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1 Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung EA-VO ) vom 10. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 344), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 (Nds. GVBl. S. 339) Aufgrund des 29 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und des 52 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), des 52 Abs. 1 Satz 4 NNatG in Verbindung mit 26 Satz 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), sowie des 19 Abs. 4 Nr. 1 NElbtBRG, wird verordnet: * 1 Erschwernisausgleich (1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland 1. in einem Schutzgebiet, wenn die wirtschaftliche Bodennutzung a) in einem Naturschutzgebiet durch die Naturschutzgebietsverordnung, b) im Nationalpark Harz durch das Gesetz über den Nationalpark Harz, c) im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer durch das Gesetz über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer oder d) im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue durch das Gesetz über das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue (NElbtBRG) eingeschränkt wird, 2. in besonders geschützten Biotopen nach 28 a Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) und in besonders geschütztem Feuchtgrünland nach 28 b Abs. 1 NNatG, die in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft * Präambel der Änderungsverordnung vom 9. November 2005 (Nds. GVBl. S. 339)

2 eingetragen sind oder deren Vorhandensein nach 28 a Abs. 4, auch in Verbindung mit 28 b Abs. 3 NNatG, mitgeteilt wurde, wenn a) die zum Zeitpunkt der Mitteilung ausgeübte wirtschaftliche Bodennutzung auf Veranlassung der Naturschutzbehörde eingeschränkt wird oder b) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Entstehung des geschützten Biotops im Sinne von 52 Abs. 1 Satz 3 NNatG bewirkt hat, oder 3. in besonders geschützten Biotopen, die in das Verzeichnis nach 17 Abs. 4 Satz 1 NElbtBRG eingetragen sind oder über deren Vorhandensein nach 17 Abs. 5 NElbtBRG Auskunft erteilt wurde, wenn a) die zum Zeitpunkt der Mitteilung ausgeübte wirtschaftliche Bodennutzung auf Veranlassung der Naturschutzbehörde eingeschränkt wird oder b) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Entstehung des geschützten Biotops im Sinne von 52 Abs. 1 Satz 3 NNatG in Verbindung mit 26 Satz 1 NElbtBRG bewirkt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften, 2. Flächen an a) der Nordsee oder b) den tidebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser, 3. Flächen von weniger als 0,5 ha und Flächen nach 28 a oder 28 b NNatG oder 17 NElbtBRG von weniger als 0,25 ha je Bewirtschafter. 2 Höhe des Erschwernisausgleichs (1) Die Höhe des Erschwernisausgleichs ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. (2) Liegt eine Fläche nach 1 Abs. 1 Nr. 2 in einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark oder liegt eine Fläche nach 1 Abs. 1 Nr. 3 im Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue, so wird Erschwernisausgleich nur nach 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. (3) 1 In Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 3 Buchst. b sind die Regelungen der abgelaufenen Vereinbarung Grundlage der Bemessung des Erschwernisausgleichs nach der Punktwerttabelle. 2 Für darüber hinausgehende Einschränkungen der Bodennut-

3 zung nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 Buchst. a wird ein zusätzlicher Ausgleich nach Absatz 1 gewährt. (4) Erhält der Bewirtschafter Zahlungen für ähnliche Verpflichtungen auf derselben Fläche, so wird dieser Betrag auf den Erschwernisausgleich angerechnet. (5) Beträge unter 50 Euro jährlich werden nicht ausgezahlt. 3 Begünstigter, Antrag (1) 1 Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Hofstelle des Antragstellers liegt, gewährt. 2 Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3 Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss der Landwirtschaftskammer innerhalb eines Monats 1. nach In-Kraft-Treten der für den jeweiligen Erschwernisausgleich in 1 Abs. 1 vorausgesetzten Schutzvorschrift für das Naturschutzgebiet, den Nationalpark oder das Biosphärenreservat, 2. nach Bekanntgabe der Mitteilung nach 28 a Abs. 4 NNatG oder, soweit eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, nach Bekanntgabe der Eintragung nach 28 a Abs. 3 NNatG, jeweils auch in Verbindung mit 28 b Abs. 3 NNatG, oder 3. nach Bekanntgabe der Auskunft nach 17 Abs. 5 NElbtBRG oder, soweit eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, nach Bekanntgabe der Eintragung nach 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG, vorliegen. 4 In den Folgejahren muss der Antrag bis zum 15. Mai des Jahres vorliegen, für das Erschwernisausgleich beantragt wird. (2) 1 Der Erschwernisausgleich wird dem Bewirtschafter gewährt. 2 Bewirtschafter ist, wer auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück zu nutzen. 4 Vertragsnaturschutz 1 Mit Bewirtschaftern von Flächen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft können öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach 29 Abs. 3 NNatG oder 19 Abs. 1 NElbtBRG abgeschlossen werden, die sie verpflichten, Bewirtschaftungsbeschränkungen hinzunehmen oder Pflegemaßnahmen durchzuführen, die über diejenigen hinausgehen, die vorgeschrieben sind

4 1. in der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung, 2. in dem Gesetz über den Nationalpark Harz, 3. in dem Gesetz über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer oder 4. in dem Gesetz über das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue, soweit der Gebietsteil C betroffen ist. 2 Die Unterlassungen oder Leistungen und das Entgelt dafür sind in entsprechender Anwendung der Punktwerttabelle zu vereinbaren. 3 In der Vereinbarung sind auch die Laufzeit, die Art und Weise der Zahlung, die Kündigungsmöglichkeit und die Zulassung von Kontrollen zu regeln. 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 344). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

5 EA-VO Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland Anlage (zu 2 Abs. 1) Naturschutzgebiet / Nationalpark / Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue / Biotop 28 a, 28 b NNatG, 17 NElbtBRG *) Spalte A, B Zeile a, b a b c d e Auflagen der Schutzgebietsverordnung A 1 A 2 F G H I J K L M N X Punktwerte einzelner Auflagen organische Moorböden maschinelle Bodenbearbeitung vom 1. März bis 15. Juni Maschinelle Bodenbearbeitung nach dem Grünlanderneuerung, Nachsaat als Übersaat möglich chemischen Pflanzenschutzmittel Verbot der Umwandlung der Grünland- in Ackernutzung sowie der Einebnung/Planierung Mineralböden Max. zwei Weidetiere Beweidung Mähen nach dem Mahd zweimal Mähen nach dem Portionsund bis zwei Weidetiere pro 80 kg 15. Juni N/ha/a Um- bis 21. Juni Jahr triebs- weide Abweichende Punktwerte bei Kombination mit kompensatorisch wirkenden Auflagen f 20 g Max. zwei Weidetiere bis 19 4 h Beweidung zwei Weidetiere bis 21. Juni I Mähen nach dem j Mahd zweimal pro Jahr k 80 kg N/ha/a l Mähen nach dem 15. Juni m Portions- und Umtriebsweide n organische o Mahd einseitig oder von innen nach außen, 2,5 m Randstreifen Summe der Punkte aller Auflagen: Erschwernisausgleich in Euro/ha/Jahr (10,22584 Euro je Punkt) Wird durch Bewirtschaftungsauflagen eine atypische besondere Erschwernis bewirkt, so kann die jeweilige Punktwertzahl durch besondere Vereinbarung oder im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bis zum 1,5fachen erhöht werden. *) Unzutreffendes streichen und Name oder Nummer einsetzen Die Bemessung des Erschwernisausgleichs ist an Hand der Punktwerttabelle wie folgt herzuleiten: 1. Zunächst alle gemäß der Schutzgebietsverordnung relevanten Auflagen in der Spalte Auflagen markieren. 2. Für die markierten Auflagen a bis e wird der in Spalte A 1 (Moorböden) oder A 2 (Mineralböden) vorgesehene Punktwert in die Summenspalte X übertragen. 3. Von den markierten grau unterlegten Auflagen f bis o wird zunächst nur der Punktwert der Spalte A für die erste (oberste) markierte Auflage in die Summenspalte X eingetragen. Die dieser (ersten) Auflage entsprechende Auflage der senkrechten Spalte (F bis N) ist für die Bewertung aller weiteren markierten Auflagen maßgebend. Die Punkte aller weiteren markierten Auflagen werden in den senkrechten Spalten abgelesen und in die Summenspalte X übertragen. 4. Addition der Punktwerte in der Summenspalte X und Multiplikation der Summe mit 10,22584 Euro. Eintrag Punkte

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