Allgemeine Bedingungen für die Lebenslange Rentenversicherung (Basis-Rente)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Lebenslange Rentenversicherung (Basis-Rente) L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Gleichzeitig sind Sie versicherte Person und Beitragszahler. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung als kapitalgedeckte Altersversorgung gemäß 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Für die Fondsanlage bei der Überschussverwendung viva-invest gelten zusätzlich besondere Bedingungen. Haben Sie eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik) vereinbart, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages finden Sie in den Steuerinformationen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? 4 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat ihre Verletzung? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 7 Wer erhält die Leistung? 8 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10 Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben? 11 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? 12 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 14 1/11 Kosten Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 15 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 16 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 19 Wo ist der Gerichtsstand? 20

2 2/11 1 Welche Leistungen erbringen wir? Leistung ab Beginn der Rentenzahlung (1) Wenn Sie den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung Ihres 62. Lebensjahres. Den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (Verfügungsphase) (2) In den letzten zehn Versicherungsjahren 1 vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie eine vorgezogene Rentenzahlung beantragen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Voraussetzungen für das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung sind, dass zu dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung - der Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, - Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und - die Höhe der gemäß Absatz 4 berechneten Rente eine sog. Kleinbetragsrente (vgl. Absatz 14) übersteigt. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem der vorgezogene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn Sie den vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange Sie leben. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (Verlängerungsphase) (3) Innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie den Beginn der Rentenzahlung hinausschieben. Der Beginn der Rentenzahlung kann um volle Versicherungsjahre, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem Sie das 85. Lebensjahr vollenden, hinausgeschoben werden. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Wenn für Ihren Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine laufende Beitragszahlung erfolgt, können Sie entscheiden, ob Sie nach der Verlängerung weiterhin Beiträge zahlen oder den Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei hinausschieben möchten. Besteht Ihr Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei, kann die Verlängerungsphase nur beitragsfrei vereinbart werden. Haben Sie eine Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart (siehe Absatz 10), bleibt diese während der Verlängerungsphase versichert. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem der hinausgeschobene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn Sie den hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlung erleben, zahlen wir Ihnen die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange Sie leben. Wenn Sie während der Verlängerungsphase wieder ein Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung wünschen, können Sie dies verlangen, sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Berechnung der Rente zum Beginn der Rentenzahlung (4) Wir berechnen die Höhe der Rente zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem dann vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5, 1 Ein Versicherungsjahr beträgt zwölf Monate und beginnt am Ersten des Monats, der mit dem Monat des Beginns der Rentenzahlung übereinstimmt. - mit den dann für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Bieten wir zum Beginn der Rentenzahlung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wir garantieren, dass die zum Beginn der Rentenzahlung berechnete Rente mindestens so hoch ist, wie die bei Vertragsabschluss garantierte Mindestrente (siehe Absatz 6). Bitte beachten Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 2 Absatz 5). Die Höhe der zum Beginn der Rentenzahlung berechneten Rente ist lebenslang garantiert. Gesamtkapital (5) Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus - dem Deckungskapital 2, - den ggf. fälligen Schlussgewinnanteilen und - der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. Garantierte Mindestrente (6) Die garantierte Mindestrente zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Absatz 1, 2 oder 3 berechnen wir - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem dann vorhandenen Deckungskapital (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse), - mit den in Absatz 7 genannten Rechnungsgrundlagen. Die Höhe der garantierten Mindestrente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung nach Absatz 1 geben wir im Versicherungsschein bzw. Nachtrag an. Durch ein Vorziehen bzw. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung gemäß Absatz 2 bzw. 3 ändert sich die Höhe der garantierten Mindestrente. Sie erhalten in diesen Fällen einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem die geänderte Höhe der garantierten Mindestrente hervorgeht. Rechnungsgrundlagen (7) Für die Berechnung der garantierten Mindestrente und der weiteren versicherten Leistungen verwenden wir für die Zeit bis zum Beginn der Rentenzahlung - geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und - je nach vereinbartem Tarif einen Rechnungszins von: o Tarif BVR-P: 0,20 % o Tarif BVR-NP: 0,90 % und für die Zeit ab dem Beginn der Rentenzahlung - geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und - einen Rechnungszins von 0,90 %. Den vereinbarten Tarif können Sie dem Versicherungsschein bzw. Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. 2 Das Deckungskapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Bis zum Beginn der Rentenzahlung verwenden wir die in Absatz 7 genannten Rechnungsgrundlagen. Das Deckungskapital umfasst zusätzlich die Erhöhung durch die jährlichen Überschussanteile (vgl. 2 Absatz 3 (b)).

3 3/11 Berechnung der Rente nach Beginn der Rentenzahlung (8) Nach dem Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente zum Beginn jedes Versicherungsjahres neu. Wir berechnen die Rente - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung vorhandenen Deckungskapital (einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 2 Absatz 3 (d) (vario-s), ohne Berücksichtigung eines evtl. vorhandenen Auffüllungsbetrages gemäß 2 Absatz 5), - mit den zum Zeitpunkt der Neuberechnung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Bieten wir zum Zeitpunkt der Neuberechnung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Diese Rechnungsgrundlagen sind dann jeweils bis zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres für Ihren Vertrag festgelegt. Wenn diese Rechnungsgrundlagen (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung) von den bisher für die Berechnung der Rente verwendeten Rechnungsgrundlagen abweichen, kann die Höhe der Rente nach der Neuberechnung höher oder geringer ausfallen. Wir zahlen Ihnen mindestens die ab Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente gemäß Absatz 4. Beachten Sie bitte die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 2 Absatz 5). Kapitalwahlrecht (9) Eine einmalige Leistung statt der Rentenzahlung können Sie nicht verlangen. Leistung im Todesfall (10) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall vereinbart haben und Sie sterben, erbringen wir aus dem zum Zeitpunkt Ihres Todes zur Verfügung stehenden Verrentungskapital eine Leistung in Form einer Rentenzahlung an Ihre berechtigten Hinterbliebenen. Vor dem Beginn der Rentenzahlung entspricht das Verrentungskapital den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträgen. Die Leistung erhöht sich um ggf. fällige Schlussgewinnanteile und eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Nach dem Beginn der Rentenzahlung entspricht das Verrentungskapital dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5 abzüglich der bereits geleisteten ab Beginn der Rentenzahlung garantierten Renten (Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden nicht berücksichtigt). Die Leistung erhöht sich um eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung entfällt, wenn - die Summe der ab Beginn der Rentenzahlung geleisteten garantierten Renten größer als das oder gleich dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5 ist oder - die Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bzw. eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit umgewandelt wird (siehe Absatz 11 bzw. 13). Berechtigte Hinterbliebene Berechtigter Hinterbliebener ist der zum Zeitpunkt Ihres Todes mit Ihnen in gültiger Ehe lebende hinterbliebene Ehegatte bzw. in gültiger eingetragener Lebenspartnerschaft lebende hinterbliebene Lebenspartner. Die Leistung im Todesfall erbringen wir an Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner in Form einer ab diesem Zeitpunkt garantierten Rente in gleichbleibender Höhe. Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner erhält diese Rente solange er lebt. Ist zum Zeitpunkt Ihres Todes kein hinterbliebener Ehegatte / Lebenspartner vorhanden, sind auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, berechtigte Hinterbliebene. Die Leistung im Todesfall erbringen wir an jedes rentenberechtigte Kind in Form einer ab diesem Zeitpunkt garantierten Rente in gleichbleibender Höhe. Jedes rentenberechtigte Kind erhält diese Rente solange es lebt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG erfüllt. Sind die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG für ein Kind erstmals entfallen, entfällt der Rentenanspruch für dieses Kind, auch wenn die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt werden. Sind zum Zeitpunkt Ihres Todes weder ein Ehegatte/Lebenspartner noch mindestens ein rentenberechtigtes Kind vorhanden, erlischt der Vertrag. Eine Leistungspflicht entsteht in diesem Fall nicht. Grundlagen für die Berechnung der Leistung im Todesfall Die Rente an Ihre berechtigten Hinterbliebenen berechnen wir anhand deren Alter und den dann dafür geltenden Rechnungsgrundlagen. Bei Ihren rentenberechtigten Kindern berücksichtigen wir außerdem die maximal mögliche Dauer der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Leistung erbringen wir aus dem für den Todesfall zur Verfügung stehenden Verrentungskapital. Bei mehreren rentenberechtigten Kindern wird das für den Todesfall zur Verfügung stehende Verrentungskapital so verteilt, dass die Rente für jedes rentenberechtigte Kind gleich hoch ist. actio-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente (11) Zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 oder nach Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Umwandlung der Leistung im Todesfall (siehe Absatz 10) in eine erhöhte Rente beantragen. Die Erhöhung der Rente ist dabei umso geringer, je kleiner die Leistung im Todesfall zum Zeitpunkt der Umwandlung ist. Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Leistung im Todesfall mehr vorhanden, ist eine Erhöhung der Rente nicht mehr möglich. Durch die Umwandlung entfällt die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung. Wir berechnen die erhöhte Rente zum Zeitpunkt der Umwandlung - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem zum Zeitpunkt der Umwandlung für die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Verrentungskapital (siehe Absatz 10), - mit den zum Zeitpunkt der Umwandlung für Ihren Vertrag festgelegten Rechnungsgrundlagen für Nicht-Pflegebedürftige. Die Umwandlung der Leistung im Todesfall nehmen wir zum Ersten des Monats vor, der auf den Eingang Ihres Antrags folgt. Frühestens erfolgt die Umwandlung zum beantragten Beginn der Rentenzahlung. Eine rückwirkende Leistung ist ausgeschlossen. (12) Die ab dem Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Umwandlung um den Erhöhungsbetrag, der sich durch die Umwandlung der Leistung im Todesfall ergibt. Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Rente ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung garantiert. Wir zahlen Ihnen diese Rente monatlich in gleichbleibender Höhe, solange Sie leben. futur-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (13) Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 11 pflegebedürftig im Sinne der Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 191) sind, berücksichtigen wir bei der Berechnung der erhöhten Rente die in diesem Fall geringere statistische Lebenserwartung.

4 4/11 Für die Definition der Pflegebedürftigkeit, die Berechnung der erhöhten Rente bei Pflegebedürftigkeit und weitere wichtige Vereinbarungen gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 191). Kleinbetragsrente (14) Wir sind berechtigt, zu Beginn der Rentenzahlung eine sog. Kleinbetragsrente im Sinne von 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 i.v.m. 93 Absatz 3 Satz 2 EStG abzufinden. Nach dessen derzeitiger Fassung ist eine Kleinbetragsrente eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Dabei sind bei der Berechnung dieses Betrags alle Basis-Rentenversicherungen insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Mit der Abfindung endet der Vertrag. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. (2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und - wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. (a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 Absatz 3 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven wird einmal jährlich festgelegt. Den so ermittelten Wert teilen wir den Verträgen gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung - zu Beginn der Rentenzahlung gemäß 1 Absatz 1, 2 oder 3, - zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres während des Rentenbezugs; erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung sowie - zu Beginn der Rentenzahlung an berechtigte Hinterbliebene nach Ihrem Tod ( 1 Absatz 10) zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir den ermittelten Wert als Teil des Gesamtkapitals. Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? (a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den

5 5/11 versicherten Risiken zu berücksichtigen. Teilweise haben wir innerhalb der Bestandsgruppen nach engen Gleichartigkeitskriterien Untergruppen (sog. Gewinnverbände) gebildet. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie diese zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe bzw. ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt diese bzw. dieser keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag gehört je nach vereinbartem Tarif zu den folgenden Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbänden: - Tarif BVR-P: Gewinnverband BVRP in der Bestandsgruppe R17. - Tarif BVR-NP: Gewinnverband BVRP in der Bestandsgruppe RN17. Sofern gemäß 1 Absatz 4 eine Rente mit den bei Beginn der Rentenzahlung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen gebildet wird, wechselt Ihr Vertrag zum Beginn der Rentenzahlung in die Bestandsgruppe bzw. den Gewinnverband des entsprechenden Tarifs im Neugeschäft. Hierüber werden wir Sie zu Beginn der Rentenzahlung informieren. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Vertrag Anteile an den Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Bemessungsgrößen auf die sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussverwendung bis Beginn der Rentenzahlung (b) Ihr Vertrag erhält bis zum Beginn der Rentenzahlung am Ende jedes vollständigen Versicherungsjahres einen Überschussanteil. Bei Verträgen gegen Einmalbeitragszahlung bereits am Ende des ersten Versicherungsjahres, ansonsten erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Die jährlichen Überschussanteile verwenden wir zur Erhöhung des Deckungskapitals, damit sind die jährlichen Überschussanteile für die Erhöhung des Deckungskapitals gebunden. Durch die Erhöhung des Deckungskapitals erhöht sich das Gesamtkapital (vgl. 1 Absatz 5). Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Für die Erhöhung des Deckungskapitals aus den jährlichen Überschussanteilen können folgende Überschussverwendungen vereinbart sein: - viva-garant - viva-invest Die Vereinbarung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. viva-garant Bei der Überschussverwendung viva-garant wird ein für den Beginn der Rentenzahlung garantierter Kapitalbetrag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen gemäß 1 Absatz 7 gebildet, der fällig wird, wenn Sie den Beginn der Rentenzahlung erleben. Bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung wird keine Leistung aus der Überschussverwendung viva-garant fällig. viva-invest Bei der Überschussverwendung viva-invest werden die jährlichen Überschussanteile in Investmentfonds angelegt. Aus der Anzahl der Anteileinheiten ergibt sich das durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital. Den Wert des durch die jährlichen Überschussanteile gebildeten Deckungskapitals ermitteln wir, indem wir die Anzahl der Anteileinheiten mit dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelten -Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Investmentfonds multiplizieren (Fondsguthaben). Einzelheiten zur Fondsanlage, wie z. B. den jeweils maßgeblichen Bewertungsstichtag, können Sie den Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 174) entnehmen. Wenn Sie den Beginn der Rentenzahlung erleben wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben fällig. Bei Ihrem Tod vor Beginn der Rentenzahlung wird keine Leistung aus der Überschussverwendung viva-invest fällig. Wenn Sie die Überschussverwendung viva-invest vereinbart haben, können Sie vor Beginn der Rentenzahlung einmalig die Umstellung in die Überschussverwendung viva-garant beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Umstellung mindestens fünf Jahre bestanden hat. Die Umstellung ist mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Bei der Umstellung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben zur Erhöhung des Deckungskapitals gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung viva-garant verwendet. Die künftigen jährlichen Überschussanteile werden ab diesem Zeitpunkt gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung viva-garant verwendet. (c) Kündigen Sie Ihren Vertrag wird keine Leistung aus der Überschussbeteiligung erbracht. Erfolgt bei Kündigung oder auf Ihr Verlangen eine Beitragsfreistellung nach 14, bleiben das bereits durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital der Überschussverwendung viva-garant bzw. die bereits erworbenen Fondsanteile der Überschussverwendung viva-invest erhalten. Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung (d) Nach dem Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einen jährlichen Überschussanteil sowie eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Für die Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie aus folgenden Möglichkeiten wählen: - vario-s: Erhöhung des für die Berechnung der Rente vorhandenen Deckungskapitals (siehe 1 Absatz 8). - vario-l: Gesonderte Auszahlung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. - vario-m: Kombination aus vario-s und vario-l. Die vereinbarte Verwendung der jährlichen Überschussanteile und der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bis zum Beginn der Rentenzahlung können Sie mit Frist von einem Monat eine Änderung der vereinbarten Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung beantragen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Änderung der künftigen Überschussverwendung mit Frist von einem Monat zum Beginn des nächstfolgenden Versicherungsjahres beantragen. Für die Änderung können Sie aus den am jeweiligen Termin für Ihren Vertrag angebotenen Überschussverwendungen wählen. (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Bei einer fondsgebundenen Überschussbeteiligung (viva-invest) ist der Wert des Fondsguthabens zusätzlich von der Entwicklung des zugrundeliegenden Investmentfonds abhängig. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert

6 6/11 werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren. (5) Mögliche Auswirkungen einer Änderung der Rechnungsgrundlagen Zum Beginn der Rentenzahlung und jährlich nach Beginn der Rentenzahlung berechnen wir die Rente mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen neu. Wenn sich die Rechnungsgrundlagen zu einem Zeitpunkt der Neuberechnung in solchem Ausmaß geändert haben, dass das Deckungskapital einschließlich der für die Erhöhung des Deckungskapitals verwendeten Überschussanteile gemäß 2 Absatz 3 (d) (vario-s) nicht mehr zur Finanzierung der Ihnen garantierten Leistungen ausreicht, werden wir das Deckungskapital auffüllen. Zur Finanzierung dieser Auffüllung werden wir künftige, noch nicht deklarierte Überschussanteile verwenden. Ihre künftige Überschussbeteiligung kann sich damit für den Zeitraum der Finanzierung dieser Auffüllung bis auf null reduzieren. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Was Sie bei der Beitragszahlung beachten müssen und was geschieht wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in 9 und 10 nachlesen. 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart ist und die Voraussetzungen des 1 Absatz 10 erfüllt werden, gilt Folgendes: Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Insbesondere leisten wir auch dann, wenn Sie bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben sind. (2) Allerdings leisten wir bei Ihrem Tod in folgenden Fällen nur eingeschränkt: (a) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres leisten wir jedoch uneingeschränkt, wenn Sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen sterben, an denen Sie nicht aktiv beteiligt waren. (b) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. (3) In den Fällen von Absatz 2 beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Rente, die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung (entsprechend 169 Absätze 3, 6 und 7 VVG) erbringen können. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart ist und die Voraussetzungen des 1 Absatz 10 erfüllt werden, gilt Folgendes: Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ansonsten beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Rente, die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung (entsprechend 169 Absätze 3, 6 und 7 VVG) erbringen können. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert, oder bei einer Wiederherstellung des Vertrages. Wenn der Vertrag geändert oder wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist für den geänderten oder wiederhergestellten Teil neu zu laufen. 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform, elektronischer Antrag oder ) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung (3) Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben sich aus den 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir - von dem Vertrag zurücktreten, - den Vertrag kündigen, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Rücktritt (4) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtsverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (5) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. Wenn wir von dem Vertrag zurücktreten, wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag um (siehe 14). Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

7 7/11 Kündigung (6) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (7) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (8) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des 14 in einen beitragsfreien Vertrag um. Vertragsänderung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 9 Absatz 1) Vertragsbestandteil. (10) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (11) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (12) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (14) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (15) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Wenn wir den Vertrag anfechten, wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag um. Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrages (16) Die Absätze 1 bis 15 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 14 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages für den geänderten oder wiederhergestellten Teil neu zu laufen. Erklärungsempfänger (17) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein berechtigter Hinterbliebener als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein berechtigter Hinterbliebener vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt sowie die Auskunft nach 17 vorgelegt werden. (2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie leben. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 10, können wir auch eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass der Empfänger der Leistungen lebt. (3) Ihr Tod muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 10, ist uns auch der Tod des Empfängers der Leistungen bzw. der Wegfall der Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG unverzüglich anzuzeigen. (4) Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart ist, muss uns außerdem ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem die Todesursache sowie Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode geführt hat, hervorgehen. (5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 8 Wer erhält die Leistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die versicherte Leistung. Die Leistungen aus einer ggf. vereinbarten Leistung im Todesfall erhalten die von Ihnen benannten berechtigten Hinterbliebenen (vgl. 1 Absatz 10). (2) Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden und auch keinen Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft, mit Ausnahme zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, ist ausgeschlossen. (3) Die nachträgliche Änderung der Einschränkungen gemäß Absatz 2 ist ausgeschlossen. 9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung als laufende Beiträge durch Monats- oder Jahresbeiträge zahlen. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise einen Monat oder ein Jahr. Bei beitragsfreien Verträgen beträgt die Versicherungsperiode einen Monat.

8 8/11 Erster Beitrag (2) Der erste Beitrag ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Folgebeiträge (3) Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Rechtzeitigkeit der Zahlung (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Wenn wir einen fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (z. B. Papierform, ) zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (7) Die Beiträge für Ihren Vertrag sind gemäß 10 Absatz 1 Nr. 2 b (aa) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Jedoch gilt hierfür der in 10 Absatz 3 EStG genannte Höchstbetrag. Es ist eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung im Sinne von 10 Absatz 1 Nr. 2 b (aa) vereinbart. Dabei ist sichergestellt, dass die insgesamt aufgewendeten Beiträge jährlich zu mehr als 50% für die Altersvorsorge verwendet werden. 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen gemäß 38 VVG auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen (vgl. 15 Absatz 6). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Falle der Kündigung wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag entsprechend 14 um. (6) Sie können den angeforderten Beitrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur - innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder - wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 11 Wie kann der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten erhalten bleiben? (1) Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um den vollen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die folgenden Möglichkeiten können mehrmals in Anspruch genommen werden, sie dürfen aber insgesamt einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Der Antrag ist uns in Textform (z. B. Papierform, ) einzureichen. Stundung der Beitragszahlung (a) Besteht Ihr Vertrag bereits zwei Jahre, können Sie für bis zu sechs Monate eine Stundung der Folgebeiträge verlangen. Wir stunden die Beiträge zinslos. Teilbeitrags- bzw. Risikobeitragszahlung (b) Besteht Ihr Vertrag bereits zwei Jahre, können Sie die Beitragszahlung für bis zu 12 Monate reduzieren. Der Versicherungsschutz bleibt dabei in voller Höhe erhalten. Gerne unterbreiten wir Ihnen einen Vorschlag über die mögliche Höhe der Reduzierung. Die Beitragsdifferenz stunden wir zinslos. Nachzahlung oder Vertragsänderung (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeiträume müssen Sie die gestundeten Beiträge nachzahlen. Die versicherten Leistungen (z. B. die garantierte Mindestrente) bleiben dann unverändert bestehen. Wünschen Sie statt der Nachzahlung einen Ausgleich durch eine Vertragsänderung (z. B. Erhöhung des laufenden Beitrags oder Reduzierung der versicherten Leistungen), erstellen wir Ihnen einen Änderungsvorschlag. Die versicherten Leistungen und die Garantiewerte (z. B. beitragsfreie Renten) werden dann entsprechend reduziert. Die neuen versicherten Leistungen und Garantiewerte teilen wir Ihnen im Rahmen der Vertragsänderung mit. 12 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen (1) Bis fünf Jahre vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie einmal jährlich in Textform (z. B. Papierform, ) eine Erhöhung der künftigen Beiträge verlangen. Voraussetzungen sind: - Die Erhöhung des Beitrags muss mindestens 10,00 monatlich betragen. - Die Erhöhung darf die Hälfte des zuvor gezahlten Beitrags nicht überschreiten. Während einer Verlängerungsphase gemäß 1 Absatz 3 ist keine Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen möglich. (2) Durch die Beitragserhöhung erhöhen sich die versicherten Leistungen. Die versicherten Leistungen können Sie dem Versiche-

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