66. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 4. Dezember 2012 Nummer 29

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1 Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 4. Dezember 2012 Nummer 29 Tag I N H A L T Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD) (neu), Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD) (neu), Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD) (neu) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD) (neu), Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD) (neu), Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD) (neu), , Seite

2 Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD) Vom 20. November 2012 Aufgrund des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizwachtmeisterdienst. (2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 2 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung Erste Justizhauptwachtmeister-Anwärterin oder Erster Justizhauptwachtmeister-Anwärter. 3 Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2 Er gliedert sich in 1. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von fünf Monaten und 2. eine sich anschließende fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von einem Monat. 3 Auf die berufspraktische Ausbildung können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst im Umfang von höchstens fünf Monaten angerechnet werden. (2) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Justizwachtmeisterdienst sowie die anzuwendenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2 Sie sind auch in der waffenlosen Selbstverteidigung und in der Anwendung des Teleskop-Schlagstocks und des Reizstoffsprühgerätes zu unterweisen. 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Finanzgericht. (2) Die Ausbildungsbehörden weisen jede Anwärterin und jeden Anwärter einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zu. (3) Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 5 Bewertung der Leistungen (1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten anzufertigen. 2 Die Arbeiten sollen überwiegend aus Fragen bestehen, bei denen unter mehreren vorgegebenen Antworten zu wählen ist. 3 Die Aufsichtsarbeiten werden von einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person und der Leiterin oder dem Leiter der fachtheoretischen Ausbildung bewertet. 4 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 5 Zur Ermittlung der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung errechnet die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 6 Der Mittelwert (Punkt- (1) Die Leistungen in der Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis,0 Punkte ungenügend (6). 6 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung 492

3 zahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 7 Die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. (2) 1 Am Ende der berufspraktischen Ausbildung gibt die Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen; die Beurteilung ist mit ihr oder ihm zu besprechen. (3) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die fachtheoretische und für die berufspraktische Ausbildung. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 4 Hat aufgrund einer Anrechnung nach 3 Abs. 1 Satz 3 eine berufspraktische Ausbildung nicht stattgefunden, so entspricht die Ausbildungsgesamtnote der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5 Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. 7 Feststellung der Befähigung Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 8. August 1995 (Nds. GVBl. S. 286) außer Kraft. Hannover, den 20. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister 493

4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD) Vom 20. November 2012 Aufgrund des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: 4. Ausbildungsabschnitt 4: Lehrgang II 5. Ausbildungsabschnitt 5: Praxis III 4 Monate, 8 Monate. Inhaltsübersicht 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung 3 Dienstbezeichnungen 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte 5 Inhalt der Ausbildung 6 Ausbildungsabschnitt Praxis I 7 Ausbildungsabschnitt Lehrgang I 8 Ausbildungsabschnitt Praxis II 9 Ausbildungsabschnitt Lehrgang II 10 Ausbildungsabschnitt Praxis III 11 Bewertung der Leistungen 12 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung 13 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse 14 Zwischenprüfung 15 Prüfungsteile der Laufbahnprüfung 16 Schriftliche Prüfung 17 Mündliche Prüfung 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung 19 Niederschrift 20 Wiederholung der Laufbahnprüfung 21 Verhinderung, Versäumnis 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten 23 Einsichtnahme in die Prüfungsakte 24 Übergangsvorschriften 25 Inkrafttreten 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst. (2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate und gliedert sich in 1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 8 Monaten und 2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 22 Monaten. (2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten 1. Ausbildungsabschnitt 1: Praxis I 4 Monate, 2. Ausbildungsabschnitt 2: Lehrgang I 4 Monate, 3. Ausbildungsabschnitt 3: Praxis II 10 Monate, 3 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung Justizsekretäranwärterin oder Justizsekretäranwärter. 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte (1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht. (2) 1 Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2 Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3 Jedes Oberlandesgericht bestellt eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung). (3) 1 Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2 Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3 Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung). 5 Inhalt der Ausbildung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. (2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der 1. die Inhalte der Lehrgebiete der Lehrgänge und den Umfang der Lehrgebiete in Doppelstunden festlegt, 2. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz näher regelt und 3. die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, die die Ausbildung am Arbeitsplatz begleiten, und deren Inhalte regelt. 6 Ausbildungsabschnitt Praxis I Im Ausbildungsabschnitt Praxis I ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen 1. Zivilsachen, 2. Strafsachen, 494

5 3. Nachlasssachen und 4. Betreuungs- und Unterbringungssachen in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 7 Ausbildungsabschnitt Lehrgang I Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang I ist insbesondere in die Lehrgebiete 1. Strafsachen, 2. Zivilsachen, 3. Nachlasssachen und Todeserklärung, 4. Betreuungs- und Unterbringungssachen, 5. Kostenwesen, 6. Gerichtsmanagement, 7. Organisations- und Geschäftsgangsbestimmungen, 8. Verfassungsrecht und Gerichtsverfassungsgesetz, 9. Beamtenrecht und 10. Schlüsselqualifikationen einzuführen. 8 Ausbildungsabschnitt Praxis II (1) 1 Im Ausbildungsabschnitt Praxis II ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen 1. Zivilsachen bei einem Amtsgericht, 2. Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht, 3. Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft, 4. Strafsachen bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht, 5. Betreuungs- und Unterbringungssachen, 6. Nachlasssachen und Todeserklärung und 7. Verwaltungsangelegenheiten in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2 Die Ausbildung wird durch eine Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung ergänzt. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, werden unter Verkürzung der übrigen Ausbildung vier Wochen lang an einem Arbeitsplatz in der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausgebildet. 9 Ausbildungsabschnitt Lehrgang II Im Ausbildungsabschnitt Lehrgang II ist insbesondere in die Lehrgebiete 1. Vollstreckungssachen, 2. Insolvenzsachen, 3. Registersachen, 4. Familiensachen, 5. Kostenwesen, 6. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, 7. Grundbuchsachen, 8. Haushalts- und Rechnungswesen, 9. Schlüsselqualifikationen, 10. Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht und 11. Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen einzuführen. 10 Ausbildungsabschnitt Praxis III Im Ausbildungsabschnitt Praxis III ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen 1. Vollstreckungssachen, 2. Insolvenzsachen, 3. Registersachen, 4. Familiensachen, 5. Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, 6. Grundbuchsachen, 7. Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und 8. Zahlstelle in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 12 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung ist in jedem Lehrgebiet eines Lehrgangs mit einem Umfang von mindestens acht Doppelstunden mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufer- 11 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis,0 Punkte ungenügend (6). 495

6 tigen. 2 Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 3 Die Lehrkräfte beurteilen die Leistungen in den Lehrgebieten nach Satz 1, wobei die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit 50 Prozent zu berücksichtigen sind. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lehrgebiete der Lehrgänge nach 7 Nr. 10 und 9 Nrn. 9 und 11. (2) 1 Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II ermittelt die Lehrgangsleitung die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 2 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. (3) 1 In der berufspraktischen Ausbildung beurteilen 1. jede Ausbilderin und jeder Ausbilder in einer Ausbildungsstation mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen und 2. jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, deren Lehrgebiet einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden hat, die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2 Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausbildungsstationen nach 6 und die Arbeitsgemeinschaft, die den Ausbildungsabschnitt Praxis I begleitet, sowie die Ausbildungsstation nach 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7. (4) 1 Am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis III ermittelt die Ausbildungsleitung die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 2 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 Satz 2. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet. (5) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt das Oberlandesgericht die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. (6) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. 13 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Die Zwischenprüfung ( 14) und die Laufbahnprüfung ( 15) werden vor dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover abgelegt. (2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsamtes. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3 Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 4 Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. (4) 1 Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3 Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein. 4 Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt. (5) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle. 14 Zwischenprüfung (1) 1 Nach Abschluss des Ausbildungsabschnitts Lehrgang I legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab. 2 Die Zwischenprüfung besteht aus einem Tastschreibnachweis und drei Aufsichtsarbeiten. (2) 1 Für den Tastschreibnachweis sind zwei Texte innerhalb von je zehn Minuten abzuschreiben. 2 Es sind jeweils mindestens Anschläge zu erreichen. (3) 1 In den Prüfungsfächern 1. Zivilsachen, 2. Strafsachen und 3. Nachlasssachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten. (4) 1 Jeder Text und jede Aufsichtsarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2 Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3 Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 4 Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5 Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (5) 1 Sind mindestens ein Text und mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 15, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. (6) 1 Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann die Teile der Zwischenprüfung, die mit mangelhaft (5) oder ungenügend (6) bewertet worden sind, einmal wiederholen. 2 Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens abgelegt werden. 3 Auf Antrag des Prüflings werden auch mit mindestens ausreichend (4) bewertete Aufsichtsarbeiten wiederholt. 4 Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen. 15 Prüfungsteile der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in der zweiten Hälfte des Ausbildungsabschnitts Praxis III und einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Praxis III. 16 Schriftliche Prüfung (1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten. 2 In den Prüfungsfächern 1. Zivilsachen, Vollstreckungssachen, 2. Strafsachen, 3. Grundbuchsachen, Registersachen, 496

7 4. Familiensachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und 5. Kostenwesen, Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden. (2) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (3) 1 Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 25, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. 17 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2 Sie soll als Einzelprüfung stattfinden, eine fallbezogene Rechtsanwendung zum Inhalt haben und etwa 45 Minuten dauern. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung. (3) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen, 2. Anwärterinnen und Anwärter und 3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht. 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung (1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung errechnet, wobei 1. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 2. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Laufbahnprüfung mit 12 Prozent und 3. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. (2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind. (7) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen. 19 Niederschrift Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung. 20 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) 1 Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2 Auf Antrag des Prüflings werden alle Aufsichtsarbeiten wiederholt. 3 Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen. (3) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. (4) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach 12 Abs. 2 und 4 und die Ausbildungsgesamtnote nach 12 Abs. 5 neu zu berechnen. 21 Verhinderung, Versäumnis (1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In be- 497

8 sonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 23 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 24 Übergangsvorschriften (1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. August 2005 (Nds. GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 126), weiterhin anzuwenden. (2) Die nach der in Absatz 1 genannten Verordnung bestellten Mitglieder des Prüfungsamtes gelten als nach 13 bestellte Mitglieder. 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. August 2005 (Nds. GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 126), außer Kraft. Hannover, den 20. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister 498

9 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-GVD) Vom 20. November 2012 Aufgrund des 4 Abs. 2 Satz 1 und des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: Inhaltsübersicht 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst 3 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen 6 Inhalt der Ausbildung 7 Bewertung der Leistungen 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse 10 Prüfungsteile 11 Schriftliche Prüfung 12 Mündliche Prüfung 13 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis 14 Niederschrift 15 Wiederholung der Prüfung 16 Verhinderung, Versäumnis 17 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten 18 Einsichtnahme in die Prüfungsakte 19 Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes 20 Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes 21 Inkrafttreten 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt 1. die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst ( 2 bis 18) und 2. die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes ( 19 und 20). (2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat, 2. nach Abschluss dieser Berufsausbildung mindestens drei Jahre lang eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und 3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht. 3 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnungen (1) Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt. (2) 1 Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge ( 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat. 3 Beihilfe im Sinne des 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, ein Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt. (3) Die Auszubildenden führen die Dienstbezeichnung Gerichtsvollzieher-Anwärterin oder Gerichtsvollzieher-Anwärter. 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in 1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und 2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten. (2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten 1. Ausbildungsabschnitt 1: Vorbereitungslehrgang 6 Monate, 2. Ausbildungsabschnitt 2: Berufspraxis I 2 Monate, 3. Ausbildungsabschnitt 3: Lehrgang I 4 Monate, 4. Ausbildungsabschnitt 4: Berufspraxis II 4 Monate, 5. Ausbildungsabschnitt 5: Lehrgang II 4 Monate, 6. Ausbildungsabschnitt 6: Berufspraxis III 4 Monate. (3) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums mit einer Dauer von sechs Monaten anzurechnen, wenn die Tätigkeit mindestens drei Jahre und sechs Monate lang ausgeübt wurde. 2 Die Ausbildung beginnt in diesem Fall mit dem Ausbildungsabschnitt Berufspraxis I. 499

10 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte. (2) 1 Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Amtsgericht Hannover. 2 Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Ausbildungsleiterin oder als Ausbildungsleiter. 3 Sie ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich und überwacht die Ausbildung. (3) Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Amtsgerichte. 6 Inhalt der Ausbildung (1) Die Auszubildenden sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Gerichtsvollzieherdienst sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. (2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere 1. in das Vollstreckungsrecht, 2. in das Zustellungsrecht, 3. in das Kostenrecht, 4. in das Insolvenzrecht, 5. in die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und die Gerichtsvollzieherordnung, 6. in die für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes bedeutsamen Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handelsund Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsrechts, des Abgabenrechts, des öffentlichen Rechts und des Straf- und Strafprozessrechts, 7. in die Büroorganisation und 8. in die Grundlagen der Kommunikationstheorie und der Konfliktbewältigung einzuführen. (3) 1 In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers im Innen- und Außendienst kennenlernen. 2 Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 3 Hierbei sollen sie die Dienstaufgaben zunächst unter Anleitung und mit fortschreitendem Wissensstand zunehmend selbständig erfüllen. (4) Das Justizministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne, die 1. die Einzelheiten von Fächern in den Lehrgängen und 2. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz näher regeln. 7 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis,0 Punkte ungenügend (6). 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (1) 1 Während der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II sind insgesamt mindestens 15 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2 Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet (Fachlehrerin oder Fachlehrer), bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der oder dem Auszubildenden mit. 3 Am Ende der Ausbildungsabschnitte Vorbereitungslehrgang, Lehrgang I und Lehrgang II sind die Leistungen in jedem Fach von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu beurteilen; dabei sind die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit mindestens 50 Prozent zu berücksichtigen. 4 In den Lehr- und Stoffverteilungsplänen kann bestimmt werden, dass die Leistungen in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden. (2) 1 Am Ende der Ausbildungsabschnitte Berufspraxis I, Berufspraxis II und Berufspraxis III beurteilt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit die Leistungen der oder des Auszubildenden. 2 Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. (3) 1 Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II treten die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unter dem Vorsitz der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu einer Konferenz zusammen. 2 Die Konferenz ermittelt die Ausbildungsnote. 3 Hierfür errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahlen der Beurteilungen in den einzelnen Fächern der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II. 4 Die Konferenz kann von dem errechneten Mittelwert bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung und der Beurteilungen der berufspraktischen Ausbildung den Leistungsstand der oder des Auszubildenden besser kennzeichnet. 5 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 6 Die Ausbildungsnote und die Punktzahl der Ausbildungsnote sind der oder dem Auszubildenden mitzuteilen. 500

11 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover abgelegt. (2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Das Justizministerium bestellt eine Richterin oder einen Richter zur Leiterin oder zum Leiter des Prüfungsamtes und eine Richterin oder einen Richter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. 2 Weitere Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Rechtspflegerprüfung bestanden haben oder im Gerichtsvollzieherdienst tätig oder tätig gewesen sein. 3 Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. (4) 1 Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3 Mindestens ein Mitglied soll Fachlehrerin oder Fachlehrer sein. 4 Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt. (5) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle. 10 Prüfungsteile Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II und einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts Berufspraxis III. 11 Schriftliche Prüfung (1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2 Prüfungsfächer sind das Vollstreckungsrecht, das Kostenrecht und das Zustellungsrecht. 3 Im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht sind eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden und eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden anzufertigen. 4 Im Prüfungsfach Kostenrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und im Prüfungsfach Zustellungsrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden anzufertigen. (2) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Fachlehrerin oder Fachlehrer sein soll, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3 Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 4 Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (3) 1 Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht und mindestens eine Aufsichtsarbeit in den Prüfungsfächern Kostenrecht und Zustellungsrecht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. 12 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung soll sich auf die in 6 Abs. 2 genannten Ausbildungsinhalte erstrecken. 2 Sie ist in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3 Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4 Auf jeden Prüfling sollen je Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. (3) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, 2. Auszubildende, die demnächst die Prüfung ablegen, und 3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht. 13 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis (1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei 1. die Punktzahl der Bewertung der fünfstündigen Aufsichtsarbeit mit 20 Prozent, 2. die Punktzahl der Bewertung jeder vierstündigen Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent, 3. die Punktzahl der Bewertung der zweistündigen Aufsichtsarbeit mit 5 Prozent und 4. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit jeweils 15 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. (2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (5) Über die bestandene Prüfung erhält die oder der Auszubildende ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind. 14 Niederschrift Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung. 501

12 15 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. (3) Wird ein Lehrgang wiederholt, so ist die Ausbildungsnote am Ende des Lehrgangs neu zu ermitteln; 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) 1 Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2 Auf Antrag des Prüflings wird die gesamte Prüfung wiederholt. 3 Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen. 16 Verhinderung, Versäumnis (1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 17 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 18 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 19 Zulassung zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes (1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1. bereits die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen, 2. ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben und 3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechen, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist. 20 Ausbildung und Prüfung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes (1) Die Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes dauert 24 Monate und gliedert sich in 1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 14 Monaten und 2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 10 Monaten. (2) 1 Für die Ausbildung und die Prüfung sind die 4 und 5 Abs. 2 und 3 sowie die 6 bis 18 entsprechend anzuwenden. 2 Der Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang ist nicht abzuleisten, wenn die oder der Auszubildende in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums tätig gewesen ist und die Tätigkeit geeignet ist, den Ausbildungsabschnitt Vorbereitungslehrgang zu ersetzen. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Hannover, den 20. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister 502

13 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-RpflD) Vom 20. November 2012 Aufgrund des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: Inhaltsübersicht 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst 3 Dienstbezeichnungen 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte 6 Inhalt des Studiums 7 Bewertung der Leistungen 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse 10 Zwischenprüfung 11 Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung 12 Diplomarbeit 13 Aufsichtsarbeiten 14 Mündliche Prüfung 15 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis 16 Niederschrift 17 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung 18 Verhinderung, Versäumnis 19 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten 20 Einsichtnahme in die Prüfungsakte 21 Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg 22 Übergangsvorschrift 23 Inkrafttreten 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt 1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst und 2. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Rechtspflegerdienst. (2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Studiengang Rechtspflege zu vermitteln. 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Hochschule) berechtigt. 3 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung Rechtspflegeranwärterin oder Rechtspflegeranwärter. 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2 Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium Rechtspflege an der Hochschule abzuschließen. 3 Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer. (2) Das Studium beginnt jährlich am 1. Oktober und besteht aus den Ausbildungsabschnitten 1. Ausbildungsabschnitt 1: Grundstudium 10 Monate, 2. Ausbildungsabschnitt 2: berufspraktische Studienzeit I 3 Monate, 3. Ausbildungsabschnitt 3: Hauptstudium I 9 Monate, 4. Ausbildungsabschnitt 4: berufspraktische Studienzeit II 9 Monate, 5. Ausbildungsabschnitt 5: Hauptstudium II 5 Monate. (3) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach 5 b des Deutschen Richtergesetzes, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule. 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte (1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Landesarbeitsgericht. (2) 1 Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Gericht zu (Ausbildungsgericht). 2 Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3 Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 503

14 6 Inhalt des Studiums (1) Das Grundstudium beinhaltet die Lehrgebiete 1. Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit, 2. Zivilrecht einschließlich Handelsrecht, 3. Strafrecht, 4. Zivilprozessrecht und 5. Strafvollstreckungsrecht. (2) Die berufspraktische Studienzeit I beinhaltet die Ausbildungsstationen 1. Strafvollstreckungssachen und 2. Zivilprozesssachen. (3) 1 Das Hauptstudium I beinhaltet die Lehrgebiete 1. Immobiliarsachenrecht, 2. Erbrecht, 3. Familienrecht, 4. Handels- und Gesellschaftsrecht und 5. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht. 2 Die Lehrgebiete nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 beinhalten die jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (4) Die berufspraktische Studienzeit II beinhaltet die Ausbildungsstationen 1. Grundbuchsachen, 2. Nachlasssachen, 3. Familiensachen, 4. Registersachen und 5. Vollstreckungssachen einschließlich Insolvenzsachen. (5) 1 Das Hauptstudium II beinhaltet die Lehrgebiete 1. Verwaltungstätigkeit und 2. Gerichtsmanagement. 2 Außerdem vertiefen die Studierenden einzelne Lehrgebiete der Fachstudien nach ihrer Wahl. (6) Die Regelungen der Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums bleiben der Hochschule vorbehalten. 7 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) 10 bis 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis 0,00 Punkte ungenügend (6). 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (1) 1 In den Fachstudien sind Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise sind 1. Hausarbeiten, 2. Aufsichtsarbeiten, 3. mündliche Prüfungen und 4. Vorträge. 3 Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, in dem der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit. 4 Ist in einem Lehrgebiet mehr als ein Leistungsnachweis erbracht worden, so wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet. (2) 1 In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt jede Ausbilderin und jeder Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. (3) Die Hochschule kann einzelne Lehrgebiete und Ausbildungsstationen von der Beurteilung ausnehmen. (4) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt das Prüfungsamt ( 9 Abs. 1) die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 4 Die Ausbildungsgesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. 9 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Die Zwischenprüfung ( 10) und die Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, 11) werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule abgelegt. 504

15 (2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1 Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. 2 Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule. 3 Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Prüfungsamt bestellt; sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 4 Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. (4) 1 Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Rechtspflegerprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2 Ein Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3 Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt. (5) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 10 Zwischenprüfung (1) 1 Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. 2 Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer Hausarbeit. (2) 1 In den Prüfungsfächern 1. Strafvollstreckungsrecht, 2. Zivilprozessrecht und 3. Zivilrecht (ohne Handelsrecht) ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (3) 1 Prüfungsfach für die Hausarbeit ist das Zivilrecht (ohne Handelsrecht). 2 Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen. (4) 1 Jede Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit sind von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. 2 Wird eine Prüfungsleistung nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet, so wird sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes bewertet. 3 Weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 4 Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 5 Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (5) 1 Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 14 sowie die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Hausarbeit mindestens 20, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. (6) 1 Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Ist die Hausarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Hausarbeit zulassen. 3 Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. 4 Die Anträge müssen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen. (7) 1 Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung kann das Prüfungsamt die Ausbildung um ein Jahr verlängern. 2 Das Prüfungsamt entscheidet im Benehmen mit der Hochschule und der Ausbildungsbehörde über die weitere Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3 Auf Antrag des Prüflings kann bestimmt werden, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung sofort stattfindet. 11 Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung Die Rechtspflegerprüfung besteht aus einer Diplomarbeit, sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. 12 Diplomarbeit (1) 1 Die Diplomarbeit kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2 Das Thema der Diplomarbeit wird im vorletzten Monat des Hauptstudiums I ausgegeben. 3 Es kann einmal vor Ende des ersten Monats der berufspraktischen Studienzeit II ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. 4 Das Prüfungsamt gibt in diesem Fall unverzüglich ein neues Thema aus. (2) 1 Die Diplomarbeit ist im fünften Monat der berufspraktischen Studienzeit II abzugeben; das Prüfungsamt setzt das Ende der Abgabefrist fest. 2 Während der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sollen die Studierenden in angemessenem Umfang von anderen Studienpflichten befreit werden. 3 Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Diplomarbeit vor Fristablauf zur Post aufgegeben oder bei der Hochschule oder einem Gericht in Niedersachsen abgegeben wird. (3) 1 Die Diplomarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule sein muss, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Ist die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2 Ist die Diplomarbeit nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. 13 Aufsichtsarbeiten (1) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind 1. Zivilprozessrecht, 2. Strafvollstreckungsrecht, 3. Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Insolvenzrecht, 4. Erb-, Familien-, Handels- und Gesellschaftsrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 5. Immobiliarsachenrecht mit den jeweiligen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) 1 Der Prüfling hat 1. zu Beginn des Hauptstudiums I in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 je eine Aufsichtsarbeit und 2. zu Beginn des Hauptstudiums II a) in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 4 zwei Aufsichtsarbeiten und b) in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (2) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft an der Hochschule sein soll, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 505

16 (3) 1 Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 27, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. 14 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt. 2 Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3 Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. 4 Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 5 Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. (3) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, 2. Anwärterinnen und Anwärter und 3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht. 15 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis (1) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote, der Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei 1. die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 20 Prozent, 2. die Punktzahl der Bewertung der Diplomarbeit mit 15 Prozent, 3. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent und 4. die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit 5 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (2) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend (4) lautet und der sich nach Absatz 1 für die Aufsichtsarbeiten und die mündlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil an der Punktzahl der Gesamtnote mindestens 3,00 Punkte beträgt. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind. 16 Niederschrift Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung. 17 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung (1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) 1 Ist die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so wird sie auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung der Diplomarbeit zulassen. 2 Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. (3) 1 Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2 In den übrigen Fällen trifft das Prüfungsamt die Entscheidungen nach Satz 1. (4) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so ist die Ausbildungsgesamtnote nach 8 Abs. 4 neu zu berechnen. 18 Verhinderung, Versäumnis (1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 19 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären. 506

17 20 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 21 Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg 1 Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Rechtspflegerdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst eingeführt. 2 Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung. 3 Für die Ausbildung und die Prüfung sind die 4 bis 20 entsprechend anzuwenden. 22 Übergangsvorschrift Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 20. März 2000 (Nds. GVBl. S. 59), geändert durch Verordnung vom 24. April 2008 (Nds. GVBl. S. 115), weiterhin anzuwenden. 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 20. März 2000 (Nds. GVBl. S. 59), geändert durch Verordnung vom 24. April 2008 (Nds. GVBl. S. 115), außer Kraft. Hannover, den 20. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister 507

18 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD) Vom 20. November 2012 Aufgrund des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes. (2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 2 Zulassung zur Ausbildung (1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1. durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, erworben haben und 2. ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist. 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung Die Ausbildung dauert 15 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Ausbildungsabschnitt 1: fachwissenschaftliches Studium I 4 Monate, 2. Ausbildungsabschnitt 2: berufspraktische Ausbildung 9 Monate, 3. Ausbildungsabschnitt 3: fachwissenschaftliches Studium II 2 Monate. 4 Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. (2) 1 Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Staatsanwaltschaften. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die berufspraktische Ausbildung. 3 Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsplan. 5 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums (1) 1 In dem fachwissenschaftlichen Studium sollen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt sowie das soziale und wirtschaftliche Verständnis für die Ausübung des Amtsanwaltsdienstes gefördert werden. 2 Das fachwissenschaftliche Studium II dient zudem der Wiederholung und Vertiefung sowie der Prüfungsvorbereitung. (2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die 1 bis 6 des von Niedersachsen am 13. Januar 2007 unterzeichneten Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Nds. GVBl S. 306) und die 7, 11 und 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die zuständige Stelle gemäß 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ist die Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. 6 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung (1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Übung und Ergänzung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts. (2) 1 Die Beamtinnen und Beamten werden während der berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplans in die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes eingeführt. 2 Sie sollen die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, das Erstellen von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie die Vertretung der Anklage vor Gericht üben. (3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch Unterricht in einer Arbeitsgemeinschaft begleitet. 7 Beurteilung der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (1) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 508

19 mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 In der berufspraktischen Ausbildung beurteilt 1. jede Ausbilderin und jeder Ausbilder, die oder der die Beamtin oder den Beamten mindestens einen Monat lang am Arbeitsplatz ausgebildet hat, und 2. jede Lehrkraft in der Arbeitsgemeinschaft, die mindestens einen Monat lang unterrichtet hat, die jeweilige Leistung der Beamtin oder des Beamten. 2 Die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 ist am Ende der jeweiligen Ausbildung und die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 2 am Ende des Unterrichts abzugeben. 3 Im vorletzten oder letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung beurteilt die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft die Leistungen der Beamtin oder des Beamten bei der Vertretung der Anklage vor Gericht. 4 Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. 5 Die Beurteilungen sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 6 Bei einer kürzeren Ausbildungszeit tritt an die Stelle der Beurteilung nach Satz 1 eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung. 8 Amtsanwaltsprüfung (1) Für die Amtsanwaltsprüfung sowie für den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung gelten die 7 bis 12 des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung und die 14 bis 28 APOAA. (2) Die Vorstellung zur Prüfung nach 16 APOAA obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. (3) 1 Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter die Gesamtnote vollbefriedigend, so ist das Ergebnis in eine Note nach 7 Abs. 1 umzurechnen. 2 Hierbei entsprechen 11,49 bis 10,25 Punkte der Note gut und 10,24 bis 9,00 Punkte der Note befriedigend. 9 Wiederholung der Prüfung 1 Die Erklärung nach 27 Abs. 1 Satz 1 APOAA, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. 2 Diese bestimmt auch Art und Dauer der weiteren Ausbildung. 10 Übergangsvorschrift Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die ihre Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst vom 26. März 2008 (Nds. GVBl. S. 94) weiterhin anzuwenden. 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst vom 26. März 2008 (Nds. GVBl. S. 94) außer Kraft. Hannover, den 20. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister 509

20 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-JVVD) Vom 28. November 2012 Aufgrund des 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel 2 Dienstbezeichnungen 3 Bewertung der Leistungen Zweiter Teil Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 4 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen 7 Inhalt der Ausbildung 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung Dritter Teil Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 9 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst 10 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst 11 Ausbildungsstellen 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten 13 Fachpraktische Studienzeiten 14 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung Vierter Teil Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 15 Prüfungsbehörde 16 Prüfungsausschüsse 17 Prüfungsteile 18 Schriftliche Prüfung 19 Mündliche Prüfung 20 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung 21 Niederschrift 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 23 Verhinderung, Versäumnis 24 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Fünfter Teil Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg 26 Ausbildung für den Aufstieg 27 Aufstiegsprüfung 28 Übergangsvorschriften 29 Inkrafttreten Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Teil Allgemeines 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt 1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, 2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und 3. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst. (2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 2 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Grundamtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz Anwärterin im Justizvollzugsdienst oder Anwärter im Justizvollzugsdienst. 3 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; gut (2) befriedigend (3) 10 bis 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 510

21 ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis 0,00 Punkte ungenügend (6). Zweiter Teil Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 4 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. (2) Eine förderliche Berufsausbildung im Sinne des 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a NLVO ist eine Berufsausbildung in einem nach 25 Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach 4 Abs. 1 oder 104 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in 1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 7 Monaten und 2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 15 Monaten. (2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit mindestens 390 Unterrichtsstunden und einen Fachlehrgang mit mindestens 340 Unterrichtsstunden. 2 An den Fachlehrgang schließt sich die Laufbahnprüfung an. (3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in eine Einführungszeit mit einer Dauer von einem Monat und fünf Ausbildungsabschnitten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 Monaten. (4) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden. 2 Ein förderlicher beruflicher Bildungsgang im Sinne des 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NLVO ist auch der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst. 3 Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Benehmen mit dem Bildungsinstitut ( 6 Abs. 2). 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2 Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung in Justizvollzugseinrichtungen zu. (2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges (im Folgenden: Bildungsinstitut). 7 Inhalt der Ausbildung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. (2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Grundlehrgang die Fächer 1. Vollzugspraxis, 2. Psychologie, 3. Kriminologie, 4. Straf- und Strafprozessrecht, 5. bürgerliches Recht und Verwaltungsrecht, 6. Vollzugsverwaltung, 7. Öffentliches Dienstrecht, 8. Pädagogik, 9. Staats- und Verfassungsrecht, 10. berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und 11. Sport. 2 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst im Fachlehrgang die Fächer 1. Vollzugspraxis, 2. Psychologie, 3. Vollzugsrecht, 4. Strafrecht, 5. Vollzugsverwaltung, 6. Öffentliches Dienstrecht, 7. Staats-, Verfassungs- und Europarecht, 8. berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und 9. Sport. 3 In der fachtheoretischen Ausbildung ist in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik einzuführen. 4 Außerdem sind die Kenntnisse und Fertigkeiten in der Waffenanwendung zu vermitteln. (3) In der berufspraktischen Ausbildung ist insbesondere in die Aufgaben 1. einer Vollzugsabteilung, insbesondere des Stationsdienstes, 2. des Fachbereichs Sicherheit, insbesondere des Pforten-, Besuchs- und Kontrolldienstes, des Aus- und Vorführdienstes und des Transportdienstes, 511

22 3. des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, insbesondere des Küchen- und Kammerdienstes, 4. des Fachbereichs Arbeit, insbesondere des Werkdienstes, und 5. des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle, einzuführen. (4) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3 umfasst die berufspraktische Ausbildung 1. Lehrveranstaltungen und 2. Wahlpflichtveranstaltungen mit mindestens 40 Unterrichtsstunden, die der Ergänzung und Vertiefung der in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse dienen. (5) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Fächer festlegt. 8 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung ist in den Fächern nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und nach 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 jeweils mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3 In den Fächern nach 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 11 und nach 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 sind praktische Prüfungen abzulegen. 4 Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Aufsichtsarbeit oder praktische Prüfung und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5 Ist in einem Fach mehr als eine Aufsichtsarbeit angefertigt worden, so wird aus den Bewertungen der Mittelwert errechnet. 6 Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 7 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Sätzen 4 und 5 für die Fächer im Fachlehrgang. 8 Aus den Mittelwerten nach Satz 7 wird der Mittelwert errechnet (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) und einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. (2) 1 In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4 Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet. (3) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 65 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 35 Prozent berücksichtigt werden. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. (4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. Dritter Teil Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 9 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt. 10 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (1) 1 Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert drei Jahre. 2 Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium Strafvollzug an der Fachhochschule abzuschließen. 3 Das Studium besteht aus Fachstudien (fachwissenschaftlichen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (fachpraktischen Studienzeiten) von insgesamt 18 Monaten Dauer. 4 Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. fachpraktische Studienzeit I 1 Monat, 2. fachwissenschaftliche Studienzeit I 8 Monate, 3. fachpraktische Studienzeit II 8 Monate, 4. fachwissenschaftliche Studienzeit II 7 Monate, 5. fachpraktische Studienzeit III 9 Monate, 6. fachwissenschaftliche Studienzeit III 3 Monate. 5 An die fachwissenschaftliche Studienzeit III schließt sich die Laufbahnprüfung an. (2) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die fachwissenschaftlichen Studienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die fachpraktischen Studienzeiten Zeiten nach 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2 Über die Anrechnung entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule. 11 Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsstelle für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten ist die Fachhochschule. (2) 1 Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten sind die Justizvollzugseinrichtungen. 2 Das Bildungsinstitut ( 6 Abs. 2) leitet die Ausbildung. 3 Es erstellt für die Anwärterin oder den Anwärter einen Ausbildungsplan und weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachpraktischen Studienzeiten zu. 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten (1) 1 Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten umfassen insgesamt mindestens Lehrstunden in Studienfächern und in fächerübergreifenden Studienobjekten. 2 Studienfächer sind 1. Vollzugsrecht, 2. Vollzugsverwaltung, 3. Kriminologie, 4. Haushaltsrecht, 512

23 5. Personalverwaltung, 6. Betriebswirtschaftslehre, 7. Psychologie, 8. Kommunikation, 9. Straf- und Strafprozessrecht, 10. Zivilrecht und 11. Staats- und Verwaltungsrecht. 3 Fächerübergreifende Studienobjekte sind 1. Bildungsmaßnahmen für Gefangene, 2. jugendliche Straffällige, 3. nichtdeutsche und fremdethnische Gefangene, 4. Organisation, 5. Rechtsschutz, 6. Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges, 7. Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit, 8 Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft und 9. Vollzugsplanung. 4 In den fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermittelt werden. 5 Außerdem wird der Aufbau von Führungskompetenzen berücksichtigt. (2) Im Übrigen richten sich der Inhalt und die Durchführung der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837). 13 Fachpraktische Studienzeiten (1) 1 In den fachpraktischen Studienzeiten ist in die Aufgaben 1. einer Vollzugsabteilungsleitung, einschließlich des Sozialdienstes, 2. des Fachbereichs Finanzen und Versorgung, einschließlich der Zahlstelle, 3. des Fachbereichs Arbeit der Gefangenen, 4. des Fachbereichs Personal und Organisation, einschließlich der Vollzugsgeschäftsstelle, und 5. des Fachbereichs Sicherheit einzuführen. 2 In den fachpraktischen Studienzeiten soll in die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik eingeführt werden. 3 Außerdem sollen Führungskompetenzen vermittelt werden. (2) Neben den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 1 umfassen die fachpraktischen Studienzeiten Lehrveranstaltungen. (3) Das für Justiz zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der den Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten und die Inhalte der Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 festlegt. 14 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (1) 1 Abweichend von 3 Abs. 1 richtet sich die Bewertung der Leistungen in den fachwissenschaftlichen Studienzeiten nach 14 Abs. 2 und 4 und 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Die Fachhochschule ordnet die Punktzahlen der Gesamtnoten der fachwissenschaftlichen Studienzeiten einer Punktzahl nach 3 Abs. 1 wie folgt zu: 17 bis 18 Punkte 15 Punkte 15,5 bis 16,99 Punkte 14 Punkte 14 bis 15,49 Punkte 13 Punkte 12,5 bis 13,99 Punkte 12 Punkte 11 bis 12,49 Punkte 11 Punkte 8,8 bis 10,99 Punkte 10 Punkte 7,7 bis 8,79 Punkte 9 Punkte 6,6 bis 7,69 Punkte 8 Punkte 5,7 bis 6,59 Punkte 7 Punkte 4,7 bis 5,69 Punkte 6 Punkte 3,7 bis 4,69 Punkte 5 Punkte 2,8 bis 3,69 Punkte 4 Punkte 2 bis 2,79 Punkte 3 Punkte 1,3 bis 1,99 Punkte 2 Punkte 0,5 bis 1,29 Punkte 1 Punkt 0 bis 0,49 Punkte 0 Punkte. 3 Die Zuordnung der Punkte zu den Noten ergibt sich aus 3 Abs. 1. (2) 1 In den fachpraktischen Studienzeiten gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4 Am Ende der fachpraktischen Studienzeiten ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten. 5 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten) zugeordnet. (3) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt das Bildungsinstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten mit 75 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachpraktischen Studienzeiten mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. (4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. Vierter Teil Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 15 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist das Bildungsinstitut. (2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 513

24 16 Prüfungsausschüsse (1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 bestellt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Prüferinnen und Prüfer. (2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 werden bei der Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsausschüsse gebildet. (3) 1 Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus 1. einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, 2. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, 3. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste oder der Fachrichtung Bildung und 4. einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet. 2 Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft in der fachtheoretischen Ausbildung sein. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben. (4) 1 Ein Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus 1. einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, 2. einem Mitglied mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und 3. zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet. 2 Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkraft im Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule sein. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst abgeleistet haben. (5) 1 Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 17 Prüfungsteile Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 18 Schriftliche Prüfung (1) 1 Die schriftliche Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in 7 Abs. 2 genannten Fächern. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden. (2) 1 In der schriftlichen Prüfung in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 ist in den Prüfungsfächern 1. Strafvollzugsrecht, 2. weiteres Vollzugsrecht, 3. Kriminologie, 4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen, 5. wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze, 6. Vollzugsverwaltung und 7. Personalverwaltung je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden. (3) 1 Die Lehrkräfte der fachtheoretischen Ausbildung und der fachwissenschaftlichen Studienzeiten unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Prüfungsbehörde wählt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. (4) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3 Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (5) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 4 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). (6) 1 Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mindestens zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens 4, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 mehr als zwei und in der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 mehr als drei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens 4, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. 19 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2 Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3 Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4 Auf jeden Prüfling sollen in der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten. (2) 1 Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2 Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung). (3) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, 2. Anwärterinnen und Anwärter und 3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht. 514

25 20 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung (1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 60 Prozent und die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 40 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. (2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind. (7) Die bestandene Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 berechtigt, die Berufsbezeichnung Justizvollzugsfachwirtin oder Justizvollzugsfachwirt zu führen. 21 Niederschrift Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung. 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung, Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 (1) 1 Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Fachlehrgangs einmal wiederholen. 2 Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung des Fachlehrgangs erlassen. (2) 1 Wer die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 3 Die weitere Ausbildung soll ein Jahr nicht überschreiten. (3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben des Justizvollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahn wahrzunehmen. 23 Verhinderung, Versäumnis (1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 24 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) 0 Punkte bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. Fünfter Teil Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg 26 Ausbildung für den Aufstieg 1 Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingeführt. 2 Die 10 bis 14 sind entsprechend anzuwenden. 27 Aufstiegsprüfung 1 Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2 Die 15 bis 25 sind entsprechend anzuwenden. 515

26 Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 28 Übergangsvorschriften (1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 679) weiterhin anzuwenden. (2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, und auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2013 zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst zugelassen worden sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 24. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 321) weiterhin anzuwenden. 29 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes vom 29. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 679) und 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 24. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 321) außer Kraft. Hannover, den 28. November 2012 Niedersächsisches Justizministerium Busemann Minister Herausgegeben von der Niedersächsischen Staatskanzlei Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, Hannover; Postanschrift: Hannover, Telefon , Telefax , Postbank Hannover Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 56,30 (einschließlich 3,68 Mehrwertsteuer und einschließlich 9,20 Portokostenanteil). Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 8 Seiten 1,05. ISSN Abonnementservice Christian Engelmann, Telefon , Telefax Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 4,20 einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten 516

27 VAKAT A 2

28 Lieferbar ab April 2012 Einbanddecke inklusive CD Fünf Jahrgänge handlich auf einer CD! Jahrgänge 2007 bis 2011: b Nds. Ministerialblatt b Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Die optimale Archivierung ergänzend zur Einbanddecke. a Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2011 inklusive CD nur zzgl. Versandkosten a Einbanddecke Niedersächsisches Ministerialblatt 2011 inklusive CD 21, nur 21, zzgl. Versandkosten Gleich bestellen: Telefax

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