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1 Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner und als versicherte Person. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi zierungsgesetzes (AltZertG). Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Für die erhöhte Rente wegen Pfl egebedürftigkeit sowie die Fondsanlage bei der Überschussverwendung pro-invest gelten zusätzlich besondere Bedingungen. Haben Sie eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik) vereinbart, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages (auch zu den staatlichen Zulagen) sowie zu den steuerrechtlichen Folgen einer schädlichen Verwendung fi nden Sie in den Steuerinformationen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 4 Wer erhält die Leistung? 5 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 7 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? 8 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? 9 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? 10 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? 11 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 12 Kosten Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 13 1/9 Gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung Wie können Sie gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden? 14 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 15 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 16 Welches Recht fi ndet auf Ihren Vertrag Anwendung? 17 Wo ist der Gerichtsstand? 18

2 2/9 1 Welche Leistungen erbringen wir? Leistung ab Beginn der Rentenzahlung (1) Wenn Sie den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung Ihres 62. Lebensjahres. Den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (Verfügungsphase) (2) In den letzten zehn Versicherungsjahren vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie eine vorgezogene Rentenzahlung beantragen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung in Textform vorliegen. Voraussetzung für das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung ist, dass zu dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben oder Sie bereits Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen, mindestens die gezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen zur Bildung der Rente zur Verfügung stehen und die Höhe der berechneten Rente gemäß Absatz 5 eine sog. Kleinbetragsrente (vgl. Absatz 14) übersteigt. Durch das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung verringern sich die garantierte Mindestrente sowie die weiteren versicherten Leistungen. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn Sie den vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange Sie leben. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (Verlängerungsphase) (3) Innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie den Beginn der Rentenzahlung hinausschieben. Der Beginn der Rentenzahlung kann um volle Versicherungsjahre, längstens auf den des Jahres nach Erreichen der Regelaltersgrenze ( 35 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI) hinausgeschoben werden. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung in Textform vorliegen. Die Dauer der Beitragszahlung verlängert sich entsprechend. Haben Sie eine Rentengarantiezeit gemäß Absatz 11 vereinbart, kann diese sich durch das Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung verringern. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem der hinausgeschobene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn Sie den hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange Sie leben. Wenn Sie während der Verlängerungsphase wieder ein Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung wünschen, können Sie dies verlangen, sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit (4) Zu einem möglichen Beginn der Rentenzahlung gemäß den Absätzen 1,2 oder 3 können Sie verlangen, dass statt der Rente eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit gezahlt wird. Für die Zahlung der erhöhten Rente wegen Pflegebedürftigkeit gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zum Beginn der Rentenzahlung (L 741). 1 Bis zum Beginn der Rentenzahlung bilden wir das Deckungskapital nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, indem wir die gezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen abzüglich der tariflichen Kosten mit dem in Absatz 8 genannten Rechnungszins verzinsen. Das Deckungskapital umfasst zusätzlich die Erhöhung durch die jährlichen Überschussanteile (vgl. 2 Absatz 3 (b)). Berechnung der Rente (5) Die Höhe der Rente zu den jeweiligen Zeitpunkten gemäß den Absätzen 1 bis 3 berechnen wir geschlechtsunabhängig, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, aus dem dann vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 6, mit den zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (z.b. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Bieten wir zum Beginn der Rentenzahlung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir einen unabhängigen Treuhänder hinzuziehen, der die Rechnungsgrundlagen zu prüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Eine ggf. vereinbarte Rentengarantiezeit nach Absatz 11 wird bei der Berechnung berücksichtigt. Wenn die so berechnete Rente geringer ist, als die für den jeweiligen Zeitpunkt garantierte Mindestrente (vgl. Absatz 7), zahlen wir die garantierte Mindestrente. Die Berechnung der erhöhten Rente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß Absatz 4 ist in den Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zum Beginn der Rentenzahlung (L 741) beschrieben. Gesamtkapital (6) Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus dem Deckungskapital 1, den ggf. fälligen Schlussgewinnanteilen und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. Garantierte Mindestrente (7) Die garantierte Mindestrente zu den jeweiligen Zeitpunkten gemäß den Absätzen 1 bis 3 berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, aus dem dann vorhandenen Deckungskapital (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse), mit den in Absatz 8 genannten Rechnungsgrundlagen. Die Höhe der garantierten Mindestrente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung nach Absatz 1 geben wir im Versicherungsschein bzw. Nachtrag an. Die Berechnung der erhöhten garantierten Mindestrente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß Absatz 4 ist in den Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zum Beginn der Rentenzahlung (L 741) beschrieben. Rechnungsgrundlagen (8) Für die Berechnung der garantierten Mindestrente und der weiteren bis zum Beginn der Rentenzahlung garantierten Leistungen verwenden wir geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und einen Rechnungszins von 0,90 %. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Rechnungsgrundlagen für die erhöhte garantierte Mindestrente wegen Pflegebedürftigkeit gemäß Absatz 4 können Sie den Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente wegen Pflegebedürftigkeit zum Beginn der Rentenzahlung (L 741) Kapitalwahlrecht (9) Eine einmalige Leistung statt der Rentenzahlung können Sie nicht verlangen.

3 3/9 Sie können aber verlangen, dass wir zum Beginn der Rentenzahlung einmalig bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Gesamtkapitals an Sie zahlen (Teilkapitalleistung), wenn Sie diesen Termin erleben. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform vorliegen. Sollte die Rente durch die Teilkapitalleistung unter den Betrag einer Kleinbetragsrente (vgl. Absatz 14) sinken, ist eine Teilkapitalleistung nicht möglich. Leistung im Todesfall (10) Wenn Sie vor dem Beginn der Rentenzahlung sterben, zahlen wir das dann vorhandene Gesamtkapital gemäß Absatz 6. (11) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben und Sie nach dem Beginn der Rentenzahlung sterben, gilt Folgendes: Wir zahlen die ab dem Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente auch bei Ihrem Tod bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet. Übertragung der Leistung im Todesfall auf einen anderen Vertrag (12) Soweit Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner aus diesem Vertrag anspruchsberechtigt ist, kann die Leistung im Todesfall aus Ihrem Altersvorsorgevertrag bei Ihrem Tod, anstelle einer zulagenund steuerschädlichen Auszahlung, auf einen auf den Namen Ihres überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Dies setzt zusätzlich voraus, dass Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist ( 93 Absatz 1 Satz 4c Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen oder im Zuge der Kapitalübertragung neu abgeschlossen werden. Für einen Neuabschluss bei uns muss die versicherte Rente mindestens so hoch sein wie die in 93 Absatz 3 EStG genannte Bezugsgröße (vgl. Absatz 14). Der Vertrag muss zertifiziert sein und auf den Namen Ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners lauten. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, muss Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. Diese Übertragung ist kostenlos. Beitragsgarantie (13) Wir garantieren, dass zum Beginn der Rentenzahlung (Beginn der Auszahlungsphase) mindestens die bis dahin gezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen. Sofern Sie gemäß 14 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen, verringert sich die Garantie entsprechend. Kleinbetragsrente (14) Wir sind berechtigt, zu Beginn der Rentenzahlung eine sog. Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 EStG abzufinden. Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Dabei sind bei der Berechnung dieses Betrags alle Altersvorsorgeverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Mit der Abfindung endet der Vertrag. (15) Wenn die Abfindung nach Absatz 14 nicht erfolgt und die zu zahlende monatliche Rente bei Beginn der Rentenzahlung weniger als die in 93 Absatz 3 EStG genannte Bezugsgröße beträgt, können wir zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. (2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen aus welchen Quellen Überschüsse stammen (a), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. (a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen

4 4/9 wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 Absatz 3 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven wird einmal jährlich festgelegt. Den so ermittelten Wert teilen wir den Verträgen gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu Beginn der Rentenzahlung gemäß 1 Absatz 1, 2 oder 3, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres während des Rentenbezugs; erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung sowie bei Beendigung des Vertrages vor Beginn der Rentenzahlung durch Tod oder Kündigung, zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir den ermittelten Wert als Teil des Gesamtkapitals. Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? (a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z.b. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Teilweise haben wir innerhalb der Bestandsgruppen nach engen Gleichartigkeitskriterien Untergruppen (sog. Gewinnverbände) gebildet. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie diese zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe bzw. ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt diese bzw. dieser keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag gehört je nach vereinbartem Tarif zu den folgenden Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbänden: Tarif AVR-P: Gewinnverband AVRP in der Bestandsgruppe R17. Tarif AVR-NP: Gewinnverband AVRP in der Bestandsgruppe RN17. Sofern gemäß 1 Absatz 5 eine Rente mit den bei Beginn der Rentenzahlung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen gebildet wird, wechselt Ihr Vertrag zum Beginn der Rentenzahlung in die Bestandsgruppe bzw. den Gewinnverband des entsprechenden Tarifs im Neugeschäft. Hierüber werden wir Sie zu Beginn der Rentenzahlung informieren. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Vertrag Anteile an den Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Bemessungsgrößen auf die sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie jederzeit bei uns anfordern. Überschussverwendung bis Beginn der Rentenzahlung (b) Ihr Vertrag erhält bis zum Beginn der Rentenzahlung am Ende jedes vollständigen Versicherungsjahres einen Überschussanteil; erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Ein Versicherungsjahr beträgt 12 Monate und beginnt am ersten Tag des Monats, der mit dem Monat des vereinbarten Beginns der Rentenzahlung übereinstimmt. Die jährlichen Überschussanteile verwenden wir zur Erhöhung des Deckungskapitals, damit sind die jährlichen Überschussanteile für die Erhöhung des Deckungskapitals gebunden. Durch die Erhöhung des Deckungskapitals erhöht sich das Gesamtkapital (vgl. 1 Absatz 6). Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Für die Erhöhung des Deckungskapitals aus den jährlichen Überschussanteilen können folgende Überschussverwendungen vereinbart sein: pro-garant pro-invest Die Vereinbarung können Sie Ihrem Versicherungsschein pro-garant Bei der Überschussverwendung pro-garant wird ein für den Beginn der Rentenzahlung garantierter Kapitalbetrag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen gemäß 1 Absatz 8 gebildet, der fällig wird, wenn Sie den Beginn der Rentenzahlung erleben. Bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung wird das bis dahin durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital fällig. pro-invest Bei der Überschussverwendung pro-invest werden die jährlichen Überschussanteile in Investmentfonds angelegt. Aus der Anzahl der Anteileinheiten ergibt sich das durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital. Den Wert des durch die jährlichen Überschussanteile gebildeten Deckungskapitals ermitteln wir, indem wir die Anzahl der Anteileinheiten mit dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelten -Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Investmentfonds multiplizieren (Fondsguthaben). Einzelheiten zur Fondsanlage, wie z.b. den jeweils maßgeblichen Bewertungsstichtag, können Sie den Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 174) Wenn Sie den Beginn der Rentenzahlung erleben sowie bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben fällig. Wenn Sie die Überschussverwendung pro-invest vereinbart haben, können Sie vor Beginn der Rentenzahlung einmalig die

5 5/9 Umstellung in die Überschussverwendung pro-garant beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Umstellung mindestens fünf Jahre bestanden hat. Die Umstellung ist mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Bei der Umstellung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben zur Erhöhung des Deckungskapitals gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung pro-garant verwendet. Die künftigen jährlichen Überschussanteile werden ab diesem Zeitpunkt gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung pro-garant verwendet. Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung (c) Nach dem Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einen jährlichen Überschussanteil sowie eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Für die Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Erhöhung der versicherten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (steigende Gewinnrente). Für die Berechnung der Erhöhung der versicherten Leistungen verwenden wir die jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen (z.b. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Gesonderte Auszahlung der nach Beginn der Rentenzahlung anfallenden jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven (fallende Gewinnrente). Kombination aus steigender und fallender Gewinnrente (kombinierte Gewinnrente). Die vereinbarte Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein Bis zum Beginn der Rentenzahlung können Sie mit Frist von einem Monat eine Änderung der vereinbarten Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung beantragen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Änderung der künftigen Überschussverwendung mit Frist von einem Monat zum Beginn des nächstfolgenden Versicherungsjahres beantragen. Für die Änderung können Sie aus den am jeweiligen Termin für Ihren Vertrag angebotenen Überschussverwendungen wählen. (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einfl üssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinfl ussbar. Wichtigster Einfl ussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Bei einer fondsgebundenen Überschussbeteiligung (pro-invest) ist der Wert des Fondsguthabens zusätzlich von der Entwicklung des zugrundeliegenden Investmentfonds abhängig. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren. (5) Auswirkungen einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen Wenn sich die Umstände, die unserer Kalkulation zugrunde lagen, nicht nur vorübergehend und nicht vorhersehbar ändern, kann sich der erforderliche Kapitalbedarf für die versicherten Leistungen erhöhen. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung können wir nur künftige, noch nicht festgelegte laufende Überschussanteile und Schlussüberschussanteile verwenden. Ihrem Vertrag bereits zugeteilte Überschussanteile sind hiervon nicht betroffen. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Was Sie bei der Beitragszahlung beachten müssen und was geschieht wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in 6 und 7 nachlesen. 4 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Wenn Sie eine vorgezogene Rente nach 1 Absatz 2 vor Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, müssen Sie uns den Bescheid über den Bezug einer Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen. (3) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie leben. (4) Ihr Tod muss uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 5 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die versicherte Leistung. Bezugsberechtigung (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Schriftform angezeigt worden sind. Keine Abtretung, Verpfändung und Übertragung von Forderungen oder Rechten (3) Sie können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag weder abtreten noch verpfänden oder beleihen. Ausgeschlossen ist jede Übertragung von Forderungen oder Rechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Ein-räumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter mit Ausnahme von Bezugsrechten nach Absatz 2. Ausgenommen bleiben Übertragungen oder Abtretungen nach 93 Absatz 1a EStG. 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen.

6 6/9 Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei beitragsfreien Verträgen beträgt die Versicherungsperiode einen Monat. Erster Beitrag (2) Der erste Beitrag ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Folgebeiträge (3) Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Rechtzeitigkeit der Zahlung (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Wenn wir einen fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen gemäß 38 VVG auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen (vgl. 13 Absatz 6). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Falle der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine beitragsfreien Vertrag entsprechend 12 um. (6) Sie können den angeforderten Beitrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. 8 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen (1) Bis zum Ablauf der Dauer der Beitragszahlung können Sie einmal jährlich in Textform eine Erhöhung der künftigen Beiträge verlangen. Voraussetzung ist, dass die insgesamt vereinbarte Beitragszahlung zusammen mit dem zu erwartenden Zulageanspruch und ggf. Zuzahlungen nach Absatz 4 innerhalb eines Kalenderjahres den Sonderausgaben-Höchstbetrag gemäß 10a Absatz 1 EStG nicht übersteigt. Während einer Verlängerungsphase gemäß 1 Absatz 3 ist keine Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen möglich. (2) Durch die Beitragserhöhung erhöhen sich die versicherten Leistungen. Die versicherten Leistungen können Sie dem Versicherungsschein bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein (3) Die Erhöhungen erfolgen zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode (vgl. 6 Absatz 1) nach Eingang Ihrer Erklärung zur Erhöhung. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung spätestens zwei Wochen vor Ende der laufenden Versicherungsperiode bei uns vorliegt. Wenn Ihre Beitragserhöhung noch für das Kalenderjahr einkommensteuerwirksam werden soll, müssen Vereinbarung und Zahlung rechtzeitig vor Ende des Kalenderjahres erfolgen. Erhöhung der Leistungen durch freiwillige Zuzahlungen (4) Bis zum Ablauf der Dauer der Beitragszahlung können Sie einmal jährlich Zuzahlungen leisten. Voraussetzung ist, dass die Zuzahlung zusammen mit der laufenden Beitragszahlung und dem zu erwartenden Zulageanspruch für das Kalenderjahr insgesamt den Sonderausgaben-Höchstbetrag gemäß 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht übersteigt. (5) Durch die Zuzahlung erhöhen sich die versicherten Leistungen. Die versicherten Leistungen können Sie dem Versicherungsschein bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein (6) Die Erhöhungen erfolgen zum Monatsersten des Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Wenn Ihre Zuzahlung noch im Jahr der Zahlung einkommensteuerwirksam werden soll, müssen Vereinbarung und Zahlung rechtzeitig vor Ende des Kalenderjahres erfolgen. Widerrufsrecht (7) Zu jeder Erhöhung nach den Absätzen 1 bis 6 erhalten Sie einen schriftlichen Nachtrag zum Versicherungsschein. Diesem Nachtrag können Sie die Erhöhung der versicherten Leistungen Sie haben nach den 8 und 152 Absatz 1 VVG ein Widerrufsrecht von 30 Tagen, auf das wir Sie bei Zusendung des Nachtrags gesondert hinweisen. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, entfällt die Erhöhung rückwirkend. Die Erhöhung der künftigen Beiträge entfällt auch, wenn Sie den erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten zahlen. Eine bereits geleistete Zuzahlung oder eine bereits geleistete Zahlung für eine Beitragserhöhung werden wir nach einem wirksamen Widerruf erstatten. Zulagen und ggf. zusätzliche Steuervorteile können nur für rechtswirksam geleistete Beiträge beantragt werden. Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung der Leistungen (8) Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und der weiteren bis zum Beginn der Rentenzahlung versicherten Leistungen berechnen wir nach

7 7/9 Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Erhöhung, dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung, der restlichen Dauer der Beitragszahlung, den in 1 Absatz 8 genannten Rechnungsgrundlagen und diesen Bedingungen. Bei einer Erhöhung der künftigen Beiträge erhöhen sich die versicherten Leistungen nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (9) Alle Vereinbarungen, die im Rahmen Ihres Vertrages getroffen wurden, gelten auch für die Erhöhung der versicherten Leistungen. Kosten werden entsprechend nach den Regelungen des Paragraphen Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (vgl. 13) berechnet. (10) Die Regelungen zum Abzug bei Kündigung (vgl. 10) gelten für jede einzelne Erhöhung entsprechend. Die jährlichen Überschussanteile jeder einzelnen Erhöhung verwenden wir entsprechend der Regelungen in 2 Absatz 3 (b) zur Erhöhung des Deckungskapitals. 9 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen werden wir Ihrem Vertrag unverzüglich gutschreiben und zur Erhöhung der versicherten Leistungen verwenden. Diese errechnet sich nach Ihrem am Erhöhungstermin erreichten Alter, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung und dem bei Abschluss des Vertrages gültigen Tarif. Die Erhöhungen erfolgen zum Monatsersten des Monats, in dem die Zulage bei uns eingeht. 10 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 6 Absatz 1) in Textform kündigen. Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie nicht mehr kündigen. Eine teilweise Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes ist nicht möglich. Stattdessen steht Ihnen die Möglichkeit der Herabsetzung des Beitrags gemäß 12 Absatz 2 zur Verfügung. Auszahlungsbetrag (2) Nach Ihrer Kündigung erhalten Sie von uns den Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag besteht aus dem Rückkaufswert (Absätze 3 und 5), vermindert um einen Abzug (Absatz 4) sowie der Überschussbeteiligung (Absatz 6). Von dem Auszahlungsbetrag werden von uns die folgenden Beträge abgezogen: Beitragsrückstände sowie von Ihnen zurückzuzahlende staatliche Förderungen (Zulagen und Steuerermäßigungen). Rückkaufswert (3) Der Rückkaufwert ist nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung (vgl. 1 Absatz 6), unter Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten gemäß 13. Wenn Sie gemäß 14 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigt. Abzug (4) Von dem so ermittelten Wert nehmen wir einen Abzug in Höhe von 125,00. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall (5) Wir sind nach 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Überschussbeteiligung (6) Die Erhöhung des Deckungskapitals aus den laufenden Überschussanteilen gemäß 2 Absatz 3 (b) ist in dem nach Absatz 3 ermittelten Rückkaufswert bereits enthalten. Zusätzlich erhöht sich der Auszahlungsbetrag gemäß Absatz 2 um ggf. fällige Schlussgewinnanteile und eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. (7) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschlussund Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Rückkaufswerttabelle Darüber hinaus führt die Kündigung steuerlich zu einer schädlichen Verwendung Ihres Altersvorsorgevermögens. Ihnen gewährte staatliche Förderungen sind zurückzuzahlen. Keine Beitragsrückzahlung (8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 11 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? (1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Rentenzahlung in Textform kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen. Die Frist zur Kündigung zum Beginn der Rentenzahlung verkürzt sich auf 14 Tage, wenn wir Sie nicht spätestens sechs Monate vor Beginn der Rentenzahlung über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informiert haben. Der andere Altersvorsorgevertrag im Sinne von Satz 1 muss eine Sparkomponente im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) enthalten oder ein Altersvorsorgevertrag nach 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 und 3 AltZertG sein, sowie zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten und kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen. Nach Beginn der Rentenzahlung ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der ausschließlich eine Darlehenskomponente enthält, besteht nicht. (2) Das gebildete Kapital entspricht dem zum Berechnungsstichtag vorhandenen Gesamtkapital (vgl. 1 Absatz 6). Berechnungsstichtag

8 8/9 ist das Ende des Kalendervierteljahres, zu dem Sie Ihren Vertrag wirksam gekündigt haben. Wenn Sie gemäß 14 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Übertragungswertes berücksichtigt. Beitragsrückstände werden von dem Übertragungswert abgezogen. (3) Wenn Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. (4) Wenn Sie das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen, entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 125,00. Die Kosten ziehen wir vom gebildeten Kapital ab. (5) Wir übertragen das Kapital direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Wenn es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter handelt, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. Sie können nicht verlangen, dass wir das Kapital an Sie zahlen. (6) Wenn Sie das gebildete Kapital zum Beginn der Rentenzahlung (Beginn der Auszahlungsphase) auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, gilt die Beitragsgarantie gemäß 1 Absatz 13 entsprechend. 12 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? (1) Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 6 Absatz 1) in Textform verlangen, dass Ihr Vertrag weitergeführt wird, ohne dass Beiträge gezahlt werden (Ruhen des Vertrages). Herabsetzung des Beitrags (2) Sie können auch verlangen, dass zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Höhe der Beiträge reduziert wird (teilweise Beitragsfreistellung). Voraussetzung dafür ist, dass der verbleibende Beitrag nicht unter den für Ihren Vertrag geltenden tariflichen Mindestbeitrag von 360,00 jährlich sinkt. (3) In diesen Fällen setzen wir die versicherten Leistungen ganz oder teilweise auf beitragsfreie versicherte Leistungen herab. Diese berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 10 Absatz 3 (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse). Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung von beitragsfreien versicherten Leistungen zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. (4) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Der für die Bildung von beitragsfreien versicherten Leistungen zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen z. B. zur beitragsfreien garantierten Mindestrente und ihrer Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle über die beitragsfreien Leistungen Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung (5) Sie können Ihren Vertrag jederzeit durch Fortsetzen der Beitragszahlung wieder in Kraft setzen. Dabei legen wir bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung geltenden Rechnungsgrundlagen zugrunde. Für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung sind mindestens die in Absatz 2 genannten tariflichen Mindestbeiträge zu zahlen. (6) Die Beitragsgarantie gemäß 1 Absatz 13 gilt auch bei einer Beitragsfreistellung und bezieht sich auf die gezahlten Beiträge und die zugeflossenen staatlichen Zulagen. 13 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten und anlassbezogene Kosten. Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten (vgl. Absatz 5) sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z.b. die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zulage und Zuzahlung. Wir verteilen diese Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Beginn der Rentenzahlung. Von Zulagen und Zuzahlungen ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. Während einer Verlängerungsphase gemäß 1 Absatz 3 belasten wir Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zulage und Zuzahlung. Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in diesen Altersvorsorgevertrag übertragen, erheben wir auf das übertragene Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten. Verwaltungskosten (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrages. Vor Beginn der Rentenzahlung belasten wir Ihren Vertrag mit Verwaltungskosten in Form eines festen jährlichen Eurobetrages, eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zulage und Zuzahlung und eines jährlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals, sofern Sie die Überschussverwendung pro-invest vereinbart haben. Der Kostensatz ist durch einen Maximalwert begrenzt. Das gebildete Kapital ist das Deckungskapital gemäß 1 Absatz 6 und umfasst die Erhöhung durch die jährlichen Überschussanteile gemäß 2 Absatz 3 (b). Wenn Sie die Überschussverwendung pro-invest vereinbart haben, ist ein Teil des Deckungskapitals in Investmentfonds angelegt (Fondsguthaben). Die Verwaltungskosten bezogen auf das Fondsguthaben sind von den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften abhängig. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften entnehmen die laufenden Kosten der Fonds direkt dem Fondsvermögen. Wenn diese Kosten sich während Ihrer Vertragslaufzeit erhöhen, kann eine Anpassung der mit Ihnen

9 9/9 vereinbarten Verwaltungskosten erforderlich werden. Wir werden Sie in diesem Fall gemäß den gesetzlichen Regelungen rechtzeitig vor der Änderung der mit Ihnen vereinbarten Verwaltungskosten informieren. Ab Beginn der Rentenzahlung belasten wir Ihren Vertrag mit Verwaltungskosten in Form eines festen jährlichen Eurobetrages sowie eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung. Höhe der Kosten (4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt Anlassbezogene Kosten (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu entrichten: bei Kündigung Ihres Vertrages zur Auszahlung des Rückkaufswertes in Form des in 10 Absatz 4 genannten Abzuges. Bei Kündigung Ihres Vertrages zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag (vgl. 11 Absatz 4): 125,00 bei Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach 92a EStG (vgl. 14 Absatz 2): 125,00 bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Eurobeträge. Sonstige Kosten (6) Über die Absätze 1 bis 5 hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist (z.b. Kosten einer Mahnung ( 38 VVG) oder Kosten für die Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein ( 3 Absatz 5 VVG)). 14 Wie können Sie gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden? (1) Sie können bis zum Beginn der Rentenzahlung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres verlangen, dass das gebildete Kapital ganz oder teilweise für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne von 92a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgezahlt wird. Bei einer teilweisen Entnahme muss das verbleibende, durch Zulagen oder zusätzlichen Sonderausgabenabzug geförderte Restkapital mindestens den in 92a EStG genannten Betrag (derzeit ) betragen. Zudem gelten für die Auszahlung aus diesem Vertrag die in 92a EStG genannten Mindestbeträge. Eine Entnahme führt zu einer Verringerung bzw. zum Wegfall des gebildeten Kapitals und der versicherten Leistungen. Im Falle einer Rückzahlung werden das gebildete Kapital und die versicherten Leistungen sowie die Höhe der Garantie nach 1 Absatz 13 neu berechnet. Die Berechnung der versicherten Leistungen erfolgt jeweils nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (2) Wenn Sie das gebildete Kapital ganz oder teilweise für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnehmen, entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 125,00. (3) Einzelheiten und Erläuterungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag finden Sie in den Steuerinformationen. 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 16 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? (1) Wir informieren Sie jährlich über die Verwendung der gezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, die Höhe des bisher gebildeten Kapitals, die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten sowie die erwirtschafteten Erträge. Mit der jährlichen Information werden wir Sie auch darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der gezahlten Beiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen berücksichtigen. (2) Wir informieren Sie spätestens drei Monate vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie die während der Rentenzahlung anfallenden Kosten. 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Sprache für alle Vertragsbedingungen und Vertragsinformationen ist Deutsch. Die Kommunikation während der Vertragsdauer erfolgt in deutscher Sprache. 18 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben

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