Amtliche 14 / 10. Juli Amtsblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtliche 14 / 10. Juli Amtsblatt"

Transkript

1 Informationen und Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg amtliche Bekanntmachungen 14 / 10. Juli 2013 Amtsblatt der Stadt Nürnberg 2 Euro Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (Bestattungs- und FriedhofsGebS BFGebS) vom 22. Juli 2010 (Amtsblatt S. 234), geändert durch Satzung vom 27. September 2012 (Amtsblatt S. 321) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 08. April 2013 (GVBl. S. 174), folgende Satzung: Art. 1 In 5 Abs. 1 werden der Punkt bei Nr. 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende neue Nr. 5 angefügt: 5. für ein Pflegegrab (doppelttief) pro Jahr 200,00 EUR.". Art. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. Juni 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 27. Juni 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung (Bestattungs- und FriedhofsS BFS) vom 06. April 2009 (Amtsblatt S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juni 2010 (Amtsblatt S. 186) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung: Art Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Entfernung die Wörter oder Sicherung eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort Entfernung die Wörter bzw. Sicherung eingefügt. c) In Satz 3 werden die Wörter nach Satz 1 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und Abs. 3 wird gestrichen erhält folgende Fassung: 19 Urnenbeisetzung in Gräbern (1) Auf den städtischen Friedhöfen dürfen bei Erdbeisetzungen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. (2) In Urnenerdgräbern dürfen auf einem Quadratmeter bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) In einem Wahlgrab dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Familiengrab dürfen zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1. c) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt: Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht zulässig Satz 1 erhält folgende Fassung: Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern herausgenommen, wird die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. 8. An 22 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht möglich. 9. An 25 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: Er bedarf der Schriftform wird wie folgt geändert: a) Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen, die wegen der Öffnung des Grabes abgebaut wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, sind aus dem Friedhof zu entfernen. b) Abs. 7 wird gestrichen. 11.In 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 wird das Wort Blindenführhunde durch das Wort Behindertenbegleithunde ersetzt wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort Sand wird das Wort Pflanzen, eingefügt. bb) Die Wörter zu entsorgen werden durcht das Wort abzulegen ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und erhält folgende Fassung: 42 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer vorsätzlich 1. entgegen 28 Abs. 5 Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt; 2. entgegen 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt; 3. entgegen 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Tiere mitbringt; 4. entgegen 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt; 5. entgegen 32 Abs. 4 Fahrräder und andere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe von Trauerfeiern und Leichenzügen sowie vor den Trauer- und Leichenhallen abstellt; 6. entgegen 34 Abs. 1 ohne Zulassung Arbeiten an Grabmalen durchführt; 7. entgegen 34 Abs. 8 Unterflurhydranten benützt und mit Wasserschläuchen gießt; 8. entgegen 35 Abs. 1 und 2 als Inhaber eines Berechtigungsscheines Friedhofswege befährt; 9. entgegen 36 Pflanzen, Sand und Erdreich nicht auf die vorgeschriebenen Lagerflächen bringt oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof ablagert; 10. entgegen 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Grabmalordnung ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder Grabmalteile restauriert; 11. entgegen 7 Abs. 1 der Grabmalordnung Grabmale oder Grabmalteile entfernt, ohne dies rechtzeitig mit Grabmalentfernungsschein anzuzeigen; Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

2 12. entgegen 7 Abs. 2 der Grabmalordnung Reststoffe, die bei Arbeiten an Grabmalen vor Ort anfallen, nicht aus dem Friedhof entfernt; 13. entgegen 1 Abs. 2 der Grabpflegeordnung umweltschädigende Substanzen auf dem Friedhof einsetzt. 14. Die Anlage 2 (zu 28) - Grabmalordnung - wird wie folgt geändert: a) 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a) werden die Wörter ; bei einer Grabtiefe von 2,40 m darf die maximale Ansichtsfläche 0,45 m² nicht überschreiten gestrichen. bb) Folgender neuer Buchstabe b) wird eingefügt: b) auf mehrfach breiten Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m; die maximale Ansichtsfläche darf 0,72 m² nicht überschreiten,. cc) Die bisherigen Buchstaben b) bis f) werden die Buchstaben c) bis g). b) 4 wird wie folgt geändert: aa) An Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: Alle weiteren Abbildungen von Personen dürfen eine Fläche von 0,30 m x 0,20 m nicht überschreiten und die Würde der Grabanlage nicht beinträchtigen. bb) In Abs. 5 werden der Punkt nach Nr. 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende neue Nr. 5 angefügt: 5. der Einbau elektronischer Bauteile in Grabmalen.. cc) I n Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter Naturstein in demselben Material wie der Grabstein durch die Wörter den Basismaterialien gemäß Abs. 1 ersetzt. dd) An Abs. 6 wird folgender neuer Satz 5 angefügt: Bei Urnenerdgräbern unter einer Grabbeetfläche von 2,00 m x 2,00 m sind Einfassungen nicht zugelassen. c) 7 wird wie folgt gefasst: 7 Arbeiten am Grabmal (1) Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von einem nach 34 zugelassenen Betrieb ausgeführt werden. Das Entfernen von Grabmalen oder Grabmalteilen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor dem Abtransport mit Grabmalentfernungsschein anzuzeigen. (2) Reststoffe, die bei Arbeiten an Grabmalen vor Ort anfallen, sind aus dem Friedhof zu entfernen. 15. Die Anlage 3 (zu 29) - Grabpflegeordnung - wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird folgender neuer 7 angefügt: 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen. b) 4 wird wie folgt geändert: aa) Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. bb) In Abs. 2 wird das Wort Anpflanzungen durch das Wort Pflanzen ersetzt. cc) Abs. 4 wird gestrichen. c) 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Gemeinschaftsabteilungen (z. B. Ehrenfriedhöfe, Kriegsgräber, Fötengräber, Reihengrababteilungen, Urnennischenanlagen und Sammelanlagen) sowie Pflegegräber und Naturgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und unterhalten. bb) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt: Durch die Friedhofsverwaltung erfolgt eine regelmäßige Räumung. d) Nach 6 wird folgender neuer 7 angefügt: 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen Es ist nicht erlaubt, Materialien einzubringen, die nicht verrotten, die Beisetzung behindern oder sich nachteilig auf die notwendigen Umsetzungsprozesse auswirken, insbesondere Dachpappe, Flies- und Faserstoffe, Folien, Wannen und Platten aller Art. Art. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. Juni 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 27. Juni 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Nürnberg (StadtarchivS - AvS) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366), und auf Grund von Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521), folgende Satzung: Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs 4 Auftragsarchivierung 5 Verwaltung und Sicherung des Archivguts 6 Benutzungsrecht 7 Schutzfristen 8 Antrag auf Benutzungsgenehmigung 9 Benutzungsgenehmigung 10 Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung 11 Benutzungsarten 12 Benutzung in den Räumen des Stadtarchivs 13 Schriftliche und mündliche Auskünfte 14 Reproduktionen und Wiedergabegenehmigung 15 Belegexemplare 16 Ausleihe und Versendung von Archivgut 17 Haftung 18 Gebühren und Auslagen; Nutzungsentgelt 19 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Archivierung und die Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Nürnberg. 2 Begriffsbestimmungen (1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen in diesem Sinne sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Bild-, Film-, und Tondokumente, Siegel, Petschafte und Stempel und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung und das Verständnis dieser Informationen sowie deren Nutzung notwendig sind. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird. (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. (3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. 3 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs (1) Die Stadt unterhält ein Archiv als öffentliche Einrichtung. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Dienststellen sowie der städtischen Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Beteiligungsgesellschaften, sowie der Zweckverbände, in denen die Stadt Nürnberg Mitglied ist, zu archivieren. Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

3 Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. (3) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayArchivG) archivieren. Hierfür gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (4) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Hierfür gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese dann auch gegen das Stadtarchiv. (5) Das Stadtarchiv berät die städtischen Dienststellen, Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und Beteiligungsgesellschaften, sowie Zweckverbände, in denen die Stadt Nürnberg Mitglied ist, bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Das Stadtarchiv kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte. 4 Auftragsarchivierung Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt. Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in 5 Abs. 1 Satz 1 beschriebenen Maßnahmen. 5 Verwaltung und Sicherung des Archivguts (1) Das Stadtarchiv hat durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, dieses nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch analoge und digitale Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. (2) Zu einer Verknüpfung personenbezogener Daten ist das Stadtarchiv nur berechtigt, soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6 Benutzungsrecht (1) Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, haben das Recht, Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zu nutzen, soweit nicht Schutzfristen, Vereinbarungen zugunsten Dritter oder andere rechtliche Einschränkungen entgegenstehen. (2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, rechtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange erfolgt. 7 Schutzfristen (1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe von Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn von 8 und 11 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) unterliegt, gelten die Schutzfristen des 5 BArchG. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. (2) Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Schutzfristen durch die Leitung des Stadtarchivs im Einzelfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können durch die Leitung des Stadtarchivs mit Zustimmung der abgebenden Stelle um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. (3) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Abs. 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen. (4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich beim Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung der Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist. (5) Unterlagen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benutzt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil der Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. 8 Antrag auf Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzung des Archivs bedarf einer Benutzungsgenehmigung. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. (2) Der Antrag auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung ist schriftlich an das Stadtarchiv zu richten. Dabei sind die Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift) zu machen sowie das Benutzungsvorhaben, der Benutzungszweck und die beabsichtigte Auswertung genau zu beschreiben. Auf Verlangen sind dem Antrag zusätzliche Angaben und Unterlagen beizufügen, wie z. B. bei Hochschularbeiten Stellungnahmen von Hochschullehrern oder andere Legitimationen. Von mitwirkenden Hilfskräften ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen. (3) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen. Bei Benutzungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist für jedes Kalenderjahr ein neuer Antrag erforderlich. (4) Bezüglich schriftlicher und telefonischer Auskünfte kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden, ebenso bei der Recherche im Internet. (5) Auf Verlangen ist gegenüber dem Stadtarchiv eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass bei der Auswertung der aus Archivgut gewonnenen Erkenntnisse Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen Dritter gewahrt werden. (6) Wird die Benutzung von Unterlagen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat die antragstellende Person die Einwilligung der Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung dem Vorteil der Betroffenen zu dienen bestimmt ist. 9 Benutzungsgenehmigung (1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrags entscheidet das Stadtarchiv. (2) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Auflagen und mit Einschränkungen erteilt werden und gilt ausschließlich für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck und für das laufende Kalenderjahr. Die Benutzung kann auf Teile von Archivgut, auf an- Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

4 onymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. 10 Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzungsgenehmigung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn durch die Benutzung 1. Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt würden; 2. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde; 3. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde; 4. gegen Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern verstoßen würde oder 5. Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet oder Interessen der Stadt verletzt werden könnten. (2) Die Benutzungsgenehmigung kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn 1. die antragstellende Person bei früherer Benutzung gegen die Stadtarchivsatzung verstoßen oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht eingehalten hat; 2. der Ordnungs- oder Erschließungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt; 3. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder 4. der Benutzungszweck in anderer Weise, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. (3) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn 1. die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen; 2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung oder Einschränkung geführt hätten; 3. der Benutzer gegen die Stadtarchivsatzung verstößt; 4. Benutzungsbedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; 5. der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. 11 Benutzungsarten Als Benutzung des Stadtarchivs gelten 1. die Einsichtnahme in Archivgut, analoge und digitale Findmittel, sonstige Hilfsmittel und Reproduktionen (Schutzmedien) in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs; 2. schriftliche und mündliche Auskünfte und Beratung durch Personal des Stadtarchivs; 3. die Abgabe von Reproduktionen; 4. die Einsichtnahme in Datenbanken, Findbücher, sonstige Hilfsmittel und digitalisiertes Archivgut im Internet. 12 Benutzung in den Räumen des Stadtarchivs (1) Die persönliche Benutzung des Archivgutes erfolgt in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs während der Öffnungszeiten. (2) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes angemessen beschränken und die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. (3) Eine Benutzungsgenehmigung begründet einen Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme in Findmittel nur, soweit das Archivgut, auf das sich die Genehmigung bezieht, verfügbar ist. (4) Wenn Reproduktionen von Archivgut zur Verfügung stehen, werden die Originale nur in begründeten Ausnahmefällen und soweit es ihr Erhaltungszustand zulässt, vorgelegt. (5) Archivgut, Schutzmedien, Findmittel und sonstige Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht erlaubt, Striche oder Bemerkungen anzubringen, verblasste Stellen nachzuziehen oder mit Reagenzien zu bearbeiten, zu radieren, Blätter herauszunehmen, Bestandteile zu entfernen oder Archivgut als Schreibunterlage zu benutzen. An der Reihenfolge, Ordnung, Signatur und Verpackung dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. (6) Vom Benutzer festgestellte Schäden und Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes sind dem Stadtarchiv unverzüglich anzuzeigen. (7) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. (8) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung ist nur gestattet, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. Das Abfotografieren von Archivgut mit einer eigenen Kamera, einem Mobiltelefon oder anderen Geräten ist nicht gestattet. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht mitgebracht werden. (9) Die Benutzer haben sich in den Benutzerräumen so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, in diesen Räumen zu rauchen, zu essen und zu trinken. 13 Schriftliche und mündliche Auskünfte Auskünfte des Stadtarchivs beschränken sich in der Regel auf Mitteilungen über das Vorhandensein, den Umfang und den Zustand des Archivguts. Intensivere Recherchen bleiben grundsätzlich den Benutzern des Stadtarchivs überlassen. 14 Reproduktionen und Wiedergabegenehmigung (1) Soweit der Erhaltungszustand des Archivguts, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter, insbesondere deren Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle auf Kosten des Benutzers Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. (2) Die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Reproduktionen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Stadtarchivs unter Angabe des Stadtarchivs und der verwendeten Archivsignatur sowie unter Hinweis auf die dem Stadtarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte zulässig. (3) Wiedergabegenehmigungen werden nur für den jeweils angegebenen Verwendungszweck erteilt. Die dafür erforderlichen Angaben sind rechtzeitig vor der Drucklegung oder vor der Veröffentlichung zu leisten. Die für die korrekte Zitierweise maßgeblichen Signaturen werden dem Antragsteller mit der Wiedergabegenehmigung erteilt. 15 Belegexemplare (1) Werden Arbeiten unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, so sind die Benutzer verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für unveröffentlichte Abhandlungen und die Veröffentlichung von Reproduktionen. (2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Veröffentlichungen auf elektronischen Datenträgern sowie im Internet. Bei Internet-Publikationen ist dem Stadtarchiv an Stelle des Belegexemplars eine URL zu übermitteln. 16 Ausleihe und Versendung von Archivgut (1) Ein Rechtsanspruch auf die Ausleihe und Versendung von Archivgut besteht nicht. (2) Der Versand von Archivgut zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. (3) Wenn der Erhaltungszustand des Archivguts, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter, insbesondere deren Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann Archivgut in besonders begründeten Fällen auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an hauptamtlich geleitete Archive ausgeliehen werden, sofern diese sich verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und es nach Ablauf der Ausleihfrist unversehrt zurückzugeben. (4) Für Ausstellungszwecke wird Archivgut nur ausgeliehen, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

5 wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. (5) Die Versendung und Ausleihe von Archivgut ist nur in begrenztem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. 17 Haftung (1) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Der Nutzer ist verpflichtet, die Rechte und schutzwürdigen Interessen sowie bestehende Urheber- und Persönlichkeitsrechte bzw. schutzwürdige Interessen anderer zu beachten und stellt die Stadt bei Verstößen von diesbezüglichen Ansprüchen frei. 18 Gebühren und Auslagen; Nutzungsentgelt (1) Gebühren und Auslagen für die Benutzung und die Leistungen des Stadtarchivs werden nach Maßgabe der Stadtarchivgebührensatzung erhoben. (2) Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte setzt den Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags und die Zahlung eines angemessenen Entgelts voraus. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Stadtarchiv Nürnberg vom 10. Februar 1993 (Amtsblatt S. 58) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. Juni 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 27. Juni 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg (StadtarchivGebS - AvGebS) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150), folgende Satzung: Inhaltsübersicht: 1 Gebührenpflicht 2 Allgemeine Gebühren 3 Gebühren für fotografische Arbeiten (analog und digital) 4 Wiedergabegebühren 5 Erhöhung der Gebühr 6 Gebührenfreiheit 7 Auslagen 8 Gebührenschuldner 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld; Vorschüsse 10 Inkrafttreten 1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung des Stadtarchivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten ( 7). (2) Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen (privatrechtrechtlichen) Entgelts für eine etwaige Nutzung von Urheberrechten bleibt unberührt ( 18 Abs. 2 StadtarchivS). (3) Die Möglichkeit einer privatrechtlichen Entgeltvereinbarung für eine Mitwirkung des Stadtarchivs bei kommerziellen Projekten bleibt ebenfalls unberührt. 2 Allgemeine Gebühren (1) Die Gebühren für 1. die Vorlage, Ermittlung oder Versendung von Archivgut; 2. die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte; 3. das Erstellen von Gutachten; 4. die Digitale Bildbearbeitung (über Standardbearbeitung hinaus); 5. das Kopieren von Filmen und Filmausschnitten auf DVD oder einen anderen Bildträger; 6. nicht in 3 aufgeführte sonstige fotografische Arbeiten und 7. nicht anderweitig geregelte sonstige Tätigkeiten (z. B. Leistungen der Restaurierungswerkstatt) betragen je angefangener Halbstunde Zeitaufwand 25,-- EUR. (2) Bei schriftlichen Bestellungen von Reproduktionen ohne vorherigen Archivbesuch mit persönlicher Archivalieneinsicht und -auswahl durch den Besteller und bei Anträgen auf Erteilung einer Wiedergabegenehmigung wird (zusätzlich zu den Gebühren nach 3 bzw. 4) der für das Ermitteln der gewünschten Vorlagen erforderliche Zeitaufwand mit dem Halbstundensatz des Abs.1 in Rechnung gestellt. (3) Bei Veröffentlichung werden zusätzlich zu den Gebühren für fotografische Arbeiten ( 3) Wiedergabegebühren nach 4 fällig. 3 Gebühren für fotografische Arbeiten (analog und digital) (1) Grundgebühr 1. Für die Bearbeitung der Fotoaufträge wird eine Grundgebühr in Höhe von 7,-- EUR erhoben. Sie beinhaltet das Brennen auf Datenträger (CD, DVD) inklusive Materialkosten, pro CD (max. 700 MB) bzw. DVD (max. 4,7 GB) oder die Übermittlung als Dateianhang über (jpg oder PDF) pro Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (tif) pro Datei (max. 100 MB) und das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (Zip). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche (Anhang) im Rahmen eines Fotoauftrags wird eine Gebühr in Höhe von 5,-- EUR erhoben. 2. Für Eilaufträge, die in besonders begründeten Einzelfällen vorgezogen und vorbehaltlich der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb von drei Arbeitstagen erledigt werden, wird ein Aufschlag von 50 v. H. auf die Gebühren nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erhoben. (2) Anfertigung und/oder Bereitstellung/Übermittlung von Reproduktionen und digitalen Dateien 1. Scans oder Digitalaufnahmen, je Aufnahme a) Scan in einfacher Lese-/Bildqualität von einfachen Vorlagen (außer Fotos, Urkunden und gefaltete Pläne etc.) bis DIN A 3 oder von vorhandenen Mikrofilmen oder Mikrofiches (Gebrauchsdigitalisat s/w oder color, 72 dpi, jpg) 1,50 EUR, b) Scan/Digitalaufnahme in hochwertiger Druckqualität, s/w oder color, Standardauflösung 300 dpi bezogen auf die Originalgröße (Plakate DIN A 1 und größer 200 dpi), jpg oder tif unkomprimiert bei Vorlagengröße bis A 5 (15x21) 5,-- EUR, bis A 3 (21x30) 10,-- EUR, bis A 0 (84x120) 20,-- EUR, je zusätzliche 100 dpi (maximale Auflösung nach Vereinbarung) 10,-- EUR. In der Gebühr ist eine Standardbildbearbeitung (z. B. Überprüfen und ggf. Korrigieren von Farbund Helligkeitswerten) enthalten. Der ggf. erforderliche Zeitaufwand für schwierige Vorlagen (z. B. Urkunden mit Siegeln oder gefaltete, in Akten eingebundene Karten), Sonderwünsche und aufwendigere Bildbearbeitungen (z. B. Freistellungen, Montagen usw.) wird zusätzlich mit dem Halbstundensatz des 2 Abs.1 berechnet; 2. Kopien und Ausdrucke pro Seite/Ausdruck a) Normalpapierkopien s/w, bei Selbstkopierung über Zählkarte (nur Bibliotheksgut) DIN A 4 DIN A 3 0,10 EUR, 0,20 EUR, Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

6 b) Normalpapierkopien s/w oder farbig, durch Archivpersonal (nur Bibliotheksgut) DIN A 4 1,-- EUR, DIN A 3 2,-- EUR, c) Ausdrucke von Dateien, Mikrofilmen/Mikrofiches oder aus allgemein zugänglichen Datenbanken und Findbüchern auf Normalpapier, s/w oder farbig DIN A 4 2,-- EUR, DIN A 3 4,-- EUR, d) Ausdrucke von Dateien auf Fotopapier, s/w oder farbig, bis 18x24 cm oder DIN A 4 8,-- EUR, bis 30x40 cm oder DIN A 3 20,-- EUR, bis 50x60 cm 40,-- EUR, Sonderformate werden nach dem nächstgrößeren Format berechnet; 3. Dateien mit nicht allgemein zugänglichen Erschließungsinformationen aus Findbüchern und Datenbanken (sofern keine Rechtsvorschriften entgegenstehen) a) Ausgabe als PDF-Datei je angefangene 2000 Zeichen inkl. Leerzeichen 5,-- EUR, b) Ausdruck auf Papier je Druckseite 5,-- EUR. 4 Wiedergabegebühren (1) Die Gebühren für die Wiedergabe und Nutzung von fotografischen Aufnahmen, amtlichen Schriftstücken, Plänen und Plakaten betragen je Aufnahme 1. bei einmaliger Veröffentlichung in Druckwerken (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen etc.), auf VHS und in Video- oder Audioproduktionen auf elektronischen Speichermedien (CD- ROM, DVD, Blu-ray Disc u. ä.) bei einer Auflagenhöhe a) bis Exemplare 10,-- EUR, b) bis Exemplare 35,-- EUR, c) bis Exemplare 70,-- EUR, d) bis Exemplare 120,-- EUR, e) bis Exemplare 180,-- EUR, f) über Exemplare 240,-- EUR. Bei gleichzeitiger Verwendung in gedruckten und auf elektronischen Medien wird die Anzahl der Exemplare addiert. Bei Verwendung auf elektronischen Medien beträgt die maximal zulässige Auflösung 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel, höhere Qualität nur nach Vereinbarung und wenn gewährleistet wird, dass ein Herunterladen nicht möglich ist; 2. für die Herstellung von Plakaten, Postern, Werbeanzeigen und sonstigen Werbematerialien 150,-- EUR (bis zu und je weitere angefangene Exemplare); 3. für Postkarten 30,-- EUR (bis zu und je weitere angefangene Exemplare); 4. für Kalender, Buchumschläge und Covers 100,-- EUR (bis zu und je weitere angefangene Exemplare); 5. für Ausstellungen und öffentliche Präsentationen (bei gewerblicher Nutzung) a) lokalhistorisch/regional 10,- EUR, b) überregional 50,- EUR je zur Verfügung gestellter Reproduktion; 6. für die Einblendung in Online-Dienste je zur Verfügung gestellter Reproduktion (Auflösung max. 80 dpi bzw. 200 x 300 Pixel, höhere Qualität nur nach Vereinbarung und wenn gewährleistet wird, dass ein Herunterladen nicht möglich ist) a) bis zu einem Jahr 30,-- EUR, b) bis zu fünf Jahren 100,-- EUR, c) je weitere fünf Jahre 50,-- EUR; 7. in Film- oder Fernsehproduktionen bei a) einmaliger Ausstrahlung 30,-- EUR, b) beliebig häufiger Ausstrahlung innerhalb einer Lizenzdauer von 5 Jahren 120,-- EUR. (2) Für die Wiedergabe von Filmausschnitten sind pro angefangene halbe Minute zu entrichten: 1. a) Nutzung für Fernsehproduktionen aa) einmalige Ausstrahlung 200,-- EUR, bb) beliebig häufige Ausstrahlung innerhalb einer Lizenzdauer von 5 Jahren 600,-- EUR, b) Nutzung für Dokumentarfilme für den nicht kommerziellen Einsatz (beliebig häufige Vorführung) 50,-- EUR, c) audiovisuelle Auswertung innerhalb Deutschlands als Video, CD-ROM, DVD, Bluray Disc oder sonstigen elektronischen Medien je angefangene Exemplare 150,-- EUR, d) Nutzung in einer Ausstellung oder sonstigen Veranstaltung aa) lokalhistorisch/regional 15,-- EUR, bb) überregional 30,-- EUR, e) Einblendungen in Online-Dienste (Auflösung nach Vereinbarung) aa) bis 1 Jahr 150,-- EUR, bb) bis 5 Jahre 1.200,-- EUR; 2. Kommerzielle Spielfilmproduktionen und Videoclips Für die Nutzung bei Fernsehproduktionen wird ein Zuschlag von 100 v. H. auf die Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe a) erhoben. (3) Wiedergabe von Tonträgern und Teilen daraus je angefangene halbe Minute 20,00 EUR. (4) Etwa bestehende Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter werden durch die Gebührenerhebung gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt. 5 Erhöhung der Gebühr Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung des Stadtarchivs erhöht sich die fällige Gebühr zur Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwands um 50 v. H., höchstens jedoch bis 500 EUR. 6 Gebührenfreiheit (1) Gebühren nach 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahmen 1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde; 2. durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht; 3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben; 4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut. (2) Auf eine Gebührenerhebung nach 2 und 4 Abs. 1 bis Abs. 3 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung bzw. Wiedergabe des Archivgutes im überwiegenden Interesse der Stadt liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung. (3) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen oder eines ggf. gemäß 4 Abs. 4 anfallenden Nutzungsentgelts. 7 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen; 2. die Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. die Reisekosten entsprechend den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle; 4. die für Fremdfirmen und externe Dienstleister (etwa für spezielle Fotoarbeiten) verauslagten Beträge. 8 Gebührenschuldner (1) Gebühren- und Auslagenschuldner ist, wer die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gibt. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld; Vorschüsse (1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung bzw. Erteilung der Wiedergabeerlaubnis. (2) Die Gebühren und Auslagen werden nach Inanspruchnahme der Leistung, spätestens nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung des Stadtarchivs fällig und sind bei der Zahlstelle des Stadtarchivs einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen. (3) Die Stadt kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihr Tätigwerden von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

7 Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Stadtarchiv Nürnberg vom 29. Oktober 2001 (Amtsblatt S. 496) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. Juni 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 27. Juni 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Ballettschule der Stadt Nürnberg (BallettschulS - BallSchS) vom 02. Oktober 1975 (Amtsblatt S. 200), geändert durch Satzung vom 28. Mai 1999 (Amtsblatt S. 233, ber. S. 252) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung: Art. 1 Die Satzung für die Ballettschule der Stadt Nürnberg (BallettschulS - BallSchS) vom 02. Oktober 1975 (Amtsblatt S. 200), geändert durch Satzung vom 28. Mai 1999 (Amtsblatt S. 233, ber. S. 252), wird aufgehoben. Art. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. Juni 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 27. Juni 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg; Hinweis auf die Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt Nürnberg am 13. März 2013 beschlossene und von der Regierung von Mittelfranken am 18. März 2013 unter Nr /13 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg vom 20. März 2013 wurde im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 7 vom 05. April 2013, S. 46 amtlich bekannt gemacht. Sie trat am 01. Januar 2013 in Kraft. Nürnberg, 25. Juni 2013 Stadt Nürnberg Rechtsamt/Kreisverwaltungsbehörde Lindl SATZUNG ÜBER DIE NOCHMALIGE VERLÄNGERUNG DER VERÄNDERUNGSSPERRE NR. 70 Vom 03. Juli 2013 Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund der 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung: 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 70 für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom (Maßstab 1:1000) durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs begrenzte Gebiet der Grundstücke Fl.-Nrn. 139/3, 139/4, 178/1, 178/5, 179/1, 180, 180/3, 180/10, 180/11, 180/12, 180/13, 180/14, 181, 181/3 jeweils Gmkg. Sündersbühl, südlich der Leyher Straße, zwischen Reh-dorfer Straße und Dottenheimer Straße, Satzung der Stadt Nürnberg vom 29. Juni 2012 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 14 vom 11. Juli 2012) wird nochmals um ein Jahr ver-längert. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Die Veränderungssperre Nr. 70 tritt somit unter Abweichung von 1 der Satzung vom 29. Juni 2012 spätestens am außer Kraft. Eine etwaige ganze oder teilweise Erneuerung der Veränderungssperre nach 17 Abs. 3 Baugesetzbuch bleibt unberührt. 2 Diese Satzung über die nochmalige Verlängerung Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

8 der Veränderungssperre Nr. 70 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Nürnberg, 03. Juli 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wurde vom Stadtplanungsausschuss am beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht. Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf folgendes hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum , so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind ( 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs da-durch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Nürnberg be-antragen ( 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile einge-treten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit des Anspruch herbeigeführt wird ( 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 44 Abs. 4 BauGB). Nürnberg, 03. Juli 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Bebauungsplan Nr tritt in Kraft Mit dem Bebauungsplan Nr werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca. 185 Wohneinheiten geschaffen Der Stadtplanungsausschuss hat am gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan Nr für das Gebiet südöstlich der Karl-Schönleben-Straße als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich gemacht. Auf Folgendes wird hingewiesen: Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

9 1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß 4 Abs. 3 Baugesetzbuch 2. Etwaige Entschädigungen können verlangt werden, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Entschädigungsberechtigte kön-nen die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (vgl. 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragen. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). 3. Unbeachtlich werden eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-nutzungsplans, - nach 214 Abs. 2a beachtliche Fehler und - nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Nürnberg (Stadtplanungsamt, Lorenzer Str. 30, Nürnberg) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. ( 215 Abs. 1 BauGB). Nürnberg, 03. Juli 2013 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Nürnberg; Regelungen zur Straßenmusik während des Bardentreffens 2013 Die Stadt Nürnberg, Liegenschaftsamt, erlässt folgende A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promittelbaren Umfeld der Spielorte des Bardentreffens und an räumlichen Engstellen ist Straßenmusik nicht zulässig. Die markierten Flächen des Lageplans erstrecken sich auf den Hauptmarkt einschließlich Umfeld (bis südlich der Fleischbrücke Einmündung Kaiserstraße, Königstraße bis Einmündung Adlerstraße, Spitalgasse bis Buswendeschleife und weiter am gegenüberliegenden Gebäude Ecke Spitalgasse/ Obstmarkt jeweils 10 m auf dem Gehweg), Rathausplatz, Sebalder Platz mit Umfeld, Trödelmarkt mit Umfeld, Insel Schütt mit Umfeld sowie Peter-Vischer-Straße ab Katharinengasse über Heubrücke bis Einmündung Spitalgasse/Hans-Sachs-Platz, nördlicher Lorenzer Platz mit Umfeld, jeweils 25 m links und rechts der Kleinkunstbühne/Karolinenstraße Die musikalischen Darbietungen sind spätestens um 23:00 Uhr einzustellen. Bereits bestehende Auflagen für einzelne Gastronomiebetriebe bleiben unberührt. 1.3 Die offiziellen Programmpunkte des Bardentreffens dürfen nicht gestört werden. 1.4 Die Größe von Straßenmusikergruppen wird auf maximal sieben Personen begrenzt. 1.5 Es darf längstens 1,5 Stunden am selben Standort gespielt werden. Danach muss der Standort gewechselt werden. 1.6 Im Rahmen der Darbietung ist der Gebrauch von Generatoren jeglicher Art sowie die Verwendung von Strom aus dem Netz verboten (keine Kabelzuleitung für Musikinstrumente, Verstärker usw. wegen Stolpergefahr). 1.7 Erlaubt ist eine Stromversorgung mit Akkumulatoren für einen akustischen Verstärker bis zu einer Leistung von 50 Watt pro Einzelmusiker oder Gruppe. 1.8 Zwischen den einzelnen Straßenmusikern/ Straßenmusikgruppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, damit es zu keinen Mehrfachbeschallungen kommt. 1.9 Im Rahmen des Auftritts ist der Verkauf von ausschließlich eigenproduzierten Tonträgern (CD, MC) erlaubt Der einzelne Straßenmusiker bzw. die einzelne Straßenmusikgruppe übernimmt im Rahmen seines/ihres Auftritts die Haftung im vollen Umfang (wegen Behinderung, Schädigung von Personen usw.). 2. Die sofortige Vollziehung von I. wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 3. Diese Verfügung richtet sich als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz an jedermann, der während des Bardentreffens 2013 im Bereich der Nürnberger Altstadt Straßenmusik auf öffentlichen Verkehrsflächen betreiben will. Sie wird gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) im verfügenden Teil ortsüblich bekannt gemacht und kann im Liegenschaftsamt, Dienstleistungsbüro Veranstaltungen, Äußere Laufer Gasse 29, von jedermann während 1. Während der Dauer des Bardentreffens 2013 ( bis ) wird Straßenmusik außerhalb des Programms des Bardentreffens auf öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich zugelassener Freischankflächen) im Gebiet der Nürnberger Altstadt (begrenzt durch die historische Stadtmauer) - ohne dass eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist - unter folgenden Auflagen erlaubt: 1.1 Auf den im beiliegenden Lageplan farbig gekennzeichneten Flächen, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, d. h. im under allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt der Stadt Nürnberg am 10. Juli Gründe: Die Allgemeinverfügung beruht auf Art. 18 Abs. 1 BayStrWG in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Nürnberg. Demnach bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Die Zuständigkeit der Stadt Nürnberg ergibt sich aus Art. 41 ff. BayStrWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bay- VwVfG. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Alljährlich zieht das Bardentreffen außer den hierfür engagierten Künstlern auch eine Vielzahl von Straßenmusikern an, die außerhalb des offiziellen Bardentreffen-Programms Musikaufführungen auf öffentlichen Verkehrsflächen darbieten. In den letzten Jahren ist hier eine stetige Zunahme zu beobachten, da sich mittlerweile eine überregionale, teilweise organisierte Straßenmusikszene etabliert hat. Das Auftreten mehrerer Straßenmusiker unmittelbar nebeneinander sowie in der Nähe der Spielorte des Bardentreffens, der Gebrauch von Verstärkern, die Ansammlung von Menschenmengen an räumlichen Engpässen, haben in der Vergangenheit bereits zu Konflikten und Gefahrensituationen geführt. Es ist daher auch im Interesse der Rechtssicherheit dringend geboten, für die Dauer des Bardentreffens gewisse Spielregeln für die Straßenmusik in der Nürnberger Altstadt vorzugeben. Um diese Vorgaben anordnen zu können, ist die vorliegende Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an geordneten Verhältnissen im öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das private Interesse des einzelnen Straßenmusikers, an bestimmten Orten oder mit leistungsstarken Verstärkern auftreten zu können. Die Anordnung des Sofortvollzuges beruht auf 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ist im öffentlichen Interesse geboten. Während des Bardentreffens hält sich eine Vielzahl von Besuchern in der Nürnberger Altstadt auf. Dadurch sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze voll ausgelastet. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf an räumlichen Engstellen nicht durch Auftritte von Straßenmusikern mit daraus resultierenden Menschenansammlungen beeinträchtigt werden. Ein entsprechendes behördliches Handeln ist daher erforderlich. Das Bardentreffen steht kurz bevor. Der Ausgang eines Rechtsstreites kann deshalb nicht abgewartet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

10 menade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. 3. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass der Bescheid auch dann befolgt werden muss, wenn er mit Klage angegriffen wird. Bei der Stadt Nürnberg, Liegenschaftsamt, kann die Aussetzung der Vollziehung oder beim vorgenannten Verwaltungsgericht kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden ( 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Nürnberg, Stadt Nürnberg, Liegenschaftsamt gez. Jäger B e k a n n t m a c h u n g des Beschlusses über die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen gemäß 141 BauGB für das Gebiet Kraftshof im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogramms Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat in seiner Sitzung am 17. April 2013 gemäß 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen nach 141 Absatz 1 BauGB für das Gebiet Kraftshof beschlossen. 1. Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Die Grenzen des Untersuchungsgebiets sind in beigefügtem Lageplan, welcher einen Bestandteil des Einleitungsbeschlusses bildet, dargestellt und verlaufen wie folgt: Erlanger Straße Richtung Südost, unbefestigter Fahrweg Nr Richtung Osten, Irrhainer Straße, nördliche Grenze des Flurgrundstücks 1193/0, Flurgrundstück 1215/2 Richtung Nordost, Kirchenweg nordwestlich, Flurgrundstück 1214/0, nördliche Grenzen der Flurgrundstücke 1214/0, 1212/0 und 1188/1, westliche Grenze von 1188/1 Richtung Süden, nördliche Grenze von 1188/0, öffentlichen Walläcker Feld- und Waldweg, Flurgrundstücken 333/0 und 332/0 Richtung Nordost, Schiestlstraße Richtung Nordwest bis Flurgrundstück 501/1, südliche Grenze der Flurgrundstücke 501/0, 501/2 und 501/3, östliche Grenzen der Flurgrundstücke 501/3, 502/0 und 502/1, nördliche Grenze von 502/1 bis zur Schiestlstraße, östliche Grenzen der Flurgrundstücke 342/4, 342/25, 342/5, 342/26, 344/3, 344/7, 344/2, 343/2 und 343/0 bis Reuthweg, Reuthweg Richtung Osten bis Flurgrundstück 463/0, östliche Grenzen der Flurgrundstücke 463/0, 459/0, südliche Grenzen von 458/0, 456/0, östliche Grenze von 456/0, nördliche Grenzen von 456/0, 455/0, 454/0, 433/0, östliche Grenzen von 432/0, 420/0, 419/0, 418/0, 409/0, südöstliche Grenze von 416/0, südliche und östliche Grenze von 417/0 bis Flurgrundstück 400/0 (Fürreuthweg), Flurgrundstück 399/0 (Kraftshofer Hauptstraße) Richtung Westen bis Flurgrundstück 395/0, Flurgrundstück 395/0 Richtung Süden bis Flurgrundstück 232/0, westliche Grenze von Flurgrundstück 112/0, Richtung Süden bis Moosfeldweg, Moosfeldweg bis Flurgrundstück 114/0, Richtung Südwest bis Kothbrunngraben, Flurgrundstück 118/0 in seinem Verlauf bis zur Gemeindeverbindungsstraße Am Knappsteig, überqueren zum Flurgrundstück 129/0 Richtung Südwest bis zur Erlanger Straße. 2. Ziel der Vorbereitenden Untersuchungen: Die Vorbereitenden Untersuchungen werden durchgeführt, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Stadterneuerung und die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge im Untersuchungsgebiet zu erarbeiten. Sowohl städtebauliche Missstände als auch vorhandene Entwicklungspotenziale sollen identifiziert und Erkenntnisse über die Durchführbarkeit einer Sanierung im Allgemeinen gewonnen werden. Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

11 Die Vorbereitenden Untersuchungen dienen als Grundlage für ein anschließend zu erstellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, das konkrete Handlungsfelder und Sanierungsziele im Untersuchungsgebiet beinhalten wird. 3. Hinweise nach Baugesetzbuch Das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchungen wurde zum Zweck der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit bestimmt. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet bedarf einer besonderen, durch den Stadtrat zu beschließenden Sanierungssatzung. Gemäß 141 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird auf die Auskunftspflichten nach 138 BauGB hingewiesen. 138 BauGB lautet: (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden. (3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit seiner Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Wegerechtsverfahren Im Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes wird bekannt gemacht: Aufgrund des Beschlusses des Werkausschuss Servicebetrieb Öffentlicher Raum vom wird folgende wegerechtliche Entscheidung verfügt: Zu Ortsstraßen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Gerhard-von-Rad-Straße Von der Kehre bei Anwesen Hs.Nr. 17 bis zur Forchheimer Straße bei Anwesen Hs.Nr. 61. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 555/10, T.v. 640/12, T.v. 538/5 Gmkg. Wetzendorf Großreuther Straße - Stichstraße Vom Ende der Kehre bis zur Rollnerstraße. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 91/2, 204/7, T.v. 204 Gmkg. Großreuth h.d.veste Hermann-Kesten-Ring Von der Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 555/43 Gmkg. Wetzendorf (= km 0,251) bis zur Michael-Mathias-Prechtl-Straße (= km 0,374). Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 537/2, 555/12, 555/36, T.v. 555/7, T.v. 555/6, T.v. 643/3 Gmkg. Wetzendorf Vogelherdstraße Von der Nordwestecke des Grundstückes mit der Fl.Nr. 458/1 Gmkg. Wetzendorf (= km 0,064) bis zur Ostgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 458/1 Gmkg. Wetzendorf, d. i. bei Anwesen Hs.Nr. 4 (= km 0,069) wird die bestehende Widmung verlängert. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 463, T.v. 461/6, T.v. 458/1 Gmkg. Wetzendorf Vollmarstraße Von km 0,130 bei Hs.Nr. 123 (Trafostation) bis km 0,139 an der Einmündung zur Fritz-Erler-Straße. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 71/24 Gmkg. Boxdorf Wiesentalstraße - Parkplatz Von der Stichstraße der Wiesentalstraße südliche Parkplatzeinfahrt bis zur nördlichen Parkplatzeinfahrt an der Stichstraße der Wiesentalstraße. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 330/4, T.v. 330, T.v. 330/3 Gmkg. Wetzendorf Wiesentalstraße - Parkplatz Der Parkplatz östlich der Stichstraße Wiesentalstraße. Dieser wird nach der Widmung Bestanteil der Stichstraße. hat pflanzen und ideen. GROSSAUSWAHL AN TOP -PFLANZEN für ihren garten. pflanzarbeiten & pflege. der schopf hilft ihnen gerne. SCHOPF GRÜNES ZENTRUM KROTTENBACH Höllwiesenstr Nürnberg Tel Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

12 Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 330/4 Gmkg. Wetzendorf Willy-Wunder-Straße - Stichstraße Von der Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 133/57 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg (= km 0,000 neu) bis zur Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 133/36 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg bei Anwesen Hs.Nr. 23 (= km 0,035) wird die bestehende Widmung verlängert. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 133/31 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg Zu beschränkt-öffentlichen Wegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Am Bauernfeld Von der Straße Am Bauernfeld zwischen Anwesen Hs.Nr. 14 und 16 bis zur Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 133/38 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 133/54 Gmkg. Fischbach b.nürnberg Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Zusätzlich wird von km 0,000 bis km 0,019 die Zufahrt zu den Anwesen Hs.Nr. 16, 18 und 20 gestattet. Am Bauernfeld Vom beschränkt öffentlichen Weg 0421/01 d.i. an der Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 133/61 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg bis zur Willy-Wunder- Straße zwischen Anwesen Hs.Nr. 17 und 21. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 133/54 Gmkg. Fischbach b.nürnberg Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Schulenburgstraße Von km 0,020 nordöstlich der Kehre bis zur Glogauer Straße (= km 0,088) wird die bestehende Widmung verlängert. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 180/244, T.v. 180/2266, T.v. 180/2189, T.v. 180/2191 Gmkg. Langwasser Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Wiesentalstraße - Stichweg Von der Stichstraße der Wiesentalstraße bis zur Einmündung in den Vorplatz des Westbades. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 330/4 und T.v. 326/4 Gmkg. Wetzendorf Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Willy-Wunder-Straße - Stichweg Von der Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 133/57 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg bis zur Ostgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 133/31 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg, d. i. bei Anwesen Hs.Nr. 11. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 133/31 Gmkg. Fischbach b. Nürnberg Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Zusätzlich wird die Zufahrt zu den Garagen gestattet. Züricher Straße Von der Südgrenze der Fl.Nr. 166 Gmkg. Großreuth bei Schweinau (= km 0,074) bis zur Rothenburger Straße wird die bestehende Widmung verlängert. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 165/11, T.v. 166 Gmkg. Großreuth b.schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Zu Eigentümerwegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Silberstraße - Stichweg Von der Weihergartenstraße bei Hs.Nr. 15 der Silberstraße bis zur Ostgrenze der Fl.Nr. 39/3 Gmkg. Schniegling bei Hs.Nr. 11 der Silberstraße. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 39/3 und T.v. 36 Gmkg. Schniegling Träger der Baulast: Die jeweiligen Grundstückseigentümer In eine andere Straßenklasse werden umgestuft (Art. 7 Abs. 1 BayStrWG): Wiesentalstraße - Stichstraße Aufgestuft vom beschränkt-öffentlichen Weg zur Ortsstraße. Vom beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 8108/01 (Süßheimweg) (= km 0,167) bis zur Einmündung in die Wiesentalstraße (= km 0,234). Friedberger Straße Abgestuft von der Ortsstraße zum beschränkt öffentlichen Weg. Von der Friedberger Straße (= km 0,000) bis zum beschränkt öffentlichen Weg mit der Nr. 2108/01 (= km 0,021). Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Zusätzlich wird die Zufahrt zu den Grundstücken gestattet. Für die nachstehend aufgeführte Ortsstraße wird die Widmung erweitert (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG): Liebigstraße - Fußgängerzone Neben dem Radfahr- und Fußgängerverkehr wird zusätzlich von km 0,067 bis km 0,103 der Fahrverkehr für die Ausfahrt aus dem FH-Gelände gestattet. Für die nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Wege wird die Widmung erweitert (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG): Briandstraße Zusätzlich zum Fußgängerverkehr wird die Zufahrt zu den Garagen auf der Fl.Nr. 149/46 Gmkg. Sündersbühl gestattet. Gleichzeitig wird der Radfahrverkehr auf voller Länge zugelassen. Franz-Reichel-Ring Neben dem Fußgängerverkehr wird zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Karwendelstraße Zusätzlich zu dem Fußgängerverkehr wird von km 0,000 bis km 0,045 die Zufahrt zu dem Garagenhof auf Fl.Nr. 180/1186 Gmgk. Langwasser gestattet. Nachtigallstraße Neben dem Fußgängerverkehr wird zusätzlich von km 0,082 bis km 0,128 die Zufahrt zu dem Grundstück gestattet. Steinmetzanlage - Teil A Von km 0,205 bis km 0,243 wird neben dem Fußgängerverkehr zusätzlich die Zufahrt zu den Garagen von der Steinmetzstraße her gestattet. Würzburger Straße Neben dem Fußgängerverkehr wird zusätzlich der Radfahrverkehr gestattet. Die nachstehend aufgeführte Gemeindeverbindungsstraße wird eingezogen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Flughafenstraße Vom Kreisverkehr der Flughafenstraße bis zur Westecke des Grundstückes Fl.Nr. 564/1 Gmkg. Ziegelstein wird ein Teilstück eingezogen. Das einzuziehende Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

13 Teilstück befindet sich im Eigentum der FNG (Flughafen Nürnberg GmbH) und dient ausschließlich der Erschließung des Flughafengeländes. Zukünftig obliegt die Zuständigkeit für diesen Teilbereich der FNG. Das Teilstück hat jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Feld- und Waldwege werden eingezogen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Erich-Ollenhauer-Straße - Stichweg Vom öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Nr. 1702/02 bis zur Nordgrenze der Fl.Nr. 375 Gmkg. Boxdorf wird der Weg auf gesamter Länge eingezogen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Zum Himmelreich Von der Nordgrenze des Trassenbereiches der Würzburger Straße Fl.Nr. 296/2 Gmkg. Boxdorf bis zur Nordgrenze der Fl.Nr. 290 Gmkg. Boxdorf wird der Weg auf gesamter Länge eingezogen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Hinweis: Die im Bereich der Würzburger Straße liegende Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges gilt mit der Sperrung gem. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG als eingezogen. Siehe Planfeststellungsbeschluss vom Klaus-Groth-Straße Von der Nordgrenze des Trassenbereiches der Würzburger Straße Fl.Nr. 296/2 Gmkg. Boxdorf bis zur Westgrenze der Fl.Nr. 274 Gmkg. Boxdorf wird ein Teilbereich des Weges eingezogen. Der Teilbereich ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Hinweis: Die im Bereich der Würzburger Straße liegenden Teilflächen de s öffentlichen Feld- und Waldweges gelten mit der Sperrung gem. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG als eingezogen. Siehe Planfeststellungsbeschluss vom Träger der Baulast: Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Boxdorf Klaus-Groth-Straße Von der Klaus-Groth-Straße bis zur Würzburger Straße wird der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 281 Gmkg. Boxdorf liegende Weg, auf gesamter Länge eingezogen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Hinweis: Die im Bereich der Würzburger Straße liegende Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges gilt mit der Sperrung gem. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG als eingezogen. Siehe Planfeststellungsbeschluss vom Am Spund Von der Nordgrenze der Fl.Nr. 286 Gmkg. Boxdorf bis zu seiner Einmündung in die Würzburger Straße (südliche Seite) und von der Würzburger Straße (nördliche Seite) bis zur Nordgrenze der Fl.Nr. 286/1 Gmkg. Boxdorf wird ein Teilbereich eingezogen. Hinweis: Die im Bereich der Würzburger Straße liegende Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges gilt mit der Sperrung gem. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG als eingezogen. Siehe Planfeststellungsbeschluss vom Träger der Baulast: TG Flurbereinigung Boxdorf Am Spund Vom öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Nr. 7029/01 bis zu seiner Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg mit der Nr. 4178/05 wird der Weg auf seiner gesamten Länge eingezogen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Der nachstehend aufgeführte Eigentümerweg wird eingezogen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Flughafenstraße - Stichweg (Löschweg) Von der Mitte des Kreisverkehrs der Flughafenstraße bis zur Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 551 Gmkg. Ziegelstein wird der Weg auf gesamter Länge eingezogen. Der Weg hat jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Die Verfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt wirksam. Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum NürnbergStraßenbaubehörde Die Verfügung und ihre Begründung (sowie Planunterlagen) können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Hallplatz 2, 2. Stock, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. 3. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Wegerechtsverfahren Aufgrund des Art. 8 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) wird bekannt gemacht: Es ist beabsichtigt die nachstehend aufgeführte Ortsstraße einzuziehen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Friedenstraße Ein Teilbereich des Parkplatzes der Friedenstraße im Einmündungsbereich zur Rollnerstraße wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles eingezogen. Zukünftig dient diese Fläche der Errichtung einer Trafostation der N-Ergie. Es ist beabsichtigt den nachstehend aufgeführten öffentlichen Feld- und Wald-weg einzuziehen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Illostraße - Stichstraße Von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 207 Gmkg. Mühlhof (= km 0,118) bis zu seinem Ende an der Westgrenze der Fl.Nr. 242/3 Gmkg. Mühlhof. Der Weg hat in diesem Teilbereich seine Verkehrsbedeutung verloren. Träger der Baulast: Die Beteiligten Es ist beabsichtigt den nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Weg einzuziehen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG): Tannhäuserstraße Von seinem Anfangspunkt an der Tannhäuserstraße bis zu seiner Einmündung in die Minervastraße wird der Weg auf seiner gesamten Länge eingezo-gen. Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vor-handen. Die Planunterlagen können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Hallplatz 2, 2. Stock während der üblichen Dienststunden, eingesehen werden. Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg Straßenbaubehörde Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

14 Verlängerung der vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete Entengraben/Eichenwaldgraben/Gaulnhofener Graben und Rötegraben im Bereich Nürnberg/Ortsteile Eibach, Reichelsdorf, Weiherhaus,Herpersdorf, Worzeldorf sowie Eichenlöhlein und Gaulnhofen Für das Grabensystem Entengraben, insbesondere die Gräben Entengraben/Eichenwaldgraben/ Gaulnhofener Graben und Rötegraben im Bereich Nürnberg/Ortsteile Eibach, Reichelsdorf, Weiherhaus,Herpersdorf, Worzeldorf sowie Eichenlöhlein und Gaulnhofen wurde mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete auf der Grundlage eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses bekannt gemacht. Diese vorläufige Sicherung wird hiermit um 2 Jahre verlängert und endet zum Es wird darauf hingewiesen, dass die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen (d.h. auch für Heizöltanks) verboten ist, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW 100-Linie liegt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung (VAwS) entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung nachzurüsten. Das Umweltamt beabsichtigt, die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete Entengraben/Eichenwaldgraben/Gaulnhofener Graben und Rötegraben im Bereich Nürnberg/Ortsteile Eibach, Reichelsdorf, Weiherhaus, Herpersdorf, Worzeldorf sowie Eichenlöhlein und Gaulnhofen durch Rechtsverordnung festzusetzen, sobald die abschließenden wasserwirtschaftlichen Daten vorliegen. Nachdem die Unterlagen für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete noch nicht vorliegen, ist erforderlich, die vorläufige Sicherung um 2 Jahre zu verlängern. Ein Übersichtsplan mit der Darstellung des Überschwemmungsgebietes ist im Internet der Stadt Nürnberg unter umweltamt/uig_ ueberschwemmungsgebiete. html einsehbar. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse ( informationsdienst/index. htm) im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Stadt Nürnberg, Umweltamt Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit den allgemeinen Kommunalwahlen am 16. März 2014 den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach Ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei Vorsprache bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 16. September 2013 weitergeben. Nürnberg, 10. Juli 2013 Stadt Nürnberg- Einwohneramt Nürnberger Christbaummärkte 2013 Die Stadt Nürnberg veranstaltet vom 29. November 2013 bis einschließlich 24. Dezember 2013 den Christbaummarkt als Spezialmarkt gemäß 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Marktplätze für den Christbaumhandel 2013 (Änderungen vorbehalten): Allersberger-/Galgenhofstraße Am Paulusstein Aufseßplatz (2 Verkaufsplätze) Bierweg /Fritz-Munkert-Platz Carl-von-Linde-/Oedenberger Straße Eibacher Haupt-/Hafenstraße Eibacher Haupt-/Motterstraße Friedrich-Ebert-Platz/Archivstraße Gebersdorfer-/Rangaustraße Gustav-Adolf-/Wallensteinstraße Heinrich-Böll-Platz Johannisstraße (2 Verkaufsplätze) Kiesling-/Dresdener Straße Kilianstraße/Parkplatz Marienberg Klee-/Gudrunstraße (2 Verkaufsplätze) Kobergerplatz Leipziger Platz Liegnitzer-/Glogauer Straße Mögeldorfer Plärrer Moritzbergstraße/Am Doktorsfeld Neumarkter-/Regensburger Straße Olof-Palme-Platz Ostend-/Wagenseilstraße Palmplatz (2 Verkaufsplätze) Pillenreuther Straße/Maffeiplatz Piloty-/Archiv-/Meuschelstraße Rauhäcker-/Leyher Straße Reichelsdorfer Hauptstraße (beim Friedhof) Schillerplatz Schwabacher Straße/Leonhardspark Schweinauer Haupt-/Zweibrückener Straße Spitalgasse Stadtpark/Nordring Stadtpark/Wurzelbauerstraße Stresemannplatz Thumenberger Weg/Ecke Steinplatte U-Bahnhof Langwasser-Mitte Volksfestplatz Wiener-/Vorjurastraße Annahme von Abfällen * Grünabfälle, Wurzelstöcke * Altholz A I A IV * Bauschutt, Erdaushub * Asphalt, teerfrei / teerhaltig * Gemischte Gewerbeabfälle * Rigips, Straßenkehricht * Dachpappen Gärtnerweg 1a / Wendelstein Tel. ( ) Fax ( ) Öffnungszeiten: Mo.-Fr.: 7:00 17:00 Uhr Sa.: 9:00 13:00 Uhr Verkauf (ab Lager oder Lieferung) Kompost, Oscorna-Dünger Pflanzhumus, Pflanz-Substrate Rasensamen Rindenmulch, Rindenhumus Hackschnitzel Mineralbeton, Splitt, Kies, Schotter Recycling-Sand und -schotter Transportunternehmen Abbrucharbeiten Erdbau- u. Baggerarbeiten Abfalltransporte Schuttabfuhr LKW mit Ladekran und Greifer Lieferung von Humus, etc. Baumaschinenverleih Bagger, Minibagger Kleinlader Rüttelplatten Containerverleih Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

15 Marktdauer: Freitag, bis Dienstag, Verkaufszeiten: An Werktagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, an Sonntagen von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr, am von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Gegenstände des Marktverkehrs: Weihnachtsbäume, Schmuckreisig, Mistelzweige und Artikel des Blumenbindereigewerbes mit Beziehung zu Weihnachten. Anträge auf Zuweisung eines Christbaumverkaufsplatzes müssen bis spätestens bei der Stadt Nürnberg, Marktamt und Landwirtschaftsbehörde, Leyher Straße 107, Nürnberg, eingegangen sein. Für die Durchführung des Marktes gelten die Satzung über die Jahr- und Spezialmärkte der Stadt Nürnberg sowie die Bedingungen und Auflagen des Zulassungsbescheides; für die Gebührenberechnung gilt die Marktgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung. Anwesen Bayreuther Str. 29a, Gemarkung/Flurnr.: Gärten b. Wöhrd 140 / 16 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Dachboden zu Wohnung Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom , Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach 31 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nrn. 140/17, 140/15 und 140/27, Gemarkung Gärten bei Wöhrd, Pirckheimerstraße 134 sowie Bayreuther Strasse 31 und 29, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 16, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Fichtestr. 42, Gemarkung/Flurnr.: Schoppershof 31 / 41 Baugenehmigung für die Errichtung eines Außenaufzuges, Einbau einer Loggia im Dachgeschoss und Errichtung von Dachgauben sowie die Zusammenlegung von 2 WE im 3.OG - Tektur über Änderung des Aufzuges und Errichtung von Balkonen Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen, mit der Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nr(n). 31/45, 31, 293/39 und 31/42 Gemarkung Schoppershof, Heerwagenstr und Fichtestr. 40 und 44, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 21, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. W. Mödl seit 1948 Bauunternehmung Stuckgeschäft Altbausanierung Gerüstbau Dagmarstraße Nürnberg Tel Fax Erfolgreich werben durch Anzeigen im Amtsblatt Anzeigenschluss 5 Tage vor Erscheinen Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

16 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Meisterleinsplatz 12, Gemarkung/Flurnr.: Wöhrd 91 Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Grundstücksteilung Mit Vorbescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen V wurde die Zulässigkeit für das oben genannte Vorhaben, mit der Genehmigung zur Beseitigung bestimmter genau festgelegter Bäume festgestellt. Den Eigentümern der Grundstücke der Gemarkung Wöhrd Fl.-Nr. 92 (Meisterleinsplatz 8/10), Fl.Nr. 89 (Meisterleinsplatz 18), Fl.Nr. 91/1 (Wassertorstraße 10), die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Vorbescheids zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Vorbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 28, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Vorbescheids von den betreffen-den Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ange-fochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrift-sätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts ab-geschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grund-sätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Pfründnerstr und Peterstr , Gemarkung Gleißhammer, Flurnrn. 93/7, 93/6 und 93/4 Baugenehmigung für Umnutzung und Umbau von Büro- zu Wohnnutzung und Neubau von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 80 Wohneinheiten und einer Tiefgarage im Hofbereich Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom , Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach 31 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Gemarkung Gleißhammer, Fl.-Nrn. 92/10 (Peterstr. 30, 32), 92/15 (Peterstr. 28), 93/13 (Stephanstr. 38, 40), 93/3 (Stephanstr. 36), 93/10 (Nähe Stephanstr.) und 89 (Peterstr. 41, 43), die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 30, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

17 besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Schweinauer Str. 42, Gemarkung/Flurnr.: Sündersbühl 64 / 37 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Werkstatt und Lager zu Wohnung sowie Errichtung eines Vordaches Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.-Nrn. 64/25, 64/20, 64/31, 64/23 und 64/38 Gemarkung Sündersbühl, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides liegt bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo. und Di Uhr, Mi. und Fr Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 31, zur Einsichtnahme aus. Auch kann ein Abdruck des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Bekanntmachung Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Planfeststellungsverfahren zum kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N 4 (Frankenschnellweg) in den Bereichen West (Str.-km bis 2+336) und Mitte (Str.-km bis 5+856) mit Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße (Str.-km bis 0+876) und Abkoppelung der Gleisanlagen im Bereich des Kohlenhofes des Bahnhofes Nürnberg Hauptgüterbahnhof im Vorgriff zur geplanten Flächenfreisetzung Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom , Az /09, ist der Plan für den kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N 4 gemäß Art. 36 BayStrWG und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG festgestellt worden. Der Stadt Nürnberg als Trägerin der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Beschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges von Teilen des vorstehenden Planfeststellungsbeschlusses kann nach 80 Abs. 5 VwGO bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gestellt werden. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Die Erhebung von Rechtsbehelfen per ist nicht zulässig. Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht, Hallplatz 2, Nürnberg, Zi. 217, 2. OG, von bis während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis Uhr und Freitag von 8.30 Uhr bis Uhr zur Einsicht aus. Der Beschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Ansbach, schriftlich angefordert werden. Neubau oder Renovierung? Wir bieten Garagentore, Haustüren, Decorzäune mit dem Rundum-Service. Tore Antriebe Elektrotechnik Meisterbetrieb Innungsbetrieb seit 1987 Service rund um die Uhr Sportplatzstraße Weißenohe Telefon Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

18 Amtliche Bekanntmachungen und Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Nürnberg Kraftloserklärung einer Sparurkunde Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel AGBGB) wird hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorene, nachfolgend genannte Sparurkunde für kraftlos erklärt. Nr. der Sparurkunde: Der Bau- und Vergabeausschuss hat am 16. April 2013 die Vergabe der nachstehend aufgeführten Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen beschlossen: Art der Lieferung bzw. Leistung Beschaffung einer IP-Telefonie-Lösung (Lieferung, Konfiguration, Implementierung, Systemservice) mit zunächst bis zu Endgeräten Laufende Innen-, Grund-, Glas-und Schulspielhofreinigung in der Volksschule und Kinderhort Sperberstr. 85, Mittagsbetreuung Langobardenstr. 15 und Seminarräume SPI Hummelstein 46, vom bis (Festlaufzeit) Rathausbereich Erneuerung des Heizungsnetzes zwischen Theresienstraße, Fünferplatz und Hauptmarkt hier: Heizungsinstallationsarbeiten U-Bahn Nürnberg, Energieversorgung U1-Süd, Bauabschnitt 3 Bahnhofstechnik U-Bahn Nürnberg, Energieversorgung U1-Süd, Bauabschnitt 3 Unterwerkstechnik Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus der verlorenen Sparurkunde sind damit erloschen. Nürnberg, den SPARKASSE NÜRNBERG Der Vorstand Auftrag erteilt an Firma: Telba AG, Wamslerstr. 9, München VGR Nürnberg GmbH, Hauptstr. 1, Rückersdorf Heizungsbau Nürnberg GmbH, Rednitzstr. 2, Nürnberg SAG GmbH, Feuchter Str. 3d, Nürnberg Siemens AG, Nonnendammallee 101, Berlin Am 18. Juni 2013 a) zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle: Stadt Nürnberg, Stöpselgasse 4, Nürnberg, Telefon: (0911) Telefax: (0911) peter.schuster@stadt.nuernberg.de Stelle, bei der die Teilnahmeanträge einzureichen sind: Stadt Nürnberg, Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste - Submission - Fünferplatz 2, (Erdgeschoss/Zi. 002), Nürnberg b) Art der Vergabe: Interessenbekundungsverfahren Formloser Teilnahmewettbewerb außerhalb des förmlichen Vergaberechts Ausschreibungsnummer: 1-Ref.IV-Markt- und Wirtschaftlichkeitsstudie- für eine Veranstaltungs- und Konzerthalle c) Ort der Leistungserbringung: Nürnberg d) Frist für den Eingang der Interessenbekundung: um 15:30 Uhr e) mit der Interessenbekundung einzureichende Nachweise für die Beurteilung der Eignung: 1. Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers, erforderliche Erklärungen und Nachweise: Kurzdarstellung des Unternehmens: Rechtsform, Gründungsjahr, Hauptsitz, Sitz der nächsten Niederlassung, Gesamtanzahl der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten, Anzahl der vom Bewerber in den letzten drei Jahren für gleichwertige Leistungen Beschäftigten, Erklärung des Bewerbers, dass die Technologie von L. R. Hubbard nicht angewandt wird. 2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen und Nachweise: Antwerpener Straße Nürnberg T F info@diegruenenengel.com Unser Aufbereitungszentrum am Nürnberger Hafen steht für energieeffiziente Erzeugung wertvoller Sekundärrohstoffe aus Bau-, Gewerbe-, Industrie- und Haushaltsabfällen. Machen Sie mit - bringen Sie uns Ihre Abfälle, denn unser Müll ist grün! Unbegrenzte Annahme und fachgerechte Entsorgung von Wertstoffen und Abfällen aller Art, wie zum Beispiel: Böden Baustellenmischabfälle Althölzer Bauschutt Sperrmüll Belastete Hölzer Schlacken + Aschen Gewerbemüll Holzfenster Mineralische Abfälle Wertstoffgemische Bahnschwellen Und vieles mehr Altpapier Kartonagen Druckereiabfälle Folien Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 06:00-20:00 Uhr Sa. 08:00-15:00 Uhr Haushaltsgeräte Bürotechnik Kleingeräte Leuchtmittel Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

19 Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Nürnberg Angaben über Gesamtumsatz des Bewerbers und Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren, Angaben über die wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Unternehmen, Angaben, ob und auf welche Art für die benötigte Leistung mit Dritten zusammengearbeitet wird. Vorhandensein der entsprechenden persönlichen Erfahrung und beruflichen Qualifikation bei den für die benötigte Leistung vorgesehenen Beraterinnen und Beratern. Erklärung, dass sich die Bewerberin nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, Erklärung, dass die Bewerberin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben erfüllt, Erklärung, dass die berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung. 3. Nachweise der fachlichen Eignung: Angaben über die Projektleitung und die erforderlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter inkl. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung und entsprechende Berufserfahrung; die angeführten Personen müssen für die Zeit der Leistungserbringung (vgl. lit. e) Nr. 4) zur Verfügung stehen. Erklärung, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung die Bewerberin für die Leistung verfügt, Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität, Angaben, ob und welche Leistungen die Bewerberin unter Umständen als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt. Zwingend erforderlich ist die Nennung einer Referenz/Erfahrung im folgenden Bereich: Nachweis über mindestens eine entsprechende Leistung, welche von der Bewerberin in den letzten drei Jahren gesamtverantwortlich durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde und die wie folgt definiert wird: Marktund Wirtschaftlichkeitsstudie im Bereich des Veranstaltungs- und Konzertsegmentes für eine Spielstätte ab 700 Sitzplätzen bei öffentlichen oder privaten Auftraggebern. Pro Referenz sind die dafür verantwortliche Projektleiterin bzw. der dafür verantwortliche Projektleiter sowie eine Kontaktperson des Referenzobjektes mit Telefonnummer, der Rechnungswert des Auftrages und die Leistungszeit anzugeben. Nachweis über mindestens eine entsprechende Leistung in Bezug auf die Beschreibung eines bedarfsgerechten Nutzungskonzeptes bzw. funktionaler Anforderungen (als Basis für die Beschreibung baulicher Anforderungen an eine Veranstaltungs- und Konzerthalle), welche von der Bewerberin in den letzten drei Jahren gesamtverantwortlich durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde. Pro Referenz sind die dafür verantwortliche Projektleiterin bzw. der dafür verantwortliche Projektleiter sowie eine Kontaktperson des Referenzobjektes mit Telefonnummer, der Rechnungswert des Auftrages und die Leistungszeit anzugeben. Umfassende Praxiskenntnisse der für die Leistungserbringung angebotenen Beraterinnen und Beratern aus vergleichbaren durchgeführten Maßnahmen, welche in den letzten drei Jahren durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurden. 4. Beginn und Ende der Auftragsausführung: Beginn frühestens: 40. Kalenderwoche 2013, spätestens: 51. Kalenderwoche 2013 Ausführungszeit: 3 Monate Ende: spätestens f) Art und Umfang des Auftragsgegenstandes: Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am u. a. für die Neuerrichtung einer Ausweichspielstätte (Umbau einer Bestandsimmobilie und ggf. Neubau) mit einer späteren nachhaltigen Nutzung als Veranstaltungs- und Konzerthalle eine Markt- und Wirtschaftlichkeitsstudie zu vergeben bzw. durchzuführen zu lassen. Auftragsgegenstand ist die Erstellung einer Markt und Wirtschaftlichkeitsstudie sowie die Definition eines bedarfsgerechten Nutzungskonzeptes bzw. funktionaler Anforderungen (als Grundlage für die Ableitung baulicher Anforderungen) für eine Veranstaltungs- und Konzerthalle mit maximal Sitzplätzen. Die Zahl von Plätzen (bestuhlt) ist für das hier betrachtete Projekt und die zu erbringende Leistung aus dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der Finanzierbarkeit zwingend als Obergrenze zu sehen. Ausgangspunkt für die Überlegung, eine solche Halle zu errichten, ist die Notwendigkeit der Sanierung des Opernhauses in Nürnberg. Das Opernhaus ist während der Bauphase von voraussichtlich mindestens 2 Jahren durch das Staatstheater Nürnberg nicht nutzbar. Es bedarf insoweit der Einrichtung einer Ausweichspielstätte, die möglichst in eine nachhaltige Nutzung hier als Veranstaltungs- und Konzerthalle nach der Interimsbespielung münden soll. Der Stadt Nürnberg und der Region wird von den Veranstaltern in der Region durchwegs ein hohes Marktpotenzial bescheinigt, das bislang aufgrund der derzeit gegebenen Spielstättensituation nicht ausgeschöpft werden könne. Diese aus Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse sollen im nächsten Schritt durch eine Markt- und Wirtschaftlichkeitsstudie überprüft und tiefergehend ausgearbeitet werden. Notwendig ist: ein vertiefender Einblick in das Marktpotenzial nach Marktsegmenten/Genres (z.b. E-Musik, U- Musik, Show, Musical, Tanz, Kabarett/Comedy, Ausstellungen, Lesungen, Präsentationen) vor dem Hintergrund der existierenden privaten und kommunalen Spielstättensituation in der Metropolregion Nürnberg, die Einschätzung der Marktfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes (Möglichkeit der Einnahmeerzielung und Betriebskosten sowie Aussagen zur Rentabilität bzw. zum Kostendeckungsgrad unterlegt mit Vergleichsprojekten und vergleichbaren Benchmarks in anderen deutschen Städten) und Betreibermodells einer zusätzlichen bedarfsgerechten Spielstätte in Nürnberg, die Einschätzung von potentiellen Kannibalisierungseffekten und finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die Meistersingerhalle als große kommunale Spielstätte sowie die Beschreibung eines bedarfsgerechten Nutzungskonzeptes bzw. die Ableitung der funktionalen Anforderungen an eine Veranstaltungs- und Konzerthalle, um das Marktpotenzial möglichst auszuschöpfen und zugleich die Wirtschaftlichkeit zu sichern. Ferner sind Bewertungen im Sinne einer ganzheitlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Hierbei spielen zum einen die Auswirkungen der vom Auftragnehmer zu empfehlenden funktionalen Anforderungen an eine Veranstaltungs- und Konzerthalle auf die Investitionshöhe und zum anderen die Ergebnissituation während der Betriebsphase als Veranstaltungs- und Konzerthalle eine entscheidende Rolle. Bei der Studie sind insbesondere folgende weiteren Informationen zwingend zu berücksichtigen bzw. vom Auftragnehmer zu bewerten: Überwiegend wird von Veranstaltern der Bedarf in einer Spielstätte in der Größenordnung von Besuchern (bestuhlt) und auch darüber gesehen. Vor allem die Anbieter kommerzieller Veranstaltungen sehen aufgrund der Gagenhöhe für bekannte Künstler diese Notwendigkeit. In bestimmten Marktsegmenten (z.b. Comedy oder Lesungen) könnten geringere Besucherkapazitäten ausreichen. Im Bereich Pop/Rock werden Größenordnungen von rund Besuchern (unbestuhlt) als Bedarfslage aufgerufen. Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

20 Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Nürnberg Eine hervorragende Akustik wird von annährend allen Experten und Gesprächspartnern aus der Branche nicht nur als hinreichende, sondern als notwendige Bedingung gesehen. Häufig äußerten die regionalen Veranstalter den Wunsch nach einer vielseitig nutzbaren Halle mit mobiler, flexibler Bestuhlung und ansteigenden Sitzreihen. Ferner ist ein hoher Aufwand für Auf- und Abbau mit hinreichenden technischen Lösungen zu vermeiden. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus werden aber auch vertretbare Kompromisse hinsichtlich eines Nutzungskonzeptes erwartet. Weitere Anforderungen der Veranstalter waren z.b. spezifische technische Anforderungen, wie Lade-/Anlieferungs- und Lagermöglichkeiten sowie eine offene, ausreichend große Szenenfläche der Bühne. Als Ansprechpartner für Auskünfte im Zusammenhang mit diesem Interessenbekundungsverfahren steht zur Verfügung: Stadt Nürnberg Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste Bereich Ressourcenmanagement Peter Schuster Stöpselgasse Nürnberg Telefon: (0911) Telefax: (0911) peter.schuster@stadt.nuernberg.de Sollten Sie die Voraussetzungen für die Eignung erfüllen, dann teilen Sie bitte Ihr Interesse an einer Teilnahme unter dem Stichwort Marktund Wirtschaftlichkeitsstudie Ref. IV für eine Veranstaltungs- und Konzerthalle bis zum schriftlich der Stadt Nürnberg, Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste, - Submission -, Fünferplatz 2 (Erdgeschoss/Zi. 002) Nürnberg mit. Die ausgewählten Einsender erhalten anschließend einen Anforderungskatalog, in dem Angaben zum Unternehmen und zur geplanten Vorgehensweise bei der Untersuchung abgefragt werden. Innerhalb der Angebotsaufforderung werden die Fristen gesondert bekannt gegeben. g) Wertungsmerkmale für die Bewerberauswahl: Der Bewerber hat alle relevanten Informationen, die für die Beurteilung im Rahmen des nichtförmlichen Interessenbekundungsverfahrens maßgeblich sein können, mit anzugeben und zur Eignung (vgl. e) sowie zu den Anforderungen des Auftragsgegenstandes (vgl. f) konkrete Aussagen (es handelt sich hierbei um Mindestanforderungen) zu treffen. h) Sonstige Angaben: Es besteht kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens. Jede Interessenbekundung wird in zweifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich in einfacher elektronischer Ausfertigung benötigt. Ein Aufwandsersatz wird nicht gewährt. I.1) Vergabestelle: Stadt Nürnberg, Hochbauamt Marientorgraben 11, Nürnberg Tel.: Fax: Oliver.Nordhaus@stadt.nuernberg.de Anschrift für nähere Auskunft: Siehe oben Anschrift für die Anforderung von Unterlagen: Stadt Nürnberg, Hochbauamt z.hd. Herrn Merklein, Marientorgraben Nürnberg Fax: Detlev.Merklein@Stadt.Nuernberg.de Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement Bauhof 9 Nebeneingang Nürnberg I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers: Lokalbehörde II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung bzw. Gegenstand des Auftrags: Breslauer Str. 251, Neubau Schwimmzentrum Langwasser, Dämmarbeiten an technischen Anlagen II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung Ort der Ausführung: Nürnberg II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung: Öffentlicher Auftrag II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: m Dämmschalen 100% für Heizungsrohrleitungen DN St Dämmung von Formteilen für Heizung DN St Dämmungen von Armaturen m² Dämmung von Lüftungskanälen 200 m² Dämmung mit Blechummantelung 200 m² Dämmung von Kanälen im Außenbereich 15 m² L90-Verkleidung 600 m Dämmung für Trinkwasserleitungen DN St Dämmung von Formteilen für Sanitär DN m Weichschaum-Dämmung für DN m Weichschaum-Dämmung mit Blechummantelung II.3) Ausführungsfrist: Beginn: , Ende: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Siehe Ausschreibungsunterlagen. III.1.2) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: Siehe Ausschreibungsunterlagen. III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Siehe Ausschreibungsunterlagen. III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, erforderliche Erklärungen/Nachweise: Siehe Ausschreibungsunterlagen. III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: Siehe Ausschreibungsunterlagen. III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: Siehe Ausschreibungsunterlagen. IV.1.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOB/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: Siehe Ausschreibungsunterlagen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: H IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: Höhe des Entgeltes: 36,00 EUR Zahlungsweise: Überweisung Empfänger: Stadt Nürnberg Kontonummer: BLZ: Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC/Swift: SSKNDE77XXX Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St LV Dämmung Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: Uhrzeit: 09:30 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: IV.3.8) Angebotseröffnung: Termin: siehe IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, (Promenade 27), Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu siehe VI.4.1) Frist zur Anstrengung eines Nachprüfverfahrens (VI.4.1) gemäß 107 GWB im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber: 15 Kalendertage nach Eingang der Information des Auftraggebers beim Bieter/ Bewerber ( 107 Abs.3 Nr.4 GWB)Auftragserteilung: gemäß 101a GWB, 15 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle oder 10 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle per Fax oder VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

21 Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Nürnberg I.1) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Marientorgraben 11, Nürnberg, Telefon: 0911/ , Telefax: 0911/ Anschrift für nähere Auskunft: Siehe oben Anschrift für die Anforderung von Unterlagen: Stadt Nürnberg Hochbauamt, zu Hd. Herrn Merklein, Marientorgraben 11, Nürnberg, Fax: 0911/ Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Nürnberg II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung bzw. Gegenstand des Auftrags: Errichtung eines Schwimmzentrums in Langwasser, Trockenbauarbeiten II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung Ort der Ausführung: Nürnberg II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge werden berücksichtigt. II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: Ca. 245 m² Alu-Paneldecken, 780 m² Akustikdecke GKB gelocht, 110 m² Rasterdecke 60/120 cm, 125 m² Rasterdecke 62,5/62,5 cm, 115 m² Rasterdecke 30/240 cm, m² Rasterdecke ballwurfsicher, m² Holzlamellendecke, 200 m² Aquapaneldecke, 100 m² Rasterdecke f. hyg. Ansprüche, 290 m² Einhausungen Oberlichter, 500 m² Senkrechte Blenden zwischen Decken, 140 m² senkrechte Schürzen zu Oberlichtverkleidung, 80 m² GK-Ständerwand II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung: Ausführungsfrist: Beginn: , Ende: III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: siehe Ausschreibungsunterlagen III.1.2) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: siehe Ausschreibungsunterlagen III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gesamtschuldnerisch haftend) III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit, Mindeststandards, Erklärungen/Nachweise: Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter nach Angebotseröffnung Referenzen anzufordern, Neu: für spezielle Leistungen mit besonderen Anforderungen. IV.1.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOB/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: Siehe Ausschreibungsunterlagen IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: H IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: Höhe des Entgeltes: 20,00 EUR, Zahlungsweise: Überweisung, Empfänger: Stadt Nürnberg, Kontonummer: , BLZ: , Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, IBAN: DE , BIC/Swift: SS- KNDE77XXX Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St LV SZ Trockenbau Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: , Uhrzeit: 09:30 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote IV.3.7) Bindefrist des Angebots bis: IV.3.8) Angebotseröffnung: Termin: siehe IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Ansbach, (Promenade 27), Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu siehe VI.4.1) Frist zur Anstrengung eines Nachprüfverfahrens (VI.4.1) gemäß 107 GWB im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge durch den Auftraggeber: 15 Kalendertage nach Eingang der Information des Auftraggebers beim Bieter/Bewerber ( 107 Abs.3 Nr.4 GWB) Auftragserteilung: gemäß 101a GWB, 15 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle oder 10 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle per Fax oder VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: a) Öffentlicher Auftraggeber Stadt Nürnberg, Hochbauamt Marientorgraben Nürnberg Tel.: , Telefax: andrea.seitz@stadt.nuernberg.de Hinweis: LV Anforderung siehe k) b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Ausschreibungsnummer: H d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Hallplatz 2, Nürnberg f) Art und Umfang der Leistung: Maßnahme: Heilig-Geist-Spital-Stiftung, Hallplatz 2, Mauthalle, Sanierungsmaßnahme, Abdichtung des Kelleranbaus Gewerk: Baumeisterarbeiten Art der Leistung: Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Abdichtungs- und Dämmarbeiten Umfang der Leistung: Erdaushub ca. 300 m³; Berliner Verbau bauseitig Abdichtung Kellerdecke aus Stahlbeton bituminös ca. 100 m² Abdichtung KMB auf Ziegelmauerwerkswänden ca. 170 m² Perimeterdämmung mit Schutz- und Dränschichten vertikal und horizontal ca. 270 m² g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: Ende der Ausführungsfrist: j) Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen k) Anforderung der Verdingungsunterlagen bei: Stadt Nürnberg Hochbauamt z.hd. Herrn Merklein, Marientorgraben 11, Nürnberg, Fax:: , Detlev.Merklein@Stadt.Nuernberg.de Anforderung bis: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Siehe a) l) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 Euro, zu überweisen an: Stadt Nürnberg Konto-Nr , BLZ Geldinstitut Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC/Swift: SSKNDE77XXX Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St LV Baumeisterarbeiten Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

22 Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Nürnberg und Vergabe von Arbeiten übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. n) Frist für den Eingang der Angebote: Datum: , Uhrzeit: 10:00 o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement Bauhof 9 Nebeneingang Nürnberg p) Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein. q) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten r) geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft s) wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: Gemäß VOB/B 16 t) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) u) Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters: gemäß VOB/A v) Ablauf der Zuschlags-und Bindefrist: w) Sonstige Angaben: Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ (Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Hochbauamt Marientorgraben 11, Nürnberg Tel.: , Fax: christine.fischer@stadt.nuernberg.de Hinweis: LV Anforderung siehe k) b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Ausschreibungsnummer: c) Auftragsvergabe auf elektronischem Weg Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Brückenstr. 23 f) Art und Umfang der Leistung: Maßnahme: Erneuerung der Dachverglasung Gewerk: Metallbau Art der Leistung: Oberlichtelement Umfang der Leistung: Anfertigung, Lieferung und Einbau g) Art der Planungsleistung: Detailplanung/ Konstruktionszeichnung i) Ausführungsfrist: September bis November 2013 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen k) Anforderung der Verdingungsunterlagen bei: Stadt Nürnberg Hochbauamt z.hd. Herrn Merklein Marientorgraben Nürnberg Fax: Detlev.Merklein@Stadt.Nuernberg.de Anforderung bis: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Siehe a) l) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 EUR, zu überweisen an: Stadt Nürnberg Konto-Nr BLZ Geldinstitut Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC/Swift: SSKNDE77XXX Verwendungszweck: Kostenart , Kosten-St LV H Barzahlung und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Aufkleber beizulegen. Ab dem ist zwischen 8:30 und 12:00 Uhr auch eine persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges möglich. n) Frist für den Eingang der Angebote: , 09:30 Uhr o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Nürnberg Vergabemanagement Bauhof 9 Nebeneingang Nürnberg p) Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein. q) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten s) wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: Gemäß VOB/B 16 t) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) u) Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters: Eigenerklärung oder Präqualifikation v) Ablauf der Zuschlags-und Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ (Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ Vergaben der ASN a) Öffentlicher Auftraggeber: Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg Hintere Marktstr. 4, Nürnberg Tel.: 0911/ , Fax: 0911/ asn-einkauf@stadt.nuernberg.de b) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSL-Verschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit. [https-übertragung] d) Art des Auftrags (CPV-Code): Diverse Reparatur- und Wartungsdienste e) Ort der Ausführung: Nürnberg f) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen: ASN/K-M/43/13 Titel: Revisionsarbeiten an den Dampferzeugern der Verbrennungslinien 1-3 in der Müllverbrennungsanlage. Revisionsarbeiten an den Dampferzeugern der Verbrennungslinie 1, 2 und 3; Durchführen von Reparaturarbeiten an Membranwänden und Umlenksammlern mit allen Trenn-, Schweiß- und Prüfarbeiten, Ersetzen der Überhitzer 2+3 im 4. Kesselzug sowie Wartungsarbeiten an den mechanischen Klopfwerken in der Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

23 Müllverbrennungsanlage Nürnberg. g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden: keine Angaben. h) Aufteilung in Lose: Eine Aufteilung ist nicht vorgesehen i) Ausführungsfrist: Vom: bis: Linie 1: ; Linie 2: ; Linie 3: j) Nebenangebote: Die Abgabe von Nebenangeboten ist nicht erlaubt. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: Sie finden das Verfahren bei der Deutschen evergabe unter folgendem Link: pdktku7 l) Entgelt für die Vergabeunterlagen/Lizenzkosten Systemzugang: Lizenzkosten Deutsche evergabe: 24,00 EUR. Die Angebots-/Antragsabgabe erfolgt jedoch aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle konventionell in Papierform. Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. o) Anschrift, an die die Angebote/Anträge zu richten sind: Stadt Nürnberg - Vergabemanagment Bauhof 9 - Nebeneingang, Nürnberg. p) Sprache, in der die Angebote/Anträge abgefasst sein müssen: Deutsch q) Zeitpunkt und Ort der Eröffnung, sowie Angabe welche Personen anwesend sein dürfen: Personen, die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Angebotsöffnung am: um 09:30:00 Uhr. Ort der Angebotsöffnung: Stadt Nürnberg Vergabemanagement Bauhof 9 Nebeneingang, Nürnberg. r) geforderte Sicherheiten: keine allgemeinen Angaben. Folgende Sicherheiten sind im Einzelnen zu erbringen: l Mängelbürgschaft l Vertragserfüllungsbürgschaft s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: gem. VOB/B 16 t) Ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Rechstform, die eine Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen- Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) u) verlangte Nachweise: Zulassung entsprechend der DGRL und EN12952 und AD2000HPO über die Herstellung der Überhitzerbündel mit Sammlern -Zulassung nach DIN EN und Nachfolge, Druckgeräterichtlinie (DGRL), Technische Regeln Dampfkessel (TRD, insbesondere TRD201) bzw. EN und entsprechend den Anforderungen für Herstellung und Prüfung der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD-HP O) Nachweis über gültige Verfahrensprüfung (WPARs) in Anlehnung an TRD 201 /EN und AD 2000 HP 2/1 Inspektions- und Prüfpläne (ITP) und Werksspezifikation für die festgelegten und max. zulässigen Maßtoleranzen der Überhitzer. Inspektionsund Prüfplan (ITP) für die Herstellung und für die Montage der Überhitzer. Eigenerklärung über das Austauschkonzept für die Überhitzer und die Schlagböden. Eigenklärung über den ausschließlichen Einsatz geprüfter Schweißer entsprechend Vergabe von Arbeiten TRD und AD 2000(HP) EN12952 Eigenerklärung mit aussagekräftigen Angaben über vergleichbare Leistungen an Hochdruckdampfkesseln in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren unter Benennung von Ansprechpartner, Umfang und Dauer der Maßnahme (Referenzliste). Eigenerklärung über die verfügbare technische Ausstattung Eigenerklärung über eine gültige Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 v) Zuschlagsfrist: w) Nachprüfungsstelle/zuständige Vergabekammer: Nachprüfstelle ( 21 VOB/A): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel , Fax: 0981/ Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel. 0981/ , Fax: 0981/ Sonstiges: keine Angaben Vergaben von SÖR a) Öffentlicher Auftraggeber: Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg Bauhof 2, Nürnberg Tel.: , Fax: , hermann.rothemund@stadt.nuernberg.de b) ) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSL-Verschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit. [https-übertragung] d) Art des Auftrags (CPV-Code): keine Angaben e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Archivstraße, Grünanlage Colleggarten f) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen: G2-RO-COLLEGGA Titel: Generalsanierung Grünanlage Colleggarten 5.BA,110 m² Asphalt, 60 m² Betonpflaster, 1160 m² wassergebundene Decke, 135 m³ Fallschutz Holzhäcksel, 52 m³ Fallschutz Kies, 176 m² Fallschutz Kunststoff, 45 m³ Fallschutz Sand, 14 St Bänke, 12 St Spielgeräte, 540 m² Rasen, 1125 m² Pflanzung, 22 St Bäume g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden: keine Angaben h) Aufteilung in Lose: Eine Aufteilung ist nicht vorgesehen i) Ausführungsfrist: j) Nebenangebote: Die Abgabe von Nebenangeboten ist erlaubt. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: Sie finden das Verfahren bei der Deutschen evergabe unter folgendem Link: l) Entgelt für die Vergabeunterlagen/Lizenzkosten Systemzugang: Lizenzkosten Deutsche evergabe: 12,00 EUR. Die Angebots-/Antragsabgabe erfolgt jedoch aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle konventionell in Papierform. Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. o) Anschrift, an die die Angebote/Anträge zu richten sind: Stadt Nürnberg Vergabemanagement Bauhof 9 - Nebeneingang, Nürnberg. p) Sprache, in der die Angebote/Anträge abgefasst sein müssen: Deutsch q) Zeitpunkt und Ort der Eröffnung, sowie Angabe welche Personen anwesend sein dürfen: Personen, die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigte Angebotsöffnung am: um 10:00:00 Uhr. Ort der Angebotsöffnung: Stadt Nürnberg Vergabemanagement Bauhof 9, Nürnberg. r) geforderte Sicherheiten: keine allgemeinen Angaben s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B 16 t) Ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) u) verlangte Nachweise: keine allgemeinen Angaben v) Zuschlagsfrist: w) Nachprüfungsstelle/zuständige Vergabekammer: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/53-277, Fax: 0981/ Vergaben der Stadtentwässerung und Umweltanalytik a) Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik, Adolf-Braun-Straße Nürnberg, Tel.: , Fax: stefan.pfeufer@stadt.nuernberg.de b) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung: Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSL-Verschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit. [https-übertragung] d) Art des Auftrags: Bauarbeiten für Abwasserkanäle e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Raudtener Straße f) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen E12 Raudtener Straße Kanalauswechslung Raudtener Straße 188 m DN 800 STB., 358 m DN 1000 STB.,10 m DN 200 Stz., 100 m DN 300 Stz., 10 m DN 400 Stz., 9 St Schachtbauwerke, 3 St. Regelschächte, ca m3 Erdaushub, ca m2 Verbau aus Kanaldielen Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

24 i) Dauer des Bauleistungsauftrags: von bis j) Die Abgabe von Nebenangeboten ist erlaubt. k) Die Unterlagen zum Verfahren stehen im Projekt- Safe der Deutschen evergabe zur Verfügung. Anforderung der Unterlagen per Post: Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, Tel.: Fax: , Adolf-Braun-Straße Nürnberg unter URL: spätester Zeitpunkt zur Anforderung der konventionellen Unterlagen: bis zur Angebotsfrist l) Aktivierung der Ausschreibung: Sie haben die Möglichkeit, dieses Verfahren elektronisch zu bearbeiten, mit der Vergabestelle online zu kommunizieren und die Unterlagen zum Vergabeverfahren herunter zu laden. Hierfür stellt Ihnen Deutsche evergabe ein Werkzeug zur Verfügung - den Projekt-Safe. Die einmaligen Lizenzkosten für dieses Verfahren betragen 12,00 EUR. Zur Nutzung dieser Funktionen aktivieren sie bitte den Projek-Safe des Vergabeportals der Deutschen evergabe. Die Angebots/Antragsabgabe erfolgt jedoch aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle konventionell in Papierform. Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Alternative Anforderung der Unterlagen per Post Zahlungshinweis für die konventionelle Anforderung: Stadt Nürnberg, Konto , BLZ , Geldinstitut Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC: SSKNDE77, Verwendungszweck: Kto dto., KSt , LV Raudtener Straße. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Zahlungsbetrag: 58,00 EUR. Details zur Zahlung Zahlungsbetrag: 58 EUR n) Angebotsfrist: Angebote können bis zum Submissionstermin abgegeben werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Angaben von Submissionstermin und -ort in dieser Bekanntmachung. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof Nürnberg p) Angebote oder Teilnahmeanträge müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. q) Personen, die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Termin und Ort der Angebotsöffnung um 09:30 Uhr. Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9, Nürnberg Raum Nebeneingang r) gegebenfalls geforderte Sicherheiten: Ausführungsbürgschaft Mängelbürgschaft s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind: Entgelt für die Verdingungsunterlagen bei postalischen Versand: Höhe des Entgeltes: 58,00 EUR, zu überweisen an: Stadt Nürnberg, Konto , BLZ , Geldinstitut Sparkasse Nürnberg IBAN: DE , BIC: SSKNDE77, Verwendungszweck: Kto dto., Vergabe von Arbeiten KSt , LV Raudtener Straße. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. t) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (gesamtschuldnerisch haftend) u) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters: siehe Ausschreibung v) Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist endet am w) Name und Anschrift der Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann: Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax:: 0981/ (Vergabekammer ( 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606,91522 Ansbach, Tel.: 0981/ , Fax: 0981/ Vergaben von arbewe a) arbewe Werkstatt für psychisch Behinderte gemeinnützige GmbH, Robert-Schedl-Weg 4, Nürnberg, Telefon: , Telefax: b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: 011, 012, 013, 014, 015, 016 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Schweinauer Hauptstraße 156, Nürnberg f) Art und Umfang der Leistung: LV 011: Holz-Alu-Elemente 65 Stk Holz-Alu- Elemente (Gesamtfensterfläche ca. 500m²) 1 Eingangselement (Gesamtelementfläche ca. 10m²) LV 012: Innenputzarbeiten 4.000m² Gipsputz 600m² Kalkzementputz auf Schienen LV 013: Estricharbeiten 800m² Dampfsperre (Bitumenschweißbahn) 800m² Bodendämmplatten (EPS 6cm) 800m² Trittschalldämmplatten (EPS 3cm) 900m² Trittschalldämmplatten (Steinwolle 2cm) 1450m² Schnellzementestrich (d=65-70mm) LV 014: Absaug- und Filteranlage für 36 Bearbeitungsmaschinen von Holzwerkstoffen max m³/h und ca. 1000kg/Woche Späneanfall- Vacu-Filtersystem, Ventilatoren, Steuerung Hydraulische Brikettieranlage 250m Absaugleitungen samt Abzweige und Bögen 30Stk Schieber 36Stk Maschinenanschlüsse LV 015: Verteilerküche 1Stk Combidämpfer 1 Geschirrspülanlage mit Zu- und Ablauftischen 3Stk Gewerbekühl- und tiefkühlschränke 1Stk Ausgabetheke 8Stk Arbeitstische und schränke, Lagerregale 1Stk 10 l Brühanlage 1Stk Kondensationshaube LV 016: vorgehängte Fassade mit Faserzementplatten 525m Grund- und Traglattung auf Holzrahmenbauwand 550m Leichtmetall-UK auf Mauerwerk bzw. Stahlbeton 550m² mineralische Fassadendämmung d=100mm 1075m² Fassadenverkleidung aus Faserzementplatten i) Ausführungsfristen: LV 011: 39. KW 2013 bis 41. KW 2013 LV 012: 41. KW 2013 bis 45. KW 2013 LV 013: 45. KW 2013 bis 46. KW 2013 LV 014: 40. KW 2013 bis 43. KW 2013 LV 015: 49. KW 2013 bis 50. KW 2013 LV 016: 40. KW 2013 bis 47. KW 2013 j) Nebenangebote: zugelassen k) Anforderung der Vergabeunterlagen bis per Post: keß + neundörfer, architekten + ingenieure, Richard-Bergner-Straße 21, Schwabach, Tel.: , Fax: , kess-neundoerfer@t-online.de Versandtermin: ab l) Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform: LV 011: 30,- EUR LV 012: 25,- EUR LV 013: 25,- EUR LV 014: 25,- EUR LV 015: 20,- EUR LV 016: 25,- EUR Überweisung an keß + neundörfer, architekten + ingenieure, Konto , BLZ , Commerzbank Schwabach, Verwendungszweck: arbewe LV 011 / 012 / 013 / 014 / 015 / 016. Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder (unter Angabe Ihrer vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: arbewe Werkstatt für psychisch Behinderte gemeinnützige GmbH, Robert-Schedl-Weg 4, Nürnberg q) Angebotseröffnung am LV 011 um Uhr LV 012 um Uhr LV 013 um Uhr LV 014 um Uhr LV 015 um Uhr LV 016 um Uhr Ort: arbewe Werkstatt für psychisch Behinderte gemeinnützige GmbH, Robert-Schedl-Weg 4, Nürnberg Personen die anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigte t) Rechtsform der Bietergemeinschaft: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung Präqualifizierte Unterneh- Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

25 men führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) ist erhältlich. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: Nachweis mit Erfolg ausgeführter Bauleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: w) Nachprüfung behaupteter Verstöße Nachprüfungsstelle ( 21 VOB/A) VOB-Stelle bei der Regierung von Mittelfranken, Ansbach Vergabe von Arbeiten Vergaben der WBG a) Auftraggeber: WBG KOMMUNAL GmbH Glogauer Str. 70, Nürnberg Telefon: 0911/ , Fax 0911/ E-Mai:l arabadzic@wbg.nuernberg.de b) Gewähltes Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Das Vergabesystem der Deutschen evergabe verwendet für die Verschlüsselung Ihrer Angebotsinhalte während der Übertragung zum Server ein SSL-Verschlüsselungsverfahren mit einer Schlüsseltiefe von 128 Bit. [https-übertragung] e) Ort der Ausführung: Nürnberg, Ostendstr f) Art und Umfang der Leistung: Aktenzeichen OST-Tisch-2013 Tischlerarbeiten Innenausbauarbeiten Wandnischen ausfüllen mit Schränken nach Plan i) Dauer des Bauleistungsauftrags: Vom bis j) Die Abgabe von Nebenangeboten ist erlaubt. k) Die Unterlagen zum Verfahren stehen im Projekt- Safe der Deutschen evergabe zur Verfügung. Anforderung der Unterlagen per Post: WBG KOMMUNAL GmbH, Glogauer Str Nürnberg, Te.: 0911/ , Fax 0911/ arabadzic@wbg.nuernberg.de spätester Zeitpunkt zur Anforderung der konventionellen Unterlagen: l) Aktivierung der Ausschreibung: Sie haben die Möglichkeit, dieses Verfahren elektronisch zu bearbeiten, mit der Vergabestel- le online zu kommunizieren und die Unterlagen zum Vergabeverfahren herunter zu laden. Hierfür stellt Ihnen Deutsche evergabe ein Werkzeug zur Verfügung - den Projekt-Safe. Die einmaligen Lizenzkosten für dieses Verfahren betragen 12,00 EUR. Zur Nutzung dieser Funktionen aktivieren sie bitte den Projekt-Safe des Vergabeportals der Deutschen evergabe. Die Angebots/Antragsabgabe erfolgt jedoch aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle konventionell in Papierform. Näheres entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Zahlungsbetrag: 40 EUR n) Angebote können bis zum Submissionstermin abgegeben werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Angaben von Submissionstermin und -ort in dieser Bekanntmachung. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Vergabeamt Nürnberg, Bauhof 9, Nürnberg p) Angebote oder Teilnahmeanträge müssen in deutscher Sprache abgefasst sein q) Termin der Angebotsöffnung: um 09:45:00 Uhr. Ort der Angebotsöffnung: Vergabeamt Nürnberg, Bauhof 9, Nürnberg r) geforderte Sicherheiten: Ausführungsbürgschaft: 5% der Auftragssumme u) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters: Erklärung zur Insolvenz Erklärung zu Verfehlungen Erklärung zu Gewerbemeldung v) Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist endet am Jahre Moderne Energie-Einspar- Fenster Bräunleinsberg Ottensoos Tel / Fax / aus eigener Herstellung Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

26 Amtsblatt der Stadt Nürnberg Inhalt Seite Satzungsänderung der Friedhofsgebühren 233 Satzungsänderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung 233 Satzung Aufgaben und Nutzung des Stadtarchivs 234 B 1228 B Verlag und Geschäftsstelle: Stadt Nürnberg, Presse- und Informationsamt, Rathaus, Fünferplatz 2, Zimmer 201, Nürnberg, Telefon 0911/ ; Anzeigenverwaltung: Presseamt Stadt Nürnberg, Telefon 0911/ , Druck: noris inklusion ggmbh, Dorfäckerstraße 37, Nürnberg. Bestellungen können per oder schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Preis pro Einzelnummer 2 Euro zuzüglich 1,45 Euro Versandkosten inkl. MwSt. Gebührensatzung Benutzung des Stadtarchivs 237 Satzungsaufhebung für die Balletschule 239 Verbandssatzung-Änderung FW-Alarmierung 239 Satzung zur Verlängerung Veränderungssperre Nr. 70 mit Plan 239 BBPL-Nr Inkrafttreten mit Plan 240 Allgemeinverfügung Bardentreffen mit Plan 241 Bekanntmachung Städtebauförderung Kraftshof info@torprofi.de Wegerechtsverfahren gemäß Art 6 Abs.1 BayStrWG 243 Wegerechtsverfahren gemäß Art. 8 Abs. 2 BayStrWG 245 Sicherung der Überschwemmungsgebiete Entengraben 246 Bekanntmachung Datenweitergabe 246 Bekanntmachung der Christbaumverkaufsstellen Bayreuther Straße 16, Gem./Fl.-Nr.: Gärten b. Wöhrd 140/ Fichtestraße 42, Gem./Fl.-Nr.: Schoppershof 31/ Erfolgreich werben durch Anzeigen im Amtsblatt Meisterleinsplatz 12, Gem./Fl.-Nr.: Wöhrd Pründnerstraße 8-10, Peterstraße Gem./Fl.-Nr.: Gleißhammer 93/ 7, 93/ 6, 93/4 248 Schweinauer Straße 42, Gem./ Fl.-Nr.: Sündersbühl 64/ Bekanntmachung Frankenschnellweg 249 Aufgebot einer verlorenen Sparurkunde 250 Vergaben des Vergabeausschusses 250 Vergaben der Stadt Nürnberg (5 Stück) Vergaben von ASN 254 Vergaben von SÖR 255 Vergaben von SUN 255 Vergaben von arbewe 256 Vergabe WBG 257 Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe vom ist der Telefonische Anzeigenbestellung: Amtsblatt Nürnberg 14 / 10. Juli

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg (StadtarchivGebS - AvGebS) Vom 27. Juni 2013

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg (StadtarchivGebS - AvGebS) Vom 27. Juni 2013 Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg (StadtarchivGebS - AvGebS) Vom 27. Juni 2013 Die Stadt erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Lauf a. d. Pegnitz Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Lauf a. d. Pegnitz (StadtarchivGebS) vom 29. Januar 2014 Die Stadt erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992 7.10 Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992 Beschluß des Stadtrats: 09. Dezember 1992 Bekanntmachung: 29. Dezember 1992

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995 1-3-01 S. 1 Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg vom 30. Januar 1995 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 3 vom 04. Februar 1995, ber. Nr. 4 vom 18. Februar 1995 -

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Vom 15.10.1991 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 31.10.1991 Nr. 22) Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking

Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking Gemeinde Icking Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking Die Gemeinde Icking erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach Die Stadt Schwabach erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -GO-)

Mehr

Satzung. für die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs

Satzung. für die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Die Stadt Iphofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796,

Mehr

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung)

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung) Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung) Vom 14.Oktober 1992 (ABl. S.203) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 3.

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 3. Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 3.März 2006 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs.

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 18.

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 18. Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 18.Oktober 2000 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und

Mehr

Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung)

Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung) Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung) vom 13.07.2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflege und Nutzung von

Mehr

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm 3/9 Die Stadt Neu-Ulm erlässt auf Grund - Art. 1., Art. 2 und Art. 8 des Bayerischem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den 1, 2, 4,

Mehr

1 Gebührenpflicht. Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs Bobengen erhebt die Stadt Bobingen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

1 Gebührenpflicht. Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs Bobengen erhebt die Stadt Bobingen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. ^ ^}^^^^^.,F t ^ ^^^^^^^[^^r^ ^ ^^1 /,/"^ c`?^^^^%^^^^^^ ^ '^; h ^^! Gebührensatzung z u 6., S a tz wig fiber däe Parifgab e n and Benut2ung des Stadtarch rives Bvbinguri (Archiv-Gebührensatzung) Die Stadt

Mehr

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs... 3 2 Beteiligung des Archivs... 4 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 4 Vernichtung... 5 5 Benutzung

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am )

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am ) Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim (amtlich bekanntgemacht am 24.11.2012) Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl.

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS - 1 - Archivsatzung SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

Archivordnung der Gemeinde Kißlegg

Archivordnung der Gemeinde Kißlegg AZ: 044.4 Archivordnung der Gemeinde Kißlegg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz) vom 27. Juli

Mehr

A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg. vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1

A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg. vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1 4.2 A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH)

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Das Präsidium der Universität Hamburg hat aufgrund von 6 Abs. 3 der Ordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (Archivordnung UAHH) in seiner

Mehr

Archivsatzung der Stadt Chemnitz

Archivsatzung der Stadt Chemnitz Stadt 47.100 Chemnitz Archivsatzung der Stadt Chemnitz Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt I Grundsätze Abschnitt II 3 Stellung und Aufgaben des Stadtarchives Abschnitt III Benutzung

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof

Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof Archivordnung für das Stadtarchiv der Stadt Naunhof Abschnitt I 1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Naunhof unterhält ein Stadtarchiv. (2) Durch diese Satzung wird die Archivierung von Unterlagen sowie die

Mehr

SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom

SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom STADT WETZLAR SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom 10.11.1992 Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft

Mehr

Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen

Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen Entwurf der Kommunalen Archivberatung, zuletzt aktualisiert am 13. Februar 2013 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs/Gemeindearchivs

Mehr

Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte. Stand:

Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte. Stand: Gebührenverzeichnis für die Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung und von Fotografieroder Filmerlaubnissen an Dritte Stand: 01.02.2010 Für Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht genannt sind,

Mehr

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen 40.45.04 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Aufgrund des

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

LANDTAG. (1) Der Landtag ist nach S 7 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen

LANDTAG. (1) Der Landtag ist nach S 7 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen LANDTAG NIEFER5ACHSEN Archivordnung für das Archiv des Niedersächsischen Landtages s1 Einrichtung und Aufgabe des Archivs, Ermittlung, Übernahme und Sicherung des Archivgutes (1) Der Landtag ist nach S

Mehr

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda. Archivsatzung

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda. Archivsatzung Stadt Rotenburg a. d. Fulda Archivsatzung Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011

Mehr

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung)

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Beschluss-Nr. : SR-253/16 vom 07. September 2016 ausgefertigt am : 20. September 2016 veröffentlicht : Amtsblatt der Stadt Apolda

Mehr

über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung)

über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) 1 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) Gemäß 5, 51 Nr. 6 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung, vom 22.04.2015 aufgrund der 19, 20 und 21 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.

Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom. Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom. diese Benutzungsordnung beschlossen: 1 Benutzungsrecht Jeder hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung

Mehr

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Seite 1 ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Der Kreistag des Vogtlandkreises hat aufgrund von 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), 3

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Cham. 1 Gebührenpflicht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Cham. 1 Gebührenpflicht Die Stadt Cham erlässt aufgrund Art. 8 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), geändert durch Gesetze vom 24.12.1993 (GVBl. S. 1063), vom 08.07.1994 (GVBl.

Mehr

Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)

Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (BayRS 2241-1- WFK, GVBl S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521). Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende

Mehr

4) Das Archiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte.

4) Das Archiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 Seite 534) i.v. mit 4 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG)) vom 18.10.1989 (GVBl. I S. 270), hat die

Mehr

1 Aufgaben. 2 Unterlagen

1 Aufgaben. 2 Unterlagen Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes ---------------------------------------------------------------------- Gemäß 5 der Hessischen

Mehr

Archivgebührensatzung

Archivgebührensatzung Archivgebührensatzung Archivgebührensatzung der Stadt Bischofswerda Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda erlässt aufgrund 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004,

Mehr

I. Entgelte. Teil A Entgelte für Auskünfte und Benutzungen des Archivs

I. Entgelte. Teil A Entgelte für Auskünfte und Benutzungen des Archivs Entgeltordnung des Historischen Archivs der Stadt Köln für Auskünfte und Benutzung von Beständen des Archivs, für die Anfertigung von Reproduktionen und für die Einräumung von Nutzungsrechten vom 04.September

Mehr

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) BArchG Ausfertigungsdatum: 06.01.1988 Vollzitat: "Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das

Mehr

Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Greifswald

Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Greifswald Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Greifswald Aufgrund von 5 Abs.1 und 22 Abs. 3 Nr.6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249)

Mehr

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock Inhalt... 1 1 Stellung des Kreisarchivs... 1 2 Begriffsbestimmungen... 1 3 Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs... 2 4 Anbietungspflicht... 3 5 Übernahme von Archivgut und Kassation... 3 6 Nutzung des

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises vom 14.12.1992 (Thüringer Allgemeine vom 06.05.1993), geändert durch die 1. Änderungssatzung

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom Benutzungs- und Entgeltordnung für das Archiv der Umweltbibliothek Großhennersdorf e.v. vom 15.11.2015 INHALT 1. Benutzung 2. Ausschluss von Benutzung 3. Reproduktion 4. Veröffentlichung 5. Ausleihe 6.

Mehr

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_ Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner

Mehr

Archivsatzung der Stadt Grevesmühlen Vom

Archivsatzung der Stadt Grevesmühlen Vom Archivsatzung der Stadt Grevesmühlen Vom 15.12.2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 08. Juni 2004 zuletzt geändert am 12. Juli 2010 (GVOBl.

Mehr

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv gemäß 10, 6, 9 Abs. 2 des Sächsischen Archivgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 451), rechtsbereinigt mit Stand

Mehr

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau vom 26. Juli 2013 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau November 2013, Ausgabetag 28. Oktober 2013 Der Kirchenvorstand

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel vom:

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel vom: Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel vom: 13.06.2016 Aufgrund der 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003

Mehr

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010

Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010 Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Harsewinkel vom 06.10.2010 Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht Präambel 1 Benutzung 2 Veräußerung und Form der Aufbewahrung von Archivgut 3 Art der Benutzung 4 Benutzungsantrag

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Archivordnung der Universität Bayreuth Vom 20. Mai 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Bremen vom

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Bremen vom Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Bremen vom 24.06.2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Juni 2015 gemäß 110 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG) in der Fassung der

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung)

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung) Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung) Aufgrund des 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai

Mehr

S a t z u n g. über die Benutzung des Stadtarchivs. (Archivordnung)

S a t z u n g. über die Benutzung des Stadtarchivs. (Archivordnung) 4/7 4 Schule und Kultur S a t z u n g über die Benutzung des Stadtarchivs (Archivordnung) Der Stadtrat von Kaiserslautern hat am 20.12.2010 aufgrund von 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

A R C H I V O R D N U N G

A R C H I V O R D N U N G Stadt Frankenberg/Sa. A R C H I V O R D N U N G Die Stadtverordnetenversammlung erläßt gemäß 13 Absatz 3 des Archivgesetzes des Freistaates Sachsen vom 17.5.1993 und der Gemeindeordnung 4 vom 21.4.1993

Mehr

Satzung über die Archivordnung des Stadtarchivs Schwedt/Oder

Satzung über die Archivordnung des Stadtarchivs Schwedt/Oder Satzung über die Archivordnung des Stadtarchivs Schwedt/Oder 1. Abschnitt: Allgemeines, Aufgaben 1 Rechtsnatur Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993, 35 Abs.

Mehr

Amtsblatt der Stadt Warstein

Amtsblatt der Stadt Warstein Amtliches Veröffentlichungsorgan 42. Jahrgang 10.11. 2016 Nr. 14 lfd. Nr.: Inhaltsübersicht: Seite: 1 Widmung der Gemeindestraße "Fritz-Josephs-Straße" in der Ortschaft Sichtigvor für den öffentlichen

Mehr

Archivordnung der Stadt Nidda. Aufgaben

Archivordnung der Stadt Nidda. Aufgaben Archivordnung der Stadt Nidda 1 Aufgaben (1) Die Stadt Nidda unterhält ein Stadtarchiv. (2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, in der Verwaltung angefallene Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1266 2013 Verkündet am 12. November 2013 Nr. 262 Verordnung über die Benutzung des Staatsarchivs Bremen (Bremische Archivbenutzungsverordnung BremArchivV) Aufgrund

Mehr

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 108 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 108 Gliederungs-Nr: Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: ArchivBV SH Ausfertigungsdatum: 16.06.2014 Gültig ab: 27.06.2014 Gültig bis: 26.06.2019 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle:

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) Vom 29. Februar 1996

Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) Vom 29. Februar 1996 Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) Vom 29. Februar 1996 3.7 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 13/96 vom 28.03.96, geändert in Nr. 13/01 vom 29.03.01

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel. Vom:

Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel. Vom: Benutzungs- und Gebührensatzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt Kiel Vom: 21.01.2010 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.d.f. vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl-H S.

Mehr

- Flächennutzungsplan der Stadt Ratingen 92. Änderung, Teil B Gewerbegebiet Tiefenbroich Westlich Am Roten Kreuz Teil B Alter Kirchweg / Am Roten

- Flächennutzungsplan der Stadt Ratingen 92. Änderung, Teil B Gewerbegebiet Tiefenbroich Westlich Am Roten Kreuz Teil B Alter Kirchweg / Am Roten AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 35 DATUM : 17.11.2017 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 81 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Flächennutzungsplan

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes - Archivsatzung - vom 12.02.

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes - Archivsatzung - vom 12.02. Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes - Archivsatzung - vom 12.02.1999 (1) Die Stadt unterhält ein Archiv. 1 Aufgaben (2) Das Archiv

Mehr

B e n u t z u n g s o r d n u n g

B e n u t z u n g s o r d n u n g GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines

G e b ü h r e n s a t z u n g. S a t z u n g. Allgemeines G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein Vom 17.Juni 2014 Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs.

Mehr

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S T A D T B A D K I S S I N G E N S T A D T B A D K I S S I N G E N Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen vom 20. Mai 2010 Beschluss des Stadtrates: 19. Mai 2010 20. Februar 2013 18. Dezember 2013 Bekanntmachung:

Mehr

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT KAUFBEUREN (Friedhofsgebührensatzung - FGS) Vom 20.12.1979 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Erlaß des Bundesministers des Innern

Erlaß des Bundesministers des Innern Erlaß des Bundesministers des Innern über die Errichtung einer Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 6. April 1992 (GMBl. S. 310) 1 Errichtung, Rechtsstellung (1) Im Bundesarchiv

Mehr

ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM

ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM 15.10.1996 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung - GO - und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes vom 22.12.1989 - BayArchivG

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Archivgebührensatzung. der Stadt Troisdorf. vom 02. Dezember 2015*)

Archivgebührensatzung. der Stadt Troisdorf. vom 02. Dezember 2015*) Archivgebührensatzung der Stadt Troisdorf vom 02. Dezember 2015*) *) in Kraft seit dem 06. Dezember 2015 Der Rat der Stadt Troisdorf hat in seiner Sitzung am 01. Dezember 2015 gemäß der 7 und 41 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt GEMEINDE TOSTEDT Der Gemeindedirektor Amtliches Bekanntmachungsblatt Jahrgang: 35 ausgegeben am: 24. November 2011 Nr.: 30 angeheftet : abgenommen : Widmung von Straßen gemäß 6 und 47 (1) des Niedersächsischen

Mehr

Archivsatzung der Stadt Treuen

Archivsatzung der Stadt Treuen Archivsatzung der Stadt Treuen Der Stadtrat der Stadt Treuen erlässt auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993 und 13 Absatz 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen

Mehr

Satzung. des Marktes Markt Schwaben

Satzung. des Marktes Markt Schwaben Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS))

Mehr

Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003

Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003 Lindau (B) Nr. III/18/2. Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Empfehlung der Archivberatungsstelle Thüringen Archivsatzung für Kreis-, Stadt- und Gemeindearchive, archivische Gemeinschaftseinrichtungen, Archive von Verwaltungsgemeinschaften Gemäß 19 der Thüringer

Mehr

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom

Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom 30.04.2010 Auf Grund der 4, 10 Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen

Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Gemeindearchivs... 2 Beteiligung des Archivs... 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 Vernichtung... 5 Benutzung des Archivs...

Mehr

für das Gemeindearchiv Georgensgmünd

für das Gemeindearchiv Georgensgmünd Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv Georgensgmünd Abschnitt I Allgemeines 1. Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Gemeindearchiv Geor ensgmünd

Mehr

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der

Mehr

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz).

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz). EKD - ARCHIV - GESETZ Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom in der Fassung der 3.

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom in der Fassung der 3. Änderungshistorie: Datum der Satzung Änderungen bzw. Änderung 12.07.2016 2 Tarifstellen 1.2.2.5., 1.2.2.6., 1.2.2.7. neu, Tarifstellen (2)1. und (2)2. geändert Tag des Inkrafttretens 01.09.2016 Gebührensatzung

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft

Mehr

Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)

Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) Vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282), - in Kraft getreten am 24. Juli 1997 gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. März 2015

Mehr

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier. Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,

Mehr

Satzung der Gemeinde Seevetal über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung)

Satzung der Gemeinde Seevetal über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) Satzung der Gemeinde Seevetal über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) Gemäß 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in

Mehr

I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner Friedhofsgebührensatzung der Stadt Artern Auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt

Mehr