Präambel. I. Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes. 1 Berechnungsfähige Leistungen

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1 Abrechnungs- und Zahlungsordnung für die Berechnung und Abwicklung der Honorarzahlungen an die Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (KZV Hamburg) gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom , 1. Nachtrag vom , 2. Nachtrag vom , 3. Nachtrag vom , 4. Nachtrag vom , 5. Nachtrag vom , 6. Nachtrag vom , 7. Nachtrag vom Präambel Diese Ordnung regelt die Beziehungen zwischen den Vertragszahnärzten und der KZV Hamburg in Bezug auf die abgerechneten Leistungen und die Honorarzahlungen. Die Honorarverteilung nach 85 Abs. 4 SGB V wird in dem gemeinsam und einheitlich mit den Krankenkassen (-verbänden) vereinbarten Verteilungsmaßstab geregelt. Sofern in dieser Ordnung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. I. Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes 1 Berechnungsfähige Leistungen Umfang und Abrechnungsfähigkeit der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen werden durch 73 Abs. 2 Nrn. 2 und 7, 2a 3 SGB V in Verbindung mit 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 4 SGB V, 29, 55 und 56 sowie 92 und 94 SGB V sowie durch die Vorschriften des BMV-Z, des Zahnarzt-/Ersatzkassenvertrages und die gesamtvertraglichen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2 Abrechnung mit der KZV Hamburg 1. Die Leistungen der abrechnungsberechtigten Zahnärzte werden nach den vertraglichen Bestimmungen und den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien abgerechnet. 2. Die Abrechnungen müssen zu den vom Vorstand festgesetzten Terminen vollständig bei der KZV Hamburg eingetroffen sein. 3. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung der Leistungen aus a) konservierender und chirurgischer Behandlung und Röntgenbehandlung sowie der Vorsorgebehandlungen im Rahmen der Individualprophylaxe und für Früherkennungsmaßnahmen, b) der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, c) der systematischen Behandlung von Parodontopathien, d) der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, e) der kieferorthopädischen Behandlung, f) der implantologischen Behandlung in den festgelegten Ausnahmeindikationen. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

2 Seite 2 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 3 Prüfung und Berichtigung 1. Die abgerechneten Leistungen werden von der KZV Hamburg nach den Bestimmungen der Verträge rechnerisch und gebührenordnungsmäßig geprüft und berechnet. Die Zuständigkeit der Prüfeinrichtungen bleibt hiervon unberührt. 2. Abrechnungen und Zahlungen erfolgen vorbehaltlich späterer Berichtigungen. 3. Berichtigungen über 500,-- werden bei der nächsten Zahlung verrechnet. II. Zahlung und Ermittlung der Vergütung 4 Zahlungen der KZV 1. Die KZV Hamburg zahlt grundsätzlich am 25. eines jeden Monats. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Zahlungstermine festzulegen, sofern die organisatorischen und finanziellen Verhältnisse der KZV dies zulassen. Fällt der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt als Auszahlungstag der nächstfolgende Arbeitstag. Fällt der Zahlungstermin auf einen Freitag, so gilt als Auszahlungstag der davor liegende Arbeitstag. Die Zahlungstermine werden regelmäßig am Anfang des Jahres bekannt gegeben. 2. Die KZV Hamburg leistet auf konservierend-chirurgische und auf kieferorthopädische Behandlungen monatliche Abschlagzahlungen, und zwar am 20. jeweils für den vorangegangenen Monat. Die im Dezember zu leistende Abschlagzahlung für November wird jeweils am gezahlt. 3. Restzahlungen werden am 25. des ersten Monats des zweiten Folgequartals geleistet, d.h. am für das 1. Quartal. 4. Überschreitet die Höhe der Restzahlung innerhalb von zwei Quartalen die der einzelnen durchschnittlichen Abschlagzahlung um das 1,5-fache, dann soll auf Antrag die Abschlagzahlung erhöht werden. 5. Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen und dürfen nicht in das Folgequartal übertragen werden. Die KZV Hamburg kann mit ihren Zahlungen aufrechnen, sobald eine Überzahlung nach Übermittlung (Vorlage) der Abrechnung ermittelt wird oder nach endgültiger Feststellung der Überzahlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonders gelagerten Notfällen hiervon abzuweichen. 6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die KZV Hamburg von ihren Mitgliedern Verwaltungskosten in der von der Vertreterversammlung jährlich festgesetzten Höhe. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

3 Seite 3 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 5 Berechnung von Abschlagzahlungen 1. Bei der Berechnung von Abschlagzahlungen für die Dauer eines Jahres ist der Euro- Durchschnitt der Honorare eines ganzen abgerechneten Jahres abzüglich von vorläufigen Degressionseinbehalten, vorläufigen Honorareinbehalten, ermittelten Verwaltungskostenbeiträgen und von der KZV Hamburg an andere Stellen abzuführenden Beträgen zu Grunde zu legen, d.h. für die Berechnung der Abschlagzahlungen 2014 ( ) der Euro-Durchschnitt der Quartale IV/2012 bis III/2013. Für die Folgejahre ist eine analoge Berechnung durchzuführen. 2. Bei der Berechnung ist der Abrechnungsumfang der Praxis maßgebend, nicht die Zahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte. 3. Bei der Berechnung von Abschlagzahlungen werden Krankheitszeiten im Basisjahr "aufgefüllt". 4. Es werden 12 Abschlagzahlungen und 4 Restzahlungen in gleicher Höhe geleistet. 5. Eine neu errechnete Abschlagzahlung ist maßgebend, der Ausgleich erfolgt mit der Restzahlung. 6. Bei der Berechnung soll ausnahmslos auf 100,-- aufgerundet werden. 7. Wenn Honoraransprüche gepfändet werden oder über das Vermögen des Praxisinhabers/MVZ ein Insolvenzverfahren anhängig ist, werden Abschläge nur nach Vorlage einer monatlichen Umsatzstatistik geleistet. Im Einzelfall hat der Vorstand das Recht, hiervon abzuweichen. 8. An Medizinische Versorgungszentren, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, leistet die KZV Hamburg keine Abschlagzahlungen. Hiervon kann durch Beschluss des Vorstandes abgewichen werden, wenn die Betreiber der GmbH Sicherheit in ausreichender Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung hat in Form einer schriftlichen Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts (Bankbürgschaft) zu erfolgen. 6 Praxisneubeginn, Praxisänderung, Praxisaufgabe 1. Bei der Berechnung der Abschlagzahlungen soll bei Neuniederlassung ein Ansteigen des Abrechnungsumfanges berücksichtigt werden. Auf Antrag sollen individuell die ersten 2 Jahre nach Neuniederlassung berücksichtigt werden, sofern ein Ansteigen des Abrechnungsumfanges nachgewiesen werden kann. 2. Bei Änderung des Abrechnungsumfanges laufender Praxen durch z.b. Bildung, Reduzierung oder Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder aus ähnlichen Gründen sind die Abschlagzahlungen anzupassen. 3. Nach Praxisaufgabe oder Tod des Praxisinhabers sind Zahlungen der KZV Hamburg ohne weitere Prüfung der Berechtigung auf das der KZV Hamburg bekannte Geschäftskonto des Praxisinhabers zu leisten. Sonderfälle, die als solche erkennbar sind, sind dem Vorstand vorzulegen. 4. Bei Praxisänderung oder Praxisaufgabe behält die KZV Hamburg von den letzten Honorarüberweisungen Beträge in Höhe von 2.500,-- zurück, mindestens für die Dauer von zwei Jahren nach Praxisaufgabe bzw. Praxisänderung. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung beschließen. KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

4 Seite 4 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg 7 Bankverbindung 1. Zahlungen der KZV Hamburg erfolgen nur auf das Bank- oder Postbankkonto des Praxisinhabers bzw. der Praxisinhaber, nicht an das Geldinstitut. 2. Abtretungen werden von der KZV Hamburg nur akzeptiert, sofern die Forderungen an die KZV Hamburg an ein Geldinstitut weiter abgetreten wurden. III. Schlussbestimmungen 8 Verfahren, Rechtsmittel 1. Zuständig für die Abrechnung und Zahlung nach den Bestimmungen dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der KZV Hamburg. 2. Zuständig für Widersprüche gegen diese Ordnung ist der Vorstand der KZV Hamburg. Hilft er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss. Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ist die Klage vor der Sozialgerichtsbarkeit möglich. 3. Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 9 Inkrafttreten und Änderungen Diese von der Vertreterversammlung am beschlossene Abrechnungs- und Zahlungsordnung in der Fassung des 7. Nachtrags vom tritt am in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

5 Seite 5 der Abrechnungs- und Zahlungsordnung der KZV Hamburg Allgemeine Erläuterungen Hinweise: 1. Zahlungen der KZV Hamburg an ihre abrechnenden Mitglieder erfolgen grundsätzlich per 25. eines jeden Monats. 2. Die Zahlungen werden unter Vorbehalt geleistet. Bei fehlenden Zahlungen seitens eines Kostenträgers oder mehrerer Kostenträger werden sie zurückgefordert. 3. Der Vorbehalt unter 2. erlischt spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Auszahlungsdatum (Auszahlungsdatum = Datum der Lastschrift auf dem Girokonto der KZV Hamburg). Offensichtliche Unrichtigkeiten werden auch später berichtigt. 4. Die Bestimmungen des Verteilungsmaßstabes sind zu beachten. Vorbehaltsvermerk: Die Quartalsabrechnung gemäß Honorarkonto erfolgt unter dem Vorbehalt nachträglicher Berichtigungen (z.b. wegen offener Fremdkassenabrechnungen, Beanstandungen der Vergütungsvereinbarungen durch die Aufsichtsbehörde, Überschreitung der Degressionsgrenze, festgestellter Erstattungsbeträge etc.) sowie nachträglich erforderlich werdender Berichtigungen der für Sie an eine andere Stelle abzuführenden Beträge. Verwendete Abkürzungen: B Ber. KBR KCH KFO Kostenerst. NB PAR PB PEA PEV SSB ZÄK ZE Zhlg. = Bescheid = Berichtigung = Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels = konservierende-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen = kieferorthopädische Leistungen = Kostenerstattung = Nachberechnung = systematische Behandlung von Parodontopathien = Prüfbescheid = Prothetik-Einigungsausschuss = Prothetik-Einigungsverfahren = Sprechstundenbedarf = Zahnärztekammer = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen = Zahlung KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

6 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg von der Vertreterversammlung beschlossen am Die nachstehenden Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) sind Konkretisierungen der zulassungsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Assistenten und Vertretern gemäß 32 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV Z-ZV). Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Allgemeine Bestimmungen/Erläuterungen 1. Ein Zahnarzt kann mit Aufnahme seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit einen Assistenten beschäftigen. Eine Wartezeit besteht nicht. 2. Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KZV Hamburg. Gleiches gilt für Vertretungen gemäß 32 Absatz 2 Satz 2 Z-ZV. Eine rückwirkende Genehmigung kann nicht erteilt werden. 3. Jeder Vertragszahnarzt kann einen Assistenten beschäftigen. Die Beschäftigung von zwei Assistenten ist lediglich zulässig, um einen reibungslosen Übergang bei einem Assistentenwechsel zu gewährleisten: Auf Antrag können für die Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten zwei Assistenten genehmigt werden. Bei Antragstellung zur Beschäftigung des neuen Assistenten ist gleichzeitig der bisherige Assistent abzumelden. Im Übrigen ist die Beschäftigung eines zweiten Assistenten nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 4. Der Antrag auf Assistentengenehmigung kann nur vom Vertragszahnarzt gestellt werden. Eine Antragstellung durch den Assistenten ist nicht zulässig. Im Antrag ist der Name des Assistenten sowie die wöchentliche Arbeitszeit (gemäß Anstellungsvertrag) anzugeben. Der Antrag auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist zudem zu begründen. 5. Jede Genehmigung wird personenbezogen auf den Antragsteller und den Assistenten erteilt. Dies gilt auch bei Beschäftigung eines Assistenten in einer Berufsausübungsgemeinschaft. Die Genehmigung erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ausscheiden des Assistenten ist der KZV Hamburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen. KZV-Handbuch, Stand: 1/2013 1

7 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 6. Assistenten sind nicht unterschriftsberechtigt. Vertretungsberechtigten Assistenten kann für die Dauer der Genehmigung eine Unterschriftsvollmacht erteilt werden, die der KZV Hamburg vorzulegen ist. 2 Vorbereitungsassistenten und zahnärztliche Weiterbildungsassistenten 1. Jeder Zahnarzt muss zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit ableisten (sogenannte Vorbereitungsassistenz). 2. Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorbereitungsassistenten setzt dessen Approbation als Zahnarzt voraus. 3. Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes einer Assistentin (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bzw. bei Mehrlingsgeburten acht Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt) können auf Wunsch der Assistentin auf die Vorbereitungszeit angerechnet werden. Zeiten des Beschäftigungsverbots sowie Erziehungsurlaub werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet. 4. Nach Ableistung der Vorbereitungszeit kann der Assistent zum Zwecke der Weiterbildung als Weiterbildungsassistent beschäftigt werden. Dies gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren in der Praxis, in der er die Vorbereitungszeit beendet hat oder für die Dauer von insgesamt einem Jahr, wenn nach der Vorbereitungszeit der Arbeitgeber gewechselt wird (sogenannter zahnärztlicher Weiterbildungsassistent). War der betreffende Zahnarzt zu einem früheren Zeitpunkt bereits zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen oder als angestellter Zahnarzt tätig, ist eine Beschäftigung als Weiterbildungsassistent unzulässig. 5. Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten setzt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden voraus. Bei einer Unterschreitung dieser Zeitgrenze kann eine Anrechnung auf die Vorbereitungsbzw. Weiterbildungszeit nicht erfolgen. 6. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 bis 30 Stunden liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor. Eine Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche gilt als Vollzeitbeschäftigung. Vollzeitbeschäftigte Vorbereitungsassistenten/zahnärztliche Weiterbildungsassistenten werden in der Berechnung des Honorarverteilungsmaßstabes für die anstellende Praxis mit dem Faktor 0,25 bewertet. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/ zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten wird dieser Faktor halbiert. Für die Berechnung der Degression gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Bei teilzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten/zahnärztlichen Weiterbildungsassistenten verlängert sich die Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungszeit entsprechend. KZV-Handbuch, Stand: 1/2013 2

8 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 3 Weiterbildungsassistenten zum Erwerb einer Gebietsbezeichnung gemäß Weiterbildungs- und Prüfungsordnung 1. Nach Ableistung der in 2 Abs. 4 angeführten Weiterbildungszeit kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zum Zwecke des Erwerbs einer Gebietsbezeichnung (Kieferorthopädie oder Oralchirurgie) gemäß "Weiterbildungs- und Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur für einen weiterbildungsberechtigten "Zahnarzt Oralchirurgie" oder einen "Kieferorthopäden" oder einen "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen" für die Dauer der notwendigen Weiterbildung erteilt werden Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. 4 Entlastungsassistenten 1. Entlastungsassistent kann jeder Zahnarzt sein, der seine Vorbereitungszeit nach 3 Abs. 3 Z-ZV abgeleistet hat. 2. Eine Genehmigung wird für längstens ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich. 3. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten darf nicht der Vergrößerung der Vertragszahnarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen. 4. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragszahnarzt aus persönlichen Gründen bei der Ausübung seines Berufes zeitlich eingeschränkt ist. Als Gründe für eine zeitliche Einschränkung kommen namentlich in Betracht: Erkrankung Schwangerschaft wissenschaftliche oder (standes-) politische Tätigkeiten mit erheblichem Zeitaufwand Tätigkeiten in Kranken- und Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Institutionen familiärer Fürsorgebedarf. Liegen soziale oder familiäre Gründe in der Person des Entlastungsassistenten, ist lediglich eine Genehmigung für eine Teilzeitbeschäftigung möglich. 5. Darüber hinaus kann die Genehmigung zur Erprobung einer geplanten beruflichen Kooperation, einer geplanten Beschäftigung als Angestellter Zahnarzt, einer geplanten Praxisübernahme oder zur Überbrückung einer drohenden Beschäftigungslücke erteilt werden. 6. Die Genehmigung kann auch erteilt werden, wenn es sich bei dem Entlastungsassistenten um einen nahen Familienangehörigen des Vertragszahnarztes handelt. 7. Die Genehmigungsgründe sind auf Anforderung der KZV Hamburg glaubhaft zu machen. KZV-Handbuch, Stand: 1/2013 3

9 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 8. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gilt als Teilzeitbeschäftigung. Eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden gilt als Vollzeitbeschäftigung. Der Entlastungsassistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis im Honorarverteilungsmaßstab. Für die Berechnung der Degression gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5 Beschäftigung von Zahnärzten mit Berufserlaubnis 1. Deutsche Zahnärzte und Zahnärzte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) können mit nachfolgender Maßgabe als Assistenten beschäftigt werden: Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht. Der Assistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab. 2. Zahnärzte aus Staaten, die nicht zur EU gehören, können ebenso als Assistenten beschäftigt werden, soweit sie (alternierend) eine Niederlassungserlaubnis einen deutschen Ehepartner eine Einbürgerungszusicherung eine Asylanerkennung eine Anerkennung als Kontingentflüchtling nachweisen können. Zum Nachweis der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit sind die Ausweispapiere des "Assistenten im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf des Assistenten beizufügen. Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit erfolgt nicht. Der Assistent führt nicht zu einer Erhöhung der Behandlerzahl der anstellenden Praxis gemäß Honorarverteilungsmaßstab. 3. Nach Vorlage einer Approbationsurkunde kann eine Genehmigung als Vorbereitungsassistent im Sinne von 2 Abs. 1 erfolgen. Die Genehmigung kann frühestens ab dem Ausstellungsdatum der Approbationsurkunde erteilt werden. KZV-Handbuch, Stand: 1/2013 4

10 Assistenten- und Vertreterrichtlinien (AR) der KZV Hamburg 6 Vertreter 1. Vertreter kann jeder Zahnarzt sein, der eine mindestens einjährige Tätigkeit als Vorbereitungsassistent bei einem Vertragszahnarzt oder den in 3 Absatz 3 Satz 2 Z-ZV genannten Stellen absolviert hat. 2. Auch bei einer Vertretung durch einen Partner der Berufsausübungsgemeinschaft bzw. Praxisgemeinschaft sind die Anzeige- und Genehmigungserfordernisse des 32 Z-ZV zu beachten. Die Vertretung durch einen Nachbarkollegen im Sinne des 10 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg ist der KZV Hamburg anzuzeigen, soweit die Vertretung eine Dauer von 6 Wochen überschreitet. 7 Schlussbestimmungen 1. Die Regelungen der 1 bis 5 gelten für Medizinische Versorgungszentren entsprechend. Bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten im Sinne des 3 dieser Richtlinien darf die Weiterbildung durch maximal zwei in dem MVZ tätige weiterbildungsberechtigte Zahnärzte übernommen werden 2. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand der KZV Hamburg eine von den Vorschriften dieser Richtlinien abweichende Genehmigung erteilen. 3. Jedes Mitglied der KZV Hamburg, das sich durch einen Bescheid der KZV Hamburg in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch ist bei der KZV Hamburg einzulegen. Er wird dem Vorstand vorgelegt. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird er dem Widerspruchsausschuss vorgelegt. Dieser erlässt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid. 4. Diese Assistentenrichtlinien treten am in Kraft. Sie lösen alle vorher von der Vertreterversammlung beschlossenen Assistentenrichtlinien ab. Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien erteilten Genehmigungen bleiben von den Neuregelungen unberührt. Hamburg, den (Dr. Thomas Lindemann) Vorsitzender der Vertreterversammlung KZV-Handbuch, Stand: 1/2013 5

11 Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit der Ordnung 1. Diese Disziplinarordnung gilt für die Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg. 2. Die Disziplinarordnung findet Anwendung bei Verfahren für die Dauer der Zugehörigkeit des betroffenen Zahnarztes zur KZV Hamburg, sowie für die aus anderen KZV-Bereichen zugezogenen Zahnärzte, bei denen bereits ein Verfahren anhängig ist. 2 Verfolgung 1. Die Mitglieder der KZV Hamburg sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem Gesetz, der Satzung, Beschlüssen der Vertreterversammlung der KZV Hamburg, deren Vorstand und den von der KZBV sowie von der KZV Hamburg abgeschlossenen Verträgen ergeben. 2. Gegen ein Mitglied, das seine vertragszahnärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. 3. Der Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird entweder vom Vorstand der KZV Hamburg oder von einem Mitglied gegen sich selbst gestellt. Er ist dem Disziplinarausschuss begründet unter Angabe der erforderlichen Beweismittel einzureichen. Der Antrag kann bis zum Ende der Verhandlung zurückgenommen werden. 4. Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Verfehlung 5 Jahre vergangen sind. Bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen im Zusammenhang stehen, kann der Antrag darüber hinaus so lange gestellt werden, wie die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. 1 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

12 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 1. Disziplinarmaßnahmen sind: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Geldbuße bis zu EUR, 3 Disziplinarmaßnahmen d) die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung oder der Tätigkeit als Angestellter Zahnarzt bis zu zwei Jahren. 2. Die Veröffentlichung der Disziplinarmaßnahme im Hamburger Zahnärzteblatt der KZV Hamburg ohne Namensnennung kann angeordnet werden. 4 Aussetzung des Disziplinarverfahrens bei anderen Verfahren Der Ausschuss kann das Verfahren aussetzen, wenn wegen der als Pflichtverletzung beanstandeten Handlungen ein strafgerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist. 5 Verfahren gegen mehrere Beschuldigte Ein Disziplinarverfahren kann jeweils nur gegen eine beschuldigte Person durchgeführt werden. Sind mehrere Personen wegen des gleichen Sachverhaltes beschuldigt, so haben getrennte Verfahren stattzufinden. Mit Zustimmung der an den jeweiligen Verfahren Beteiligten können die Verfahren gemeinsam verhandelt werden. 6 Zustellung des Antrages Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses stellt dem betroffenen Zahnarzt eine Ausfertigung des Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Begründung zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sich der betroffene Zahnarzt schriftlich äußern kann. 7 Akteneinsicht Der betroffene Zahnarzt kann nach Zustellung des Antrages die dem Disziplinarausschuss vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen. 2 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

13 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 8 Untersuchungsführer Der Vorsitzende kann die Ermittlung einem Untersuchungsführer, der ein Mitglied des Ausschusses ist, übertragen. Die Mitglieder der KZV Hamburg sind verpflichtet, dem Untersuchungsführer und dem Ausschuss Auskunft zu erteilen. Zur Sicherung des Beweisrechtes kann 76 SGG entsprechend angewendet werden. 9 Ablehnung Der Disziplinarausschuss kann den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als unbegründet zurückweisen. Gegen die mit Gründen versehene Ablehnung des Antrages durch den Ausschuss kann innerhalb einer Frist von einem Monat die nochmalige Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. 10 Eröffnungsbeschluss 1. Das Disziplinarverfahren wird durch einen Beschluss des Disziplinarausschusses eröffnet, in dem die dem beschuldigten Zahnarzt zur Last gelegten Pflichtverletzungen anzuführen sind. 2. Der Beschluss über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann nach Zustellung ergänzt und erweitert werden, sofern weitere Beschuldigungen gegen den Zahnarzt bekannt werden. Über die Pflichtverletzungen kann gemeinsam verhandelt und entschieden werden. 3. Die Eröffnungsbeschlüsse sind dem beschuldigten Zahnarzt unverzüglich zuzustellen. 11 Ladung des Beschuldigten 1. Zur Verhandlung sind der Beschuldigte und der Vorstand der KZV Hamburg zu laden. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. 2. Der beschuldigte Zahnarzt ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, dem Ausschuss Zeugen und Sachverständige zu benennen oder auf eigene Kosten zur Verhandlung mitzubringen, über deren Anhörung der Ausschuss beschließt. 3. Der beschuldigte Zahnarzt ist bei der Ladung darüber zu belehren, dass im Falle seines Nichterscheinens in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 3 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

14 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 12 Vertretung Der beschuldigte Zahnarzt hat das Recht, sich in zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowohl eines Rechtsanwaltes als auch eines Mitgliedes der KZV Hamburg als Beistand zu bedienen oder sich durch diese vertreten zu lassen. 13 Nichtöffentlichkeit Die Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss ist nicht öffentlich. 14 Gang der Verhandlung 1. In der Verhandlung sind nicht nur die belastenden, sondern auch die den betroffenen Zahnarzt entlastenden Tatsachen sowie besondere Umstände des Falles zu ermitteln. Ihm ist in der Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung, zu sachdienlichen Fragen und zur Stellung von Anträgen zu geben. 2. Zur Verhandlung können die bei der KZV Hamburg geführten Unterlagen einschließlich der Personalakten herbeigezogen werden. 3. Über den Gang der Verhandlung, insbesondere über die Anträge der Beteiligten, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 15 Inhalt der Verhandlung Nach der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs sowie einer etwaigen Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen erhält zunächst der Vertreter des Vorstandes der KZV Hamburg, alsdann der beschuldigte Zahnarzt das Recht, zu dem Ergebnis der Verhandlung Stellung zu nehmen. Dem beschuldigten Zahnarzt gebührt das letzte Wort. 16 Disziplinarentscheidung 1. Der Disziplinarausschuss kann eine Disziplinarmaßnahme treffen, auf Freispruch erkennen oder das Verfahren einstellen. 2. Der Disziplinarausschuss kann zum Gegenstand seiner Entscheidung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in dem Eröffnungsbeschluss und in seinen Nachträgen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. 4 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

15 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 3. Der Disziplinarausschuss entscheidet auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung in freier Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und der erhobenen Beweise. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratung findet in geheimer Sitzung statt. 4. Der Disziplinarausschuss ist berechtigt, die sofortige Vollziehung der Disziplinarentscheidung gemäß 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG anzuordnen. 17 Verkündung und Zustellung des Beschlusses 1. Der Beschluss kann mündlich verkündet werden, er ist schriftlich abzufassen, zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 2. Dem beschuldigten Zahnarzt und dem Vorstand der KZV Hamburg sind Ausfertigungen des Beschlusses zuzustellen. 3. Die Zustellung an den Beschuldigten erfolgt mittels Postzustellungsurkunde. 18 Kosten des Verfahrens Der Ausschuss setzt die Kosten des Verfahrens fest. Sie können ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, sofern eine Disziplinarmaßnahme getroffen wird. 19 Besetzung des Ausschusses 1. Das Disziplinarverfahren wird vom Disziplinarausschuss durchgeführt. Der Ausschuss hat seinen Sitz bei der KZV Hamburg. 2. Der Disziplinarausschuss besteht aus vier Mitgliedern der KZV Hamburg sowie einem zum Richteramt befähigten Juristen als Vorsitzenden. 3. Der Ausschuss ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. 4. Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung der KZV Hamburg gewählt. 5. Die Ausschussmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der KZV Hamburg sein. 6. Die Mitglieder und die Stellvertreter des Disziplinarausschusses können aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund von der Vertreterversammlung der KZV Hamburg mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. 5 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

16 Disziplinarordnung der KZV Hamburg 20 Vollstreckung Die Vollstreckung der getroffenen Disziplinarmaßnahme obliegt dem Vorstand der KZV Hamburg. 21 Aufbewahrung von Niederschriften und Verfahrensakten Die Niederschriften und Verfahrensakten einschließlich der Entscheidungen und Zustellungsnachweise mit Bestandskraftvermerk sind nach Bestandskraft für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. 22 Die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom finden in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Eigenart des zahnärztlichen Berufsstandes entgegensteht. 23 Diese Disziplinarordnung ist ein Bestandteil der Satzung der KZV Hamburg. Sie ist von der Vertreterversammlung am 2. Oktober 1969 beschlossen worden und tritt mit ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Der von der Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am beschlossene 8. Nachtrag dieser Disziplinarordnung tritt am in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 6 KZV-Handbuch, Stand: 2/2016

17 Entschädigungsregelung für Organmitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg - vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Nachtrag vom , genehmigt am Gemäß 81 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch V beschließt die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg nachfolgende "Entschädigungsregelung für Organmitglieder": 1 Personenkreis Diese Entschädigungsregelung gilt für alle Personen, die ehrenamtlich als gewähltes Organmitglied für oder im Auftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg tätig werden. 2 Aufwandsentschädigung 1. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000, Der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000, Die von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufenen Referenten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 2.000,--. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Vertreterversammlung. 3 Sitzungskosten 2 der Sitzungskostenordnung und Reisekostenordnung gilt für Organmitglieder entsprechend. 4 Reisekosten Bei durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg veranlasste Reisen gilt für Organmitglieder 3 der Sitzungskostenordnung und Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 1 KZV-Handbuch, Stand: 5/2017

18 Entschädigungsregelung für Organmitglieder der KZV Hamburg 5 Steuern Soweit durch die Zahlung von Beträgen nach den Bestimmungen dieser Entschädigungsregelung Steuerpflicht entsteht, obliegt die Abführung der Steuern den Empfängern selbst. 6 Schlussvorschriften/Inkrafttreten 1. Diese Entschädigungsregelung ist Bestandteil der Satzung der KZV Hamburg. Sie tritt am in Kraft. 2. Der 1. Nachtrag der Entschädigungsregelung vom tritt am in Kraft. 3. Der 2. Nachtrag der Entschädigungsregelung vom tritt am in Kraft. 4. Über die Änderung der Entschädigungsregelung entscheidet die Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. 5. Diese Entschädigungsregelung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Vorsitzender der Vertreterversammlung 2 KZV-Handbuch, Stand: 5/2017

19 Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich in seiner Sitzung am die folgende Geschäftsordnung gegeben, die aufgrund einer schriftlichen Abstimmung am neugefasst wurde. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

20 Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Fassung vom I. Sitzungen 1 Mündliche Verhandlung, Festlegung der Sitzungstermine 2 Sitzungsteilnehmer 3 Vorbereitung der Sitzungen 4 Ladung 5 Eröffnung der Sitzung 6 Leitung der Sitzung 7 Tagesordnung 8 Gesonderte Beratung 9 Beschlussfähigkeit 10 Beschlussfassung 11 Nichtöffentlichkeit 12 Niederschrift II. Schriftliches Verfahren 13 Zulässigkeit 14 Verfahren III. Schlussvorschriften 15 Inkrafttreten KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

21 I. Sitzungen 1 Mündliche Verhandlung, Festlegung der Sitzungstermine 1. Der Landesausschuss beschließt grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung in Sitzungen. 2. Der Vorsitzende bedient sich in seiner Arbeit der Geschäftsstelle bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesausschusses. 3. Der Landesausschuss ist bei Bedarf vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen. 4. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Landesausschuss einzuberufen, wenn vier Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. 2 Sitzungsteilnehmer 1. Die Mitglieder des Landesausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2. Stellvertreter treten an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes. Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den Sitzungen teilnehmen. 3. Andere Personen als die Mitglieder oder ihre Stellvertreter können auf Beschluss des Landesausschusses als Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu den Sitzungen zugelassen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde können an den Sitzungen teilnehmen. 5. Der Leiter und ein Protokollführer der Geschäftsstelle bei der KZV Hamburg nehmen an der Sitzung teil. Der Leiter der Geschäftsstelle bei der KZV Hamburg unterstützt den Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung. 3 Vorbereitung der Sitzungen 1. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor. 2. Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Arbeitsausschüsse aus dem Kreise der Mitglieder und der Stellvertreter einsetzen. Ihren Auftrag und ihre Zusammensetzung bestimmt der Landesausschuss von Fall zu Fall. 3. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen einen vorläufigen Arbeitsausschuss einsetzen. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung des Landesausschusses. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

22 4 Ladung 1. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Landesausschusses und den Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Mitteilung von Ort, Tag und Stunde schriftlich ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Mit der Ladung ist die Aufforderung an die Mitglieder zu verbinden, im Falle der Verhinderung einen Stellvertreter zu benachrichtigen mit der Aufforderung, an der Sitzung teilzunehmen. Über diese Benachrichtigung ist die Geschäftsstelle zu informieren. Das verhinderte Mitglied oder der verhinderte Stellvertreter können sich zur Benachrichtigung ihrer Stellvertreter auch der Hilfe der Geschäftsstelle bedienen. 2. Die Ladung erfolgt mit einfachem Brief, in Ausnahmefällen per Fax oder . Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist aktenkundig zu machen, die Notiz ist mit dem Namenszeichen des Auftraggebenden zu versehen. 3. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Landesausschuss durch einstimmigen Beschluss von der Zweiwochenfrist absehen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist auf acht Wochentage abkürzen, er teilt das mit einer Begründung in der Einladung mit. 4. Die stellvertretenden Mitglieder, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg und die Landesverbände der Krankenkassen/Verbände der Ersatzkassen sollen von den Sitzungsterminen des Landesausschusses unter Beifügung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen in Kenntnis gesetzt werden. 5. Anträge und Beratungsmaterial sollen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor den Sitzungen des Landesausschusses zugehen. Anträge und sonstiges Beratungsmaterial, das ohne Einhaltung dieser Frist zugegangen ist, kann der Landesausschuss durch Mehrheitsbeschluss zulassen. 5 Eröffnung der Sitzung 1. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzungsstunde fest, ob der Ausschuss beschlussfähig ist ( 9). Ist dies nicht der Fall, so warten der Vorsitzende und die anwesenden Mitglieder eine Viertelstunde. Ist dann immer noch keine Beschlussfähigkeit erreicht, so ist die Sitzung zu eröffnen und ausdrücklich festzustellen, dass die Beschlussfähigkeit noch nicht erreicht ist. Der Ausschuss kann auch in dieser Zusammensetzung seine Verhandlung mit Ausnahme der Beschlussfassung abwickeln. 2. Ergibt sich im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit, so ist dies vom Vorsitzenden festzustellen und unter Festhaltung des Zeitpunktes in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen. 6 Leitung der Sitzung 1. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 2. Der Vorsitzende erteilt das Wort. 3. Der Vorsitzende formuliert die Abstimmungsfragen, soweit sich der Landesausschuss dies nicht vorbehält. 4. Dem Vorsitzenden obliegt die Wahrung der Ordnung in den Sitzungen. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

23 7 Tagesordnung Der Landesausschuss beschließt über seine Tagesordnung. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Beratungspunkte oder Beratungsgegenstände können durch Mehrheitsbeschluss zur Verhandlung zugelassen werden. 8 Gesonderte Beratung Auf Antrag muss vor einer Abstimmung Aussetzung zum Zwecke gesonderter Beratung vorgenommen werden. Die Dauer der Aussetzung beschließt im Voraus der Landesausschuss. 9 Beschlussfähigkeit 1. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung nach Maßgabe des 4 Absatz 3 eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder der für sie stimmberechtigten Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. Sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend bleibt. 2. Die Beschlussfähigkeit des Landesausschusses ist nicht gegeben, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter fehlen. 3. Ist der Landesausschuss nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Sitzung innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach der ersten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Landesausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend ist. Auf diese Folge ist in der Ladung zu der erneuten Sitzung hinzuweisen. 10 Beschlussfassung 1. Der Landesausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 11 Nichtöffentlichkeit 1. Die Sitzungen des Landesausschusses sind nicht öffentlich. 2. Alle Anwesenden haben über den Verlauf der Verhandlungen und über das Abstimmungsverhältnis Stillschweigen zu wahren. 3. Presseverlautbarungen erfolgen auf Beschluss des Landesausschusses. Der Text der Pressemeldung wird vom Vorsitzenden festgelegt, soweit der Landesausschuss nichts anderes beschließt. 4. Bekanntmachungen des Landesausschusses werden im Hamburger Zahnärzteblatt veröffentlicht. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

24 12 Niederschrift 1. Über die Sitzung des Landesausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält Ort, Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden unter Angabe der Eigenschaft, in der sie mitwirken. Die Niederschrift hält den Ablauf der Sitzung sowie das Ergebnis der Beratungen in seinen wesentlichen Zügen fest. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift darf keine Angabe über das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder enthalten. 2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist allen stimmberechtigten Teilnehmern der Sitzung innerhalb von einem Monat zu übersenden. 3. Einwendungen gegen den Inhalt oder Wortlaut können nur von den stimmberechtigten Beteiligten und bis zur Beschlussfassung über die Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungen gegen den Wortlaut von Beschlüssen sind nicht möglich, wenn der Wortlaut bei der Abstimmung schriftlich vorgelegen hat oder ohne Widerspruch vor der Abstimmung verlesen worden ist und in dieser Form in der Niederschrift festgehalten worden ist. 4. Die beschlossene Niederschrift ist den Mitgliedern des Landesausschusses und ihren Stellvertretern sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen zu übersenden. II. Schriftliches Verfahren 13 Zulässigkeit Der Vorsitzende kann über einen Gegenstand ein schriftliches Verfahren einleiten, wenn eine Entscheidung vor dem nächsten Sitzungstermin getroffen werden muss oder der Gegenstand die Einberufung einer Sitzung nicht rechtfertigt. 14 Verfahren 1. Der Vorsitzende versendet eine schriftliche Beschlussvorlage an die Mitglieder. Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg und die Landesverbände der Krankenkassen/Verbände der Ersatzkassen erhalten ebenfalls den Wortlaut der Beschlussvorlage. Mit der Versendung wird eine angemessene Frist eingeräumt und aufgefordert, bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich abzustimmen. Stimmt die Mehrheit der Mitglieder innerhalb der festgesetzten Frist zu, so ist ein Beschluss zustande gekommen. 2. Die vom Landesausschuss getroffenen Entscheidungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann die Entscheidungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

25 III. Schlussvorschriften 15 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung in der Fassung vom tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung von außer Kraft. KZV-Handbuch, Stand: 10/2014

26 Geschäftsordnung für den Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg vom Vorstand der KZV Hamburg am beschlossen. 1 Jedes Vorstandsmitglied führt eigenverantwortlich einen Geschäftsbereich, der sich aus dem jeweils aktuellen Organigramm sowie dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ergibt. 2 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden der KZV Hamburg oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. 3 Die Sitzungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat statt. Eine Sitzung muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. In aller Regel führt der Vorstand wöchentlich eine Dienstbesprechung durch. 4 5 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter bestimmt, wer außer den Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder seinem Stellvertreter an den Sitzungen oder an der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes teilnehmen soll. 6 Die Einladung soll in der Regel eine Woche vorher erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die vorläufige Tagesordnung ist rechtzeitig vorzulegen. 7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt die endgültige Tagesordnung. 8 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. KZV-Handbuch, Stand: 9/2005

27 9 Über die Beschlüsse des Vorstandes der KZV Hamburg wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift muss enthalten: Ort, Zeit und Sitzungsleiter der Sitzung, die Tagesordnungspunkte und ein Verzeichnis der Anwesenden. Der Sitzungsleiter bestimmt, wer die Niederschrift führt. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen. 10 Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. 11 Die am beschlossene Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (Dr./RO Eric Banthien) Vorsitzender des Vorstandes KZV-Handbuch, Hamburg, Stand: Stand: 9/2005 9/2005

28 Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung gemäß 7 Absatz 10 der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg Beschluss der Vertreterversammlung vom (mit redaktionellen Änderungen vom und ) 1. Nachtrag vom Nachtrag vom Nachtrag vom Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Einberufung und Ladung 1. Die Vertreterversammlung (VV) der KZV Hamburg wird vom Vorsitzenden der VV im Benehmen mit dem Vorstand zu Sitzungen einberufen und vom Vorsitzenden der VV geleitet. Der Vorsitzende der VV hat auch während seiner Amtsausübung Sitz und Stimme in der VV. Beteiligt er sich an einer Debatte, so muss er zuvor seinen Vorsitz an seinen Stellvertreter abgeben. 2. An den Sitzungen nehmen teil die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie die Personen, die vom Vorsitzenden der VV im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen werden. 3. Die Sitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Eine Versammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens sieben Mitglieder der VV dies schriftlich mit Begründung fordern. 4. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der VV erfolgt gemäß 7 Absätze 5, 6, 7, und 8 der Satzung der KZV Hamburg. 2 Öffentlichkeit Der Vorsitzende der VV kann mit Zustimmung der VV bestimmen, wer bei Ausschluss der Öffentlichkeit neben den Teilnehmern nach 1 Absatz 2 an den Sitzungen oder an der Beratung eines Behandlungsgegenstandes teilnehmen kann. 1 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

29 Geschäftsordnung für die VV der KZV Hamburg 3 Tagesordnung 1. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden der VV im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung muss auch diejenigen Gegenstände enthalten, deren Erörterung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich beantragt worden ist. 2. Die VV kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder sich vor ihrer Erledigung vertagen. Über dringliche Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wird verhandelt und beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der VV zustimmt. 4 Erteilung des Wortes 1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst der Berichterstatter oder der Antragsteller das Wort; anschließend erfolgt die Aussprache. 2. Der Vorsitzende der VV erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Außer der Reihe erhält das Wort: 1. der Vorsitzende des Vorstandes der KZV Hamburg; 2. der Berichterstatter; 3. wer die Vertagung oder die Überweisung des Gegenstandes an den Vorstand oder an einen Ausschuss beantragen will; 4. wer zur tatsächlichen Berichtigung sprechen will; 5. wer zur Geschäftsordnung sprechen will; Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich in der Rangfolge der Aufzählung auf: a) die Begrenzung der Redezeit; b) Schluss der Rednerliste; c) Schluss der Aussprache; d) Übergang zur Tagesordnung; e) Vertagung der Sitzung; f) Schluss der Sitzung. 3. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Vertretern gestellt werden, die sich an der Aussprache über den betreffenden Gegenstand nicht beteiligt haben. 4. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung kann neben dem Antragsteller (zur Begründung und zum Schlusswort) nur einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt werden. 5 Antragsform Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Anträge sind vom Vorsitzenden der VV vor Erörterung zu verlesen. 2 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

30 Geschäftsordnung für die VV der KZV Hamburg 6 Abstimmung 1. Die Abstimmung wird vom Vorsitzenden der VV durch nochmaliges Verlesen des Antrages eröffnet. Die Abstimmung über Anträge, die den gleichen Gegenstand betreffen, erfolgt in der Reihenfolge, dass über den weiter gehenden Antrag vor dem weniger weit gehenden Antrag und über einen sachlichen Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag abgestimmt wird. 2. Liegen jedoch Anträge nach 4 Abs. 3 vor, so haben diese den Vorrang. 3. Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben einer Hand. 4. Schriftlich und geheim muss auf Verlangen eines der anwesenden Mitglieder der VV durch Stimmzettel abgestimmt werden. Die schriftliche und geheime Abstimmung verdrängt die namentliche Abstimmung. 5. Namentlich wird abgestimmt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der VV einem entsprechenden Antrag zustimmt. 6. In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Entscheidungsfrist hierfür beträgt 14 Kalendertage nach Zugang der Beschlussunterlagen. Die Beschlussunterlagen gelten als zugegangen drei Tage nach Absendung durch die KZV Hamburg. Eine Verkürzung der Entscheidungsfrist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung ist die Beschlussfassung in einer Sitzung der Vertreterversammlung vorzunehmen. 7 Beschlussfähigkeit 1. Die VV ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder der VV anwesend sind und die Einladung zur VV gemäß 1 Absatz 3 erfolgt ist. 2. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit dafür stimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. 3. Änderungen der Satzung und/ oder ihrer Bestandteile bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung. 8 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende der VV. Bei Widerspruch von mindestens drei antragsberechtigten Mitgliedern der VV ist ein Beschluss der Versammlung herbeizuführen. 3 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

31 Geschäftsordnung für die VV der KZV Hamburg 9 Niederschrift 1. Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse der VV wird eine Niederschrift erstellt. Die zur Abstimmung gestellten Anträge sind wörtlich und mit dem Namen der Antragsteller und dem Abstimmungsergebnis wiederzugeben. 2. Die Niederschrift muss ferner enthalten: Ort, Zeit und Leiter der Sitzung, die Verhandlungsgegenstände und ein Verzeichnis der Anwesenden. Der Vorsitzende der VV bestimmt, wer die Niederschrift führt. 3. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden der VV unterzeichnet. Sie ist allen Mitgliedern der VV innerhalb eines Monats zuzuleiten. Der Versand kann auch per erfolgen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Absendung Widerspruch beim Vorsitzenden der VV eingelegt wurde. 10 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung der KZV Hamburg in der Fassung des 3. Nachtrages vom tritt an dem Tag, der auf die Beschlussfassung folgt, in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Vorsitzender der Vertreterversammlung 4 KZV-Handbuch, Stand: 11/2017

32 Ordnung für den zahnärztlichen Notdienst in Hamburg vom Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am , 2. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am , 3. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am , 4. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am , 5. Nachtrag von der VV der KZV Hamburg beschlossen am Präambel Sofern in dieser Satzung männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. 1 Organisation, Einteilung 1. Zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Notfällen führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Hamburg einen Notdienst durch gem. 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V, 6 Abs. 4 BMV-Z, 3 Abs. 1 Satz 2 EKV-Z sowie 14 Absatz 1 der Berufsordnung für die hamburgischen Zahnärzte. 2. Die Einteilung zum Notdienst erfolgt durch den Vorstand der KZV Hamburg. 2 Teilnahme Jeder niedergelassene Zahnarzt sowie jeder Angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. 3 Dauernde Befreiungen 1. Ausgenommen von der Teilnahme am Notdienst sind die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie und ausschließlich kieferorthopädisch tätige Zahnärzte sowie die Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und ihre Angestellten Zahnärzte. 2. Zahnärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen. 3. Schwerbeschädigte, die ihre zahnärztliche Tätigkeit in der eigenen Praxis nur in beschränktem Umfange ausüben, können auf schriftlichen Antrag und nach Überprüfung des Einzelfalles von der Teilnahme am Notdienst befreit werden. 1 KZV-Handbuch, Stand: 1/2016

33 Notdienstordnung der KZV Hamburg 4 Zeitweilige Befreiung Vorübergehende Befreiungen vom Notdienst können auf schriftlichen Antrag und nach Überprüfung aus folgenden Gründen erfolgen: a) bei Erkrankung und deren Folgeerscheinungen, wenn gleichzeitig eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit in der Praxis damit verbunden ist; b) bei Schwangerschaft 6 Monate vor und 6 Monate nach der Geburt; c) wenn Praxen sich in Gebäuden befinden, die an Notdiensttagen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Zum Ausgleich werden die Zahnärzte solcher Praxen zum Notdienst herangezogen, wenn es im Zusammenhang mit mehreren aufeinander folgenden Feiertagen notwendig erscheint, auch an davor oder danach liegenden Werktagen einen Notdienst einzurichten. 5 Vertretung 1. Bei plötzlicher Verhinderung hat der zum Notdienst eingeteilte Zahnarzt für eine Vertretung zu sorgen und die Änderung umgehend der KZV Hamburg bekannt zu geben. Die Vertretung kann gemäß 32 Absatz 1 Zahnärzte-ZV in den eigenen Praxisräumen oder durch einen Nachbarkollegen gemäß 10 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg in dessen Praxisräumen erfolgen. 2. Wird die Vertretung von einem Nachbarkollegen übernommen, so sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Vertreters durch sichtbaren Hinweis an der Praxis des ursprünglich eingeteilten Zahnarztes und, soweit vorhanden, durch Anrufbeantworter bekannt zu geben. 6 Ziele/Durchführung 1. Ziel der Notdienstbehandlung ist es, Diagnose und Schmerzfreiheit sachgerecht herbeizuführen. Die Notdienstbehandlung ist eine Sofortmaßnahme, die keine umfassende Versorgung verlangt und nicht über den begrenzten Auftrag hinaus ausgedehnt werden soll. 2. Eine eingehende Untersuchung (Geb.-Nr. 01) soll deshalb nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, z.b. bei nicht lokalisierbaren Schmerzen. Röntgenleistungen sind auf das notwendige Maß zu reduzieren. 3. Die Aufbereitung des Wurzelkanalsystems (Geb.-Nr WK) ist im Rahmen der Notdienstbehandlung in der Regel nicht abrechenbar, da hier lediglich eine Schmerzbeseitigung erfolgen soll und die weiteren Leistungen der Wurzelbehandlung vom Hauszahnarzt zu erbringen sind (Ausnahme: WK nach VitE bei gleichzeitiger WF in dieser Sitzung). 4. Es ist nicht statthaft, Behandlungspläne für eine weitergehende Versorgung zu erstellen, da der Patient sich in aller Regel bereits bei einem anderen Zahnarzt in Behandlung befindet und nach Durchführung der Notdienstbehandlung an diesen zurück zu überweisen ist. 5. Im Rahmen des Notdienstes darf eine zahnärztliche Hilfeleistung von Vorauszahlungen nicht abhängig gemacht werden. 2 KZV-Handbuch, Stand: 1/2016

34 Notdienstordnung der KZV Hamburg 6. Die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen im Notdienst für Kassenpatienten erfolgt nach den jeweils geltenden Verträgen. Sie werden zum Ende des laufenden Quartals über die KZV Hamburg abgerechnet. 7. Nichtvertragszahnärzte haben für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten im Notdienst Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Vertragszahnarzt zustehen würde. Die Abrechnung der Behandlungsscheine erfolgt über die KZV Hamburg. 8. Die Öffnungszeiten für den Notdienst werden von der KZV Hamburg vorgegeben. Der diensthabende Zahnarzt ist verpflichtet, während der gesamten Dauer des Notdienstes in der Praxis anwesend zu sein. 7 Übergangsvorschriften Zahnärzte, die bis zum das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem nicht mehr zum zahnärztlichen Notdienst herangezogen. Die freiwillige Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst bleibt hiervon unberührt. 8 Inkrafttreten, Schlussvorschriften 1. Diese Ordnung ist von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg am 21. Mai 1973 und von der Zahnärztekammer Hamburg am 3. Juli 1973 beschlossen worden. 2. Sie tritt mit Wirkung vom 1. September 1973 in Kraft. 3. Die von der Vertreterversammlung am beschlossene 5. Änderung der Ordnung für den zahnärztlichen Notdienst in Hamburg tritt am in Kraft. Hamburg, den (Dr. Stefan Buchholtz) Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 3 KZV-Handbuch, Stand: 1/2016

35 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG HAMBURG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ORGANISATIONS- UND GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DER KASSENZAHNÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HAMBURG Hamburg, den lr/g KZV Hamburg, Stand:

36 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Seite Inhaltsverzeichnis Grundlagen und Aufbau, Inkrafttreten Verwaltungsaufbau, Organisationsschema Verwaltung: Vorstand Abteilungsleiter Gliederung Geschäftsverteilungsplan: Vorstand und Vorstandssekretariat Geschäftsstelle des Landesausschusses für die vertragszahnärztliche Versorgung 10 Digitale Medien, Mitgliederverwaltung, Fortbildungsnachweise, Qualitätsmanagement, Bedarfsplanung, elektronische Gesundheitskarte, Kooperationsverträge Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Sicherheitsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.. Beschwerdestelle gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Integrationsteam zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)... Brandschutz und Ersthelfer... Geschäftsbereich I: "KZV-Angelegenheiten" Grundsatzangelegenheiten, Gesundheits- und Standespolitik, Öffentlichkeitsarbeit Vertragsangelegenheiten, Qualitätssicherung und -kontrolle.... Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses... Abteilung 1 = Rechtsabteilung, Niederlassungsberatung Geschäftsbereich II: "Zahnärztliche Angelegenheiten" Vertragsangelegenheiten, Honorarverteilung, Öffentlichkeitsarbeit.... Abteilung 2 = Honorarverteilung, Rechnungslegung, Statistik 15 Gemeinsame Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss Abteilung 3 = Abrechnung, Gutachten, Patientenberatung Geschäftsbereich III: "Innere Verwaltung" Abteilung 4 = Personal und Finanzen Abteilung 5 = Informationstechnologie, Haustechnik, Service Zeichnungsbefugnis (Anlage 1) KZV Hamburg, Stand:

37 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Präambel: Sofern in diesem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form. Sie dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Grundlagen: Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V) vom (BGBl. I S. 2477), in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelverordnung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz AMVSG) vom , gültig ab (BGBl I S. 1050) (mit teilweisen Abweichungen beim Inkrafttreten); Satzung vom , zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom , genehmigt von der zuständigen Aufsichtsbehörde am ; Wahlordnung vom , zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom , genehmigt von der zuständigen Aufsichtsbehörde am ; Disziplinarordnung vom , zuletzt geändert durch den 8. Nachtrag vom , genehmigt durch die zuständige Aufsichtsbehörde am ; Verteilungsmaßstab nach 85 Abs. 4 SGB V in der Fassung des 3. Nachtrages vom , gültig ab ; Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung in der Fassung des 2. Nachtrages vom ; Geschäftsordnung für den Vorstand in der Fassung vom Aufbau: Organe ( 79 SGB V und 6 der Satzung): Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan Vorstand als hauptamtliches Organ Verwaltung ( 10 und 12 der Satzung): Vorstand Fünf Abteilungen Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Datenschutzbeauftragter Sicherheitsbeauftragte Beschwerdestelle gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Integrationsteam zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Brandschutzhelfer; Ersthelfer; Zu betreuende Geschäftsstellen: Gemeinsame Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses Geschäftsstelle des Landesausschusses. Inkrafttreten: Dieser Organisations- und Geschäftsverteilungsplan tritt am in Kraft und löst den Vorgänger vom ab. KZV Hamburg, gültig ab

38 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg KZV Hamburg, Stand: Organisationsschema -4-

39 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Verwaltung: Vorstand Abs. 1 und 2 der Satzung lauten: Vorstand 1. Der Vorstand verwaltet die KZV Hamburg ( 79 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die Aufgaben der KZV Hamburg werden, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, vom Vorstand durchgeführt. 2. Der Vorstand beschließt die Verteilung der einzelnen Geschäftsbereiche auf die Vorstandsmitglieder. Die Geschäftsverteilung wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. 12 der Satzung lautet: Die Verwaltungsaufgaben der KZV Hamburg werden von der Geschäftsstelle durchgeführt. Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand. Das bedeutet: 1. Der Vorstand leitet die Geschäftsstelle und damit die Durchführung der Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan. Bei Überschneidung von Aufgabengebieten bzw. Auftreten von Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet der Vorstand über eine entsprechende Zuweisung. 2. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht zur ständigen Konsultation, um die Koordinierung der Verwaltungsabläufe innerhalb der Geschäftsbereiche und der übergeordneten Abläufe sicherzustellen. 3. Die Durchführung der Verwaltungsaufgaben leitet der Vorstand durch Delegation von Aufgabenbereichen an nachgeordnete Stellen (Abteilungen/Stabsstellen/selbstständige Verwaltungseinheiten). 4. Bei der Delegation von Aufgabenbereichen hat der Vorstand die Pflicht, die nachgeordneten Stellen zu besetzen. Er muss die Stelleninhaber mit Sorgfalt aussuchen. 5. Für die nachgeordneten Stelleninhaber trägt der Vorstand die Führungsverantwortung, das heißt, es ist seine Pflicht, die nachgeordneten Stelleninhaber anzuweisen, zu informieren, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, damit sie in ihren Delegationsbereichen ihre Aufgaben ausführen können. 6. Die Leitung beinhaltet außerdem die Planung, die Organisation und die Koordinierung der Verwaltungsabläufe. 7. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist jedes Vorstandsmitglied für seinen Geschäftsbereich selbst verantwortlich. 8. Sofern Mitarbeiter nicht direkt einer Abteilung unterstellt sind, hat das jeweilige Vorstandsmitglied auch die Aufgaben, die sich für einen Abteilungsleiter gegenüber den ihm jeweilig unterstellten Mitarbeitern ergeben (siehe "Pflichten und Befugnisse des Abteilungsleiters gegenüber den Mitarbeitern"). 9. Das Vorstandsmitglied unterzeichnet seine Korrespondenz gemäß Anlage 1 mit seinem Namen und dem entsprechenden Zusatz. KZV Hamburg, Stand:

40 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Verwaltung: Abteilungsleiter Abteilungsleiter 1. Stellung und allgemeine Aufgaben des Abteilungsleiters 10. Der Abteilungsleiter ist dem jeweiligen Vorstandsmitglied in seinem Geschäftsbereich nachgeordnet und untersteht dessen Fachaufsicht. Er handelt nach Weisungen des zuständigen Vorstandsmitglieds. 11. Die Disziplinaraufsicht übernimmt das Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich "Innere Verwaltung" (GB III). 12. Der Abteilungsleiter führt seine Abteilung selbstständig und eigenverantwortlich. Er ist dafür verantwortlich, dass die ihm übertragenen Sachgebiete ordnungsgemäß bearbeitet werden. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass sachlich richtige Arbeitsergebnisse erzielt werden. 2. Pflichten und Befugnisse des Abteilungsleiters gegenüber den Mitarbeitern 20. Er gibt Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten seiner Abteilung und empfängt Rückmeldungen über die Erledigung. 21. Er informiert seine Mitarbeiter über Termine, Fristen, Arbeitsabläufe und spezielle Fragen. 22. Er kontrolliert seine Mitarbeiter und überprüft die Ergebnisse, er macht Stichproben und korrigiert auftretende Fehler selbst. 23. Er entscheidet Zweifelsfragen seiner Mitarbeiter. 24. Er beurteilt seine Mitarbeiter regelmäßig und sorgt auch regelmäßig für deren fachlichen Wissensstand durch Informationen und Fortbildung. 25. a) Er gewährt Dienstbefreiung für seine Mitarbeiter und entscheidet über deren Urlaubsanträge. b) Er regelt die Freizeitabgeltung für Überstundenarbeit. c) Er zeichnet Fehlzeitenbelege gegen und gibt sie zur Erfassung an die Gehaltsbuchhaltung weiter. d) Er zeichnet Sonderurlaubsgesuche gegen und legt sie dem Vorstand, Geschäftsbereich III, zur Entscheidung vor. 26. Er löst Konfliktsituationen seiner Mitarbeiter selbstständig. 27. Er betreibt vorbeugende Unfallverhütung gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom und anderer Arbeitsschutzrichtlinien. 28. Er ist für eine ordnungsgemäße Beachtung und Anwendung des Regelwerkes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, auch durch seine Mitarbeiter, verantwortlich. 29. Er ist innerhalb seiner Abteilung verantwortlich für die entsprechende Umsetzung der im Betrieb geltenden Dienstvereinbarungen. KZV Hamburg, Stand:

41 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Verwaltung: Abteilungsleiter Abteilungsleiter 3. Pflichten und Befugnisse des Abteilungsleiters gegenüber dem Vorstand 30. Er informiert das zuständige Vorstandsmitglied regelmäßig über auftretende oder vorauszusehende Störungen. 31. Er setzt das zuständige Vorstandsmitglied über Fehlzeiten seiner Mitarbeiter in Kenntnis. 32. Er holt Weisungen ein, um den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten. Er holt außerdem Weisungen ein in Zweifelsfällen. 33. Er meldet auftretende Grundsatzfragen seinem für den Geschäftsbereich zuständigen Vorstandsmitglied. 34. Er schlägt Umgruppierungen, Versetzungen oder Neueinstellungen vor. 35. Er unterzeichnet seine Korrespondenz gemäß Anlage 1 mit seinem Namen, mit seiner Dienstbezeichnung und mit dem Zusatz "i. A.". 4. Zuständigkeiten 40. Überschneiden sich Aufgaben einzelner Abteilungen oder selbstständiger Einheiten oder treten Zweifel über die Zuständigkeit einer Abteilung oder selbstständigen Einheit auf, ist der Vorstand über das jeweilig zuständige Vorstandsmitglied zu informieren. 41. Einzelne Angelegenheiten können nach Maßgabe des Vorstandes auch einer anderen als der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Abteilung oder selbstständigen Einheit zugeteilt werden. KZV Hamburg, Stand:

42 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Gliederung Abt. Arbeitsbereich Stelleninhaber/Stellenbezeichnung Geschäftsbereich I: "KZV-Angelegenheiten" Geschäftsbereich II: "Zahnärztliche Angelegenheiten" Geschäftsbereich III: "Innere Verwaltung" Vorstandssekretariat: Mitgliederverwaltung, Digitale Medien, Fortbildungsnachweise, Qualitätsmanagement, Bedarfsplanung, Kooperationsverträge, elektronische Gesundheitskarte Dr./RO Eric Banthien Vorsitzender des Vorstandes Dr. Claus Urbach Stellv. Vorsitzender des Vorstandes Dipl.-Kfm. Wolfgang Leischner Mitglied des Vorstandes Andrea Gehendges Vorstandsassistentin Susanne Oetzmann-Groß Vorstandsassistentin 1 Recht, Widersprüche, Notdienstplanung Rechtsanwalt Jan Oliver Jochum Abteilungsleiter 2 Honorarverteilung, Rechnungslegung, Statistik 3 Abrechnung, Gutachten, Patientenberatung Sven Trabe Abteilungsleiter Dipl.-Kfm. Stefan Baus Abteilungsleiter 4 Personal und Finanzen Anja Schlüter Abteilungsleiterin 5 Informationstechnologie, Haustechnik, Service Dietmar Konopatzki Abteilungsleiter GPS Gemeinsame Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss Sabine Weirauch Leiterin der Prüfungsstelle KZV Hamburg, Stand:

43 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Vorstand Übergeordnete Organe/Ausschüsse/Referenten: Vertreterversammlung Vorsitzender der Vertreterversammlung Stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung Personalkommission Vorstand Satzungsausschuss Wahlausschuss Vertragsausschuss AK@online AK@print A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Vorstand: Verwaltung der KZV gemäß 10 der Satzung - Außergewöhnliche Fälle aus den Geschäftsbereichen; - Bestellung der Sicherheitsbeauftragten; - Bestellung des Datenschutzbeauftragten; - Besetzung der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach 81a SGB V; - Besetzung der Beschwerdestelle nach dem AGG; - Benennung eines Teammitglieds für das BEM; - Berufung von Ausschüssen und Referenten; - Vorschläge für die durch die Vertreterversammlung zu besetzenden Ausschüsse; - Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung; - Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung; - Unterrichtung und Beratung der Vertreterversammlung; - Vorbereitung von Vertreterversammlungen; - Vorbereitung von Vorstandssitzungen. Dr./RO Eric Banthien (Vorsitzender des Vorstandes) Dr. Claus Urbach (Stellv. Vorsitzender des Vorstandes) Dipl.-Kfm. Wolfgang Leischner (Mitglied des Vorstandes) Vorstandssekretariat (VS): - Korrespondenz (allgemein); - Postbearbeitung und Verteilung, Wiedervorlagen; - Verwaltung der Kasse: Ein- und Auszahlungen; - Sitzungsgelder; - Termine, Fristen: Vertreterversammlung und Vorstand; - Betreuung des Wahlausschusses; - Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung der Sitzungen der Organe, Protokollerstellung; - Pflege des Gremienverzeichnisses; - Schriftwechsel bezüglich Berufung von Ausschuss- Mitgliedern und ehrenamtlichen Richtern; - Amtliche Bekanntmachungen, Veröffentlichungen (Hamburger Zahnärzteblatt, Rundschreiben, Internet); - Organisation und Abrechnung von Dienstreisen; - Bearbeitung Online-Anträge. Andrea Gehendges (sh. auch DM, MV, FN, QM) Susanne Oetzmann-Groß (sh. auch MV, BP, egk, KV) Susanne Oetzmann-Groß Andrea Gehendges Sachgebiet: Digitale Medien (DM): - Pflege/Aktualisierung der Website der KZV Hamburg; - Pflege/Aktualisierung des Intranet; - Pflege/Aktualisierung KZV-Handbuches; - Betreuung des AK@online; - Betreuung des AK@Print. Andrea Gehendges (sh. auch VS, MV, FN, QM) KZV Hamburg, Stand:

44 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Sachgebiet: Mitgliederverwaltung (MV) - Anträge auf Registereintragungen und -streichungen; - Änderungsmeldungen; - Vergabe der Abrechnungsnummern; - Führen der Registerakten; - Mitteilungen an den Zulassungsausschuss; - Korrespondenz mit Zahnärzten und KZVen; - Datenbankpflege; - Führen des Besonderen Verzeichnisses für Angestellte Zahnärzte; - Führen der Gebührenlisten für Angestellte Zahnärzte und für nicht tätige, im Register eingetragene Mitglieder; - Statistische Berichte an die KZBV. Susanne Oetzmann-Groß (Registerführerin, sh. auch VS, BP, egk, KV) Andrea Gehendges (Stellv. Registerführerin, sh. auch VS, DM, FN, QM) Sachgebiet: Fortbildungsnachweise (FN) - Überwachung der meldepflichtigen Zahnärzte und Zeiträume einschließlich Korrespondenz; - Sichtung und Registrierung der nach 95d SGB V einzureichenden Fortbildungsnachweise; - Ausstellen der Fortbildungszertifikate; - Meldungen an den Zulassungsausschuss. Andrea Gehendges (sh. auch VS, DM, MV, QM) Sachgebiet: Qualitätsmanagement (QM) - Sichtung und Registrierung der nach 137 SGB V in Verbindung mit den vom G-BA beschlossenen Richtlinien einzureichenden Nachweise über ein einrichtungs- internes Qualitätsmanagement in den Praxen; - Meldungen an die KZBV. Andrea Gehendges (sh. auch VS, DM, MV, FN) Sachgebiet: Bedarfsplanung (BP) - Erstellung und Aktualisierung des Bedarfsplanes; - Überprüfung der Bedarfszahlen; - Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung der Sitzungen des Landesausschusses; - Vorbereitung der notwendigen Beschlüsse und Erstellung der Protokolle; - Pflege der Übersichtskarte Hamburger Praxen. Susanne Oetzmann-Groß (sh. auch VS, MV, egk, KV) Sachgebiet: Elektronische Gesundheitskarte (egk) - Antragstellung und Prüfung zur SMC-B; - Betreuung Antrags- und Freigabeportal; - Kartensperrungen; - Refinanzierung; - Quartalsmeldungen zur mtl. Ausstattung an die KZBV. Susanne Oetzmann-Groß (sh. auch VS, MV, BP, KV) Sachgebiet: Kooperationsverträge (KV) - Erfassung der Kooperationsverträge; - Überwachung der Meldungen gem. 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung; - Meldungen an die Krankenkassen; - Statistische Meldungen an die KZBV. Susanne Oetzmann-Groß (sh. auch VS, MV, BP, egk) KZV Hamburg, gültig ab

45 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Vorstand (direkt unterstellt oder beigeordnet) Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ( 81a SGB V) "Korruptionsbeauftragter": - Aufgaben gemäß 81a SGB V; - Nachgehen von Fällen und Sachverhalten, die auf Unregelmäßigkeiten/auf rechts- oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der KZV Hamburg hindeuten; - Kontrollbefugnis nach 67c Abs. 3 SGB X. Marion Wisch Sicherheitsbeauftragte: - Aufgaben gemäß Unfallverhütungsvorschrift BGV A1. Beate Akman Patrick Klein Birgit Naujoks Datenschutzbeauftragter: - Aufgaben nach Dienstanweisungen gem. 286 Abs. 3 SGB V und für die Elektronische Datenverarbeitung. RA Jan Oliver Jochum Beschwerdestelle Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): - Aufgaben gemäß 13 AGG; - Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden; - Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung. Britta Pönicke Andrea Slomkowski (Stellvertreterin) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): - Integrationsteam: Aufgaben gemäß Dienstvereinbarung Nr. 5. RA Jan Oliver Jochum (Beauftragter des Vorstandes) Arkadius Kowalik (Beauftragter des Personalrates) Brandschutz: Aufgaben gemäß Brandschutzverordnung - Brandschutzkoordinator: - Brandschutzhelfer: Sönke Schlömer Alide Kautz Arkadius Kowalik Patrick Klein Sabine Weirauch Ersthelfer: Aufgaben gemäß ASB-Einweisung Sabine Eller Martina Mennecke Iris Reifschneider Helga Schilling Sönke Schlömer KZV Hamburg, gültig ab

46 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich I "KZV-Angelegenheiten" Übergeordnete Organe/Ausschüsse/Referenten: Landesschiedsamt Vertragsausschuss Prothetik-Einigungsausschuss Prothetik-Widerspruchsausschuss Widerspruchsausschuss HVM-Widerspruchsausschuss Disziplinarausschuss Zulassungsausschuss Berufungsausschuss Ehrenamtliche Richter A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Vorstand Geschäftsbereich I: - Gesundheitspolitische Fragen; - Standespolitik; - Grundsatzfragen aus Gesetz, Satzung und Verträgen; - Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung; - Sicherstellung des vertragszahnärztlichen Notdienstes; - Außergewöhnliche Fälle aus dem Geschäftsbereich; - Landesschiedsamt und Bundesschiedsamt; - Vorbereitung/Durchführung von Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen; - Öffentlichkeitsarbeit; - Qualitätsmanagement; - Landesarbeitsgemeinschaft QeSü; - Alters- und Behindertenzahnheilkunde. Dr./RO Eric Banthien Abteilung 1 - Rechtsabteilung: - Leitung der Abt. 1 gemäß besonderer Dienstanweisung; - Interne rechtliche Angelegenheiten der KZV; - Rechtsberatung der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Gremien und der Ausschüsse und der Abteilungen; - Beratung von Zahnärzten zu vertragszahnarztrechtlichen Fragestellungen; - Gerichtsangelegenheiten (Anfertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der KZV vor den Sozialgerichten) - Sonderfälle; - Schriftsätze und Anträge an die Ausschüsse; - Überwachung von Bescheiden und Niederschriften; - Unterstützung und Beratung des Vorstandes; - Niederlassungsberatung von Zahnärzten; - Prüfung von Anstellungsverträgen, Verträgen für Berufsausübungsgemeinschaften und Verträgen nach 119b SGB V. RA Jan Oliver Jochum (AL) Sachgebiet - Disziplinarangelegenheiten (DA) - Disziplinarverfahren*; - Unterstützung der Abteilungsleitung, insbesondere bei der Ausfertigung von Anträgen und Bescheiden für den Disziplinarausschuss. Alide Kautz (sh. auch WA, INP, GA, NP) - (*Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Protokollierung, Auswertung, Bescheidanfertigung, Register und Fristenkontrolle, Bestandskraft.) KZV Hamburg, gültig ab

47 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich I "KZV-Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Sachgebiet Widersprüche (WA) - Widerspruchsverfahren (außer HVM)*; - Unterstützung der Abteilungsleitung, insbesondere bei der Ausfertigung von Anträgen und Bescheiden für den Widerspruchsausschuss. - Widerspruchsverfahren gegen HVM-Einbehalte*. Ilka Beyer (sh. auch KE) Alide Kautz (sh. auch DA, INP, GA, NP) (*Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Protokollierung, Auswertung, Bescheidanfertigung, Register und Fristenkontrolle, Bestandskraft.) Sachgebiet - Insolvenzen und Pfändungen (INP) - Bearbeitung von Insolvenzen und Pfändungen; - Prüfung der eingehenden Unterlagen; - Schriftwechsel mit Insolvenzverwaltern und Zahnärzten; - Vorbereitung von Zahlungen an Insolvenzverwalter und Pfändungsgläubiger. Alide Kautz (sh. auch DA, GA, WA, NP) Sachgebiet Gerichtsangelegenheiten (GA) - Gerichtsverfahren Registrierung der Verfahren, Vorbereitung der Prozessakten, Beschaffung der Vollmachten, Schriftwechsel, Ausfertigung von Schriftsätzen, Fristen-, Rechtskraft- und Bestandskraftkontrolle, Auswertung der Urteile; - Unterstützung der Abteilungsleitung, insbesondere bei der Einrichtung und Archivierung einer Urteilssammlung, Ausfertigung von Anträgen und Bescheiden für die übergeordneten Ausschüsse, Umsetzung von Urteilen für die weitere Verwendung. Alide Kautz (sh. auch DA, INP, WA, NP) Sachgebiet Zulassungsangelegenheiten (ZA) - Zulassungsverfahren*; - Berufungsverfahren aus Zulassungsverfahren*; - Bearbeitung aller Anträge, die in den Aufgabenbereich der Zulassungsinstanzen fallen. - Vergabe/Verwaltung von Abrechnungsgenehmigungen nach 87 Absatz 2j SGB V. Nicole Heidtmann (sh. auch AV) Sabine Hella (sh. auch AV) (*Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Protokollierung, Auswertung, Bescheidanfertigung, Register und Fristenkontrolle, Bestandskraft.) Sachgebiet - Assistenten, Vertreter (AV) - Anträge auf Assistentengenehmigungen; - Anträge auf Genehmigung von Vertretern; - Änderungsmeldungen; - Vorbereitung der Bescheide. Nicole Heidtmann (sh. auch ZA) Sabine Hella (sh. auch ZA) KZV Hamburg, gültig ab

48 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich I "KZV-Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Sachgebiet PEA/PEV - Prothetik-Einigungsverfahren*; - Prothetik-Widerspruchsverfahren*. Iris Reifschneider (Vertretung Andrea Falkenhagen, sh. auch 3) (*Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Protokollierung, Auswertung, Bescheidanfertigung, Register und Fristenkontrolle, Bestandskraft.) Sachgebiet - Notdienstplanung (ND) - Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst; - Sicherstellung des telefonischen Ansagedienstes; - Veröffentlichungen für den zahnärztlichen Notdienst - Bearbeitung der Bestellung von Patientenbroschüren einschl. Rechnungslegung. Birgit Jede (Vertretung Alide Kautz, sh. auch DA, WA, INP, GA) Sachgebiet - Registratur, Sonderaufgaben (REG) - Vorbereitung und Aufbau sowie Pflege einer elektronischen Registratur; - Scannen von Formularen; - Ablage; - Unterstützung der Abteilungsleitung und anderer Abteilungen bei anfallenden Sonderaufgaben. Dipl.-Ing. Thi Hên Busch Sachgebiet Kostenerstattung (KE) - Bearbeitung der Meldungen der Krankenkassen gemäß 13 Abs. 2 SGB V (Kostenerstattungen), 28 Abs. 2 Satz 2+3 SGB V (Mehrkostenregelung) und 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V (Ausnahmeindikationen). Ilka Beyer (sh. auch WA) KZV Hamburg, gültig ab

49 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich II "Zahnärztliche Angelegenheiten" Übergeordnete Organe/Ausschüsse/Referenten: Bema-Struktur-Ausschuss MKG-Beratungsausschuss KFO-Beratungsausschuss HVM-Vergütungsstrategieausschuss Gemeinsame Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit Zweitmeinungsmodell InfoLine Referent für Gutachterangelegenheiten Referent für Kieferorthopädie Gutachter/Obergutachter A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Vorstand Geschäftsbereich II: - Außergewöhnliche Fälle aus dem Geschäftsbereich; - Vertragsangelegenheiten; - Schulung der Gutachter/Obergutachter; - Öffentlichkeitsarbeit; - Schulung der InfoLine und des Zweitmeinungsmodells; - Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dr. Claus Urbach Abteilung 2 (Honorarverteilung, Rechnungslegung, Statistik,): - Leitung der Abt. 2 gemäß besonderer Dienstanweisung; - Vorbereitung von Vertrags-/Schiedsamtsverhandlungen; - Aufbereitung von Datenmaterial für Vergütungsvereinbarungen und Schiedsamtsverfahren; - Bereitstellung der Abrechnungsparameter für Abt. 3, z. B. Punktwertpflege; - Korrespondenz mit Krankenkassen und deren Verbänden, Zahnärzten und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen; - Mikrozensus-Erstellung. Sven Trabe (AL) Ilona Haarstrich 21 = Rechnungslegung und Rechnungsprüfung: - Datenträgeraustausch mit den Datenannahmestellen nach 295 SGB V; - Erstellung von Kassenrechnungen, Zahnarztgutschriften (inkl. Sprechstundenbedarf) inkl. Selektivverträgen und Einzelnachweisen bei Sonstigen Kostenträgern; - Fremdkassendatenträgeraustausch zwischen den KZVen nach 75 Abs. 7 SGB V; - Punktwertnachberechnungen; - Pflege des Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnisses; - Datenträgeraustausch mit der KZBV; - Online-Abrechnung der Fremdzahnärzte. Ilona Haarstrich Birgit Naujoks Sabine Berger KZV Hamburg, gültig ab

50 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich II "Zahnärztliche Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R 22 = Budget, Punktekonto, Degression: - Budgetausgleich zwischen den KZVen; - Ermittlung und Überwachung der Gesamtvergütungen; - Erstellung von Gut-/Lastschriften über Kürzungsbeträge aufgrund der Degression für eigene und fremde Zahnärzte; - Meldung an Krankenkassen und an Verbände ( 85 Abs. 4b - f SGB V, Degression); - Punktmengenermittlung und -beobachtung; - Quartalsbezogener Budgetabgleich mit Krankenkassen und -verbänden; - Zusammenstellung der Mitglieder- und Versichertenentwicklung bei Krankenkassen/-verbänden; - Erstellen von Zahnarzt-Lastschriften über Kürzungen gemäß 95d SGB V (fehlende fachliche Fortbildung). (sh. 21) 23 = Honorarverteilung: - Erstellung der Informations- bzw. Auslastungsbriefe gemäß Verteilungsmaßstab; - Bescheidanfertigung über Honorareinbehalte gemäß dem jeweils gültigen Verteilungsmaßstab. (sh. 21) 24 = Statistik/Sonderaufgaben: - Erstellung von Archivdateien; - Erstellung von Frequenzstatistiken/DTA mit der KZBV; - Erstellung von Punktwertübersichten; - Erstellung von Statistikdateien; - Erstellung von Statistiken auf besondere Anforderung; - Betreuung des HVM-Vergütungsstrategieausschusses: Vor-/Nachbereitung, Protokollierung der Sitzungen. (sh. 21) 25 = Rechnerische Berichtigungen: - Rechnerische Berichtigungen KCH; - Rechnerische Berichtigungen ZE, PAR, KBR. Ulrike Michel (sh. auch GPS) Angela Rucktäschel KZV Hamburg, gültig ab

51 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich II "Zahnärztliche Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Gemeinsame Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss ( 106 Abs. 4 SGB V) (GPS): - Führung der Prüfungsstelle; - Planung und Organisation von Wirtschaftlichkeitsprüfungen; - Überwachung der Vorbereitung der Prüfungen und der damit verbundenen Aufarbeitung von Daten und der sonstigen Unterlagen; - Zusammenarbeit mit den unabhängigen Sachverständigen; - Abfassen von Bescheiden; - Gestaltung der inneren Organisation der Prüfungsstelle; - Aufstellung von Entwürfen für einen Haushaltsplan und eine Jahresabschlussrechnung; - Koordination zur Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses; - Organisatorische Unterstützung des Ausschusses. - Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung*; - Unterstützung des Beschwerdeausschusses bei Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle*. Sabine Weirauch (Leiterin der Prüfungsstelle) Ulrike Michel (Stellvertreterin, sh. auch 25)* *Frau Michel erledigt alle Arbeiten für den Beschwerdeausschuss. Sabine Eller (* Vor- und Nachbereitung der Prüfungen und Sitzungen, Protokollierung, Auswertung, Bescheidanfertigung, Register- und Fristenkontrolle, Bestandskraft.) KZV Hamburg, gültig ab

52 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich II "Zahnärztliche Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Abteilung 3 (Abrechnung, Gutachten, Patientenberatung): - Leitung der Abt. 3 gemäß besonderer Dienstanweisung; - Abrechnungsberatung; - Aktualisierung aller KZV-Veröffentlichungen zu Abrechnungsfragen; - Interne und externe Fortbildungen; - Erstellung von zahnärztlichen Abrechnungsprofilen auf besondere Anforderung; - Gebührenordnungs- und Honorarfragen, Auskünfte; - Auskünfte nach 305 SGB V (Auskünfte an Vers.); - Plausibilitätsprüfungen nach 106a SGB V; - Teilabrechnung prothetischer Leistungen; - Abrechnungskorrektur auf Antrag von Praxen; - Rechnerische Berichtigungen; - Heilmittelverordnung; - Klärung und Beantwortung abrechnungstechnischer Zweifelsfragen; - Zahntechnische Fragen; - Erfassung und Bearbeitung von Patientenanfragen und - beschwerden; - Zusammenarbeit mit der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Delegation der Recherchen an die Arbeitsbereiche; - Korrespondenz mit Zahnärzten, Krankenkassen und Verbänden; - Betreuung des Bema-Struktur-Ausschusses*; - Betreuung des KFO-Beratungsausschusses*; - Betreuung des MKG-Beratungsausschusses*; - Betreuung des Zweitmeinungsmodells und jährliche Auswertung sowie statistische Erhebung; - Betreuung der InfoLine und jährliche Auswertung sowie statistische Erhebung; - Patientenberatung. Dipl.-Kfm. Stefan Baus (AL) Marion Wisch (stv. AL) Beate Akman (Abteilungssekretärin) Beate Akman Andrea Falkenhagen (sh. auch PEA/PWA) (*Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Protokollierung und Auswertung) KZV Hamburg, gültig ab

53 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich II "Zahnärztliche Angelegenheiten" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R 31 = Arbeitsvor- und -nachbereitung: - Aufbereitung der Belege und Formulare für den Versand an Zahnärzte; - Bereitstellung und Einteilung der Unterlagen für die sachliche Prüfung und die Datenerfassung. Britta Pönicke (sh. auch 32) Tanja Kurpiers (sh. auch 32) 32 = Sachliche Prüfung und Datenerfassung: - Bearbeitung von Fehlerlisten; - Datenerfassung; - Online-Abrechnung und Diskettenabrechnung; - Rechnerische und gebührenordnungsmäßige Prüfung der von den Zahnärzten zur Abrechnung eingereichten Unterlagen einschließlich Sortierung; - Versand der Belege und Formulare an Krankenkassen und Zahnärzte; - Vorbereitung der Daten zur Abgabe an die Rechnungslegung. - Durchführung der Abrechnung der Leistungen aus dem nächtlichen zahnärztlichen Notdienst; - Erfassung von Leistungsdaten; - Erstellung von Abrechnungsdateien für die Notdienstabrechnung. Andrea Bischof Margarete Grbani Carolin Haack Iris Hillberg Simone Kienapfel Tanja Kurpiers (sh. auch 31) Monika Malik Martina Mennecke Heike Moldenhauer Hella Plückhahn Britta Pönicke (sh. auch 31) Susanne Porada Helga Schilling Andrea Slomkowski Anja Soltau Claudia Spencer Ina Westermann Silvana Gätjens 33 = Rechnerische Berichtigungen: - Rechnerische Berichtigungen KFO. Beate Akman 34 = Gutachterangelegenheiten: - Bearbeitung von Anträgen auf Gutachten und Obergutachten: Korrespondenz mit Gutachtern, Krankenkassen und Patienten; - Erstellung der jährlichen Gutachtenstatistik für die KZBV; - Erfassung und Prüfung der Gutachterrechnungen; - Vorbereitung der Daten für die Rechnungslegung; - Abwicklung von Rückzahlungen aus Gutachten; - Erfassen der Gutachten-Formblätter. Annette Domer Gabriele Pawlitzek Anja Schatte KZV Hamburg, gültig ab

54 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich III "Innere Verwaltung" Übergeordnete Organe/Ausschüsse/Referenten: Geschäftsstelle des Landesausschusses Landesausschuss Finanzausschuss A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Vorstand Geschäftsbereich III: - Grundsatzfragen aus der Verwaltung; - Grundsatzfragen aus dem Geschäftsbereich; - Außergewöhnliche Fälle aus dem Geschäftsbereich; - Innerbetriebliche Organisation; - Landesausschuss; - Verträge, die zur Erfüllung der Verwaltungstätigkeit zu schließen sind; - Führung der Verwaltung, Disziplinarvorgesetzter; - Personaldispositionen und Einstellungsverfügungen; - Zeugniserstellung; - Auflösung von Arbeitsverträgen; - Zusammenarbeit mit dem Personalrat; - Finanz- und Vermögensverwaltung; - Vorlage von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen an die Vertreterversammlung, Haushaltsbeauftragter. Dipl.-Kfm. Wolfgang Leischner Abteilung 4 (Personal und Finanzen): - Leitung der Abt. 4 gemäß besonderer Dienstanweisung; - Etatkontrolle; - Finanzübersichten für den Vorstand GB III; - Kontrolle der Zahlungsfristen, Mahnwesen; - Versicherungen; - Vor-/Nachbereitung sowie Durchführung der Sitzungen des Finanzausschusses; - Vorbereitung von Haushaltsplänen; - Vorbereitung von Jahresabschlüssen. Anja Schlüter (AL) Dipl.-Hdl. Birgit Lehniger (stellv. AL) 41 = Personalverwaltung/Gehaltsbuchhaltung: - Personalsachbearbeitung; - Personalbetreuung und -beratung; - Führen der Personalakten; - Altersversorgung; - Lohn- und Gehaltsabrechnungen; - Personalstatistik; - Familienkasse; - Urlaubs-, Fehl- und Krankheitstagedatei; - Zeiterfassung und Auswertung; - Bereitstellung von Daten für das Integrationsteam "Betriebliches Eingliederungsmanagement". Dipl.-Hdl. Birgit Lehniger (stellv. AL, sh. auch 44)) 42 = Zahnärztebuchhaltung: - Abtretungen; - Zusammenarbeit mit Sachgebiet "INP" bei der Bearbeitung von Pfändungen und Insolvenzen; - Pflege von Bankverbindungen; - Errechnung und Überwachung von Abschlagzahlungen für Zahnärzte; - Erstellung von Vierteljahresabrechnungen und deren Archivierung; - Zahlungen an Zahnärzte; - Erfassung Zahnarztbelege; - Abstimmung der Zahnärztekonten. Martina Paetow KZV Hamburg, gültig ab

55 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich III "Innere Verwaltung" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R 43 = Finanzbuchhaltung: - Finanzbuchführung, kontieren und erfassen; - Zahlungen an Lieferanten; - Errechnung und Überwachung von Abschlagzahlungen der Krankenkassen und KZVen; - Vorbereitung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen der Gemeinsamen Prüfungsstelle und des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses; - Bescheinigungen über Sitzungsgelder, Reisekosten und Aufwandsentschädigungen. Petra Rohr 44 = Anlagenbuchhaltung: - Inventarisierung; - Abschreibungen; - Führung des Anlageverzeichnisses. Dipl.-Hdl. Birgit Lehniger (stellv. AL, sh. auch 41)) KZV Hamburg, gültig ab

56 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich III "Innere Verwaltung" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R Abteilung 5 (Informationstechnologie, Haustechnik, Service): - Leitung der Abt. 5 gemäß besonderer Dienstanweisung; - Auswahl und Implementierung neuer IT-Systeme; - Telematik-Infrastruktur; - Einholung von Angeboten und Leistungsnachweisen; - Einkauf von Hard-/Software (außer Verbrauchsmaterial); - IT-Dienstanweisungen; - IT-Schulungen; - Elektronische Kommunikationswege; - Aufstellung eines Notfallplanes, Koordinierung der notwendigen Maßnahmen (mit externer Fachkraft); - Sicherstellung von Erste-Hilfe-Maßnahmen; - Überwachung der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen und Hilfsmittel (IT, Telefon, Telefax, Licht, Einbruch- und Rauchmeldeanlagen usw.); - Überwachung der Funktionsfähigkeit des Hauses und der mit dem Haus fest verbundenen Technik; - Überwachung des Geräteeinsatzes (IT, Telefon, Telefax, Rechenmaschinen, Kopierer). Dietmar Konopatzki (AL) (Bei Abwesenheit des Abteilungsleiters z.b. wegen Urlaub, Krankheit nimmt Herr Kowalik als Koordinator die Aufgabenverteilung für den Bereich Informationstechnologie Sachgebiete 51/52 vor.) 51 = IT-Systemadministration, IT-Pflege, Online-Portal: - Überwachung der Funktionsfähigkeit der Server und einfache Wartungsarbeiten an der Hardware incl. Telefax und Kopierer/Drucker; - Aufsetzen, Implementierung und Updates von Servern, Routern, Netzwerk-PCs und anderer Hardware; - Technischer Support für Mitarbeiter; - Pflege und Hotline für das Online-Portal der KZV; - Erstellung und Ausdruck von Dateien, Listen und Etiketten auf Anforderung; - Beschaffung/Verwaltung von Verbrauchsmaterial IT; - Datensicherung; - Datensicherheit incl. Virenprüfung und Firewall; - Kontrolle des Kassen-DTA; - Unterstützung der Programmentwicklung; - Unterstützung der Praxen zur Einführung der Telematik- Infrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte. André Bernemann (sh. auch 52) Michael Grothe Arkadius Kowalik (sh. auch 52) 52 = Software-Entwicklung, -Pflege, -Unterstützung: - Entwicklung und Pflege von Programmen, Eigenentwicklungen und "Bremer System"; - Betreuung und Implementierung des "Bremer Systems"; - Kommunikation mit IT-Abteilungen anderer KZVen; - Programmtechnische und andere Anwendungsberatung in allen Geschäftsbereichen; - Entwicklung Statistikprogramme; - Programmdokumentation; - Unterstützung der Systemadministration; - Testen und Einsatzdurchführung von IT-Systemen (neue Hardware/Software). André Bernemann (sh. auch 51) Dipl.-Kfm. Inga Kleindienst Arkadius Kowalik (sh. auch 51) KZV Hamburg, gültig ab

57 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg Geschäftsverteilungsplan Geschäftsbereich III "Innere Verwaltung" (Fortsetzung) A R B E I T S B E R E I C H E S T E L L E N I N H A B E R 53 = Hausverwaltung, Instandhaltung, Sicherheit, Expedition, Materialbeschaffung und - verwaltung, Kleinreparaturen: - Instandhaltung des Hauses (incl. Aufzug, Lift, Heizung, Wasser, Sanitär und Außenbereich); - Sicherheit; - Überwachung von Wartungs- und Reparaturarbeiten - Allgemeine Büroarbeiten, Korrespondenz; - Botendienst; - Drucken, Binden und Lochen bei Großdruckaufträgen; - Bestellung, Entgegennahme + Stapeln von Formularen; - Expedition, Postversand; - Kleine Reparaturen, ausgenommen IT und Telefax; - Materialbeschaffung incl. Sanitär, außer IT; - Materialverwaltung und Entsorgung, außer IT. Patrick Klein (sh. auch 54 und 55) Sönke Schlömer (sh. auch 54 und 55) Vertretung: Tanja Hinsch (sh. auch 54 und 55) Daniela Woznitzka (sh. auch 54 und 55) 54 = Telefonzentrale, Empfang: - Telefondienst, Empfang; - Vermittlung des Besucherverkehrs; - Ausgabe und Versand von Formularen; - Entgegennahme von Abrechnungsunterlagen; - Allgemeine unterstützende Büroarbeiten. Gabriela Grothe Tanja Hinsch (sh. auch 53 und 55) Daniela Woznitzka (sh. auch 53 und 55) Vertretung: Patrick Klein (sh. auch 53 und 55) Sönke Schlömer (sh. auch 53 und 55) 55 = Sitzungsbetreuung/Schließdienst: - Vorbereitung der Räume für die Sitzungen, Eindecken; - Empfang der Besucher zu den Sitzungen; - Zuweisung der Gäste zu den Sitzungsräumen; - Kontrolle des Zahnärztehauses; - Schließen des Zahnärztehauses. Patrick Klein (sh. auch 53 und 54) Sönke Schlömer (sh. auch 53 und 54) Vertretung: Tanja Hinsch (, außer Schließen des Zahnärztehauses, sh. auch 53 und 54) Daniela Woznitzka (sh. auch 53 und 54) 56 = Raumpflege, Öffnungsdienst: - Öffnen des Hauses; - Reinigung der Büroräume, Fußböden, Büromöbel und der sanitären Anlagen; - Reinigung des Sitzungsgeschirrs; - Leeren der Papierkörbe und Aktenvernichter; - Leeren der Müllbehälter in den Räumen; - Vorbereitung für die Müllabfuhr; - Küchen in ordnungsgemäßem Zustand halten; - Auffüllen der Getränkebestände; - Vorbereitung von Materialbestellungen. - Reinigung der Fenster (-scheiben) von innen. Patricia Biendzus Kirsten Heuser Erika Keller Angelika Wolter Kirsten Heuser KZV Hamburg, gültig ab

58 Kassenzahnärztliche Anlage 1: Vereinigung Hamburg Zeichnungsbefugnis Die Zeichnungsbefugnis nach Ziffer 9./Vorstand und Ziffer 35./Abteilungsleiter und der weiteren zeichnungsberechtigten Personen ist wie folgt geregelt: Herr Dr./RO Banthien (Dr./RO Eric Banthien) Vorsitzender des Vorstandes... Herr Baus i. A. (Dipl.-Kfm. Stefan Baus) Abteilungsleiter... Herr Jochum i. A. (RA Jan Oliver Jochum) Justiziar... Herr Konopatzki i. A. (Dietmar Konopatzki) Abteilungsleiter... Frau Lehniger i. A. (Dipl.-Hdl. Birgit Lehniger) Stellv. Abteilungsleiterin... Herr Leischner (Dipl.-Kfm. Wolfgang Leischner) Mitglied des Vorstandes... Frau Schlüter i. A. (Anja Schlüter) Abteilungsleiterin... Herr Trabe i. A. (Sven Trabe) Abteilungsleiter... Herr Dr. Urbach (Dr. Claus Urbach) Stellv. Vorsitzender des Vorstandes... Frau Wisch i. A. (Marion Wisch) Stellv. Abteilungsleiterin... KZV Hamburg, gültig ab

59 Kassenzahnärztliche Anlage 1: Vereinigung Hamburg Zeichnungsbefugnis Für die Gemeinsame Prüfungsstelle und den Gemeinsamen Beschwerdeausschuss gemäß 106 Abs. 4 SGB V zeichnungsberechtigte Personen: Frau Michel i. A. (Ulrike Michel) Stellv. Leiterin der Prüfungsstelle... Frau Weirauch i. A. (Sabine Weirauch) Leiterin der Prüfungsstelle... Die vom Vorstand in seiner Sitzung am bestellten Registerführer zeichnen wie folgt: Frau Oetzmann-Groß i. A. (Susanne Oetzmann-Groß) Registerführerin... Frau Gehendges i. A. (Andrea Gehendges) Stellv. Registerführerin... Hiervon abweichende Zeichnungsbefugnisse werden im Einzelfall vom Vorstand des Geschäftsbereiches III festgelegt. Sie betreffen vor allem Routineangelegenheiten und Serienbriefe, die von der Sachbearbeitung "i. A." ohne weitere Zusätze unterschrieben werden dürfen bzw. auch ohne Unterschrift (bei maschineller Serienbrieferstellung) verschickt werden können. Hamburg, den lr/g (Dipl.-Kfm. Wolfgang Leischner) Mitglied des Vorstandes KZV Hamburg, gültig ab

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