Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHZ61 und VHZ63 Riesterrente

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1 Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHZ61 und VHZ63 Riesterrente Heft 63

2 Inhaltsverzeichnis Tarif- und Leistungsbeschreibungen (Stand 09/2016)... 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz nach Tarif VHZ61 und VHZ63 (Stand 09/2016)... 2 Bedingungen für die Automatische Anpassung Ihrer Beiträge und Versicherungs leistungen für die fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvorsorge verträge-zertifizierungsgesetz (Version 09/2016) Anhang der Versicherungsbedingungen zur Kündigung Ihrer Versicherung Informationen zur Fondanlage Steuerliche Informationen zur fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz (Stand 09/2016) Verbraucherinformationen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für die Fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz (Stand 09/2016)... 20

3 Tarif- und Leistungsbeschreibungen (Stand 09/2016) Mit den folgenden Beschreibungen geben wir Ihnen eine Übersicht über den Leistungsumfang. Einzelheiten und auch Ausschlüsse, können Sie den jeweiligen Bedingungen entnehmen. 1. Fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz Risikoträger: VORSORGE Lebensversicherung AG, Rather Straße 110 a, Düsseldorf Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz nach den Tarifen VHZ61 und VHZ63. Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Anlagestocks. Den Anlagestock legen wir gesondert von unserem übrigen Vermögen an. Der Anlagestock besteht: aus Anteilen vom Garantiefonds und aus Anteilen von selbst gewählten Fonds. Um die Beitragserhaltungsgarantie sicherzustellen, legen wir Beitragsteile in unserem übrigen Vermögen an. Ihre Leistungen sind daher vom Wert des Deckungskapitals abhängig. Dieser Wert ist von den gutgeschriebenen Anteileinheiten und des auf Ihre Versicherung entfallenden Anteils am übrigen Vermögen abhängig. Bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks können Sie einen Wertzuwachs erzielen. Bei Kursrückgang tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Mit der Beitragserhaltungsgarantie sorgen wir aber dafür, dass zum vereinbarten Rentenbeginn Ihr Deckungskapital mindestens: die Summe Ihrer gezahlten Beiträge die Summe Ihrer gezahlten Zuzahlungen und die Summe der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen beträgt. 1.1 Aufschubzeit Die Aufschubzeit ist die Zeitspanne zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Rentenbeginn. Beitragszahlung Ihre Beiträge zahlen Sie in der Aufschubzeit bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Während einer Verlängerungsphase zahlen Sie keine Beiträge mehr. Mindestbeiträge Summe der Beiträge eines Versicherungsjahres: mindestens 240 Euro p. a. (ohne Altersvorsorgezulagen). Mindestdauern Dauer der Aufschubzeit: mindestens 20 Jahre und mindestens bis zum Alter 62 Jahre 1) der versicherten Person, maximal bis Endalter 72 Jahre Dauer der Beitragszahlung: mindestens 20 Jahre, maximal bis Endalter 72 Jahre Eintrittsalter Das niedrigste Eintrittsalter beträgt 15 Jahre, das höchste 52 Jahre. Leistungen bei Tod vor Rentenbeginn Wenn Sie vor dem Rentenbeginn sterben, zahlen wir das dann vorhandene Deckungskapital aus. Dieser Betrag kann sich noch um die staatlichen Förderbeträge 2) verringern. 1.2 Rentenbezugszeit Wenn Sie den Rentenbeginn erleben, zahlen wir Ihnen lebenslang die berechnete Rente. Die Rente berechnen wir unabhängig von Ihrem Geschlecht. Wir zahlen die Rente zum jeweils Ersten eines Monats aus. Dazu legen wir zum Rentenbeginn Ihr gesamtes Deckungskapital in unserem übrigen Vermögen an. Die Höhe der Rente können wir vor Rentenbeginn nicht bestimmen. Sie ist vom Wert der gutgeschriebenen Anteileinheiten zum Rentenbeginn abhängig. Die zum vereinbarten Rentenbeginn garantierte Rente berechnen wir wie folgt: Wir multiplizieren den durch Euro geteilten Wert des Deckungskapitals mit dem Rentenfaktor. Den für Sie gültigen Rentenfaktor nennen wir in Ihrem Versicherungsschein. Spätester Rentenbeginn Die Rentenzahlung beginnt spätestens, wenn Sie 72 Jahre alt sind. Vorzeitiger Rentenbeginn (Abrufrente) Sie können ab dem 5. Versicherungsjahr schriftlich verlangen, dass wir den Beginn der Rentenzahlung vorverlegen. Dann setzen wir den Rentenfaktor herab. Unter diesen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn vorverlegen: Wenn Sie das 62. Lebens jahr vollendet haben und das Deckungskapital die erforderliche Höhe für die Beitragserhaltungsgarantie erreicht hat. Verlängerungsphase Sie können bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn in Textform verlangen, dass wir die Aufschubzeit Ihrer Versicherung beitragsfrei verlängern. Die Rentenzahlung beginnt spätestens, wenn Sie 72 Jahre alt sind. Rentengarantiezeit Sterben Sie während der Rentenzahlung, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weiter. In Abhängigkeit Ihres Alters zum Rentenbeginn, können Sie bei Versicherungsabschluss eine Rentengarantiezeit zwischen 5 und 25 Jahren wählen. Überschussbeteiligung bei Rentenbezug Während der Rentenbezugszeit beteiligen wir Sie zusätzlich zur garantierten Rente an den von uns erwirtschafteten Überschüssen. Diese Überschussbeteiligung zahlen wir als zusätzliche, lebenslange Rente (Erlebensfallbonus) mit oder ohne Steigerungssatz aus. Die Rente bleibt konstant, solange wir die Gewinnanteilsätze nicht ändern. 1.3 Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn Das Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen. Zum vereinbarten Rentenbeginn können Sie sich neben der monatlichen Leistungen bis zu 30% des dann vorhandenen Deckungskapitals als einmalige Teilkapitalauszahlung auszahlen lassen. Dies müssen Sie in Textform beantragen. Dadurch verringert sich Ihre Rentenleistung. 2. Automatische Anpassung Es gelten die Bedingungen für die Automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen für die fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz. Sie können eine Automatische Anpassung zum Jahrestag des Versicherungsbeginns (Hauptfälligkeit) um einen vereinbarten Prozentsatz vereinbaren. Die Anpassung entspricht mindestens dem Steigerungssatz der Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer in der gesetzlichen Rentenversicherung. 1) Beziehen Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, können Sie Ihren Rentenbeginn auch früher wählen. 2) Weitere Informationen zum Todesfall entnehmen Sie dem Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Altersvorsorgeversicherungen. Dieses liegt den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen bei. 1

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz nach Tarif VHZ61 und VHZ63 (Stand 09/2016) Sehr geehrter VORSORGE-Kunde, wir danken Ihnen für den Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Diese allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus den AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften. Inhaltsverzeichnis AVB Seite 1 Welche Leistungen erbringen wir? Können Sie den Beginn der Rentenzahlung vorverlegen oder hinausschieben? Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Wie verwenden wir die von Ihnen gezahlten Beiträge, die geleisteten Zuzahlungen und die Ihrer Versicherung zugeflossenen staatlichen Zulagen? Wie ist ein Fondswechsel in der freien Fondsauswahl möglich? Was passiert bei Änderungen der Fonds? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? Können Sie Ihren Beitrag senken? Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? Wie können Sie sich zum Rentenbeginn Deckungskapital auszahlen lassen? Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen? Können Sie Zuzahlungen zu den laufenden Beiträgen leisten? Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie beachten, wenn Sie Leistungen verlangen? Welche Mitteilungspflichten haben Sie? Wer erhält die Versicherungsleistung? Wie verrechnen wir die Kosten Ihrer Versicherung? Welches Recht wenden wir auf die Versicherung an und wo ist der Gerichtsstand? Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Welche Informationen erhalten Sie während der Laufzeit Ihrer Versicherung?

5 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Aus dieser zahlen wir ab Beginn der Rentenzahlung eine Altersrente. Nähere Informationen zu Ihren Leistungen finden Sie im Versicherungsschein. Bis zum Beginn der Rentenzahlung liegen Ihrer Rentenversicherung Fondsanteile zugrunde. Diese führen wir in einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens, auch Anlagestock genannt. Der Anlagestock wird getrennt von unserem sonstigen Vermögen angelegt. Die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten bilden das Fondsguthaben. Der Anlagestock besteht: aus Anteilen vom Garantiefonds und aus Anteilen von selbst gewählten Fonds. Nähere Informationen zum Garantiefonds finden Sie in 4 dieser AVB. Nähere Informationen zur freien Fondsanlage finden Sie in 4 dieser AVB. Zur Sicherstellung der Beitragserhaltungsgarantie legen wir Beitrags- und Zulagenanteile in unserem gebundenen Vermögen an. Dies ist das so genannte Garantie-Deckungskapital. Nähere Informationen zur Beitragserhaltungsgarantie finden Sie in Absatz 4. Zum Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile dem Anlagestock. Wir verwenden den Geldwert der Fondsanteile, um daraus eine von da an garantierte Altersrente zu zahlen. Ihre Versicherung ist dann nicht mehr an der Wertentwicklung von Fonds beteiligt. (2) Die Wertentwicklung der Fonds des Anlagestocks ist nicht vorauszusehen. Daher können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Altersrente nur bis zu dem Betrag garantierten, der sich aus der Beitragserhaltungsgarantie ergibt. Nähere Informationen zur Beitragserhaltungsgarantie finden Sie in Absatz 4. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Fonds des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug auch das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Änderungen der Fonds entstehen. Beispielsweise kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aussetzen. Nähere Informationen zu unplanmäßigen Änderungen der Fonds finden Sie in 4 dieser AVB. In jedem Fall verrenten wir zum Rentenbeginn mindestens die gezahlten Beiträge, geleisteten Zuzahlungen und die zugeflossenen staatlichen Zulagen. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Fonds des Anlagestocks zusätzlich beeinflussen. Dass bedeutet, dass die Altersrente je nach Entwicklung der Fonds des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen kann. Deckungskapital (3) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist die Summe aus dem Fondsguthaben und dem Garantie-Deckungskapital. Nähere Informationen zum Fondsguthaben und zum Garantie- Deckungskapital finden Sie in Absatz 1. Den Geldwert des Fondsguthabens ermitteln wir wie folgt: Wir multiplizieren die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile mit den zum maßgeblichen Bewertungsstichtag festgestellten Rücknahmepreisen. Nähere Informationen zum Bewertungsstichtag finden Sie in Absatz 11. Das gebildete Kapital entspricht dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. Beitragserhaltungsgarantie (4) Wir garantieren, dass zum Beginn der Rentenzahlung mindestens die bis dahin gezahlten Beiträge, die Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen. Wenn Sie gemäß 10 dieser AVB das Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden, entfällt die Beitragserhaltungsgarantie. Die Beitragserhaltungsgarantie verringert sich entsprechend, wenn wir Ihrer Versicherung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen. Umschichtungsmechanismus (5) Um diese Beitragserhaltungsgarantie zu erfüllen, legen wir die Aufteilung der Anlage von Beiträgen und Zulagen in: den Garantiefonds, das Garantie-Deckungskapital ggf. die freie Fondsanlage monatlich neu fest. Wir wenden ein tariflich festgelegtes mathematisches Verfahren an. Dabei berücksichtigen wir, dass: der Garantiefonds zum Rentenbeginn mindestens 80 Prozent seines Höchststandes erreicht und das Garantie-Deckungskapital sich mit einem Rechnungszins von 0,9 % p. a. bis zum Rentenbeginn verzinst. Während der Vertragslaufzeit ist es möglich, dass eine vollständige Anlage des Deckungskapitals in den Garantiefonds mehr als die Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen zum Rentenbeginn erreicht. In diesem Fall investieren wir stattdessen so viel an Beiträgen und Zulagen in die freie Fondsanlage, dass der verbleibende Anteil im Garantiefonds die Beitragsgarantie darstellt. Es ist ebenfalls möglich, dass eine vollständige Anlage des Deckungskapitals in den Garantiefonds zum Rentenbeginn weniger als die Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen erreicht. In diesem Fall investieren wir stattdessen so viel in das Garantie-Deckungskapital, dass wir hierdurch die Beitragsgarantie erfüllen. Die Umrechnung in Anteileinheiten nehmen wir dabei zum letzten Börsentag des Monats vor der Umschichtung vor. Rentenzahlung (6) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir eine Altersrente. Wir zahlen die Altersrente, solange Sie leben. Die Altersrente ist unabhängig vom Geschlecht berechnet. Wir zahlen die Altersrente in gleich bleibender Höhe jeweils vorschüssig in monatlichen Raten in Euro aus. Den Rentenbeginn finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens, wenn Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen Sie den Rentenbeginn vorverlegen oder hinausschieben können, finden Sie in 2 dieser AVB. Rentenfaktor (7) Die Altersrente wird aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapital und dem vereinbarten Rentenfaktor ermittelt. Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Altersrente wir Ihnen je Euro des zum Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapitals monatlich zahlen. Den Rentenfaktor nennen wir Ihnen im Versicherungsschein. Der im Versicherungsschein genannte Rentenfaktor basiert auf einem Rechnungszins von 0,50 % p.a. und 50 % der Sterblichkeit nach der von der Deutschen Aktuarvereinigung veröffentlichten Sterbetafel (Unisextafel basierend auf der DAV 2004 R mit Altersverschiebung). Möchten Sie den Rentenbeginn ändern, verändert sich auch der Rentenfaktor: Wählen Sie den Beginn der Rentenzahlung vor dem vereinbarten Rentenbeginn, setzen wir den Rentenfaktor herab. Wählen Sie den Beginn der Rentenzahlung nach dem vereinbarten Rentenbeginn, erhöhen wir den Rentenfaktor. Wir garantieren Ihnen den Rentenfaktor für die gesamte Versicherungslaufzeit. Wir wenden 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht an. 3

6 Rentengarantiezeit (8) Wenn eine Rentengarantiezeit vereinbart ist, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Das gilt unabhängig davon, ob Sie diesen Termin erleben. Sie können bei Versicherungsabschluss eine Rentengarantiezeit zwischen 5 und 25 Jahren wählen. Die maximale Rentengarantiezeit ist abhängig von Ihrem Alter zum Rentenbeginn. Abfindung von Kleinbetragsrenten (9) Wenn die monatliche Altersrente bei Rentenbeginn die nach 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Altersrente abfinden. Wir zahlen dann das zum Rentenbeginn vorhandene Deckungskapital aus. In diesem Fall endet die Versicherung. Bei der Abfindung von Kleinbetragsrenten sind bei der Berechnung der Altersrente alle Altersvorsorgeverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie in unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Eine Abfindung erfolgt nicht, wenn die Altersrente nur aufgrund einer Teilkapitalauszahlung nach 11 dieser AVB auf eine Kleinbetragsrente sinkt. Leistung im Todesfall (10) Sterben Sie vor Beginn der Zahlung der Altersrente, zahlen wir das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital. Um das Fondsguthaben zu ermitteln, legen wir den in Absatz 11 genannten Bewertungsstichtag zugrunde. Sterben Sie nach dem Beginn der Zahlung der Altersrente und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die garantierte Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. In beiden Fällen kann sich der auszuzahlende Betrag um die staatlichen Förderbeträge 3) verringern. Haben Sie keine Rentengarantiezeit vereinbart, erbringen wir im Falle Ihres Todes nach Beginn der Zahlung der Altersrente keine Leistung und die Versicherung endet. Die Versicherung endet ebenfalls ohne weitere Leistungen, wenn Sie nach dem Ende der Rentengarantiezeit sterben. Bewertungsstichtag (11) Wir verwenden den Anteilspreis eines Fonds zu bestimmten Bewertungsstichtagen: Bei Beginn der Zahlung der Altersrente: Zum letzten Börsentag des Monats, der vor dem Beginn der Zahlung der Altersrente liegt; Bei Beendigung der Versicherung durch Tod: Zum letzten Börsentag des Monats, in dem die Meldung des Todesfalls bei uns eingeht. Bei Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes: Zum letzten Börsentag des Monats vor Wirksamwerden der Kündigung. Bei einer Kapitalübertragung: Zum letzten Börsentag des Kalendervierteljahrs vor dem Übertragungstermin. Bei einer Kapitalentnahme zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung: Zum letzten Börsentag des Kalendervierteljahrs vor dem Entnahmetermin. Bei Fonds, die nicht in der Währung Euro geführt werden, rechnen wir den Rücknahmepreis des Fonds am Bewertungsstichtag in Euro um. Die Rücknahmepreise von Fonds ermitteln die Depotbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften zu bestimmten Terminen. Diese Termine sind im jeweiligen Fondsprospekt festgelegt. Es kann sein, dass uns die Werte für den Stichtag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vorliegen. Dann 3) Weitere Informationen zum Todesfall entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Altersvorsorgeversicherungen. Dieses liegt den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen bei. berücksichtigen wir die letzten davor durch die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt gegebenen Rücknahmepreise. Solche Gründe sind z. B. a) wenn die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahmepreise für Fonds nicht zum Stichtag ermittelt, b) wenn die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahmepreise für Fonds nicht unverzüglich nach dem Stichtag bekannt gibt, c) wenn unplanmäßige Veränderungen der Fonds vorliegen und dadurch die Ermittlung oder Bekanntgabe der Rücknahmepreise ausgesetzt ist. 2 Können Sie den Beginn der Rentenzahlung vorverlegen oder hinausschieben? (1) Sie können bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform verlangen, dass wir den Rentenbeginn vorverlegen. Dies können Sie mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Monatsersten beantragen. In diesem Fall senken wir den Rentenfaktor. Sie können den Rentenbeginn vorverlegen, wenn: die Versicherung mindestens 5 Jahre besteht, Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sind oder bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen und das zum Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns vorhandene Deckungskapital mindestens so hoch ist wie die eingezahlten Beiträge, die Zuzahlungen und staatlichen Zulagen (Beitragserhaltungsgarantie vgl. 1 Absatz 4). (2) Sie können den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben. Dies ist die so genannte beitragsfreie Verlängerungsphase. Wollen Sie den Rentenbeginn hinausschieben, müssen Sie dies bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform beantragen. In diesem Fall erhöhen wir den Rentenfaktor. Die Zahlung der Altersrente beginnt spätestens, wenn Sie 72 Jahre alt sind. (3) Sterben Sie während der beitragsfreien Verlängerungsphase, zahlen wir das Deckungskapital nach 1 Absatz 10 dieser AVB aus. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss Ihrer Versicherung. Er beginnt jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Zahlen Sie Ihren ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann unsere Leistungspflicht entfallen (vgl. 5 und 6). 4 Wie verwenden wir die von Ihnen gezahlten Beiträge, die geleisteten Zuzahlungen und die Ihrer Versicherung zugeflossenen staatlichen Zulagen? Wie ist ein Fondswechsel in der freien Fondsauswahl möglich? Was passiert bei Änderungen der Fonds? (1) Wir führen Ihre gezahlten Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen, entsprechend dem für die Beitragsgarantie erforderlichen Verhältnis: dem Garantiefonds und falls erforderlich dem Garantie-Deckungskapital, ggf. darüber hinaus der freien Fondsanlage zu. Dieses Aufteilungsverhältnis bestimmen wir durch den monatlichen Umschichtungsmechanismus aus 1 Absatz 5 dieser AVB. Der Berechnung des Garantie-Deckungskapitals legen wir den Rechnungszins von 0,9 % zu Grunde. (2) Zur Deckung der Verwaltungskosten benötigte Anteile der von Ihnen gezahlten Beiträge und Zuzahlungen und der uns zugeflossenen Zulagen entnehmen wir monatlich dem Deckungskapital. Die Umrechnung in Anteileinheiten erfolgt zum letzten Börsentag des Monats vor der Fälligkeit der Verwaltungskosten. Nähere Informationen zu den Verwaltungskosten finden Sie in 17 Absätze

7 (3) Wenn wir die von Ihnen gezahlten Beiträge und Zuzahlungen und die uns zugeflossenen Zulagen in Fondsanteilen anlegen, rechnen wir diese in Anteileinheiten um. Die Umrechnung in Anteileinheiten erfolgt zum letzten Börsentag des Monats vor der Fälligkeit des Beitrags oder der Zuzahlung. Zulagen rechnen wir zum letzten Börsentag des Monats in Anteileinheiten um, in dem die Zulage auf unserem Konto eingeht. Nähere Informationen zu den Kosten finden Sie in 17. (4) Wenn Erträge eines Fonds ausgeschüttet werden oder Steuererstattungen erfolgen, gilt: Wir rechnen sie in Fondsanteile um und schreiben sie den einzelnen Versicherungen gut, die sich zu dem Zeitpunkt in unserem Bestand befinden, zu dem die entsprechenden Beträge auf unserem Konto gutgeschrieben wurden. Erträge, die nicht ausgeschüttet werden, erhöhen den Wert der Fondsanteile. Freie Fondsanlage (5) Die Fonds für die freie Fondsanlage können Sie selbst wählen. Es stehen Ihnen hierfür die zum Auswahlzeitpunkt von uns angebotenen Fonds zur Auswahl. Wenn Sie über Deckungskapital für die freie Fondsanlage verfügen, informieren wir Sie schriftlich in der jährlichen Standmitteilung über dessen Höhe. Fondswechsel (6) Sie können die Fonds der freien Fondsanlage innerhalb von zwölf Monaten bis zu zwölfmal ändern (Fondswechsel). Sie können für die freie Fondsanlage aus allen zum Zeitpunkt des Fondswechsels von uns angebotenen Fonds wählen. Für einen Fondswechsel stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Wir schichten die gesamte vorhandene freie Fondsanlage in andere Fonds um (shift). b) Wir legen den zur freien Fondsanlage zur Verfügung stehen Anteil Ihrer zukünftigen Beiträge und Zuzahlungen sowie der uns zukünftig zufließenden Zulagen in Fonds an, die Sie neu festlegen (switch). c) Wir schichten die gesamte vorhandene freie Fondsanlage in andere Fonds um und legen gleichzeitig den zur freien Fondsanlage zur Verfügung stehenden Anteil Ihrer zukünftigen Beiträge und Zuzahlungen sowie der uns zukünftig zufließenden Zulagen in Fonds an, die Sie neu festlegen (shift und switch). Ihren Auftrag zum Fondswechsel müssen Sie uns in Textform (z. B. Brief, Fax, ) mitteilen. Nach Eingang Ihres Auftrags zum Fondswechsel bei uns führen wir den Fondswechsel unverzüglich durch. Unplanmäßige Veränderungen des Garantiefonds (7) Sollte ein für die Beitragserhaltungsgarantie vorgesehener Garantiefonds nicht mehr zur Verfügung stehen, informieren wir Sie darüber. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn er geschlossen oder auf einen anderen Fonds verschmolzen wurde, oder wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe von Anteilen beschränkt, aussetzt oder endgültig einstellt. Der Garantiefonds hat eine Höchststandsgarantie. Wir informieren Sie auch, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Höchststandsgarantie verändert. Eine unveränderte Weiterführung der Versicherung ist dann nicht möglich. Wir ersetzen den nicht mehr zur Verfügung stehenden oder geänderten Garantiefonds durch einen anderen Garantiefonds. Wir wählen den Garantiefonds aus, der dem alten Garantiefonds unter Anlagegesichtspunkten am ehesten entspricht. Den neuen Garantiefonds und den Stichtag für den Fondswechsel teilen wir Ihnen mit. (8) Sollte am Markt kein vergleichbarer Garantiefonds zur Verfügung stehen, legen wir den für die Beitragserhaltungsgarantie erforderlichen Teil Ihrer Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen ausschließlich im Garantie-Deckungskapital an. In diesem Fall informieren Sie hierüber. Wir dürfen auch das vorhandene Fondsguthaben aus Garantiefonds und freier Fondsanlage ganz oder zum Teil in das Garantie-Deckungskapital umschichten, wenn dies zum Erhalt der Beitragserhaltungsgarantie erforderlich ist. Unplanmäßige Veränderungen von Fonds der freien Fondsanlage (9) Sollte ein von Ihnen gewählter Fonds für die freie Fondsauswahl nicht mehr zur Verfügung stehen, informieren wir Sie darüber. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn er geschlossen oder auf einen anderen Fonds verschmolzen wurde, oder wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe von Anteilen beschränkt, aussetzt oder endgültig einstellt. Sie haben dann sechs Wochen Zeit, uns aus den von uns angebotenen Fonds einen anderen Fonds zu benennen. Wir schichten dann die freie Fondsanlage Ihrer Versicherung aus dem nicht mehr zur Verfügung stehenden Fonds in diesen Fonds um. Auch den Anteil Ihrer zukünftigen Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen, legen wir in diesem Fonds an. Dies dokumentieren wir Ihnen in einem Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein. Erhalten wir innerhalb der sechs Wochen keine Nachricht, gehen wir wie folgt vor: Wir ersetzen den nicht mehr verfügbaren Fonds aus Ihrer freien Fondsanlage durch einen Fonds aus unserem Angebot. Wir wählen den Fonds aus, der unter Anlagegesichtspunkten dem alten Fonds am ehesten entspricht. (10) Sollte der von Ihnen für die freie Fondsanlage gewählte Fonds so kurzfristig nicht mehr angeboten werden, dass die in Absatz 11 genannte Frist von sechs Wochen erst nach Schließung des Fonds enden würde, gilt: Wir ersetzen diesen Fonds durch denjenigen Fonds aus unserem Angebot, der ihm unter Anlagegesichtspunkten am ehesten entspricht. Diesen Fonds und den Stichtag für den Fondswechsel teilen wir Ihnen mit. Sie haben dann sechs Wochen Zeit, aus den von uns für die freie Fondsanlage angebotenen Fonds einen anderen Fonds zu benennen. Wir schichten dann die vorhandene freie Fondsanlage Ihrer Versicherung aus dem nicht mehr zur Verfügung stehenden Fonds in diesen Fonds um. Auch der Anteil Ihrer zukünftige, Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen, legen wir in diesem Fonds an. Dies dokumentieren wir Ihnen in einem Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein. Der Teil der freien Fondsanlage Ihrer Versicherung, der in andere Fonds investiert ist, bleibt davon unberührt. Benennen Sie uns innerhalb der sechs Wochen keinen anderen Fonds, gilt: Wir legen den Anteil Ihrer zukünftige Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen sowie die freie Fondsanlage weiter in dem von uns festgelegten Fonds an. Sonstige erhebliche Änderungen der Fonds (11) Treten bei einem Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können und die die unveränderte Fortführung dieser Versicherung unmöglich machen, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen anderen zu ersetzen. Eine erhebliche Änderung kann vorliegen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzliche Kosten für den Fonds erhebt. Eine erhebliche Änderung kann sich auch aus Gesetzen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen ergeben. Für Garantiefonds gelten die Absätze 9 und 10 in diesem Fall entsprechend. Für die Fonds der freien Fondsauswahl gelten die Absätze 11 und 12 entsprechend. Einschränkungen bei der Ausgabe von Anteilen eines in Ihrer Versicherung enthaltenen Fonds der freien Fondauswahl (12) Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe von Anteilen eines in Ihrer Versicherung enthaltenen Fonds der freien Fondauswahl beschränkt, aussetzt oder endgültig einstellt, informieren wir Sie. Eine solche Aussetzung des Handels durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft können wir nicht beeinflussen. Ist Ihre laufende Beitragszahlung von dieser Änderung betroffen, werden wir Ihnen als Ersatz einen neuen Fonds vorschlagen. Der neue Fonds soll dabei in Anlageziel und Anlagepolitik dem bisherigen Fonds weitgehend entsprechen (Ersatzfonds). 5

8 Sofern Sie unserem Vorschlag nicht innerhalb von sechs Wochen nach unserer Information widersprechen, werden wir Ihre hiervon betroffenen Anlagebeiträge und Zulagenteile ab dem von uns genannten Termin in den Ersatzfonds anlegen. Im Fall eines Widerspruchs müssen Sie uns einen anderen Ersatzfonds aus unserem Fondsangebot benennen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die für Ihren Vertrag in Frage kommen, ist bei uns jederzeit erhältlich. Wenn wir Sie nicht rechtzeitig informieren können, weil die Ausgabe von Fondsanteilen kurzfristig beschränkt, ausgesetzt oder endgültig eingestellt worden ist, werden wir die Anlagebeiträge und Zulagen in den von uns vorgeschlagenen Ersatzfonds anlegen. Sie haben das Recht, einen Fondswechsel nach 4 Absatz 6 dieser AVB durchzuführen. Einschränkungen bei der Rücknahme von Anteilen von Garantiefonds oder von Fonds der freien Fondsauswahl (13) Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds (Garantiefonds oder von Fonds der freien Fondsauswahl) aussetzt oder endgültig einstellt, informieren wir Sie. Bei Leistung oder Rückkauf steht der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit nicht zur Verfügung, da wir die Anteile nicht an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zurückgeben können. In diesen Fällen dürfen wir den Wert einer Anteileinheit anhand des aktuellen Preises am Kapitalmarkt ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Veräußerbarkeit der Fondsanteile geringer sein, als der zuletzt von der Kapitalanlagegesellschaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Totalverlust führen. Ferner dürfen wir den für die Beitragserhaltungsgarantie erforderlichen Teil Ihrer Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen ausschließlich im Garantie-Deckungskapital anlegen. Wir dürfen auch das vorhandene Fondsguthaben aus Garantiefonds und freier Fondsanlage ganz oder zum Teil in das Garantie- Deckungskapital umschichten, wenn dies zum Erhalt der Beitragserhaltungsgarantie erforderlich ist. Ein Fondswechsel gemäß 4 Absatz 6 dieser AVB ist während der Aussetzung und bei der endgültigen Einstellung der Rücknahme von Fondsanteilen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht möglich. Keine Übertragung von Anteileinheiten (14) Eine Übertragung der Anteileinheiten können Sie nicht verlangen. 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge für Ihre Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss der Versicherung zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode entspricht der vereinbarten Zahlweise. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir rückständige Beträge. (5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, von der Versicherung zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text (z. B. Brief, Fax, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, verringert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Eine rechtzeitige Beitragszahlung bedeutet: Sie haben fristgerecht alles getan, damit wir den Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen können Sie haben einer berechtigten Abbuchung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, können Sie den Betrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung überweisen. Die Zahlung gilt auch dann noch als rechtzeitig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. (6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir Ihre Versicherung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Fall der Kündigung wandelt sich Ihre Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend 7 um. (7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und Ihre Versicherung besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht nur ein verringerter Versicherungsschutz. 7 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? (1) Sie können vor Rentenbeginn jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, ) verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode Ihre Versicherung ruhen zu lassen und damit für die Zukunft von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (Beitragsfreistellung). Wenn Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Das für die Bildung der beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Deckungskapital erreicht 6

9 erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, geleisteten Zuzahlungen und uns zugeflossenen Zulagen. Denn aus diesen finanzieren wir auch die Kosten für die Verwaltung Ihrer Versicherung. Auch hängt der Wert des Deckungskapitals vom Wert der Ihrer Versicherung gutgeschriebenen Anteileinheiten ab. Nähere Informationen zu den Verwaltungskosten finden Sie in 17 Absätze 2-4. Die Beitragserhaltungsgarantie nach 1 Absatz 4 dieser AVB gilt auch bei einer Beitragsfreistellung. Sie bezieht sich auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge, Zuzahlungen und Zulagen. (2) Die Verwaltungskosten entnehmen wir nach Beitragsfreistellung weiterhin dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. Nähere Informationen zu den Verwaltungskosten finden Sie in 17 Absätze 2 4. (3) Sie können vor der nächsten Versicherungsperiode in Textform beantragen, dass wir Ihre Versicherung beitragspflichtig weiterführen. 8 Können Sie Ihren Beitrag senken? (1) Sie können den Beitrag Ihrer Versicherung herabsetzen. Nach Herabsetzung muss der monatliche Beitrag Ihrer Versicherung mindestens 20 Euro betragen. Wollen Sie den Beitrag herabsetzen, gilt: Sie müssen uns dies spätestens eine Woche vor Beginn der Versicherungsperiode mitteilen, zu der Sie den Beitrag herabsetzen wollen. Ihre Mitteilung muss in Textform (z. B. Brief, Fax, ) erfolgen. (2) Eine Herabsetzung des Beitrags ist nur möglich, wenn bestehende Beitragsrückstände zuvor ausgeglichen sind. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? nachzuweisen. Wir halten diesen Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns erhobene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Nähere Informationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in 17 Absatz 5. (5) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, Zuzahlungen und uns zugeflossenen Zulagen. Denn aus diesen finanzieren wir auch die Verwaltungskosten Ihrer Versicherung. Darüber hinaus erfolgt der in Absatz 4 genannte Abzug. Auch hängt der Wert des Deckungskapitals vom Wert der Ihrer Versicherung gutgeschriebenen Anteileinheiten ab. Nähere Informationen zu den Verwaltungskosten finden Sie in 17 Absätze 2-4. Darüber hinaus führt die Kündigung steuerlich zu einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Ihnen gewährte staatliche Förderungen (Zulagen und Steuerermäßigungen) müssen zurückgezahlt werden. Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall (6) Wir sind nach 169 Absatz 6 VVG berechtigt, das nach Absatz 3 berechnete Garantie-Deckungskapital angemessen herabzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes (1) Sie können Ihre Versicherung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. Brief, Fax, ) kündigen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung können Sie nicht mehr kündigen. Auszahlungsbetrag (2) Nach Kündigung zahlen wir den Auszahlungsbetrag. Der Auszahlungsbetrag besteht aus: dem Rückkaufswert (Absätze 3 und 6), verringert um den Abzug (Absatz 4) sowie der Überschussbeteiligung (Absatz 7). Von dem Auszahlungsbetrag ziehen wir folgende Beträge ab: Beitragsrückstände sowie von Ihnen zurück zu zahlende staatliche Förderungen (Zulagen und Steuerermäßigungen) Rückkaufswert (3) Nach Kündigung zahlen wir nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Rückkaufswert aus. Der Rückkaufswert ist das zum Kündigungstermin vorhandene Deckungskapital (siehe 1 Absatz 3). Das Garantie-Deckungskapital ermitteln wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Das Fondsguthaben ermitteln wir zu dem in 1 Absatz 11 angegebenen Bewertungsstichtag. Wenn Sie nach 10 Kapital für Wohneigentum verwendet haben, berücksichtigen wir dies bei der Berechnung des Rückkaufswertes. Dies gilt auch bei einer Kapitalentnahme bei einem Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft. Abzug (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert Ihrer Versicherung nehmen wir einen Abzug von 150 Euro vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemessenheit ist von uns Überschussbeteiligung (7) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: den bereits zugeteilten Überschussanteilen, wenn sie nicht in dem nach Absatz 3 berechneten Betrag enthalten sind, dem Schlussgewinnanteil nach 19 Absatz 13 und den Ihrer Versicherung nach 19 Absatz 21 zuzuteilenden Bewertungsreserven, wenn diese bei Kündigung vorhanden sind. Keine Beitragserhaltungsgarantie (8) Wenn Sie Ihre Versicherung kündigen, gilt keine Beitragserhaltungsgarantie. Form der Auszahlung (9) Den Auszahlungsbetrag erbringen wir grundsätzlich als Geldbetrag. Liegt ein wichtiger, von uns nicht beeinflussbarer und nicht vorhersehbarer Grund vor, können wir den Auszahlungsbetrag ausnahmsweise in Fondsanteilen erbringen. Das ist dann der Fall, wenn: zu in Ihrer Versicherung enthaltenen Fonds das Rückgaberecht ausgeschlossen ist in Ihrer Versicherung enthaltene Fonds nicht handelbar sind oder zu in Ihrer Versicherung enthaltenen Fondsanteilen kein Marktwert feststellbar ist. Eine Übertragung der Anteileinheiten können Sie nicht verlangen. Keine Beitragsrückzahlung (10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. (11) Weitere Informationen zu den steuerrechtlichen Folgen einer Kündigung Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt: Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Altersvorsorgeversicherungen. Dieses liegt den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen bei. 7

10 Kündigung der Versicherung zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag (12) Sie können Ihre Versicherung in Textform (z. B. Brief, Fax, ) kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Die Frist hierzu beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Auch eine Übertragung zum Rentenbeginn ist möglich. Der andere Altersvorsorgevertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Nach Rentenbeginn ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der ausschließlich eine Darlehenskomponente enthält, besteht nicht. Beitragsrückstände ziehen wir von dem Übertragungswert ab. Für die Übertragung des gebildeten Kapitals entstehen Ihnen Kosten von 150 Euro. Diese ziehen wir von dem gebildeten Kapital ab. Nähere Informationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in 17 Absatz 5. Wenn Sie Ihre Versicherung zur Übertragung des gebildeten Kapitals kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, Zuzahlungen und zugeflossenen Zulagen, da wir aus diesem auch Kosten für die Verwaltung Ihrer Versicherung finanzieren. Nähere Informationen zu den Verwaltungskosten finden Sie in 17 Absätze 2 4. Bei Kündigung der Versicherung zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vor Rentenbeginn gilt keine Beitragserhaltungsgarantie. Kündigen Sie die Versicherung zum Rentenbeginn zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gilt die Beitragserhaltungsgarantie. (13) Das gebildete Kapital entspricht dem vorhandenen Deckungskapital Ihrer Versicherung. Nähere Informationen zum Deckungskapital finden Sie in 1 Absatz 3. Das Deckungskapital erhöht sich um bereits zugeteilte Überschussanteile, den übertragungsfähigen Wert aus Schlussgewinnanteilen sowie den nach 153 Absatz 1 und 3 VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven. Die Ermittlung des Wertes des Fondsguthabens erfolgt zu dem in 1 Absatz 11 angegebenen Bewertungsstichtag. Wenn wir im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, berücksichtigen wir dies bei der Berechnung des Übertragungswertes. (14) Wir übertragen das gebildete Kapital direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag. Dazu müssen Sie uns angeben, auf welchen Vertrag wir das gebildete Kapital übertragen sollen. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrags nachweisen. Sie können nicht verlangen, dass wir das gebildete Kapital an Sie auszahlen. (15) Weitere Informationen zu den steuerrechtlichen Folgen einer Kündigung zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt: Steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Altersvorsorgeversicherungen. Dieses ist den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen beigelegt. 10 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? (1) Sie können bis zum Rentenbeginn verlangen, dass das gebildete Kapital in vollem Umfang für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des 92a Einkommensteuergesetzes ausgezahlt wird. Dies müssen Sie uns mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres mitteilen. Es gelten für die Auszahlung aus dieser Versicherung die in 92a des Einkommensteuergesetzes genannten Mindestbeträge. Die Ermittlung des Wertes des Fondsguthabens erfolgt zu dem in 1 Absatz 11 angegebenen Bewertungsstichtag. Für die Entnahme von Kapital für eine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes entstehen Ihnen Kosten von 150 Euro. Diese ziehen wir von dem gebildeten Kapital ab. Nähere Informationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in 17 Absatz 5. (2) Für Wohneigentum entnommenes Kapital im Sinne des 92a des Einkommensteuergesetzes können Sie nur in einen bestehenden Vertrag zurückzahlen. (3) Nach Rentenbeginn können Sie keine Auszahlung mehr des gebildeten Kapitals für eine Verwendung als Altersvorsorge- Eigenheimbetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. (4) Weitere Informationen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag können Sie dem Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen aus Altersvorsorgeversicherungen entnehmen. Dieses ist den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen beigelegt. 11 Wie können Sie sich zum Rentenbeginn Deckungskapital auszahlen lassen? Sie können verlangen, dass wir zum Beginn der Zahlung der Altersrente einmalig bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Deckungskapitals an Sie zahlen, wenn Sie diesen Termin erleben. Dies ist die so genannte Teilkapitalauszahlung. Durch die Teilkapitalauszahlung verringert sich die Höhe der Altersrente. 12 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen? (1) Wenn Ihre Versicherung beitragspflichtig ist, können Sie bis zum Rentenbeginn eine Erhöhung Ihres Beitrags beantragen. Wollen Sie Ihren Beitrag erhöhen, müssen Sie uns dies spätestens eine Woche vor dem Beginn der Versicherungsperiode mitteilen, zu der die Beitragserhöhung erfolgen soll. Ihre Mitteilung muss in Textform (z. B. Brief, Fax, ) erfolgen. (2) Während der Versicherungsdauer können Sie Ihren Beitrag mehrmals erhöhen. Der insgesamt zu zahlende Beitrag einschließlich der dafür zustehenden Zulagen darf nach einer Beitragserhöhung den Höchstbetrag für Sonderausgaben nach 10a des Einkommensteuergesetzes (derzeit: Euro) jährlich nicht übersteigen. (3) Durch eine Beitragserhöhung erhöhen sich die Verwaltungskosten. 17 dieser AVB gilt entsprechend. 13 Können Sie Zuzahlungen zu den laufenden Beiträgen leisten? (1) Sie können bis zum Rentenbeginn eine Zuzahlung zu Ihrer Versicherung leisten. Wollen Sie eine Zuzahlung leisten, müssen Sie uns dies spätestens eine Woche vor dem Beginn der Versicherungsperiode mitteilen, zu der die Zuzahlung erfolgen soll. Ihre Mitteilung muss in Textform (z. B. Brief, Fax, ) erfolgen. (2) Sie können vor Rentenbeginn auch mehrfach Zuzahlungen leisten. Pro Kalenderjahr können Sie zwei Zuzahlungen leisten. Auf weitere Zuzahlungen besteht kein Anspruch. (3) Durch eine Zuzahlung erhöhen sich die Verwaltungskosten. 17 dieser AVB gilt entsprechend. 14 Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie beachten, wenn Sie Leistungen verlangen? (1) Wird eine Leistung aus der Versicherung beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, müssen Sie uns den Bescheid über den Bezug einer Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen. (3) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (4) Der Todesfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Neben dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. 8

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