Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente") E 80

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1 Allianz Lebensversicherungs-AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente") E 80 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten. In einigen Versicherungsverträgen (z. B. bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen oder Versicherungen nach Sondertarifen) müssen einzelne Regelungen der Bedingungen geändert oder ergänzt werden. Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser Bedingungen abgedruckt oder in eigenen "Besonderen Bedingungen" enthalten. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob und inwieweit wir aufgrund steuerrechtlicher Regelungen Beträge einbehalten müssen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) finden Sie in den Steuerhinweisen im Versicherungsschein. Wenn Sie Fragen oder Wünsche zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsfachmann oder an uns. Ihre Allianz Lebensversicherungs-AG E Z0 (05) (AVB Januar 2005)

2 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Was ist versichert? Was zahlen wir bei Tod vor Rentenbeginn? Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten? Wie können Sie die Rentengarantiezeit flexibel gestalten? Wann können Sie sich ein Kapital auszahlen lassen? Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen bzw. ruhen lassen? Wann können Sie nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufnehmen? Wann können Sie die Versicherung kündigen? Wann können Sie den Altersvorsorgevertrag zum Zweck der Übertragung kündigen? Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten? Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Wer erhält die Versicherungsleistungen? Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten? Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit?... 9 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente")... 9

3 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 3 1 Was ist versichert? (1) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die Garantierente, solange Sie leben. Wir zahlen die monatliche Rente jeweils am ersten banküblichen Arbeitstag eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger als 50 EHWUlJWN QQHQZLU0RQDWVUHQWHQ]XHLQHU$Xszahlung zusammenfassen. Rentenzahlungen erhalten Sie keinesfalls, bevor Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, spätestens ab dem 1. Januar des auf den in 35 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres. Maßgebend ist insoweit die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage. Den genauen Rentenbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. (2) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart und erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir die Garantierente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob Sie diesen Termin erleben. Sterben Sie innerhalb der Rentengarantiezeit, können wir diese durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe der noch ausstehenden ab Rentenbeginn garantierten Renten ablösen. Mit der Zahlung des Betrages erlischt die Versicherung. (3) Zu Beginn der Rentenzahlung stehen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung einer Rente zur Verfügung. Sofern Sie gemäß 15 Kapital für Wohnungsbau verwenden, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend. (4) Wir beteiligen Sie an unseren Überschüssen (siehe Regelungen in 21). 2 Was zahlen wir bei Tod vor Rentenbeginn? Sterben Sie vor Rentenbeginn, zahlen wir das garantierte gebildete Kapital zurück. Das Kapital bilden wir, indem wir die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen abzüglich der in Ansatz gebrachten Kosten mit dem Garantiezins von 2,75 % p. a. verzinsen. 3 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten? (1) Vorziehen der Leistung Ist ein Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart, können Sie den Rentenbeginn vorziehen, frühestens jedoch bis zu dem Termin, an dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung für das Vorziehen ist, dass zum gewünschten Rentenbeginn mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Bildung der Rente zur Verfügung stehen. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert sich die Garantierente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. (2) Aufschieben der Leistung Sie können den vereinbarten Rentenbeginn einmalig oder mehrmalig hinausschieben, höchstens jedoch bis zum 1. Januar des auf den in 35 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres. Die Beiträge sind während der verlängerten Aufschubdauer weiterzuzahlen, sofern Sie nicht verlangen, die Versicherung ruhen zu lassen (siehe 11). Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöht sich die Garantierente nach den im Zeitpunkt des Aufschiebens dafür maßgebenden Regelungen. Eine vereinbarte Rentengarantiezeit kann sich dadurch verkürzen. Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie diesen wieder nach Abs. 1 vorziehen. Die in Abs. 1 genannte Frist von 3 Monaten müssen Sie jedoch nicht einhalten. 4 Wie können Sie die Rentengarantiezeit flexibel gestalten? Eine vereinbarte Rentengarantiezeit können Sie zum Beginn der Rentenzahlung verlängern oder verkürzen. Es gelten Beschränkungen, die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die Beschränkungen mit. Bei einer Verlängerung der Rentengarantiezeit sinkt in der Regel die Garantierente, anderenfalls ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der Antrag auf Veränderung der Rentengarantiezeit muss mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn gestellt werden.

4 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 4 5 Wann können Sie sich ein Kapital auszahlen lassen? (1) Sie können sich zum Rentenbeginn bis zu 30 % des insgesamt gebildeten Kapitals auszahlen lassen. (2) Das gebildete Kapital ist der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert Ihrer Versicherung. (3) Der Antrag auf Auszahlung muss mindestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn gestellt werden. (4) Durch die Auszahlung des Kapitalbetrags verringert sich die ab Rentenbeginn garantierte Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Versicherungsperiode ist entsprechend der vereinbarten Beitragszahlungsweise ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. (2) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (4) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an einen Versicherungsvertreter erfolgen, wenn dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, vermindert sich der Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 9 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Die staatlichen Zulagen werden wir zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwenden. Die Erhöhung errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach den bei Eingang der Zulage dafür maßgebenden Regelungen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, Ihr Alter und die restliche Aufschubdauer. Erhöhungstermin ist jeweils der Erste des Monats, in dem die staatliche Zulage bei uns eingegangen ist.

5 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 5 10 Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Erhöhungstermin ist der Erste des Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen. Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung steigen die Versicherungsleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie errechnen sich nach den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere Ihrem Alter, der restlichen Aufschubdauer und den bei Eingang der Zuzahlung bzw. zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung dafür maßgebenden Regelungen. 11 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen bzw. ruhen lassen? (1) Sie können Ihre Versicherung vor Beginn der Rentenzahlung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode ruhen lassen (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die Garantierente nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt ( 174 VVG). Die Höhe des Abzugs beträgt 50 Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern Ihr rechnungsmäßiges Alter 1) mindestens 60 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb der letzten 5 Jahre der Aufschubdauer. Die Berechnung erfolgt zum Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag gezahlt haben. Die Garantie gemäß 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in Abs. 1 erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zur beitragsfreien Garantierente können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 1) Das rechnungsmäßige Alter ist Ihr Alter bei Versicherungsbeginn - wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind - zuzüglich der abgelaufenen Aufschubdauer. 12 Wann können Sie nach einer Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder aufnehmen? Sie können nach der Beitragsfreistellung der Versicherung die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Die Garantierente wird dann nach den zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme dafür maßgebenden Regelungen ermittelt. Die Garantie gemäß 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 13 Wann können Sie die Versicherung kündigen? (1) Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn zu folgendem Zeitpunkt schriftlich kündigen: - bei beitragspflichtigen Versicherungen zum Schluss einer Versicherungsperiode - bei beitragsfreien Versicherungen zum nächsten Monatsersten. Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Bei dieser Berechnung wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen ( 176 VVG entsprechend). Er beträgt 50 ]X] JOLFK 2 % der Summe der gezahlten Beiträge, multipliziert mit der restlichen Aufschubdauer und dividiert durch die abgelaufene Aufschubdauer.

6 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 6 Sofern Sie gemäß 15 Kapital für Wohnungsbau verwenden, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufswerts berücksichtigt. Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern Ihr rechnungsmäßiges Alter 1) mindestens 60 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb der letzten 5 Jahre der Aufschubdauer. (2) Sie können Ihre Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Rentenbeginn auch zum Ende der Aufschubdauer schriftlich kündigen. In diesem Fall zahlen wir das zur Bildung der Garantierente zur Verfügung stehende Garantiekapital, wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben. Mit der Auszahlung des Garantiekapitals erlischt die Versicherung. (3) Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgesetzt. (4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in Abs. 1 erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zu unseren Leistungen bei Kündigung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 1) Das rechnungsmäßige Alter ist Ihr Alter bei Versicherungsbeginn - wobei ein bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind - zuzüglich der abgelaufenen Aufschubdauer. 14 Wann können Sie den Altersvorsorgevertrag zum Zweck der Übertragung kündigen? (1) Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahrs schriftlich kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten; er kann bei uns oder bei einem anderen Anbieter bestehen. (2) Das gebildete Kapital ist der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert Ihrer Versicherung. Berechnungsstichtag ist das Ende des Kalendervierteljahrs, zu dem Sie Ihre Versicherung wirksam gekündigt haben. (3) Übertragen Sie das gebildete Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag bei einem anderen Anbieter, entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 100 GLHYRPJHELOGHWHQ Kapital abgezogen werden. Bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag bei uns entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 50 GLHYRPJHELOGHWHQ.DSLWDODEJH]RJHQ werden. (4) Das Kapital kann nicht an Sie ausgezahlt, sondern nur direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. (5) Auch diese Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der eingezahlten Beiträge, da hieraus auch Abschluss- und Vertriebskosten und Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen zum gebildeten Kapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 15 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? (1) Sie können vor Beginn der Rentenzahlung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs verlangen, dass das gebildete Kapital teilweise oder vollständig für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des 92 a Einkommensteuergesetz ausgezahlt wird. (2) Dies führt zu einer Verringerung des gebildeten Kapitals und der versicherten Leistungen. Bei Rückzahlung werden das gebildete Kapital und die versicherten Leistungen neu berechnet. Die Berechnung der versicherten Leistungen erfolgt jeweils nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (3) Weitere Informationen dazu finden Sie in den Steuerhinweisen im Versicherungsschein. 16 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten? (1) Werden Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht, können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie eines amtlichen Zeugnisses über den Tag Ihrer Geburt verlangen. (2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben. (3) Ihr Tod ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.

7 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 7 (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. (5) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 17 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 18 Wer erhält die Versicherungsleistungen? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer. Werden nach Ihrem Tod Leistungen fällig, erbringen wir diese an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person als widerruflich Bezugsberechtigten benannt haben. Dieses Bezugsrecht können Sie jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen schriftlich angezeigt worden sind. (2) Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter - mit Ausnahme von Bezugsrechten nach Abs Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein oder von Abschriften des Versicherungsscheins - schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen - Verzug mit Beiträgen - Rückläufern im Lastschriftverfahren - Durchführung von Vertragsänderungen. (2) Falls Sie die Beiträge aus einem Ort oder wir eine Leistung in einen Ort außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland übermitteln, sind wir berechtigt, für jede Zahlung ein Entgelt bis zu 10 LQ5HFKQXQJ]X stellen. Das Entgelt kann von uns nach billigem Ermessen ( 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Zukunft geändert werden. 20 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschlussund Vertriebskosten? Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Aufschubdauer.

8 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 8 21 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. (b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht oder teilen sie Ihnen in anderer Weise mit. (b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze beziehen, hängen vor allem von Ihrem Alter, von der Aufschubdauer und der Höhe der versicherten Rente ab. Sie werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. (c) Vor Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen Überschussanteilen Ihrer Versicherung eine beitragsfreie Erhöhung der Rente (Bonus). Dadurch erhöht sich das gebildete Kapital. Die Bonusse sind wiederum am Überschuss beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Beitragsfreistellung in den Anfangsjahren) fließen die Überschussanteile ganz oder teilweise in die im 1 Abs. 3 garantierte Mindestleistung. (d) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei Fälligkeit der Versicherungsleistung ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht oder in anderer Weise mitgeteilt. (e) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den jährlichen Überschussanteilen Ihrer Versicherung eine wachsende Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente sowie einer Erhöhung der bisher erreichten Rente. Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt wird. Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die bereits erreichte Leistung aus der Überschussbeteiligung. Die gezahlte Rente ist jedoch mindestens so hoch wie zu Rentenbeginn garantiert. Wir werden Sie bei Rentenbeginn und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes informieren. 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 23 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? (1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Orts angerufen werden, an dem der Vertreter zurzeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. (2) Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen.

9 ZukunftsRente ("RiesterRente") - E 80 Seite 9 24 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? Wir informieren Sie jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und staatlichen Zulagen, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und die erwirtschafteten Erträge. Wir werden Sie auch schriftlich darüber informieren, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und staatlichen Zulagen berücksichtigen. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente") Was gilt, wenn Sie als abweichende Verwendung der Überschussanteile im Rentenbezug "Zusatzrente" vereinbart haben? AR 1 21 Abs. 2 e wird ersetzt durch: "(e) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den jährlichen Überschussanteilen Ihrer Versicherung jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung eine zusätzliche beitragsfreie Rente. Die jeweiligen Zusatzrenten sind wie die versicherte Rente selbst durch beitragsfreie Zusatzrenten am Überschuss beteiligt." Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen? AR 2 1. Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich - insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und der Fristen - auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber auf den Gruppenvertrag. 2. Der "Beitrag" in 6 bezieht sich auf den Anfangsbestand des Gruppenvertrags. 3. Die in 8 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn nur ein Teilrückstand besteht. Was gilt bei Versicherungen nach Sondertarifen? AR 3 13 Abs. 1 Satz 5 wird ersetzt durch: "Er beträgt 50 ]X] JOLFKGHU6XPPHGHUJH]DKOWHQ%HLWUlJHPXOWLSOL]LHUWPLWGHUUHVWOLFKHQ$XIVFKXEGDXHU und dividiert durch die abgelaufene Aufschubdauer."

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