BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. März Stück 171. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (NR: GP XVIII RV 234 AB 310 S. 48. BR: AB 4176 S. 547.) 172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Durchführung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze 173. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1992) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet haben, in Anerkennung des Schutzbedürfnisses der Anwohner gegen störende Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugplatzes Altenrhein, in der Absicht, auf der Grundlage einer einvernehmlichen rechtlichen Regelung einen geordneten Flugbetrieb zu ermöglichen, in dem Bewußtsein, daß dies für den Flugplatz Altenrhein nur durch eine Mitbenützung des österreichischen Luftraums sichergestellt werden kann, im Hinblick auf das Bestreben der Republik Österreich, eine regelmäßige Flugverbindung von Altenrhein nach Wien einzurichten und aufrechtzuerhalten, unter Berücksichtigung der Bedeutung, die das Naturschutzgebiet Rheindelta für die Republik Österreich besitzt, in der Absicht, Gegenrecht für die Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems zu gewähren, eingedenk ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), folgendes vereinbart: ARTIKEL 1 Benützung des österreichischen Luftraums (1) Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 gestauet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt. (2) Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta im Rahmen von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO- Flugplans gestattet. (3) Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein. ARTIKEL 2 Luftraumstruktur Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrol

2 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 171 lierten Luftraums, geschaffen. Die Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Art. 6 geregelt. ARTIKEL 3 An- und Abflugverfahren (1) Die An- und Abflugverfahren für den Flugplatz Altenrhein sind, soweit sie den österreichischen Luftraum berühren, vom schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt, der österreichischen Obersten Zivilluftfahrtbehörde sowie der Gemischten Kommission (Art. 9) zur Kenntnis zu bringen. Erhebt die Republik Österreich binnen zwei Monaten keine Einwendungen, so gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt. (2) Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bestehende Sichtflugverfahren und das Instrumentenflugverfahren West gelten als genehmigt. (3) Soweit es die meteorologischen Verhältnisse gestatten und nicht Gründe der Flugsicherheit dagegen sprechen, ist aus Westen anzufliegen und nach Westen abzufliegen. Bei Platzrundenbetrieb ist bis zur jeweils maximal zulässigen Rückenwindkomponente nach Westen abzufliegen. ARTIKEL 4 Lärmbelastung (1) Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein entstehenden Fluglärmbelastungen werden für österreichisches Gebiet nach österreichischem Recht und für schweizerisches Gebiet nach schweizerischem Recht ermittelt und beurteilt. Allenfalls notwendige lärmtechnische Sanierungsmaßnahmen richten sich ebenfalls nach diesen Bestimmungen. (2) Die übrigen einer Lärmverringerung dienenden Bestimmungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 werden von Abs. 1 nicht berührt. ARTIKEL 5 Gegenrecht für den Flugplatz Hohenems (1) Sofern im Zuge eines etwaigen Ausbaus des Flugplatzes Hohenems für An- und Abflüge die Benützung des schweizerischen Luftraums erforderlich sein sollte, so wird die Schweiz unter gleichartigen Voraussetzungen, wie sie für die Benützung des österreichischen Luftraums für Anund Abflüge von und nach Altenrhein gelten, zustimmen. (2) Art. 4 ist analog auf den Flugplatz Hohenems anzuwenden. ARTIKEL 6 Durchführung des Vertrags Die nähere Regelung zur Durchführung dieses Vertrags wird in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement getroffen. ARTIKEL 7 Rechts- und Amtshilfe Die Vertragsparteien leisten einander bei der Verfolgung jener Verletzungen luftfahrtsrechtlicher Vorschriften, die im Zusammenhang mit Flügen zu und von den Flugplätzen Altenrhein und Hohenems erfolgen, und bei der Vollstreckung von Erkenntnissen über solche Verletzungen, Rechts- und Amtshilfe. Dabei können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren. ARTIKEL 8 Gleichberechtigung für ein österreichisches Luftverkehrsunternehmen Einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das eine regelmäßige Verbindung von Bestimmungsorten in Österreich nach Altenrhein aufrechterhält, wird die Benützung des Flugplatzes Altenrhein und seiner betrieblichen und technischen Einrichtungen zu Bedingungen ermöglicht, die nicht ungünstiger sind als jene, die einem schweizerischen Linienunternehmen eingeräumt würden. ARTIKEL 9 Gemischte Kommission (1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission mit der Aufgabe a) jede Frage, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 oder in sonstigem Zusammenhang damit ergibt, zu behandeln und entsprechende Maßnahmen zu erörtern, b) allfällige Änderungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 zu beraten, c) Empfehlungen an die zuständigen Stellen bezüglich der Punkte a) und b) zu erstatten. (2) Die Kommission setzt sich aus drei österreichischen und drei schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Experten begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die

3 66. Stück - Ausgegeben am 31. März 1992 Nr Kommission einberufen, die spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat. (3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. (4) Auf Verlangen einer Delegation ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Flugbetriebsunterlagen der Flugplätze Altenrhein und Hohenems zu gewähren. ARTIKEL 10 Meinungsverschiedenheiten (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 sollen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen der Gemischten Kommission nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertagspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Abs. 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der ICAO bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. (6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsparteien auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechts- und Amtshilfe leisten wie auf das Ersuchen ausländischer Zivilgerichte. ARTIKEL 11 Schlußbestimmungen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Gleichzeitig tritt der zwischen den Regierungen Österreichs und der Schweiz am 21. Dezember 1956 durchgeführte Notenwechsel über die ausnahmsweise Benützung österreichischen Hoheitsgebietes durch schweizerische Staatsluftfahrzeuge außer Kraft. (3) Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft. (4) Im Falle der Kündigung nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung betreffend die Auswirkungen des Betriebs ihrer bestehenden grenznahen Flugplätze auf. Geschehen zu Bregenz, am 22. Juli 1991 in zwei Urschriften. Für die Republik Österreich: Mock Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Felber Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten. Vranitzky

4 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Durchführung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement haben, unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze, folgendes vereinbart: 1. Kontrollzone 1.1 Im Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet. 1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt: a) 2 Kreisbogen verbunden durch die Tangenten: Radius m um N E und - Radius m um N E. b) Obergrenze: 1200 m/m 1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden, a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat. 1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter großen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt. 2. Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett: Grenzwerte: 2.1 Jahres-Lärmbegrenzung Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees. Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988; die Berechnung der Summe der nach Ziffer ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres. 2.2 Tages-Lärmbegrenzung Am Referenzpunkt darf der Beurteilungspegel eines Tages (Tagespegel) den Wert von 50 db nicht überschreiten Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schallereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 db, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10-dBdowntime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 db ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten östlicher Länge und nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen Die Tagespegel nach Ziffer werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt. 2.3 Spitzenpegelbegrenzung Die Benützung des Flugplatzes Altenrhein mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb ist grundsätzlich nur gestattet, wenn sie hinsichtlich der Lärmentwicklung den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entsprechen. Mit Ausnahmebewilligung des Flugplatzhalters sind jedoch höchstens 20 Flugbewegungen

5 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr pro Jahr mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung lediglich den Lärmgrenzwerten des Kapitels 2 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entspricht, erlaubt. 2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden. 3. Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein 3.1 Kunstflüge ausgenommen bei von den österreichischen Behörden genehmigten Luftfahrtveranstaltungen dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden. 3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Such- und Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen. 3.3 Zeitliche Beschränkungen Generelle Öffnungszeiten MON FRE LT SAM LT SON LT In begründeten Fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen von MON FRE zwischen LT Ausnahmen bewilligen. Such-, Rettungs- und Polizeiflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen Am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg: Bettag und am Weihnachtstag (25. Dezember) sowie jeweils über Mittag von LT bleibt der Flugplatz geschlossen Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14 Tonnen MTOW ist wie folgt begrenzt: MON-FRE zwischen und LT: max. 6 Bewegungen SAM ab LT: max. 6 Bewegungen SON ab LT: max. 6 Bewegungen und ab LT: max. 6 Anflüge (keine Abflüge) Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerläßlich Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet: MON-FRE LT LT SAM LT Solche Flüge sind an schweizerischen oder österreichischen Feiertagen verboten Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schulund Trainingszwecken darf zusammen Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10% während der Monate April bis Oktober zulässig ist An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken bei Nacht bis längstens LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet: MON FRE LT LT SAM LT Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50mal im Jahr und nur von MON FRE von LT und von LT benützt werden. Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug-Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet: MON-FRE LT LT SAM LT LT Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten. 4. Lärmschutzmaßnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems Die bestehenden Betriebszeiten für den Flugplatz Hohenems werden zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien werden

6 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 eine Prüfung der störenden Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems auf die Bewohner der angrenzenden schweizerischen Gemeinden vornehmen. Im Lichte dieser Prüfung wird sich die österreichische Seite nötigenfalls dafür verwenden, daß die Fluglärmeinwirkungen während der lärmempfindlichen Zeiten, wie an Abenden und Wochenenden, reduziert werden. Einzelheiten sind ohne Verzug in der gemischten Kommission zu erörtern; dabei dienen insbesondere die Ziffern 3.1, 3.3.1, und dieser Vereinbarung als Richtschnur. 5. Informationsrecht Die Vertragsparteien gewähren bzw. verschaffen sich gegenseitig auf Ersuchen Einblick in alle Unterlagen, die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen. 6. Schlußbestimmungen 6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft. 6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Außerkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze. 6.3 Im Falle des Außerkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf. Geschehen zu Wien, am 19. März 1992 in zwei Urschriften. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich: Streicher Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements : Ogi Diese Vereinbarung ist gemäß Punkt 6.1 mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten. Vranitzky 173. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1992) Auf Grund der 3 bis 5, 119 bis 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, BGBl. Nr. 171/1992, wird hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 30 und 31 bezüglich der Ausnahmebereiche und hinsichtlich Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ansonsten vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Art. I Z 30 bis 35 bezüglich Luftraumklassifizierung, überwachter Lufträume und der Flugbeschränkungsgebiete Grenzzone und Wien, sowie des Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, ferner hinsichtlich des Art. I Z 32 bis 34 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes Grenzzone sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, ferner hinsichtlich des Art. I Z 35 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, verordnet: Artikel I Die Luftverkehrsregeln (LVR) 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1990, werden wie folgt geändert: 1. Nach Z 2 in 2 wird eingefügt : 2 a. Bereiche mit Sonderregelungen: sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden."

7 66. Stück Ausgegeben am 31. März Nr Nach Z 4 in 2 wird eingefügt: 4 a. Endanflug: ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird." 3. Nach Z 15 in 2 wird eingefügt: 15 a. Flugverkehrsdienstlufträume: allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind." 4. Nach Z 45 in 2 wird eingefügt: 45 a. Ratschlag für Ausweichmanöver: der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen." 5. Nach Z 48 in 2 wird eingefügt: 48 a. Schwebeflug: ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes." 6. Z 53 in 2 lautet: 53. Sonder - Sichtflüge: Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind." 7. Z 57 in 2 lautet: 57. überwachte Lufträume: allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen." 8. Nach Z 59 in 2 wird eingefügt: 59 a. Verkehrsinformation: die von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll." 9. Z 59 a (alt) wird Z 59 b (neu) und Z 59 b (alt) wird Z 59 c (neu). 10. Nach 8 wird eingefügt: 8 a. Geschwindigkeitsbeschränkungen (1) Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen in Höhen unterhalb von m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist. (2) Instrumentenflüge mit Zivilluftfahrzeugen innerhalb überwachter Lufträume der Klassen D und E sowie außerhalb überwachter Lufträume (Klassen F und G) in Höhen unterhalb von m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist. (3) Unter Fluggeschwindigkeit im Sinne von Abs. 1 und 2 ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen." Abs. 5 lautet: (5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist." Abs. 2 lautet: (2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen." lautet: 14. Kreuzende Kurse Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

8 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen, b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hängeund Paragleitern und Freiballonen auszuweichen, c) mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen, d) mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen, e) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind." 14. Der bisherige 20 erhält die Absatzbezeichnung (1)". Als neue Abs. 2 und 3 werden angeführt: (2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten haben. (3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist." Abs. 1, 2 und 3 lauten: (1) Unbeschadet der Bestimmungen des 44 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen: a) innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km, 2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben; b) innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe unterhalb von m über dem mittleren Meeresspiegel : 1. Flugsicht: 5 km, 2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben; c) innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km, 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m; d) innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von m über dem mittleren Meeresspiegel : 1. Flugsicht: 5 km, 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m; e) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von m oder darüber: 1. Flugsicht: 8 km, 2. horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und 3. vertikaler Abstand von Wolken : 300 m; f) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder wenn dies die größere Flughöhe ergibt 300 m über Grund: 1. Flugsicht: 5 km, 2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3. vertikaler Abstand von Wolken : 300 m; g) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder wenn dies die größere Flughöhe ergibt 300 m über Grund: 1. Flugsicht: 1,5 km, 2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben und 3. der Pilot muß Erdsicht haben. (2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 lit. g sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. (3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle ( 69) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei a) einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 450 m oder b) einer Bodensicht von weniger als 5 km." 16. Im 42 Abs. 1 entfällt der (aus zwei Halbsätzen bestehende) letzte Satz. 17. Im 42 entfällt die Absatzbezeichnung (1) sowie der Abs Abs. 1 lautet: (1) Nacht-Sichtflüge sind außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur dann zulässig, wenn die im 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind." Abs. 2 lautet:

9 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 durchgeführt werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht- Sichtfluges einzuholen." Abs. 4 lautet: (4) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen ( 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle ( 69) außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann." Abs. 1 lautet: (1) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges a) die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle ( 69) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder b) einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und c) eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen." lautet: 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle ( 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind." Abs. 1 lautet: (1) Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle ( 69) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes ( 68) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist." Abs. 3 lautet: (3) Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im 41 Abs. 1 lit. a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein." a Abs. 3 lautet: (3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle ( 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder sofern eine solche nicht vorhanden ist der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind." Abs. 1 lautet: (1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst ( 66), der von den Flugverkehrsdienststellen ( 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von a) Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten, b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen, c) Verkehrsinformationen ( 2 Z 59 a) und d) Informationen über dem Flugverkehrsdienst bekannte Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum." lautet: 76. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April 105

10 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr , die Verordnung BGBl. Nr. 659 a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II, Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992." lautet: 77. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftverkehrsregeln BGBl. Nr. 198/1959 in der Fassung der 1. LVR-Novelle BGBl. Nr. 290/1960, der 2. LVR-Novelle BGBl. Nr. 267/1962 und der 3. LVR-Novelle BGBl. Nr. 255/1964 außer Kraft. Gemäß Art. III der Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 sind mit ihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten: 1. Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume BGBl. Nr. 11/1966 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 57/1967, 338/1967 und 80/1968; 2. Die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete BGBl. Nr. 10/1966; 3. Die Verordnung betreffend das Flugbeschränkungsgebiet Wien, BGBl. Nr. 257/1964 und 4. die 1 bis 5, der 18 Abs. 1 und die 20 bis 23 sowie die Anlagen A/1 bis B/19 der Verordnung betreffend zivile Segelflugzeug- Erprobungsbereiche BGBl. Nr. 106/1961. Gemäß Art. II Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 659 a/1974 ist mit deren Inkrafttreten die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete und Gebiete, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt BGBl. Nr. 13/1966 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 384/1969 außer Kraft getreten. Gemäß Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 ist mit deren Inkrafttreten der Art. III der Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 außer Kraft getreten. Gemäß Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 ist die Verordnung betreffend zivile Segelflugerprobungsbereiche BGBl. Nr. 106/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 383/1969 außer Kraft getreten. Gemäß Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 ist die LVR-Novelle 1985, BGBl. Nr. 153, außer Kraft getreten. Gemäß Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 ist die LVR-Novelle 1990, BGBl. Nr. 655/1990, außer Kraft getreten." 29. Anhang A Abschnitt V Abs. 1 und 2 lauten: (1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen, mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, daß die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden:

11 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr

12 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 (2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, erwartet werden:

13 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr

14 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr Anhang B lautet: Luftraumklassifizierung Anhang B Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird : A. Luftraumklasse A (überwachte Lufträume) (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste: (2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine B. Luftraumklasse B (überwachte Lufträume) (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

15 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine C. Luftraumklasse C (überwachte Lufträume) (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

16 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 (2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert: 1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum; 2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz; 3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz; 4. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2150 m aufwärts; 5. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I ab einer Höhe von m aufwärts; und 6. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV. D. Luftraumklasse D (überwachte Lufträume) (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

17 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert: 1. die Kontrollzone Altenrhein; 2. die Kontrollzone Graz; 3. die Kontrollzone Innsbruck; 4. die Kontrollzone Klagenfurt; 5. die Kontrollzone Linz; 6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz; 7. die Kontrollzone Salzburg; 8. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2150 m; 9. die Kontrollzone Wien; 10. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I bis zu einer Höhe von m ; 11. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 12. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195; 13. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 14. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 15. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 16. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 17. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 18. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 19. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 20. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 21. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 22. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 23. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195; 24. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; 25. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; 26. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; 27. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; 28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 195; 29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 ; und 30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 195. (3) Die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche werden für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen im Dienst befinden, mit der Luftraumklasse D klassifiziert. 106

18 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 E. Luftraumklasse E (überwachte Lufträume) (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

19 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert: 1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt; 3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; 6. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt; 7. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 8. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; 9. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I; 10. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 11. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt; 12. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ; 13. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125; 14. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; und 15. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

20 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 F. Luftraumklasse F (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

21 66. Stück - Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse F klassifiziert: keine G. Luftraumklasse G (1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste:

22 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 (2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse G klassifiziert: 1. jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist; und 2. die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen außer Dienst befinden." 31. Anhang E Abschnitte A, B, C und D lauten :

23 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE Anhang E A. KONTROLLBEZIRKE I. Oberer Kontrollbezirk Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt. 1. Kontrollbezirke II. Unterer Kontrollbezirk (1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

24 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 (2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

25 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr

26 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173

27 2. Nahkontrollbezirke 66. Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr (1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind. (2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen: ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der für die Ausnahmebereiche MCTR und MTMA Tulln festgelegt ist. 3. Besondere Bestimmungen für die Kontrollbezirke im Tauernbereich (1) In den Kontrollbezirken Tauern West, Tauern Ost I und Tauern Ost II sind Sicht- und Instrumentenflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

28 Stück Ausgegeben am 31. März 1992 Nr. 173 (2) Im Kontrollbezirk Tauern Mitte I in und oberhalb der Flugfläche 125 und im Kontrollbezirk Tauern Mitte II von dessen unterer Begrenzung aufwärts sind Sichtflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen. 4. Besondere Bestimmungen für Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien (1) In den in den Abs. 2 bis 5 umgrenzten Bereichen mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig. (2) Als die im Abs. 1 genannten Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angeführten Höhen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind: (3) Die seitlichen Grenzen der SRA Graz I und Salzburg I sowie der SRA Linz II stimmen mit den seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein. (4) Der SRA Linz I wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen: (5) Die SRA I, II, III und IV der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

Vereinbarung

Vereinbarung Originaltext 0.748.131.916.313 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

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