Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Huddestorf

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1 Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Huddestorf 1 Name, Sitz, Rechtsform 1.1 Der Verein trägt den Namen: Förderverein Freiwillige Feuerwehr Huddestorf Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.v Der Sitz des Vereins ist: Raddestorf, Ortsteil Huddestorf 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Förderverein Freiwillige Feuerwehr Huddestorf im weiteren Verein genannt hat die Aufgabe: a) Das Feuerwehrwesen in Huddestorf/Dierstorf zu fördern und die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Angehörigen zu vertreten b) Schulungs- und Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen oder ihren Besuch zu ermöglichen. c) Die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens insbesondere durch die gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Übungen zu pflegen d) Die Teilnahme an Feuerwehrwettbewerben zu unterstützen e) Die Jugendfeuerwehr und Jugendabteilung zu unterstützen f) Interessierte Einwohner für die Ortsfeuerwehr zu gewinnen g) Den aktiven und passiven Brandschutz zu fördern Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, sammeln von Spenden und ggf. Veranstaltungen verwirklicht, die zur Beschaffung von Materialien dienen, die der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. 2.3 Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2.4 Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Für verrichtete Tätigkeiten werden lediglich die Auslagen ersetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 2.6 Der Verein ist politisch und religiös neutral. Seite 1 von 6

2 3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern der Weht b) Altersabteilungsmitgliedern c) Jugendfeuerwehrmitgliedern d) Ehrenmitgliedern e) anderen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Zwecke des Vereines regelmäßig fördern) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters dem Antrag beigelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung. Die Entscheidungen werden der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt. 4.2 Die aktiven Mitglieder, Mitglieder der Altersgruppe oder Jugendfeuerwehrmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Huddestorf sollen Mitglieder des Vereins sein. 4.3 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen. 4.4 Als Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. 4.5 Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Durch eine an den Vorstand schriftlich gerichtete Austrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen. 5.2 Durch Ableben bzw. Auflösung bei juristischen Personen. 5.3 Durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit seinem Mitgliedsbeitrag, trotz Mahnung, länger als sechs Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5.4 Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Seite 2 von 6

3 6 Mittel, Mitgliedsbeiträge Die Mittel zum erreichen des Vereinszwecks werden aufgebracht: a) Durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist. b) Durch freiwillige Zuwendungen. c) Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. d) Durch Einnahmefördernde Veranstaltungen in Form von Feuerwehrwettbewerben und die Ausrichtung von Traditionsveranstaltungen. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 7 Organe des Vereins 7.1 Die Mitgliederversammlung 7.2 Der Vorstand 8 Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan 8.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. 8.3 Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. 8.4 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 8.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme, Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind insbesondere: a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge b) Die Wahl des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind. c) Die Festsetzung de Mitgliedsbeiträge bzw. die Verabschiedung der Beitragsordnung. d) Die Genehmigung der Jahresrechnung. e) Die Entlastung des Vorstandes und Kassenführer/in. f) Die Wahl von 2 Kassenprüfer/in, die jeweils auf 2 Jahre zu wählen sind, von denen turnusmäßig einer auszuscheiden hat und einer neu hinzugewählt werden müssen. g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Seite 3 von 6

4 h) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein. i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. j) Wahl von Ehrenmitgliedern. 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 10.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind wie der Vorstand Mitglieder hat. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen mit Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Der Antrag ist bis zum Beginn der Abstimmung des Tagesordnungspunktes zu stellen. Alle weiteren Abstimmungen erfolgen dann ebenfalls geheim Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Richtigkeit des Protokolls wird von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden durch Unterschrift bescheinigt. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. 3. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn kein Ausschlussantrag gegen das Mitglied vorliegt. 11 Vereinsvorstand 11.1 Der Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Kassierer/in e) dem/der von der Mitgliederversammlung nicht zu wählenden Ortsbrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr Huddestorf f) den von der Mitgliederversammlung nicht zu wählenden Beisitzern/in aus dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Huddestorf Der/die Schriftführer/in und der/die Kassenführer/in muss Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Huddestorf sein. Die Beisitzer/in werden vom Kommando der Feuerwehr aus deren Reihen gewählt und für die jeweilige Vorstandsperiode des Vereins entsandt (2 Beisitzer). Seite 4 von 6

5 11.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der /die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassenführer/in vertreten Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüsse und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt Die wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode zu wählen Zu Vorstandsmitgliedern sind alle Mitglieder ab 18 Jahre wählbar Der(die Vorsitzende lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er/Sie beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese Über die auf der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlich erörterten Angelegenheiten ist eis Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (Schriftführer/in) zu unterzeichnen Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. 12 Rechnungswesen 12.1 Der/die Kassenführer/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich Er/Sie darf Zahlungen nur nach Beschlüssen von der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands leisten Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassenführer/in gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht. Seite 5 von 6

6 13 Auflösung 13.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmen gefasst wird In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Uchte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung Freiwillige Feuerwehr in Huddestorf zu verwenden hat. 14 Inkrafttreten Die Satzung in seiner jetzigen Form tritt am in Kraft. Gezeichnet: Der Vorstand Seite 6 von 6

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