Satzung der Energie-Betriebskrankenkasse

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1 Satzung der Energie-Betriebskrankenkasse gültig ab \...\Autonome...\genehmigte S...

2 Präambel Die Energie-BKK ist die Krankenkasse für Familie und Trägerunternehmen. Sie ist der aktive Partner ihrer Versicherten bei der Erhaltung von Gesundheit und Wohlbefinden sowie der Behandlung von Krankheiten und Beeinträchtigungen. Ihr Handeln richtet sich nach dem Bedarf und den Interessen ihrer Versicherten, soweit es Gesetz und andere rechtliche Normen ermöglichen. Die Energie-BKK fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Versicherten am Arbeitsplatz und in der Lebenswelt. Sie trägt damit zur Gestaltung einer gesundheitsgerechten Umwelt bei. Sie unterstützt ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzleistungen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind. Die Energie-BKK wird jetzt und in Zukunft ein hohes Maß an Qualität bei ihren Leistungen erbringen. Sie geht verantwortlich mit den Beiträgen ihrer Versicherten und Arbeitgeber um und wirtschaftet kostenbewusst. Die Energie-BKK ist Partner der Unternehmen in allen Fragen der Sozialversicherung und Gesundheitsförderung. Die Energie-BKK motiviert und qualifiziert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Versicherten, Arbeitgebern und Vertragspartnern. Sie fördert Eigeninitiative, Kreativität und berufliches Weiterkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ermöglicht eine schöpferische Kooperation. Unsere Versicherten, die Trägerunternehmen sowie die Vertragspartner erhalten damit die Gelegenheit, unser Handeln an diesen Grundsätzen zu messen. Das Leitmotiv der Energie-BKK lautet: Unsere Energie für Ihre Gesundheit Satzung Energie-BKK Seite 2 von 51 Stand:

3 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite(n) 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse Verwaltungsrat Vorstand Widerspruchsausschuss Kreis der versicherten Personen Mitgliedschaft Aufbringung der Mittel 19 8 Höhe der Rücklage, Entschuldung 19 9 unbesetzt 20 9a unbesetzt 20 9b Stundung und Erhebung der von nach 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge unbesetzt 21 10a Übertragung des Ausgleichsverfahrens gem. 9 Abs. 2 Nr.5 und 8 Abs. 2 AAG (Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen) Fälligkeit der Beiträge a Erhebung von Mahngebühren Leistungen a Kooperation mit der PKV 24 12b Versichertenbonus c Wahltarife Schutzimpfungen Medizinische Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen 40 14a Modellvorhaben Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe Krankengeld Hospize Kostenerstattung Leistungseinschränkungen 44 19a Leistungsausschluss Aufsicht Mitgliedschaft zum Landesverband Bekanntmachungen 45 Satzung Energie-BKK Seite 3 von 51 Stand:

4 Artikel II In-Kraft-Treten 46 Satzung Energie-BKK Seite 4 von 51 Stand:

5 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse I. 1 Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen energie-betriebskrankenkasse (Kurzform: energie-bkk). Sie ist errichtet worden am Die Betriebskrankenkasse hat ihren Sitz in Hannover. II. 2 Der Bereich der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf die Unternehmen 1. E.ON Avacon AG, Helmstedt 2. E.ON Facility Management GmbH, München 3. E.ON edis AG, Fürstenwalde 4. e.distherm Wärmedienstleistungen GmbH, Potsdam 5. Mark-E AG, Hagen 6. E.ON Aqua GmbH, Berlin 7. E.ON Energie AG, München 8. E.ON Energie Immobilien GmbH, München 9. E.ON Energy Projects GmbH, München 10. E.ON Engineering GmbH, Gelsenkirchen 11. E.ON Kernkraft GmbH, Hannover 12. E.ON Kraftwerke GmbH, Hannover 13. E.ON Netz GmbH, Bayreuth 14. E.ON Sales & Trading GmbH, München 15. E.ON Anlagenservice GmbH, Gelsenkirchen 16. E.ON Wasserkraft GmbH, Landshut 17. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Düsseldorf, mit den dazu gehörenden im gesamten Bundesgebiet angeschlossenen unselbständigen Betriebsstätten 18. E.ON IS GmbH, Hannover 1 geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22; genehmigt vom BVA am geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 5; Genehmigung vom BVA liegt vor; weiter geändert durch Nachtrag Nr. 9, vom BVA genehmigt am Satzung Energie-BKK Seite 5 von 51 Stand:

6 19. Hamburgische Electricitäts-Werke AG einschließlich der Betriebsabteilungen der Firma in Hamburg, Geesthacht, Wedel, Brunsbüttel, 20. E.ON Bayern AG, Regensburg 21. e.discom Telekommunikation GmbH, Rostock 22. Purena GmbH, Braunschweig 23. RuhrEnergie GmbH, Gelsenkirchen 24. e.serv Personaldienste GmbH, Potsdam 25. Wiesmoor-Gärtnerei und Baumschule GmbH, Wiesmoor 26. E.ON Mitte Wärme Göttingen GmbH, Göttingen 27. Vattenfall Trading Services GmbH, Hamburg 28. e.disnatur Erneuerbare Energien GmbH, Fürstenwalde 29. Service Plus Entsorgung + Umwelt GmbH, Neumünster 30. RegioCom GmbH, Barleben 31. E.ON Mitte Wärme GmbH, Kassel 32. Kraftwerks- und Netzgesellschaft mbh, Berlin III. Der Bereich der Betriebskrankenkasse erstreckt sich darüber hinaus auch auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Satzung Energie-BKK Seite 6 von 51 Stand:

7 2 Verwaltungsrat I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich grundsätzlich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. Abweichend von 49 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird für das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, folgendes bestimmt: Ein Wahlberechtigter, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, hat so viele Stimmen, wie die Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht ( 50 Abs. 1 SGB IV) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Wählbar ist nicht, wer am Tage der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat. 2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich zum 1. Januar zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. II. Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören 15 Versichertenvertreter und 15 Arbeitgeber oder deren Vertreter folgender Trägerunternehmen (Avacon AG, E.DiS Aktiengesellschaft, Mark-E AG, EAM Energie AG, E.ON Energie AG, E.ON Kernkraft GmbH, E.ON Kraftwerke GmbH, E.ON Netz GmbH, E.ON Sales & Trading GmbH, E.ON Wasserkraft GmbH, E-PLUS Mobilfunk GmbH, Hamburgische Electricitäts-Werke AG, E.ON Bayern AG, E.ON Westfalen Weser AG, E.ON Hanse AG) an. Die o. a. Trägerunternehmen benennen die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter. Die Stimmabgabe erfolgt einheitlich. Letztere haben die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung können sie jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. Mit Beginn der 10. Wahlperiode gilt folgendes: Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören als Mitglieder 15 Versichertenvertreter und 15 Vertreter der Arbeitgeber an. Jeder Arbeitgebervertreter hat wie jeder Versichertenvertreter eine Stimme. III. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen, durch Gesetz oder sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht, vorgesehenen Fällen. Satzung Energie-BKK Seite 7 von 51 Stand:

8 Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 4. den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu regeln, 5. 3 einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen, 6. den Vorstand zu überwachen, 7. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Betriebskrankenkasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 9. über die Öffnung oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Betriebskrankenkassen zu beschließen, für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß 31 SVHV über die Bestellung der/s Prüfer/s zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung. 3 geändert durch Nachtrag Nr. 23, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten zum eingefügt durch Nachtrag Nr. 19, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 8 von 51 Stand:

9 IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. VI. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse. VII. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. VIII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Versichertenvertreter und mehr als die Hälfte der Arbeitgebervertreter anwesend sind. Mit Beginn der 10. Wahlperiode gilt folgendes: Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. IX. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. X. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt. Satzung Energie-BKK Seite 9 von 51 Stand:

10 3 Vorstand I. 5 Dem Vorstand der Betriebskrankenkasse gehört ein Mitglieder an. II. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. III. Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 6 Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraus- sichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, 5. jährlich die Betriebs- und Rechnungsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen zu lassen. Diese Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach 274 SGB V vorgenommen worden ist, kann der Vorstand zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der Prüfung nach 274 SGB V in die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung nach 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einzubeziehen ist. 7 5 geändert durch Nachtrag Nr. 23, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum letzter Satz ist gestrichen durch Nachtrag Nr. 23, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum letzter Satz ist gestrichen durch Nachtrag Nr. 19, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 10 von 51 Stand:

11 6. 8 jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen, 7. die Betriebskrankenkasse nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen, 8. eine Kassenordnung aufzustellen, 9. die Beiträge einzuziehen, 10. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Betriebskrankenkasse abzuschließen, 11. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen, 12. Erlass von Richtlinien über die Verwaltung der Betriebskrankenkasse und deren Geschäftsstellen, 13. über die Vergabe oder Inanspruchnahme von Darlehen, Bürgschaften etc. im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat zu beschließen. IV. Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der Betriebskrankenkasse wird vom Vorstand eingestellt. V. Der Vorstand erlässt eine Dienstanweisung zur Regelung der Geschäfts- und Verantwortungsbereiche. 8 geändert durch Nachtrag Nr. 19, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 11 von 51 Stand:

12 4 Widerspruchsausschuss I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Widerspruchsausschuss übertragen. Er nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach 112 Abs. 1 u. 2 SGB IV i. V. m. 69 Abs. 2, 3 u. 5 Satz 1 2. Halbsatz OWiG wahr. Der Widerspruchsausschuss hat seinen Sitz in Hannover. II. 1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus 8 Vertretern der Versicherten aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrates der BKK und 1 Arbeitgeber oder seinem von ihm bestellten Vertreter mit entsprechender Stimmenanzahl. 2. Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder des Widerspruchsausschusses durch Listenvertreter vertreten. Die Liste der Vertreter umfasst 3 Versicherten- und 1 Arbeitgebervertreter. 3. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des Widerspruchsausschusses wird von den Arbeitgebervertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. 4. Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt. 40 bis 42, 59 und 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten entsprechend. 5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils in der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gewählt. Der Vorsitz wechselt jährlich zum 1. Januar zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der Betriebskrankenkasse sein kann Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. 9 geändert durch Nachtrag Nr. 23, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 12 von 51 Stand:

13 III. Die Beschlüsse des Widerspruchsausschusses ergehen mit Stimmenmehrheit. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen oder der Bußgeldbescheid als bestätigt. IV. Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die vom Widerspruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung. 5 Kreis der versicherten Personen I. Versicherungspflichtige Mitglieder Der Kreis der bei der Betriebskrankenkasse versicherten Personen umfasst: 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Als Beschäftigte gelten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird, Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit ( 144 des SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 143 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 10 geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 11; genehmigt vom BVA am ; Inkrafttreten zum Abs. I Nr. 6 weiter geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z Abs. II Nr. 1 weiter geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z Abs. II Nr. 3 weiter geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten am Tag nach Bekanntgabe - 5 Abs. II Nr. 4-6 weiter geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z Abs. II weiter geändert Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z Satzung Energie-BKK Seite 13 von 51 Stand:

14 2a. 10 Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 4. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 5. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, Satzung Energie-BKK Seite 14 von 51 Stand:

15 9. 10 Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach 10 SGB V versichert waren, Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1993 maßgebend, Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in 1 oder 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren, es sei denn, dass sie zu den in 5 Absatz 5 oder den in 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. 11 eingefügt durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z Satzung Energie-BKK Seite 15 von 51 Stand:

16 II. Freiwillige Mitglieder Der Versicherung zur Betriebskrankenkasse können unter den im Gesetz und in der Satzung genannten Voraussetzungen beitreten 5 : Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, Personen, deren Versicherung nach 10 SGB V erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Absatz 3 des SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, Schwerbehinderte Menschen, im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; wenn sie beim Beitritt noch nicht 45 Jahre alt sind, Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß 7 Absatz 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren weggefallen durch Nachtrag Nr. 19, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 16 von 51 Stand:

17 III. 10 Die in Abs. I und II genannten Personen können die Betriebskrankenkasse unter den in Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen wählen, wenn 1. sie zu einem Unternehmen des in 1 II und Abs. III der Satzung genannten Bereich gehören, 2. sie zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung als Mitglied oder als Familienangehöriger nach 10 SGB V versichert waren, 3. sie versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer zur Teilhabe am Arbeitsleben, versicherte behinderte Menschen oder versicherte Rentner sind und ein Elternteil bei der BKK versichert ist, sie in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sind, für das die BKK besteht, und nunmehr versicherte Rentner sind, 5. sie bei einer Betriebskrankenkasse oder einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren und diese am Wohn- oder Beschäftigungsort des Mitglieds vorhanden ist, 6. der Ehegatte bei der BKK versichert ist. IV. Familienversicherte Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen ( 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z Satzung Energie-BKK Seite 17 von 51 Stand:

18 6 Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen beginnt nach Maßgabe des 186 SGB V. II. Die Mitgliedschaft der in 5 Abs. I Nr. 10 genannten Personen beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung 10. III. Der Beitritt Versicherungsberechtigter ist der Betriebskrankenkasse innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen 6. Die Frist beginnt: 1. für die in 5 Abs. II Nr. 1 genannten Personen nach Beendigung der Mitgliedschaft, 2. für die in 5 Abs. II Nr. 2 genannten Personen nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes, für die in 5 Abs. II Nr. 3 genannten Personen nach Feststellung der Behinderung nach 68 SGB IX, für die in 5 Abs. II Nr. 4 genannten Personen nach Rückkehr in das Inland. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Beitritts zur Betriebskrankenkasse. Davon abweichend beginnt die Mitgliedschaft 1. für die in 5 Abs. II Nr. 1 genannten Personen mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, 2. für die in 5 Abs. II Nr. 2 genannten Personen mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung. IV. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger und freiwillig versicherter Personen endet nach Maßgabe der 189 bis 191 SGB V. 14 geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z Satzung Energie-BKK Seite 18 von 51 Stand:

19 V. 16 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte 6 sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dem Mitglied ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. VI. 17 VII. Abweichend von Abs. V Satz 1 können Versicherungsberechtigte 6 ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach 10 SGB V erfüllt sind. Die Mitgliedschaft endet mit Eingang der Austrittserklärung bei der Krankenkasse. 7 Aufbringung der Mittel Die Mittel der Betriebskrankenkasse werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. 8 Höhe der Rücklage, Entschuldung 18 I. 19 Die Rücklage beträgt 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben. II. Der Beitragssatzanteil für die Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von anderen Betriebskrankenkassen nach 265a SGB V beträgt 0,00 v. H. 16 geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22; genehmigt vom BVA am ; Inkrafttreten zum geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 18; genehmigt vom BVA am ; Inkrafttreten zum geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 21; genehmigt vom BVA am ; Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 19 von 51 Stand:

20 9 20 9a 21 9b Stundung und Erhebung der von nach 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge 22 I. Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V nach den in 186 Absatz 11 Satz 1, 2 oder 3 SGB V genannten Zeitpunkten an, sind die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag 1. unter den Voraussetzungen des 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV zu stunden, 2. unter den in Absatz II und III genannten Voraussetzungen für die Zeit bis zum Beginn des Monats der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf den Betrag zu ermäßigen, der von freiwilligen Mitgliedern nach 240 Absatz 4a SGB V zu zahlen ist, 3. unter den Voraussetzungen des 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 niederzuschlagen oder zu erlassen. II. Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, das der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung von bereits in Anspruch genommene Leistungen verzichtet. 20 weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 21 weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 22 eingefügt durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z Satzung Energie-BKK Seite 20 von 51 Stand:

21 III. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde a Übertragung des Ausgleichsverfahrens gemäß 9 Abs. 2 Nr. 5 AAG und 8 Abs. 2 AAG (Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen) Die Durchführung des U1- und U2-Verfahrens nach dem AAG wird dem BKK- Landesverband Ost übertragen ( 9 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 AAG). 2. Der Einzug der Umlagen erfolgt durch die Energie-BKK; die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen werden an den BKK-Landesverband Ost weitergeleitet ( 8 Abs. 2 AAG). 3. Bezüglich des U1- und U2-Verfahrens im Sinne des AAG wird dem BKK- Landesverband Ost die Satzungshoheit übertragen ( 9 Abs. 5 AAG). Insbesondere wird der BKK-Landesverband Ost ermächtigt, die für die Durchführung des U1- und U2-Verfahrens erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen. 11 Fälligkeit der Beiträge I. Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind nach den Regelungen des 23 SGB IV fällig. 23 weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 24 eingefügt durch Satzungsnachtrag Nr. 7; Genehmigung vom BVA liegt vor; Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 21 von 51 Stand:

22 II. 25 III. 26 IV. 27 Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind ( 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V). V. 28 VI a Erhebung von Mahngebühren 30 Im Rahmen von 19 Abs. 2 VwVG wird eine pauschale Mahngebühr erhoben. Diese beträgt bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 200,00 EUR 0,80 EUR bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 500,00 EUR 1,30 EUR bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR 2,80 EUR bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR 5,30 EUR bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR 15,30 EUR bis zu einem Mahnbetrag in Höhe von 9.999,99 EUR 25,30 EUR ab einem Mahnbetrag in Höhe von ,00 EUR 50,00 EUR 25 weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 26 weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 27 geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z weggefallen durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt rückwirkend zum in Kraft. 29 eingefügt durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; tritt in Kraft z ; entspricht 11 Abs. IV af, weiter: gestrichen durch Nachtrag Nr. 19, Bescheid BVA vom , Inkrafttreten zum eingefügt durch Nachtrag Nr. 20; Bescheid BVA vom ; Inkrafttreten zum Satzung Energie-BKK Seite 22 von 51 Stand:

23 12 Leistungen I. Die Versicherten der Betriebskrankenkasse erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen 1. zur Verhütung von Krankheiten, 2. zur Früherkennung von Krankheiten, 3. zur Behandlung von Krankheiten, 4. bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 5. zur Empfängnisverhütung, 6. bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. II. Die Betriebskrankenkasse informiert ihre Versicherten über Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförderung; sie übernimmt Leistungen der primären Prävention zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und insbesondere als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringt die Betriebskrankenkasse auf Basis des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfadens Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 10. Februar Leistungen zur primären Prävention nach dem Setting-Ansatz und/oder nach dem individuellen Ansatz mit folgenden prioritären Handlungsfeldern: Bewegungsgewohnheiten: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme Ernährung: Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Stressreduktion/Entspannung: Maßnahmen zur Vermeidung spezifischer Risiken und stressabhängiger Krankheiten Genuss- und Suchtmittelkonsum: verantwortlicher Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln Satzung Energie-BKK Seite 23 von 51 Stand:

24 Leistungen, die von der Betriebskrankenkasse selbst erbracht werden, werden ohne Kostenbeteiligung durch die Versicherten gewährt. Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung ein einmaliger Finanzierungszuschuss in Höhe von 80 % der entstandenen Kosten, maximal aber 1/15 der monatlichen Bezugsgröße aufgerundet auf volle Euro je Maßnahme gewährt. III. Die Betriebskrankenkasse klärt ihre Versicherten über Gesundheitsgefährdungen und über Möglichkeiten zur Verhütung von Krankheiten auf. Die gesundheitliche Aufklärung richtet sich entweder allgemein an alle Versicherten oder einzelne Gruppen. Die Inhalte orientieren sich an den aktuellen gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen. IV. 32 Die Betriebskrankenkasse hilft ihren Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern ( 66 SGB V). Die Art und Weise der Unterstützung wird auf den Einzelfall abgestellt. 12a Kooperation mit der PKV Die Betriebskrankenkasse vermittelt ihren Versicherten Ergänzungsverträge privater Krankenversicherungsunternehmen. 12b Versichertenbonus I. Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, erhalten einen Bonus, soweit sie zur Inanspruchnahme der folgenden Leistungen berechtigt sind und diese innerhalb eines 3-Jahreszeitraumes vollständig nachweisen: 31 geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; Inkrafttreten z geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 2; Genehmigung vom BVA liegt vor; Inkrafttreten zum ; weiter geändert durch Nachtrag Nr. 14; Bescheid BVA v ; in Kraft z Satzung Energie-BKK Seite 24 von 51 Stand:

25 a) Jährliche Teilnahme (Frauen ab dem 20., Männer ab dem 45. Lebensjahr) an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß 25 Abs. 2 SGB V. b) Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 2 Jahre Teilnahme an einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gemäß 25 Abs. 1 SGB V. c) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kalenderjährliche Teilnahme an der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gemäß 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V. d) Vollständige Teilnahme versicherter Kinder an den nach 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Kinderuntersuchungen für den Zeitraum des jeweiligen Jahres. e) Teilnahme versicherter Kinder, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an der Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach 22 SGB V durch eine zahnärztliche Untersuchung einmal pro Kalenderhalbjahr. f) Vollständige Teilnahme an allen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Standard- und Auffrischungsimpfungen. 1.1 Die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzung wird vom Arzt bzw. sonstigen Anbieter der Leistung auf der BKK-Bonus-Karte quittiert. 1.2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine gesundheitsorientierte altersentspre chende Sachprämie, wenn in dem 3-Jahreszeitraum die Voraussetzungen nach 12 b Nr. 3 der Satzung durch Vorlage der vollständig ausgefüllten BKK-Bonus-Karte nachgewiesen werden. Die Sachprämie ist aus einem ge sonderten Katalog auszuwählen. 12c Wahltarife 34 I. Wahltarif Hausarztzentrierte Versorgung) 1. Die Betriebskrankenkasse bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Gemeinschaften von Hausärzten, Medizinischen Versorgungszentren oder Kassenärztlichen Ver- 34 eingefügt durch Nachtrag Nr. 16, Bescheid BVA v , Inkrafttreten z Satzung Energie-BKK Seite 25 von 51 Stand:

26 einigungen an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig. 2. Inhalt und Ausgestaltung der hausarztzentrierten Versorgung sowie die Folgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die in der jeweiligen Region abgeschlossenen Verträgen. Die Betriebskrankenkasse führt ein Verzeichnis über die hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Leistungsinhalte, die besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort der Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung, den Beginn der Teilnahme sowie ggf. weitere Ausnahmen von dem Überweisungsgebot. Die Betriebskrankenkasse stellt den teilnehmenden Versicherten das Verzeichnis zur Verfügung. 35 Frauenärzte, Augenärzte und Zahnärzte sowie Notfallbehandlungen dürfen ohne Ü- berweisung in Anspruch genommen werden. In den Fällen ist jedoch die Praxisgebühr zu bezahlen Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungen nach Nr. 2 ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung oder Störung des Vertrauensverhältnisses) wechseln. Eine Kündigung der Wahl seines Hausarztes sowie der weiteren Verpflichtungen nach Nr. 2 kann frühestens 1 Monat vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres möglich. Danach ist sie mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich. Die Kündigung ist der Betriebskrankenkasse schriftlich zu erklären Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach Nr. 1 teilnehmen, erhalten eine Ermäßigung im Rahmen des 53 Absatz 3 SGB für die Dauer der Teilnahme für die nach 28 Absatz 4 SGB V vorgesehene Zuzahlung bis zu einer Höhe von insgesamt höchstens 40 EUR im Jahr. Alle Teilnehmer erhalten für die Dauer der Teilnahme eine Bescheinigung/Karte über die o. g. Zuzahlungsermäßigung zur Vorlage beim gewählten Hausarzt. Sollte der Hausarzt die Karte nicht anerkennen, er- 35 geändert durch Nachtrag Nr. 17, Bescheid BVA v , Inkrafttreten z sowie Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum Satzung Energie-BKK Seite 26 von 51 Stand:

27 folgt eine Erstattung nach Vorlage der Quittung. Die 61 und 62 SGB V bleiben unberührt Die Prämienzahlungen für Wahltarife im Sinne des 53 SGB V an das Mitglied und seine nach 10 SGB V versicherten Angehörigen dürfen bei der Inanspruchnahme von einem Wahltarif 20 v. H. und bei der Inanspruchnahme von mehreren Wahltarifen 30 v. H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach 106 SGB VI sowie 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, höchstens jedoch 600 EUR bei einem und 900 EUR bei mehreren Wahltarifen nicht überschreiten. II. Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme) 1. Die Betriebskrankenkasse führt im Rahmen von 137 f SGB V folgende strukturierte Behandlungsprogramme durch: a. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1 b. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 2 c. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Brustkrebs d. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit e. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Asthma f. Strukturiertes Behandlungsprogramm für chronisch obstruktive Lungenerkrankungen Inhalt und Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme ergeben sich aus dem jeweiligen Behandlungsprogramm in der für die jeweilige Erkrankung und die jeweilige Region vom Bundesversicherungsamt zugelassenen Fassung. Die für die Durchführung relevanten Regionen sind in der Anlage aufgeführt, die entsprechend der jeweils ausgesprochenen Zulassung ergänzt wird. 38 geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft Satzung Energie-BKK Seite 27 von 51 Stand:

28 2. 39 Versicherte, die an einem unter Nr. 1 genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, erhalten im Rahmen des 53 Absatz 3 SGB V eine Prämienzahlung nach ihrer Einschreibung und nach jeweils weiteren 12 Monaten der ununterbrochenen Teilnahme in Höhe von 40 EUR. Die Prämie nach Satz 1 wird zum Zeitpunkt der Einschreibung und nach jeweils zwölf Monaten der ununterbrochenen Teilnahme an dem strukturierten Behandlungsprogramm ausgezahlt. Die Prämie wird nur für eine DMP-Teilnahme gezahlt C Absatz I Nr. 5 gilt. III. Wahltarif integrierte Versorgung) 1. Die Betriebskrankenkasse bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen nach 140 a SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Leistungserbringern an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig. 2. Die Betriebskrankenkasse führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungen nach 140 a SGB V. Das Verzeichnis enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer und den Ort der Durchführung der integrierten Versorgung. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Betriebskrankenkasse stellt dem Versicherten auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung Versicherte, die an einer integrierten Versorgung teilnehmen, erhalten im Rahmen des 53 Absatz 3 SGB V einmalig für ihre Teilnahme eine Prämie in Höhe von 40 EUR c Absatz I Nr. 5 gilt. 39 geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft 40 eingefügt durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft 41 geändert durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum eingefügt durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum Satzung Energie-BKK Seite 28 von 51 Stand:

29 IV. 43 Wahltarif besondere ambulante ärztliche Versorgung) 1. Die Betriebskrankenkasse bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine besondere ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung nach 73c SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern, Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, Trägern von Einrichtungen, die eine ambulante Versorgung nach 73c SGB V anbieten oder Kassenärztlichen Vereinigungen an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig. 2. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen ambulanten Versorgung sowie die Folgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen. Die Betriebskrankenkasse führt ein Verzeichnis über die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach 73c SGB V. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Leistungsinhalte, die besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort der Durchführung der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung und den Beginn der Teilnahme sowie gegebenenfalls weitere Ausnahmen vom Überweisungsgebot. Die Betriebskrankenkasse stellt den teilnehmenden Versicherten das Verzeichnis zur Verfügung. 3. Der Versicherte ist an die Verpflichtungen nach Nr. 2 ein Jahr gebunden, er soll bei den besonderen ambulanten Versorgungsformen nach Nr. 1 andere als die vertraglich gebundenen Leistungserbringer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung oder Störung des Vertrauensverhältnisses) in Anspruch nehmen. Eine Kündigung der Verpflichtungen nach Nr. 2 kann frühestens 1 Monat vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Die Kündigung ist der Betriebskrankenkasse schriftlich zu erklären. ) 43 eingefügt durch Satzungsnachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum Satzung Energie-BKK Seite 29 von 51 Stand:

30 V. 44 Wahltarif Selbstbehalt) 1. Mitglieder können für sich und ihre familienversicherten Angehörigen jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Betriebskrankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen (Selbstbehalt). Bei Auszubildenden und Studenten beträgt der jährliche Selbstbehalt 120 EUR, bei Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung freiwillig versichert sind, beträgt der jährliche Selbstbehalt 800 EUR, bei allen anderen Mitgliedern beträgt der jährliche Selbstbehalt 300 EUR. 2. Auf den Selbstbehalt werden die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen nicht angerechnet: a. Prävention und Selbsthilfe ( 20 und 20d SGB V) b. Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) 21 SGB V, Individualprophylaxe 22 SGB V, Zahnprophylaxe 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V) c. medizinische Vorsorgeleistungen ( 23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten d. Gesundheitsuntersuchungen ( 25 SGB V) e. Kinderuntersuchungen ( 26 SGB V) f. Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen durch nach 10 SGB V versicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Soweit Leistungen vom Mitglied mit Ausnahme der Leistungen nach Nr. 2 in Anspruch genommen werden, erfolgt die Anrechnung dieser Leistungen auf den Selbstbehalt in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Bei der Abrechnung von Fall- und/oder Komplexpauschalen erfolgt die Anrechnung anteilig; aufgeteilt auf tatsächliche Tage. 4. Für die Dauer der Entscheidung für den Selbstbehalt erstattet die Betriebskrankenkasse dem Mitglied einen Teil der gezahlten Beiträge als Prämie. Die Prämie beträgt bei einem jährlichen Selbstbehalt von 120 EUR jährlich 100 EUR, bei einem jährlichen Selbstbehalt von 800 EUR jährlich 500 EUR, bei einem jährlichen Selbstbehalt von 300 EUR jährlich 150 EUR. Die Zahlung der Prämie erfolgt jährlich im Voraus. 44 eingefügt durch Nachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum eingefügt durch Nachtrag Nr. 22, genehmigt vom BVA am , Inkrafttreten rückwirkend zum Satzung Energie-BKK Seite 30 von 51 Stand:

31 5. Die Wahl des Selbstbehalts wirkt vom Beginn des der Wahl folgenden Kalendermonats. Soweit das Mitglied einen Selbstbehalt während des laufenden Kalenderjahres wählt, werden der Selbstbehalt nach Nr. 1 und die Prämienzahlung nach Nr. 4 anteilig berechnet. 6. Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der Betriebskrankenkasse seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Nr. 1 erklärt, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse. Die Mitgliedschaft kann abweichend von 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Der Wahltarif endet automatisch nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist. Das Mitglied hat der Betriebskrankenkasse gegenüber die weitere Teilnahme schriftlich zu erklären. Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt erneut drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der Betriebskrankenkasse seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz 1 erklärt. Die Mitgliedschaft kann abweichend von 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der neuen dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Der Wahltarif für Auszubildende und Stundenten endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den beiden Personenkreisen wegfallen. 7. Soweit nach der Wahl des Selbstbehalts nach Nr. 1 die Beiträge für das Mitglied vollständig von Dritten getragen werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht für den Wahltarif. In diesem Fall kann der Wahltarif abweichend von 12c Absatz V Nr. 6 innerhalb eines Monats nach Eintritt des Tatbestandes, der zur vollständigen Übernahme der Beiträge durch Dritte geführt hat, gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats c Absatz I Nr. 5 gilt entsprechend. Satzung Energie-BKK Seite 31 von 51 Stand:

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