Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin"

Transkript

1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin TechFachwPrV Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" Stand: Geändert durch Art. 2 V v I 1976 Fußnote Textnachweis ab: Eingangsformel Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisationsund Führungsaufgaben wahrzunehmen, 2. die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Unternehmensbereichen durch kommunikative Kompetenzen wahrzunehmen, 3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten

2 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Materialwirtschaft/Logistik", "Absatzwirtschaft", "Einkauf", "Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung", "Entwicklung/Konstruktion" und "Betriebserhaltung/Produktion" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik in Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Materialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und durchführen. Sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten, 2. die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter der Berücksichtigung der Vorgaben nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichen Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen und qualifizieren sowie die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin". 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" oder "Technische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und - 2 -

3 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen, 2. Technische Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern, 2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen, 3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation. (3) Der Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik. (4) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik, 2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle, 3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz, 4. Führung und Zusammenarbeit. Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden. (5) Die Prüfungsteile "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" gemäß Absatz 2, "Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und "Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den 4, 5 und 6 zu prüfen. (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird - 3 -

4 erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt. 4 Betriebswirtschaftliche Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich "Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen Rechts und des Handelsund des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft: a) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und Betriebswirtschaft erkennen, b) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirtschaftens, c) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unternehmen, d) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten und berücksichtigen, e) betriebliche Funktionen und Abläufe erkennen und darstellen, f) Unternehmensformen kennen und deren Weiterentwicklung planen, g) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen können, h) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern, i) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld und Kredit darlegen, j) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und Globalisierung strategisch deuten, k) Bedingungen der Existenzgründung aufführen; 2. Recht: Die Bedeutung und den Umgang mit dem a) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil, dem Schuldrecht und dem Sachenrecht, b) Handelsgesetzbuch, c) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht erfassen; 3. Steuern: a) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des Steuerrechts kennen, b) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer berücksichtigen, c) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden und berücksichtigen. (2) Im Qualifikationsbereich "Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Unternehmensführung: a) Zielbildungsprozess darlegen, b) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abweichungen davon feststellen und entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren, c) strategische Planung umsetzen; 2. Organisation und Führung: a) Strukturen in Unternehmen darstellen, - 4 -

5 b) Abläufe in Unternehmen erkennen und erläutern, c) Anwendung von Führungsmethoden und -techniken; 3. Rechnungswesen: a) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzeigen, b) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens kennen und anwenden, c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze anwenden, d) Bilanz erklären, e) Gewinn- und Verlustrechnung herleiten, f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen, g) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen; 4. Controlling: a) Controllinginstrumente verstehen, b) Regelkreise verstehen. (3) Im Qualifikationsbereich "Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Personalwirtschaft: a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Personalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft kennen, b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entsprechende Kriterien bereitstellen, c) Entgeltformen kennen, d) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen, e) gültige arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen kennen; 2. Informationsmanagement: a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung kennen, b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen, c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und der Multimedia-Technik überblicken; 3. Kommunikation: a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements kennen, b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache kennen, c) Moderations- und Präsentationstechniken kennen, d) Vortrags- und Redetechniken verstehen. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit jeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 5 Technische Qualifikationen - 5 -

6 (1) Im Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen, 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung. (2) Im Qualifikationsbereich "Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie" soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken, 2. Prüfverfahren für Werkstoffe kennen, 3. Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, 4. aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen. (3) Im Qualifikationsbereich "Fertigungs- und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen zu können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten, 2. Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren, 3. Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen, 4. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel, 5. Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen, - 6 -

7 6. Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme, 7. Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen 60 Minuten, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie 90 Minuten, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik 120 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 6 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich "Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik" soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Marktforschung kennen, 2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen, 3. Produktpolitik kennen, 4. Distributionspolitik erläutern, 5. Kommunikationspolitik anwenden, 6. Beschaffungslogistik anwenden, 7. Produktionslogistik aufbereiten, 8. Distributionslogistik mitwirken, 9. Entsorgungslogistik kennen. (2) Im Qualifikationsbereich "Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle" soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Organisation der Produktion überblicken, 2. Produktionsprogrammplanung durchführen, 3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden, 4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen, 5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken, 6. Fertigungssteuerung durchführen, 7. Produktionsüberwachung durchführen. (3) Im Qualifikationsbereich "Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz" soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in - 7 -

8 ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen, 2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen, 3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen. (4) Im Qualifikationsbereich "Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen, 2. Mitarbeitergespräche durchführen, 3. Konfliktmanagement anwenden, 4. Mitarbeiterförderung umsetzen, 5. Ausbildung planen und durchführen, 6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen, 7. Präsentationstechniken einsetzen. (5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten. 7 Weitere Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß 6 Abs. 4 und 5 sowie 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde. 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß 4 "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" befreit werden

9 (2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß 5 "Technische Qualifikationen" befreit werden. (3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß 3 Abs. 6 ist nicht zulässig. 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen", "Technische Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für die Prüfungsteile "Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß 8 sind nur Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. 10 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 11 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden

10 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt werden. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Anlage 1 (zu 9 Abs. 5) Muster Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 72; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Z e u g n i s über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Herr/Frau... geboren am... in... hat am... die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976), bestanden. Datum... Unterschrift(en)... (Siegel der zuständigen Stelle) Anlage 2 (zu 9 Abs. 5) Muster Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 73; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote... (Bezeichnung der zuständigen Stelle)

11 Z e u g n i s über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Herr/Frau... geboren am... in... hat am... die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976), mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte *) Note 1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen... Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern... Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen... Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation Technische Qualifikationen... Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen... Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie... Fertigungs- und Betriebstechnik Handlungsspezifische Qualifikationen Schriftliche Situationsaufgabe... Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation... (Im Fall des 8: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß 8 im Hinblick auf die am... in... vor... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich... freigestellt.") Datum... Unterschrift(en)... (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/ Geprüfte Technische Fachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/ Geprüfte Technische Fachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/ Geprüfte Technische Fachwirtin TechFachwPrV Ausfertigungsdatum: 17.01.2006 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung

Mehr

Geprüfte Technische Fachwirte Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Technische Fachwirte Verordnung über die Prüfung Geprüfte Technische Fachwirte Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Vom 17. Januar 2006 (abgedruckt

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt / Geprüfte Technische Fachwirtin zuletzt geändert durch Artikel 9 der dritten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Vom 31. Oktober 2001 Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik FachkEinkPrV Ausfertigungsdatum: 31.10.2001 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik vom 31. Oktober 2001 Bestell-Nr. 61.02.571 Verordnung über

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004. Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:

Mehr

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft FachkAußPrV Ausfertigungsdatum: 19.07.2005 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. GüLogFachwPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. GüLogFachwPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik GüLogFachwPrV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/ Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/ Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/ Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und MarketFachwPrV Ausfertigungsdatum: 21.08.2014 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Mehr

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK 2 Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. FachkLogSystPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. FachkLogSystPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013. Vollzitat: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme FachkLogSystPrV Ausfertigungsdatum: 13.02.2013

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen: Qualifizierte/r EDV-Anwender/in (HWK) (Computerschein A / ECDL) Professionelle/r EDV-Anwender/in (HWK) (Computerschein

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt (HWK)/Betriebswirtin (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.10.2002 und der Vollversammlung vom 27. November

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KundenbTischlPrV Geltung ab 14.07.2004 Eingangsformel

Mehr

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013 241 Verordnung und Vom 13. Februar 2013 Auf Grund des 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,vondenen 53Absatz1durchArtikel232Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin WFachwPrV Ausfertigungsdatum: 26.08.2008 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine

Mehr

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss: geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom. 2012

zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom. 2012 Entwurf - Stand: 18.11.11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss und Vom. 2012 Auf Grund des 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Sommelier / zur Geprüften Sommelière in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel Aufgrund der 53 und 54 Berufsbildungsgesetz (BBIG)

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk FertigPlTischlPrV Ausfertigungsdatum: 06.07.2004 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Geprüfter Technischer Fachwirt

Geprüfter Technischer Fachwirt Geprüfter Technischer Fachwirt Bachelor Professional of Technical Management (CCI) Berufsbegleitender Lehrgang zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung Weiterbildungsträger IFB Wörth Institut für Bildungsförderung

Mehr

Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK Die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf erlässt aufgrund des Beschlusses

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. GestRaumPrV. Ausfertigungsdatum: 17.01.2006. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. GestRaumPrV. Ausfertigungsdatum: 17.01.2006. Vollzitat: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter- Handwerk GestRaumPrV Ausfertigungsdatum: 17.01.2006

Mehr

Vom 1. Juli 2012 (geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnung vom 21.

Vom 1. Juli 2012 (geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnung vom 21. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation/ Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation Vom 1. Juli 2012 (geändert durch die Dritte

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin BankFachwPrV Ausfertigungsdatum: 01.03.2000 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Mehr

1. Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung

1. Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin VerkPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1998 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin geändert durch Artikel 34 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin ContrPrV Ausfertigungsdatum: 12.07.2006 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Mehr

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachwirtin/Geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)" Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18.11.2002 und der Vollversammlung vom 03.12.2002

Mehr

Aufstiegsfortbildung. Geprüfte/-r Technische/-r Fachwirt/-in. Informationen für Kundinnen und Kunden. (im Distance-Learning-Konzept)

Aufstiegsfortbildung. Geprüfte/-r Technische/-r Fachwirt/-in. Informationen für Kundinnen und Kunden. (im Distance-Learning-Konzept) Aufstiegsfortbildung Geprüfte/-r Technische/-r Fachwirt/-in (im Distance-Learning-Konzept) Informationen für Kundinnen und Kunden Aufstiegsfortbildung bei der Deutschen Angestellten-Akademie Der/die Technische/-r

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. FachkBüroPrV 2012. Ausfertigungsdatum: 09.02.2012.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. FachkBüroPrV 2012. Ausfertigungsdatum: 09.02.2012. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation FachkBüroPrV 2012

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Geprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Personalfachkauffrau

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Geprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Personalfachkauffrau Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Zuletzt geändert durch Artikel 7 der dritten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 23.07.2010 (BGBl. Teil 1 Nr. 39, S. 1010

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/ Geprüfte Personalfachkauffrau

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/ Geprüfte Personalfachkauffrau Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/ Geprüfte Personalfachkauffrau PersFachkPrV Ausfertigungsdatum: 11.02.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung zum

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/ Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/ Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/ Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb FachbPrV Ausfertigungsdatum: 31.10.2001 Vollzitat: "Verordnung über die Prüfung

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK) Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK) Die Industrie- und Handelskammer Koblenz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom

Mehr

IHK-Fortbildungsprüfungen

IHK-Fortbildungsprüfungen IHK-Fortbildungsprüfungen Geprüfte Logistikmeisterin/Geprüfter Logistikmeister - Hinweise für Prüfungsteilnehmer/innen - RECHTSGRUNDLAGE Grundlage für das Prüfungsverfahren ist die Prüfungsordnung der

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement Vom 31. Oktober 2001 Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden;

2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden; Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum "Hundefachwirt (IHK)"/zur "Hundefachwirtin (IHK)" Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Besondere Prüfungsvorschriften für den / die Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe (Anlage 44 zur FPO)

Besondere Prüfungsvorschriften für den / die Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe (Anlage 44 zur FPO) Besondere Prüfungsvorschriften für den / die Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe (Anlage 44 zur FPO) Aufgrund der 54, 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/ Vom

Mehr

Fortbildungsprüfungsordnung

Fortbildungsprüfungsordnung Fortbildungsprüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluß,,Geprüfte Fachwirtin/Geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Entwurf 20.5.10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt/Geprüfte Sportfachwirtin.

Entwurf 20.5.10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt/Geprüfte Sportfachwirtin. Entwurf 20.5.10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Vom [Datum] Auf Grund des 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. PersVMobFachwPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. PersVMobFachwPrV. Ausfertigungsdatum: 13.02.2013. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität PersVMobFachwPrV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 10. November 2011 und der Vollversammlung vom 28. Januar 2012 erlässt

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/ Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/ Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/ Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

Mehr

Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK)

Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK) Besondere Rechtsvorschriften zum/zur Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK) Die Industrie- und Handelskammer Potsdam erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September

Mehr

Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK

Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben erlässt aufgrund des Beschlusses des

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001 2887 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Vom 31. Oktober 2001 Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin IndFachwirtPrV 2010 Ausfertigungsdatum: 25.06.2010 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Mehr

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses 23. Mai 2012 als zuständige

Mehr

Geprüfte Industriefachwirte Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Industriefachwirte Verordnung über die Prüfung Geprüfte Industriefachwirte Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin Vom 25. Juni 2010

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. BetrWHwOPrV. Ausfertigungsdatum: 13.03.2011. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. BetrWHwOPrV. Ausfertigungsdatum: 13.03.2011. Vollzitat: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung BetrWHwOPrV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Netzmonteur/Netzmonteurin - Gas/Wasser oder Strom Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin. Vom 23.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin. Vom 23. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin Vom 23. Dezember 1998 Auf Grund des 46 Abs. 2 und des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

IT Fachwirt IT Fachwirtin

IT Fachwirt IT Fachwirtin IT Fachwirt IT Fachwirtin - 1-1. Die Weiterbildung zum IT Fachwirt erweitert Ihre Perspektiven Die IT Anwendungen nehmen überproportional zu, demzufolge wachsten die IT-Systeme und IT Strukturen seit Jahren.

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin

Mehr

Prüfungsordnung zum Fortbildungsabschluss zertifizierter Fuhrparkmanager (DEKRA) zertifizierte Fuhrparkmanagerin (DEKRA)

Prüfungsordnung zum Fortbildungsabschluss zertifizierter Fuhrparkmanager (DEKRA) zertifizierte Fuhrparkmanagerin (DEKRA) Prüfungsordnung auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der DEKRA Akademie und dem Bundesverband Fuhrparkmanagement e.v. vom 22.06.2013 Inhalt: 1. Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Mehr

Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung zur/m. Geprüfte/-r Industriemeister/-in Metall

Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung zur/m. Geprüfte/-r Industriemeister/-in Metall Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung zur/m Geprüfte/-r Industriemeister/-in Metall Vorbereitung auf qualifizierte Sach- und Führungsaufgaben in der Industrie. Die Prüfung erfolgt vor dem Prüfungsausschuss

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 331 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung (Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Betriebswirt / Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz. Vom 12.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Betriebswirt / Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz. Vom 12. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz Vom 12. Juli 2006 Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-

Mehr

GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELS- FACHWIRTIN

GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELS- FACHWIRTIN MERKBLATT Aus- und Weiterbildung GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELS- FACHWIRTIN Der Abschluss dieser Fortbildungsprüfung ist der Qualifikationsnachweis für die mittlere Führungsebene im Handel.

Mehr

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung Ausbilder-Eignungsverordnung AusbEignV 2009 Ausfertigungsdatum: 21.01.2009 Vollzitat: "Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)" Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) Eingangsformel

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 833 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Mehr

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (September 2014 Oktober 2017) Teil II Basisqualifikation Teil I Handlungsspezifische Qualifikation

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtinnen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtinnen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2008 109 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Vom 25. Januar 2008 Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN MERKBLATT Aus- und Weiterbildung GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN Verordnung vom 25.01.2008 Geprüfte Immobilienfachwirte sind qualifiziert, sowohl in größeren Immobilienunternehmen

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2014 und der Vollversammlung vom

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2015 und der Vollversammlung

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/ Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/ Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/ Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin VeranstFachwPrV Ausfertigungsdatum: 25.01.2008 Vollzitat: "Verordnung über die

Mehr

Geprüfte Betriebswirte Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Betriebswirte Verordnung über die Prüfung Geprüfte Betriebswirte Verordnung über die Prüfung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1625 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin 66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Vom 17. Januar 2006 Auf Grund des 53 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008 über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

DIHK-Empfehlung zum Erlass einer Besonderen Rechtsvorschrift zum anerkannten Fortbildungsabschluss

DIHK-Empfehlung zum Erlass einer Besonderen Rechtsvorschrift zum anerkannten Fortbildungsabschluss DIHK-Empfehlung zum Erlass einer Besonderen Rechtsvorschrift zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachwirt für Geschäftsreise- und Mobilitätsmanagement (IHK) / Fachwirtin für Geschäftsreise- und Mobilitätsmanagement

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund

Mehr

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001) Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung. Industrietechniker Elektrotechnik (IHK)/ Industrietechnikerin Elektrotechnik (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung. Industrietechniker Elektrotechnik (IHK)/ Industrietechnikerin Elektrotechnik (IHK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Industrietechniker Elektrotechnik (IHK)/ Industrietechnikerin Elektrotechnik (IHK) Die Industrie- und Handelskammer Hannover erlässt aufgrund des

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur

Mehr

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l. Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (März 2016 April 2019)

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l. Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (März 2016 April 2019) I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (März 2016 April 2019) Teil II Basisqualifikation Teil I Handlungsspezifische Qualifikation Seite

Mehr