Der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Krankenhaus Was ändert sich durch die DS-GVO?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Krankenhaus Was ändert sich durch die DS-GVO?"

Transkript

1 Ina Haag Der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Krankenhaus Was ändert sich durch die DS-GVO? In Krankenhäusern werden täglich sensible Patientendaten erhoben und verarbeitet. Dabei stellen sich immer wieder komplexe Datenschutzfragen. Der gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Datenschutzbeauftragte hat daher im Krankenhaus eine wichtige Funktion. Ab dem 25. Mai 2018 wird zudem die am 24. Mai 2016 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 1) in Deutschland unmittelbare Geltung entfalten. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick geben, in welchen Bereichen die DS-GVO beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten Änderungen vorsieht, die die Krankenhäuser umsetzen müssen. Die DS-GVO sieht eine europaweit verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Daraus ergibt sich für Krankenhäuser in Deutschland zunächst keine wesentliche Änderung, da die Krankenhäuser auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind. 2) Teilweise schreiben die Landeskrankenhausgesetze ausdrücklich die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, teilweise folgt die Bestellpflicht aus bereichsspezifischen Landesregelungen zum Datenschutz, je nach Trägerschaft finden sich zudem Regelungen in kirchlichen Datenschutzvorschriften, den Landesdatenschutzgesetzen oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 3) Die maßgeblichen Regelungen in der DS-GVO zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind die Artikel 37, 38 und 39 DS-GVO. Ergänzt werden diese Regelungen durch die 5, 6, 7 und 38 BDSG neue Fassung. 4) Wichtig für die Krankenhäuser ist hierbei im Einzelnen Folgendes: Bestellpflicht Bei der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist für öffentliche Stellen festzustellen, dass auch nach der DS- GVO eine umfassende Bestellpflicht vorgesehen ist. Gemäß Art. 37 Absatz 1a DS-GVO benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird. Hierunter sind nach wie vor auch Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft zu fassen. Was die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen (hier: private Krankenhäuser) angeht, sieht die DS-GVO jedoch nur noch eingeschränkte Bestellpflichten vor. Danach benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO besteht (Art. 37 Absatz 1b DS-GVO). Zwar fallen Gesundheitsdaten unter die besonderen Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO, fraglich ist aber in diesem Zusammenhang, was unter dem Begriff der Kerntätigkeit zu verstehen ist. Dazu wird einerseits die Auffassung vertreten, dass von einer Kerntätigkeit eines Unternehmens im Sinne von Art. 37 Absatz 1b DS-GVO nur dann auszugehen ist, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen liegt. Danach sei bereits nach dem Wortlaut die Kerntätigkeit des Unternehmens entscheidend und nicht bloß damit im Zusammenhang stehende Verarbeitungsvorgänge. Nach dieser Auffassung würde sich die Bestellpflicht nach der DS-GVO im Wesentlichen auf Unternehmen beschränken, die im Sinne von 29 BDSG geschäftsmäßig Daten verarbeiten. 5) Dieser Auffassung wird andererseits entgegengehalten, dass eine derartige Einordnung in Haupt- oder Nebentätigkeit bei jenen Unternehmen kritisch zu sehen sei, deren Geschäftszweck nur schwerlich von der Verarbeitung personenbezogener Daten getrennt werden könne. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei dann zur Kerntätigkeit des Unternehmens zu zählen, wenn ohne diese Vorgänge eine Durchführung des Unternehmenszwecks nur schwerlich möglich sei. 6) Eine vermittelnde Meinung geht bei Ärzten beispielsweise davon aus, dass deren Kerntätigkeit darin bestehe, Patienten zu behandeln. Die Kerntätigkeit von Ärzten könne aber gleichzeitig auch darin bestehen, sensible Daten zu verarbeiten. Entscheidend sei daher der Umfang der Verarbeitung, sodass jedenfalls bei Einzelpraxen keine Pflicht bestehe, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. 7) Für private Krankenhäuser dürfte dieser Streit nicht weiter von Bedeutung sein, da gemäß 38 Absatz 1 BDSG neue Fassung für nicht-öffentliche Stellen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, sofern in der Regel mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Da dies in Krankenhäusern in der Regel der Fall ist, sind demnach bei der Bestellpflicht auch für private Krankenhäuser keine Änderungen zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu könnten aber beispielsweise Ermächtigungsambulanzen oder Medizinische Versorgungszentren

2 (MVZ) zumindest von der Anzahl ihrer Mitarbeiter her durchaus unter die Privilegierung des 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG neue Fassung fallen. Zu beachten ist aber, dass nichtöffentliche Stellen gemäß 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG neue Fassung unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wenn sie Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DS-GVO unterliegen. Gemäß Artikel 35 Abs. 3b DS-GVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich bei einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DS-GVO, worunter die in Ermächtigungsambulanzen oder MVZ verarbeiteten Daten fallen. Zur Frage, wann eine Verarbeitung umfangreich ist, macht die DS-GVO keine Angaben. Lediglich in Erwägungsgrund 91 wird ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Patienten nicht als umfangreich gelten [sollte], wenn die Verarbeitung [ ] durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsfachberufes [ ] erfolgt. In diesen Fällen sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht zwingend vorgeschrieben sein. Ein weiterer Anhaltspunkt könnte sein, dass in der vorherigen Fassung der DS-GVO 2014 im damaligen Art. 32a ( risk analysis ) sowie im damaligen Erwägungsgrund 63 von der Verarbeitung der Daten von betroffenen Personen innerhalb von 12 Monaten die Rede war. Allerdings wurde dieser Ansatz nicht in die endgültige Version der DS-GVO aufgenommen. Danach dürften aber künftig auch MVZ zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sein. Die in Erwägungsgrund 91 angesprochene Privilegierung könnte allenfalls auf Ermächtigungsambulanzen zutreffen, ist aber angesichts der in der DS-GVO vorgesehenen empfindlichen Geldbußen sorgfältig zu prüfen. Die Regelung in 38 Absatz 1 BDSG neue Fassung ist auch zulässig, da Art. 37 Absatz 4 Satz 1 DS-GVO eine Öffnungsklausel vorsieht, wonach der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter abweichend von Art. 37 Absatz 1 DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist. Danach sind also auch weiterhin die in den Landeskrankenhausgesetzen oder anderen Landesregelungen zum Datenschutz vorgesehenen Bestellpflichten zulässig. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 37 Absatz 6 DS-GVO Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfüllen kann. Danach ist sowohl die Bestellung eines internen als auch eines externen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich erlaubt. Da Art. 37 DS-GVO jedoch bezogen auf die ausdrückliche Erlaubnis zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten keine Öffnungsklausel für Regelungen der Mitgliedstaaten enthält, dürften diesbezüglich entgegenstehende einschränkende landesrechtliche Regelungen in Deutschland mit dem Geltungsbeginn der DS-GVO hinfällig sein. 8) Fazit: Bei der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich für Krankenhäuser durch die DS-GVO keine Änderungen. MVZ sind künftig zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Ermächtigungsambulanzen müssen ihre Bestellpflicht sorgfältig prüfen. Konzerndatenschutzbeauftragter Gemäß Art. 37 Absatz 2 DS-GVO darf eine Unternehmensgruppe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern der Datenschutzbeauftragte von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann. Nach der DS-GVO ist somit künftig ausdrücklich die Bestellung eines Konzerndatenschutzbeauftragten zulässig. Hierbei handelt es sich insofern um eine Neuerung, als dies in dieser Form zumindest im BDSG bislang nicht vorgesehen war. Voraussetzung für die Bestellung eines Konzerndatenschutzbeauftragten ist aber, dass dieser von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann. Fraglich ist dabei, was der Begriff leicht erreichbar bedeutet. Vereinzelt wird vertreten, dass eine sprachliche Erreichbarkeit genüge, in erster Linie also die Kommunikationsfähigkeit gesichert sein müsse und die Betroffenen einen zentralen Ansprechpartner haben. 9) Dagegen wird jedoch eingewendet, dass aufgrund der zwischenzeitlich üblichen technischen Ausstattung von Unternehmen eine Kommunikationsfähigkeit in der Regel überall auf der Welt gegeben sei und die Norm daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt erhalten würde, wenn sie sich lediglich auf die sprachliche Erreichbarkeit beziehe. Entscheidend sei damit die örtliche Erreichbarkeit dergestalt, dass der Datenschutzbeauftragte unter Aufwand zumutbarer zeitlicher und finanzieller Ressourcen persönlich von der Niederlassung aus aufgesucht werden könne. 10) Das Erfordernis der auch räumlichen Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten kann sich unter anderem auch daraus ergeben, dass der Datenschutzbeauftragte nach den Vorgaben der DS-GVO Ansprechpartner für die zuständige Aufsichtsbehörde ist (vergleiche Art. 39 Absatz 1 DS-GVO). Es ist daher mit der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur davon auszugehen, dass der Datenschutzbeauftragte auch in räumlicher Hinsicht erreichbar sein muss. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, wird jedoch ebenfalls unterschiedlich bewertet. Nach einer Ansicht dürfe das absolute Maximum der zulässigen Entfernung in einer Tagesreise innerhalb der üblichen Arbeitszeit mit den im Unternehmen erstattungsfähigen Verkehrsmitteln liegen. 11) Eine vermittelnde Ansicht geht demgegenüber davon aus, dass die leichte Erreichbarkeit keine ständige oder regelmäßige physische Präsenz des Datenschutzbeauftragten am Ort der Niederlassung verlange. Es reiche aus, wenn entweder der den Datenschutzbeauftragten Aufsuchende zu ihm reisen könne oder der Datenschutzbeauftragte geografisch so beweglich sei, dass er die zu überbrückende Distanz bei Bedarf auf ein leicht erreichbares Maß verkürze. Denkbar sei außerdem, dass sich der Datenschutzbeauftragte vor Ort in den Niederlassungen seines Hilfspersonals bediene. 12) u

3 Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Auch wenn grundsätzlich vom Erfordernis einer räumlichen Erreichbarkeit auszugehen ist, kann dies keine ständige oder regelmäßige physische Präsenz des Datenschutzbeauftragten am Ort der Niederlassung erfordern, solange eine Erreichbarkeit durch übliche Dienstreisen möglich ist. Die internen Abläufe bzw. die interne Organisation müssen ggf. auch durch den Einsatz von Hilfspersonal vor Ort in den Niederlassungen als Ansprechpartner letztlich gewährleisten, dass Anfragen rechtzeitig bearbeitet werden und die Funktion als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden in ausreichendem Maße ausgeübt werden kann. Fazit: Die Benennung eines Konzerndatenschutzbeauftragten ist künftig nach der DS-GVO zulässig, Voraussetzung ist aber die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten von jeder Niederlassung aus. Dies erfordert auch eine räumliche Erreichbarkeit im Rahmen üblicher Dienstreisen. Anforderungsprofil Gemäß Art. 37 Absatz 5 DS-GVO wird der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 DS-GVO genannten Aufgaben. Gemäß Erwägungsgrund 97 richtet sich die fachliche Qualifikation nach den durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die verarbeiteten Daten. Aus dem BDSG neue Fassung ergibt sich keine ergänzende Regelung, da für den Bereich der öffentlichen Stellen 5 Absatz 3 BDSG neue Fassung wortgleich die Regelung aus Art. 37 Absatz 5 DS-GVO übernimmt und für Unternehmen das neue BDSG keine Regelungen zum Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten enthält. Die derzeit noch maßgebende Vorschrift für die Qualifikationsvoraussetzungen des Datenschutzbeauftragten ist 4f Absatz 2 BDSG. Danach wird auf die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit abgestellt, was sich wiederum nach der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten richtet. Fazit: Es ergeben sich durch die DS-GVO keine wesentlichen Änderungen. Aufgaben, Stellung und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten Derzeit werden die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch 4g BDSG konkretisiert. Danach wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften des Datenschutzes hin. Dazu hat der Datenschutzbeauftragte die ordnungsgemäße Anwendung der Programme zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu überwachen und die mit der Verarbeitung vertrauten Personen zu schulen. Es besteht also eine Überwachungs- und eine Schulungsfunktion. Darüber hinaus hat der Datenschutzbeauftragte gemäß 4d Absatz 6 Satz 1 BDSG die Aufgabe der Vorabkontrolle nach 4d Absatz 5 Satz 1 BDSG. Sofern durch eine Verarbeitung besondere Risiken für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bestehen, soll der Beauftragte insoweit vorab die Rechtmäßigkeit prüfen. Die Aufgaben nach der DS-GVO stellen sich demgegenüber umfangreicher dar. Art. 39 Absatz 1 DS-GVO enthält einen Katalog, der folgende Aufgaben benennt: Unterrichtung und Beratung der verantwortlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, Beratung bei der Datenschutzfolgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung, Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden, Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter, betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DS-GVO im Zusammenhang stehenden Fragen zurate ziehen (Art. 38 Absatz 4 DS-GVO). Die Stellung des Datenschutzbeauftragten hat sich durch die Regelungen in der DS-GVO nicht geändert: Der Datenschutzbeauftragte ist nach wie vor weisungsfrei (Art. 38 Absatz 3 Satz 1 DS-GVO), er darf nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO), es darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Interessenkonflikte zu anderen Aufgaben geben (Art. 38 Absatz 6 DS-GVO), er hat Anspruch auf Unterstützung, indem ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Art. 38 Absatz 2 DS-GVO), darüber hinaus hat der Datenschutzbeauftragte Anspruch auf ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen (Art. 38 Absatz 1 DS-GVO), der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters (Art. 38 Absatz 3 Satz 3 DS-GVO). Hinsichtlich der Aufgaben, der Stellung und der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten ergeben sich durch die Regelungen in der DS-GVO somit keine wesentlichen Änderungen. An die Stelle der Vorabkontrolle tritt künftig die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO). Ansonsten sind wesentliche Aufgaben des Datenschutzbeauftragten weiterhin die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie die Schulung

4 Anzeige

5 der Mitarbeiter. Allerdings legt die DS-GVO einen stärkeren Fokus auf die Funktion des Datenschutzbeauftragten als Anlaufund Beratungsstelle. Der Datenschutzbeauftragte ist nach wie vor weisungsfrei und hat die oben aufgeführten Ansprüche auf Unterstützung seiner Tätigkeit. Er ist weiterhin nicht befugt, Datenschutzverstöße eigenmächtig zu unterbinden, sondern er berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene der verantwortlichen Stelle, damit diese in die Lage versetzt wird, die dazu notwendigen Entscheidungen zu treffen. Fazit: Es ergeben sich durch die DS-GVO keine wesentlichen Änderungen. Allerdings legt die DS-GVO einen stärkeren Fokus auf die Funktion des Datenschutzbeauftragten als Anlauf- und Beratungsstelle. Schutz und Haftung des Datenschutzbeauftragten Schutz Derzeit ist im BDSG ein besonderer Kündigungsschutz für den internen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, es ist eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des 626 BGB möglich ( 4f Absatz 3 Satz 5 BDSG). Dieser Schutz bleibt zudem für ein Jahr nach der Abberufung des Datenschutzbeauftragten bestehen ( 4f Absatz 3 Satz 6 BDSG). Darüber hinaus darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden ( 4f Absatz 3 Satz 3 BDSG). Die DS-GVO enthält zwar ähnlich wie das jetzige BDSG ein Diskriminierungsverbot, das heißt der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Ausübung seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Art. 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO). Es ist jedoch kein besonderer Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten in der DS-GVO vorgesehen. Mit 6 Absatz 4 BDSG neue Fassung (für private Krankenhäuser in Verbindung mit 38 Absatz 2 BDSG neue Fassung) werden die bisherigen Regelungen des BDSG zum Kündigungsschutz allerdings inhaltlich vollständig übernommen. So wird auch zukünftig eine Kündigung nur unter den besonderen Voraussetzungen des 626 BGB möglich sein. Dieser Schutz gilt weiterhin auch nach der Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz ein Jahr fort. Fazit: Hinsichtlich des bisherigen Schutzniveaus ergibt sich durch die DS-GVO keine Änderung. Haftung In zivilrechtlicher Hinsicht kommen haftungsrechtlich insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Datenschutzbeauftragten in Betracht, sofern dieser gegen seine Pflichten verstößt. Derzeit enthält das BDSG mit 7 lediglich einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegenüber der verantwortlichen Stelle für unzulässige oder unrichtige Datenverwendungen. Nach den allgemeinen schuldrechtlichen oder deliktischen Grundsätzen ist jedoch ggf. ein Rückgriff beim Datenschutzbeauftragten möglich, wenn die verantwortliche Stelle einem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern der Datenschutzbeauftragte eine Pflichtverletzung begangen hat. Beim internen Datenschutzbeauftragten kommen hierbei jedoch die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. 13) Eine mögliche strafrechtliche Haftung wird derzeit von der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur abgelehnt, weil der Datenschutzbeauftragte keine Garantenstellung hat. Gemäß 13 StGB kann ein Unterlassen zur Strafbarkeit führen, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, nicht eintritt. Der Datenschutzbeauftragte hat derzeit keine derartige Garantenstellung, da er lediglich auf die Einhaltung des Datenschutzes hinwirken soll und er darüber hinaus lediglich eine Beratungsfunktion hat. Er hat aber keine Weisungsbefugnisse und kann nicht allein etwaige Datenschutzverstöße unterbinden. Die letztliche Entscheidungshoheit über die Unterbindung von Datenschutzverstößen obliegt vielmehr der Geschäftsführung. Daher liegt in der Regel keine Strafbarkeit wegen Unterlassen vor, wenn der Datenschutzbeauftragte untätig bleibt. 14) Die Regelungen in der DS-GVO führen hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Datenschutzbeauftragten zu keinen Änderungen. Art. 82 DS-GVO enthält eine umfassende Regelung für Schadenersatzansprüche, die die derzeitige Regelung in 7 BDSG umfassend ersetzt. Nach Art. 82 Absatz 1 DS-GVO besteht ein Anspruch gegen die verantwortliche Stelle, wenn einer Person wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Art. 82 Absatz 2 DS-GVO weitet die Haftung darüber hinaus auf jeden an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen aus. Die Haftung ist jedoch nach Art. 82 Absatz 3 DS-GVO ausgeschlossen, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Der Datenschutzbeauftragte ist trotz seiner Überwachungsaufgabe in Bezug auf die Datenverarbeitungen nicht verantwortlich, da er selbst keine Weisungen erteilen kann. Eine solche Verantwortung würde zudem mit seiner unabhängigen Stellung als Datenschutzbeauftragter kollidieren. Aus diesem Grund scheidet eine Haftung nach Art. 82 Absatz 2 DS-GVO regelmäßig aus. Es bleibt daher bei den bisherigen Haftungsregelungen nach dem BGB. Insbesondere kommt also eine Haftung gemäß 280 BGB wegen einer Pflichtverletzung in Betracht, wobei für den internen Datenschutzbeauftragten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten. 15) In strafrechtlicher Hinsicht gehen demgegenüber diverse Meinungen in der juristischen Literatur von einer Änderung aus. Danach sei der Datenschutzbeauftragte durch den neuen gesetzlichen Pflichtenkreis der DS-GVO künftig ein Überwachergarant, sodass er sich grundsätzlich auch durch Unterlassen seiner Pflichten gemäß 13 Absatz 1 StGB strafbar machen könne. 16)

6 Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht, da der Datenschutzbeauftragte auch vorher bereits Überwachungspflichten hatte und ihm auch durch die Regelungen in der DS-GVO nach wie vor keine Weisungsbefugnis zusteht. Daher kann er auch nach den Regelungen der DS-GVO nicht allein Datenschutzverstöße unterbinden. Im Gegenteil: In Art. 38 Absatz 3 Satz 3 DS-GVO wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass er der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berichtet. Dem Begriff des Berichtens ist jedoch zu entnehmen, dass der Datenschutzbeauftragte die Geschäftsführung in die Lage versetzen soll, notwendige Maßnahmen zur Unterbindung von Datenschutzverstößen einzuleiten, er diese Maßnahmen jedoch nach wie vor nicht selbst treffen kann. Insofern trifft ihn zwar nach wie vor die Pflicht, vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden, nicht jedoch die Pflicht, diese zu unterbinden. Letzteres wäre aber nach der Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für die Annahme einer Garantenpflicht, die zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen führen könnte. 17) Da sich insofern an der Stellung des Datenschutzbeauftragten durch die Regelungen der DS-GVO nichts ändert, ergeben sich auch bezüglich einer möglichen strafrechtlichen Haftung keine Änderungen. 18) Als weiteres Argument gegen eine so weite Auslegung der Überwachungsverpflichtung bis hin zu einer strafrechtlich relevanten Garantenstellung des Datenschutzbeauftragten wird angeführt, dass dadurch zugleich die haftungsrechtliche Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen relativiert werde, da sie ebenfalls dem Datenschutzbeauftragten auferlegt werde, was die DS-GVO nicht bezwecke. 19) Fazit: Hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Haftung des Datenschutzbeauftragten ergeben sich durch die DS-GVO keine Änderungen. Im Falle einer Untätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist auch künftig nicht von einer möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen gemäß 13 StGB auszugehen. Auch insofern ergeben sich durch die DS-GVO keine Änderungen. Beendigung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten Derzeit kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz gemäß 4f Absatz 3 Satz 4 BDSG widerrufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder durch die Geschäftsleitung, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB vorliegt. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten gemäß 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die DS-GVO sieht demgegenüber keine Regelungen zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten während seiner Amtszeit vor. Art. 38 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO enthält nur ein Verbot der Abberufung oder Benachteiligung des Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Abberufungs- und Benachteiligungsverbot wegen der Aufgabenerfüllung ist gleichlautend auch in 6 Absatz 3 Satz 3 BDSG neue Fassung vorgesehen. Darüber hinaus enthält jedoch 6 Absatz 4 Satz 1 BDSG neue Fassung (für private Krankenhäuser in Verbindung mit 38 Absatz 2 BDSG neue Fassung) nach wie vor die Regelung, dass die Abberufung des Datenschutzbeauftragten in entsprechender Anwendung des 626 BGB zulässig ist. Hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit durch die Geschäftsleitung ergeben sich somit keine Änderungen. Ein ausdrückliches Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten sieht die DS-GVO jedoch nicht vor. Hierzu trifft auch das BDSG neue Fassung keine Regelung mehr. Das bedeutet, dass die derzeit in 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG vorgesehene Abberufungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde, wenn der Datenschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt, künftig wegfällt. Allerdings ist die Benennung eines nicht qualifizierten oder einem Interessenkonflikt unterliegenden Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 83 Absatz 4a DS-GVO mit einem erheblichen Bußgeld belegt. Ein nicht offensichtlich unbegründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten dürfte darüber hinaus ein Grund für die Geschäftsleitung zur Abberufung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) darstellen. 20) Fazit: Die Geschäftsleitung kann den Datenschutzbeauftragten auch künftig nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des 626 BGB abberufen. Ein ausdrückliches Abberufungsverlangen durch die Aufsichtsbehörde ist zwar nicht mehr vorgesehen. Fehler bei der Bestellung (zum Beispiel fehlende Qualifikation) sind aber mit einem erheblichen Bußgeld belegt. Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten Neu ist die in Art. 37 Absatz 7 DS-GVO bezeichnete Pflicht des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dabei genügt mit Blick auf den Erwägungsgrund 58 zur Veröffentlichung die Bereitstellung zum selbständigen Abruf, beispielsweise auf der Homepage des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. 21) Der Begriff der Kontaktdaten wird in der DS-GVO nicht definiert. Erwägungsgrund 23 spricht in einem anderen Zusammenhang von -Adresse oder anderen Kontaktdaten, Erwägungsgrund 14 von Name oder Kontaktdaten. Während die -Adresse damit zu den Kontaktdaten zählt, fällt der Name des Datenschutzbeauftragten somit nicht darunter. Dies bestätigt auch der Vergleich zwischen Art. 13 Absatz 1a, Art. 14 Absatz 1a DS-GVO ( Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen ) einerseits und Art. 13 Absatz 1b, Art. 14 Absatz 1b ( die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ) andererseits. 22) Anzugeben sind damit auf jeden Fall Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, ggf. Unternehmen) und mit

7 Blick auf die Notwendigkeit einer leichten Erreichbarkeit auch die -Adresse, nicht aber Name und Telefonnummer. 23) Fazit: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter sind künftig nach der DS-GVO verpflichtet, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Veröffentlichung kann auf der Homepage erfolgen. Anzugeben sind Anschrift und -Adresse, nicht aber Name und Telefonnummer. Umgang mit bestehenden Bestellungen zum Geltungsbeginn der DS-GVO Die DS-GVO enthält keine Regelungen zum Umgang mit erfolgten Altbestellungen von Datenschutzbeauftragten. Dem Benachteiligungsverbot würde es jedoch zuwiderlaufen, von einer automatischen Beendigung der nach dem BDSG erfolgten Bestellung beim Ausbleiben einer erneuten Benennung nach der DS-GVO auszugehen. Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden durch die DS-GVO auch nicht zulasten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erweitert, sodass zum Geltungsbeginn der DS-GVO auch kein Recht zum Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund existiert. Somit ist davon auszugehen, dass der nach dem BDSG bestellte Datenschutzbeauftragte automatisch zum nach der DS-GVO benannten Datenschutzbeauftragten wird. Etwas anderes würde nur gelten, wenn durch die DS-GVO ein Wegfall der Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten erfolgen würde. 24) Dies ist jedoch durch die ergänzenden Regelungen im BDSG neue Fassung, wie oben bereits unter dem Punkt Bestellpflicht ausgeführt, insbesondere für private Krankenhäuser, nicht der Fall. Fazit: Es ist davon auszugehen, dass der nach dem BDSG bestellte Datenschutzbeauftragte zum Geltungsbeginn der DS-GVO automatisch zum nach der DS-GVO benannten Datenschutzbeauftragten wird. Rechtsfolgen bei Verstößen Sämtliche Verstöße des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters gegen Art. 37 DS-GVO Benennungspflicht, Erfordernis der leichten Erreichbarkeit des Konzerndatenschutzbeauftragten, erforderliche Qualifikation des Datenschutzbeauftragten, Veröffentlichung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie sämtliche Verstöße der benennenden Stelle gegen ihre Pflichten aus Art. 38 DS-GVO Pflicht zur frühzeitigen und ordnungsgemäßen Einbindung des Datenschutzbeauftragten, Pflicht zur Unterstützung des Datenschutzbeauftragten, Sicherstellung der Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten, Abberufungs- und Benachteiligungsverbot, Sicherstellung einer Berichtsmöglichkeit an die höchste Managementebene, Möglichkeit für betroffene Personen, Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen und von ihm Rat zu erhalten, Vermeidung von Interessenkonflikten sind nach Art. 83 Absatz 4a DS-GVO mit einer Geldbuße von bis zu oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Fazit: Die DS-GVO sieht bei Verstößen gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten empfindliche Geldbußen vor. Anmerkungen 1) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ABl L 119, 1 ff., die am 24. Mai 2016 in Kraft getreten ist und ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbare Geltung entfalten wird. 2) Vergleiche hierzu ausführlich Haag, das Krankenhaus 2011, Seite 1299 ff. 3) Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl. I Seite 66, zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017, BGBl. I Seite ) Das Bundesdatenschutzgesetz hat durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017, BGBl. I, Seite 2097, umfangreiche Änderungen erfahren, die am 25. Mai 2018 zeitgleich zum Geltungsbeginn der DS-GVO in Kraft treten. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt das derzeit gültige Bundesdatenschutzgesetz außer Kraft. 5) Niklas/Faas, NZA 2017, Seite 1091, 1092; Laue/Nink/Kremer, Seite 193 f. 6) Helfrich, in: Sydow, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Eine entgegenstehende einschränkende Regelung enthält beispielsweise 5 Absatz 1 Satz 2 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), wonach öffentliche Stellen nur ihre Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen dürfen. Dadurch ist auch Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft in Hessen die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten nicht erlaubt. 9) Marschall/Müller, ZD 2016, Seite 415, ) Niklas/Faas, NZA 2017, Seite 1091, 1093; so auch Helfrich, in: Sydow, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Laue/Nink/Kremer, Seite 196 f. 13) Niklas/Faas, NZA 2017, Seite 1091, ) Niklas/Faas, NZA 2017, Seite 1091, ) Niklas/Faas, NZA 2017, Seite 1091, ) Niklas/Faas, NZA 2016, Seite 1091, 1096 f.; Laue/Nink/Kremer, Seite 211, die den Datenschutzbeauftragten auch jetzt schon als Überwachergaranten sehen; Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) BGH, Urteil vom 17. Juli 2009, 5 StR 394/08, NJW 2009, Seite 3173, 3174 f. mit Anmerkungen von Stoffers; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 1987, 1 Ss 401/86. 18) So auch Helfrich, in: Sydow, Art. 39 Rn. 72; Lantwin, ZD 2017, Seite 411 ff.; vergleiche zur Stellung des Hygienebeauftragten im Krankenhaus auch Walter/Heppekausen, Pflege- & Krankenhausrecht 2012, Seite 29, ) Helfrich, in: Sydow, Art. 39 DS-GVO, Rn ) Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Laue/Nink/Kremer, Seite 198; Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Laue/Nink/Kremer, Seite 198; Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 37 DS-GVO, Rn ) Laue/Nink/Kremer, Seite ) Laue/Nink/Kremer, Seite 198. Anschrift der Verfasserin Ina Haag, Rechtsabteilung der DKG, Wegelystraße 3, Berlin

BVD-Verbandstage 2018 Datenschutzbeauftragte unter der DS-GVO. Berlin, 26. April 2018, Katja Horlbeck (Der Hessische Datenschutzbeauftragte)

BVD-Verbandstage 2018 Datenschutzbeauftragte unter der DS-GVO. Berlin, 26. April 2018, Katja Horlbeck (Der Hessische Datenschutzbeauftragte) BVD-Verbandstage 2018 Datenschutzbeauftragte unter der DS-GVO Berlin, 26. April 2018, Katja Horlbeck (Der Hessische Datenschutzbeauftragte) Katja Horlbeck Seit 2017 Referentin für Beschäftigtendatenschutz

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Mitgliederinformation

Mitgliederinformation Mitgliederinformation Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.v. Datenschutzgrundverordnung Der Datenschutzbeauftragte nach der DSGVO Die Datenschutzgrundverordnung erlegt den Unternehmen ab

Mehr

Benennung verpflichtend

Benennung verpflichtend DER BEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM UNTERNEHMEN (DS-GVO) Agenda Benennung des betrieblichen DSB Anforderungen an bdsb Stellung im Unternehmen Aufgaben des bdsb Intern vs. extern Benennung des betrieblichen

Mehr

4. Welche persönlichen Anforderungen hat ein Datenschutzbeauftragter zu erfüllen?

4. Welche persönlichen Anforderungen hat ein Datenschutzbeauftragter zu erfüllen? Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Inhalt: 1. Wann und wie muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden? 2. Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte zu erfüllen? 3. Welche Rechte und Pflichten

Mehr

Die EU-Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf das Institut der behördlichen/betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die EU-Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf das Institut der behördlichen/betrieblichen Datenschutzbeauftragten Die EU-Datenschutz- Grundverordnung und ihre Auswirkungen auf das Institut der behördlichen/betrieblichen Datenschutzbeauftragten Barbara Thiel Landesbeauftragte für den 29.11.2016 Agenda 1. Einleitung

Mehr

Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten I. Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bdsb) nach der DS- GVO Die Anwendbarkeit der DS-GVO ab 25. Mai 2018 bringt eine europaweite

Mehr

6. Fachtagung der LfM für den Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung

6. Fachtagung der LfM für den Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung 12. September 2017 Viola Hagen-Becker, Datenschutzbeauftragte der LfM 6. Fachtagung der LfM für den Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung Der Datenschutzbeauftragte

Mehr

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung Ausarbeitung Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung 2017 Deutscher Bundestag PE 6-3000 - 092/17 Ausarbeitung Seite 2 PE 6-3000 - 092/17 Pflicht

Mehr

Newsletter EU-Datenschutz- Grundverordnung Nr. 6 Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Newsletter EU-Datenschutz- Grundverordnung Nr. 6 Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten Newsletter EU-Datenschutz- Grundverordnung Nr. 6 Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihr Ansprechpartner Katharina Frauhammer Rechtsassessorin E-Mail: frauhammer@reutlingen.ihk.de

Mehr

Zu veranlassen: Hinweise/Rechtsgrundlage Erledigt am 1 Voraussetzungen der Bestellpflicht: Kerntätigkeit. Lfd. Nr.

Zu veranlassen: Hinweise/Rechtsgrundlage Erledigt am 1 Voraussetzungen der Bestellpflicht: Kerntätigkeit. Lfd. Nr. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Umsetzung der Vorgaben der ab 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlents und des Rates vom 27. April

Mehr

a CHECKLISTE Checkliste DSGVO EU-Datenschutz-Grundverordnung 2018 Überblick: Das müssen Sie seit dem 25. Mai 2018 sicherstellen.

a CHECKLISTE Checkliste DSGVO EU-Datenschutz-Grundverordnung 2018 Überblick: Das müssen Sie seit dem 25. Mai 2018 sicherstellen. a CHECKLISTE Checkliste DSGVO EU-Datenschutz-Grundverordnung 2018 Überblick: Das müssen Sie seit dem 25. Mai 2018 sicherstellen. Checkliste Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Nach Inkrafttreten der DSGVO

Mehr

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Dr. Christoph Rempe, Fachanwalt für IT-Recht

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Dr. Christoph Rempe, Fachanwalt für IT-Recht Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Dr. Christoph Rempe, Fachanwalt für IT-Recht Agenda Einleitung - Überblick DSGVO - Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Benennung des Datenschutzbeauftragten - Wann?

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neue Regeln für den Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neue Regeln für den Datenschutz Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neue Regeln für den Datenschutz Rechtsanwalt Nils Volmer Freitag, 20. April 2018 Agenda 1 Datenschutz & DS-GVO - Einführung und Überblick - Grundsätze der DS-GVO

Mehr

Datenschutzbeauftragte isd DSGVO. (Data Protection Officer DPO)

Datenschutzbeauftragte isd DSGVO. (Data Protection Officer DPO) Datenschutzbeauftragte isd DSGVO (Data Protection Officer DPO) Inhalt/Agenda 1 Rechtliche Grundlagen 2 Bestellungspflicht 3 Rolle und Position im Unternehmen 4 Interner vs externer DPO 2 16. Oktober 2017

Mehr

Datenschutz-Richtlinie der SenVital

Datenschutz-Richtlinie der SenVital Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei

Mehr

Herzlich Willkommen. zum bayrisch-tschechischen Workshop. Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO. Autor: Rainer Aigner Stand:

Herzlich Willkommen. zum bayrisch-tschechischen Workshop. Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO. Autor: Rainer Aigner Stand: Herzlich Willkommen 2 AGENDA WILLKOMMEN UMSETZUNGSZEITPLAN GESETZLICHE REGELUNGEN Herzlich Willkommen EINHEITLICHE BESTELLPFLICHT DSB zum bayrisch-tschechischen Workshop Datenschutzbeauftragter nach der

Mehr

Impulsvortrag: Der Datenschutzbeauftragte nach der DS-GVO

Impulsvortrag: Der Datenschutzbeauftragte nach der DS-GVO Impulsvortrag: Der Datenschutzbeauftragte nach der DS-GVO Rechtlicher Rahmen und Gestaltungsspielräume Bayerisch-tschechischer Workshop am 8. März 2018 im Europahaus in Freyung Univ.-Professor Dr. jur.

Mehr

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Herausgeber: IHK Schleswig-Holstein Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck Bergstraße 2, Haus der Wirtschaft,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18 Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung EU-DSGVO

Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung EU-DSGVO Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung EU-DSGVO Agenda Kurzvorstellung Verimax Einführung in die neue Datenschutzgesetzgebung Überblick über Ihre zukünftigen Aufgaben Methoden und Ansätze zur Umsetzung

Mehr

Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung

Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung Mit dieser Checkliste wollen wir unseren Mandanten und Interessierten eine Entscheidungshilfe geben, ob sie von dem neuen Datenschutzrecht betroffen sind und welche

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte in der Apotheke

Der Datenschutzbeauftragte in der Apotheke Der Datenschutzbeauftragte in der Apotheke Juliane Franze, Berlin Der Datenschutzbeauftragte ist Dreh- und Angelpunkt für alle datenschutzrechtlichen Themen im Betrieb und unterstützt Mitarbeiter und Betriebserlaubnisinhaber

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

DACH-Compliance-Tagung Workshop. EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation. Building Competence. Crossing Borders.

DACH-Compliance-Tagung Workshop. EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation. Building Competence. Crossing Borders. DACH-Compliance-Tagung 2017 Workshop EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation Building Competence. Crossing Borders. Dr. Michael Widmer, LL.M. Rechtsanwalt michael.widmer@zhaw.ch, 17. Februar

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Bea Brünen Auftrags(daten)verarbeitung und Steuerdaten: Benötigen Shop-Betreiber mit ihrem Steuerberater einen Vertrag zur Auftrags(daten)verarbeitung? Bei der Erstellung von Buchhaltung, Jahresabschluss

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen durch die DS-GVO für die Online-Werbung

Die wichtigsten Neuerungen durch die DS-GVO für die Online-Werbung Die wichtigsten Neuerungen durch die DS-GVO für die Online-Werbung 20. April 2017 Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Datenschutz-Grundverordnung In Kraft seit 24. Mai 2016 Geltung

Mehr

Datenschutz neu MAG. STEFANIE DÖRNHÖFER, LL.M.

Datenschutz neu MAG. STEFANIE DÖRNHÖFER, LL.M. Datenschutz neu MAG. STEFANIE DÖRNHÖFER, LL.M. Übersicht Rechtsgrundlagen Grundsätze der Datenverarbeitung Wann dürfen Daten verarbeitet werden? Pflichten des Verantwortlichen Betroffenenrechte Rechtsbehelfe,

Mehr

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:

Mehr

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Art. 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Wer braucht ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten? Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss aufgestellt

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ)

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) Datenschutz Datenschutzbeauftragte Datenschutzbeauftragte nach DS-GVO und JI-RL Stand: 09/2017 Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen

Mehr

Chancen (und Risiken) des Datenschutzes für Unternehmen

Chancen (und Risiken) des Datenschutzes für Unternehmen Chancen (und Risiken) des Datenschutzes für Unternehmen Dr. Lutz Hasse Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 1 Aktuelle Situation in Thüringen 2 Wer ist der Thüringer

Mehr

Haftung des Datenschutzbeauftragten

Haftung des Datenschutzbeauftragten Haftung des Datenschutzbeauftragten Dr. Philipp Kramer Gliss & Kramer, DKC 27. März 2019, Hamburg, ERFA-Kreis Nord, 140. Tagung Agenda Was bedeutet Haftung? Für was haftet man als Datenschutzbeauftragter?

Mehr

Datenschutzbeauftragter im Unternehmen: Erfüllen Sie Ihre rechtlichen Pflichten mit unserer Hilfe

Datenschutzbeauftragter im Unternehmen: Erfüllen Sie Ihre rechtlichen Pflichten mit unserer Hilfe Datenschutzbeauftragter im Unternehmen: Erfüllen Sie Ihre rechtlichen Pflichten mit unserer Hilfe Was macht ein Datenschutzbeauftragter? Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ)

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) Datenschutz Datenschutzbeauftragte Datenschutzbeauftragte nach DS-GVO und JI-RL Stand: 03/2017 Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) I. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Artikel

Mehr

Spezielle Sicherheitsfragen

Spezielle Sicherheitsfragen Spezielle Sicherheitsfragen Mitarbeiterschulung Deichmann+Fuchs Verlag GmbH & Co. KG Spezielle Sicherheitsfragen 1 Agenda (1) Erstellung eines Sicherheitskonzeptes Datenträgerentsorgung Cloud Computing

Mehr

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"

Mehr

In - Wi. zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

In - Wi. zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Bun d esrat Drucksache 430/1/18 05.10.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - Wi zu Punkt der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts

Mehr

Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)

Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entergon GmbH & Co. KG Stand: 18.04.2019 Version 1.0.1 Mit den folgenden Informationen

Mehr

Vorlesung Datenschutzrecht. Datenschutzkontrolle

Vorlesung Datenschutzrecht. Datenschutzkontrolle Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutzkontrolle Wiederholungsfall Die X AG betreibt ein Webportal, das sich an Schülerinnen und Schüler richtet. Unter anderem können die Nutzerinnen und Nutzer des Portals

Mehr

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Kontrolle des betrieblichen Datenschutzes nach der Datenschutzgrundverordnung

Kontrolle des betrieblichen Datenschutzes nach der Datenschutzgrundverordnung Kontrolle des betrieblichen Datenschutzes nach der Datenschutzgrundverordnung Dr. Imke Sommer Veranstaltung der Arbeitnehmerkammer 11. April 2016 Europäische Datenschutzgrundverordnung http://fs.cs.uni-frankfurt.de/artikel/don%c2%b4t-panic

Mehr

Datenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Datenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz aktuell: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz betrifft uns das überhaupt? Ja, sobald eine Verkehrswacht personenbezogene Daten, z.b.

Mehr

2

2 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ MUSTER FÜR IHRE PRAXIS Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns

Mehr

Nachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer:

Nachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer: Mai 2018 MNI/MTK Liebe/r Bewerber/in, der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher möchten wir Sie über unsere Abläufe der Verwertung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsprozesses

Mehr

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für unsere Kunden

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für unsere Kunden RAUTEC Automatisierungs- und Prozessleittechnik GmbH Bechterdisser Straße 70 33719 Bielefeld Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung Die Datenschutzgrundverordnung - Praxisnahe Informationen zu den neuen Anforderungen und neuen Pflichten Dr. Sonja Kreß Rechtsanwältin Dr. Thomas Weimann Fachanwalt für Informationstechnologierecht BRP

Mehr

Rainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit

Mehr

Datenschutz 2.0 Was birgt die Zukunft?

Datenschutz 2.0 Was birgt die Zukunft? Datenschutz 2.0 Was birgt die Zukunft? Andreas Wolf 25. April 2018 25. April 2018 Andreas Wolf 1 EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) Unmittelbare Rechtsentfaltung ab dem 25. Mai 2018 Umfassende Neuregelung

Mehr

Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung

Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,

Mehr

Betriebliche Organisation des Datenschutzes

Betriebliche Organisation des Datenschutzes Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg

Mehr

Checkliste: Wie passe ich die Prozesse in meiner Arztpraxis an die Anforderungen der EU-DSGVO an?

Checkliste: Wie passe ich die Prozesse in meiner Arztpraxis an die Anforderungen der EU-DSGVO an? Checkliste: Wie passe ich die Prozesse in meiner Arztpraxis an die Anforderungen der EU-DSGVO an? Die Gültigkeit der EU-DSGVO ab Mai 2018 wirft eigene Fragen bei Praxisinhabern auf. Die neuen Anforderungen

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Besondere Verarbeitungsformen RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1 Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2 Überblick - Verantwortlichkeit

Mehr

Das neue Recht zum Datenschutz Die wichtigsten Fakten kurz gefasst*

Das neue Recht zum Datenschutz Die wichtigsten Fakten kurz gefasst* Das neue Recht zum Datenschutz Die wichtigsten Fakten kurz gefasst* Nach langen Verhandlungen erfolgte im Dezember 2015 die europäische Einigung auf eine EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Die DSGVO

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

AUF EINEN BLICK. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO)

AUF EINEN BLICK. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) Grundverordnung (EU-DSGVO) In diesem Factsheet erhalten Sie einen ersten Überblick über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung mit einer Übersicht der Grundprinzipien, wesentlichen Änderungen und der

Mehr

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung Die Datenschutzgrundverordnung Überblick und Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen IaaS Christine Legner-Koch, Rechtsanwältin DFN-Verein Externe Cloud-Dienste Vertragsbeziehungen und Datenschutz 2 Teilnahme

Mehr

BDSG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BDSG 4d Meldepflicht unverändert. unverändert

BDSG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BDSG 4d Meldepflicht unverändert. unverändert BDSG 4d Meldepflicht (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen

Mehr

INFORMATIONSBLATT DATENSCHUTZ. EU DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG Nr. 679/2016

INFORMATIONSBLATT DATENSCHUTZ. EU DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG Nr. 679/2016 INFORMATIONSBLATT DATENSCHUTZ EU DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG Nr. 679/2016 Die Datenschutz-Grundverordnung (in der Folge EU-Verordnung ) tritt am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar in

Mehr

Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern

Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die ganz oder teilweise

Mehr

Die Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen auf die Praxis

Die Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen auf die Praxis Auswirkungen auf die Praxis SPEAKER Steffen Niesel Fachanwalt für IT-Recht Ulf Riechen Dipl.-Ing. für Informationstechnik 2 Einleitung Wann tritt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft? 25. Mai

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern gültig ab Mai 2018 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten wird in allen unseren Geschäftsprozessen berücksichtigt. Im Folgenden

Mehr

Einführung Datenschutz in der Pflege

Einführung Datenschutz in der Pflege Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes

Mehr

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung

Mehr

A-s Informationspflicht gegenüber Kunden

A-s Informationspflicht gegenüber Kunden UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz als Projekt angehen Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der EU die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Dies stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, da datenschutzrechtliche

Mehr

Praxis- Reihe Datenschutzbestimmungenpraktischumsetzen. Datenschutzbeauftragte

Praxis- Reihe Datenschutzbestimmungenpraktischumsetzen. Datenschutzbeauftragte Praxis- Reihe Datenschutzbestimmungenpraktischumsetzen 2 Datenschutzbeauftragte Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten... 2 2.1 Verantwortliche und

Mehr

Neuerungen im Datenschutzrecht mit Was bringen sie?

Neuerungen im Datenschutzrecht mit Was bringen sie? Neuerungen im Datenschutzrecht mit 25.05.2018 Was bringen sie? Sitzung des NÖ Sportfachrates, 13. Dezember 2017 in Weinburg www.sportlandnoe.at EU Datenschutz-Grundverordnung DSGVO (VO EU 2016/679) und

Mehr

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? UNSER UMGANG MIT KUNDENDATEN INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska Datenschutz: Rolle des Datenschutzbeauftragten unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung Die Pflicht zur Bereitstellung des Datenschutzbeauftragten wird

Mehr

DATENSCHUTZ IM VEREIN UND ORGANISATIONEN EU DSGVO. Jürgen Funke.

DATENSCHUTZ IM VEREIN UND ORGANISATIONEN EU DSGVO. Jürgen Funke. DATENSCHUTZ IM VEREIN UND ORGANISATIONEN www.komm-it.info DATENSCHUTZ! WARUM? DATENSCHUTZ IST GRUNDRECHTSCHUTZ.. DIE DATEN GEHÖREN JEDER INDIVIDUELLEN PERSON www.komm-it.info Zeitschiene der neuen Datenschutzgrundverordnung

Mehr

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)

Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO und dem BDSG (neu)

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO und dem BDSG (neu) DATENSCHUTZ D06 Stand: Januar 2018 Ihr Ansprechpartner Ass. iur. Kim Pleines E-Mail kim.pleines@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-640 Fax (0681) 9520-690 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO

Mehr

Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft

Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft 1 Allgemeine Hinweise Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen

Mehr

Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH

Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH Lindenbaum GmbH Erbprinzenstr. 4 12, Eingang A 76133 Karlsruhe, Germany Tel +49 721 48 08 48-000 Fax +49 721 48 08 48-801 info@lindenbaum.eu www.lindenbaum.eu Datenschutzerklärung der Lindenbaum GmbH zu

Mehr

Aktuelles im Datenschutz Europäische Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz (neue Fassung)

Aktuelles im Datenschutz Europäische Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz (neue Fassung) Aktuelles im Datenschutz Europäische Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz (neue Fassung) www.deltamed-akademie.de 1 DIE EUROPÄISCHE DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG Verordnung (EU) 2016/679

Mehr

BvD Herbstkonferenz Datenschutz

BvD Herbstkonferenz Datenschutz BvD Herbstkonferenz Datenschutz Gutachten des BvD zu Stellung, Pflichten und Haftung des DSB in der DS-GVO Stuttgart, 26.10.2017 RA Stefan Eßer FA f. Arbeitsrecht RA Konrad Menz FA f. Strafrecht, Compliance-Officer

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung: Start

EU-Datenschutz-Grundverordnung: Start EU-Datenschutz-Grundverordnung: Start 25.05.2018 Mareike Arns, LL.M. (Bristol) Fachanwältin für Arbeitsrecht Externe Datenschutzbeauftragte (TÜV) l-vista / pixelio.de Übersichten zur DSGVO Stand 12.09.2018

Mehr

- 1 - Vorname, Nachname: Adresse: Telefonnummer: -Adresse:

- 1 - Vorname, Nachname: Adresse: Telefonnummer:  -Adresse: - 1 - Datenschutzinformation und Einwilligungserklärung in der Datenverarbeitung Heilpraktiker für Psychotherapie-Praxis THERAFLOW (nachfolgend kurz Praxis THERAFLOW genannt) Bettina Apel Versbacher Str.

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen

Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen Datum des Inkrafttretens: 25. Mai 2018 Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir

Mehr

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.

Mehr

Kurzüberblick und Zeitplan

Kurzüberblick und Zeitplan Home > Themen > Wirtschaftsrecht und Gewerberecht > Datenschutz > EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Kurzüberblick und Zeitplan Stand: 14.12.2017 Hinweis: Die

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Lieferanten gültig ab Mai 2018

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Lieferanten gültig ab Mai 2018 Solutions beyond the Ordinary. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Lieferanten gültig ab Mai 2018 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für uns höchste Priorität und wird in allen

Mehr

Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO

Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO 1 Vertragspartner Verantwortliche (im Folgenden Auftraggeber) gem. 28 Abs. 1: Firmenbezeichnung: Vertreten durch: Adresse: Ort / Postleitzahl: Auftragsverarbeiter

Mehr

Datenschutzhinweise. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte

Datenschutzhinweise. Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Datenschutzhandbuch Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext 311 Mitarbeiterinformation Datenschutzhinweise Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Artikel 13, 14 und

Mehr

Welche Verarbeitungstätigkeiten sind in das Verzeichnis aufzunehmen?

Welche Verarbeitungstätigkeiten sind in das Verzeichnis aufzunehmen? 1.1 Erläuterungen zum Muster Welche Verarbeitungstätigkeiten sind in das Verzeichnis aufzunehmen? Aufzunehmen sind alle ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitungstätigkeiten also alle Verarbeitungstätigkeiten,

Mehr

WHITEPAPER BETRIEBLICHER DATEN- SCHUTZBEAUFTRAGTER NACH DSGVO

WHITEPAPER BETRIEBLICHER DATEN- SCHUTZBEAUFTRAGTER NACH DSGVO WHITEPAPER BETRIEBLICHER DATEN- SCHUTZBEAUFTRAGTER NACH DSGVO VERSION 1.0 // Juli 2017 Vorwort Ab Mai 2018 gilt in allen Ländern der Europäischen Union (EU) die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Mehr

Merkblatt für örtlich Beauftragte für den Datenschutz

Merkblatt für örtlich Beauftragte für den Datenschutz Merkblatt für örtlich Beauftragte für den Datenschutz Welche Aufgabenverteilung besteht zwischen der Leitung der kirchlichen Stelle und den örtlich Beauftragten für den Datenschutz? Die Verantwortung für

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung Deutscher Bundestag WD /18 Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.01.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen,

Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen, Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unseren Gewinnspielen, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO

Mehr

Update für behördliche Datenschutzbeauftragte

Update für behördliche Datenschutzbeauftragte Update für behördliche Datenschutzbeauftragte Was ändert sich mit DSGVO und neuem LDSG? Sommerakademie ATLANTIC Hotel Kiel, 10.09.2018 Was hat sich geändert? Früher: 10 Abs. 1 S. 1 LDSG-alt: Die datenverarbeitende

Mehr

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-) Akten- und Datenträgervernichtung Auftraggeber Unternehmen, Behörde, etc. Datenträger mit pbd Vertrag gem. Art. 28 DS-GVO Auftragnehmer Betreiber der Vernichtungsanlagen

Mehr

Datenschutzinformation der SPECTRO Analytical Instruments GmbH nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO

Datenschutzinformation der SPECTRO Analytical Instruments GmbH nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO Datenschutzinformation der SPECTRO Analytical Instruments GmbH nach Art. 13, 14 und 21 Die nachfolgenden Informationen beschreiben, wie und zu welchem Zweck die SPECTRO Analytical Instruments GmbH, Boschstraße

Mehr