Vereinigte Staaten von Amerika: Resolutionsentwurf

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1 Vereinte Nationen S/2016/1085 Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein 23. Dezember 2016 Deutsch Original: Englisch Vereinigte Staaten von Amerika: Resolutionsentwurf Der Sicherheitsrat, feststellend, dass die Situation in Südsudan nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, Waffenembargo 1. beschließt, dass alle Mitgliedstaaten sofort, für einen Zeitraum von e i- nem Jahr ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe, sei es auf direktem oder indirektem Weg, von Rüstungsgütern und sonstigem Weh r- material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder die Bereitstellung, die Wartung oder den Einsatz von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, gleichviel ob sie aus ihrem Hoheitsgebiet kommen oder nicht, von dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in das Hoheitsgebiet Südsudans, einschließlich an die Regierung Südsudans oder die Sudanesische Volksbefreiung s- armee in Opposition, zu verhindern; 2. beschließt, dass die in Ziffer 1 verhängte Maßnahme keine Anwendung findet auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von a) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, und zur Nutzung durch sie bestimmt sind; b) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach Resolution 2206 (2015) ( Ausschuss ) im Voraus angekündigt wurde; c) Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern sowie humanitären He l- (G) * *

2 fern, Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönl i- chen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird; d) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Au s- schuss angekündigt wurde; e) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder z u seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Wide r- standsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus ang e- kündigt wurde; f) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Durchführung des Fri e- densabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus gene h- migt wurde; g) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, soweit diese von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden; 3. betont, wie wichtig es ist, dass Notifikationen oder Anträge auf Ausna h- men nach Ziffer 2 alle sachdienlichen Angaben erhalten, einschließlich des Nu t- zungszwecks, des Endnutzers, der technischen Spezifikationen und der Menge der zu liefernden Ausrüstungen und gegebenenfalls des Lieferanten, des voraussichtl i- chen Lieferdatums, des Transportmittels und des Transportwegs der Lieferungen; Überprüfungen 4. unterstreicht, dass Lieferungen von Rüstungsgütern unter Verstoß gegen diese Resolution Konflikte schüren und zu weiterer Instabilität beitragen können, und fordert alle Mitgliedstaaten mit großem Nachdruck auf, dringend Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhütung solcher Lieferungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ergreifen; 5. fordert alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Nachbarstaaten Südsudans, auf, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Ei n- klang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsg e- biet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Südsudan zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, d e- ren Lieferung, Verkauf oder Weitergabe nach Ziffer 1 verboten ist, zu dem Zweck, die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten; 6. beschließt, alle Mitgliedstaaten dazu zu ermächtigen, und dass alle Mitgliedstaaten gehalten sind, von ihnen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf oder Weitergabe nach Ziffer 1 verboten ist, zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zweck der Entsorgung), und beschließt ferner, dass alle Mitgliedstaaten bei diesen Anstrengungen zusammenarbeiten; 2/6

3 7. verlangt, dass jeder Mitgliedstaat, wenn er eine Überprüfung nach Ziffer 5 durchführt, dem Ausschuss rasch einen ersten schriftlichen Bericht vorlegt, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfung, die Ergebnisse der Überprüfung sowie Angaben darüber enthält, ob dabei kooperiert wurde, und verlangt ferner, falls Artikel gefunden werden, deren Lieferung, Verkauf oder Weite r- gabe verboten ist, dass diese Mitgliedstaaten dem Ausschuss innerhalb von 30 Tagen einen schriftlichen Folgebericht vorlegen, der maßgebliche Einzelheiten über die Überprüfung, Beschlagnahme und Entsorgung sowie maßgebliche Einzelheiten über die Weitergabe enthält, einschließlich einer Beschreibung der Artikel, ihrer Herkunft und des vorgesehenen Bestimmungsorts, sofern diese Informationen in dem ersten Bericht nicht enthalten waren; Sachverständigengruppe und Sanktionsausschuss 8. beschließt, dass es außerdem zu den Aufgaben des Ausschusses nach Resolution 2206 (2015) gehört, Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen die mit Ziffer 1 verhängten Maßnahmen oder deren mutmaßliche Nichteinhaltung nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu treffen; 9. beschließt ferner, dass es außerdem zu den Aufgaben der Sachverständigengruppe nach Resolution 2206 (2015) gehört, Informationen über die Durchfü h- rung der Maßnahme in Ziffer 1 zusammenzutragen, zu prüfen und zu analysieren und dem Ausschuss Bericht zu erstatten; Benennungen 10. beschließt, dass die in den Ziffern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) festgelegten und mit Ziffer 7 der Resolution 2290 (2015) verlängerten Maßnahmen auf die in der Anlage 1 zu dieser Resolution genannten Personen Anwendung finden; 11. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. 3/6

4 Anlage 1 SSi.XXX Name: 1. MICHAEL 2. MAKUEI 3. LUETH 4. n.v.n.v. Name (Originalschrift): n.v. Titel: n.v. Bezeichnung: a) Minister für Information und Rundfunk, b) Minister für Information, Rundfunk, Telekommunikation und Postwesen, c) Regierungssprecher Geburtsjahr: 1947 Geburtsort: a) Bor (Südsudan), b) Bor (Sudan) Alias (verlässlich): a) Michael Makuei, b) Michael Makwei Lueth, c) Michael Makuei Lueth Makuei Alias (nicht verlässlich): n.v. Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Sudan, c) Kenia Reisepass-Nr.: n.v. Nationale Identifikationsnr.: n.v. Anschrift: a) Juba (Südsudan) Gelistet am: [Datum] Sonstige Angaben: Makuei war an der Planung und Koordinierung eines Angriffs auf das Hauptquartier der Vereinten Nationen in Bor, der Hauptstadt des Bunde s- staats Jonglei, am 17. April 2014 beteiligt, bei dem drei Wachleute der Vereinten Nationen und 140 Zivilpersonen, zumeist Frauen und Kinder, getötet und minde s- tens 270 Menschen verletzt wurden. Makuei hat die Durchführung von Friedenve r- einbarungen in Südsudan, namentlich des Abkommens vom August 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan, wiederholt und konsequent b e- hindert und untergraben. Am 23. April 2016 ordnete Makuei die Schließung des internationalen Flughafens von Juba an, offenbar um die Bildung der Übergangsregi e- rung der nationalen Einheit zu verzögern und zu behindern. Im September 2016, einen Tag nachdem die südsudanesische Regierung der Verlegung einer neuen Regi o- nalen Schutztruppe nach Juba zugestimmt hatte, erklärte Makuei, die Regierung werde die Kräfte der Regionalen Schutztruppe als Invasoren behandeln, wenn sie eingesetzt würden, ohne dass die Regierung ihrer Zahl, der Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder und ihrer Ausrüstung zugestimmt hätte. SSi.XXX Name: 1. Paul 2. Malong 3. Awan 4. n.v. Name (Originalschrift): n.v. Titel: General Bezeichnung: a) Stabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), b) Vorsitzender der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung im Bundesstaat Northern Bahr el-ghazal Geburtsdatum: 2. Januar 1962 Alternatives Geburtsdatum: a) 4. Dezember 1960, b) 12. April 1960 Geburtsort: Malualkon (Südsudan) Alternativer Geburtsort: a) Malualkon (Sudan), b) Warawar (Südsudan), c) Warawar (Sudan) Alias (verlässlich): a) Paul Malong Awan Anei, b) Paul Malong, c) Bol Malong, d) Paul Malong Awan Alias (nicht verlässlich): n.v. Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Uganda 4/6

5 Reisepass-Nr.: a) Südsudan S , b) Südsudan D , c) Sudan , d) Sudan 00606, e) Sudan B Nationale Identifikationsnummer: n.v. Anschrift: a) Juba (Südsudan), b) Aweil, Northern Bahr El Ghazal (Südsudan), c) Kampala (Uganda), d) Addis Abeba (Äthiopien), e) Postfach 73699, Nairobi 00200, Kenia Gelistet am: [Datum] Sonstige Angaben: Malong ist seit dem 23. April 2014 Generalstabschef der SPLA. In seiner Stellung als Generalstabschef hat er durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten und gegen das Abkommen von 2015 über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan den Konflikt in Südsudan ausgeweitet und verlängert. Anfang August 2016 war Malong verantwortlich für Bemühungen, den Oppositionsführer Riek Machar zu töten. Malong setzte sich vo r- sätzlich über Weisungen von Präsident Salva Kiir hinweg und ordnete die mit Pa n- zern, Kampfhubschraubern und Infanterie geführten Angriffe vom 10. Juli auf den Wohnort von Machar und die Basis Dschebel der Sudanesischen Volksbefreiung s- bewegung (in Opposition) (SPLM-IO) an. Malong beaufsichtigte persönlich vom Hauptquartier der SPLA aus die Bemühungen, Machar abzufangen. Anfang August wollte Malong einen Sofortangriff der SPLA auf den mutmaßlichen Aufenthaltsort von Machar ausführen lassen und setzte die Befehlshaber der SPLA davon in Kenntnis, dass Machar nicht lebend zu ergreifen sei. SSi.XXX Name: 1. RIEK 2. MACHAR 3. TENY 4. DHURGON Name (Originalschrift): n.v. Titel: n.v. Bezeichnung: a) Anführer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-armee (in Opposition) Geburtsdatum: 27. Juli 1952 Alternatives Geburtsjahr: a) 1953, b) 1944, c) 1945, d) 1946 Geburtsort: a) Leer, Bundesstaat Unity (Südsudan) Alternativer Geburtsort: a) Leer, Bundesstaat Unity (Sudan), b) Bundesstaat Jonglei (Südsudan), c) Bundesstaat Jonglei (Sudan) Alias (verlässlich): a) Riek Teny Dhuorgon, b) Riek Machar Teny, c) Riek Machar, d) Riak Machar Alias (nicht verlässlich): n.v. Staatsangehörigkeit: a) Südsudan, b) Sudan Reisepass-Nr.: a) D (Südsudan), ausgestellt am 12. März 2012, abgelaufen am 1. März 2016, b) ED (Äthiopien), ausgestellt am 20. Mai 2014, läuft am 19. Mai 2019 ab Nationale Identifikationsnummer: n.v. Anschrift: a) Südafrika Gelistet am: [Datum] Sonstige Angaben: Machar ist der Anführer der Sudanesischen Volksbefreiungsa r- mee (in Opposition). Ende November 2015 organisierte und ernannte Machar regi o- nale Befehlshaber für äquatorianische Milizengruppen. Ende 2015 und Anfang 2016 war Machar an der Folgeversorgung äquatorianischer Rebellengruppen beteiligt, die Angriffe auf Regierungskräfte führten. Er amtierte als Erster Vizepräsident der Übergangsregierung der nationalen Einheit von April 2016 bis zu seiner Flucht im Juli 2016 nach dem Ausbruch heftiger Kampfhandlungen in Juba. Im September 5/6

6 2016 erklärte Machars Oppositionsfaktion der südsudanesischen Regierung den Krieg und rief zum bewaffneten Widerstand auf. Er beabsichtige, einen bewaffn e- ten Widerstand des Volkes gegen das autoritäre und faschistische Regime von Präs i- dent Salva Kiir zu führen, um dem Land Frieden, Freiheit, Demokratie und Recht s- staatlichkeit zu bringen. Machar ist in Bündnisse mit äquatorianischen Rebelle n- gruppen eingetreten, um auf den Sturz der südsudanesischen Regierung hinzuwirken. Mit Machar verbündete Kräfte haben Dörfer überfallen und Zivilpersonen und humanitäre Helfer entführt. 6/6

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