Freiwillige Feuerwehr Viersen Löschzug Viersen Jugendfeuerwehr Viersen
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- Rudolf Althaus
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1 Freiwillige Feuerwehr Viersen Löschzug Viersen Jugendfeuerwehr Viersen Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Viersen im Löschzug Viersen V3.0 /11. Januar 2003 (überarbeitet /RH) Eingearbeitet sind folgende Änderungsbeschlüsse: 1. vom (Beisitzer im JA 8(4.1), 9(2.7) ) 2. vom (JF-TM1 15(4),17(4) ) 3. vom (Altersobergrenze 6(6) ) 4. vom : ( 3(1,3), 4, 5(1), 15(2, 4), 16(2, 4), 17(1, 2, 3) Änderung des FSHG und der LVO NRW) Vorwort Bei allen in dieser Jugendordnung genannten Regelungen wurde einheitlich bei Peronenbezeichnungen die männliche Form gewählt. Alle Bezeichnungen sind aber geschlechtsneutral zu sehen. Sie gelten in gleicher Weise für weibliche Personen. Bei der 4. Änderung wurde, auf Grund der Änderung des FSHG NW und der LVO NRW, der Begriff des Wehrführers durch den Begriff Leiter der Feuerwehr ersetzt.
2 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 2 / 8 1 Name, Wesen, Leitung, Aufsicht (1) Die Jugendfeuerwehr Viersen besteht aus der Jugendgruppe des Löschzuges Viersen der Freiw. Feuerwehr Viersen. Sie gehört der "Deutschen Jugendfeuerwehr" im Deutschen Feuerwehrverband an. (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalb des Löschzuges Viersen nach dieser Ordnung selbst. (3) Die Jugendfeuerwehr wird durch den Jugendfeuerwehrwart geleitet. Er wird unterstützt durch ständige Betreuer. (4) Als unmittelbares Mitglied des Löschzuges Viersen untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht des Löschzugführers. 2 Aufgaben und Ziele (1) Die Jugendfeuerwehr will ihre Mitglieder zu tätiger Nächstenliebe anregen. Dieser Aufgabe dient der Dienst in der Jugendfeuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatz und besonderen Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege. (2) Die Jugendfeuerwehr will ihre Mitglieder zu bewußtem und kritischem Umgang mit der Natur und der Gesellschaft, zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln anleiten. Sie soll die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Jugendlichen fördern. (3) Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden. (4) Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche mit Wohnsitz im Bereich des LZ Viersen im Alter von 10 bis 18 Jahren werden (LVO FF), wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen vorliegt. Es gilt das Alter am Tage der Einstellung. Ein Mitglied der Jugendfeuerwehr Viersen ist gleichzeitig auch Mitglied des Löschzuges Viersen und der Freiw. Feuerwehr Viersen. (2) Die Jugendfeuerwehr ist offen auch für ausländische Jugendliche. (3) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Feuerwehr auf Vorschlag des Jugendausschusses und im Einvernehmen mit dem Löschzugführer. (4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
3 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 3 / 8 4 Rechte und Pflichten (1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht, a) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, b) in eigener Sache gehört zu werden und c) die Organe zu wählen. (2) Jedes Mitglied übernimmt mit dem Eintritt in die JF freiwillig die Verpflichtung a) an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, oder sich im Falle der Verhinderung vor Dienstbeginn beim Jugendwart zu entschuldigen. b) die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und c) die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5 Ordnungsmaßnahmen (1) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: a) Verweis unter vier Augen, b) Verweis vor der Jugendfeuerwehr und c) Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr (2) Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuß vom Jugendwart erteilt; der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluß des Jugendausschusses, im Einvernehmen mit dem Löschzugführer, vom Leiter der Feuerwehr ausgesprochen. (3) Ist ein Ausschluß ausgesprochen worden, so kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Der Einspruch muß schriftlich oder zur Niederschrift beim Leiter der Feuerwehr eingereicht werden, der über den Einspruch entscheidet. (4) Beschlüsse über Ordnungsmaßnahmen werden zu Protokoll genommen und in der Personalakte des Mitgliedes vermerkt. 6 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Viersen erlischt (1) wenn der Wohnsitz im Bereich des Stadtgebietes Viersen aufgegeben wird, (2) bei Vorlage einer schriftlichen Abmeldung durch den Erziehungsberechtigten, (3) auf Wunsch des Mitgliedes, (4) durch Ausschluß, (5) durch Versetzung zu einer aktiven Einheit des LZ Viersen, (6) durch Erreichen der Altersobergrenze von 19 Jahren. Bei seinem Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr und der Freiw. Feuerwehr Viersen erhält das Mitglied eine Bescheinigung des Leiters der Feuerwehrs über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr.
4 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 4 / 8 7 Organe Organe der Jugendfeuerwehr Viersen sind (1) die Mitgliederversammlung (2) der Jugendausschuß 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom Jugendwart im Einvernehmen mit dem Löschzugführer mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendwart geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist für Mitglieder des LZ Viersen und für die Erziehungsberechtigten der JF-Mitglieder öffentlich. Der Jugendwart kann Gäste einladen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern die Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendgruppensprechers. Der Jugendfeuerwehrwart hat das Einspruchsrecht. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Jugendgruppensprechers, des Kassenführers der Kameradschaftskasse, der beiden Kassenprüfer und des Schriftführers sowie eines bzw. zweier Beisitzer für die Dauer eines Jahres. b) Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr. c) Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes. d) Entlastung des Kassenführers der Kameradschaftskasse, des Jugendausschusses und des Jugendgruppensprechers e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge. 9 Jugendausschuß (1) Der Jugendausschuß wird vom Jugendwart nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. (2) Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus a) dem Jugendfeuerwehrwart b) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart c) den ständigen Betreuern der Jugendfeuerwehr d) dem Jugendgruppensprecher e) dem Schriftführer und f) dem Kassenwart der Kameradschaftskasse g) 1 bzw. 2 Beisitzer, wobei gewährleistet sein muß, daß mind. doppelt so viele ständige Betreuer wie Mitglieder der JFV dem JA angehören (3) Der Jugendausschuß hat folgende Aufgaben: a) Entscheidungen über Vorschläge zur Aufnahme von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Löschzugführer b) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen c) d) Aufstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes der Kameradschaftskasse Aufstellung des Dienstplanentwurfes.
5 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 5 / 8 10 Jugendgruppensprecher (1) Der Jugendgruppensprecher wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die einfache Mehrheit. Die Wahlen werden als geheime Wahlen durchgeführt. (2) Er hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart und im Jugendausschuß zu vertreten. (3) Sollte er anstehende Probleme mit dem Jugendfeuerwehrwart nicht lösen können, so hat er das Recht, diese Probleme dem Löschzugführer vorzutragen. Führt auch dies nicht zum Erfolg, steht der Weg zum Leiter der Feuerwehr offen. 11 Jugendfeuerwehrwart, ständige Betreuer (1) Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung. (2) Der Jugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter sind aktive Feuerwehrangehörige des LZ Viersen und müssen mindestens einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule bestanden, sowie einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben. Beide werden vom Leiter der Feuerwehr auf Vorschlag des LZ- Führers bestellt. Der JFW ist Mitglied im Vorstand des Löschzuges Viersen und der FF Viersen. (3) Für die Betreuung und Ausbildung der JF stehen dem JFW ständige Betreuer zur Verfügung. Sie werden vom LZ-Führer nach Beratung im Jugendausschuß und mit den Führungskräften des LZ beauftragt. Zusätzlich können vom JFW in Sonderfällen Feuerwehrmänner des LZ Viersen oder Eltern von JF-Mitgliedern unter seiner Aufsicht oder der Aufsicht eines ständigen Betreuers eingesetzt werden. Für die Ausbildung im JF-TM1 können vom Lehrgangsleiter außer den ständigen Betreuern in Absprache mit dem LZ-Führer FM des LZ Viersen eingesetzt werden, sofern diese mind. einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule bestanden haben. (4) Der JFW beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung und einen Elternabend ein. (5) Der Jugendfeuerwehrwart koordiniert den Einsatz der Betreuer und Ausbilder. (6) Der Jugendfeuerwehrwart legt dem Löschzugführer die Dienstplanentwürfe vor. (7) Der Jugendfeuerwehrwart ermittelt rechtzeitig den Bedarf an Ausrüstung und Finanzmitteln für das nachfolgende Jahr und meldet den Bedarf beim LZ-Führer an. Im Bereich der jugendpflegerischen Arbeit stellt er selbständig Anträge auf Zuschüsse beim Stadtjugendring bzw. beim Jugendamt der Stadt Viersen. Der LZ- Führer wird hierüber informiert.
6 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 6 / 8 12 Schriftgut (1) Die Verantwortung für sämtliches Schriftgut obliegt dem Jugendfeuerwehrwart. (2) Die Führung des Mitgliedsverzeichnisses und des Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftführers. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich. (3) Das Mitgliedsverzeichnis muß außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in den aktiven Dienst einer Einheit der FF Viersen bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich. (4) Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie der Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen. 13 Kassenwesen (1) Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und Spenden erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenführer. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Jugendausschusses fest; sie beschließt auch über die Verwendung der Geldmittel. (3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch 2 gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung Bericht. (4) Der JFW überwacht regelmäßig die Kameradschaftskasse. 14 Stärke, Ausrüstung (1) Die Jugendfeuerwehr hat eine Sollstärke von 27 Mitgliedern, wobei anzustreben ist, 1/3 der Plätze mit weiblichen Mitgliedern zu besetzen. (2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben. (3) Die Pflege der Ausrüstung ist Aufgabe der Jugendfeuerwehrmitglieder.
7 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 7 / 8 15 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit (1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf Grundlage der Ausbildungsvorschriften (FwDV) für die Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische und praktische Schulung in allen Sparten des Feuerwehrdienstes. (2) Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiw.Feuerwehr Viersen erfolgt frühestens im letzten Jahr vor der Versetzung in den aktiven Dienst! Der Einsatz muß stets im Zusammenwirken mit erfahren aktiven Feuerwehrmännern und außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgen! (3) Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet. (4) (entfällt, da TM-1-JF entfällt!) 16 Soziale Sicherung (1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehrunfallkasse Rheinland versichert. (2) Sachschäden, die im Dienst der Jugendfeuerwehr entstehen, werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Dienst der Freiw.Feuerwehr ( 12(7)FSHG). (3) Die UVV Feuerwehr und übrige in Frage kommende UVV sind grundsätzlich und jederzeit einzuhalten. Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (4) Fahrzeuge, in denen JF-Mitglieder befördert werden, dürfen die Sonderrechte nach 35 StVO nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn es sich um JF-Mitglieder handelt, die entsprechend 15 (2) am Dienst der aktiven Einheit teilnehmen. (6) Während sämtlicher Dienstveranstaltungen der Jugendfeuerwehr ist der Genuß von Alkohol und Nikotin untersagt. Bei besonderen Anlässen kann der Jugendwart unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften Ausnahmen zulassen. Das Alkoholund Nikotinverbot gilt auch für die Betreuer und Ausbilder. (7) Bei Auslandsaufenthalten sind zusätzlich die landesrechtlichen Jugendschutzvorschriften zu beachten. 17 Übernahme in den aktiven Dienst der FF Viersen (1) Im letzten Jahr vor der vorgesehenen Versetzung besuchen die JF-Mitglieder den Dienst in der zuständigen aktiven Einheit der FF Viersen. (2) Eine Voraussetzung für die Übernahme in den aktiven Dienst ist die Feuerwehrtauglichkeit. Sie ist durch einen von der Feuerwehr benannten Arzt zu überprüfen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres besucht das JF-Mitglied ausschließlich den Dienst der zuständigen aktiven Einheit. Die Versetzung erfolgt auf der nächstmöglichen Jahreshauptversammlung des Löschzuges Viersen. Ist die Feuerwehr
8 Freiw.Feuerwehr Viersen Jugendordnung Seite 8 / 8 (3) (entfällt) tauglichkeit nur vorübergehend (max. 1 Jahr) nicht gegeben, so verlängert sich die Mitgliedschaft in der JF bis max. zum Erreichen der Altersobergenze von 19 Jahren. Bei dauerhafter Feuerwehruntauglichkeit ist das Mitglied durch den Leiter der Feuerwehr zu entlassen. (4) Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die aktive Feuerwehr entsprechen, können in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Die Versetzung in eine aktive Einheit des LZ Viersen erfolgt nach deren Zustimmung durch den Löschzugführer; eine Versetzung in einen anderen LZ erfolgt durch den Leiter der Feuerwehr. Die Probezeit bei der aktiven Einheit entfällt. (5) Wird ein Mitglied der Jugendfeuerwehr nicht in den aktiven Dienst übernommen, so erhält es beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr Viersen eine Bescheinigung des Leiters der Feuerwehrs über seine Dienstzeit. 18 Schlußbestimmungen Bei Erstellung der Geschäftsordnung für den Löschzug Viersen werden die Abschnitte 11.2, 11.3 und 11.7 in die GO-LZV, Kapitel Jugendfeuerwehr übernommen. Sie entfallen dann ohne förmlichen Beschluß in dieser Ordnung. (1) Diese Jugendordnung wurde am 11.Januar 1992 von der Mitgliederversammlung beschlossen. (2) Diese Jugendordnung wurde am 18.Mai 1992 vom Löschzugführer des Löschzuges Viersen bestätigt. (3) Diese Jugendordnung wurde am 20.Juli 1992 vom Leiter der Freiw. Feuerwehr Viersen genehmigt. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft. (4) Änderungen dieser Jugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des Löschzugführers und des Leiters der Feuerwehrs. (5) Eine Auflösung der Jugendfeuerwehr Viersen bedarf der Zustimmung des Löschzugführers des LZ Viersen, des Leiters der Freiw. Feuerwehr Viersen und des Trägers des Feuerschutzes. Bei Auflösung der Jugendfeuerwehr Viersen fällt die vorhandene Ausstattung und das Vermögen der Jugendfeuerwehr an den Löschzug Viersen. für die Mitgliederversammlung : gez. Detlef Groterath,OBM Jugendfeuerwehrwart gez. Michael Nöllner Jugendgruppensprecher für den LZ Viersen: für die FF Viersen: gez. Helmer Schürkes,HBM Löschzugführer gez. W.Josef Dobbelstein,StBM Wehrführer (Das Original mit Unterschriften liegt im Löschzug vor)
2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
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