Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung

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1 Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Inhaltsverzeichnis 1/12 Leistung Was ist eine fondsgebundene Rentenversicherung? 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 9 Wer erhält die Leistung? 10 Beitrag Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 12 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 13 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten? 14 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? 15 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder Beträge entnehmen? 16 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 17 Kosten Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 18 Sonstige Vertragsbestimmungen Wie können Sie den Wert Ihres Vertrages erfahren? 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 21 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 23 Wo ist der Gerichtsstand? 24

2 2/12 1 Was ist eine fondsgebundene Rentenversicherung? (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Fonds, an die die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind, und wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihren Vertrag anfallenden Anteileinheiten bilden das fondsgebundene Deckungskapital. Mit Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir dem Anlagestock die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile und legen deren Wert in unserem sonstigen Vermögen an. Anteile von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. (2) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenden Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. Erträge, die ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Verträgen gut. (3) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Beginn der Rentenzahlung die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds (siehe 6 Absatz 4 der Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 175)) entstehen, beispielsweise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (4) Die Höhe der Rente ist vom Wert des Deckungskapitals abhängig. Das Deckungskapital ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit multiplizieren (Fondsguthaben). Weitere Einzelheiten zur Fondsanlage, wie z. B. den jeweils maßgeblichen Bewertungsstichtag, können Sie den Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 175) entnehmen. 2 Welche Leistungen erbringen wir? Leistung ab Beginn der Rentenzahlung (1) Wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Wir zahlen die Rente je nach Vereinbarung jährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (Verfügungsphase) (2) In den letzten zehn Versicherungsjahren 1 vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie eine vorgezogene Rentenzahlung beantragen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Voraussetzungen für das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung sind, dass zu dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung - der Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat und 1 Ein Versicherungsjahr beträgt zwölf Monate und beginnt am Ersten des Monats, der mit dem Monat des Beginns der Rentenzahlung übereinstimmt. - die Höhe der gemäß Absatz 4 berechneten Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 14) übersteigt. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem der vorgezogene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn die versicherte Person den vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Der Versicherungsschutz aus evtl. vereinbarten Zusatzversicherungen endet spätestens mit dem vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung. Wenn wir unsere Leistungspflicht aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits- oder Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung anerkannt haben, können Sie das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung frühestens nach Ablauf dieser Leistungspflicht beantragen. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (Verlängerungsphase) (3) Innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie den Beginn der Rentenzahlung hinausschieben. Der Beginn der Rentenzahlung kann um volle Versicherungsjahre, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Wenn für Ihren Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine laufende Beitragszahlung erfolgt, können Sie entscheiden, ob Sie nach der Verlängerung weiterhin Beiträge zahlen oder den Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei hinausschieben möchten. Besteht Ihr Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei, kann die Verlängerungsphase nur beitragsfrei vereinbart werden. Haben Sie mit uns eine Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart (siehe Absatz 9), bleibt diese während der Verlängerungsphase versichert. Der Versicherungsschutz aus evtl. vereinbarten Zusatzversicherungen verlängert sich durch das Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung nicht. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem der hinausgeschobene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn die versicherte Person den hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Wenn Sie während der Verlängerungsphase wieder ein Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung wünschen, können Sie dies verlangen, sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Berechnung der Rente zum Beginn der Rentenzahlung (4) Wir berechnen die Höhe der Rente zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 aus - dem dann vorhandenen Fondsguthaben gemäß 1 Absatz 4 und - dem dann gültigen Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir Ihnen je ,00 Fondsguthaben zahlen. Wir berechnen den Rentenfaktor - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - mit den dann für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (unverbindlicher Rentenfaktor). Bieten wir zum Beginn der Rentenzahlung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-

3 3/12 mathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wir garantieren, dass der Rentenfaktor zum Beginn der Rentenzahlung mindestens so hoch ist wie der bei Vertragsabschluss garantierte Rentenfaktor (siehe Absatz 5). Beachten Sie bitte die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 3 Absatz 5). Die Höhe der zum Beginn der Rentenzahlung berechneten Rente ist lebenslang garantiert. Garantierter Rentenfaktor zum Beginn der Rentenzahlung (5) Bereits bei Vertragsabschluss garantieren wir Ihnen für den Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 einen Rentenfaktor, den wir mindestens für die Berechnung der Rente verwenden (garantierter Rentenfaktor). Der garantierte Rentenfaktor beträgt 75 % des Rentenfaktors, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation ergibt. Hierfür verwenden wir - geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und - einen Rechnungszins von 0,90 %. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1 geben wir im Versicherungsschein bzw. Nachtrag an. Durch ein Vorziehen bzw. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung gemäß Absatz 2 bzw. 3 ändert sich die Höhe des garantierten Rentenfaktors. Sie erhalten in diesen Fällen einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem die geänderte Höhe des garantierten Rentenfaktors hervorgeht. Berechnung der Rente nach Beginn der Rentenzahlung (6) Nach dem Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente zum Beginn jedes Versicherungsjahres neu. Wir berechnen die Rente - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung vorhandenen Deckungskapital (einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 3 Absatz 3 (c) (vario-s), ohne Berücksichtigung eines evtl. vorhandenen Auffüllungsbetrages gemäß 3 Absatz 5), - mit den zum Zeitpunkt der Neuberechnung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Bieten wir zum Zeitpunkt der Neuberechnung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann jeweils bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wenn diese Rechnungsgrundlagen (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung) von den bisher für die Berechnung der Rente verwendeten Rechnungsgrundlagen abweichen, kann die Höhe der Rente nach der Neuberechnung höher oder geringer ausfallen. Wir zahlen Ihnen mindestens die ab Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente gemäß Absatz 4. Beachten Sie bitte die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 3 Absatz 5). Kapitalwahlrecht (7) Sie können verlangen, dass wir zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 statt der Renten eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Haben Sie keine Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung vereinbart, muss uns Ihr Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Jahre vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Als Kapitalabfindung zahlen wir das dann vorhandene Fondsguthaben gemäß 1 Absatz 4. Mit Zahlung der Kapitalabfindung endet der Vertrag. Sie können das Kapitalwahlrecht nicht sofort bei Abschluss des Vertrages ausüben. Wenn wir unsere Leistungspflicht aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits- oder Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung anerkannt haben, können Sie das Kapitalwahlrecht frühestens nach Ablauf dieser Leistungspflicht ausüben. Teilkapitalwahlrecht (8) Unter den Voraussetzungen von Absatz 7 können Sie auch eine teilweise Kapitalabfindung wählen. Die verbleibende Rente berechnen wir gemäß Absatz 4 aus dem verbleibenden Fondsguthaben gemäß 1 Absatz 4. Voraussetzung für die teilweise Kapitalabfindung ist, dass die verbleibende Rente mindestens eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 14) übersteigt. Durch die teilweise Kapitalabfindung reduzieren sich die versicherten Leistungen. Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung (9) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart haben und die versicherte Person vor dem Beginn der Rentenzahlung stirbt, zahlen wir das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Fondsguthaben gemäß 1 Absatz 4, mindestens jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge ohne Beiträge für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen. Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung (10) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung vereinbart haben und die versicherte Person nach dem Beginn der Rentenzahlung stirbt, zahlen wir das zum Beginn der Rentenzahlung vorhandene Fondsguthaben gemäß 1 Absatz 4 bzw. das verbleibende Fondsguthaben gemäß 2 Absatz 8 abzüglich der bereits geleisteten ab Beginn der Rentenzahlung garantierten Renten (Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden nicht berücksichtigt) sowie abzüglich ggf. vorgenommener Wertentnahmen gemäß 16 Absatz 8. Die Leistung erhöht sich um eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir erbringen die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung als einmalige Kapitalzahlung an die Bezugsberechtigten (siehe 10). Anstelle der einmaligen Kapitalzahlung kann die Auszahlung der Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung beantragt werden, wenn - die Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 14) übersteigt, - nicht mehrere Personen bezugsberechtigt sind und - der gemäß 10 benannte Bezugsberechtigte eine natürliche Person und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Wir berechnen die lebenslange Rentenzahlung anhand des Alters des Bezugsberechtigten und den dann geltenden Rechnungsgrundlagen. Die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung entfällt, wenn - die Summe der ab Beginn der Rentenzahlung geleisteten garantierten Renten und ggf. vorgenommener Wertentnahmen gemäß 16 Absatz 8 größer als das oder gleich dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Fondsguthaben gemäß 1

4 4/12 Absatz 4 bzw. verbleibende Fondsguthaben gemäß 2 Absatz 8 ist oder - die Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bzw. eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit umgewandelt wird (siehe Absatz 11 bzw. 13). actio-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente (11) Zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 oder nach Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Umwandlung der Leistung im Todesfall (siehe Absatz 10) in eine erhöhte Rente beantragen. Die Erhöhung der Rente ist dabei umso geringer, je kleiner die Leistung im Todesfall zum Zeitpunkt der Umwandlung ist. Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Leistung im Todesfall mehr vorhanden, ist eine Erhöhung der Rente nicht mehr möglich. Durch die Umwandlung entfällt die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung. Wir berechnen die erhöhte Rente zum Zeitpunkt der Umwandlung - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem zum Zeitpunkt der Umwandlung für die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Todesfallkapital (siehe Absatz 10), - mit den zum Zeitpunkt der Umwandlung für Ihren Vertrag festgelegten Rechnungsgrundlagen für Nicht-Pflegebedürftige. Die Umwandlung der Leistung im Todesfall nehmen wir zum Ersten des Monats vor, der auf den Eingang Ihres Antrags folgt. Frühestens erfolgt die Umwandlung zum beantragten Beginn der Rentenzahlung. Eine rückwirkende Leistung ist ausgeschlossen. (12) Die ab dem Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Umwandlung um den Erhöhungsbetrag, der sich durch die Umwandlung der Leistung im Todesfall ergibt. Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Rente ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung garantiert. Wir zahlen diese Rente, solange die versicherte Person lebt. futur-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (13) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 11 pflegebedürftig im Sinne der Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 179) ist, berücksichtigen wir bei der Berechnung der erhöhten Rente die in diesem Fall geringere statistische Lebenserwartung. Für die Definition der Pflegebedürftigkeit, die Berechnung der erhöhten Rente bei Pflegebedürftigkeit und weitere wichtige Vereinbarungen gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 179). Kleinbetragsrente (14) Wir sind berechtigt, zu Beginn der Rentenzahlung eine sog. Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzufinden. Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine monatliche Rente, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Sozialgesetzbuches nicht übersteigt. Wir zahlen dann statt der Renten, das gesamte zu Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehende Kapital. Mit der Abfindung endet der Vertrag. Wenn Sie nicht möchten, dass wir eine Kapitalabfindung zahlen, können Sie eine einmalige Zuzahlung leisten, um die Mindestrente zu erreichen. Durch die Zuzahlung erhöht sich das für die Berechnung der Rente vorhandene Fondsguthaben. Art unserer Leistung (15) Die Leistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die Kapitalabfindung nach Absatz 7 in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. Über dieses Wahlrecht werden wir Sie unterrichten, sobald uns Ihr Antrag auf Kapitalabfindung vorliegt. Ihr Wahlrecht können Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen ausüben. Liegt uns innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag vor, leisten wir die Kapitalabfindung in Geld. Einen Deckungskapitalwert bis zur Höhe von 2.500,00 leisten wir immer in Geld. Als Stichtag zur Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals für die Kapitalabfindung legen wir den maßgeblichen Bewertungsstichtag für die Kapitalabfindung zugrunde. Die Zusammensetzung der von uns zu erbringenden Investmentanteile entspricht dabei der von Ihnen getroffenen Zusammenstellung der Anlage. Für die Übertragung von Investmentanteilen entstehen Ihnen Kosten von 1 % des übertragenen Wertes, maximal jedoch 150,00. (16) Wenn wir Geldleistungen erbringen, können wir den Wert des Deckungskapitals auch erst dann bestimmen, nachdem wir die Vermögensgegenstände des Anlagestocks veräußert haben. Unter Wahrung der Interessen aller Versicherungsnehmer, nehmen wir diese Veräußerung unverzüglich vor. Der in Absatz 15 genannte Stichtag zur Ermittlung des Deckungskapitalwertes gilt in diesem Fall nicht. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und nach Beginn der Rentenzahlung auch an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. (2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und - wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. (a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge Das Deckungskapital ist vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sondern im Anlagestock (siehe 1 Absatz 1). Deshalb erhalten fondsgebundene Rentenversicherungen vor dem Beginn der Rentenzahlung keine Überschüsse aus den Erträgen unserer Kapitalanlage. Mit Beginn der Rentenzahlung wird das Deckungskapital dem Anlagestock entnommen und der Wert in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sodass Überschüsse aus den Kapitalerträgen entstehen können. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden

5 5/12 Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwehren, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 Absatz 3 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven (c) Ab Beginn der Rentenzahlung können Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven wird einmal jährlich festgelegt. Den so ermittelten Wert teilen wir den Verträgen gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Beginn der Rentenzahlung; erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? (a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Teilweise haben wir innerhalb der Bestandsgruppen nach engen Gleichartigkeitskriterien Untergruppen (sog. Gewinnverbände) gebildet. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie diese zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe bzw. ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt diese bzw. dieser keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag gehört je nach vereinbartem Tarif zu den folgenden Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbänden: - Tarif RA-IP: Gewinnverband FRVP in der Bestandsgruppe F17. - Tarif RA-NIP: Gewinnverband FRVP in der Bestandsgruppe FN17. Mit Beginn der Rentenzahlung wechselt Ihr Vertrag in die dann für neu abzuschließende, sofort beginnende Rentenversicherungen geltende Bestandsgruppe bzw. den Gewinnverband. Hierüber werden wir Sie zu Beginn der Rentenzahlung informieren. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Vertrag Anteile an den Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilssätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilssätze und die Bemessungsgrößen auf die sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussverwendung bis Beginn der Rentenzahlung (b) Ihr Vertrag erhält bis zum Beginn der Rentenzahlung zu jedem Beitragsfälligkeitstermin einen Überschussanteil. Bei Verträgen gegen Einmalbeitragszahlung einmalig zu Beginn des ersten Versicherungsjahres, ansonsten erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Die Überschussanteile werden in Anteileinheiten umgewandelt und dem Anlagestock zugeführt. Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung (c) Nach dem Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einen jährlichen Überschussanteil sowie eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Für die Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie aus folgenden Möglichkeiten wählen: - vario-s: Erhöhung des für die Berechnung der Rente vorhandenen Deckungskapitals (siehe 2 Absatz 6). - vario-l: Gesonderte Auszahlung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. - vario-m: Kombination aus vario-s und vario-l. Die vereinbarte Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bis zum Beginn der Rentenzahlung können Sie mit Frist von einem Monat eine Änderung der nach Beginn der Rentenzahlung vereinbarten Überschussverwendung beantragen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Änderung der künftigen Überschussverwendung mit Frist von einem Monat zum Beginn des nächstfolgenden Versicherungsjahres beantragen. Für die Änderung können Sie aus den am jeweiligen Termin für Ihren Vertrag angebotenen Überschussverwendungen wählen. (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist nach dem Beginn der Rentenzahlung die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie

6 6/12 kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren. (5) Mögliche Auswirkungen einer Änderung der Rechnungsgrundlagen Zum Beginn der Rentenzahlung und jährlich nach Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen neu. Wenn sich die Rechnungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt der Neuberechnung in solchem Ausmaß geändert haben, dass das Deckungskapital einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 3 Absatz 3 (c) (vario-s) nicht mehr zur Finanzierung der Ihnen garantierten Leistungen ausreicht, werden wir das Deckungskapital auffüllen. Zur Finanzierung dieser Auffüllung werden wir künftige, noch nicht deklarierte Überschussanteile verwenden. Ihre künftige Überschussbeteiligung kann sich damit für den Zeitraum der Finanzierung dieser Auffüllung bis auf null reduzieren. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Was Sie bei der Beitragszahlung beachten müssen und was geschieht wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in 11 und 12 nachlesen. 5 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Insbesondere leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. (2) Allerdings leisten wir bei Tod der versicherten Person in folgenden Fällen nur eingeschränkt: (a) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres leisten wir jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (b) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. (3) In den Fällen von Absatz 2 beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert gemäß 16 ohne den dort vorgesehenen Abzug. 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ansonsten beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert gemäß 16 Absatz 5. Höchstens zahlen wir aber die ggf. für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert, oder bei einer Wiederherstellung des Vertrages. Wenn der Vertrag geändert oder wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist für den geänderten Teil neu zu laufen. 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform, elektronischer Antrag oder ) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtsverletzung (4) Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben sich aus den 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir - von dem Vertrag zurücktreten, - den Vertrag kündigen, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtsverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn wir von dem Vertrag zurücktreten, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß 16 Absätze 5 bis 6; die Regelung des 16 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht. Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

7 7/12 (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des 17 in einen beitragsfreien Vertrag um. Vertragsänderung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 12 Absatz 1) Vertragsbestandteil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (16) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages für den geänderten oder wiederhergestellten Teil neu zu laufen. Erklärungsempfänger (19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie die Auskunft nach 21 vorgelegt werden. (2) Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass die versicherte Person lebt. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 2 Absatz 10 als Rentenzahlung, können wir auch eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass der Empfänger der Leistungen lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart wurde. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 2 Absatz 10 als Rentenzahlung, ist uns auch der Tod des Empfängers der Leistungen unverzüglich anzuzeigen. (4) Wenn eine Leistung für den Todesfall vereinbart ist, muss uns außerdem ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem die Todesursache sowie Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode geführt hat, hervorgehen. (5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. (8) Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Empfangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 7 entsprechend. 9 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Papierform, ) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. (3) Wenn ein Bezugsrecht oder eine Abtretung oder Verpfändung gemäß 10 Absatz 4 vorliegt, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 10 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).

8 8/12 Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, ) angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. 11 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung von Kosten bestimmt sind, dem Anlagestock (vgl. 1 Absatz 1) zu und rechnen sie zum maßgeblichen Bewertungsstichtag in Anteileinheiten des gewählten Fonds um (siehe 1 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 175)). Wenn Sie mehrere Fonds gewählt haben, teilen wir den anzulegenden Betrag entsprechend der von Ihnen festgelegten Aufteilung auf die Fonds auf. Einen Teil Ihrer Beiträge benötigen wir zur Deckung des Todesfallrisikos (Risikobeiträge). Die Risikobeiträge berechnen wir - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - mit geschlechtsunabhängigen Annahmen der Sterblichkeit auf Basis der Sterbetafel DAV 2008 T und entnehmen sie monatlich dem Deckungskapital. Bei beitragsfreien Versicherungen entnehmen wir die für die Deckung der Kosten bestimmten Beträge ebenfalls monatlich dem Deckungskapital. (2) Bei beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme der Beträge, die für die Deckung der Kosten bestimmt sind, bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Beginn der Rentenzahlung aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit endet. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. 12 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich oder jährlich zahlen. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein Jahr. Bei beitragsfreien Verträgen beträgt die Versicherungsperiode einen Monat. (2) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. Erster Beitrag (3) Der erste Beitrag ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Folgebeiträge (4) Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Rechtzeitigkeit der Zahlung (5) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Wenn wir einen fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (z. B. Papierform, ) zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (6) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 13 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen gemäß 38 VVG auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Falle der Kündigung wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag entsprechend 17 um. (6) Sie können den angeforderten Beitrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur - innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder - wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.

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