Industriebroschüre mit Buchungsunterlagen

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1 Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU) Berlin Oktober 2018 Industriebroschüre mit Buchungsunterlagen

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN & KONTAKT... 3 STATISTISCHE INFORMATIONEN ZU DEN TEILNEHMENDEN... 4 EUCOMED-BESTÄTIGUNG: PROVISIONALLY COMPLIANT... 5 ÜBERSICHTSPLAN & GELÄNDEÜBERSICHT... 6 ANERKENNUNG DER INDUSTRIE & INDUSTRIEAUSSTELLUNG... 8 VERFAHREN ZUR FLÄCHENZUTEILUNG LUNCH-WORKSHOP/ -SYMPOSIUM BESPRECHUNGSRAUM...12 ANZEIGENSCHALTUNGEN VORPROGRAMM PFLEGEPROGRAMM PHYSIOTHERAPIEPROGRAMM INTERNATIONALES PROGRAMM HAUPTPROGRAMM EINLADUNG ZUR ERÖFFNUNGSVERANSTALTUNG MARKETINGLEISTUNGEN EXKLUSIVLEISTUNGEN FIRMENLOGO AUF DER KONGRESSBESCHILDERUNG KONGRESSTASCHEN STIFTE & BLÖCKE STIFTE AM REGISTRIERUNGSCOUNTER LANYARDS PARTNER DER MEDIENANNAHME TEILNEHMERMAILING W-LAN ONLINE MARKETING BANNER IM INTERNET DKOU-APP FÜR SMARTPHONES MARKETING VOR ORT SAAL-INFOSYSTEM DIGITALE PAUSENPRÄSENTATION (FILM) PLATZIERUNG VON ROLL-UPS IM BEREICH DER VORTRAGSSÄLE RUHEZONEN IN DER AUSSTELLUNG ODER IM POSTERAREAL BARCODE-SCANNER ANHANG Buchungsformulare Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH 2

3 ALLGEMEINE AUSSTELLERINFORMATIONEN & KONTAKT Kongress: Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2018 Datum: Oktober 2018 Veranstaltungsort: Messe Berlin/ Südgelände Berlin ExpoCenter City (Eingang Süd) Jafféstraße Berlin Tel.: Veranstalter: Intercongress GmbH Ausstellungsflächen: im Messegelände: Hallen 2.2 und 4.2 KONGRESSPRÄSIDENTEN 2018 für die DGOOC: Prof. Dr. med. Werner E. Siebert Schwerpunktthemen: für die DGU: Univ.-Prof. Dr. med. Joachim Windolf Digitalisierung in O&U Implantatassoziierte Infektionen Endoprothetik und Revisionsendoprothetik Frakturen und Gelenkverletzungen Hand und Handgelenk Wirbelsäule Arthroskopische Chirurgie Sportmedizin und Rehabilitation für den BVOU: Dr. med. Gerd Rauch GASTNATION: KONTAKT FÜR INDUSTRIEAUSSTELLUNG UND SPONSORING Intercongress GmbH Kerstin Schwarz-Cloß Wilhelmstr Wiesbaden Tel.: Fax: kerstin.schwarz-closs@intercongress.de 3

4 STATISTISCHE INFORMATIONEN ZU DEN TEILNEHMENDEN Der DKOU ist mit über Kongressteilnehmenden in Europa der größte medizinische Kongress im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie und zählt auf diesem Fachgebiet international zu einer der bedeutendst en Veranstaltungen. Die Teilnehmerstruktur setzt sich aus über 50% Chefärzten, Oberärzten und niedergelassenen Orthopäden/ Chirurgen zusammen und umfasst somit zahlreiche wichtige Entscheidungsträger für Ihr Unternehmen! Die Teilnehmenden sind nicht nur thematisch stark spezialisiert, sondern auch hoch motiviert. Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Teilnehmerentwicklung der letzten sechs Jahre: WICHTIGE DEADLINES Annahmeschluss Abstracteinreichung: DEADLINE Standanmeldung: Anmeldeschluss Symposium/ Workshop: Anzeigenschluss Vorprogramm: Veröffentlichung von Informationen zum gesetzten Programm und Fest-/ Abendveranstaltungen: Ende Frühbuchung Teilnehmende: Anzeigenschluss Hauptprogramm: Ende Vorregistrierung Teilnehmende: Januar 2018 Februar 2018 März 2018 März Mai 2018 August 2018 August 2018 Oktober

5 ETHICAL MEDTECH BESTÄTIGUNG: PROVISIONALLY COMPLIANT Von: Datum: 26. Dezember 2017 um 22:11:33 MEZ An: Betreff: EthicalMedTech - CVS - Assessment decision Dear Kerstin Schwarz-Cloß, We refer to your submission dated related to the EMT7965 DKOU 2018 on in Berlin, Germany (herewith referred to as the "Event"). We are pleased to inform you that following our assessment we have determined that the Event is: PROVISIONALLY COMPLIANT. This partial assessment decision will remain valid until 35 days prior to the event starting date. By that time, you should have provided to the Compliance Officer, via the exiting online form, information on the missing criteria for a full assessment to be made. If we do not receive such a submission, by the 35th day deadline, the event will not be assessed and a non-assessment notice will be posted on our website: Please note that: a. In rendering this decision, we have relied on the documents and information which have been provided to us.â We have not independently verified the accuracy of that information or of those documents nor have we determined whether they are up-to-date. b. This decision does not take into account national or local laws, regulations or professional or company codes that may impose more stringent requirements. Sincerely, Christine SAINVIL Compliance Officer 5

6 ÜBERSICHTSPLAN & GELÄNDEÜBERSICHT 6

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8 ANERKENNUNG DER INDUSTRIE & INDUSTRIEAUSSTELLUNG Die Industrieausstellung ist mit etwa 250 ausstellenden Firmen/ Institutionen neben dem wissenschaftlichen Programm ein wesentlicher Bestandteil des Kongresses. Sämtliche gastronomischen Angebote sind in die Ausstellung integriert, die für die Industrie eine sehr gute Plattform zur Kontaktpflege und Knüpfung neuer Kontakte darstellt. Als Anerkennung für die Unterstützung des DKOU2018 werden alle Partner und Ausstellende namentlich in einem Ausstellerverzeichnis auf der Kongress-Homepage ( im Vorprogramm (bei Anmeldung bis zum 28. Februar 2018), im Hauptprogramm, in der Kongressapp sowie auf Aushängen vor Ort während des Kongresses gelistet. Die Standverteilung erfolgt nach Eingangsdatum der Anmeldung unter Berücksichtigung der jeweiligen Treuepunkte. Mietgebühren Messegelände (Halle 2.2 & 4.2): 500 EUR zzgl. MwSt. pro qm Stellfläche plus 10% Nebenkosten Zuschläge erfolgen für: Eckstände (2 Seiten offen) Kopfstände (3 Seiten offen) Blockstände (4 Seiten offen) zzgl. 10% zzgl. 15% zzgl. 20% Die o. a. Preise gelten für die gesamte Ausstellungs-, Auf- und Abbauzeit und verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzl. MwSt. Bei der Berechnung der gemieteten Standfläche wird jeder angefangene qm voll berechnet. Kosten für zusätzliche Bestellungen (Standausstattung wie Standbau, Mobiliar, Stromanschlüsse etc.) werden gesondert berechnet. Aktivitäten müssen sich immer auf die eigene Standfläche beschränken und eine Nutzung der Gangflächen ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Bitte beachten Sie dies auch bei Ihren Catering-Planungen. In den Mietgebühren und Nebenkosten ist Folgendes enthalten: - Nutzung der angemieteten Fläche zur Präsentation von Waren und Dienstleistungen. Veröffentlichung des Firmennamens mit Verlinkung zur Firmen-Homepage auf einer Unterseite Industrie der Kongress-Homepage Veröffentlichung von Firmenname und -sitz im Vorprogramm bei Anmeldung bis zum 28. Februar Erhalt einer beliebigen Anzahl von Einladungs- und Vorprogrammen per Post. Erhalt von Hauptprogrammen vor Ort in Berlin. Erhalt eines laminierten Schildes mit der Standnummer vor Ort. 1 kostenfreier Auf-/ Abbauausweis pro 3 qm Fläche. Berechtigung unbegrenzt Ausstellerausweise à vorauss. 50 EUR zzgl. MwSt. zu erwerben (zum Eintritt ins Gelände und den wiss. Vorträgen). Berechtigung vor Ort während des Kongresses Eintrittskarten für Kurse/ Seminare zu erwerben. Veröffentlichung von Firmenname, -sitz und Standnummer im Hauptprogramm. Veröffentlichung in einem Branchenverzeichnis im Hauptprogramm und auf einer Unterseite Industrie/ Ausstellende nach Branchen der Kongress-Homepage Veröffentlichung von Firmenname und Standnummer in den Listen/ Plänen, die im Veranstaltungsort ausgehängt werden. Veröffentlichung von Firmenname, -anschrift und Standnummer in der Kongressapp. Service am Ausstellungs-Servicecounter vor Ort. Abfallentsorgung beim Auf- und Abbau. Verlegen von Teppichboden in den Gängen und Gangreinigung vor Ort. 8

9 Für einen Mitausstellenden am Stand werden 800 EUR zzgl. MwSt. berechnet. In den Mitausstellergebühren ist Folgendes enthalten: - Mitnutzung der Fläche des Hauptausstellers gemäß Absprache. Veröffentlichung des Firmennamens mit Verlinkung zur Firmen-Homepage auf einer Unterseite Industrie der Kongress- Homepage Veröffentlichung von Firmenname und -sitz im Vorprogramm bei Anmeldung bis zum 28. Februar Erhalt einer beliebigen Anzahl von Einladungs- und Vorprogrammen per Post. Erhalt von Hauptprogrammen vor Ort in Berlin. Berechtigung unbegrenzt Ausstellerausweise à vorauss. 50 EUR zzgl. MwSt. zu erwerben (zum Eintritt ins Gelände und den wiss. Vorträgen). Berechtigung vor Ort während des Kongresses Eintrittskarten für Kurse zu erwerben. Veröffentlichung von Firmenname, -sitz und Standnummer im Hauptprogramm. Veröffentlichung in einem Branchenverzeichnis im Hauptprogramm und auf einer Unterseite Industrie/ Ausstellende nach Branchen der Kongress-Homepage Veröffentlichung von Firmennamen und Standnummer in den Listen/ Plänen, die im Veranstaltungsort ausgehängt werden. Veröffentlichung von Firmenname, -anschrift und Standnummer in der Kongressapp. Service am Ausstellungs-Servicecounter vor Ort. NEU: Auf Grund von Problemen in der Vergangenheit müssen die Ausstellerausweise ab 2018 personalisiert werden. Die Namen des Standpersonals vor Ort sollten im Vorfeld mitgeteilt werden, alternativ können sie auch erst vor Ort eingegeben werden (Achtung: Wartezeit möglich). Die Ausstellerausweise können vor Ort (vorauss. an Self-print-Terminals) abgeholt werden. Diesen Service müssen wir mit vorauss. 50 EUR zzgl. MwSt. pro Ausstellerausweis bei Buchung bis zum berechnen. Es gibt deshalb KEINE kostenfreien Ausstellerausweise mehr. 9

10 VERFAHREN ZUR FLÄCHENZUTEILUNG Ausstellereignung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Import eure können nur als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Intercongress GmbH entscheidet nach Rücksprache mit dem Initiator über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung. Der Ausstellende darf den Stand nur selbst nut zen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehm er bedarf der Zustimmung des Veranstalters und bedarf einer separaten, schriftlichen Anmeldung der Mitausstellenden. Der Veranstalter darf den Preis für die Standmiete erhöhen oder eine zusätzliche Mitausstellungs-Gebühr erheben. Die Mitausstellenden haft en für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. Der Ausstellende muss in einem positiven finanziellen Ansehen bei Intercongress GmbH stehen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Unternehm en, die in der Vergangenheit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sind, die Zulassung zur Veranstaltung zu entziehen. Flächenzuteilungsverfahren Ausstellungsflächen werden nach einer Rangfolge entsprechend des Umfangs und der Dauer der Unterstützung im Rahmen der Beteiligung am gemeinsamen Kongress von BVOU, DGOOC und DGU seit 2003 vergeben. Pro Teilnahmejahr seit 2003 werden 2 Treue-Punkte vergeben, so dass Gruppen mit 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29 oder 30 Punkten entstehen. Ungerade Punktzahlen ergeben sich durch Punktabzug wegen verspäteter Zahlung oder vorzeitigem Abbau. Aktuelle Treuepunkte: 50 Firmen mit 29 bis 30 Treue-Punkten 38 Firmen mit 24 bis 28 Treue-Punkten 43 Firmen mit 17 bis 22 Treue-Punkten 63 Firmen mit 11 bis 16 Treue-Punkten 145 Firmen mit 5 bis 10 Treue-Punkten 391 Firmen mit 1 bis 4 Treue-Punkten Falls Sie eine Übersicht Ihrer Treuepunkte benötigen, senden Sie gern eine an kerstin.schwarz-closs@intercongress.de Unternehmen, die mit anderen Unternehmen fusioniert haben, oder andere Unternehmen aufgekauft haben, können sich für die Nutzung der höchsten Anzahl von Treue-Punkten entscheiden. Eine Addition von Treue-Punkten ist jedoch ausgeschlossen. Alle Anträge für Übertragungen von Treue-Punkt en müssen vor der Nutzung von allen beteiligten Unternehmen schriftlich bei Intercongress eingegangen und durch Intercongress bestätigt worden sein. Darüber hinaus behält sich Intercongress GmbH das Recht vor, anderweitige Verfahren zur Flächenvergabe anzuwenden, sofern diese besser geeignet erscheinen. Die Ausstellung wird gemäß einer optimalen Flächennutzung aufgeplant. Bei Bedarf wird Intercongress Gm bh die erst e Aufplanung jedoch abändern, um allen Wünschen gerecht zu werden. Auswahl von Standflächen Bitte teilen Sie uns auf dem Formular Standanmeldung die von Ihnen gewünschte Standgröße, Standart und Ausst ellungshalle mit. Sie sind in Ihrer Angabe völlig frei, da ab Anfang März eine Aufplanung der Hallen 2.2 und 4.2 gemäß den gem acht en Wünschen erfolgt. Bitte geben Sie nur Alternativen an, die Sie auch wirklich buchen möchten! Da bei Firmen mit der gleichen Anzahl an Treue-Punkten das Eingangsdatum der Standanmeldung über die bevorzugte Berücksichtigung bei der Flächenzut eilung entscheidet, ist es sinnvoll, die Standanmeldung so früh wie möglich einzusenden. Sollten nicht alle Ihre auf der St andanmeldung angegebenen Wünsche zu realisieren sein, werden Sie einen Vorschlag erhalten, der sich an der von Ihnen angegebenen Standgröße orientiert. 10

11 Flächenvergabe Um an der ersten Flächenvergabe teilnehm en zu können, m uss Ihre Standanm eldung bis zum 28. Februar 2018 bei Intercongress Gm bh eingegangen sein. Ausschlaggebend ist der Eingang in unserem Büro in der Wilhelmstr. 7, Wiesbaden per Fax, oder Post. Der Erhalt Ihrer Anmeldung wird innerhalb von 10 Arbeitstagen von Intercongress GmbH per bestätigt. Bitte beachten Sie, dass diese Zwischenbestätigung noch keine Bestätigung Ihrer Standwahl ist, sondern Sie lediglich über den Eingang Ihrer Standanm eldung unterrichtet. Anm eldungen, die bis zum 28. Februar 2018 bei Int ercongress GmbH eingegangen sind, werden im Rahmen der ersten Flächenvergabe berücksichtigt bei Firmen mit der gleichen Anzahl an Treue-Punkten entscheidet das Eingangsdatum der Standanm eldung über die bevorzugte Berücksichtigung bei der Flächenzuteilung. Daher ist es sinnvoll, die Standanmeldung so früh wie möglich einzusenden. Anm eldungen, die ab dem 01. März 2018 bei Int ercongress GmbH eingehen, werden erst berücksichtigt, wenn die erste Flächenvergabe erfolgt ist und die Standbestätigungen an die Ausstellenden versandt sind. Falls zu diesem Zeitpunkt keine freien Flächen m ehr verfügbar sind, werden diese Unternehm en auf eine Warteliste genommen. Über die Platzierung auf der Warteliste entscheidet das Eingangsdatum der Standanmeldung. Intercongress versendet in diesem Falle Benachrichtigungen über die Platzierung auf der Warteliste. Sobald Flächen durch Stornierung frei werden, werden diese Unternehmen über die freien Flächen informiert. Zahlungsbedingungen Nach Zuteilung der Flächen werden Rechnungen über die Standgebühren versandt, die innerhalb von 4 Wochen zu begleichen sind das Zahlungsdatum wird auf der Rechnung ausgewiesen. Rechnungen, die zum 23. Juli 2018 noch nicht vollständig bezahlt sind, können vom Veranstalter wieder storniert und die zugeteilte Fläche kann an ein anderes Unternehmen vermietet werden. Bei verspätetem Zahlungseingang nach dem 23. Juli 2018 wird automatisch 1 Treue-Punkt abgezogen. Kein Unternehm en wird zum Kongress eingelassen, solange die Standgebühr nicht vollst ändig bezahlt ist. Bitte beachten Sie, dass bei offenen Rechnungen auch keine Auf-/ Abbauausweise versandt werden. Stornierungsbedingungen Stornierungen und Umbuchungen müssen schriftlich erfolgen und sind erst mit schriftlicher Best ätigung durch Intercongress gültig. Bei Erhalt einer schriftlichen Stornierung für eine Standfläche bis zum 28. Februar 2018 fallen Kosten in Höhe von 25% der vollen Standmiete ohne Nebenkosten an. Bei Erhalt einer schriftlichen Stornierung für eine Standfläche ab dem 01. März 2018 bis zum 22. August 2018 werden 50% der vollen Standmiete ohne Nebenkosten erhoben. Bei Erhalt einer schriftlichen Stornierung für eine Standfläche ab dem 23. August 2018 oder bei Nichterscheinen des Ausstellers zur Veranstaltung erfolgt keine Rückerstattung der Standgebühren. Unternehmen, die Int ercongress über ihr Nicht-Erscheinen nicht schriftlich informieren, werden zum DKOU2019 nicht zugelassen. Vorzeitiger Standabbau Der Abbau der Ausstellungsstände erfolgt am Freitag, 26. Oktober 2018 ab Uhr. Mit der Standbuchung bestätigt der Ausstellende, dass er nicht vorher abbauen wird. Vorzeitiges Abbauen oder teilweises Räumen der Stände ist nicht statthaft und wird mit einer Vertragsstrafe von 50% der Standmiete geahndet. Bei vorzeitigem Abbau wird zudem automatisch 1 Treue-Punkt abgezogen. 11

12 LUNCH-WORKSHOPS/ -SYMPOSIEN Veranstaltungstage: Dienstag, 23. Oktober bis Freitag, 26. Oktober 2018 Veranstaltungsdauer: jew. 1 Std. in der Mittagspause, Uhr (zzgl. Auf- und Abbauzeit von je 15 Minuten vor Beginn und nach der Durchführung) Bestuhlung: Reihenbestuhlung Beschilderung: direkt vor dem Workshopraum; Vorsitzschilder sind NICHT inkludiert Technik: Standardtechnik für Datenprojektion (Beamer, Leinwand Laptops NUR in den Sälen) Gebühr: Mittwoch/ Donnerstag: EUR zzgl. MwSt. pro Raum für Pers EUR zzgl. MwSt. pro Saal ab 100 Pers. Dienstag/ Freitag EUR zzgl. MwSt. pro Raum für Pers EUR zzgl. MwSt. pro Saal ab 100 Pers. ACHTUNG: Einlasskontrolle durch Hostessen zum Scannen der Teilnehmer-Adressen! Hinweis: Ausrichter, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Werbeplattform einen Aufschlag von EUR zzgl. MwSt. pro Veranstaltung entrichten (inkl. 10 Tageskarten). Veröffentlichung: Berücksichtigung im Vorprogramm bei Buchung bis 30. März 2018 Raumvergabe: nach Eingangsdatum der Anmeldung. Zahlungs- und Stornierungsbedingungen: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH für die Durchführung von Kongress begleitenden Veranstaltungen. BESPRECHUNGSRÄUME Veranstaltungstage: Dienstag, 23. Oktober bis Freitag, 26. Oktober 2018 Nutzungsdauer: Am jeweils gebuchten Tag während der Ausstellungszeit ( Uhr) (inkl. Auf- und Abbauzeit) Beschilderung: Raumbeschilderung und Vorsitzschilder sind NICHT inkludiert Technik: Technik für Datenprojektion (Beamer, ggf. Leinwand) inklusive Gebühr: 2 Std. Nutzung (möglicher Zeitraum nach Absprache) NEU: Räume jetzt auch stundenweise buchbar! 500 EUR zzgl. MwSt. für Räume bis 49m² (Blockbestuhlung, Umbestuhlung gegen Aufpreis) Halber Tag ( Uhr bzw Uhr) 800 EUR zzgl. MwSt. für Räume bis 49 m² (Blockbestuhlung, Umbestuhlung gegen Aufpreis) EUR zzgl. MwSt. für Räume ab 50 m² (Reihenbestuhlung, KEINE Umbestuhlung möglich) Ganzer Tag ( Uhr) EUR zzgl. MwSt. für Räume bis 49 m² (Blockbestuhlung, Umbestuhlung gegen Aufpreis) Hinweise: Nur für interne Nutzung (keine Kundenworkshops!) - keine Veröffentlichung im Programm nur für ausstellende Firmen buchbar Räume sind ohne Tageslicht/ Fenster Raumvergabe: nach Eingangsdatum der Anmeldung. Zahlungs- und Stornierungsbedingungen: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH für die Durchführung von Kongress begleitenden Veranstaltungen. 12

13 ANZEIGENSCHALTUNGEN VORPROGRAMM Auflage: Stück (teilw. digital) Format: DIN A5 (vertikal) Sprache: deutsch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite 3. Umschlagseite 2. Umschlagseite Ggü. Inhaltsverzeichnis Innenteil EUR zzgl. EUR zzgl. EUR zzgl. EUR zzgl. EUR zzgl. MwSt. MwSt. MwSt. MwSt. MwSt. Beilage (zzgl. Materialkosten) Lesezeichen (exklusiv, zzgl. Materialkosten) Einhefter (Doppelseite) EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt. Anzeigenschluss: 30. März 2018 PFLEGEPROGRAMM Auflage: Stück Format: DIN lang (vertikal) Sprache: deutsch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite Je Einlage (max. 3) 900 EUR zzgl. MwSt 800 EUR zzgl. MwSt. Anzeigenschluss: 27. April 2018 PHYSIOTHERAPIEPROGRAMM Auflage: Stück Format: DIN lang (vertikal) Sprache: deutsch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite Je Einlage (max. 3) EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt. Anzeigenschluss: 31. Mai

14 INTERNATIONALES PROGRAMM Auflage: Stück (teilw. digital) Verteiler: Mitglieder von 58 Internationalen Fachgesellschaften Format: DIN A5 lang (vertikal) Sprache: englisch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite EUR zzgl. MwSt. Anzeigenschluss: 29. Juni 2018 HAUPTPROGRAMM Auflage: Stück Format: DIN A5 (vertikal) Sprache: deutsch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite 3. Umschlagseite 2. Umschlagseite Ggü. Inhaltsverzeichnis Innenteil bereits gebucht EUR zzgl EUR zzgl EUR zzgl EUR zzgl. Beilage (zzgl. Materialkosten) Lesezeichen (exklusiv, zzgl. Materialkosten) Einhefter (Doppelseite) EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt. MwSt. MwSt. MwSt. MwSt. Anzeigenschluss: 31. August 2018 EINLADUNG ZUR ERÖFFNUNGSVERANSTALTUNG Auflage: 550 Stück (Versand erfolgt ausschließlich an VIPs) Format: DIN A5 (vertikal) Sprache: deutsch Preis je Anzeige (4-farbig): 4. Umschlagseite EUR zzgl. MwSt. Anzeigenschluss: 31. August

15 MARKETINGLEISTUNGEN Hinweis: Firmen, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Werbeplattformen einen Aufschlag von EUR zzgl. MwSt. pro Leistung entrichten. EXKLUSIVLEISTUNGEN Sie möchten sich exklusiv am DKOU2018 beteiligen und dadurch eine verbesserte Werbeleistung für ihr Unternehmen erzielen? Die folgenden Werbeleistungen sind jeweils auf einen Industriepartner beschränkt und daher eine sehr wirksame Werbemaßnahme. FIRMENLOGO AUF DER KONGRESSBESCHILDERUNG Abdruck des Firmenlogos auf der gesamten Beschilderung innerhalb des Kongressgebäudes. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr EUR zzgl. MwSt. KONGRESSTASCHEN Verteilung von Kongresstaschen mit Ihrem Firmenlogo und dem Kongresslogo an die Kongressteilnehmenden. Eine Tascheneinlage ist in der Marketinggebühr inkludiert. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr bei Stellung von Kongresstaschen inkl. Produktion von Kongresstaschen EUR zzgl. MwSt EUR zzgl. MwSt. STIFTE & BLÖCKE Einlage von je Blöcken und Stiften mit Ihrem Firmenlogo in die Kongresstaschen für die Kongressteilnehmenden. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr (zzgl. Materialkosten) EUR zzgl. MwSt. STIFTE AM REGISTRIERUNGSCOUNTER Zur Einschreibung am Registrierungscounter (Kongressbüro) benötigen die Teilnehmenden Stifte, da sie ihre eigenen oft vergessen. Die werden nach Nutzung gern mitgenommen. Wir können deshalb insgesamt Kugelschreiber mit Ihrem Firmenlogo an die Kongressteilnehmenden am Registrierungscounter verteilen. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr (zzgl. Materialkosten) EUR zzgl. MwSt. 15

16 LANYARDS Verteilung von Lanyards mit Ihrem Firmenlogo und Clips an alle Teilnehmenden, Vortragenden und Ehrengäste. Die Produktion der Lanyards mit Firmenlogo und dem Aufdruck "Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie, Berlin 2018" erfolgt durch den Sponsor. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr (zzgl. Materialkosten) EUR zzgl. MwSt. PARTNER DER MEDIENANNAHME Werden Sie exklusiver Partner der Medienannahme und statten Sie diese für die Vortragenden/ Vorsitzenden mit Ihren Blöcken & Stiften aus, sowie Werbescreens auf den Laptops, Mousepads mit Firmen/ Produktlogo und platzieren Sie Ihre Roll-Ups im Raum. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr (zzgl. Materialkosten) EUR zzgl. MwSt. TEILNEHMERMAILING Versand eines Werbe- ing an die ca vorangemeldeten Teilnehmenden 1 Woche vor Beginn des Kongresses. Das ing wird an die Teilnehmenden mit dem Betreff DKOU2018 versendet. Der Inhalt ist frei bestimmbar z. B. Ihre persönliche Einladung an den Stand oder zu einer besonderen Aktion während des DKOU oder auch nur Infos zu einem Produkt. Alle Adressaten werden persönlich angeschrieben. Der Vorteil eines solchen ings ist, dass ausschließlich Personen kontaktiert werden, die tatsächlich beim DKOU anwesend sein werden und man dadurch extrem gezielt bewerben kann. Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr EUR zzgl. MwSt. W-LAN Leistungen: W-LAN Abdeckung im gesamten Kongressgelände (Eingangsbereich, Ausstellungshallen 2.2, 4.2, Posterhalle, Vortragssäle Hallen 7, Großer Saal, Festsaal) Firmenbranding/ Werbung auf der Portalseite und Verlinkung auf eine zu benennende Website des Partners Bestimmung des Passworts durch einen Partner, welches allen Kongressteilnehmenden mitgeteilt und in Vor- sowie Hauptprogramm abgedruckt wird. Nennung als Partner im Vor- und Hauptprogramm und auf der Kongress-Homepage mit Logo Begrenzt auf ein Unternehmen! Marketinggebühr EUR zzgl. MwSt. Abdeckung in ALLEN Hallen auch in den Vortragssälen der Hallen 7! 16

17 ONLINE MARKETING Durch angebotene Online Werbemaßnahmen können Sie während des gesamten Jahres bereits im Vorfeld und im Nachgang des DKOU2018 Ihre Produkte bewerben. Die unterschiedlichen Werbemöglichkeiten sind ab Buchung das ganze Jahr online verfügbar. BANNER IM INTERNET Platzierung eines Webebanners auf der Kongresshomepage Netzpräsenz der Domäne: Netzpräsenz der Werbung: Reichweite: Anzahl der Werbe-Einblendungen: bis Arbeitstage nach Dateneingang über Besucher in 2017 max. 1 Banner pro Seite Preis je Werbebanner: Hauptseiten (gemäß Menü) EUR zzgl. MwSt. Zusatzleistungen (Graphische Ausgestaltung, Animation) auf Anfrage DKOU-APP FÜR SMARTPHONES Alle Partner und Ausstellenden werden mit Firmennamen und Standnummer in einem Ausstellerverzeichnis in der Kongress-App, die 2017 von Usern genutzt wurde, veröffentlicht. Der DKOU2018 bietet darüber hinaus die Möglichkeit einer erweiterten Nennung, welche individuell buchbar ist. Exklusive Buchung des Ladescreens ( Splashscreen ) (erscheint beim Herunterladen des DKOU von der Plattform) nur für ein Unternehmen möglich Ganzseitige Firmenwerbung 1280 x 1080 RGB, JPG oder PNG, hohe Qualität EUR zzgl. MwSt. Buchung eines Werbebanners mit Verlinkung auf website (immer im unteren Drittel des zentralen Bildschirms) - rollierend, max. 3 Stk. möglich Firmenwerbung 1280 x 420 RGB, JPG oder PNG, hohe Qualität EUR zzgl. MwSt. Nennung im Reiter Partner 500 EUR zzgl. MwSt. (separat im Reiter Industrie auf dem zentralen Bildschirm) Mit Firmen- oder Produktlogo, Link zu einer website, Verlinkung zur Standfläche im Ausstellungsplan Senden einer Push-Nachricht an alle User (Text mit max. 120 Zeichen) - max. 4 Nachrichten pro Tag möglich EUR zzgl. MwSt. 17

18 MARKETING VOR ORT Marketingmaßnahmen vor Ort sind für die gesamte Dauer des Kongresses buchbar. Diese Sponsoringmaßnahmen ermöglichen Ihnen die Teilnehmenden vor Ort nochmals gezielt auf Ihr Unternehmen und Ihre Produkte aufmerksam zu machen. SAAL-INFOSYSTEM Im Rahmen des DKOU bieten wir allen Ausstellenden und Partnern die Möglichkeit an den Kongresstagen einen Infotext bzw. eine Ankündigung auf den 20 Plasmabildschirmen (Saal-Infosystem) vor den Vortragssälen zu schalten. Diese Werbeleistung eignet sich insbesondere hervorragend zur Ankündigung eines Firmenworkshops oder von geplanten Aktionen am Ausstellungsstand. S-Paket Pro halbem Tag werden max. 3 verschiedene Werbetexte PERMANENT auf der unteren Bildschirmhälfte (grüner Kreis) eingeblendet. Ein Werbetext darf maximal 20 Wörter umfassen. Preis je Werbetext: 5 00 EUR zzgl. MwSt. pro halbem Tag Einblendungszeit: Vormittags: Nachmittags: Uhr 13:30 18:30 Uhr L-Paket Pro Tag kann eine Werbeseite exklusiv ganzflächig eingeblendet werden. Diese Seite wird im Wechsel mit der Sitzungsübersicht gezeigt. Preis (pro Tag): EUR zzgl. MwSt. DIGITALE PAUSENPRÄSENTATION (FILM) Leistung: Einblendung eines Films/ einer digitalen Pausenpräsentation in allen 15 Vortragssälen auf dem Gelände des DKOU (inkl. Hauptvortragssaal Festsaal ) in allen Pausen. Termine: Dienstag, 23. Oktober 2018 Mittwoch, 24 Oktober 2018 Donnerstag, 25. Oktober 2018 Freitag, 26. Oktober 2018 Dauer der Präsentation: ca. 2 Minuten (läuft permanent in Schleife) Max. Anzahl Präsentationen: 1 pro Tag Preis (pro Tag): EUR zzgl. MwSt. 18

19 PLATZIERUNG VON ROLL-UPS IM BEREICH DER VORTRAGSSÄLE Platzierung von Roll-Ups im Bereich der Vortragssäle in Halle 7. Preis (pro Roll-Up) 500 EUR zzgl. MwSt. RUHEZONEN IN DER AUSSTELLUNG ODER IM POSTERAREAL Innerhalb der Ausstellungshallen werden Sitzbereiche zur Erholung für alle Teilnehmenden, Vortragenden und Ehrengäste eingerichtet. Der DKOU bietet allen Partnern und Ausstellenden die Möglichkeit eine (oder mehrere) Ruhezonen mit 2 Roll-Ups und Werbematerial auszustatten und sich somit als Partner einer Ruhezone zu präsentieren. Preis (pro Ruhezone) EUR zzgl. MwSt. 19

20 BARCODE-SCANNER LEADSYSTEM SMALL Leistungen: Anmietung eines Barcode-Scanners während des DKOU2018 zum eigenhändigen Scannen der Barcodes auf den Teilnehmerbadges am Ausstellungsstand. Zusendung der Adressdaten (Name, Anschrift, Adresse) durch den Provider im Anschluss an die Veranstaltung als Excel-Datei per . Ein vordefiniertes Qualifizierungssheet kann für 190 EUR hinzugebucht werden (max. 10 selbst gewählte Merkmale können anhand von Barcodes der gescannten Adresse zugeordnet werden). Gebühr pro Scannereinheit 450 EUR zzgl. MwSt. LEADSYSTEM ADVANCED Leistungen Anmietung eines Barcode-Scanners während des DKOU2018 zum eigenhändigen Scannen der Barcodes auf den Teilnehmerbadges am Ausstellungsstand. Einfache Leaderfassung durch leistungsstarken Barcodescanner gekoppelt an ein Tablet mit großem Display. Sofortige Anzeige gescannter Adressdaten. Anforderung einer Auswertungsdatei jederzeit möglich. Excel-Auswertung der Daten (Name, Anschrift, Adresse) sofort und nach dem Kongress. 1 Freitextfeld zur Qualifizierung der Adressen (leads). Gebühr pro Scannereinheit 630 EUR zzgl. MwSt. Anmeldeschluss: 28. September 2018 Nachträgliche Bestellungen sowie Bestellungen vor Ort sind nicht möglich. Das Scannen der Teilnehmenden an Workshops/ Symposien ist in der entsprechenden Gebühr bereits inkludiert. 20

21 STANDANMELDUNG Mail- oder Faxantwort bitte schnellstmöglich - allerspätestens bis zum 28. Februar 2018 an: Intercongress GmbH Kerstin Schwarz-Cloß, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden fon fax Anzahl Treuepunkte: kerstin.schwarz-closs@intercongress.de Hersteller Firma: Vertriebsfirma Bitte geben Sie eventuelle Mitaussteller auf einer separaten Seite an (mit entsprechender Rechnungsadresse). Straße: PLZ, Ort, Land: Diese Adresse wird veröffentlicht. Bitte geben Sie eine eventuell abweichende Rechnungsadresse separat an. Telefon/ Fax: / Ansprechpartner: UST-/ VAT-ID: Internetadresse: Herr Frau Eine Verlinkung von der Ausstellerliste zu Ihrer Homepage ist in der Standgebühr enthalten. Gewünschte Standfläche: Bevorzugte Ausstellungshalle:... m² ( Länge... m x Tiefe... m) (Mindestgröße: 6 m²) Halle 2.2 Halle 4.2 möglichst neben Firma:... Standgebühr: Ist Ihre Standfläche groß genug für Ihre geplanten Aktionen am Stand? NICHT neben Firma: EUR zzgl. MwSt. pro m² Stellfläche in den Hallen 2.2 & 4.2 zzgl. 10% Nebenkosten (für Aussteller-Service, Abfallent sorgung während Auf- und Abbau, Gangreinigung sowie Eintrag in die Ausstellerlisten im Hauptprogramm, im Internet, in der Kongressapp und vor Ort) Rabatt für Start-Ups: 20% auf (die ersten) 6 qm Standfläche (Gründungsjahr nachweislich oder schriftlicher Nachweis muss der Standanmeldung beiliegen!) Zuschläge: Reihenstand (1 Seite offen) ohne Zuschlag Eckstand (2 Seiten offen) zzgl. 10% Kopfstand (3 Seiten offen) zzgl. 15% Blockstand (4 Seiten offen) zzgl. 20% Bitte geben Sie Ihre Hauptproduktgruppe an - max. 1 Kategorie (wie möchten Sie z. B. in der App gefunden werden?) Abrechnungsmanagement/ Praxiseinrichtung Arthroskopie Ausbildung/ Weiterbildung Bewegungs-/ Haltungsdiagnostik Bildgebung Biomaterial Computer/ Software Fachliteratur/ Medien Implantate Klinik/ Krankenhaus Medizinische Gesellschaft Medizinische Hilfsmittel Medizintechnik Orthopädietechnik Pharmazeutika Ergonomisches Zubehör Spinale Instrumente Hinweis: Bei Stornierung eines Ausstellungsstandes ab dem oder bei Nicht erscheinen des Ausstellers zur Veranstaltung erfolgt keine Rückerstattung der Standgebühren. Übrige Bedingungen siehe Seite 9/ 10 der Indust riebroschüre. Mit Ihrer Unterschrift bestät igen Sie, dass I hr Unternehmen mit dem Abbau am Freitag, erst um Uhr beginnen w ird. Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Gerichtsstand ist Freiburg. Hinweis gem. 3 3 BDSG: Kundendaten werden gespeichert.

22 ANZEIGENSCHALTUNG Mail- oder/ Faxantwort bitte schnellstmöglich an: Intercongress GmbH Kerstin Schwarz-Cloß, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden fon fax Firma: Straße: PLZ, Ort, Land: Diese Adresse wird veröffentlicht. Bitte geben Sie eine eventuell abweichende Rechnungsadresse separat an. Telefon/ Fax: / Ansprechpartner: UST-/ VAT-ID: Herr Frau VORPROGRAMM (Auflage: Stück) 4. Umschlagseite 3. Umschlagseite 2. Umschlagseite Ggü. Inhaltsverzeichnis Innenteil Beilage (zzgl. Materialkosten) Lesezeichen (exklusiv, zzgl. Materialkosten) Einhefter (Doppelseite) Anzeigenschluss: 30. März 2018 PFLEGEPROGRAMM (Auflage: Stück) 4. Umschlagseite Je Einlage (max. 3) Anzeigenschluss: 27. April EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 900 EUR 800 EUR PHYSIOTHERAPIEPROGRAMM (Auflage: Stück) 4. Umschlagseite Je Einlage (max. 3) Anzeigenschluss: 31. Mai EUR EUR INTERNATIONALES PROGRAMM (Auflage: Stück) 4. Umschlagseite Anzeigenschluss: 29. Juni EUR HAUPTPROGRAMM (Auflage: Stück) 4. Umschlagseite 3. Umschlagseite 2. Umschlagseite Ggü. Inhaltsverzeichnis Innenteil Beilage (zzgl. Materialkosten) Buchzeichen (exklusiv, zzgl. Materialkosten) Einhefter (Doppelseite) Anzeigenschluss: 31. August 2018 bereits gebucht EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EINLADUNG ZUR ERÖFFNUNGSVERANSTALTUNG (Auflage: 550 Stück, Versand ausschließlich an VIPs) 4. Umschlagseite EUR (alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.) Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Gerichtsstand ist Freiburg. Hinweis gem. 3 3 BDSG: Kundendaten werden gespeichert.

23 Mail- oder/ Faxantwort bitte schnellstmöglich - allerspätestens bis zum 30. März 2018 an: Intercongress GmbH Lisa Jung, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden fon fax LUNCH-WORKSHOP/ -SYMPOSIUM lisa.jung@intercongress.de Firma: Straße: PLZ, Ort, Land: Diese Adresse wird veröffentlicht. Bitte geben Sie eine eventuell abweichende Rechnungsadresse separat an. Telefon/ Fax: / Herr Ansprechpartner: Frau UST-/ VAT-ID: Internetadresse: Wir möchten folgende kongressbegleitende Veranstaltung durchführen: LUNCH-WORKSHOP/ SYMPOSIUM Bevorzugter Termin: ACHTUNG: Es gelten strenge Brandschutzbestimmungen der Messe Berlin bei der Raumbelegung. Ist Ihr Raum groß genug?... Oktober 2018, Uhr Bevorzugte Raumgröße: Raum (54-69 Personen) Saal (ab 100 Personen) Mi./ Do. Di./ Fr EUR EUR EUR EUR Erwartete Teilnehmerzahl:. Art der Veranstaltung: Workshop Symposium Sonstiges: Hinweis: Ausrichter, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Werbeplattform einen Aufschlag von EUR zzgl. MwSt. pro Veranstaltung entrichten (inkl. 10 Tageskarten). Werbemöglichkeiten für Ihren Workshop Banner im Internet (pro Hauptseite) Programm Events Industrie Saal-Infosystem Infotext, halber Tag Infotext, ganzer Tag Einblendung ganzer Tag Registrierung Datum:.Oktober 2018 Datum:.Oktober 2018 Datum:.Oktober 2018 Reise & Hotel Vormittags Digitale Produkt-Präsentation/ Film während der Sitzungspausen (pro Tag) Gewünschter Tag:. Oktober EUR Information Nachmittags 50 0 EUR EUR EUR EUR (alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.) Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Gerichtsstand ist Freiburg. Hinweis gem. 3 3 BDSG: Kundendaten werden gespeichert. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

24 EXKLUSIVLEISTUNGEN Mail- oder/ Faxantwort bitte schnellstmöglich - allerspätestens bis zum 28. Februar 2018 an: Intercongress GmbH Kerstin Schwarz-Cloß, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden fon fax kerstin.schwarz-closs@intercongress.de Firma: Straße: PLZ, Ort, Land: Diese Adresse wird veröffentlicht. Bitte geben Sie eine eventuell abweichende Rechnungsadresse separat an. Telefon/ Fax: / Ansprechpartner: UST-/ VAT-ID: Herr Frau Wir möchten folgende Exklusivleistung buchen: Stifte am Registrierungscounter EUR (Stellung von Stiften mit Ihrem Firmenlogo) Stifte & Blöcke für die Kongresstasche EUR (Einlage Ihrer je Blöcken und Stiften mit Ihrem Firmenlogo in die Kongresstaschen für die Kongressteilnehmenden) Partner der Medienannahme EUR (Ausstattung mit Blöcken & Stiften, Werbescreen auf den Laptops, Mousepads, Roll-Ups, etc.) für die Vortragenden/ Vorsitzenden Kongresstaschen (Stellung von Kongresstaschen) EUR Teilnehmer- ing EUR (Versand eines Werbe- ing an die ca vorangemeldeten Kongressteilnehmenden) W-LAN EUR (Nennung als Partner, Bestimmung des Passworts, Firmenbranding/ Werbung auf der Portalseite und Verlinkung auf eine zu benennende Website des Partners) Firmenlogo auf der Kongressbeschilderung EUR (Abdruck des Firmenlogos auf der gesamten Beschilderung innerhalb des Kongressgebäudes) Lanyards (Stellung von Lanyards) bereits gebucht (alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.) Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Gerichtsstand ist Freiburg. Hinweis gem. 3 3 BDSG: Kundendaten werden gespeichert.

25 MARKETINGLEISTUNGEN Mail- oder/ Faxantwort bitte schnellstmöglich an: Intercongress GmbH Kerstin Schwarz-Cloß, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden fon fax Firma: Straße: PLZ, Ort, Land: Bitte geben Sie eine eventuell abweichende Rechnungsadresse separat an. Telefon/ Fax: / Herr Ansprechpartner: UST-/ VAT-ID: Frau Wir möchten folgende kongressbegleitende Marketingleistung buchen: ONLINE MARKETING DKOU APP für Smartphones Exklusive Buchung des Ladescreens ( Splashscreen ) Buchung eines Werbebanners mit Verlinkung auf website Nennung im Reiter Partner Senden einer Push-Nachricht Banner im Internet (pro Hauptseite) Programm Events Industrie EUR EUR EUR EUR EUR Registrierung Reise & Hot el Information MARKETING VOR ORT Saal-Infosystem Infotext, halber Tag Infotext, ganzer Tag Einblendung ganzer Tag Datum:.Oktober 2018 Datum:.Oktober 2018 Dat um:.oktober 2018 Vormittags Nachmittags Digitale Produkt-Präsentation/ Film während der Sitzungspausen (pro Tag) Gewünscht er Tag:. Okt ober 2018 Platzierung von Roll-Ups im Bereich der Vortragssäle (pro Stück, an allen 4 Tagen) Ruhezonen (pro Stück, an allen 4 Tagen) EUR 500 EUR EUR Werbung außerhalb der Standfläche (Werbeläufer o. Ä. pro Tag) Barcode-Scanner 500 EUR EUR EUR.. Scanner mit Leadsyst em Small.. Scanner mit Leadsyst em Advanced EUR (pro Scannereinheit) (pro Scannereinheit) 450 EUR 630 EUR (alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.) Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intercongress GmbH, deren Kenntnis der Kunde mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Gerichtsstand ist Freiburg. Hinweis gem. 3 3 BDSG: Kundendaten werden gespeichert.

26 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen Allgemeines Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Aussteller. In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten. 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen Die Leistungen des Veranstalters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausstellers an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. Angebot und Vertragsabschluss In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausstellers erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Aussteller ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Aussteller bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Standbestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Aussteller nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen, die dem Aussteller vor der Veranstaltung zugehen Zulassung zur Veranstaltung IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausstellers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Aussteller zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Für gleiche Erzeugnisse eines Herstellers darf nur jeweils ein Stand gemietet und für die Ausstellung verwendet werden. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Aussteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Der Aussteller darf den Stand nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitaussteller haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner Zuweisungen der Ausstellungsflächen Die Zuweisung der Standflächen erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC IC behält sich vor, dem Aussteller abweichend von der Standbestätigung nachträglich einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist, ein Festhalten an der Standbestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten Standbau und Standgestaltung Standbau und Standgestaltung müssen den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Verkehrsbehinderungen auf den Stand- und Gangflächen dürfen nicht entstehen Die Stände müssen während der Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut bestückt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Ausstellungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Ausstellungsobjektes unabdingbar erforderlich ist Der Verkauf von Ausstellungsware - auch von Messemustern, Software und Fachliteratur - an Privatpersonen ist außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig; im Übrigen sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Aussteller sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zuverlässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen Preise Die angegebenen Preise gelten pro angefangenen Quadratmeter Standfläche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug für Hallenstützen erfolgt nicht. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Ausstellungszeit einschließlich der Auf- und Abbautage. 5% p. a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Aussteller bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Aussteller Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Ausfall und Änderung der Veranstaltung Wird eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Aussteller unverzüglich hierüber zu informieren. 8.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Aussteller berechtigt innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Aussteller von diesem Recht keinen Gebrauch wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt. 8.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausstellers werden eventuelle Vorauszahlungen des Ausstellers erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird; 9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 10. Schadensersatz Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Aussteller zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Aussteller zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 25 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 50 % der vollen Standmiete, ohne Nebenkosten Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 80 % der vollen Standmiete zzgl. Nebenkosten mit Ausnahme der Stromkosten. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Aussteller nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten Haftungsbegrenzung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung. 12. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitaussteller werden zusätzliche Gebühren erhoben Zahlungsbedingungen Die Standmiete ist zzgl. einer vom Veranstalter festzulegenden angemessenen Vorauszahlung auf die Nebenkosten und zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Aussteller Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen Ist der Aussteller mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von Intercongress GmbH, Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

27 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Kongress begleitenden Veranstaltungen 1. Allgemeines 1.1. Vertragspartner des Mietvertrages sind der Veranstalter und der Ausrichter der Kongress begleitenden Veranstaltung (im Folgenden: Ausrichter ). In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter des Kongresses ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten. 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen Die Leistungen des Ausrichters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Ausrichters an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Ausrichters werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt. 2. Angebot und Vertragsabschluss 2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bzgl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot des Ausrichters erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars. Der Ausrichter ist bis vier Wochen nach Ablauf der dort angegebenen Anmeldefrist an dieses Angebot gebunden. Ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen, so ist der Ausrichter bis vier Wochen nach Abgabe seines Angebotes an dieses gebunden. Handelt es sich um einen Kaufmann, so ist der Inhalt der Bestätigung für den Vertrag auch dann maßgeblich, wenn er vom Inhalt der Anmeldung abweicht und der Ausrichter nicht innerhalb von 14 Tagen der Änderung widerspricht Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen des Austragungsortes. 3. Zulassung zur Veranstaltung 3.1. IC entscheidet nach Rücksprache mit dem Veranstalter über die Zulassung eines Ausrichters. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Ausrichter zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Ausrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Der Ausrichter darf die Kongress begleitende Veranstaltung nur selbst nutzen. Die vollständige oder teilweise Überlassung an andere Unternehmer bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Dieser darf den Preis (Ziff. 6) erhöhen. Die Mitausrichter haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner. 4. Zuweisungen der Veranstaltungsräume 4.1. Die Zuweisung der Veranstaltungsräume erfolgt nach Eingang der Anmeldung. Es entscheidet das Eingangsdatum bei IC IC behält sich vor, dem Ausrichter abweichend von der Bestätigung nachträglich einen Veranstaltungsraum in anderer Lage oder Größe zuzuweisen, Ein- und Ausgänge zum Messegelände oder zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen. Sofern eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Ausrichter zumutbar ist, ein Festhalten an der Bestätigung aber für den Veranstalter zu einer unzumutbaren Härte führen würde, darf dieser vom Vertrag zurücktreten. 5. Gestaltung der Kongress begleitenden Veranstaltung 5.1. Die Kongress begleitende Veranstaltung muss den allgemeinen wettbewerbs- und ordnungsrechtlichen Regeln und technischen Schutzvorschriften entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen Der Veranstaltungsraum muss während der Veranstaltungszeiten personell besetzt sein. Ein verfrühter Abbau ist nicht gestattet Es dürfen nur Gegenstände ausgestellt werden, die dem Veranstaltungsprogramm entsprechen, angemeldet und fabrikneu sind. Andere Gegenstände dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die Darstellung bzw. den Funktionsablauf des zulässigen Objektes unabdingbar erforderlich ist Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausrichters aus dem Veranstaltungsraum zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn ihre Ausstellung unzulässig ist und der Ausrichter sie auf Aufforderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich entfernt. Ist die Entfernung des Gegenstandes nicht möglich oder für die Herstellung eines zulässigen Zustandes nicht genügend, darf der Veranstalter den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 6. Preise 6.1. Die angegebenen Preise gelten pro Veranstaltungstermin zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Pauschalpreise für die gesamte Veranstaltungszeit einschließlich der Auf- und Abbauzeit Nebenkosten für Strom, Mobiliar, Technik, Blumen, Dekoration etc. werden gesondert berechnet. Für Mitausrichter werden zusätzliche Gebühren erhoben Ausrichter, die keinen Ausstellungsstand angemietet haben, müssen für die Nutzung der Werbeplattform einen Aufschlag gemäß Angebot pro Workshop entrichten. 7. Zahlungsbedingungen 7.1. Die Veranstaltungsgebühr ist zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Ausrichter mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p. A. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Dem Ausrichter bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Ausrichter Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Bei der Verwertung derjenigen Gegenstände, an denen dem Veranstalter ein Vermieterpfandrecht zusteht, ist dieser frei; die gesetzlichen Vorschriften sind, soweit gesetzlich zulässig, abgedungen. Eine freie Verwertung von Pfandgegenständen wird immer ausdrücklich geprüft Der Aussteller kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Mietvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Ausfall und Änderung der Veranstaltung Wird eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist IC verpflichtet den Ausrichter unverzüglich hierüber zu informieren. 8.2 Im Falle der Verlegung oder Kürzung ist der Ausrichter berechtigt innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Aussteller von diesem Recht keinen Gebrauch wird der Vertrag zu den mitgeteilten geänderten Bedingungen fortgeführt. 8.3 Bei Ausfall der Veranstaltung oder im Falle des Rücktritts des Ausrichters werden eventuelle Vorauszahlungen des Ausrichters erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden aufgrund eines Ausfalls, teilweisen Ausfalls oder Verlegung der Veranstaltung. 9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen 9.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird; 9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 10. Schadensersatz Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Ausrichter zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Ausrichter zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor Beginn des Aufbaus der Veranstaltung, wird fällig 25 % der vollen Veranstaltungsgebühr. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor Beginn des Aufbaus der Veranstaltung, wird fällig 50 % der vollen Veranstaltungsgebühr. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung, wird fällig 80 % der vollen Veranstaltungsgebühr zzgl. Nebenkosten. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Ausrichter nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. 11. Haftungsbegrenzung 11.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung. 12. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Ausrichter Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Ausrichter an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2016

28 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeschaltungen Allgemeines Intercongress GmbH (im Folgenden: IC") vermittelt für den Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber) die Möglichkeit, Anzeigen in Druckunterlagen zu schalten bzw. auf den Websites eines Kongressveranstalters Werbung in Form von Buttons, Bannern, Hyperlinks etc. im Internet zu veröffentlichen. In den Kongressdrucksachen (Einladungs-/Vor-/Hauptprogramm) wird ausgewiesen, wer der Veranstalter der Veranstaltung ist. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten. 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen Die Leistungen von IC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online Werbeschaltungen auf Websites und Drucksachen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. 2. Angebot und Vertragsabschluss Werbeaufträge für das Internet oder Druckmedien bedürfen der Schriftform oder elektronischen Form. Mündliche Absprachen sind rechtlich nicht verbindlich. 3. Zulassung der Werbung IC behält sich vor, Werbeaufträge im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. 4. Gestaltung der Werbeschaltung Die Werbeschaltung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim Auftraggeber Preise Für den Werbeauftrag gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben Zahlungsbedingungen Die Gebühren sind zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Anmeldung und Erteilung einer Rechnung durch IC zum genannten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf ein noch zu benennendes Sonderkonto zu leisten. Ggf. anfallende Bank-/Zahlungsgebühren gehen zu Lasten des entsendenden Unternehmens Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Verzug, so darf der Veranstalter Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins fordern. Soweit nur Kaufleute an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Verzug 8% über dem Basiszins. Falls IC in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, darf sie diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er zwei Wochen nach Absendung der Rechnung zur Zahlung der genannten Zinsen verpflichtet, ohne dass es einer Mahnung bedarf Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von IC aus dem Vermittlungsvertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Leistungsstörung und Haftungsbegrenzung Im Falle höherer Gewalt und Gründen, die IC nicht zu vertreten hat (z.b. Ausfall/Störung des Kommunikationsnetzes, Rechnerausfall bei Dritten; Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden andauert) übernimmt IC keine Haftung für das Erscheinen der Werbung. 7.2 Sollte die Veranstaltung aus Gründen, die IC nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht in der angebotenen Form durchgeführt werden können, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung oder den Ersatz sonstiger (Vermögens-)Schäden. 7.3 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 7.4 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird; 8.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 8.3 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 9. Schadensersatz Tritt IC aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: Erfolgt der Rücktritt mindestens 3 Monate vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig 25 %der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig 50 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Schaltung des Werbemittels, wird fällig 80 % der vollen Gebühren gemäß aktueller Preisliste. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Ausrichter nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. 10. Schlussbestimmungen Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform oder elektronischen Schriftform und sind erst dann gültig, wenn Sie von IC oder dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. IC und die durch IC vertretenen Veranstalter sind daneben aber auch berechtigt, Dritte an deren allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH, 2016

29 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketingleistungen und Unterstützungsleistungen (Sponsoring) bei Veranstaltungen 1. Allgemeines 1.1. Die Firma Intercongress GmbH veranstaltet in eigenem Namen und im Auftrag Kongresse und Tagungen etc. Falls Intercongress GmbH nicht selbst als Veranstalter auftritt, wird der Veranstalter bei Abschluss, Änderung und Ausübung von Gestaltungsrechten sowie bei der Durchführung des Vertrages von der Intercongress GmbH, Wilhelmstr. 7, Wiesbaden (im Folgenden: IC"), vertreten. 1.2 Hinweis auf das Antikorruptionsgesetz: IC als Kongressveranstalter setzt auf eine nachhaltige und transparente Zusammenarbeit mit den Vertretern aus der Industrie und hält sich an die Richtlinien der Fachverbände. Zu dem im Jahr 2016 voraussichtlich in Kraft tretenden Antikorruptionsgesetz erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass IC keine Garantenstellung übernimmt für die Einordnung der Rechtmäßigkeit von Leistungen, die von einem Beteiligten gewährt werden. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, die gesponsert wird von Unternehmen der Pharmaindustrie, Medizinprodukteunternehmen und Sanitätshäusern etc. ist jeder Angehörige eines Heilberufs verpflichtet, zu prüfen, ob er hierdurch seine Berufsausübungspflichten verletzt. IC kann grundsätzlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen Die Leistungen des Sponsors erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Sie gelten auch für die Teilnahme des Sponsors an künftigen Veranstaltungen des Veranstalters, sofern dieser auch insoweit von IC vertreten wird. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des unterstützenden Unternehmens werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter seine Leistungen ohne weitere Vorbehalte ausführt Vertragsinhalt werden auch die Hausordnung, das Warenverzeichnis sowie die organisatorischen und technischen Bestimmungen des Veranstaltungsortes Angebot und Vertragsabschluss Der Veranstalter ist Inhaber der Rechte an der Veranstaltung. Der Sponsor ist an einer Einräumung von Werbemöglichkeiten anlässlich dieser Veranstaltung interessiert. IC entscheidet, ggf. nach Rücksprache mit dem Veranstalter, über die Zulassung eines Sponsors. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung Die Veranstaltung steht in erster Linie Herstellerfirmen offen. Vertriebsfirmen und Importeure können nur als Sponsoren zugelassen werden, wenn sie das Exklusivvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland nachweisen können. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Sponsor diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter vom Vertrag zurück treten Leistung des Sponsors Die Marketing- oder Unterstützungsleistung muss den allgemeinen Regeln, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den guten Sitten entsprechen. Visuelle und akustische Belästigungen oder Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Die rechtliche Verantwortung hierfür liegt allein beim Sponsor. 3.2 Geldleistungen a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, an den Veranstalter einen einmaligen Geldbetrag zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer zu bezahlen, ist diese Zahlung fällig nach Rechnungstellung mit Fristsetzung durch IC. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Sonderkonto zu leisten. b) Dem Veranstalter stehen für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen auf den jeweils fälligen Betrag i.h.v. 8 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. c) Der Sponsor kann gegen Forderungen des Veranstalters aus dem Vertrag nur solche Forderungen aufrechnen und nur hinsichtlich solcher Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend machen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Sachleistungen a) Hat sich der Sponsor verpflichtet, die Veranstaltung mit Werbemitteln auszustatten, sind diese von ihm auf seine Kosten am Ort der Veranstaltung anzuliefern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sponsor ist für die termingerechte Zurverfügungstellung der zugesagten Materialien verantwortlich. b) Der Veranstalter und IC sind nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gütern des Auftraggebers zu treffen. c) Die vereinbarte Werbegebühr ist mit Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zur Zahlung fällig Dienstleistungen a) Hat der Sponsor die Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken übernommen, ist er verpflichtet auf Aufforderung der IC den Nachweis vertragsgerechter Organisation und Durchführung vorlegen. IC kann die Vorlage des Auftrages und der Auftragsbestätigung verlangen. Gleiches gilt, wenn der Sponsor die Reise-/Übernachtungskosten, Tagungsgebühr und ggf. Honorar für ausgewählte Vortragende/Teilnehmende sowie Kosten der Beförderung, einschließlich der Kosten einer angemessenen Versicherung der Beförderung, übernommen hat. b) Der Sponsor ist für die ordnungsgemäße Funktion, den gefahrlosen Einsatz und die verkehrssichere Aufstellung der von ihm für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten technischen Geräte verantwortlich. Der Sponsor gewährleistet die termingerechte Anlieferung und Aufstellung der Geräte und ist für die Einsatzfähigkeit während der gesamten Veranstaltung verantwortlich Soweit der Sponsor für die von ihm eingegangenen Pflichten Dritte beauftragt, haftet er für die vertragsgerechte Durchführung durch diese Sowohl Sponsor als auch Veranstalter werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten Die Realisierung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele bleibt auf den Vergütungsanspruch des Veranstalters ohne Einfluss, es sei denn, dieser hat deren Erreichung durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder durch grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft erschwert oder vereitelt Die Rechte und Pflichten sowie Forderungen und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei bzw. des jeweiligen Schuldners der Forderung oder des sonstigen Anspruches abtretbar. 4. Preise 4.1. Für die Marketingleistungen gilt ausschließlich die aktuelle Preisliste der jeweiligen Veranstaltung Eventuell anfallende Kosten von Kooperationspartnern werden von IC an den Auftraggeber in voller Höhe weitergegeben. 5. Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung 5.1. Findet die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt von Anfang an nicht statt, so ist von keiner Partei Leistung zu erbringen Wird eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund abgesagt, gekürzt oder auf einen neuen Termin verlegt, ist die Intercongress GmbH verpflichtet, den Sponsor unverzüglich hier- über zu informieren. Der Sponsor hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Vorauszahlungen des Sponsors werden erstattet, soweit diese nicht mit dem Anspruch für erbrachte Teilleistungen verrechnet werden können. 6. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen 6.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird; 6.2. Dem Sponsor steht überdies insbesondere ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu, wenn im Vertrag vorgesehene wesentliche Werbeleistung des Veranstalters durch schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung untersagt wird oder sich aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Standesrechts als unzulässig herausstellt. In diesem Fall steht dem Sponsor jedoch kein Rückgewähranspruch gegen den Veranstalter zu. 6.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 6.4 Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistungen verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistungen zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. 7. Schadensersatz Tritt der Veranstalter oder IC aus einem vom Sponsor zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück, so ist der Sponsor zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzleistung wird pauschalisiert wie folgt festgesetzt: a) Bei Sachleistungen mit Werbewirkung - Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Monate vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 25 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 6 Monaten vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 50 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. - Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor dem Aufbau der Veranstaltung, wird 80 % der vereinbarten Gebühr und des Wertes der Sachleistungen fällig. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, darf der Veranstalter den höheren Schaden geltend machen. Weist der Sponsor nach, dass der Schaden unter den Pauschalbeträgen liegt, hat er einen entsprechend geminderten Betrag zu leisten. b) Bei sonstigen Sachleistungen und Dienstleistungen berechnet sich der Schadensersatz nach den tatsächlich anfallenden Kosten für die zu organisierenden Ersatzbeschaffungen und Ersatzleistungen und dem entstandenen Organisationsaufwand Haftungsbegrenzung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. 8.2 Gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von vertraglichen oder quasivertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten klageweise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens jedoch ab der Beendigung der Veranstaltung. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflicht- oder Rechtsverletzung. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Erklärungen, die mit Bezug auf diesen Vertrag abgegeben werden, bedürfen der Schriftform und sind erst dann gültig, wenn sie von IC oder dem Veranstalter schriftlich bestätigt werden Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bedingung als vereinbart, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung Ist der Auftraggeber Kaufmann oder hat er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Freiburg Gerichtsstand. Der Veranstalter und IC sind daneben aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem etwa bestehenden besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Intercongress GmbH 2016

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