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1 Versicherungsbedingungen TopPerformer Privatrente Wichtige Vertragsunterlagen

2 Inhalt Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Privatrente Leistung 1 Was ist eine fondsgebundene Rentenversicherung? 4 2 Welche Leistungen erbringen wir? 4 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 5 4 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? 8 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 10 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 10 7 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 10 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 11 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Wer erhält die Leistung? 13 Beitrag 12 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 13 Kündigung/Beitragsfreistellung/ Kapitalentnahme 15 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Wie können Sie Ihrem Vertrag Kapital entnehmen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? 17 Sonstige Vertragsbestimmungen 19 Welche Erhöhungsoptionen haben Sie? Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 14 2/39

3 Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage 1 Was gilt für Ihre Kapitalanlage? 20 2 Wie ermitteln wir den Wert der Anteileinheiten? 20 3 Wie können Sie Ihre Fonds wechseln? 20 4 Was geschieht bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds? 21 5 Was ist ein Ablaufmanagement und wie können Sie es nutzen? 21 Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 23 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 25 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten)? 26 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 27 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 28 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 28 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? 29 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? 29 9 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung allein kündigen bzw. beitragsfrei stellen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? Wie ist das Verhältnis zur Haupt versicherung in Bezug auf die Versicherungsleistung und die Beitragszahlung? 34 Besondere Bedingungen für die Erhöhung der Beiträge und Leistungen 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 35 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen? 35 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? 35 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Leistungen? 35 5 Wann entfallen die Erhöhungen? 36 Glossar Glossar 37 3/39

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Privatrente (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Am Ende der Versicherungsbedingungen finden Sie ein Glossar, in dem wir Ihnen zusätzlich die Begriffe erläutern, die innerhalb der Bedingungen durch besondere Darstellung als Glossarbegriff hervorgehoben sind. 1 Was ist eine fondsgebundene Rentenversicherung? (1) Ihre fondsgebundene Rente ist eine Rentenversicherung mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn (sogenannte aufgeschobene Rentenversicherung ), die entweder mit laufender Beitragszahlung oder gegen Einmalbeitrag sowie wahlweise mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Rentenzahlungsbeginn Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Investmentfonds (Fonds), an welche die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind, und wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten bilden Ihr fondsgebundenes Deckungskapital. Mit Rentenzahlungsbeginn entnehmen wir dem Anlagestock die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile und legen deren Wert in unserem sonstigen Vermögen an. Anteile von Fonds werden mit dem von den Kapitalanlagegesellschaften festgesetzten Rücknahmepreis angesetzt. (2) Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten und evtl. Steuererstattungen werden ausgeschüttet oder thesauriert. Bei ausschüttenden Fonds werden mit den Erträgen und Steuererstattungen durch eine automatische Wiederanlage weitere Anteileinheiten des gleichen Fonds erworben und Ihrem Deckungskapital zugeführt. Diese werden auch bei der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berücksichtigt. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des entsprechenden Fonds zu und erhöhen somit den Wert der Anteil einheiten. Ausgabeaufschläge oder Kosten werden dabei nicht erhoben. Fonds (siehe Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage) entstehen, beispiels weise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (4) Die Höhe der Rente ist vom Wert des Deckungskapitals ab hängig. Das Deckungskapital ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit (Rücknahmepreis) multiplizieren. (5) Weitere Regelungen und Informationen zu Ihrer Kapitalanlage, insbesondere zu den Kapitalanlagerisiken bei der Fondsanlage, entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. 2 Welche Leistungen erbringen wir? In diesem Paragrafen erläutern wir Ihnen folgende Leistungen: Rente (1) Rentenhöhe (2) Renten-Update (3) Unsere Leistung bei Tod vor Rentenbeginn (4 bis 8) Unsere Leistung bei Tod nach Rentenbeginn (9) Rechnungsgrundlagen (10) Überschussbeteiligung (11) Unsere Leistungen ab Rentenzahlungsbeginn (3) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Total ver lust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der 4/39 (1) Rente Wenn die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt, zahlen wir eine Rente in gleichbleibender Höhe, solange die versicherte Person lebt. Die Rente zahlen wir je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich vorschüssig jeweils zum ersten Bankarbeitstag (Fälligkeitstag). Die Leistungen erbringen wir ausschließlich als Geldleistung.

5 (2) Rentenhöhe Die Höhe der Rente wird aus dem zu Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Wert des Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 4), den zugeteilten Schlussüberschüssen und dem garantierten Rentenfaktor ermittelt. Der Ermittlung des Werts des Deckungskapitals legen wir dabei den letzten Börsentag des Monats vor dem Rentenbeginn (Stichtag) zugrunde. Der garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Rente wir Ihnen je Euro Deckungskapital, das zu Rentenzahlungsbeginn in Ihrem Vertrag vorhanden ist, zahlen. (7) Der Stichtag für die Wertermittlung des Deckungskapitals und der Schlussüberschussanteile ist der letzte Börsentag des Monats, in dem uns die Mitteilung über den Tod der versicherten Person zugegangen ist. (8) Eventuelle Beitragsrückstände werden von der Leistung bei Tod in Abzug gebracht. Mit Auszahlung der Todesfallleistung endet der Vertrag. Unsere Leistung bei Tod nach Rentenbeginn Den garantierten Rentenfaktor nennen wir Ihnen in Ihrem Versicherungsschein. Ergibt sich bei Rentenzahlungsbeginn eine jährliche Rente von weniger als 600 Euro, wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung gemäß 4 Absatz 3 erbracht. Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rentenzahlungen bleibt grundsätzlich gleich, kann sich aber durch die Überschussbeteiligung (siehe 3) noch erhöhen. (3) Renten-Update Zum Rentenbeginn nehmen wir eine Überprüfung der Rentenberechnung vor. Die nach Absatz 2 mit dem garantierten Rentenfaktor berechnete Rente wird mit einer auf Basis der dann für das Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Sterbetafel und Kosten) berechneten Rente verglichen. Wird dieser Tarif im Neugeschäft nicht mehr angeboten, erfolgt die Berechnung mit den Rechnungsgrundlagen eines vergleichbaren Tarifs. Die höhere der beiden Renten zahlen wir an Sie aus. Unsere Leistung bei Tod vor Rentenbeginn (4) Wenn die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn stirbt, zahlen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, das vorhandene Deckungskapital. (5) Wenn Sie mit uns eine zusätzliche Todesfallleistung vereinbart haben, wird diese anstelle des Deckungskapitals nach Absatz 4 fällig. Als Todesfallleistung wird jedoch mindestens eine Leistung erbracht, die dem Wert des Deckungskapitals zzgl. 10 % der Beitragssumme entspricht. (9) Rentengarantiezeit Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit entsprechend 4 Absatz 6 vereinbart haben und die versicherte Person nach dem Rentenzahlungsbeginn innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit stirbt, zahlen wir die ermittelte Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit stirbt, erbringen wir bei Tod der versicherten Person keine Leistung und der Vertrag endet. Grundlagen für die Berechnung der Leistungen (10) Rechnungsgrundlagen Den garantierten Rentenfaktor haben wir mit einem Rechnungszins von 0 %, geschlechtsneutralen Sterbewahrscheinlichkeiten in Höhe von 50 % der Sterbetafel DAV 2004 R und einem Kostensatz von 1,25 % der versicherten Jahresrente berechnet. Bei der geschlechtsneutralen Kalkulation der Risikobeiträge für das todesfallrisiko vor Rentenzahlungsbeginn haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T zugrunde gelegt. (11) Überschussbeteiligung Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags ist die Entwicklung des Anlagestocks. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen und während des Rentenbezugs auch an den Bewertungsreserven (siehe 3 Absatz 3 e). 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Die Höhe der vereinbarten Todesfallleistung kann zwischen 10 % und 200 % der Beitragssumme betragen und ist in 10 %-Schritten wählbar. Bei Vereinbarung eines verminderten Anfangsbeitrags (siehe 13 Absatz 7) wird als Bezugsgröße für die vereinbarte Todesfallleistung die Summe aus den verminderten Beiträgen und den erhöhten Folgebeiträgen verstanden. (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und während des Rentenbezugs auch an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und veröffentlichen sie jährlich in unserem Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, Zuzahlungen gehen nicht in die Berechnung der für die Todesfallleistung maßgeblichen Beitragssumme ein. (6) Bei Tod der versicherten Person werden zusätzlich zu einer Leistung nach den Absätzen 4 oder 5 die zugeteilten Schlussüberschüsse gezahlt. wie die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt erfolgt (2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (3) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (4). 5/39

6 (2) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? Dazu erklären wir Ihnen, aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und wie Bewertungsreserven entstehen (c). (a) Quellen der Überschüsse Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen oder wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen. (b) Verfahren bei Überschüssen Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). den Kapitalerträgen (aa), dem Risikoergebnis (ab) und dem übrigen Ergebnis (ac). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrücker stattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. (aa) Kapitalerträge Das Deckungskapital ist vor dem Rentenzahlungsbeginn nicht in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sondern im Anlagestock (siehe 1 Absatz 1). Deshalb erhalten fondsgebundene Rentenversicherungen vor dem Rentenzahlungsbeginn keine Überschüsse aus den Erträgen unserer Kapitalanlage. Mit Rentenzahlungsbeginn werden das Deckungs kapital und die zugeteilten Schlussüberschüsse dem Anlagestock entnommen und der Wert in unserem sonstigen Vermögen angelegt, sodass Überschüsse aus den Kapitalerträgen entstehen können. Von den Netto erträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (ab) Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten von der bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegten abweicht. Bei einer Rentenversicherung zahlen wir bei einer kürzeren Lebensdauer weniger Renten als ursprünglich angenommen. Bei der Todesfallabsicherung zahlen wir bei einer längeren Lebensdauer weniger Todesfallleistungen als ursprünglich angenommen. Daher können wir die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 75 % beteiligt. (ac) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (c) Entstehen der Bewertungsreserven Ab Rentenzahlungsbeginn können Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind (Buchwert). Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungs orientierten Verfahren zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir während der Rentenzahlung jährlich neu, jeweils für das Ende eines Versicherungsjahres. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Dazu erklären wir Ihnen Bestandsgruppen (a) Zuteilung der Bewertungsreserven (b) Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn (c) Laufende Kostenüberschussbeteiligung (ca) Laufende Risikoüberschussbeteiligung (cb) Schlussüberschussbeteiligung (cc) 6/39

7 Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit (d) Dynamische Überschussrente (da) Flexible Überschussrente (db) Teildynamische Überschussrente (dc) Bewertungsreserven (e) Zusätzlich wird alle fünf Jahre ein Treuebonus jeweils zum Ende des Versicherungsjahres zugeteilt. Dieser wird in Prozent des jeweiligen Deckungskapitals (inklusive Deckungskapital aus früheren Treueboni) und der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berechnet. (a) Bestandsgruppen Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (b) Zuteilung der Bewertungsreserven Wir teilen Ihrem Vertrag jeweils zum Ende des Versicherungsjahres (Jahrestag der Versicherung) den auf das folgende Jahr entfallenden Teil des zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung ( 153 VVG) zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (c) Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn (ca) Laufende Kostenüberschussbeteiligung Nach Ablauf bestimmter Wartezeiten schreiben wir Ihrer Versicherung Kostenüberschussanteile gut, wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand befindet. Bei Erhöhungen und bei Versicherungen mit vermindertem Anfangsbeitrag gelten für den Erhöhungsteil ebenfalls diese Wartezeiten. Der Kostenüberschussanteil wird während der beitragspflichtigen Zeit aus zwei Bestandteilen gebildet. Bei beitragsfreien Verträgen, Verträgen gegen Einmalbeitrag und Zuzahlungen wird der Kostenüberschussanteil nur aus dem zweiten Bestandteil gebildet. Der erste Bestandteil wird in Prozent des Beitrags des jeweiligen Beitragszahlungsabschnitts berechnet und dem Vertrag entsprechend der Beitragszahlungsweise vorschüssig gutgeschrieben. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. Der zweite Bestandteil wird in Prozent des Deckungskapitals des Vertrags und der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung zu Beginn des aktuellen Monats, vor Anlage des Anlagebetrags und vor Entnahme der Risiko- und Kostenbeiträge berechnet und dem Vertrag monatlich vorschüssig gutgeschrieben. Dieser Bestandteil wird zum Zuteilungstermin in Anteileinheiten entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zugeführt. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. Bei Erhöhungen durch einen verminderten Anfangsbeitrag, bei Dynamiken und bei individuellen Beitragserhöhungen bzw. bei Zuzahlungen wird jeweils gesondert für das daraus resultierende Deckungskapital der erste Treuebonus fünf Jahre nach einer Erhöhung zugeteilt. Wir erwerben mit den gutgeschriebenen Kostenüberschussanteilen und Treueboni Anteileinheiten und führen sie entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zu. Als Stichtag für die Ermittlung der Anteileinheiten legen wir den letzten Börsentag des Monats vor der jeweiligen Zuteilung zugrunde. (cb) Laufende Risikoüberschussbeteiligung Wenn Ihre Versicherung eine vereinbarte zusätzliche Todesfallleistung beinhaltet, schreiben wir monatlich vorschüssig ab dem Versicherungsbeginn Risikoüberschussanteile gut. Der Risikoüberschussanteil wird in Prozent der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Beiträge für das Todesfallrisiko des jeweiligen Monats berechnet. Dieser vermindert den monatlich dem Deckungskapital zu entnehmenden Risikobeitrag. Eine Wartezeit bis zur ersten Zuteilung dieser Überschussanteile besteht nicht. (cc) Schlussüberschussbeteiligung Am Ende der Aufschubphase, bei Kündigung und im Todesfall vor Rentenbeginn wird eine Schlussüberschussbeteiligung fällig. Hierzu wird zu Beginn eines jeden Monats unter Berücksichtigung der entsprechenden Wartezeiten während der Aufschubphase eine widerrufliche und nicht garantierte Anwartschaft gebildet bzw. eine bereits bestehende widerrufliche und nicht garantierte Anwartschaft erhöht. Die Höhe der Schlussüberschussbeteiligung kann bis zur endgültigen Zuteilung steigen, sich reduzieren oder die Schlussüberschussbeteiligung kann sogar ganz entfallen. Erst am Ende der Aufschubphase, bei Kündigung und im Todesfall vor Rentenbeginn wird dann die Schlussüberschussbe teiligung bestimmt und dem Vertrag endgültig zugeteilt. In der beitragspflichtigen Zeit wird die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbe teiligung entsprechend der Bildung beider Bestandteile für die laufende Kostenüberschussbeteiligung errechnet. In der beitragsfreien Zeit und bei Verträgen gegen Einmalbeitrag wird die Anwartschaft nur entsprechend der Bildung des zweiten Bestandteils der Kostenüberschussbeteiligung errechnet. Sowohl die widerrufliche nicht garantierte Anwartschaft als auch die nach der Zuteilung gebildete Schlussüberschuss beteiligung werden in Anteileinheiten entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung für die Kapitalanlage Ihrem Vertrag zugeführt. Die Anzahl der Anteileinheiten für die Anwartschaft der Schlussüberschussbeteiligung kann bis zur endgültigen Zuteilung zum Vertrag steigen, sich reduzieren oder ganz entfallen. Nach der Zuteilung wird die Schlussüberschussbeteiligung mit der Versicherungsleistung ausgezahlt oder verrentet. Im Kündigungs- und Todesfall gehen die Anteileinheiten der Schlussüberschussbeteiligung in die Berechnung der jeweiligen Leistung ein. Für die Wertermittlung gelten die entsprechenden Regelungen der Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. Wird das 7/39

8 vorhandene Deckungskapital durch das aktive Fondsmanagement oder im Rahmen des Ablaufmanagements auf andere Fonds umgeschichtet (siehe zu beiden Vorgängen die Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage), so erfolgt diese Umschichtung entsprechend auch für eine Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. (d) Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit Während der Rentenbezugszeit werden wir am Ende eines jeden Versicherungsjahres (Jahrestag des Rentenbeginns) Überschüsse in Prozent des Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Zuteilung zuteilen. Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze und die Beteiligung an den Bewertungsreserven beziehen, werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Wenn Sie sich für eine lebenslange Rentenzahlung entscheiden, können Sie bis drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung wählen, wie im Rentenbezug die Überschüsse für die Rente verwendet werden sollen. Ein Wechsel der Überschussverwendungsform in der Rentenbezugszeit ist nicht möglich. Bei einer temporären Leibrente sowie einer Rente, die bei Tod der versicherten Person innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit gezahlt wird, ist nur die Überschussverwendung Dynamische Überschussrente möglich. (da) Dynamische Überschussrente Standardmäßig verwenden wir die Überschüsse zur Erhöhung der bisher erreichten Rente (Bonusrente). Für die Berechnung der Bonusrente verwenden wir die Rechnungsgrundlagen und die Leistungsmerkmale (z. B. Rentenzahlweise und Rentengarantiezeit) der zugrunde liegenden Rente. Die Bonusrente ist wie die zugrunde liegende Rente für die gesamte Rentenbezugszeit garantiert. Die Bonusrente wird mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres zusammen mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Die Bonusrente ist ebenfalls überschussberechtigt. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so gilt das Ende der Rentengarantiezeit auch für die Bonusrente. Die Todesfallleistung der Bonusrente entspricht der Todesfallleistung der zugrunde liegenden Rente. (db) Flexible Überschussrente (Summe aus Bardividende und Bonusrente) Wählen Sie vor Rentenbeginn die Flexible Überschussrente, teilen wir die Überschüsse jedes Jahr neu Überschussrente neu berechnet; sie sinkt bei einer Verminderung und kann bei einer Erhöhung der Überschussanteilsätze steigen. Nach Eintritt des Todesfalls enden die Zahlungen der Bardividende ohne weitere Leistungen zum Ende des laufenden Rentenzahlungsabschnitts. (dc) Teildynamische Überschussrente Wählen Sie die Teildynamische Überschussrente, werden die Überschüsse teilweise für eine Dynamische Überschussrente und teilweise für eine Flexible Überschussrente verwendet. Die Dynamische Überschussrente ist für die gesamte Rentenbezugszeit garantiert, die Flexible Überschussrente kann in Abhängigkeit von der zukünftigen Überschussbeteiligung steigen oder sinken. (e) Bewertungsreserven Solange sich der Wert der Versicherung aus dem Wert Ihrer Fondsanteile zusammensetzt ( 1 Absatz 1), trägt Ihr Vertrag nicht zur Bildung von Bewertungsreserven bei und ist an diesen nicht beteiligt. Während des Rentenbezugs werden wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Die ermittelten verteilungsfähigen Bewertungsreserven ordnen wir nach einem verursachungsorientierten Verfahren den einzelnen anspruchsberechtigten Verträgen zu. Zum Rentenbeginn wird Ihrem Vertrag der ermittelte Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven gutgeschrieben. Am Ende eines jeden Versicherungsjahres (Jahrestag des Rentenbeginns) wird Ihrem Vertrag der ermittelte Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven gutgeschrieben. Der sich aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergebende Betrag wird zur Erhöhung der versicherten Leistung verwendet. (4) Warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist nach dem Rentenzahlungsbeginn die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. in eine Bardividende (nicht garantierte Rente) und in einen Beitrag für eine Bonusrente (garantierte Rente; siehe Dynamische Überschussrente ) 4 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? so auf, dass die Höhe der Flexiblen Überschussrente bei unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung grundsätzlich gleich bleibt. Die Bardividende wird ebenfalls mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Sobald die Bonusrenten die Höhe der Flexiblen Überschussrente erreicht haben, werden die Überschüsse zur Dynamischen Überschussrente verwendet. Die Bardividenden werden von uns vorfinanziert und bewirken nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Verminderung des Überschusses zum Ende des Jahres. Die anfängliche Rentenleistung ist dadurch höher als bei der Dynamischen Überschussrente. Bei einer Änderung der Überschussanteilsätze wird die Flexible 8/39 (1) Dazu erklären wir Ihnen Garantierte Rentensteigerung (1) Flexibler Rentenbeginn (2) Kapitalabfindung (3) Übertragung von Fondsanteilen (4) Temporäre Leibrente (5) Rentengarantiezeit (6) Zuzahlungen (7)

9 (1) Garantierte Rentensteigerung Bereits bei Abschluss des Vertrags oder bis drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung können Sie eine jährlich garantierte prozentuale Rentensteigerung vereinbaren. Dadurch werden die ab dem Rentenzahlungsbeginn garantierten Rentenleistungen jeweils am Jahrestag des Rentenbeginns um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente vorliegen. Voraussetzung für eine teilweise Auszahlung der Kapitalabfindung ist, dass die aus dem verbleibenden Deckungskapital ermittelte Rente mindestens 600 Euro jährlich beträgt. Mit Zahlung der vollständigen kapitalabfindung endet der Vertrag. Durch die Vereinbarung einer jährlichen Rentensteigerung verringern sich die Rentenfaktoren und damit auch die Höhe der anfänglich zu zahlenden Rente. (2) Flexibler Rentenbeginn Sie haben das Recht, den Rentenbeginn flexibel zu wählen: Der vereinbarte Rentenbeginn kann monatsweise vorgezogen werden, jedoch nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der versicherten person. Bei Vorverlegung des Rentenbeginns auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 50. Lebensjahres der versicherten Person ist lediglich eine temporäre Leibrente gemäß Absatz 5 möglich. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringern sich der garantierte Rentenfaktor und damit auch die Höhe der zu zahlenden Rente. Der vereinbarte Rentenbeginn kann monatsweise nach hinten verlegt werden, jedoch nicht über den Monat der Vollendung des 85. Lebensjahres der versicherten Person hinaus. Bei Vereinbarung einer zusätzlichen Todesfallleistung ist das Hinausschieben um maximal fünf Jahre vom ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn möglich, jedoch nicht über den Monat der Vollendung des 85. Lebensjahres der versicherten Person hinaus. Als Kapitalabfindung erhalten Sie den Wert des Deckungskapitals und der zugeteilten Schlussüberschussbeteiligung. Für die Bemessung des Deckungskapitals und der zugeteilten Schlussüberschussanteile gilt als Stichtag der letzte Börsentag des Monats vor Rentenbeginn. Wir behalten uns vor, den Wert des Deckungskapitals und der zugeteilten Schlussüberschussanteile erst dann zu ermitteln, nachdem wir die Vermögensgegenstände der zugrunde liegenden Anlagestöcke veräußert haben (siehe Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage). (4) Übertragung von Fondsanteilen Sie haben die Möglichkeit, anstelle einer Leistung in Geld, die Kapitalabfindung (siehe Absatz 3) in Anteileinheiten des Anlagestocks zu verlangen. Ihr Wahlrecht können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn ausüben, sofern der Wert der Anteileinheiten mindestens Euro beträgt. Es ist immer nur eine Übertragung ganzer Anteile möglich. Restwerte und die Werte der nicht übertragenen Anteileinheiten werden als Geldleistung erbracht. Eine Übertragung der Anteileinheiten ist nicht in jedem Fall oder oft nur teilweise möglich. Beispielsweise kann bzw. können Haben Sie einen Vertrag mit laufender Beitragszahlung abgeschlossen, können Sie entscheiden, ob Sie für diesen Zeitraum durch eine Fortzahlung der Beiträge die Rente erhöhen möchten. Eine Erhöhung einer vereinbarten zusätzlichen Todesfallleistung ergibt sich durch die Fortzahlung der Beiträge nicht. Allein durch das Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich der garantierte Rentenfaktor. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, ist eine Verlängerung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur mit unserer Zustimmung nach einer erneuten Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung möglich. Sowohl der früheste als auch der späteste Rentenbeginn sind in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Der Antrag auf Änderung des Rentenbeginns kann jederzeit bis drei Monate vor dem neu gewählten Rentenbeginn bei uns gestellt werden. Außerdem weisen wir Sie mindestens drei Monate vor dem frühesten Rentenzahlungsbeginn auf diese Möglichkeit hin. Bei Veränderung des Rentenbeginns berechnen wir den garantierten Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den bei Abschluss des Versicherungsvertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu. (3) Kapitalabfindung Sie können verlangen, dass wir anstelle der Renten eine teilweise oder vollständige einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zum Fälligkeitstag der ersten Rente zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen steuerliche oder wertpapierrechtliche Regeln entgegenstehen, einer beteiligten Stelle die Übertragung nicht möglich sein, das Wertpapierdepot nicht zur Übertragung geeignet oder ein Fonds nicht übertragungsfähig sein. Nach Eingang aller notwendigen Angaben prüfen wir, ob eine Übertragung möglich ist. Für die Übertragung erheben wir Kosten in Höhe von 1 % des Werts der zu übertragenden Anteileinheiten, höchstens jedoch 150 Euro, die dem Anteilsguthaben belastet werden. Die Übertragung von Fondsanteilen ist aufwendig und kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis eine Übertragung abgeschlossen ist, können Kursänderungen eintreten. (5) Temporäre Leibrente Anstelle der lebenslangen Rentenleistung können Sie bis drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn eine temporäre Leibrente wählen. Bei einer temporären Leibrente sind die Rentenzahlungen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zwischen 5 und 25 Jahren für ganze Jahre gewählt werden. Wir zahlen die Rente dann, solange die versicherte Person lebt, maximal jedoch für die vereinbarte Dauer. Nach Auszahlung der letzten Rente erlischt die Versicherung. Stirbt die versicherte Person, werden die Rentenleistungen eingestellt und keine weiteren Leistungen erbracht. Bei der temporären Leibrente kann keine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Es ist nur die Überschussverwendung Dynamische Überschussrente gemäß 3 Absatz 3 möglich. 9/39

10 (6) Rentengarantiezeit Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben und die VERSIcherte Person nach dem Rentenzahlungsbeginn innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit stirbt, zahlen wir die ermittelte Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Der Einschluss oder die Verlängerung einer Rentengarantiezeit ist bis drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn möglich, eine Reduzierung bis zum Rentenbeginn. Über den Ablauf der Frist werden wir Sie vorher schriftlich informieren. Zu beachten ist, dass die Rentengarantiezeit vor Vollendung des 85. Lebensjahres der versicherten Person enden muss. Durch die Vereinbarung oder Veränderung einer Rentengarantiezeit erhöht oder verringert sich der garantierte Rentenfaktor. Anstelle der Rentenzahlungen aus einer vereinbarten Rentengarantiezeit kann die anspruchsberechtigte Person eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der garantierten Rentenzahlungen verlangen. Der Barwert entspricht den abgezinsten garantierten Rentenzahlungen, die wir innerhalb der verbleibenden Dauer der Rentengarantiezeit gezahlt hätten. Bei der Ermittlung des Barwerts legen wir die zur Ermittlung der Rentenhöhe verwendeten Rechnungsgrundlagen zugrunde. (7) Zuzahlungen Bis zum Rentenbeginn können Sie Zuzahlungen leisten, um die Anteileinheiten und damit das Deckungskapital sowie die Rente zu erhöhen. Erhöhungstermin ist der jeweilige Erste des Monats, der auf die Zuzahlung folgt. Diese muss mindestens 500 Euro je Zahlvorgang betragen. Die Summe der Zuzahlungen darf je Kalenderjahr Euro nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Zuzahlungen bedürfen unserer Zustimmung. Eine Zuzahlung geht nicht in die Berechnung der für eine zusätzliche Todesfallleistung maßgeblichen Beitragssumme ein und hat keine Auswirkung auf die Höhe der Leistung einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für Zuzahlungen werden die bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt. Es fallen ebenfalls Abschlussund Vertriebskosten an (siehe 18 Absatz 2), die zum Zuzahlungstermin zusammen mit den restlichen Abschluss- und Vertriebskosten einmalig der Zuzahlung entnommen werden. Für jede Zuzahlung fallen zur Finanzierung der Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb Verwaltungskosten an. Diese Kosten entnehmen wir monatlich dem Deckungskapital. 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich eine vereinbarte Todes fallleistung auf den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag (siehe 15 Absätze 3 und 4), vermindert um eventuell ausstehende Beiträge. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten Leistungen: Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Unsere Leistungen vermindern sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit derartigen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Personen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Dies ist durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen. 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 14 Absätze 2 und 3). 10/39 7 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag Ihres Vertrags (siehe 15 Absätze 3 und 4) unter Berücksichtigung eventuell ausstehender Beiträge.

11 Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz. verletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird oder der Vertrag wieder in Kraft gesetzt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Auszahlungsbetrag gemäß 15 Absätze 3 und 4 unter Berücksichtigung eventuell ausstehender Beiträge. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf das Kündigungsrecht bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung bleibt unser Kündigungsrecht bestehen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt sich dieser mit der Kündigung in einen beitragsfreien Vertrag um (siehe 16 Absätze 1 bis 6). Vertragsänderung vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 6 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflicht (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder 11/39

12 wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederinkraftsetzung der Versicherung (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und deshalb eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. 9 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden. (2) Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mit geteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Wenn für den todesfall eine zusätzliche Leistung vereinbart wurde, muss uns zusätzlich eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben. (4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, welche die Leistung beansprucht. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. (7) Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Empfangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 6 entsprechend Erklärungsempfänger (19) Wir üben unsere Rechte durch eine Erklärung in Schriftform aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine 12/39

13 10 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. 12 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge sowie ggf. geleistete Zuzahlungen, soweit sie nicht zur Deckung von Kosten bestimmt sind, dem Anlagestock (siehe 1 Absatz 1) zu. Laufende Beiträge rechnen wir zum letzten Börsentag des Monats vor der Fälligkeit des Beitrags (Stichtag) in Anteileinheiten des gewählten Fonds um. Für Einmalbeiträge und Zuzahlungen ist der Stichtag der letzte Börsentag des Monats, in dem die jeweilige Zahlung bei uns eingeht. Wenn Sie mehrere Fonds gewählt haben, teilen wir den anzulegenden Betrag (Anlagebetrag) auf die von Ihnen gewählten Fonds auf. Ausgabeaufschläge werden dabei nicht erhoben. Weitere Regelungen und Informationen zu Ihrer Kapitalanlage entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen für die Kapitalanlage. 11 Wer erhält die Leistung? (1) Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, welche die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Einen Teil Ihrer Beiträge benötigen wir zur Deckung des Todesfallrisikos (Risikobeiträge). Die Risikobeiträge berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und entnehmen sie monatlich vorschüssig dem Deckungskapital. Hierbei legen wir als Stichtag den letzten Börsentag des Monats vor der Entnahme zugrunde. Die bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und beitragsfreien Versicherungen kalkulierten Kosten für den Versicherungsbetrieb entnehmen wir monatlich vorschüssig dem Deckungskapital bzw. vermindern anteilig die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. Hierbei legen wir als Stichtag den letzten Börsentag des Monats vor Entnahme zugrunde. Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Schriftform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. (2) Bei Versicherungen gegen Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme der Beträge, die für die Deckung von Kosten bestimmt sind, bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit endet. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns 13/39

14 eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (5) Beiträge und Zuzahlungen können vom Versicherungsnehmer oder Dritten gezahlt werden. Wir prüfen die Annahme der von Dritten gezahlten Beiträge entsprechend den geltenden Geldwäschebestimmungen. Wir behalten uns gegebenenfalls die Ablehnung der Zahlungen durch Dritte vor. Die zur Deckung des Versicherungsrisikos bestimmten Beiträge werden monatlich dem Deckungskapital entnommen. Außerdem vermindern die Entnahmen anteilig die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. Dies kann in der Low Start-Phase bei geringem Deckungskapital und ungünstiger Entwicklung der Werte der zugrunde liegenden Anlagestöcke dazu führen, dass das Deckungskapital und die gebildete Anwartschaft auf eine Schlussüberschussbeteiligung während der Low Start-Phase aufgebraucht sind. Um die Versicherung weiterführen zu können, müssen Sie den Todesfallschutz entsprechend reduzieren bzw. die Beiträge erhöhen. Ansonsten erlischt der Vertrag ohne Wert. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, müssen die Dauern der Low Start-Phasen und die Höhe des Beitragssprungs für Haupt- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung identisch sein. (8) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (6) Beitragsstundung Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt grundsätzlich in unserem Ermessen. Sie können jedoch eine zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn bereits für drei Jahre Beiträge für den Vertrag gezahlt wurden und Sie arbeitslos werden oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beiträge stunden wir mehrfach, jeweils längstens für ein Jahr. Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate. Als Nachweis benötigen wir einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers. Die Versicherungsleistungen bleiben während der Stundung bestehen. Bei Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag von Ihnen nachzuzahlen. Können Sie die Beiträge nicht nachzahlen, werden wir diese Beträge durch eine Teilentnahme aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung in entsprechender Höhe ausgleichen. Stichtag für die Teilentnahme ist der letzte Börsentag des Monats vor der Entnahme. (7) Verminderter Anfangsbeitrag Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung können Sie mit uns für einen bestimmten Zeitraum einen verminderten Anfangsbeitrag (Low Start-Phase) vereinbaren. Dieser Zeitraum, in dem Sie verminderte Anfangsbeiträge zahlen, ist die Low Start-Phase. Sie können Ihrem Versicherungsschein diesen Zeitraum, den verminderten Anfangsbeitrag und den Beitrag entnehmen, der nach Ablauf der Low Start-Phase zu zahlen ist. Zum Ablauf der Low Start-Phase erhöht sich der Beitrag auf den für diesen Zeitpunkt vereinbarten Beitrag. Bis zum Erhöhungszeitpunkt haben Sie die Möglichkeit, in Schriftform die Reduzierung des Beitrags zu beantragen, der nach Ablauf der Low Start-Phase zu zahlen wäre. Der reduzierte Beitrag muss mindestens 600 Euro im Jahr betragen. 14/39 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in Ihrem Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden.

15 Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. Rückkaufswert (4) Bei Kündigung zahlen wir nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene Deckungskapital (siehe 1 Absatz 4). Der Ermittlung des Werts des Deckungskapitals legen wir dabei den letzten Börsentag des Monats vor Wirksamwerden der Kündigung (Stichtag) zugrunde. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe 18 Absatz 2 Satz 3). Überschussbeteilung (5) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: 15 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 13 Absatz 2 Satz 3) in Schriftform kündigen. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag können Sie zusätzlich innerhalb der laufenden Versicherungsperiode mit einer Frist von drei Werktagen zum Monatsende kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach Absatz 4 berechneten Betrag enthalten sind, dem eventuell zugeteilten Schlussüberschussanteil nach 3 Absatz 3. (6) Wenn Sie Ihren Vertrag vollständig oder teilweise kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist das Deckungskapital nach Kündigung in der Regel deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 18) sowie Verwaltungskosten finanziert werden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge als Deckungskapital zur Verfügung. Nähere Infor mationen zur möglichen Höhe des Deckungskapitals können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. (2) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen. Dies hat eine Reduzierung der Versicherungsleistung sowie der künftigen Beiträge zur Folge. Teilkündigungen sind jedoch unwirksam, wenn das verbleibende Deckungskapital unter Euro sinkt oder der verbleibende Beitrag 600 Euro im Jahr unterschreitet. Ist der Beitrag niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen vollständig kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil. Auszahlungsbetrag Keine Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 16 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? (3) Wir zahlen nach Kündigung den Rückkaufswert (Absatz 4 ), die Überschussbeteiligung (Absatz 5). (1) Anstelle einer Kündigung nach 15 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, vollständig oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall führen wir Ihre Versicherung Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode und unter Zugrundelegung des Betrags des Rückkaufswerts nach 15 Absatz 4 zusammen mit der Überschussbeteiligung 15/39

16 als beitragsfreie Versicherung fort bzw. setzen den Beitrag Ihrer Versicherung zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode herab. (2) Der Wert des Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 4) Ihres Vertrags mindert sich um rückständige Beiträge. (3) Auch nach einer Beitragsfreistellung ermitteln wir die Rente nach 2 Absatz 2. Der garantierte Rentenfaktor bleibt durch die Beitragsfreistellung unverändert. (4) Während der Dauer der vollständigen Beitragsfreistellung entnehmen wir die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Beträge monatlich dem Deckungskapital und vermindern anteilig die Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung. Diese Entnahme bzw. Verminderung kann bei geringem Deckungskapital und bei ungünstiger Entwicklung der Werte der zugrunde liegenden Anlagestöcke dazu führen, dass das Deckungskapital sowie die gebildete Anwartschaft auf eine Schlussüberschussbeteiligung vor Ablauf der Versicherung aufgebraucht sind. Es treten die Folgen wie in 12 Absatz 2 beschrieben ein. (5) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist das DECKUNGSKAPITAL nach Beitragsfreistellung in der Regel deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 18) sowie Verwaltungskosten finanziert werden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge als Deckungskapital zur Verfügung. Nähere Informationen zur möglichen Höhe des Deckungskapitals können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, ist eine befristete Beitragsfreistellung für die Dauer von maximal sechs Monaten möglich, ohne dass die automatische Wiederinkraftsetzung eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung erfordert. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, wird diese nach einer Wiederinkraftsetzung mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt, wodurch sich diese erhöhen. Soll der auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallende Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Sofern nach der letzten Wiederinkraftsetzung die Beiträge für mindestens zwei Jahre gezahlt wurden, können Sie erneut eine befristete Beitragsfreistellung verlangen. (9) Wiederinkraftsetzung nach einer Beitragsfreistellung Nach einer Beitragsfreistellung können Sie in Schriftform jederzeit innerhalb von 36 Monaten ab dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag die Wiederinkraftsetzung der Versicherung verlangen. Die Wiederinkraftsetzung machen wir nicht von einer erneuten Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung abhängig, sofern Sie keine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben. Bei Versicherungen mit einer zusätzlichen Todesfallleistung kann bei der Wiederinkraftsetzung der Versicherung der Todesfallschutz auf die zuletzt vereinbarte Höhe angehoben werden. Sie darf dann jedoch nicht mehr als 200 % der dann aktuellen Beitragssumme betragen. (6) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungs pflicht verlangt und erreicht das Deckungskapital oder eine mitversicherte zusätzliche Todesfallleistung nach der Beitragsfreistellung nicht den Mindestbetrag von Euro, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach 15 Absatz 3 vermindert um gegebenenfalls ausstehende Beiträge. Die beitragsfreie zusätzliche Todesfallleistung entspricht der Todesfallleistung, die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war, multipliziert mit dem Verhältnis aus der Summe der eingezahlten Beiträge zur Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge, mindestens jedoch dem Rückkaufswert zuzüglich 10 % der Summe der gezahlten Beiträge. Eine teilweise Beitragsfreistellung können Sie nur verlangen, wenn der verbleibende Beitrag im Jahr mindestens 600 Euro beträgt. (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. (8) Befristete Beitragsfreistellung Sie können auch eine befristete Beitragsfreistellung nach den Absätzen 1 bis 5 für die Dauer von maximal 36 Monaten verlangen. Bei einer befristeten Beitragsfreistellung wird Ihr Vertrag von uns nach Ablauf der Frist ohne eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung automatisch wieder in Kraft gesetzt und mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Beiträgen fortgesetzt. 16/39 Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, ist deren Wiederinkraftsetzung in der ursprünglich vereinbarten Höhe nur innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung möglich. Eine Wiederinkraftsetzung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, frühestens zum Ersten des Monats nach Eingang Ihrer Mitteilung. Eine eventuell eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die zukünftigen Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt, wodurch sich diese erhöhen. Soll der auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallende Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Sind seit dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag mehr als 36 Monate vergangen, können Sie keine Wiederinkraftsetzung des Vertrags mehr verlangen.

17 (10) Ausgleichsmöglichkeiten für die Zeit der Beitragsfreistellung Die nachteiligen Folgen der Beitragsfreistellung können durch Verlegung des Rentenbeginns (siehe 4 Absatz 2) oder durch Nachzahlung der Beiträge als Zuzahlungen (siehe 4 Absatz 7) abgemildert werden. Ausgleichsmöglichkeiten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen keine. 17 Wie können Sie Ihrem Vertrag Kapital entnehmen? Sie können in Schriftform beantragen, Ihrem Vertrag Kapital zu entnehmen. Hierfür werden in entsprechendem Umfang Ihrem Vertrag zugeordnete Anteileinheiten verkauft. Beim Verkauf von Anteileinheiten werden Anteile der Anlagestöcke in dem Verhältnis verkauft, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock entfallenden Anteileinheiten am gesamten Deckungskapital Ihrer Versicherung entspricht. Das Deckungskapital wird somit um den Betrag des entnommenen Kapitals verringert. Bei Versicherungen mit zusätzlicher Todesfallleistung reduziert sich außerdem die vereinbarte Todesfallleistung um den Betrag der Kapitalentnahme. Voraussetzungen für die Entnahme sind, dass: der Entnahmebetrag mindestens 500 Euro beträgt; das verbleibende Deckungskapital nach der Kapitalentnahme mindestens Euro beträgt; bei Verträgen gegen Einmalbeitrag eine Entnahme in den ersten fünf Versicherungsjahren der jeweilige Entnahmebetrag nicht höher als 10 % p. a. des ursprünglichen Einmalbeitrags ist. Eventuelle Zuzahlungen bleiben dabei unberücksichtigt. bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung der Vertrag die Hälfte der Beitragszahlungsdauer durchlaufen hat und nicht mehr als 25 % p. a. des vorhandenen Deckungskapitals entnommen werden. Haben Sie die Kapitalentnahme bis zum 20. des laufenden Monats beantragt, erfolgt die Kapitalentnahme zum nächsten Monatsersten, ansonsten zum übernächsten Monatsersten. Für die Bemessung des zu entnehmenden Anteilsguthabens gilt als Stichtag der letzte Börsentag des Monats vor Kapitalentnahme. 18 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. (2) Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung wenden wir auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag beläuft sich auf 4 % der auf maximal 35 Jahresbeiträge begrenzten Beitragssumme, bezogen auf den Beitrag bei Vertragsbeginn, und wird den laufenden Beiträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren entnommen. Ist die Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, erfolgt die Entnahme über den Zeitraum der Beitragszahlungsdauer. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag oder bei Zuzahlungen werden diese Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn einmalig dem Beitrag entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken, nach Ablauf der Low Start-Phase oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten nach dem vorgenannten Verfahren gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet und wie beschrieben verrechnet. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden bei laufender Beitragszahlung über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt und den Beiträgen entnommen. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei Zuzahlungen werden die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten zu Vertragsbeginn einmalig dem Beitrag entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken, nach Ablauf der Low Start-Phase oder Ausübung einer Erhöhungs option) werden die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Beitragszahlungsdauer des Vertrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet. (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert bzw. werden dem Deckungskapital entnommen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen und -courtagen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. (4) Die übrigen Kosten werden bei beitragspflichtigen Verträgen den Beiträgen entnommen. Bei beitragsfreien Verträgen, bei Verträgen gegen Einmalbeitrag und Zuzahlungen entnehmen wir die übrigen Kosten monatlich aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. Da die übrigen Kosten während der gesamten Versicherungsdauer nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden Aufwendungen nicht vorherge sehen werden können, sind die Kosten vorsichtig angesetzt. Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten Kostenüberschüssen im Rahmen der Überschussbeteiligung (siehe 3) beteiligen. Die Überschussbeteiligung vermindert dann die tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten. 17/39

18 Soweit Kosten dem Deckungskapital entnommen werden, gilt für die Wertermittlung der zu entnehmenden Anteileinheiten als Stichtag der letzte Börsentag des Monats vor Entnahme der Kosten. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Auszahlungsbetrag oder zur Bildung der beitragsfreien Leistung vorhanden sind (siehe 15 und 16). Nähere Informationen zum Auszahlungsbetrag können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. (6) Kosten der Fondsanlage Schließlich entstehen Kosten durch die Fondsanlage selbst (u. a. für die Verwaltung der Fonds), die unmittelbar von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft festgelegt und den jeweiligen Fonds belastet werden. (7) Kosten ab Rentenbeginn Ab Rentenbeginn fallen jährliche Verwaltungskosten in Abhängigkeit von der jährlich zu zahlenden Rente an, die zu Beginn des Versicherungsjahres dem Deckungskapital entnommen werden. 19 Welche Erhöhungsoptionen haben Sie? Sie haben das Recht, die versicherten Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zu einem zusätzlichen Beitrag zu erhöhen. Dazu erläutern wir Ihnen: (2) Ereignisabhängige Erhöhung der Todesfallleistung Sie können verlangen, dass eine mitversicherte zusätzliche Todesfallleistung innerhalb der ersten zehn Jahre der Vertragsdauer, spätestens aber zum frühestmöglichen Beginn einer lebenslangen Rentenzahlung, ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung erhöht wird, wenn eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse bei der versicherten Person eingetreten ist: (a) Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen kindes. (b) Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft. (c) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs. (d) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer staatlich anerkannten Universität, einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule innerhalb der Europäischen Union. (e) Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf). (f) Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von mindestens Euro. (g) Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft. (h) Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Eine ereignisabhängige Erhöhung kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt eines genannten Ereignisses beantragt werden, welches uns in geeigneter Form (z. B. Urkunden oder amtliche Bestätigungen) nachgewiesen werden muss. Ereignisunabhängige Erhöhung der zu zahlenden Beiträge (1) Ereignisabhängige Erhöhung der Todesfallleistung (2) Für alle Erhöhungen entsprechend der Absätze 1 und 2 gelten zudem auch die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen. (1) Ereignisunabhängige Erhöhungsoption der zu zahlenden Beiträge Sie haben das Recht, einmal im Jahr in Schriftform eine individuelle Erhöhung der zukünftigen Beiträge ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zu verlangen. Die Erhöhung des Beitrags muss im Jahr mindestens 120 Euro betragen. Sofern Sie eine zusätzliche Todesfallleistung vereinbart haben, kann diese Erhöhungsoption nicht verlangt werden. Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, kann eine Erhöhung einmal innerhalb von fünf Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung erfolgen, wenn die Erhöhung des jährlich zu zahlenden Beitrags nicht mehr als Euro beträgt. Zudem darf die gesamte Leistung bei Berufsunfähigkeit nach der Erhöhung nicht mehr als Euro betragen und bei Angestellten 80 % des letzten Nettojahreseinkommens, bei Selbständigen 70 % des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Auf unsere Nachfrage hin sind uns Einkommensnachweise zu erbringen. (3) Für alle Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende weitere Voraussetzungen: (a) Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung darf die VERSIcherte Person nicht berufsunfähig sein. (b) Eine Erhöhung der zusätzlichen Todesfallleistung ist auf 100 % der Beitragssumme begrenzt. (c) Eine insgesamt versicherte Todesfallleistung aller bei uns bestehenden Verträge darf nach der Erhöhung Euro nicht übersteigen. Für die Erhöhung gilt die Risikoeinstufung der zuletzt bei uns abgeschlossenen Todesfallleistung bzw. des Berufsunfähigkeitsschutzes mit den ggf. darin enthaltenen zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Eine beantragte Erhöhung wird frühestens zum Beginn des übernächsten Monats nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags wirksam. Wir errechnen die nach der Erhöhung dem Deckungskapital zu entnehmenden Risiko beiträge bzw. die eventuell geänderten Beiträge für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen. 18/39

19 20 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? (1) Bis zum Rentenbeginn erhalten Sie einmal im Jahr von uns eine Mitteilung, der Sie den Wert der Anteileinheiten sowie den Wert des Deckungskapitals Ihrer Versicherung entnehmen können; der Wert des Deckungskapitals wird in Anteileinheiten und als (Geld-)Betrag aufgeführt. (2) Auf Wunsch teilen wir Ihnen den Wert Ihres Vertrags jederzeit mit. (3) Sie können zusätzlich bis zu zweimal im Jahr Informationen über die aktuelle Fondsaufteilung, die Anlagegrundsätze der Fonds und deren Entwicklung kostenfrei anfordern. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 24 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige niederlassung liegt. Wenn Sie eine natürliche Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. 21 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen und Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen. (2) Wir werden uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientieren. Die Angemessenheit der Pauschale ist im Zweifel von uns zu beweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. 19/39

20 Besondere Bedingungen für die Kapitalanlage für die TopPerformer Basisrente und die TopPerformer Privatrente (Stand ) 1 Was gilt für Ihre Kapitalanlage? (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Rentenzahlungsbeginn Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock besteht aus Anteilen von Investmentfonds (Fonds), an welche die Leistungen aus Ihrem Vertrag gebunden sind, und wird gesondert von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihren Vertrag anfallenden Anteileinheiten bilden Ihr fondsgebundenes Deckungskapital. Mit Rentenzahlungsbeginn entnehmen wir dem Anlagestock die auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile und legen deren Wert in unserem sonstigen Vermögen an. Anteile von Fonds werden mit dem von den Kapitalanlagegesellschaften festgesetzten Rücknahmepreis angesetzt. 2 Wie ermitteln wir den Wert der Anteileinheiten? (1) Den Wert der Anteileinheiten ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit (Rücknahmepreis) multiplizieren. (2) Bei Fonds, die nicht in Euro geführt werden (Fremdwährungsfonds), wird der Fondswert in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung legen wir den am Stichtag geltenden Kurs zugrunde. Ist die Feststellung eines Kurses nicht möglich, legen wir den Euro-Referenzkurs der EZB (Europäische Zentralbank) zugrunde. Die Mittel des Anlagestocks und einer gegebenenfalls vorhandenen Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung legen wir ausschließlich gemäß der von Ihnen gewählten Fonds und Aufteilung an. 3 Wie können Sie Ihre Fonds wechseln? (2) Die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten und eventuelle Steuererstattungen werden ausgeschüttet oder thesauriert. Bei ausschüttenden Fonds werden mit den Erträgen und Steuererstattungen durch eine automatische Wiederanlage weitere Anteileinheiten des gleichen Fonds erworben und Ihrem Deckungskapital zugeführt. Diese werden auch bei der widerruflichen und nicht garantierten Anwartschaft auf die Schlussüberschussbeteiligung berücksichtigt. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des entsprechenden Fonds zu und erhöhen somit den Wert der Anteileinheiten. Ausgabeaufschläge oder Kosten werden dabei nicht erhoben. Kapitalanlagerisiken bei der Fondsanlage (3) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds (siehe 4) entstehen, beispielsweise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. (1) Wir teilen den anzulegenden Betrag (Anlagebetrag) auf die von Ihnen gewählten Fonds auf. Unter den zur Verfügung stehenden Fonds werden Ihnen vor Rentenzahlungsbeginn Wechselvorgänge ermöglicht. Im Rahmen eines Wechselvorgangs können Sie einen oder mehrere Fonds auswechseln bzw. die prozentuale Gewichtung verändern. Ein Wechselvorgang darf allerdings nicht dazu führen, dass Ihre Fondsanlage mehr als 20 Fonds enthält, kann aber mehrere Fonds erfassen. Dabei muss der Anteil je Fonds mindestens 5 % betragen und kann darüber hinaus in 1 %-Schritten variieren. Der Bestand und die Auswahl der von uns angebotenen Fonds können sich im Laufe der Zeit ändern. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die für Ihren Vertrag infrage kommen, ist jederzeit bei uns erhältlich. Den Fondswechsel führen wir mit einer Frist von 10 Tagen zum nächsten Monatsersten durch, sobald uns Ihr Antrag in Schriftform vorliegt. Bei später eingehenden Anträgen behalten wir uns das Recht vor, den Wechsel erst zum übernächsten Monatsersten durchzuführen. (2) Varianten des Fondswechsels (a) Sie können bestimmen, dass wir nur Ihre künftigen Anlagebeträge in andere von uns angebotene Fonds anlegen (switchen). Während der Aussetzung, Begrenzung und bei endgültiger Einstellung der Ausgabe von Fondsanteilen können Sie Anlagebeträge nicht in diesen Fonds anlegen. (b) Sie können Anteileinheiten eines oder mehrerer Fonds Ihres Vertrags in andere Fonds, die wir jeweils hierfür anbieten, umschichten (shiften). 20/39

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