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1 DER Nr. 1207, Woche 5, 27. Jan Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film Anspruch auf Presse-Auskunft: Dr. Christoph Partsch erkämpft Erfolg für BILD- Chefreporter beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Dr. Christoph Partsch kämpft erfolgreich für den rechtlichen Anspruch auf Presse-Auskunft Für eine Zeit lang stand der rechtliche Anspruch auf Presse-Auskunft auf wackeligen Beinen. Nach dem jetzigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig sieht es wieder gut aus für die Journalisten, wenn sie Auskunft begehren. Am 25. März 2015 stellten die BVerwG-Richter fest, dass Presse-Vertreter bei überwiegendem Informations-Interesse auch dann Auskunft über Sachverhalte verlangen können, wenn diese dem Schutz von Betriebs- und Geschäfts-Geheimnissen unterliegen. Den Prozess hat Dr. Christoph Partsch im Auftrag von BILD-Chefreporter Hans- Wilhelm Saure erfolgreich durchgefochten. Bei dem Fall ging es um den Mietvertrag zwischen der Bundesanstalt für Immobilien-Aufgaben (BImA) und der BREAD & butter GmbH & Co. KG über Teile des ehemaligen Flughafen- Geländes Tempelhof in Berlin zur Durchführung von zwei Modemessen pro Jahr mit einer jeweiligen Dauer von etwa vier Wochen. Der BILD-Chefreporter wollte Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertragsbestimmungen haben. Nachdem ihm diese verweigert wurden, klagte er mit Hilfe von Dr. Partsch zunächst beim Verwaltungsgericht Köln (Az. 6 K 4165/09 vom 27. Jan. 2011), anschließend ging es weiter beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 5 A 413/11 vom 18. Dez und schließlich beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 6 C vom 25. März 2015). Letzteres wies nicht nur die Revision der beiden Beklagten BImA und BREAD & butter GmbH & Co. KG zurück, sondern sorgte auch für eine grundlegende Klärung, die künftig allen journalistischen Auskunftsansprüchen Hilfsstellung leistet. Nach Auffassung der BVerwG-Richter steht Presse-Vertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit dem nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Das geht auf ein Urteil vom Feb zurück. Dieses Urteil bekommt jetzt jedoch eine sehr relevante Interpretation - durch die Abwägung der jeweiligen Interessen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Informations-Interesse des Presse-Vertreters die Vertraulichkeits-Interessen der anderen Beteiligten. Der Presse-Vertreter kann sich nämlich nur anhand der Vertragsbestimmungen ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung bilden. Diesem kommt deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil wie das BVerwG in seiner Presse- Info ausführt in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung artikuliert worden waren. Der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-Geheimnissen, dem die Bestimmungen des Mietvertrages unterliegen, muss daher gegenüber dem Informations-Interesse des Journalisten zurückstehen. In Verbindung mit diesem Fall/Prozess sei noch ein Blick auf den Anwalt und die Kanzlei Partsch in Berlin erlaubt. Dr. Christoph Partsch wurde 1995 als Rechtsanwalt zugelassen und gilt als Pionier für das Informationsfreiheitsrecht bzw. für rechtliche Ansprüche von Presse-Auskünften. Er promovierte am Lehrstuhl von Prof. Edzard Schmidt- Jortzig an der Christian Albrechts Universität in Kiel zum Thema Informationsfreiheitsrecht. Zuvor absolvierte er ein Studium der Rechtswissenschaften, Medizin (1. Staatsexamen) und Kunstgeschichte in Bonn, Freiburg, Genf und Kiel sowie an der Duke University in Durham/Carolina, USA. Dr. Partsch wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 gemäß dem Auftrag des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin von der damaligen Justiz-Senatorin Gisela von der Aue zum Vertrauensanwalt des Landes Berlin zur Korruptionsbekämpfung bestellt. Die Kanzlei Partsch zählt im Übrigen auch zu den Gründungsmitgliedern des internationalen Verbundes Small Leading Lawyers oft he World. (ps) Inhalt Seite Ti t e l ü b e r s i c h t...2 Titelschutzanzeigen: 41 neue Titel geschützt Im p r e s s u m Fon: +49 (40) Fax: +49 (40)

2 Diese Woche: 41 Titel 2 2 für 300 B Baby Sitting Babysitting Bernkastel-Kues-Kurier Bitburg-Kurier Bitburg-Land-Kurier C Cäsars Geheimnis D Das Geheimnis Cäsars Daun-Kurier Deutscher Tunnelkongress Deutscher Tunnelkongress für Betriebstechnik, Sicherheit und Telematik E Eifel-Kurier eyestars eyestime F Fahndung Deutschland Frisch aus dem Garten G Gerolstein-Kurier H Hochwald-Kurier Hunsrück-Kurier I Inspektor Jury - Mord im Nebel K Konz-Kurier Konz-Saarburg-Kurier Kurier-Regional M Mittelmosel-Kurier Mosel-Kurier P Prüm-Kurier R Regional-Kurier Ruwer-Kurier S Saarburg-Kurier Schweich-Kurier Selfmade King Service-Test Deutschland SPEISEN+REISEN Südeifel-Kurier T Tagebuch eines Verzweifelten Trier-Kurier Trier-Land-Kurier U Und dann noch Paula V Verzockt W Wilma, Schwarzwaldwurm Wittlich-Kurier Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel , Woche 15, Nr , Woche 16, Nr Anzeigenschluss: , 10 Uhr Anzeigenschluss: , 10 Uhr 2

3 Facebook: Share-Funktion ist erlaubt copy + paste verletzt das Urheber-Recht Das Landgericht Frankfurt hat klargestellt, dass zwischen dem vielgenutzten Artikel-Sharing und dem copy + past-vorgehen ein justiziabler Unterschied besteht. Während das simple Sharing bei Facebook keine Verletzung des Urheber-Rechts darstellt, ist die vollständige Übernahme des Beitrages/Artikels eines Dritten in das eigene Facebook-Profil eindeutig eine Verletzung des Urheber- Rechts. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az S 2/14 vom 17. Juli 2014) hervor, über das auf der Website berichtet wird. Für Klarheit sorgte hier eine Redakteurin, die im Juli 2013 im Internet einen Artikel publizierte und den Share- Button von Facebook hinzufügte. Kurz darauf entdeckte sie, dass ein Facebook-Nutzer den Artikel-Text komplett kopiert und dann in sein eigenes Facebook-Profil gestellt hatte. Die Redakteurin ließ den entsprechenden Facebook-Nutzer abmahnen und forderte anschließend die Erstattung der Abmahn- Kosten sowie Schadensersatz aufgrund der nicht erlaubten Nutzung des Artikels. Erstinstanzlich folgte schon das Amtsgericht Frankfurt im Urteil vom 29. Nov (Az. 31 C 2425/13) der Ansicht der Redakteurin und gab der Klage statt. Der beklagte Facebook- Nutzer ging in die Berufung, weil er der Auffassung war, durch die Einbeziehung des Share-Buttons hätte sie sich damit einverstanden erklärt, dass ihr Artikel kopiert werden dürfe. Da irrte der copy+past-akteur, denn die Erlaubnis zum Teilen eines Beitrages beinhaltet keineswegs die Erlaubnis zum Kopieren. Beim Sharing ist ja nicht der komplette Artikel im Facebook-Profil zu sehen, sondern nur die Headline, die Quelle samt Link und kurzem Teaser-Text. Und genau das will derjenige, der einen Share-Button setzt. Auch die grenzenlose Freiheit im Netz muss sich an die gesetzlichen Regeln halten. (ps) Über archivierte Titel! Recherchieren Sie kostenlos unter Unser Ziel: und sie lernt lesen. Ulrich Wickert: Mädchen brauchen Ihre Hilfe! Nähere Infos: 3

4 Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für für: Tagebuch eines Verzweifelten in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, für einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm, ein Theaterstück. Verzockt in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. Petra Morsbach, Kaiser-Wilhelm-Straße 5c, Starnberg Mingamedia Entertainment GmbH, Föhringer Allee 17, Unterföhring für Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für Deutscher Tunnelkongress Deutscher Tunnelkongress für Betriebstechnik, Sicherheit und Telematik in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. Arbeitsgemeinschaft Droste Consults GbR - Hahn Projects GmbH, Radenwisch 65, Hamburg Service-Test Deutschland Fahndung Deutschland in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf alle Medien, insbesondere Druckereierzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). Patentanwalt Dipl.-Ing. Michael Thoma, Widenmayerstraße 23, München Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für folgende/n Titel: Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für Cäsars Geheimnis Das Geheimnis Cäsars in allen Schreibweisen, Dartellungsformen, Schriftarten, Abkürzungen, Abwandlungen, Zusammensetzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, Untertiteln, grafischen Darstellungen und mit allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Onlinedienste und sonstige Online-Medien und -Produkte sowie Internet. Wilma, Schwarzwaldwurm in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Abkürzungen, Abwandlungen, Schriftarten und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und On-Line-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art. Löffler-Wenzel-Sedelmeier PartG mbb Rechtsanwälte, Königstraße 1A, Stuttgart Ulrike M. Walter, Richard-Kuenzer-Straße 5, Freiburg Das Fachmagazin für Bieter und Auftraggeber. Vergabe PRAXIS Ihr Vergabe-Ratgeber für die erfolgreiche Ausschreibung. NEU 4

5 für: für: 2 für 300 Selfmade King in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. Baby Sitting Babysitting in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. M.E.Works GmbH, Schanzenstraße 38, Köln Universal Pictures International Germany GmbH, Herriotstraße 6-8, Frankfurt Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für: Und dann noch Paula in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM; DVDs; CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Inspektor Jury - Mord im Nebel in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM; DVDs; CD- I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. Frisch aus dem Garten in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, elektronische und digitale Medien und Online-Dienste. Rechtsanwälte Dr. Gleim & Partner GbR, Admiralitätstraße 4, Hamburg Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für: eyestime eyestars in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen sowie für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste). Anwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 23, Tutzing Damm & Mann, Ballindamm 1, Hamburg Gemeinsam geht es besser Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit für kranke, behinderte und vernachlässigte Kinder. Online spenden unter

6 für SPEISEN+REISEN in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software- Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM; DVDs; CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online- Medien. Life! Verlag GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, Haus 1, Hamburg Produktpiraterie Marken im Kampf gegen Plagiate aus der Rubrik Markenrecht Firma Name, Vorname Straße PLZ, Ort Tel.: JA ich bestelle markenartikel im Probe-Abonnement. Ich erhalte die nächsten drei Ausgaben markenartikel zum Preis von 25,00 Euro inkl. Versand zzgl. USt. Das Probe-Abonnement endet automatisch. Datum, Unterschrift BITTE IN BLOCKSCHRIFT! TSA JA ich bestelle markenartikel im Jahres-Abonnement. Ich erhalte das Magazin ab sofort regelmäßig für 120,00 Euro inkl. Versand zzgl. USt. Das Abonnement gilt zunächst für ein Jahr (11 Ausgaben) und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn ich nicht mit der Frist von vier Wochen zum Ende des Bezugjahres schriftlich kündige. New Business Verlag GmbH & Co. KG Postfach Hamburg Birgit Jessen Telefon 040/ Fax 040/

7 Top News aus Werbung, Marketing und Medien Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Bernkastel-Kues-Kurier Bitburg-Kurier Bitburg-Land-Kurier Daun-Kurier Eifel-Kurier Gerolstein-Kurier Hochwald-Kurier Hunsrück-Kurier Konz-Kurier Konz-Saarburg-Kurier Kurier-Regional Mittelmosel-Kurier Mosel-Kurier Prüm-Kurier Regional-Kurier Ruwer-Kurier Saarburg-Kurier Schweich-Kurier Südeifel-Kurier Trier-Kurier Trier-Land-Kurier Wittlich-Kurier in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Kombinationen und grafischen Gestaltungen für periodische Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften, Bild- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch Offline- und Online- Dienste und sonstige Online-Medien. Rechtsanwalt Dr. Rolf Aschermann, Mauerstraße 66, Berlin Impressum: DER Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr Hamburg Fon: (040) Fax: (040) titelschutz-anzeiger@presse-fachverlag.de Verleger/Herausgeber: Peter Strahlendorf (v.i.s.d.p.) PS Redaktion/Titelschutzanzeigen verantwortlich: Angela Lautenschläger (AL), -61 Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80 Druckauflage: Verbreitete Auflage: Erscheinungsweise: wöchentlich Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel: monatlich Auflage: Druck / Verbreitet Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten) Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt. Anzeigenschluss: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom Bankverbindung: Druck: IBAN: DE BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX Handelsregister HRA , Ust.-Id-Nr. DE Lehmann Offsetdruck GmbH, Gutenbergring 39, Norderstedt 2015 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung der Adressen- oder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenentwürfe des Verlages sind urheberrechtlich geschützt. Der Verlag hat die alleinigen Nutzungsrechte für die von ihm erstellten Anzeigen. Übernahme nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über die PMG Presse-Monitor GmbH, Tel. 030/ oder 7

8 FAX-NACHRICHT FÜR DEN PRESSE-FACHVERLAG TELEFAX: 040/ VON: FIRMA: NAME: ANSCHRIFT: TELEFON: FAX: ICH MÖCHTE EINE ANZEIGE AUFGEBEN: Bitte nehmen Sie den folgenden Text in die nächst erreichbare Nummer des auf. des mit SOFTWARE TITEL (Heft Nr. ) auf. Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme(n) ich/wir Titelschutz in Anspruch für pro Titel bitte eine Zeile (Adresse) Preis pro Titelschutzanzeige im Standardformat: 150, (zzgl. USt.) Preis für jeden weiteren Titel innerhalb dieser Anzeige: 35, (zzgl. USt.). DATUM UND UNTERSCHRIFT:

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