Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

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1 Nr. 99 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD 14 ABD Teil A, 1. (Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit) hier: Höhe der persönlichen Zulage 20b ABD Teil A, 1. (Einmalige Sonderzahlung 2009) hier: Aufhebung 29 ABD Teil A, 1. (Arbeitsbefreiung) hier: Freistellung von der Arbeit Anlage 4 ABD Teil A, 3. (Vorläufige Zuordnung der Vergütungsund Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge) hier: Änderung in Anpassung an 16 Absatz 2 ABD Teil A, 1. Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien) hier: Praktikanten im Sozialpädagogischen Seminar (SPS) Anlage zum Amtsblatt für die Diözese Augsburg; Amtsblatt für die Erzdiözese Bamberg; Pastoralblatt des Bistums Eichstätt; Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising; Amtsblatt für das Bistum Passau; Amtsblatt für die Diözese Regensburg; Würzburger Diözesanblatt

2 14 ABD Teil A, 1. (Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit) hier: Höhe der persönlichen Zulage Änderung des ABD Teil A, 1. Dem 14 Absatz 3 ABD Teil A, 1. wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Wird der/dem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen, die Tätigkeitsmerkmalen entspricht, die mehr als eine Entgeltgruppe über der Eingruppierung der/des Beschäftigten liegen, ist auch in den Entgeltgruppen 1 bis 8 Satz 1 anzuwenden. Protokollnotiz zu Absatz 3 Satz 3: Die Bayerische Regional-KODA ist sich einig, dass im Falle einer Änderung von 14 Absatz 3 TVöD Fassung VKA auf der Grundlage der dann im TVöD Fassung VKA geltenden Regelung zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im ABD eine Regelung neu beschlossen wird. Diese Änderung tritt in Kraft. 1314

3 20b ABD Teil A, 1. (Einmalige Sonderzahlung 2009) hier: Aufhebung Änderung des ABD Teil A, 1. Das ABD Teil A, 1. wird wie folgt geändert: Der 20b (Einmalige Sonderzahlung 2009) wird aufgehoben. Diese Änderung tritt in Kraft. 1315

4 29 ABD Teil A, 1. (Arbeitsbefreiung) hier: Freistellung von der Arbeit Änderung des ABD Teil A, Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b) ABD Teil A, 1. wird wie folgt neu gefasst: b) kirchlichem Begräbnis eines Kindes, der Ehegattin/des Ehegatten, eines Geschwisters, eines Eltern-, Großeltern- oder Schwiegerelternteils, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt 1 Arbeitstag, Diese Änderung tritt in Kraft. 1316

5 Anlage 4 ABD Teil A, 3. (Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsund Einreihungsvorgänge) hier: Änderung in Anpassung an 16 Absatz 2 ABD Teil A, 1. Änderung des ABD Teil A, 3. Die Anlage 4 Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge zu ABD Teil A, 3. wird wie folgt geändert: In der Spalte Vergütungsgruppe werden in der Reihe der Entgeltgruppe 9 die Worte Zwingend Stufe 1 gestrichen. Diese Änderung tritt in Kraft. 1317

6 Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien) hier: Praktikanten im Sozialpädagogischen Seminar (SPS) Änderung der Praktikanten-Richtlinien im Anhang II zum ABD Die Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien) werden wie folgt geändert: Teil II. Praktikantenvergütung wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer wird folgende neue Nummer eingefügt: Praktikanten im Sozialpädagogischen Seminar nach Anlage 3 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) erhalten a) im ersten Ausbildungsjahr mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr nach der Regelung über eine Vergütung für Auszubildende ( 8 Absatz 1 ABD Teil E, 1.), b) im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr nach der Regelung über eine Vergütung für Auszubildende ( 8 Absatz 1 ABD Teil E, 1.). 2 Praktikanten, deren Ausbildungsdauer gemäß 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b) oder Satz 2 FakOSozPäd auf ein Jahr gekürzt wird, gelten als im 2. Ausbildungsjahr stehend. 2. Die bisherige Nummer Berufspraktika wird Nummer Berufspraktika. Diese Änderungen treten in Kraft. 1318

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8 Mediengruppe Universal, Kirschstraße 16, München Auflage

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