicht in die Prüfungsakten Vertretung Beschlussfähigkeit Änderung der Studien- und Prüfungsordnung Inkrafttreten /62

4 B. BESONDERER TEIL DER STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE BACHELOR-, MASTER- UND DIPLOMSTUDIENGÄNGE DER HOCHSCHULE PFORZHEIM I. Bachelor-Studiengänge Anlage 2a [Ba] Anlage 2b [Ba] Anlage 2c [Ba] Anlage 2d [Ba] Anlage 3a [Ba] Anlage 3b [Ba] Anlage 3c [Ba] Anlage 3d [Ba] Anlage 4a [Ba] Anlage 4b [Ba] Anlage 4c [Ba] Anlage 4d [Ba] Anlage 5a [Ba] Anlage 5b [Ba] Anlage 5c [Ba] Anlage 5d [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Industrial Design (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Industrial Design (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt Industrial Design Bachelor-Studiengänge BA-ID (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt Industrial Design Bachelor-Studiengänge BA-ID (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Transportation Design (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Transportation Design (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt Transportation Design Bachelor-Studiengänge BA-TD (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt Transportation Design Bachelor-Studiengänge BA-TD (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Mode (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Mode (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt Mode Bachelor- Studiengänge BA-Mode (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt Mode Bachelor- Studiengänge BA-Mode (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Schmuck und Objekte der Alltagskultur (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Schmuck und Objekte der Alltagskultur (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt Schmuck und Objekte der Alltagskultur Bachelor-Studiengänge BA-S&O (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt Schmuck und Objekte der Alltagskultur Bachelor-Studiengänge BA-S&O (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) 4/62

5 Anlage 6a [Ba] Anlage 6b [Ba] Anlage 6c [Ba] Anlage 6d [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Visuelle Kommunikation (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Visuelle Kommunikation (PO 4 - Studienbeginn bis WS 2008/09) Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt Visuelle Kommunikation Bachelor-Studiengänge BA-VK (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt Visuelle Kommunikation Bachelor-Studiengänge BA-VK (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2009) Anlage 7a [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Maschinenbau " (PO 1 - Studienbeginn bis WS 2006/07) Anlage 7b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Maschinenbau " (PO 2 - Studienbeginn ab SS 2007) Anlage 7c [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Maschinenbau / Produktentwicklung" (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 7d [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Maschinenbau / Produktionstechnik" (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 8 [Ba] Anlage 8a [Ba] Anlage 9a [Ba] Anlage 9b [Ba] Anlage 9c [Ba] Anlage 9d [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Technische Informatik (PO 2 Studienbeginn ab WS 2005/06) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Technische Informatik (PO 1 Studienbeginn bis WS 2004/05) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen" (PO 1 - Studienbeginn bis SS 2006) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen" (PO 2 - Studienbeginn WS 2006/07 bis SS 07) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen" (PO 3 - Studienbeginn ab WS 2007/08) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen" (PO 4 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Anlage 9e [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / General Management" (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 9f [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / International Management" (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 9g [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen / Global Process Management" (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 10 [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Elektrotechnik/Informationstechnik 5/62

6 Anlage 11a [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt der betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengänge (PO2 - Studienbeginn bis WS 2007/08) Anlage 11b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den ersten Studienabschnitt der betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengänge (PO3 - Studienbeginn ab SS 2008) Anlage 12 [Ba] Anlage 13 [Ba] Anlage 14 [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt der betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengänge (mit Ausnahme des Studiengangs BW/International Marketing) Studien- und Prüfungsplan für den zweiten Studienabschnitt des Studiengangs BW/International Marketing Wahlpflichtfächer für die betriebswirtschaftlichen Studiengänge Anlage 15a [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/International Marketing Anlage 15 b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für Austauschstudenten des Studiengangs BW/International Marketing (Ausländische Studierende von der Partnerhochschule) (PO 2 - Studienbeginn bis SS 2008) Anlage 15 c [Ba] Studien- und Prüfungsplan für Austauschstudenten des Studiengangs BW/International Marketing (Ausländische Studierende von der Partnerhochschule) (PO 3 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Anlage 16 [Ba] Besondere Bestimmungen für den Studiengang International Marketing Anlage 17a [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/International Business (PO 2 - Studienbeginn bis WS 2007/08) Anlage 17b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/International Business (PO 3 - Studienbeginn ab SS 2008) Anlage 17c [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang "BW/International Business - Vertiefung English Language Programme (IB/ELP) Anlage 19 [Ba] Anlage 20 [Ba] Anlage 21 [Ba] Anlage 22 [Ba] Anlage 23 [Ba] Anlage 24 [Ba] Anlage 25 [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Markt- und Kommunikationsforschung Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Werbung Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Controlling, Finanz- und Rechnungswesen Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Steuer- und Revisionswesen Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Einkauf und Logistik Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Personalmanagement Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang BW/Wirtschaftsinformatik Anlage 26a [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsrecht (LL.B.) (PO 1 Studienbeginn bis WS 2007/08) 6/62

7 Anlage 26b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Wirtschaftsrecht (LL.B.) (PO 2 Studienbeginn ab SS 2008) Anlage 27 [Ba] Anlage 28 [Ba] Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium im Studiengang Business Information Systems (Studienbeginn bis WS 2005/06) Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium im Studiengang Business Information Systems (Studienbeginn bis WS 2005/06) Anlage 29a, 29b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium der betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengänge (Studienbeginn bis WS 2005/06) Anlage 30a, 30b [Ba] Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium der betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengänge (Studienbeginn bis WS 2005/06) Anlage 31 [Ba] Anlage 32 [Ba] Anlage 33 [Ba] Studien- und Prüfungsplan für den Studienschwerpunkt Marketing (Studienbeginn bis WS 2005/06) Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium im Studiengang International Marketing (Studienbeginn bis WS 2005/06) Besondere Bestimmungen für den Studiengang International Marketing (Studienbeginn bis WS 2005/06) II. Master-Studiengänge Anlage 2a [Ma] Anlage 2b [Ma] Anlage 3a [Ma] Anlage 3b [Ma] Anlage 3c [Ma] Anlage 4a [Ma] Anlage 4b [Ma] Anlage 5a [Ma] Anlage 5b [Ma] Anlage 5c [Ma] Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Transportation Design Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Transportation Design Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Creative Direction Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Creative Direction (PO 4 - Studienbeginn bis SS 2008) Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Creative Direction MA- CD (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Business Administration and Engineering Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Business Administration and Engineering Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Produktentwicklung Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Produktentwicklung (PO 4 - Studienbeginn bis SS 2009) Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Produktentwicklung (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2009/10) 7/62

8 Anlage 6a [Ma] Anlage 6b [Ma] Anlage 6c [Ma] Anlage 7a [Ma] Anlage 7b [Ma] Anlage 7c [Ma] Anlage 8a [Ma] Anlage 8b [Ma] Anlage 8c [Ma] Anlage 9a [Ma] Anlage 9b [Ma] Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Information Systems Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Information Systems (PO 4 - Studienbeginn bis SS 2008) Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Information Systems (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Communication Management Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Communication Management Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Creative Communication and Brand Management (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang International Finance and Accounting Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang International Finance and Accounting Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Controlling, Finance and Accounting (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2008/09) Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung (aufgehoben) Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung (aufgehoben) Anlage 10a [Ma] Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang International Management Anlage 10b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang International Management (PO 4 - Studienbeginn bis SS 2009) Anlage 10c [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang International Management (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2009/10) Anlage 11a [Ma] Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Human Resources Management and Consulting Anlage 11b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Human Resources Management and Consulting Anlage 11c [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Human Resources Management and Consulting (PO 5 - Studienbeginn ab SS 2008) Anlage 11d [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Human Resources Management and Consulting (PO 6 - Studienbeginn ab WS 2010/2011) Anlage 12b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Unternehmensrecht (aufgehoben) 8/62

9 Anlage 13a [Ma] Besondere Bestimmungen für den Master-Studiengang Embedded Systems (M.Sc.) Anlage 13b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Embedded Systems (M.Sc.) (PO 4 - Studienbeginn bis SS 2008) Anlage 13c [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Embedded Systems ( M.Sc.) (PO 5 - Studienbeginn ab WS 2008/2009) Anlage 14a [Ma] Besondere Bestimmungen für den Studiengang Master "Auditing and Taxation" (M.A.) Anlage 14b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Master-Studiengang Auditing and Taxation Anlage 15a [Ma] Besondere Bestimmungen für den Masterstudiengang "Auditing, Business and Law" (M.A.) Anlage 15b [Ma] Studien- und Prüfungsplan für den Masterstudiengang "Auditing, Business and Law" (M.A.) (PO 1 - Studienbeginn ab WS 2010/11) III. Diplom-Studiengänge Anlage 2 [Di] Anlage 3 [Di] Anlage 4 [Di] Anlage 5 [Di] Anlage 6 [Di] Anlage 7 [Di] Anlage 8 [Di] Anlage 9 [Di] Anlage 10 [Di] Anlage 11 [Di] Anlage 12 [Di] Anlage 13 [Di] Anlage 14 [Di] Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Industrial Design/Allgemeines Industrial Design Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Industrial Design/Transportation Design Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Schmuck und Gerät Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Mode Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Visuelle Kommunikation/Visuelle Kommunikation Studien- und Prüfungsplan für das Grund- und Hauptstudium Studiengang Visuelle Kommunikation/Ausstellungsdesign Fußnoten zu den Studien- und Prüfungsplänen der gestalterischen Studiengänge Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium Studiengang Maschinenbau Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium Studiengang Maschinenbau Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium Studiengang Elektrotechnik/Informationstechnik Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium Studiengang Elektrotechnik/Informationstechnik Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen 9/62

10 Anlage 15 [Di] Wahlpflichtfächer für die betriebswirtschaftlichen Studiengänge Anlage 16 a,b [Di] Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium der betriebswirtschaftlichen Studiengänge Anlage 17 a,b [Di] Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium der betriebswirtschaftlichen Studiengänge Anlage 18 [Di] Anlage 19 [Di] Anlage 20 [Di] Anlage 21 [Di] Anlage 22 [Di] Anlage 23 [Di] Anlage 24 [Di] Anlage 25 [Di] Anlage 26 [Di] Anlage 27 [Di] Anlage 28 [Di] Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Beschaffung und Logistik Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Markt- und Kommunikationsforschung Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Werbung (Marketing-Kommunikation) Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Marketing Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Controlling, Finanz- und Rechnungswesen Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Steuer- und Revisionswesen Studien- und Prüfungsplan für das Grundstudium Studiengang Wirtschaftsrecht Studien- und Prüfungsplan für das Hauptstudium Studiengang Wirtschaftsrecht Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/International Business Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik Studien- und Prüfungsplan für den Studiengang Betriebswirtschaft/Personalmanagement 10/62

11 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge, Master-Studiengänge und Diplom-Studiengänge der Hochschule Pforzheim Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht Aufgrund von 8 Abs. 5.i.V.m. 34 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) hat der Senat der Hochschule Pforzheim am 26. April 2006 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung verabschiedet. Der Rektor der Hochschule Pforzheim hat dieser Studien- und Prüfungsordnung gemäß 34 LHG zugestimmt. A. Allgemeiner Teil der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Hochschule Pforzheim 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich 1 (1) Die Prüfungsordnung gilt für die Bachelor-Studiengänge Industrial Design Transportation Design Mode Schmuck und Objekte der Alltagskultur Visuelle Kommunikation in der Fakultät für Gestaltung Maschinenbau Technische Informatik Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik / Informationstechnik Maschinenbau/Produktentwicklung Maschinenbau/Produktionstechnik Wirtschaftsingenieurwesen/General Management Wirtschaftsingenieurwesen/International Management Wirtschaftsingenieurwesen/Global Process Management in der Fakultät für Technik Betriebswirtschaft / International Marketing Betriebswirtschaft / International Business Betriebswirtschaft / Marketing Betriebswirtschaft / Markt- und Kommunikationsforschung Betriebswirtschaft / Werbung Betriebswirtschaft / Controlling, Finanz- und Rechnungswesen Betriebswirtschaft / Steuer- und Revisionswesen Betriebswirtschaft / Einkauf und Logistik 1 Siehe ergänzend auch 43 ff. für die auslaufenden Diplomstudiengänge 11/62

12 Betriebswirtschaft / Personalmanagement Betriebswirtschaft / Wirtschaftsinformatik Business Information Systems Wirtschaftsrecht in der Fakultät für Wirtschaft und Recht. (2) Die Prüfungsordnung gilt für die Master-Studiengänge Transportation Design Creative Direction in der Fakultät für Gestaltung Business Administration and Engineering Produktentwicklung Embedded Systems in der Fakultät für Technik Information Systems Communication Management International Finance and Accounting Unternehmensentwicklung International Management Human Resources Management and Consulting Unternehmensrecht Auditing and Taxation Creative Communication and Brand Management Controlling, Finance and Accounting Auditing, Business and Law in der Fakultät für Wirtschaft und Recht. (3) Soweit einzelne Vorschriften nur für die Bachelor-Studiengänge gelten, sind diese mit [Ba] gekennzeichnet. Soweit einzelne Vorschriften nur für die Master-Studiengänge gelten, sind diese mit [Ma] gekennzeichnet. Alle übrigen Bestimmungen gelten sowohl für Master- als auch für Bachelor-Studiengänge. 2 Begriffsbestimmungen (1) Unter Modul wird eine inhaltlich und hinsichtlich der Qualifikationsziele kohärente, nach einer einheitlichen Vorgabe beschriebene und mit ECTS-Punkten versehene Lehreinheit verstanden, die aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen besteht, die als Einheit studiert werden können und sollen. (2) a) Eine Modulprüfung umfasst die Prüfungsleistungen, die zum erfolgreichen Abschluss des Moduls abgelegt werden müssen und dient dazu festzustellen, ob die Qualifikationsziele von der zu prüfenden Person erreicht wurden. Das Ergebnis der Modulprüfung wird in einer Modulnote festgehalten. b) Eine Prüfungsleistung ist eine im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Prüfung, die dazu dient, den Lernerfolg aus einer oder mehreren Veranstaltungen (veranstaltungsübergreifende Prüfungsleistung) zu beurteilen. 12/62

13 c) Eine Teilprüfungsleistung ist eines von mehreren zeitlich getrennt zu absolvierenden Elementen einer Prüfungsleistung. Über die Vornahme von Teilprüfungsleistungen entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. d) Prüfungsvorleistungen sind zu erbringen, um zu der in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsleistung zugelassen zu werden. Sie gehen nicht in die Benotung der Prüfungsleistung ein. Sie sind im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen. Prüfungsvorleistungen können in Form von Einzel- oder Gruppenleistungen (Teamarbeit) erbracht werden. Hierüber entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. (3) Fachsemester bezeichnen die Anzahl der Semester, in der eine Studierende bzw. ein Studierender im jeweiligen Studiengang eingeschrieben ist. Anerkannte Semester sind als Fachsemester mitzuzählen. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. (4) a) Als Abschlussprüfung werden die Bachelorprüfung ( 18 [Ba]) und die Masterprüfung ( 19 [Ma]) bezeichnet. b) Als Vorprüfung wird die Bachelorvorprüfung ( 17 [Ba]) bezeichnet. (5) Als Thesis werden die Bachelorthesis sowie die Masterthesis bezeichnet. (6) Als mündliche Abschlussprüfung werden die mündliche Bachelorprüfung sowie die mündliche Masterprüfung bezeichnet. (7) Als Abschlussgrad werden der Bachelorgrad sowie der Mastergrad bezeichnet. (8) Als Abschlusszeugnis werden das Bachelorzeugnis sowie das Masterzeugnis bezeichnet. (9) Als Abschlussurkunde werden die Bachelorurkunde sowie die Masterurkunde bezeichnet. 2. Abschnitt: Studienziele und Studienaufbau 3 Studienziele (1) Das Studium an der Hochschule Pforzheim bereitet entsprechend den studiengangsspezifischen Studienzielen durch wissenschaftlich fundierte und anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. (2) Die Studien- und Prüfungsordnung soll auch einen Beitrag leisten, das Selbst- und Projektstudium zu fördern. Außerdem sollen Freiräume zur Erarbeitung von Referaten sowie zur Teilnahme an fachübergreifenden und persönliche, soziale und methodische Kompetenzen vermittelnden Modulen geschaffen werden. (3) [Ma] Weiteres Ziel des Masterstudiums ist die Vertiefung, Erweiterung und/oder Spezialisierung bereits erworbener Kenntnisse aus dem Erststudium zur Vorbereitung auf Führungspositionen und auf herausragende Fachpositionen. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an entsprechenden Forschungsprojekten. 13/62

14 4 Regelstudienzeit [Ba] Die Regelstudienzeit für die Bachelor-Studiengänge beträgt sieben Studiensemester. Die Regelstudienzeit umfasst sechs theoretische Studiensemester zuzüglich eines praktischen Studiensemesters (insgesamt 20 Wochen, das bedeutet mindestens 100 Präsenztage) sowie die Prüfungen einschließlich der Bachelorthesis. [Ma] Die Regelstudienzeit für die Master-Studiengänge beträgt drei Semester, soweit nicht im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung eine andere Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang genannt ist. Die Regelstudienzeit umfasst die Studiensemester einschließlich eventuell vorgeschriebener Auslandssemester sowie die Prüfungen einschließlich der Masterthesis. 5 Studienaufbau (1) Zum Studium gehören Pflicht- und Wahlpflichtmodule, die auch als Blöcke vorgeschrieben sein können. Die Module werden in einer hochschulweit formal einheitlichen Form beschrieben. Der Pflichtbereich umfasst die Module, auf die sich das Studium in den einzelnen Studiensemestern erstrecken muss. Der Wahlpflichtbereich umfasst die Module, die Studierende aus dem Lehrangebot in der vorgeschriebenen Weise in den einzelnen Studiensemestern auswählen müssen. Wahlpflichtmodule und zugehörige Lehrveranstaltungen müssen nicht in jedem Studiensemester durchgeführt werden; darüber hinaus können für einzelne Wahlpflichtmodule auch Zugangsbeschränkungen festgelegt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Studierenden im Rahmen eines ordnungsgemäß geplanten Studiums angemessene Wahlmöglichkeiten haben. (2) [Ma] Entsprechend ist bei Pflichtmodulen zu verfahren, wenn in einem Master-Studiengang nur eine jährliche Aufnahme stattfindet. (3) [Ma] Die bzw. der Studierende kann unter Abstimmung mit der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan im Wahlpflichtbereich auch andere im Rahmen eines Masterstudiums an der Hochschule Pforzheim angebotene Lehrveranstaltungen wählen, sofern die Wahlpflichtmodule nicht durch Blockbildung im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben sind. (4) Die Hochschule kann durch Beschluss der zuständigen Fakultät die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen und der Prüfungsleistungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall für jeweils ein Studiensemester abändern. (5) Zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen kann die bzw. der Studierende im Rahmen der Kapazität nach eigener Wahl zu weiteren Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Zusatzprüfungen). Über die Zulassung entscheidet diejenige Person, der die Lehrveranstaltung durchführt. (6) Lehrveranstaltungen können nach Maßgabe des Besonderen Teils der Studien- und Prüfungsordnung in einer Fremdsprache angeboten werden. 14/62

15 6 [Ba] Studienabschnitte des Bachelorstudiums (1) [Ba] Das Bachelorstudium gliedert sich in den ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und den zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelorprüfung abschließt. (2) [Ba] Soweit im Besonderen Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist, besteht der erste Studienabschnitt des Bachelorstudiums aus zwei theoretischen Studiensemestern, der zweite Studienabschnitt aus vier theoretischen und einem integrierten praktischen Studiensemester. Die Lage der jeweiligen Semester ist dem Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung zu entnehmen. 7 [Ba] Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester soll sich auf den von der bzw. dem Studierenden gewählten Studiengang beziehen und die Anwendung der im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse zum Gegenstand haben sowie ihr bzw. ihm die Abläufe und Strukturen eines Unternehmens oder anderer Praxisstellen nahe bringen. (2) Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter und von Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt. Es soll der bzw. dem Studierenden praktische Erfahrungen und Kenntnisse zur Ergänzung der Lehrinhalte vermitteln. (3) Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des zweiten Studienabschnitts. Im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung ist geregelt, in welchem Semester das praktische Studiensemester zu absolvieren ist. (4) Das praktische Studiensemester umfasst mindestens 20 Wochen (100 Präsenztage) in einem Unternehmen oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (Praxisstelle). (5) In dem praktischen Studiensemester können höchstens drei Prüfungsleistungen erbracht werden, sofern dies mit dem Zweck des praktischen Studiensemesters vereinbar ist. In den Studiengängen der Fakultät für Gestaltung können Prüfungsleistungen Projektarbeit während des praktischen Studiensemesters nicht erbracht werden. (6) Die Studierenden haben eigenverantwortlich für einen geeigneten Praktikumsplatz zu sorgen. Dieser ist von der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 zu genehmigen. (7) Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist mit der Praxisstelle ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Eine Ausfertigung dieses Vertrages ist von der bzw. dem Studierenden unverzüglich der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 vorzulegen. (8) Die bzw. der Studierende hat über die Ausbildung während des praktischen Studiensemesters schriftliche Praxisberichte zu erstellen und diese der zuständigen Stelle nach 8 Abs. 2 vorzulegen. Die Praxisstelle hat über Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende sowie etwaige Fehlzeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Praxisberichte sind bereits während des praktischen Studiensemesters, die Bestätigung der Praxisstelle nach Beendigung des praktischen Studiensemesters unverzüglich vorzulegen. (9) Die zuständige Stelle nach 8 Abs. 2 entscheidet, ob das praktische Studiensemester erfolgreich erbracht worden ist. 15/62

16 (10) Wurde ein praktisches Studiensemester nicht erfolgreich erbracht, so kann es einmal wiederholt werden. Ein ohne Genehmigung verschobenes Praxissemester gilt ebenfalls als nicht erfolgreich erbracht. Die Wiederholung hat innerhalb der vorgegebenen Studienzeit zu erfolgen, es sei denn, dass eine Studienzeitverlängerung gewährt worden ist. (11) Das praktische Studiensemester kann nur begonnen werden, wenn zu Beginn des vor diesem Semester liegenden Studiensemesters alle Prüfungsleistungen des ersten und zweiten Semesters erbracht worden sind. (11) Auf Vorschlag der zuständigen Studienkommission können vom Fakultätsrat Richtlinien über das praktische Studiensemester verabschiedet werden, in denen die weiteren Einzelheiten geregelt werden. 8 [Ba] Zuständigkeit für das praktische Studiensemester (1) Jede Fakultät kann für die ihr zugeordneten Studiengänge jeweils ein Praktikantenamt einrichten; die Praktikantenämter werden von den Beauftragten für die praktischen Studiensemester geleitet. Die Wahl der Beauftragten für die praktischen Studiensemester und ihrer Stellvertreter erfolgt durch den Fakultätsrat. (2) Den Praktikantenämtern obliegt die organisatorische Abwicklung der praktischen Studiensemester, die Entscheidung darüber, ob das praktische Studiensemester erfolgreich erbracht worden ist, die Durchführung oder freiwillige Änderung der praktischen Studiensemester, die Koordination der Ausbildungsinhalte und die Pflege der Beziehungen zu den Praxisstellen. Soweit keine Praktikantenämter eingerichtet wurden, obliegen diese Aufgaben der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan oder einem von ihr bzw. ihm damit beauftragten Mitglied der Professorenschaft. 9 [Ma] Praktische Erfahrung / Praktika [Ma] Für einzelne Master-Studiengänge kann der Erwerb praktischer Erfahrung während des Studiums vorgeschrieben werden. Näheres ist im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Master-Studiengang geregelt. 10 Studienberatung Die studienbegleitende Beratung wird in dem jeweiligen Studiengang von den Professorinnen und Professoren durchgeführt. 16/62

17 3. Abschnitt: Prüfungen und Abschlussgrade 3.1 Prüfungsaufbau, Prüfungsarten und Abschlussgrade 11 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) [Ba] Die Prüfungsleistungen der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung kann im Rahmen der Prüfungsfristen des 34 LHG nur ablegen, wer aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den jeweiligen Bachelor-Studiengang an der Hochschule eingeschrieben ist. [Ma] Die Prüfungsleistungen der Masterprüfung kann im Rahmen der Prüfungsfristen des 34 LHG nur ablegen, wer aufgrund eines ersten akademischen Hochschulabschlusses oder eines national oder international gleichwertigen Abschlusses für den Master-Studiengang an der Hochschule Pforzheim eingeschrieben ist. Außerdem müssen die festgelegten Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Prüfungsleistungen erbracht sein. (2) Die bzw. der Studierende muss sich beim jeweiligen Prüfungsamt zu den Prüfungsleistungen anmelden. Das Anmeldeverfahren einschließlich der Anmeldefristen wird vom Zentralen Prüfungsamt festgelegt. Im Bachelorstudium erfolgt die Anmeldung spätestens zu den im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Fachsemestern. Soweit die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, da die Prüfungsberechtigung nicht vorliegt ( 18 Abs. 2), erfolgt sie spätestens zum ersten Prüfungstermin nach Erlangung der Prüfungsberechtigung. Die Anmeldung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden (Abmeldung). Die Nichtteilnahme gilt als Abmeldung. 7 Abs. 10 Satz 2 und 21 Abs. 1 Satz 3 sind hiervon ausgenommen. Ein später ggf. erforderlicher Antrag auf Studienzeitverlängerung wird nur unter den Voraussetzungen des 35 genehmigt. (3) Für alle Prüfungsarten außer mündlicher Prüfung und Klausurarbeiten kann die Prüferin bzw. der Prüfer als Prüfungsvorleistung die Anwesenheit in der zugehörigen Lehrveranstaltung vorschreiben. Bei unentschuldigtem Fehlen an mehr als 20 % der zugehörigen Lehrveranstaltungen gilt die Prüfungsvorleistung als nicht erbracht. Nach Entscheidung der Dozentin bzw. des Dozenten kann eine verbindliche Anmeldung vorgeschrieben werden. Bei Lehrveranstaltungen mit verbindlicher Anmeldung bei der Dozentin bzw. dem Dozenten führt ein Rücktritt oder die Nichtteilnahme darüber hinaus zu einer 5,0 (nicht bestanden), es sein denn, die bzw. der Studierende hat die Gründe nicht zu vertreten. (4) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn a) die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) die bzw. der Studierende in demselben oder in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalten die Vor- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder d) die bzw. der Studierende ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des Landesrechtes mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Vor- oder Abschlussprüfung verloren hat oder e) eine Prüfungsvorleistung nicht erbracht worden ist. 17/62

18 12 Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen (1) [Ba] Die Bachelorvorprüfung besteht aus Modulprüfungen, die Bachelorprüfung aus Modulprüfungen, der Bachelorthesis und, soweit im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen, der mündlichen Bachelorprüfung. [Ma] Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen, Prüfungsleistungen des Wahlpflichtbereichs, der Masterthesis und, soweit im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen, der mündlichen Masterprüfung. Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen oder lehrveranstaltungsübergreifender Prüfungsgebiete zusammen. (2) Prüfungsleistungen können durch folgende Prüfungsarten 1. mündliche Prüfung ( 15 und 16) 2. Klausurarbeiten ( 14) 3. Hausarbeiten ( 14) 4. Referate 5. Laborarbeiten 6. Projektarbeiten 7. Studienarbeit erbracht werden. Bei unbenoteten Prüfungsleistungen (UPL) sind auch andere Prüfungsarten möglich. (3) Bei Projektarbeiten, Hausarbeiten oder Referaten kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Erarbeitung in einer Gruppe von Studierenden (Teamarbeit) als Prüfungsvorleistung vorgesehen werden. Hierüber entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer und gibt dies zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Für Prüfungsvorleistungen kommen im Übrigen alle in Abs. 2 vorgesehenen Prüfungsarten in Frage. Über das erfolgreiche Erbringen entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. (4) Schriftliche Prüfungsleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. (5) Die Prüferin bzw. der Prüfer kann bei Teilprüfungsleistungen deren Gewichtung zueinander festlegen. Im Rahmen dessen kann auch vorgeschrieben werden, dass die gesamte Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt, wenn nur eine Teilleistung nicht bestanden wurde. Sofern die Kombination von Prüfungsarten im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung nicht zwingend festgelegt ist, was der Fall ist, wenn die Prüfungsarten durch / getrennt sind (bei verbindlichen Teilprüfungsleistungen sind die jeweiligen Prüfungsarten durch + verbunden), entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer bei verschiedenen Prüfungsarten über die Prüfungsart und die Anzahl der Teilprüfungsleistungen, die zur Erbringung der Prüfungsleistung erforderlich sind. Dies gilt auch für unbenotete Prüfungsleistungen (UPL), sofern im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung die Prüfungsart nicht näher festgelegt ist. Die Prüfungsvorleistungen (PVL) kann die Prüfungsleistung in demselben Semester nicht verdrängen. Die Entscheidung muss in der Regel zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben werden. (6) Prüfungsleistungen werden in der Regel studienbegleitend in Verbindung mit und in inhaltlichem Bezug zu Lehrveranstaltungen eines Moduls (studienbegleitende Prüfungsleistungen) abgenommen. Klausurarbeiten werden in der Regel während der Prüfungswochen außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. 18/62

19 (7) Im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung werden die den einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordneten Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen, die möglichen Prüfungsarten sowie die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu den Modulprüfungen festgelegt. (8) Die Projektarbeiten eines Semesters können in einzelne Leistungen gegliedert werden. Die Bearbeitungsdauer der Einzelleistungen wird zu Beginn des Semesters von der Prüferin bzw. dem Prüfer bekannt gegeben. Die von der Prüferin bzw. dem Prüfer gewichteten Noten der Einzelleistungen bilden die Note der Prüfungsleistung. (9) [Ba] Die Prüferin bzw. der Prüfer kann bei mündlichen Prüfungsleistungen und Klausuren für den Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters eine weitere Prüfung ansetzen, die nur zur Wiederholung zulässig ist. Die Wiederholungsprüfung gilt als weiterer Prüfungsversuch im Sinne von 34 Abs. 1. [Ma] Die Prüferin bzw. der Prüfer soll bei mündlichen Prüfungsleistungen und Klausuren für den Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters eine weitere Prüfung ansetzen. Die Wiederholungsprüfung gilt als weiterer Prüfungsversuch im Sinne von 34 Abs. 1 und 35 Abs Zusatzprüfungen Studierende können sich weiteren als den vorgeschriebenen Prüfungsleistungen unterziehen (Zusatzprüfungen), sofern eine Zulassung nach 5 Abs. 4 vorliegt und die Teilnahme an der Prüfungsleistung durch die Studiendekanin bzw. den Studiendekan des Studiengangs, in dem die Zusatzprüfung(en) angeboten wird/werden, genehmigt wurde. 14 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches entsprechend den in den Modul- bzw. Lehrveranstaltungsbeschreibungen dokumentierten Qualifikationszielen selbstständig Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über das nötige Grundlagenwissen verfügen. (2) Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. (3) Die Studien- und Prüfungsordnung kann eine Prüfung in einer Fremdsprache verpflichtend vorschreiben. Bei einzelnen Prüfungsleistungen kann darüber hinaus von der Prüferin bzw. dem Prüfer die Prüfungsoption in einer Fremdsprache angeboten werden. Die Entscheidung soll frühzeitig bekannt gegeben werden. 19/62

20 15 Mündliche Prüfungsleistungen (1) In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches entsprechend den in den Modul- bzw. Lehrveranstaltungsbeschreibungen dokumentierten Qualifikationszielen selbstständig Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. Es soll ferner festgestellt werden, ob sie über das nötige Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer bestellten sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistungen beträgt in der Regel je zu prüfender Person mindestens 15 Minuten (bei Gruppenprüfungen 10 Minuten) und höchstens 25 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Ergebnisse sind den geprüften Personen im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfungsleistung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, besondere sachliche Gründe sprechen dagegen oder eine zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die zu prüfende/n Person/en. 16 Mündliche Abschlussprüfung (1) Im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung kann für den jeweiligen Studiengang eine mündliche Abschlussprüfung vorgeschrieben werden. (2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung ist der Schwerpunkt des Studienganges in seinen wissenschaftlichen und fachlichen Zusammenhängen. (3) [Ba] Die mündliche Abschlussprüfung in Bachelor-Studiengängen kann frühestens am Ende des siebten Fachsemesters abgelegt werden, nicht aber vor Abgabe der Thesis. In der Fakultät für Wirtschaft und Recht ist nicht die Abgabe der Thesis, sondern das Erreichen von mindestens 180 Credits Voraussetzung für die Anmeldung zu der mündlichen Abschlussprüfung. Weitere Voraussetzungen sind im Besonderen Teil der Prüfungsordnung geregelt. [Ma] Die mündliche Abschlussprüfung in Master-Studiengängen kann frühestens am Anfang des dritten Fachsemesters abgelegt werden, nicht aber vor Abgabe der Masterthesis. Weitere Voraussetzungen sind im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung geregelt. (4) Soweit alle übrigen Prüfungsleistungen erbracht sind, kann die mündliche Abschlussprüfung auch vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt stattfinden. (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt in der Regel je zu prüfender Person mindestens 20 Minuten (bei Gruppenprüfungen 15 Minuten) und höchstens 40 Minuten. (6) Im Übrigen gilt /62

21 17 [Ba] Prüfungsleistungen der Vorprüfung (erster Studienabschnitt) (1) Durch die Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen können und dass sie die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben. (2) Die Prüfungsleistungen für die Vorprüfungen sind in dem im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachsemester zu absolvieren. Eine frühere Ablegung von Prüfungsleistungen ist möglich. (3) Nach Erbringen aller Modulprüfungen der Vorprüfung wird ein Zeugnis erteilt, das alle vorgeschriebenen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote ausweist. 18 [Ba] Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung (Bachelorprüfung, zweiter Studienabschnitt) (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelor-Studienganges. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden die Zusammenhänge ihres Faches überblicken, die Fähigkeiten besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben. (2) Die Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung kann nur ablegen, wer in dem Studiengang, in dem die Bachelorprüfung abgelegt werden soll, die Vorprüfung an der Hochschule Pforzheim bestanden oder als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Teilnahme an den Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung, die vor dem siebten Fachsemester angeboten werden, ist zulässig, wenn der bzw. dem Studierenden höchstens zehn Credits des ersten Studienabschnitts fehlen oder wenn im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsleistungen eine Sonderregelung vorgesehen ist. Wem nach Abschluss des letzten Fachsemesters des ersten Studienabschnittes mehr als 10 und weniger als 23 Credits fehlen, der kann abweichend von Satz 1 und 2 an Prüfungsleistungen des folgenden Fachsemesters teilnehmen (erstes zum zweiten Studienabschnitt gehörendes Semester); Studierende sind verpflichtet, im gleichen Prüfungsdurchgang zugleich zu allen noch offenen Prüfungsleistungen des ersten Studienabschnittes anzutreten. 19 [Ma] Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung (Masterprüfung) Die Masterprüfung enthält die für den jeweiligen Studiengang im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsleistungen. Sie ist bestanden, wenn der / die Studierende insgesamt mindestens 300 Credits (einschließlich derjenigen aus dem ersten akademischen Hochschulabschluss im Sinne des 11 Abs. 1 S. 1 [MA]) sowie alle vorgesehenen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht oder anerkannt sind sowie eventuell mit dem Zulassungsbescheid ergangene Auflagen erfüllt sind. 21/62

22 20 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Thesis (1) [Ba] Die Bachelorthesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. [Ma] Die Masterthesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und präzise und effizient zu lösen. Weitere Anforderungen können sich aus dem Besonderen Teil der Studien und Prüfungsordnung ergeben. (2) [Ba] Das Thema der Bachelorthesis ist frühestens nach Abschluss des fünften Semesters und spätestens drei Monate nach Abschluss aller Modulprüfungen auszugeben. Die Ausgabe der Bachelorthesis setzt voraus, dass die bzw. der Studierende die Vorprüfung erfolgreich erbracht hat. Außerdem ist dem Zentralen Prüfungsamt die Prüfungsvorleistung über die Teilnahme am fachwissenschaftlichen Kolloquium vorzulegen. [Ma] Das Thema der Masterthesis kann frühestens im zweiten Fachsemester ausgegeben werden, in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des Prüfungsausschusses auch früher. Es muss spätestens neun Monate nach Ende desjenigen Semesters ausgegeben werden, in dem die letzten Modulprüfungen abgeschlossen wurden. Im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung können abweichende Termine für den jeweiligen Master- Studiengang festgelegt werden. (3) Das Zentrale Prüfungsamt stellt fest, ob die geforderten Unterlagen vollständig sind. Die Ausgabe der Thesis darf erst erfolgen, wenn dies das Zentrale Prüfungsamt bestätigt. (4) Die Thesis wird von einer Professorin bzw. einem Professor der Hochschule Pforzheim oder, soweit solche nicht als Prüferin bzw. Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben ausgegeben und betreut (Erstkorrektorin bzw. Erstkorrektor), soweit diese an der Hochschule Pforzheim in einem für den Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Der zuständige Prüfungsausschuss des Studienganges bestimmt die Zweitkorrektorin bzw. den Zweitkorrektor. Unter den Prüferinnen bzw. Prüfern muss eine hauptamtliche Professorin bzw. ein hauptamtlicher Professor an der Hochschule Pforzheim sein. (5) Zur Zweitkorrektorin bzw. zum Zweitkorrektor können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Diese Personen bedürfen einer Prüferberechtigung, die für einen Einzelfall oder eine bestimmte Dauer aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt schriftlich erteilt wird. (6) Soll die Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule erstellt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses. (7) Die Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. (8) Die Ausgabe der Thesis erfolgt über den Prüfungsausschuss des Studienganges. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende kann 22/62

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