Schützenverein Schönwald 1877 e.v.
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- Cornelius Flater
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1 Vereinsatzung Schützenverein Schönwald 1877 e.v. Jahresbeitrag für Mitglieder Schüler und Jugendliche 8.00 EUR Junioren und Erwachsene EUR Benutzungsgebühr KK-Schießstand (elektronischer Schießstand der Firma Sius) Aktivenbeitrag EUR ( Jahresbeitrag, bei dem so oft wie möglich geschossen werden kann.) Standbenutzung 1.50 EUR ( pro Benutzung ) für Mitglieder Gäste 5.00 EUR ( pro Benutzung incl. 20 Schuss ) Achtung!! Die Munition ist nicht im Aktivenbeitrag und in der Standbenutzung für Mitglieder enthalten.
2 Benutzungsgebühr Luftgewehrschießstand Aktivenbeitrag EUR ( Jahresbeitrag, bei dem so oft wie möglich geschossen werden kann.) Standbenutzung 1.00 EUR ( pro Benutzung ) für Mitglieder Gäste 1.50 EUR ( pro Benutzung ) Achtung!! Die Munition ist nicht im Aktivenbeitrag und in der Standbenutzung für Mitglieder enthalten.
3 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Schützenverein Schönwald 1877 e.v. 1.2 Er hat seinen Sitz in Schönwald / Schwarzwald 1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer - VR eingetragen. 2 Zweck des Verein Abs. 1 Der Verein 1877 e.v. mit Sitz in Schönwald verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher und kultureller Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Abs. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirschaft liche Zwecke. Abs. 3 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abs. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Abs. 5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Schönwald treuhänderisch zu übergeben, mit der Aufgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 Abs. 1 dieser Satzung
4 zu verwenden. Vor der Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt noch zu hören. Abs. 6 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen Sportschützenverbandes, deren Satzung er anerkannt. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4 Mitgliedschaft 4.1 Der Verein hat: Aktive Mitglieder über 18 Jahre Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre Passive Mitglieder Ehrenmitglieder 4.2 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen be finden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige haben die Genehmi gung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. 4.3 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch die Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. 4.4 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.
5 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstal tungen. Ausnahmen werden durch Ausschuss-Beschluss von Fall zu Fall be stimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit nicht innerhalb eines Monats bezahlt wer den. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; durch freiwilligen Austritt; durch Streichung von der Mitgliederliste; durch Ausschluss aus dem Verein. 6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 6.3 Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mit gliederliste gestrichen und vom erein ausgeschlossen werden (nach 5 Satz 6 und 7), wenn sein Verhalten dazu Anlass gibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Das ausge schlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
6 7 Beiträge und sonstige Einnahmen 7.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. 7.2 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Haupt versammlung. 8 Organe des Vereins 8.1 Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand Der Beirat Die Mitgliederversammlung 8.2 Die Tätigkeit und die Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt. 9 Der Vorstand 9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist alleinig vertretungsbe rechtigt. 10 Die Zuständigkeit des Vorstands 10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch die Satzung einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlungen; Einberufung der Ausschuss-Versammlungen; Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Ausschuss- Versammlungen;
7 Festlegung sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen des Vereins; Bestellung von Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten. 11 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder 11.1 Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ab Beginn des dritten Geschäftsjahres werden die Vorstands- und Beiratsmitglieder zur Hälfte für zwei Jahre neu gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Beirats im Amt Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der A Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. 12 Beschlussfassung des Vorstandes 12.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 13 Der Beirat 13.1 Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern, insbesondere dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 4 Beisitzern Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, und darf bei Einladung zu Vorstandssitzungen mit abstimmen.
8 14 die Kassenprüfer Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 15 Mitgliederversammlung 15.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und sonstigen Organmitglieder; b) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresabrechnung; c) Entlastung des Vorsitzenden, Schatzmeister und der Organmitglieder; d) Wahlen der anstehenden Vorstands- und sonstigen Organmitglieder; e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; h) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken; i) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
9 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 16.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er fordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 17 Auflösung des Vereins 17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 15 festgelegte Stimmenmehrheit beschlossen werden Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. August 1981 an gesehen und einstimmig genehmigt. Schönwald/Schwarzwald, den 12. August 1981 gez. ( Josef Ortlieb ) 1. Vorsitzender
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