Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )
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- Swen Weiner
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1 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage auf den Sie haben einen Antrag auf den Abschluss einer Fondsgebundenen Abschluss einer fondsgebundenen zum Aufbau einer zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten eigenen kapitalgedeckten Einleitung vor 1 Altersvorsorge im Sinne von 10 Absatz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz gestellt. Mit Vertragsabschluss sind Sie als Versicherungsnehmer unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Zusatzversicherung abgeschlossen, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. In jedem Fall ist sichergestellt, dass mehr als 50% des zu zahlenden Beitrags (exklusive biometrischer Risikokosten für den Hinterbliebenenschutz) auf Ihre Altersvorsorge entfällt. 1 Ziffer 3 1 Ziffer 3, 27 Ziffer 5 (3) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten in der Versicherungsurkunde genannten Rentenbeginn (Beginn der Auszahlphase), zahlen wir, solange die versicherte Person lebt, eine Rente zum jeweils Ersten eines Monats. Die Höhe der Rente können wir vor Beginn der Rentenzahlung nicht bestimmen. (3) Sie ist sowohl vom Wert der Ihrer Versicherung insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Fondsguthaben) zum Rentenbeginn als auch vom Rentenfaktor, der die Höhe der monatlichen Rente pro EUR Fondsguthaben wiedergibt, abhängig. Zum vereinbarten Rentenbeginn wird die von da an garantierte Rente berechnet, indem der durch EUR geteilte Wert des Fondsguthabens mit dem Rentenfaktor multipliziert wird. Altersvorsorge im Sinne von 10 Absatz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz gestellt. Mit Vertragsabschluss sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Haben Sie eine Ihre Vertragsbedingungen gelten nur insoweit, als sich aus den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes nichts anderes ergibt. Maßgeblich ist das Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 in der am 1. Februar 2010 gültigen Fassung. (3) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten in der Versicherungsurkunde genannten Rentenbeginn (Beginn der Auszahlphase), zahlen wir, solange die versicherte Person lebt, eine Rente zum jeweils Ersten eines Monats. Die Rentenzahlung erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Höhe der Rente können wir vor Beginn der Rentenzahlung nicht bestimmen. (3) Sie ist sowohl vom Wert der Ihrer Versicherung insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Fondsguthaben) zum Rentenbeginn als auch vom Rentenfaktor, der die Höhe der monatlichen Rente pro EUR Fondsguthaben wiedergibt, abhängig. Zum vereinbarten Rentenbeginn wird die von da an garantierte, gleichbleibende Rente berechnet, indem der durch EUR geteilte Wert des Fondsguthabens mit dem Rentenfaktor multipliziert wird. Seite 1 von 6
2 nach Anpassung in aus den laufenden Überschussanteilen aus den laufenden Überschussanteilen gebildeten gesamten gebildeten gesamten Überschusszuteilungen in Überschusszuteilungen in Anteileinheiten an den zur Anlage Anteileinheiten an den zur Anlage bestimmten Fonds angelegt. Nach bestimmten Fonds angelegt. Nach Rentenbeginn wird der Rentenbeginn wird der versicherten Rente ausgezahlt. versicherten Rente verrentet. 1 Ziffer 4 1 Ziffer 3, 6 : (4) Der Rentenfaktor wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Der Rentenfaktor gilt für den vereinbarten Rentenbeginn und ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Der Rentenfaktor wird im Versicherungsschein dokumentiert. 3) Erreicht die so ermittelte Rente nicht den monatlichen Mindestbetrag von 1% der monatlichen Bezugsgröße des 18 SGB IV wird anstelle der Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Deckungskapitals ausgezahlt. (6) Endet Ihre Versicherung durch Kapitalabfindung unter der Voraussetzung, dass die ermittelte Rente nicht den monatlichen Mindestbetrag von 1% der monatlichen Bezugsgröße des 18 SGB IV erreicht, so legen wir bei der Umrechnung des Fondsguthabens in einen Geldbetrag den Stichtag zugrunde, der auf den Ablauf des letzten Versicherungsmonats folgt. Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird der Stichtag gemäß Ziffer 7 des Folgemonats herangezogen, der auf den Eingang der Meldung des Todesfalles folgt. fehlt (4) Der Rentenfaktor wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt und entspricht einem Rechnungszins von 1,25% p.a. sowie 50% der empfohlenen Annahmen zur Lebenserwartung (Sterbetafel DAV 2004 R mit Altersverschiebung) der Deutschen Aktuarvereinigung. Der Rentenfaktor gilt für den vereinbarten Rentenbeginn und ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert. Der Rentenfaktor wird im Versicherungsschein dokumentiert. 3) Erreicht die so ermittelte Rente nicht mindestens die Höhe einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 EStG, wird anstelle der Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Fondsguthabens ausgezahlt. (6) Endet Ihre Versicherung durch Kapitalabfindung unter der Voraussetzung, dass die ermittelte Rente nicht die Höhe einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 EStG erreicht, so legen wir bei der Umrechnung des Fondsguthabens in einen Geldbetrag den Stichtag zugrunde, der auf den Ablauf des letzten Versicherungsmonats folgt. Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird der Stichtag gemäß Ziffer 7 des Folgemonats herangezogen, der auf den Eingang der Meldung des Todesfalles folgt. (13) Es besteht kein Anspruch auf Auszahlungen, die über die Zahlung der vereinbarten Monatsrente und der gegebenenfalls vereinbarten bzw. Hinterbliebenenrente hinausgehen. 1 Ziffer 13 : 27 Ziffer 4 Buchstabe f, Ziffer 5 f) Die Zuführungen zur Schlussüberschussbeteiligung erfolgen zu Beginn eines Monats. Die Zuführungen werden in Prozent des ratierlichen Beitrags, des monatlichen Risikobeitrags, in Prozent des zum 31. Dezember des der Zuteilung vorangegangenen Kalenderjahres im Fonds angelegten Teils des Deckungskapitals der Versicherung sowie in Prozent des jeweiligen Wertes der Schlussüberschussbeteiligung zum 31. Dezember des der Zuteilung f) Die Zuführungen zur Schlussüberschussbeteiligung erfolgen zu Beginn eines Monats. Die Zuführungen werden in Prozent des ratierlichen Beitrags, des monatlichen Risikobeitrags, in Prozent des zum 31. Dezember des der Zuteilung vorangegangenen Kalenderjahres im Fonds angelegten Teils des Deckungskapitals der Versicherung sowie in Prozent des jeweiligen Wertes der Schlussüberschussbeteiligung zum 31. Dezember des der Zuteilung Seite 2 von 6
3 nach Anpassung in vorangegangenen Kalenderjahres bemessen. Die Schlussüberschussbeteiligung kann zur Deckung von negativen Entwicklungen und Schwankungen im Kapitalanlageergebnis und im Risikound Kostenverlauf oder im Risikoergebnis gekürzt oder gestrichen werden. Aus der Schlussüberschussbeteiligung wird bei Beendigung der Versicherung durch Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, Rückkauf oder durch Kapitalabfindung bzw. zum vereinbarten Rentenbeginn ein Schlussüberschussanteil fällig. Er entspricht dem Wert der Schlussüberschussbeteiligung. Dieser wird ausgezahlt bzw. bei Rentenbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bemessen. Die Schlussüberschussbeteiligung kann zur Deckung von negativen Entwicklungen und Schwankungen im Kapitalanlageergebnis und im Risikound Kostenverlauf oder im Risikoergebnis gekürzt oder gestrichen werden. Aus der Schlussüberschussbeteiligung wird bei Beendigung der Versicherung durch Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn oder. zum vereinbarten Rentenbeginn ein Schlussüberschussanteil fällig. Er entspricht dem Wert der Schlussüberschussbeteiligung. Dieser wird bei Rentenbeginn zur Erhöhung der Rente verwendet. zur Erhöhung der Rente verwendet. Bedingungen für die Zusatzversicherungen zu Fondsgebundenen Versicherungen nach den Tarifen BBH11, BBH12 und BBH13 (Beitragsfreiheit) und BRH11, BRH12 und BRH13 (Berufsunfähigkeitsrente): 9 Ziffer 3 Bedingungen für die Zusatzversicherungen zu Fondsgebundenen Versicherungen nach den Tarifen BBH11, BBH12 und BBH13 (Beitragsfreiheit) und BRH11, BRH12 und BRH13 (Berufsunfähigkeitsrente): 8 Ziffer 11 : 1 Ziffer 5 aus den laufenden Überschussanteilen gebildeten gesamten Überschusszuteilungen in Anteileinheiten an den zur Anlage bestimmten Fonds angelegt. Nach Rentenbeginn wird der versicherten Rente ausgezahlt. (3) Verwendung der Überschüsse a) Die laufenden Risikoüberschussanteile und Zinsüberschussanteile werden entsprechend den Fonds der Hauptversicherung angelegt. Das Fondsguthaben wird ausgezahlt, wenn die Hauptversicherung, gleich aus welchem Grund, endet. b) Die Schlussüberschussanteile werden entsprechend den Fonds der Hauptversicherung angelegt. fehlt (5) Der Rentenfaktor wird in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht des versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Ziffer 2 sowie nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. aus den laufenden Überschussanteilen gebildeten gesamten Überschusszuteilungen in Anteileinheiten an den zur Anlage bestimmten Fonds angelegt. Nach Rentenbeginn wird der versicherten Rente verrentet. (3) Verwendung der Überschüsse a) Die laufenden Risikoüberschussanteile und Zinsüberschussanteile werden entsprechend den Fonds der Hauptversicherung angelegt. b) Die Schlussüberschussanteile werden entsprechend den Fonds der Hauptversicherung angelegt. 11) Zwecks Erhalt der steuerlichen Förderfähigkeit muss der Beitrag zur Hauptversicherung (Altersvorsorgbeitrag) immer mehr als 50 Prozent des für Haupt- und Zusatzversicherungen zu zahlenden Gesamtbeitrags ausmachen. Dieses Verhältnis werden wir über die gesamte Dauer des Vertrags stets sicherstellen. (5) Der Rentenfaktor wird in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht des versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Ziffer 2 sowie nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt. Der Hinterbliebenenschutz bildet mit der Versicherung, zu der sie eingeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Seite 3 von 6
4 weitere Zertifizierungskriterien zu 2 Ziffer 2, 4 Ziffer 2, 7 Ziffer 3 2 (2) Die zur Deckung der Hinterbliebenenleistung vor Rentenbeginn bestimmten Beiträge, die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Kostenanteile und ggf. die Gebühr für das Management des Strategiedepots werden bis zum Vertragsende dem Fondsguthaben entnommen (vgl. 4 Ziffer 1). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Werts der zugrunde liegenden Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Rentenbeginn aufgebraucht ist. Der Versicherungsschutz erlischt damit. Hierüber werden wir Sie informieren.. 4 2) Bei Versicherungen mit Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Ziffer 1 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlage stock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor Rentenbeginn aufgebraucht ist. Der Versicherungsschutz erlischt damit. Hierüber werden wir Sie informieren. nach Anpassung in 2 (2) Die zur Deckung der Hinterbliebenenleistung vor Rentenbeginn bestimmten Beiträge, die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Kostenanteile und ggf. die Gebühr für das Management des Strategiedepots werden bis zum Vertragsende dem Fondsguthaben entnommen (vgl. 4 Ziffer 1). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Werts der zugrunde liegenden Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Rentenbeginn aufgebraucht ist. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser fondsgebundenen enthalten werden wir Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Ihre fondsgebundene erlischt, sofern Sie keine zusätzlichen Beiträge leisten. Wir werden Sie auffordern, uns innerhalb einer Frist von 6 Wochen mitzuteilen, ob Sie Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen leisten werden. Sollte Sie in diesem Zeitraum weder einen Beitrag geleistet haben noch auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, werden wir Sie mit einer weiteren 6-wöchigen Frist schriftlich mit dem Hinweis erinnern, dass Ihre fondsgebundene automatisch erlischt, wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht entweder einen Beitrag leisten oder mitteilen, dass Sie den Vertrag durch weitere Beitragsleistung aufrecht erhalten möchte.. 4 2) Bei Versicherungen mit Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Ziffer 1 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlage stock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor Rentenbeginn aufgebraucht ist. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser fondsgebundenen enthalten werden wir Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Ihre fondsgebundene erlischt, sofern Sie Seite 4 von 6
5 weitere Zertifizierungskriterien zu nach Anpassung in keine zusätzlichen Beiträge leisten. Wir werden Sie auffordern, uns innerhalb einer Frist von 6 Wochen mitzuteilen, ob Sie Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen leisten werden. Sollte Sie in diesem Zeitraum weder einen Beitrag geleistet haben noch auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, werden wir Sie mit einer weiteren 6-wöchigen Frist schriftlich mit dem Hinweis erinnern, dass Ihre fondsgebundene automatisch erlischt, wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht entweder einen Beitrag leisten oder mitteilen, dass Sie den Vertrag durch weitere Beitragsleistung aufrecht erhalten möchte. 7 7 (3) Die zur Deckung des Hinterbliebenenschutzes bestimmten Beiträge, die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Kostenanteile aus dem Fondsguthaben und ggf. die Gebühr für das Management des Strategiedepots werden bis zum Vertragsende dem Fonds guthaben entnommen (vgl. 4 Ziffer 1). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Werts der zugrunde liegenden Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. Der Versicherungsschutz erlischt damit. Hierüber werden wir Sie informieren. (3) Die zur Deckung des Hinterbliebenenschutzes bestimmten Beiträge, die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Kostenanteile aus dem Fondsguthaben und ggf. die Gebühr für das Management des Strategiedepots werden bis zum Vertragsende dem Fonds guthaben entnommen (vgl. 4 Ziffer 1). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Werts der zugrunde liegenden Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser fondsgebundenen enthalten werden wir Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Ihre fondsgebundene erlischt, sofern Sie keine zusätzlichen Beiträge leisten. Wir werden Sie auffordern, uns innerhalb einer Frist von 6 Wochen mitzuteilen, ob Sie Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen leisten werden. Sollte Sie in diesem Zeitraum weder einen Beitrag geleistet haben noch auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, werden wir Sie mit einer weiteren 6-wöchigen Frist schriftlich mit dem Hinweis erinnern, dass Ihre fondsgebundene automatisch erlischt, wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht entweder einen Beitrag leisten oder mitteilen, dass Sie den Vertrag durch weitere Beitragsleistung aufrecht erhalten möchte. Bedingungen für die (2) Wird die versicherte Person (2) Kann die versicherte Person Seite 5 von 6
6 weitere Zertifizierungskriterien zu nach Anpassung in Zusatzversicherungen zu Fondsgebundenen Versicherungen nach den Tarifen BBH11, BBH12 und BBH13 (Beitragsfreiheit) und BRH11, BRH12 und BRH13 (Berufsunfähigkeitsrente): 1 Ziffer 2, 2 Ziffer 4, während der Dauer dieser Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens 3 Bewertungspunkten (vgl. 2 Ziffer 5) pflegebedürftig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 %, so entsteht dennoch der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 1, sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind. (4) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen mindestens im Umfang von 3 Bewertungspunkten pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. während der Dauer dieser Zusatzversicherung ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens 3 Bewertungspunkten (vgl. 2 Absatz 5) zu mindestens 50 % und für eine Dauer von mindestens 6 Monaten nicht mehr ausüben, besteht ebenfalls Berufsunfähigkeit im Sinne des 172 VVG sowie dieser Versicherungsbedingungen. Wir erbringen dann die Leistungen gemäß Absatz 1, sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind. (4) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen mindestens im Umfang von 3 Bewertungspunkten pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, und führte die Pflegebedürftigkeit zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne des 172 VVG, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit Seite 6 von 6
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )
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