Zur Förderung eines dualen Studiums durch Berufsausbildungsbeihilfe

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1 258 info also 6/2017 Lebensmittelpunkt konkret gefährdet ist; 98 dabei sollen für Verwandtenmietverhältnisse Besonderheiten gelten. 99 Der Gesetzgeber hat für die Direktauszahlung der Leistung für Unterkunft und Heizung an den Vermieter die aufschiebende Wirkung nicht in 39 SGB II ausgeschlossen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es dann einer schriftlichen Begründung für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung und zur erforderlichen Ermessensausübung; 100 sie soll auch in dem Hinweis liegen können, dass evtl. ein Ausnahmefall vorliege, bei dem sich das besondere Interesse aus der Eigenart der Regelung ergeben kann Berufungszulassung Die Frage, ob das Sozialgericht die Schlüssigkeit eines Konzeptes zutreffend beurteilt hat, soll keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bilden, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung handele und die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, vom BSG bereits ausführlich geklärt worden sei. 102 Die bruchlose Übertragung revisionsgerichtlicher Rechtsprechung 103 auch 98 LSG SN, B. v L 8 AS 675/16 B ER. 99 LSG NI-HB, B. v L 13 AS 205/15 B ER (Beendigung des Mietverhältnisses und der Verlust der Wohnung bei einer teilweisen Nichtzahlung des Mietzinses aufgrund finanziellen Unvermögens regelmäßig als sehr unwahrscheinlich). 100 LSG BY, B. v L 11 AS 588/16 B-ER. 101 LSG BY, B. v L 11 AS 588/16 B-ER (unter Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl., 86a Rn. 17 ff. und 86b Rn. 10 ff. 102 LSG BY, B. v L 11 AS 369/16 NZB; s.a. LSG BE-BB, B. v L 31 AS 802/16 NZB. 103 BSG, B. v B 14 AS 255/15 B. auf das Berufungsverfahren vernachlässigt, dass das Landessozialgericht im Gegensatz zur Revisionsinstanz auch eine Tatsacheninstanz ist. Für das Asylrecht etwa hat das Bundesverwaltungsgericht 104 die Grundsatzberufung auch für Fälle geöffnet, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird. X. Ausblick Die Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft ist nach fast zwölf Jahren Geltung des SGB II in den Grundzügen weitgehend konsolidiert. Die vom 9. SGB II-ÄndG bewirkten Gesetzesänderungen werfen keine Auslegungsprobleme größeren Umfangs auf. Größere Umwälzungen in der Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten sind auch nicht nach der Aufstellung der Rechtsfragen zu erwarten, die in Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig sind. In einem Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob ein auf der Grundlage von Mietspiegeldaten erstelltes schlüssiges Konzept zu den angemessenen Unterkunftskosten von dem Grundsicherungsträger bei Änderungen des Wohnungsmarkts innerhalb der zweijährigen Frist des 558d Abs. 2 S 1 BGB anzupassen ist. 105 Die weiterhin hohe Zahl gerichtlicher Streitverfahren zum SGB II kann offenbar auf der Grundlage der Rechtsprechung (halbwegs) rechtssicher und befriedigend gelöst werden. Dies mag bei den in der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages erwartbaren Reformen bedacht werden. 104 BVerwG, U. v C BVerwGE 70, 24 (26). 105 Aktenzeichen B 4 AS 33/16 R (Vorinstanz: LSG NI-HB, U. v L 13 AS 135/15). Zur Förderung eines dualen Studiums durch Berufsausbildungsbeihilfe Zugleich Anmerkung zu dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 29. August 2017 L 14 AL 35/16* Claus-Peter Bienert** A. Der Fall Der Kläger begann nach dem Abitur am 1. August 2013 eine duale Ausbildung zum Bankkaufmann, die in Verbindung mit einem zum Oktober 2013 aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Wirtschaft und Recht im Fachbereich duales Studium durchgeführt wurde und mit einem Abschluss Bachelor of Arts enden sollte. Die in * In diesem Heft, S. 266 ** Dr. Claus-Peter Bienert ist Richter am Landessozialgericht Berlin- Brandenburg. das Studium integrierte Ausbildung zum Bankkaufmann war ins Register nach 34 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eingetragen. Die Ausbildung zum Bankkaufmann schloss der Kläger im Januar 2016 erfolgreich ab. Die Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts war für September 2016 vorgesehen. In dem dualen Studium wechselten sich Abschnitte der praktischen Ausbildung in der Bank mit theoretischem Unterricht blockweise ab. Den Antrag des Klägers auf Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) lehnte die beklagte Arbeitsagentur (AA) mit der Begründung ab, der Kläger lebe während des betrieblichen Ausbildungsteils im Haushalt seiner Eltern und sei nur während des theoretischen Ausbildungsteils

2 info also 6/ auswärts untergebracht. Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen die Begründung der AA aufgegriffen und ist davon ausgegangen, dass der Kläger während des praktischen Ausbildungsteils im Haushalt der Eltern gelebt habe. Nur während des Studiums habe er sich außerhalb des elterlichen Haushaltes aufgehalten. Die insoweit denkbare Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) scheide aber wegen der recht hohen Ausbildungsvergütung aus. Die Gewährung von BAB würde sich vorliegend als mittelbare Finanzierung des Studiums erweisen. Das LSG hat die Mutter des Klägers in einem Erörterungstermin als Zeugin vernommen. einzelnen Zeiten auf praktische Ausbildung mit einem eventuellen Anspruch auf BAB und auf theoretische Ausbildung mit einem eventuellen Anspruch auf BAföG nicht in Betracht. Der gegenläufigen Auffassung etwa des Sozialgerichts (SG) Speyer 1, wonach eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen des BBiG erfolge, auch dann eine mit BAB förderungsfähige Ausbildung sei, wenn sie im Rahmen eines dualen Studienganges durchgeführt werde, ist der Senat nicht gefolgt. C. Anmerkung B. Das Urteil Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von BAB nach 60 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), weil es sich bei dem hier vorliegenden dualen Studium nicht um eine Ausbildung im Sinn von 57 SGB III handele. Förderungsfähig nach den 56 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGB III sei eine Berufsausbildung, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Die vom Kläger absolvierte duale Ausbildung sei nicht mit BAB förderungsfähig, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich nach dem BAföG. Zwar sei der Beruf Bankkaufmann als anerkannter Ausbildungsberuf nach dem BBiG in das Verzeichnis nach 34 BBiG eingetragen. Auch habe der Kläger mit der Bank über seine Ausbildung zum Bankkaufmann einen Berufsausbildungsvertrag in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen. Der Kläger habe jedoch nicht allein eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert, sondern zugleich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit einer Gesamtdauer von 6 Semestern. Dabei handele es sich um einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang, bei dem sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechselten. Nach dem von der Hochschule festgelegten Studienablauf bestehe das Studium aus 6 Studiensemestern einerseits sowie Phasen der beruflichen Ausbildung und Praxis andererseits. Die Integration einer beruflichen Ausbildung sei Teil des Studiums. Ausbildung und Studium seien mithin eng miteinander verzahnt gewesen und hätten aufeinander aufgebaut. Der Kläger habe während des betrieblichen Ausbildungsteils nicht die Berufsschule besucht, sondern die Hochschule. Die berufliche Ausbildung zum Bankkaufmann habe zwar dem Erwerb dieses Berufsabschlusses gedient, gleichzeitig aber auch dazu, im Studium bereits praktische Berufserfahrungen zu sammeln sowie praktische Grundlagen und Anregungen für die im Studium zu erbringenden Leistungen zu erhalten. Der Schwerpunkt der dualen Ausbildung des Klägers habe in dem Studium gelegen, um den im Vergleich zum Bankkaufmann höherwertigen akademischen Grad eines Bachelor of Arts zu erreichen. Aufgrund der Verzahnung der beiden Ausbildungsgänge komme auch eine Aufspaltung der Die Zwitterstellung der hier in Rede stehenden Ausbildung betriebliche Ausbildung einerseits, Hochschulstudium andererseits wirft Fragen nach ihrer Förderung auf, denen nachgegangen werden soll. D. Zum Begriff des dualen Studiums In einem auch vom LSG zitierten Urteil vom 1. Dezember 2009 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit den in Betracht kommenden Arten eines dualen Studiums auseinandergesetzt. 2 Es hat dabei voneinander abgegrenzt praxisintegrierte duale Studiengänge, ausbildungsintegrierte duale Studiengänge und berufsintegrierte Studiengänge. Letztere, die im engeren Sinn wohl ohnehin nicht zu den dualen Studiengängen zählen 3, können hier vernachlässigt werden, denn sie sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung. Praxis- und ausbildungsintegrierte Studiengänge sind demgegenüber jeweils auf den Erwerb eines Ausbildungsabschlusses gerichtet. Beim praxisintegrierten Studium wird im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) das Studium mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Letztlich wird aber nur ein Studienabschluss erworben. Bei dem ausbildungsintegrierten dualen Studium ist das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben. Gemessen an diesen begrifflichen Umschreibungen geht es im vorliegenden Fall um ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Denn es sollte neben dem Ausbildungsberuf Bankkaufmann auch der Studienabschluss Bachelor of Arts erworben werden. 1 Urteil vom 3. September 2014 S 1 AL 13/14 info also 2015, 17 mit Anm. von Geiger. 2 B 12 R 4/08 R info also 2010, 171 unter Bezugnahme auf Koch- Rust/Rosentreter, NJW 2009, Vgl. Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, 3006.

3 260 info also 6/2017 E. Duales Studium und Sozialversicherungspflicht Das BSG hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 1. Dezember 2009 über die Sozialversicherungspflicht im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums zu entscheiden. Entscheidend war insoweit nach der damaligen Rechtslage, ob sich der Betreffende in einer Berufsausbildung befand. Was unter Berufsausbildung zu verstehen sei, ergebe sich so das BSG aus dem BBiG. Das BBiG bestimme für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht komme, sondern lege im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst würden. Weiter entschied das BSG, dass dann, wenn sich die berufspraktischen Phasen im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums als Bestandteil des Studiums darstellen, das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung nicht gegeben sei. Ebenso wenig seien dann die absolvierten theoretischen Phasen (Vorlesungszeit) solche einer (betrieblichen) Berufsausbildung. Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BSG reagiert und mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember geregelt, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichstehen. Mit der Neuregelung sollten einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte in den genannten Zweigen der Sozialversicherung gelten. 5 Die Regelung trage, so der Gesetzgeber, der Tatsache Rechnung, dass einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule und den praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, das hohe Maß an Praxisphasen sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden sei. Diese Umstände rechtfertigten es, die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar seien. F. Zur Förderung des dualen Studiums durch BAB Sind Teilnehmer eines dualen Studiengangs demnach sozialversicherungspflichtig, stellt sich die Frage, auf welche Weise duale Studiengänge gefördert werden können. Denn der gesetzgeberische Trick, mit dem er duale Studiengänge einheitlich als sozialversicherungspflichtig geregelt hat, vermag an der eigentlichen Zwitterstellung solcher Studiengänge Berufsausbildung einerseits, Studium andererseits nichts zu ändern, so dass sich die Frage stellt, ob die Förderung mittels BAB oder gemäß BAföG einschlägig ist. 4 BGBl. I S BT-Drucks. 17/6764, S. 20 f. 1. Förderung durch BAB Das SG Speyer, das in dem hier besprochenen Urteil auch zitiert wird, hat die Förderungsmöglichkeit durch BAB bejaht. 6 Nach der Feststellung, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung (landestypisch zur Winzerin) um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung handele, erörtert es den hier besonders interessierenden 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach diesem gelten die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss sei hier nicht anzuwenden, denn er betreffe nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgen. Dies sei bei so genannten praxisintegrierten Studiengängen der Fall. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen im Rahmen des dualen Systems, bei denen parallel ein Studium und ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG betrieben werde, gelte die Ausschlussvorschrift des 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht. 2. Förderung nach dem BAföG Das vom LSG vorliegend ebenfalls zitierte LSG Bayern teilt die Auffassung des SG Speyer nicht. 7 Danach schließen sich BAB nach dem SGB III und die Leistungen nach dem BAföG aus, wobei sich die Abgrenzung zwischen den 56 ff. SGB III und dem BAföG aus den Formen der beruflichen oder schulischen Ausbildung ergebe. Während das BAföG die Förderung beim Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Berufsaufbauschulen, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen regele (vgl. 2 BAföG), werde BAB nur und ausschließlich für die berufliche Ausbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gewährt. Eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in akademischen Berufen an Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen durch die Bundesagentur für Arbeit scheide aus. Bei der Abgrenzung zwischen den 56 ff. SGB III und dem BAföG sei Letzteres einschlägig, wenn eine berufliche Ausbildung (nur) notwendiger Bestandteil eines Hochschulstudiums nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG sei. Sei die Ausbildung notwendigerweise in das Studium eingegliedert, dürfe es auch keine Rolle spielen, soweit die integrierte Ausbildung einen wesentlichen Teil der Studiendauer ausmache. 3. Differenzierte Ansicht In einer Entscheidung vom 28. April 2016, die leider nicht im Volltext veröffentlicht worden ist, hat das LSG Rheinland-Pfalz den Anspruch auf BAB jedenfalls für den Fall bejaht, in dem ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studiums stattfindet, die persönlichen Voraussetzungen vorlie- 6 Urteil vom 3. September 2014 S 1 AL 13/14 info also 2015, Beschluss vom 15. März 2016 L 9 AL 284/15 B ER BeckRS 2016, 67969; auch Herbst in Schlegel/Voelzke, jurispk-sgb III, 1. Auflage 2014, 57 SGB III, Rn. 32.

4 info also 6/ gen und die Vorgaben des BBiG erfüllt sind. Dann könne eine Förderung durch BAB nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, das Studium stehe gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund. Vielmehr finde dann durch die spätere Einschreibung als Studierender ein Statuswechsel statt, der erst ab dann die Förderung durch BAB ausschließe. Eine Förderung könne nach Einschreibung nur noch über das BAföG erfolgen. 8 Ähnlich lag ein Fall, über den das LSG Hamburg zu entscheiden hatte. 9 Dort hatte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf die Zeit beschränkt, zu der er noch nicht als Student immatrikuliert war. Das LSG Hamburg hatte daher nicht die Frage zu entscheiden, ob dem Kläger BAB auch für den Zeitraum zustand, in dem er sowohl die Ausbildung als auch das Studium betrieben hatte. 4. Diskussion Eine Förderung durch BAB setzt voraus, dass das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufes verfolgt wird und die Ausbildung in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschieht. 10 Dies zugrunde gelegt, erscheint es nachvollziehbar, wenn etwa das SG Speyer in seinem bereits genannten Urteil vom 3. September 2014 erörtert, ob die in Rede stehende Ausbildung nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des BBiG fällt. Hier fällt 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ins Auge, nach dem das BBiG nicht gilt für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Unter Bezugnahme auf 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wird teilweise vertreten, eine Förderung durch BAB scheide für dual Studierende aus. 11 Nach anderer Auffassung unterfällt dagegen bei den ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen und Studierenden bis zum Abschluss der IHK-Prüfung dem BBiG. 12 Der Wortlaut des 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darauf weist das LSG zutreffend hin ist nicht ganz eindeutig. Denn bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen dürfte es zwar nicht im Sinne des 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG um einen berufsqualifizierenden Studiengang gehen, möglicherweise aber um einen vergleichbaren Studiengang. Aber kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG überhaupt an? Zur Erinnerung: Die Förderung durch BAB setzt jedenfalls das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufes voraus. Damit sind Studienabschlüsse jeder Art von einer BAB-Förderung schon einmal ausgeschlossen. Da es beim praxisintegrierten Studium aber überhaupt nur um den Erwerb eines Studienabschlusses geht, kann insoweit nur eine Förderung durch BAföG, nicht aber durch BAB in Betracht kommen. Dementsprechend ist auch das BSG in seinem Urteil vom 1. Dezember L 1 AL 84/14 Pressemitteilung veröffentlicht bei juris. 9 Urteil vom 11. September 2013 L 2 AL 86/10 juris. 10 BSG, Urteil vom 18. August 2005 B 7a/7 AL 100/04 R info also 2006, Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, 57 SGB III, Rn. 19; vgl. auch Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage 2017, 3 BBiG, Rn Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Auflage 2016, 3 BBiG, Rn. 2; SG Speyer, Urteil vom 3. September 2014 S 1 AL 13/14 info also 2015, 17, 18. unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass das BBiG auf praxisintegrierte duale Studiengänge nicht anzuwenden sei. 13 Bei dem hier in Rede stehenden ausbildungsintegrierten dualen Studiengang ist dagegen der Abschluss in einem Ausbildungsberuf (auch) Ziel der gesamten Ausbildung. Hier kommt es gemäß der oben zitierten Entscheidung des BSG vom 18. August 2005 darauf an, ob die Ausbildung in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschieht. Dabei ist aber zu beachten, dass durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach 34 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis die hierfür zuständige Stelle darüber entscheidet, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht. Die AA und die Gerichte sind an die Nichteintragung des Berufsausbildungsverhältnisses, umgekehrt aber auch an die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach 34 BBiG gebunden. 14 Im Klartext: Ist das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis nach 34 BBiG eingetragen, kann an der Förderungsfähigkeit durch BAB insoweit also bezogen auf den praxisbezogenen Teil, der auf den Erwerb eines Abschlusses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gerichtet ist eigentlich kein Zweifel bestehen. Namentlich dürfte es in diesem Fall rechtlich nicht zulässig sein, dass AA und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von der Unanwendbarkeit des BBiG auf das Berufsausbildungsverhältnis ausgehen. 5. Abgrenzungsfragen Somit stellt sich bei ausbildungsintegrierten Studiengängen die Frage, auf welche Weise Ausbildung und Studium einerseits und andererseits gefördert werden können. Eine durchweg befriedigende Lösung dürfte nach Maßgabe der aktuellen Gesetzeslage allerdings kaum denkbar sein. Die Ausbildungsförderungsgesetze namentlich das SGB III und das BAföG sind für die hier besprochenen Mischausbildungen schlicht nicht konzipiert. Insoweit begegnet auch jede Alles-oder-nichts-Lösung, die für das gesamte duale Studium nur eine Förderung mittels BAB oder nach dem BAföG vorsieht, Bedenken, weil sie dem besonderen Charakter der ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge nicht gerecht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn man näher zu bestimmen sucht, welcher Ausbildungsbestandteil überwiegt. Denn der besondere Vorteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs besteht ja gerade darin, dass sowohl ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch ein Studienabschluss erworben wird. 15 Soweit angenommen wird, es sei nur entweder eine Förderung durch BAB oder nach dem BAföG möglich 16 und hierfür eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 17 in Bezug genommen wird, passt diese im vorstehen- 13 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November AZR 192/07 juris; allerdings auch unter Bezugnahme auf 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG; vgl. auch Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, Wagner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage 2017, 57, Rn Geiger, info also 2015, S Wagner, a. a. O., Rn Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar C 2/86 juris.

5 262 info also 6/2017 den Zusammenhang schon deshalb nicht, weil die dort in Rede stehenden Ausbildungen zum Krankenpfleger und zum Krankenpflegehelfer jeweils nur einen Ausbildungsabschluss vermittelt haben und die Ausbildungen förderungsrechtlich zudem vom Verordnungsgeber ausdrücklich nur dem BAföG zugewiesen worden sind. Gegen eine differenzierte Betrachtungsweise spricht auch nicht das Urteil des BSG vom 1. Dezember Denn dort hat das BSG für praxisintegrierte duale Studiengänge ausgeführt, berufspraktische Phasen könnten trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (Studienvertrag und Praktikantenvertrag) auch sozialversicherungsrechtlich nicht anders als möglicherweise der berufsausbildungsgeprägte Teil bei sog ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. 18 Sind die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge demnach mittels BAB förderungsfähig, soweit es um den Erwerb eines Ausbildungsabschlusses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf also um die Praxisphase 19 geht, stellt sich die Abgrenzungsfrage, auf welche Weise das Studium zu fördern ist. Einigermaßen eindeutig zu lösen sind die Fälle, in denen die Ausbildung schon betrieben wird, ohne dass auch schon das Studium aufgenommen worden ist. Solange nur die Ausbildung betrieben wird und eine Immatrikulation noch nicht erfolgt ist, stellen sich Abgrenzungsfragen (noch) nicht, eine Förderung der Ausbildung durch BAB ist unproblematisch. 20 Problematisch wird es, wenn Studium und Ausbildung tatsächlich gleichzeitig betrieben werden. Hier wird man anhand vorliegender Ausbildungspläne eine Zuordnung versuchen müssen. Die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin umschreibt etwa auf ihrer Homepage den dualen Studiengang dergestalt, dass sich dreimonatige Studienphasen mit Praxisphasen von gleicher Dauer abwechseln. In diesem Fall dürfte vieles dafür sprechen, Praxisphasen mittels BAB und Studienphasen mittels BAföG zu fördern. Auch die Feststellung in der hier besprochenen Entscheidung, für die Praxis seien 63 und für die Theorie 72 Wochen vorgesehen, spricht dafür, dass sich Ausbildungs- und Studienteil voneinander trennen lassen. In anderen dualen Studiengängen mag eine Trennung aber insbesondere dann schwierig sein, wenn statt eines Blockmodells das sogenannte Wochenmodell angeboten wird, in dem sich Theorie- und Praxisphasen innerhalb jeder Woche abwechseln. Mit Blick auf solche praktischen Schwierigkeiten und die Vielzahl angebotener dualer Studiengänge 21 wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber insbesondere für die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge eine einheitliche Förderung regeln würde. Hier dürfte die Förderung durch BAB sinnvoll sein. Denn der Gesetzgeber hat wie dargestellt die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt, weil die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich mit den zur Berufsausbildung Beschäftigten auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar seien. Diese Gleichstellung sollte auch in einer entsprechenden Förderung ihren Niederschlag finden Bewertung der Entscheidung des LSG Der Entscheidung des LSG dürfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht zuzustimmen sein. Der Kläger hat eben nicht nur ein Studium absolviert, sondern auch eine Ausbildung zum Bankkaufmann, weswegen der Verweis nur auf BAföG-Leistungen zu kurz greifen dürfte. Insoweit ist es auch nicht ganz präzise, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, der Beruf Bankkaufmann/Bankkauffrau sei als anerkannter Ausbildungsberuf in das Verzeichnis nach 34 BBiG eingetragen. 23 Vielmehr ist gerade das konkrete Berufsausbildungsverhältnis des Klägers in das Verzeichnis eingetragen gewesen. Daher dürfte hier davon auszugehen gewesen sein, dass das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entsprach. Der Hinweis, der Schwerpunkt der dualen Ausbildung habe im Studium gelegen, überzeugt eher nicht, weil es im Grundsatz um den Erwerb zweier gleichwertiger Ausbildungen gegangen ist und auch der zeitliche Umfang des Studiums den der praktischen Ausbildung 72 zu 63 Wochen nicht übermäßig deutlich überwogen hat. Der Hinweis auf die vermeintlich nicht in Betracht kommende zeitliche Aufspaltung von praktischer und theoretischer Ausbildung und die Bezugnahme insoweit auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 dürfte gleichfalls nicht überzeugen, weil wie dargelegt die BSG-Entscheidung eine praxisintegrierte duale Ausbildung betroffen hat. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung aber zutreffen, weil doch vieles dafür spricht, dass der Kläger während der Praxiszeiten im Haushalt seiner Eltern lebte, was einem BAB-Anspruch nach 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegensteht. 18 Hervorhebung durch den Verfasser. 19 Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, So waren letztlich alle Fälle gelagert, in denen BAB zugesprochen worden ist, auch der Fall, über den das SG Speyer zu befinden hatte, denn dort war die Ausbildung bereits zum 31. Mai 2014 abgebrochen worden und die Immatrikulation erfolgte erst zum Wintersemester 2014/ Nach Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005 wurden über 600 duale Studiengänge angeboten; aktuell werden es noch mehr sein. 22 Vgl. Geiger, info also 2015, 18; für eine Förderung durch BAB auch solcher dualen Studiengänge, die zwar zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führen, deren Praxisteil aber nicht in das Verzeichnis nach 34 BBiG eingetragen werden kann. 23 Insoweit dürfte eher das Verzeichnis nach 90 Abs. 3 Nr. 3 SGB III gemeint gewesen sein, in dem allgemein die anerkannten Ausbildungsberufe geführt sind.

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