Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Inhaltsverzeichnis. Sehr geehrtes Mitglied, Kosten 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Inhaltsverzeichnis. Sehr geehrtes Mitglied, Kosten 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?"

Transkript

1 Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Überschussverwendung Fonds als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente (ABAVV 04/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind gleichzeitig versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) dieses Vertrags. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten die Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer aufgeschobenen Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente in Debeka interne Fonds (BB-Fonds-AVV). Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) sowie den steuerrechtlichen Folgen einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens finden Sie im Steuermerkblatt. Kosten 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung 15 Wie können Sie gebildetes Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden? Sonstige Vertragsbestimmungen 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 17 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 18 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 19 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 20 Wo ist der Gerichtsstand? 21 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Inhaltsverzeichnis Leistung 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? 2 Welche Anpassungsmöglichkeiten haben Sie? 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 4 Wie wird die Höhe der Rente ermittelt? 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? Eigenbeiträge und Zulagen 8 Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten? 9 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Beitragsfreistellung und Kündigung 11 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 12 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? 13 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? Leistung 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Unsere Leistung ab Rentenbeginn (Erlebensfall-Leistung) (1) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben, zahlen wir die versicherte monatliche Rente, solange Sie leben. Die versicherte Rente ist unabhängig vom Geschlecht berechnet. Wir zahlen Ihnen die versicherte Rente in gleichbleibender Höhe jeweils zum Beginn eines Monats (Fälligkeitstermin). Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres beginnen. Wenn Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen, können Sie eine verminderte Rente auch schon vorher in Anspruch nehmen. (2) Sie können verlangen, dass wir zum Rentenbeginn einmalig bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals an Sie zahlen (teilweise Kapitalabfindung), wenn Sie diesen Termin erleben. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. Das Kapital entnehmen wir proportional dem Deckungskapital (siehe Absatz 3), dem Wert eines etwaigen Fondsguthabens (siehe 1 der Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer aufgeschobenen Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente in Debeka interne Fonds) und einer eventuellen weiteren Überschussbeteiligung (eventuelle Schlussüberschussanteile und eventuelle Beteiligung an den Bewertungsreserven, siehe 3 Abs. 8). Ihr Antrag auf teilweise Kapitalabfindung muss uns spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn vorliegen. Wir werden Sie rechtzeitig Seite 1 von 10

2 vor Rentenbeginn über die Abfindungsmöglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. Unsere Leistung bei Tod (Todesfall-Leistung) (3) Wenn Sie vor dem Rentenbeginn sterben, zahlen wir das Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, indem wir alle Zahlungseingänge abzüglich der tariflichen Kosten (siehe 14) mit dem Rechnungszins von 0,9 Prozent p. a. verzinsen. (4) Haben Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart und sterben Sie nach dem Rentenbeginn, gilt Folgendes: Wir stellen als Abfindung ein Kapital zur Verfügung, das dem Barwert (Barwert = mit dem Rechnungszins in der Rentenbezugszeit gemäß 4 Abs. 2 und 3 abgezinster Wert) der noch ausstehenden garantierten Altersrenten aus der Rentengarantiezeit entspricht (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und sterben Sie drei Jahre nach Rentenbeginn, bilden wir das Kapital aus dem Barwert der Renten der noch ausstehenden sieben Jahre bis zum Ende der Rentengarantiezeit.). Die Abfindung kann ausgezahlt oder auf einen anderen Vertrag übertragen (siehe Absatz 5) oder in eine Hinterbliebenenrente umgewandelt (siehe Absatz 6) werden. Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet. Übertragung der Todesfall-Leistung auf einen anderen Vertrag (5) Die Todesfall-Leistung kann in einem Betrag auf einen auf den Namen Ihres überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartners lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei uns oder einem anderen Anbieter übertragen werden, soweit Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner aus diesem Vertrag anspruchsberechtigt ist. Dies setzt zusätzlich voraus, dass Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes - nicht dauernd getrennt gelebt haben ( 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) sowie - Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Der Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen, er muss zertifiziert sein und auf den Namen Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners lauten. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, muss Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner uns die Zertifizierung dieses Vertrags nachweisen. Diese Übertragung ist kostenlos. Beitragserhaltungsgarantie (7) Wir garantieren, dass zum Rentenbeginn mindestens die bis dahin gezahlten Eigenbeiträge, die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen sowie weitere Zahlungseingänge (Erhöhungsbeiträge, Sonderzahlungen, Kapital aus einer Übertragung von einem anderen Vertrag, Kapital aus einer Rückzahlung nach einer Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung, Kapital aus einer Übertragung der Todesfall-Leistung von einem anderen Vertrag sowie Kapital aus einem Versorgungsausgleich) für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen. Sofern Sie gemäß 15 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwenden oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen, verringert sich diese Garantie entsprechend. Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten (8) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 50 Euro beträgt. Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn die nach 93 Abs. 3 Satz 2 EStG festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden. In diesem Fall endet der Vertrag. Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Altersvorsorgeverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Eine Abfindung erfolgt nicht, wenn die Leistung nur aufgrund einer teilweisen Kapitalabfindung gemäß Absatz 2 auf eine Kleinbetragsrente sinkt. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung (9) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe 3). Die Zinsüberschüsse werden während der Aufschubzeit in einen Debeka internen Fonds angelegt (siehe 3 Abs. 8). Ermittlung der Rentenhöhe (10) Wie wir die Höhe der Rente zu Rentenbeginn und während der Rentenbezugszeit ermitteln, ergibt sich aus 4. 2 Welche Anpassungsmöglichkeiten haben Sie? (1) Sie können die Versicherung an geänderte Lebensumstände anpassen. Die Voraussetzungen für eine Anpassung und die Besonderheiten - ggf. einzuhaltende Fristen - die dann gelten, sind in den nachfolgenden Absätzen erläutert. Beitragsherabsetzungen Umwandlung der Todesfall-Leistung in eine Hinterbliebenenrente (6) Die Todesfall-Leistung kann auch gezahlt werden - in Form einer lebenslangen gleichbleibenden Rente an Ihren überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner (Hinterbliebenenrente) oder - in Form einer abgekürzten gleichbleibenden Leibrente an Ihre überlebenden Kinder, für die Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG zugestanden hätte (Waisenrente). Der Anspruch auf Waisenrente ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind nach 32 EStG erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Kinder aus diesem Vertrag anspruchsberechtigt sind. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. (2) Sie können Ihren laufenden Eigenbeitrag zum Schluss der Versicherungsperiode herabsetzen. Wenn Sie unmittelbar förderberechtigt sind, darf die im Versicherungsschein genannte Eigenbeitrags-Untergrenze jedoch nicht unterschritten werden. Sind Sie mittelbar förderberechtigt, muss der Beitrag mindestens dem Sockelbetrag gemäß 86 Abs. 1 EStG (derzeit fünf Euro monatlich) entsprechen. Durch die Herabsetzung verringert sich die Höhe der vereinbarten Rente. Sie wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten herabgesetzten Eigenbeitrags berechnet. Beitragserhöhungen (3) Sofern Sie dies mit uns vereinbaren, erhöhen wir Ihren Eigenbeitrag für jedes Kalenderjahr um vier Prozent des Vorjahresbeitrags (einschließlich der staatlichen Zulagen). Höchstgrenze für den gesamten Eigenbeitrag ist der in 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge abzüglich der staatlichen Zulage. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Eigenbeitrag (Erhöhungsbeitrag) nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. Seite 2 von 10

3 (4) Vor dem Rentenbeginn können Sie Ihre laufenden Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode bis zu dem in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge erhöhen. Erhöht sich die Summe der Eigenbeiträge in dem Sinne, dass die bei Vertragsabschluss vereinbarte Summe der laufenden Eigenbeiträge (ursprüngliche Beitragssumme) überschritten wird, dann sind alle Eigenbeiträge, die zu dem Teil gehören, der die ursprüngliche Beitragssumme übersteigt, Erhöhungsbeiträge. (5) Jede Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Erfolgen mehrere Erhöhungen, erfolgen die Berechnungen jeweils erneut. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum und der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und dem zu Rentenbeginn gültigen Rechnungszins und der Sterbetafel einer von uns angebotenen sofort beginnenden Leibrentenversicherung mit vergleichbarer Todesfall-Leistung. Das bedeutet, dass ein anderer Rechnungszins und eine andere Sterbetafel als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet werden können. Die in 14 geregelte Kostenstruktur bleibt unverändert. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die laufenden Eigenbeiträge. Wenn Sie eine Beitragserhöhung im Anschluss an eine vorherige Beitragsherabsetzung wünschen, gilt Folgendes: Wir verwenden die vor der Beitragsherabsetzung gültigen Rechnungsgrundlagen bis die ursprünglich vereinbarte Beitragssumme erreicht wird. Soweit die Beitragserhöhungen die ursprünglich vereinbarte Beitragssumme übersteigen, legen wir die für die Erhöhungsbeiträge gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde. Sonderzahlungen (6) Sie haben das Recht, jährlich eine Sonderzahlung zu leisten. Eine Sonderzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen den in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge nicht übersteigen. Jede Sonderzahlung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Erfolgen mehrere Sonderzahlungen, erfolgen die Berechnungen jeweils erneut. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum und der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und dem zu Rentenbeginn gültigen Rechnungszins und der Sterbetafel einer von uns angebotenen sofort beginnenden Leibrentenversicherung mit vergleichbarer Todesfall-Leistung. Das bedeutet, dass ein anderer Rechnungszins und eine andere Sterbetafel als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet werden können. Die in 14 geregelte Kostenstruktur bleibt unverändert. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (8) Sofern die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 67 Lebensjahren angehoben wird, können Sie - unabhängig davon, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder nicht - den Rentenbeginn auf die dann gültige Regelaltersgrenze hinausschieben. Sie müssen die Verschiebung bis spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beantragen. Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn über diese Möglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. Der hinausgeschobene Rentenbeginn darf das 85. Lebensjahr der versicherten Person nicht überschreiten. Ist Ihre Versicherung zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beitragspflichtig, können Sie entscheiden, ob Sie weiterhin Beiträge zahlen oder den Rentenbeginn beitragsfrei hinausschieben möchten. Ist Ihre Versicherung zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn beitragsfrei, kann der Rentenbeginn nur beitragsfrei hinausgeschoben werden. In der Aufschubzeit und im Rentenbezug werden Ihre zusätzlich gezahlten Beiträge wie Erhöhungsbeiträge (siehe Absatz 3) behandelt. Die Altersrente errechnet sich aus dem zum hinausgeschobenen Rentenbeginn vorhandenen zur Verfügung stehenden Kapital. Der garantierte Rentenfaktor (siehe 4 Abs. 3) erhöht sich durch das Hinausschieben des Rentenbeginns. Die Altersrente insgesamt kann dadurch höher werden. Sie können verlangen, dass wir Ihren Rentenanspruch auch zum hinausgeschobenen Rentenbeginn einmalig bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden. Darüber müssen Sie uns spätestens einen Monat vor dem hinausgeschobenen Rentenbeginn in Textform informieren. 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus haben Sie zum hinausgeschobenen Rentenbeginn unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten, die Leistungen an geänderte Lebensumstände anzupassen, wie zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. Anpassung der vereinbarten Rentengarantiezeit (9) Sie können die vereinbarte Rentengarantiezeit verlängern, verkürzen oder entfallen lassen. Darüber müssen Sie uns bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn - auch bei vorverlegtem Rentenbeginn - in Textform informieren. Wird die Rentengarantiezeit verkürzt, darf sie fünf Jahre nicht unterschreiten. Eine Verlängerung der Rentengarantiezeit darf das 85. Lebensjahr der versicherten Person nicht überschreiten. Die Anpassung der Rentengarantiezeit bewirkt eine Änderung der vereinbarten Altersrente. Entfällt die Rentengarantiezeit, wird keine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß 1 Abs. 4 fällig. Vorverlegung des Rentenbeginns (7) Auf Antrag können Sie die Rente vor dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat vorzeitig abrufen, sofern Sie eine Altersrente aus dem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen. Dadurch vermindert sich die versicherte Rente, die durch eine Sonderzahlung aufgestockt werden kann. Die Sonderzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen den in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge nicht übersteigen. Ab dem vorverlegten Rentenbeginn wird auch die Rente aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wert des Fondsguthabens gezahlt (siehe 4 Abs. 3). Bei Vorverlegung des Rentenbeginns gilt 1 Abs. 8 entsprechend. Die vorgezogene Altersrente errechnet sich aus dem zum Abruftermin vorhandenen zur Verfügung stehenden Kapital. Durch die Vorverlegung verringern sich die vereinbarte garantierte Rente (siehe 4 Abs. 2) und der garantierte Rentenfaktor (siehe 4 Abs. 3). Die Altersrente insgesamt kann dadurch niedriger werden. Hinausschieben des Rentenbeginns 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Dabei müssen wir aufsichtsrechtliche Vorschriften berücksichtigen. Wir erläutern Ihnen in den nachfolgenden Absätzen - wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2), - wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absätze 3 und 5 bis 9), - wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absätze 4 bis 6) und - warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 10). Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit (2) Dazu erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a) und - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b). Seite 3 von 10

4 Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich hieraus nicht. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Gewinnverbands, dem er zugeordnet ist. a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband CF (04/17) in der Bestandsgruppe Altersvorsorgeverträge. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie auf unserer Internetseite einsehen oder bei uns anfordern. Wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Überschussquellen: - Überschüsse aus den Kapitalerträgen Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. - Überschüsse aus dem Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn der tatsächliche Risikoverlauf günstiger ist als der bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir z. B. im Rentenbezug weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent beteiligt. (5) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven bei Beginn der Rentenzahlung oder bei Beendigung der Versicherung (durch Tod oder Kündigung) gilt: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Auch während des Rentenbezugs werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen. - Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn - die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen, - wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für die Debeka- Gruppe erbringen. b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften - zurzeit 140 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags (3) Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Beispielsweise bilden wir Bestandsgruppen, um das versicherte Risiko wie z. B. das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Innerhalb der Bestandsgruppen haben wir teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden ihm keine Überschüsse zugewiesen. (6) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven - zum Beginn der Rentenzahlung, - bei Beendigung der Versicherung durch Tod und - in der Rentenbezugsphase kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. (7) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze sind nachfolgend beschrieben. Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsform vor Beginn der Rentenzahlung (8) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung Zinsüberschussanteile erhalten. Diese werden jeweils zum Ende eines Monats in Prozent des Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Beginn eines Monats (ohne Berücksichtigung des zu Beginn des Monats fälligen Beitrags) berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind jeweils zum Ende eines Monats fällig. Die Zinsüberschussanteile werden am Anfang des Folgemonats in einen Debeka internen Fonds angelegt. Die Einzelheiten zur Anlage in Debeka interne Fonds sind in den Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer aufgeschobenen Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente in Debeka interne Fonds festgelegt. Bei Rentenbeginn können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Rentenbeginn und der beitragspflichtig zurückgelegten Zeit abhängig sind. Sie werden in Prozent der Summe der während der Aufschubzeit für den Erwerb von Fondsanteilen verwendeten Zinsüberschussanteile festgesetzt. Seite 4 von 10

5 Im Falle eines Rückkaufs nach einem Drittel der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Rentenbeginn - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden. Zum Beginn der Rentenzahlung sowie bei vorheriger Beendigung der Versicherung durch Tod oder Kündigung kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden. Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Beginn der Rentenzahlung und bei Beendigung der Versicherung durch Tod kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Warum die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. (11) Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren, erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres. Zusätzlich können Sie die Werte jederzeit bei uns erfragen. 4 Wie wird die Höhe der Rente ermittelt? Die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Sofern die Beitragserhaltungsgarantie (siehe 1 Abs. 7) eine Erhöhung des Deckungskapitals Ihres Vertrags erfordert, vermindert sich der Anspruch auf Überschussanteile um die zur Erhöhung des Deckungskapitals herangezogenen Beträge. Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsarten nach Beginn der Rentenzahlung (9) Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin Schlussüberschussanteile im Rentenbezug fällig werden. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Steigende Rente: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind der Höhe nach garantiert. Sie werden gleichzeitig mit der vertraglich versicherten Rente fällig und sind ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug. Alternativ können Sie bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn die folgende Verwendungsart mit uns vereinbaren: Kombinierte Rente: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils zum Teil zur Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die Gesamtrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes. Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nach Rentenbeginn nicht mehr möglich. In der Rentenbezugsphase kann jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden, für die eine Sockelbeteiligung (siehe Absatz 6) festgelegt werden kann. Die Sockelbeteiligung wird bei der steigenden Rente als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente in die bei Beginn der Rentenzahlung festgelegte gleichbleibende Rente eingerechnet. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, kann bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden. Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. (1) Ab Rentenbeginn wird eine Rente gezahlt, die sich wie folgt zusammensetzt: - aus der Rente, die sich aus den zugeflossenen ursprünglich vereinbarten Eigenbeiträgen und sämtlichen zugeflossenen Zulagen errechnet, - aus einer möglichen Rente, die sich aus weiteren Zahlungseingängen (Erhöhungsbeiträge, Sonderzahlungen, Kapital aus einer Übertragung von einem anderen Vertrag, Kapital aus einer Rückzahlung nach einer Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung, Kapital aus einer Übertragung der Todesfall-Leistung von einem anderen Vertrag sowie Kapital aus einem Versorgungsausgleich) errechnet, - aus einer möglichen Rente, die sich aus dem Wert des Fondsguthabens errechnet (siehe 1 der Besonderen Bedingungen für die Anlage von Überschussanteilen einer aufgeschobenen Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente in Debeka interne Fonds) und - aus einer möglichen Rente, die sich aus weiterer Überschussbeteiligung (eventuelle Schlussüberschussanteile und eventuelle Beteiligung an den Bewertungsreserven, siehe 3 Abs. 8) errechnet. Rente aus ursprünglich vereinbarten Eigenbeiträgen und Zulagen (2) Der Ermittlung der Rente aus ursprünglich vereinbarten Eigenbeiträgen und Zulagen legen wir einen Rechnungszins von 0,9 Prozent p. a. und die Sterbetafel UNI 2004 R zugrunde. Renten aus weiteren Zahlungseingängen, aus dem Wert des Fondsguthabens und aus weiterer Überschussbeteiligung (3) Der Kapitalbildung aus weiteren Zahlungseingängen liegt während der Aufschubzeit ein Rechnungszins von 0,9 Prozent p. a. zugrunde. Am Ende der Aufschubzeit ermitteln wir die Rente aus dem Kapital der weiteren Zahlungseingänge, dem Wert des Fondsguthabens und der weiteren Überschussbeteiligung unter Anwendung des zum Rentenbeginn für eine von uns angebotene sofort beginnende Leibrentenversicherung mit vergleichbarer Todesfall-Leistung gültigen Rechnungszinses und der dafür geltenden Sterbetafel. Das bedeutet, dass ein anderer Rechnungszins und eine andere Sterbetafel als für die Rente aus ursprünglich vereinbarten Eigenbeiträgen und Zulagen verwendet werden können. Die in 14 geregelte Kostenstruktur bleibt unverändert. Zum Vergleich wird die Höhe der Renten aus dem Kapital der weiteren Zahlungseingänge, aus dem Wert des Fondsguthabens und aus weiterer Überschussbeteiligung unter Anwendung des garantierten Rentenfaktors gebildet. Der garantierte Rentenfaktor, den Sie dem Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein entnehmen können, gibt an, wie viel monatliche Rente wir Ihnen je Euro Guthaben, bestehend aus dem Kapital der weiteren Zahlungseingänge, aus dem Wert des Fondsguthabens und aus weiterer Überschussbeteiligung, zahlen. Zum Rentenbeginn erfolgt ein Vergleich der Rente, die mit dem zu Rentenbeginn gültigen Rentenfaktor für eine von uns angebotene sofort beginnende Leibrentenversicherung mit vergleichbarer Todesfall- Leistung berechnet wird, und der Rente, die mit dem garantierten Ren Seite 5 von 10

6 tenfaktor berechnet wird. Die höhere Rente wird ausgezahlt (Günstigerprüfung). Die so ermittelte Rente aus dem Kapital aus weiteren Zahlungseingängen, aus dem Wert des Fondsguthabens und aus weiterer Überschussbeteiligung ist ab diesem Zeitpunkt garantiert. (4) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich (z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies erfordert. Eigenbeiträge und Zulagen 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 8 Abs. 2 und 3 und 9). 8 Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Damit wir die Versicherungsleistung auszahlen können, müssen Sie uns spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Leistung die Bankverbindung für die Überweisung mitteilen. Außerdem können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente nach 2 Abs. 7 beantragen, müssen Sie uns den Bescheid über den Bezug einer Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen. (3) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (4) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei monatlicher Beitragszahlung und bei beitragsfreien Versicherungen einen Monat. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die Übermittlung Ihrer Eigenbeiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (6) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 9 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Anspruchsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die anspruchsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Versicherungsleistung. Bezugsberechtigung (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Textform angezeigt worden sind. Keine Abtretung, Verpfändung und Übertragung von Forderungen oder Rechten (3) Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertrag sowie deren Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Rechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter mit Ausnahme von Bezugsrechten nach Absatz 2. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (siehe 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). (4) Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist ein und befinden Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug, vermindert sich der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (siehe 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Seite 6 von 10

7 10 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen werden wir Ihrem Vertrag unverzüglich gutschreiben und zur Erhöhung der Leistung verwenden. Diese errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn und den bei Abschluss des Vertrags gültigen Rechnungsgrundlagen. Berechnungszeitpunkt ist der dem Zufluss der Zulage folgende Monatserste. Wenn wir staatliche Zulagen zurückzahlen müssen, reduzieren sich die Leistungen entsprechend. Beitragsfreistellung und Kündigung 11 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Beitragsfreistellung 12 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 8 Abs. 2 Satz 3) in Textform kündigen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung ist eine Kündigung ausgeschlossen. Eine teilweise Kündigung ist nicht zulässig. Leistung bei Kündigung (2) Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 3 und 7), - vermindert um Abzüge (Absätze 4 bis 6), - den Wert des Fondsguthabens. Darüber hinaus kann eine weitere Überschussbeteiligung anfallen (Absatz 8). (1) Sie können uns vor dem Rentenbeginn jederzeit in Textform mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 8 Abs. 2 Satz 3) befristet oder unbefristet ruhen lassen möchten (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die - nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und - unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 12 Abs. 3 errechnet wird. Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung (2) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen Zulagen, da aus diesen auch die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten finanziert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen. Wiederinkraftsetzung nach einer Beitragsfreistellung (3) Ihre Versicherung können Sie jederzeit durch Fortsetzung der Beitragszahlung wieder in Kraft setzen. Die Berechnung der Versicherungsleistung nach Wiederinkraftsetzung des Vertrags richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Rechnungsgrundlagen. Die während der Beitragsfreistellung im laufenden oder in abgelaufenen Kalenderjahren nicht gezahlten Beiträge (Eigenbeiträge oder Zulagen) können Sie nach Wiederinkraftsetzung der Versicherung nachzahlen. Die Nachzahlung darf zusammen mit den gezahlten Eigenbeiträgen, staatlichen Zulagen und einer eventuellen Sonderzahlung den in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Berechnung der Versicherungsleistung aus der Nachzahlung entspricht der Berechnung der Versicherungsleistung aus einer Sonderzahlung (siehe 2 Abs. 6). Werden Beiträge aus abgelaufenen Kalenderjahren nachgezahlt, führt die Nachzahlung der Beiträge nicht zu einer Nachzahlung der staatlichen Förderung. Beitragserhaltungsgarantie bei Beitragsfreistellung (4) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 7 gilt auch bei einer Beitragsfreistellung. Von dem so ermittelten Betrag werden abgezogen: - Beitragsrückstände sowie - von Ihnen zurückzuzahlende staatliche Förderungen (Zulagen und Steuerermäßigungen). Nähere Informationen hierzu finden Sie im Steuermerkblatt. Rückkaufswert (3) Der Rückkaufswert ist nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags unter Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten gemäß 14 Abs. 2. Sofern Sie gemäß 15 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigt. Abzüge (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. Die Abzüge sind zulässig, wenn sie angemessen sind. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem jeweiligen Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der jeweilige Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der jeweilige Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. Die Abzüge entfallen bei Kündigung in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der Aufschubzeit. Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs (5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon- Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Differenz, die sich aus einem Vergleich dieses Zinsswapsatzes im dritten Monat vor dem Beendigungstermin mit dem im gleichen Monat gebildeten Zehn-Jahres-Durchschnitt dieses Zinsswapsatzes ergibt. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre Seite 7 von 10

8 betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswertes zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? Kündigung - Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug - Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): fünf Prozent Abzug - Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): zehn Prozent Abzug - Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug. Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der Aufschubzeit linear auf null Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Beendigung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen. Abzug als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital (6) Als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung müssen wir für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Risikoabsicherung bilden (Solvenzmittel). Zu Beginn Ihres Vertrags können die zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung erforderlichen Solvenzmittel Ihres Vertrags nicht allein durch Ihre eingezahlten Beiträge und die durch diese erwirtschafteten Erträge abgedeckt werden. Daher werden die Solvenzmittel Ihres Vertrags zunächst von dem Versichertenbestand vorfinanziert und während der Laufzeit Ihres Vertrags wieder an diesen zurückgeführt. Bei einer Vertragskündigung wird diese Rückführung zulasten des verbleibenden Versichertenbestands beendet. Dies muss im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der Abzug beträgt fünf Prozent des Deckungskapitals und fällt in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der Aufschubzeit linear auf null Prozent. Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall (7) Wir sind nach 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Weitere Überschussbeteiligung (8) Eine eventuell auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - dem Schlussüberschussanteil soweit ein solcher nach 3 Abs. 8 für den Fall der Kündigung vorgesehen ist und - den Ihrem Vertrag gemäß 3 Abs. 5 zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden. Mögliche Nachteile einer Kündigung (9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschlussund Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Tabelle der Rückkaufswerte entnehmen. (1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase in Textform kündigen, um das gebildete Kapital (Absatz 2) auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, der eine Sparkomponente im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG enthält, übertragen zu lassen. Die Frist zur Kündigung zum Beginn der Auszahlungsphase verkürzt sich auf 14 Tage, wenn wir Sie nicht spätestens sechs Monate vor Beginn der Rentenzahlung über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten informiert haben. Der andere Altersvorsorgevertrag im Sinne des Satzes 1 kann auch ein Altersvorsorgevertrag nach 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 und 3 AltZertG sein. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Er kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen. Nach Beginn der Rentenzahlung ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der ausschließlich eine Darlehenskomponente enthält, besteht nicht. Gebildetes Kapital (2) Das gebildete Kapital entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapital Ihres Vertrags. Es erhöht sich um den Wert Ihres Fondsguthabens, den übertragungsfähigen Wert aus Schlussüberschussanteilen sowie den nach 153 Abs. 1 und 3 Versicherungsvertragsgesetz zuzuteilenden Bewertungsreserven. Berechnungsstichtag ist das Ende des Kalendervierteljahres, zu dem Sie Ihren Vertrag wirksam gekündigt haben. Sofern Sie gemäß 15 Kapital für eine selbst genutzte Wohnung verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Übertragungswertes berücksichtigt. Beitragsrückstände werden von dem Übertragungswert abgezogen. Mögliche Nachteile einer Kündigung durch die Übertragung des gebildeten Kapitals (3) Wenn Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten finanziert werden. Kosten der Übertragung (4) Im Falle der Übertragung des gebildeten Kapitals entstehen Ihnen zusätzliche Kosten in Höhe von 100 Euro, die vom gebildeten Kapital abgezogen werden (siehe 14 Abs. 5). Mitwirkungspflichten (5) Wir übertragen das Kapital direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Wenn es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter handelt, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrags nachweisen. Sie können nicht verlangen, dass wir das Kapital an Sie zahlen. Beitragserhaltungsgarantie bei Übertragung Keine Beitragsrückzahlung (10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. (6) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 7 gilt auch bei Kündigung Ihres Vertrags zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und anschließender Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Seite 8 von 10

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Inhaltsverzeichnis. Sehr geehrtes Mitglied, Kosten 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Inhaltsverzeichnis. Sehr geehrtes Mitglied, Kosten 14 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Überschussverwendung Fonds als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente (ABAVV 01/2018) Sehr geehrtes

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 04/2017)

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 04/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 04/2017) Sehr geehrtes Mitglied,

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 01/2018)

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 01/2018) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung als Altersvorsorgevertrag Riester- Rente (ABSRVV 01/2018) Sehr geehrtes Mitglied,

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1 Seite 1 Stand: 25.10.2017 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung 1 Seite 1 Stand: 25.10.2017 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Stand: 31. Juli 2008 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung nach Tarif BS1 als Basisrente (ABBSR 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1 Seite 1 Stand: 28.07.2016 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

Tarifbestimmungen zu den aufgeschobenen Rentenversicherungen (Tarife RV15, RV25 und RV30)

Tarifbestimmungen zu den aufgeschobenen Rentenversicherungen (Tarife RV15, RV25 und RV30) ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Tarifbestimmungen zu den aufgeschobenen Rentenversicherungen (Tarife RV15, RV25 und RV30) Diese Tarifbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Bedingungen

Mehr

Tarifbestimmungen zu den sofort beginnenden Rentenversicherungen (Tarife RV11, RV21, RV31 und RV41)

Tarifbestimmungen zu den sofort beginnenden Rentenversicherungen (Tarife RV11, RV21, RV31 und RV41) Tarifbestimmungen zu den sofort beginnenden Rentenversicherungen (Tarife RV11, RV21, RV31 und RV41) Diese Tarifbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARV). Inhaltsverzeichnis

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 1 Seite 1 Stand: 25.10.2017 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PCA6 (ABAR-CGP 10/2016)

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PCA6 (ABAR-CGP 10/2016) Debeka Pensionskasse AG Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PCA6 (ABAR-CGP 10/2016) Sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben einen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten gegen Einmalbeitrag nach Tarif CA6IE (ABAR-IG-E 07/2017)

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L01) Stand:

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L01) Stand: Stand 21.12.2012 Seite 1 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L01) Stand: 21.12.2012 Inhaltsverzeichnis Paragraf Welche

Mehr

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 7

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 7 Stand 01.01.2017 Seite 1 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung mit kollektiver Hinterbliebenen-Absicherung (9J04) Stand:

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E6 (ABAR-G-E 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E6 (ABAR-G-E 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E6 (ABAR-G-E 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als

Mehr

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 5

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 5 Stand 01.01.2015 Seite 1 von 5 Besondere Bedingungen der für die Direktversicherung - Förderung nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) - (9Y03) Stand: 01.01.2015 Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen

Mehr

Kosten Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 13 1/9

Kosten Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 13 1/9 Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) L 740 01.2017 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Mehr

Unser Vorschlag im Überblick FiskAL Klassische Riester-Rente (HRV50) im Rahmen des Honorartarifes

Unser Vorschlag im Überblick FiskAL Klassische Riester-Rente (HRV50) im Rahmen des Honorartarifes Unser Vorschlag im Überblick FiskAL Klassische Riester-Rente (HRV50) im Rahmen des Honorartarifes Persönliche Daten Versicherter Herr Wertpapier Forum Geburtsdatum 01.06.1984 Jährlicher Beitrag Versicherungsbeginn

Mehr

Barmenia. Allgemeine Bedingungen für die Barmenia FörderRente Index. Versicherungen

Barmenia. Allgemeine Bedingungen für die Barmenia FörderRente Index. Versicherungen Allgemeine Bedingungen für die Barmenia FörderRente Index (Rentenversicherung mit Indexpartizipation als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes) Barmenia Versicherungen

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 6 V2; Zusammensetzung der Gesamt-BWR bereits in der Auflistung Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E2 (ABAR-T-E 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E2 (ABAR-T-E 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E2 (ABAR-T-E 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 4 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif PE6 (ABAR-GP-E 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif PE6 (ABAR-GP-E 01/2017) Debeka Pensionskasse AG Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif PE6 (ABAR-GP-E 01/2017) Sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer

Mehr

Seite 1. Stand:

Seite 1. Stand: Seite 1 Stand: 28.07.2016 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E3 (ABAR-E 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E3 (ABAR-E 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E3 (ABAR-E 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als

Mehr

Barmenia Versicherungen Kosten 1 Was ist eine fondsgebundene Renten- versicherung mit Beitragserhaltungsga- rantie? Sonstige Vertragsbestimmungen

Barmenia Versicherungen Kosten 1 Was ist eine fondsgebundene Renten- versicherung mit Beitragserhaltungsga- rantie? Sonstige Vertragsbestimmungen Allgemeine Bedingungen für die Barmenia FörderRente Invest (Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltungsgarantie als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die sofortbeginnende Rentenversicherung

Allgemeine Bedingungen für die sofortbeginnende Rentenversicherung Allgemeine Bedingungen für die sofortbeginnende Rentenversicherung L 766 04.2017 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L04) Stand:

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L04) Stand: Stand 01.01.2017 Seite 1 von 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende Rentenversicherung (9L04) Stand: 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen

Mehr

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden?

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E6 als Rentendirektversicherung (ABAR-GBA-E 01/2018)

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente (ABAVV 01/2015) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 7

Condor Lebensversicherungs-AG Stand Seite 1 von 7 Stand 01.01.2017 Seite 1 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die sofort beginnende zeitlich befristete Rentenversicherung (9M04) Stand: 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG

DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Vertragspartner Herr Mustermann Max Geburtsdatum 15.02.1987 Familienstand ledig Tarif Vertragsbeginn N A1 01.04.2014, 00:00 Uhr Rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen Vorjahr Vorsorgebeitrag jährlich

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung

Allianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen mit Indexpartizipation aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung

Allianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.09.2009 1. Anwendungsbereich

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.05.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Anlage zum Geschäftsbericht 2014 ERGO Pensionskasse AG Anhang Überschussbeteiligung

Anlage zum Geschäftsbericht 2014 ERGO Pensionskasse AG Anhang Überschussbeteiligung ERGO Pensionskasse AG Anhang Überschussbeteiligung Inhaltsverzeichnis 2 Erläuterungen zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer 5 5 Bestandsgruppe Pensionsversicherung 40 Abrechnungsverband Rentenversicherungen

Mehr

Anpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform

Anpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform Anpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform Überschussbeteiligung neu geregelt in 153 VVG-E durch AVB festgelegt Umfang der AVB deklaratorische Klauseln Verbraucherinformationen Überschussbeteiligung

Mehr

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese

Mehr

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden?

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag nach Tarif E2 als Rentendirektversicherung (ABAR-TBA-E 01/2017)

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A6 (ABAR-G 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A6 (ABAR-G 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A6 (ABAR-G 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer

Mehr

Allianz Pensionskasse AG

Allianz Pensionskasse AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A2 (ABAR-T 01/2018)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A2 (ABAR-T 01/2018) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A2 (ABAR-T 01/2018) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung

Allianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Kundeninformation zum RiesterMeister bei der HanseMerkur24 Lebensversicherung AG

Kundeninformation zum RiesterMeister bei der HanseMerkur24 Lebensversicherung AG Kundeninformation zum RiesterMeister bei der HanseMerkur24 Lebensversicherung AG Grundzüge der Riesterversicherung In der gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren die Beitragszahler die Rentenempfänger.

Mehr

Anhang Überschussverteilung 2016

Anhang Überschussverteilung 2016 39 Überschussverteilung 2016 Überschussbeteiligung der Versiche rungsnehmer/-innen in 2016 Für die Zuteilungen in 2016 werden die im Folgenden bestimmten laufenden Überschussanteile, für Fälligkeiten in

Mehr

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungsbedingungen Zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Diese Versicherungsbedingungen wenden

Mehr

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Kollektive Direktversicherung Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Stand: 1.2012 (AVB_DV_HZV_2012_01) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 5 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Seite 1 Stand: 25.10.2017 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für eine

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente") E 80

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente (RiesterRente) E 80 Allianz Lebensversicherungs-AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: ZukunftsRente ("RiesterRente") E 80 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zu dieser Rentenversicherung

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 02. Februar 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER

ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER TEIL D: AUSZAHLPHASE INHALTSVERZEICHNIS STAND: 29.03.2017 Seite 1. Wann und in welcher Form erhalte ich Rentenzahlungen aus meinem MVB-RentePlus- Vertrag? 2. Was

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016)

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016) Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner;

Mehr

Seite 1. Stand: 02.02.2016

Seite 1. Stand: 02.02.2016 Seite 1 Stand: 02.02.2016 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungsbedingungen Zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Diese Versicherungsbedingungen wenden

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Sehr geehrter Kunde, nachfolgend sind die Versicherungsbedingungen und die Kundeninformation abgedruckt. Mit diesen Unterlagen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif BA3 als Basisrente (ABBR 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif BA3 als Basisrente (ABBR 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif BA3 als Basisrente (ABBR 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer

Mehr

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung 22. März 2018 Anlage 3 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Mitteilung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA6I (ABAR-IG 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA6I (ABAR-IG 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA6I (ABAR-IG 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 10 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen? 1 Welche Leistung erbringen wir?

Inhaltsverzeichnis. 10 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündigen? 1 Welche Leistung erbringen wir? Allgemeine Bedingungen für die Riester Rente mit einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn und Rentengarantiezeit als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes

Mehr

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir?

Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Sehr geehrtes Mitglied, 17 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Überschussverwendung Fonds nach Tarif A2F als Rentendirektversicherung (ABAR-TBA-F

Mehr

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung 22. März 2018 Anlage 4 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Mitteilung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung (ABVL 01/2018)

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung (ABVL 01/2018) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung (ABVL 01/2018) Sehr geehrtes Mitglied, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser

Mehr

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Zeitrente und Power-Rente 90 der VPV Lebensversicherungs-AG

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Zeitrente und Power-Rente 90 der VPV Lebensversicherungs-AG Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Zeitrente und Power-Rente 90 der VPV Lebensversicherungs-AG 2.MP.0415 01.2016 IR Inhalt 5805 2.MP.0415 01.2016 IR > Allgemeine Bedingungen für die Zeitrente

Mehr

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz)

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen berechnete Risiko-Lebensversicherung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (ABSR 01/2015)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (ABSR 01/2015) Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung (ABSR 01/2015) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Natürlich können Sie auch in diesem Dokument wie gewohnt blättern bzw. "scrollen". Inhaltsverzeichnis. Produktname - Vertragsdauer

Natürlich können Sie auch in diesem Dokument wie gewohnt blättern bzw. scrollen. Inhaltsverzeichnis. Produktname - Vertragsdauer Inhaltsverzeichnis Bedienungshinweis Bitte klicken Sie mit der Maustaste auf die Überschrift mit der Produkt-Konstellation für die Sie sich interessieren. Über diesen Link gelangen Sie direkt zum betreffenden

Mehr

Deklaration MetallRente.Pensionskasse Jährlicher Überschussanteil in % der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss (Zinsüberschussanteil)

Deklaration MetallRente.Pensionskasse Jährlicher Überschussanteil in % der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss (Zinsüberschussanteil) Deklaration MetallRente.Pensionskasse 2014 Überschussanteilsätze in % der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss (Zinsüberschussanteil) 1 Überschussbeteiligung der Grundbausteine 1.1 Überschussgruppe

Mehr

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA2I (ABAR-IT 01/2017)

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA2I (ABAR-IT 01/2017) Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Fondskomponenten nach Tarif CA2I (ABAR-IT 01/2017) Sehr geehrtes Mitglied,

Mehr

Seite 1. Stand:

Seite 1. Stand: Seite 1 Stand: 25.10.2017 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für eine

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Private Rentenversicherung (AVB-CP)

Allgemeine Bedingungen für die Private Rentenversicherung (AVB-CP) Allgemeine Bedingungen für die Private Rentenversicherung (AVB-CP) X Hauptverwaltung. 21332 Lüneburg Tarif CP Private Rentenversicherung mit Rentengarantie und mit Beitragsrückgewähr Sehr geehrte Kundin,

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Riester-Rente mit Indexbeteiligung

Allgemeine Bedingungen für die Riester-Rente mit Indexbeteiligung Allgemeine Bedingungen für die Riester-Rente mit Indexbeteiligung (Tarifbezeichnung: AIR) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie sind als Versicherungsnehmer unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 07. Dezember 2015 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

Tarifbestimmungen zu den Tarifen RV10, RV25 und RV30

Tarifbestimmungen zu den Tarifen RV10, RV25 und RV30 Tarifbestimmungen zu den Tarifen RV10, RV25 und RV30 Aufgeschobene Rentenversicherungen Druck-Nr. pm 2110 01.2014 Inhaltsverzeichnis I) Vereinbarung zu 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung

Mehr

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Teil B - Pflichten für alle Bausteine. Teil C - Allgemeine Regelungen

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Teil B - Pflichten für alle Bausteine. Teil C - Allgemeine Regelungen Versicherungsbedingungen Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Teil A - Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu

Mehr

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter.

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter. Allianz Versicherungs-AG Anhangangabe der Überschussanteilsätze Geschäftsbericht 2016 Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter.

Mehr

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung 22. März 2018 Anlage 6 V1; Angabe der Gesamt-BWR Zusammensetzung der Gesamt-BWR in der Erläuterung Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ.

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0029 Versicherungsbedingungen Tarif ST 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung 22. März 2018 Anlage 6 V2; Zusammensetzung der Gesamt-BWR bereits in der Auflistung Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung

Mehr

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Mitteilung zum Stand Ihrer Versicherung 22. März 2018 Anlage 5 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Mitteilung

Mehr

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus

Risiko-Lebensversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) (der Cosmos Lebensversicherungs-AG gemäß 4 VVG-InfoV) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? Restkreditlebensversicherung mit linear fallender Versicherungssumme Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0023 Versicherungsbedingungen Tarif WI 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG

Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG Allgemeine Bedingungen für die Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0016 Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/Z 2004 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g.

Mehr

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter.

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter. Allianz Versicherungs-AG Anhangangabe der Überschussanteilsätze Geschäftsbericht 2015 Im Sinne einer besseren Lesbarkeit verwenden wir im Geschäftsbericht durchgängig die Begriffe Mitarbeiter und Vertreter.

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0015 Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/Z 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g.

Mehr

Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHZ61 und VHZ63 Riesterrente

Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHZ61 und VHZ63 Riesterrente Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHZ61 und VHZ63 Riesterrente Heft 63 Inhaltsverzeichnis Tarif- und Leistungsbeschreibungen (Stand 09/2016)... 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Sehr geehrtes Mitglied! 17 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?

Sehr geehrtes Mitglied! 17 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Überschussverwendung Fonds nach Tarif A6F als Rentendirektversicherung (ABAR-GBA-F 01/2016) Sehr geehrtes Mitglied!

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 7 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine

Versicherungsbedingungen. Teil A - Leistungsbausteine. Erläuterung von Fachausdrücken. Teil B - Pflichten für alle Bausteine Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungsbedingungen Zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Diese Versicherungsbedingungen wenden

Mehr