Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Stadt Gelsenkirchen

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1 Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Stadt Gelsenkirchen 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Die Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen 3 2 Aufgaben und Ziele 3 3 Mitgliedschaft 3 4 Rechte und Pflichten 4 5 Ordnungsmaßnahmen 4 6 Organe Jugendfeuerwehr 5 7 Organe Jugendgruppen 6 8 Jugendgruppe 8 9 Haushaltswesen 8 10 soziale Sicherung 9 11 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr 9 12 Schlussbestimmung 9 13 Inkrafttreten 9 Index 10 2

3 1 Die Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen 1. Die Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen (JF GE) ist die Jugendorganisation der Feuerwehr Gelsenkirchen. Sie gliedert sich nach den Zügen der Freiwilligen Feuerwehr Gelsenkirchen und bildet den Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehrgruppen in Gelsenkirchen. 2. Die Jugendfeuerwehr untersteht in der Leitung, der fachlichen Aufsicht sowie der Betreuung dem Leiter der Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seines Stellvertreters (stv.) bedient. 3. Die Jugendfeuerwehr befürwortet die Gründung einer Kinderfeuerwehr oder ähnlichen Gruppen, sobald diese rechtlich möglich sind, denen Kinder unterhalb des 10. Lebensjahres angehören können. 4. Die in der Jugendordnung benutzten Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen. 2 Aufgaben und Ziele Die Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen will: 1. Die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausbildung und Übung. 2. Das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern. 3. Dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen, sowie durch die Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund angestrebt werden. 4. Die Inklusion innerhalb der Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen zu fördern. 5. Von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. 6. Die Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne Ihrer gemeinsamen Ziele und Aufgaben heranbilden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche aus Gelsenkirchen und angrenzenden Städten und Kreisen im Alter von 10 bis 18 Jahren werden. Die Jugendlichen bleiben bis zum 18. Lebensjahr Mitglied der JF GE. Ein Verbleiben in der Jugendfeuerwehr ist bis zum 27. Lebensjahr in Ausnahmefällen möglich. 2. Zur Aufnahme ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten notwendig. 3. Der Erziehungsberechtigte bestätigt durch Erklärung, dass die Jugendlichen den geforderten körperlichen und geistigen Anforderungen der Jugendfeuerwehr entsprechen. 4. Über die Aufnahme von Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des Jugendwartes. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Betreuerteams zu berücksichtigen. 3

4 5. Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet, nach einer Probezeit von mindestens drei Monaten, der Leiter der Feuerwehr auf Antrag des JFW der zuständigen Jugendgruppe. 6. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr sowie Bekleidung und Schutzausrüstung entsprechend den Vorschriften der Deutschen Jugendfeuerwehr kostenlos gestellt. 7. Bei erlöschen der Mitgliedschaft sind sämtliche erhaltenen Ausrüstungsgegenstände, Schlüssel sowie Bekleidung vollständig, unbeschädigt und unaufgefordert zurückzugeben. Defekte oder fehlende Ausrüstung ist zu ersetzen. 8. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt: a. durch schriftliche Austrittserklärung b. bei Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Gebietes der Stadt Gelsenkirchen und angrenzender Städte und Kreise c. auf Wunsch des Mitgliedes oder eines Erziehungsberechtigten d. durch Ausschluss e. durch Tod 4 Rechte und Pflichten 1. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht: a. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken b. in eigener Sache gehört zu werden c. den Jugendausschuss der Jugendgruppe zu wählen d. in den Jugendausschuss der Jugendgruppe gewählt zu werden. 2. Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung: a. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. b. an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen oder sich frühzeitig abzumelden. c. diese Ordnung sowie alle Dienstanweisungen und Dienstlichen Bekanntmachungen der Feuerwehr Gelsenkirchen zu befolgen. 5 Ordnungsmaßnahmen 3. Bei Verstöße gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: a. Mündliche Belehrung b. Schriftliche Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten c. Gespräch mit einem Erziehungsberechtigten d. Vorübergehende Beurlaubung aus der Jugendfeuerwehr mit Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten. e. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr mit Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten. 4. Auf Antrag des JFW kann der Leiter der Feuerwehr, nach Anhörung des StJFW ein Mitglied aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. 5. Alle durchgeführten Ordnungsmaßnahmen sind im Dienstbuch zu dokumentieren. 4

5 6. Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens 14 Tage nach Durchführung der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim StJFW eingebracht werden. Der StJFW entscheidet, nach Anhörung des JFW und Rücksprache mit dem Leiter der Feuerwehr, über die Beschwerde. 6 Organe Jugendfeuerwehr 1. Stadtjugendfeuerwehrwart a. Der StJFW leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und setzt die Beschlüsse der Organe der Jugendfeuerwehr um. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. Er ist dem Leiter der Feuerwehr direkt unterstellt. b. Der StJFW sowie sein Stellvertreter werden von dem Leiter der Feuerwehr auf Vorschlag der Jugendwartsitzung für die Dauer von 6 Jahren bestellt. c. Der StJFW sowie sein Stellvertreter sollen Erfahrungen in der Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr als Jugendbetreuer gesammelt haben. Während der Amtszeit darf der StJFW nicht gleichzeitig das Amt eines Jugendwartes ausüben. d. Der StJFW sowie sein Stellvertreter haben regelmäßig an Nachschulungs- und Weiterbildungslehrgängen zum Thema Jugendarbeit teilzunehmen. e. Der StJFW hat jährlich einen Jahresbericht für die Jugendfeuerwehr zu erstellen. f. Der StJFW sowie sein Stellvertreter sollen mindestens einen Gruppenführerlehrgang besuchen. 2. Jugendwartsitzung a. Die Jugendwartsitzung (JWS) wird vom StJFW nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen, mindestens einmal im Quartal, schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 2 Wochen, einberufen. b. Die Leitung der JWS übernimmt der StJFW, bzw. sein Stellvertreter. c. Die Jugendwartsitzung besteht aus: - dem Stadtjugendfeuerwehrwart und Stellvertreter - den Jugendfeuerwehrwarten und Stellvertretern - dem Schriftwart (mit dieser Aufgabe kann auch eines der vorgenannten Mitglieder betraut werden) - dem Kassierer mit dieser Aufgabe kann auch eines der vorgenannten Mitglieder betraut werden) - dem Jugend-Forum-Sprecher und Stellvertreter d. Bei Wahlen sind nur die unter c. genannten Personen stimmberechtigt. Die Jugendwartsitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist e. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Jugendwartsitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. f. Weitere Beauftragte können ernannt werden. 5

6 g. Die Teilnahme des Sprechers FF, der Beauftragten, der Jugendbetreuer und Betreuerhelfer ist erwünscht. h. Die JWS hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des StJFW und seines Stellvertreters mit 2/3 Mehrheit. Sollte diese bei zwei Wahlgängen nicht zustande kommen, genügt im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit. - Wahl von Schriftwart, Kassierer, zweier Kassenprüfer auf 2 Jahre - Genehmigung des Kassenberichts sowie Entlastung des Kassierer - Beschluss und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten - Beratung und Beschluss (2/3 Mehrheit) über Änderungen der Jugendordnung i. Die JWS kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3. Jugendforum a. Das Jugendforum ist die Vertretung der Jugendlichen in der Jugendfeuerwehr. Das Jugendforum vertritt die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen. b. Das Jugendforum besteht aus den gewählten Jugendgruppensprechern und Stellvertretern der Jugendgruppen. Es wird von einem Betreuer und Stellvertreter begleitet und koordiniert. Betreuer und Stellvertreter werden durch das Jugendforum vorgeschlagen und nach Anhörung des StJFWs durch den Leiter der Feuerwehr ernannt. c. Das Jugendforum tagt bei Bedarf, mindestens einmal im Quartal. d. Das Jugendforum wählt aus seinen Reihen einen Sprecher samt Stellvertreter, als Vertreter des Jugendforums. e. Das Jugendforum hat folgende Aufgaben: - Planung und Durchführung von zusätzlichen Aktivitäten der Jugendfeuerwehr - Beratung der Jugendwartsitzung - Vermittlung bei Problemen - stellt die Delegierten für die JF GE auf Landesebene f. Das Jugendforum kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7 Organe Jugendgruppen 1. Der Jugendfeuerwehrwart a. Die Jugendgruppen werden durch einen JFW und seinen Stellvertreter geführt. Ihnen obliegt die fachliche Aufsicht und Betreuung der Jugendgruppe. Beide müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Gelsenkirchen sein. b. Der JFW und der stv. JFW werden, auf Vorschlag der Jugendbetreuer nach Anhörung des Löschzugführers und des StJFW, vom Leiter der Feuerwehr ernannt. c. Die Jugendfeuerwehrwarte müssen eine Jugendgruppenleiter Ausbildung haben oder nächstmöglich nachholen und sich nach JuLeiCa Richtlinien fortbilden. Ohne diese Fortbildung können sie, nach Anhörung Löschzugführers und des StJFW, vom Leiter der Feuerwehr abberufen werden. d. Der JFW sowie sein Stellvertreter sollen mindestens einen Gruppenführerlehrgang besuchen. 6

7 e. Der JFW ist verantwortlich für die Verwaltung der Jugendgruppe. Er hat fristgerecht alle angeforderten Berichte, Meldungen und Statistiken unaufgefordert bei dem StJFW einzureichen. Er führt das Dienstbuch der Jugendgruppe. f. Um die Unabhängigkeit der Jugendgruppe sicherzustellen, dürfen der Löschzugführer und der stv. Löschzugführer nicht JFW oder stv. JFW sein. 2. Jugendbetreuer a. Die Jugendbetreuer (JB) unterstützen den JFW bei der Jugendarbeit. b. Die JB werden, nach Anhörung des StJFW, vom Leiter der Feuerwehr auf Vorschlag des JFW ernannt. Sie sollen vor der Ernennung Erfahrungen in der Jugendarbeit als Jugendbetreuerhelfer gesammelt haben. c. Die JB müssen zum Betreuer für Jugendliche ausgebildet sein und sich nach JuLeiCa Richtlinien fortbilden. Ohne diese Fortbildung können sie auf Antrag des StJFW, nach Anhörung des JFW, vom Leiter der Feuerwehr abberufen werden. 3. Jugendbetreuerhelfer (JBH) a. Jugendbetreuerhelfer sind Personen, welche JFW und JB bei der Jugendarbeit unterstützen. b. Sie werden von dem JFW benannt. 4. Jugendausschuss a. Der Jugendausschuss mit Ausnahme von JFW und stv. JFW wird von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er wird von dem Jugendgruppensprecher nach Bedarf einberufen. b. Der Jugendausschuss besteht aus: - Jugendgruppensprecher und Stellvertreter - JFW und stv. JFW - Schriftwart und Stellvertreter sind zuständig für Anwesenheitslisten, Fahrgeldlisten und Jahresrückblick - Kassenwart c. Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben: - Beratung des Jahresdienstplans - Planung und Beratung von Sonderveranstaltungen der Jugendgruppe - schlägt Ordnungsmaßnahmen vor - Beteiligung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gegenüber dem Leiter der Feuerwehr. 5. Jugendgruppensprecher a. Der Jugendgruppensprecher und sein Stellvertreter vertreten die Interessen der Jugendgruppenmitglieder und unterstützen die Betreuer bei der Jugendarbeit. b. Sie vermitteln zwischen Jugendlichen und Betreuern. 7

8 6. Elternversammlung a. Die Elternversammlung ist die Versammlung der Erziehungsberechtigten der Jugendgruppenmitglieder. Sie wird bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, vom JFW schriftlich einberufen. b. Bei der Elternversammlung berichtet der JFW über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten der Jugendgruppe und gibt einen Überblick über die Planungen des aktuellen Jahres. c. Die Elternversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl zweier Kassenprüfer auf zwei Jahre aus ihren Reihen. - Genehmigung des Kassenberichts sowie Entlastung des kassenführenden Betreuers - Beschluss von Mitgliedsbeiträgen 8 Die Jugendgruppe 1. Die Jugendgruppe trifft sich einmal wöchentlich für mindestens zwei Stunden. Während der Ferien kann der Übungsdienst ausgesetzt werden. Der Übungstag, die Nutzung von Fahrzeugen und Unterkunft ist mit dem Löschzugführer abzustimmen. 2. Die personelle Stärke der einzelnen Jugendgruppen soll mindestens Gruppenstärke und maximal 21 Jugendliche betragen. Über eine Erhöhung entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des StJFW. Zur Betreuung der Jugendlichen muss pro angefangene sieben Jugendliche mindestens ein JB zur Verfügung stehen. 3. Sinkt die Stärke einer Jugendgruppe auf weniger als sieben Jugendliche ab oder stehen der Gruppe nicht genügend Jugendbetreuer zur Verfügung, entscheidet der Leiter der Feuerwehr, nach Anhörung des Löschzugführers und des StJFW, ob die Jugendgruppe weitergeführt, aufgelöst, in eine andere Jugendgruppe integriert wird oder durch welche anderen geeigneten Maßnahmen das Problem gelöst werden kann. 9 Haushaltswesen 1. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine gemeinsame Kasse der Jugendfeuerwehr, die die Einnahmen aus öffentlichen Mitteln und Schenkungen Dritter enthält, sowie die Ausgaben hinsichtlich ihrer Verwendung nachweist, geführt. Diese wird durch den Kassierer geführt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben sind mindestens einmal jährlich durch die von der Jugendwartsitzung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten sie der Jugendwartsitzung Bericht. 3. Die gemeinsame Kasse der Jugendfeuerwehr dient den Gemeinschaftsaufgaben. 4. Für kleinere Anschaffungen kann der StJFW ohne Beschluss der JWS über 100 verfügen. Die Ausgaben müssen belegt und gegenüber der Jugendwartsitzung erklärt werden. 5. Die einzelnen Jugendgruppen können eine eigene Kasse einrichten, welche durch einen Betreuer geführt wird. Der Kassenwart ist zuständig für die Unterstützung des kassenführenden JB bei der Kassenführung Diese muss jährlich durch zwei von der Elternversammlung aus ihren Reihen gewählte Kassenprüfer geprüft werden. Über das Ergebnis erstatten sie der Elternversammlung Bericht. 8

9 10 soziale Sicherung 1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Jugendfeuerwehrdienst durch die Unfallkasse NRW versichert. 2. Bei Arbeiten an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten. 3. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den Grundsätzen der Freiwilligen Feuerwehr gedeckt. 11 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr 1. Mitglieder, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. 2. Der Übernahmeantrag kann bereits 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sollen die zu übernehmenden Mitglieder informatorisch am Übungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen. 12 Schlussbestimmung 1. Diese Jugendordnung wurde am von der Jugendwartesitzung der Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen beraten. 2. Am den Löschzugführern in der Dienstbesprechung der Zugführer, insbesondere bezüglich des feuerwehrtechnischen Bereichs und der Zuordnung zu den Löschzügen, zur Kenntnis gebracht. 3. Für alle Personen, die für die Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen tätig sind, gelten alle aktuell gültigen Rechtsvorschriften, Gesetze sowie Dienstbekanntmachungen und Dienstanweisungen der Feuerwehr Gelsenkirchen. 4. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit in einer offenen Wahl gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Auf Wunsch eines Stimmberechtigten wird eine schriftliche Wahl durchgeführt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 13 Inkrafttreten 1. Die Neufassung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen tritt am in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen vom außer Kraft. Gelsenkirchen, Michael Axinger Leiter der Feuerwehr Benjamin Thiel Stadtjugendfeuerwehrwart 9

10 Index Jugendbetreuer JB...5, 6, 7, 8 Jugendbetreuerhelfer JBH...7 Jugendfeuerwehrwart JFW...3, 4, 5, 6, 7, 8 Jugendgruppe...3, 4, 6, 7, 8 Jugendgruppensprecher...6, 7 Jugendwartsitzung JWS...5, 6, 8 Kassenprüfer...6, 8 Kassenwart...8 Kassierer...5, 6, 8 Leiter der Feuerwehr...3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Löschzugführer...6, 7, 8, 9 Mitglied...3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Stadtjugendfeuerwehrwart StJFW...3, 4, 6, 7, 8, 9 Verstöße...4 Wahlen Wahl...5, 6, 8, 9 10

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